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Solothurn Steuergericht 30.03.2020 SGSTA.2019.62

30 mars 2020·Deutsch·Soleure·Steuergericht·HTML·1,426 mots·~7 min·1

Résumé

Staats- und Bundessteuern 2017 und 2018

Texte intégral

Steuergericht

Urteil vom 30. März 2020

Es wirken mit:

Präsident:     Th. A. Müller

Richter:         Kellerhals, D. S. Müller

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2019.62; BST.2019.58

A und B  Y

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend Staats- und Bundessteuern 2017 und 2018

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 13. August 2018 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung 2017 ein und mit Datum vom 28. März 2019 die Steuererklärung 2018. Am 26. April 2019 eröffnete die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2017 und am 1. Mai 2019 die definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2018. In beiden Veranlagungen wurde aufgrund einer steueramtlichen Meldung der Abteilung juristische Personen je eine Aufrechnung von CHF 44'950 vorgenommen für diverse geldwerte Leistungen aus der X GmbH in Liquidation, deren Gesellschafter und Geschäftsführer A Y gewesen ist. Gegen diese zwei Veranlagungen erhoben die Steuerpflichtigen am 29. Mai 2019 Einsprache. Sie machten vor allem geltend, die aufgerechneten geldwerten Leistungen von CHF 44'950/Jahr seien nicht gerechtfertigt, da diese nicht bezogen worden seien. Die Einsprecher verlangten, diese Aufrechnungen in den Veranlagungen 2017 und 2018 aufzuheben.

1.2 Mit Verfügung vom 26. August 2019 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, in den angefochtenen Veranlagungen seien die steueramtlichen Meldungen berücksichtigt worden; die entsprechenden Aufrechnungen der geldwerten Leistungen seien steuerwirksam erfolgt. Ob die Einwände der Einsprecher wahr seien, müsse die VB nicht beurteilen. Die Einsprecher hätten gegen die Veranlagungen der Abteilung für juristische Personen Einsprache erheben müssen. Das sei jedoch nicht erfolgt, womit diese Veranlagungen der Gesellschaft in Rechtskraft erwachsen seien. Die vorliegende Einsprache sei demnach unbegründet.

2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid reichte die Vertretung der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am 26. September 2019 Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Es wurde beantragt, die Aufrechnung von CHF 44'950 für geldwerte Leistungen der X GmbH in Liquidation für die Jahre 2017 und 2018 ersatzlos aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung wurde vor allem geltend gemacht, seit dem Tag der Konkurseröffnung dem 4. Dezember 2018 sei sämtliche Korrespondenz der Gesellschaft an das zuständige Konkursamt gegangen. Von den Steuerveranlagungen oder sonstigen fristauslösenden Zustellungen hätten die Rekurrenten keine Kenntnis gehabt. Sie hätten damit gegen die Aufrechnung von CHF 44'950 kein Rechtsmittel ergreifen können. Die Veranlagungen der GmbH seien dem Konkursamt zugestellt worden. Dieses habe den Rekurrenten keine Korrespondenz weitergeleitet. Von der Aufrechnung hätten sie erst bei der privaten Veranlagung Kenntnis erhalten. Die Rechtsmittel seien deshalb begründet. Zudem sei die Aufrechnung materiell unbegründet. Die VB habe geldwerte Leistungen nach Ermessen aufgerechnet. Dies entbehre jeglicher Grundlage. Auf die weiteren Ausführungen der Rekurrenten, ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

2.2 Mit Vernehmlassung vom 19. November 2019 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, es sei ein gängiges Vorgehen, bei einem laufenden Konkursverfahren die Geschäftskorrespondenz mittels Postumleitung direkt an das Konkursamt umzuleiten. Vorliegend sei jedoch auf eine solche Umleitung aus Kostengründen verzichtet worden. Die Korrespondenz sei daher im laufenden Verfahren weiterhin an die Geschäftsadresse der X GmbH in Liquidation adressiert und zugestellt worden. Folglich seien die Einwände der Rekurrenten, sie hätten die Veranlagung nicht erhalten, unbegründet. Die Veranlagungen der GmbH für die Jahre 2016, 2017 und 2018 seien am 14. Januar 2019 definitiv eröffnet und der Gesellschaft zugestellt worden. Sie seien damit am 14. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen, ohne dass Einsprache erhoben worden sei. Die Aufrechnungen der geldwerten Leistungen seien insofern stillschweigend akzeptiert worden. Dementsprechend seien die amtlich gemeldeten Aufrechnungen bei den Empfängern der geldwerten Leistungen, d.h. den Rekurrenten erfolgt. Die in den vorliegenden Rechtsmitteln vorgebrachten Punkte seien nicht stichhaltig belegt worden, weshalb die VB die Rekurrenten zur Einreichung sämtlicher Unterlagen betreffend Jahresabschlüsse 2018 und 2018 aufgefordert habe. Es seien indes keine Unterlagen bei der VB eingegangen, wonach die Aufwände gemäss Buchhaltung geschäftsmässig begründet und die Aufrechnungen der geldwerten Leistungen ungerechtfertigt gewesen seien. Es seien keine entsprechenden Beweise erbracht worden. Es liege auch keine glaubhafte Erklärung vor, dass die Rekurrenten auf die ihrer Meinung nach ungerechtfertigten Aufrechnungen der geldwerten Leistungen der GmbH keine Einsprache erhoben haben. Auch hätten sie wie erwähnt keine weiteren Unterlagen eingereicht. Die steueramtlichen Meldungen an die VB seien gültig und die in den Veranlagungen 2017 und 2018 der Rekurrenten erfolgten Aufrechnungen gerechtfertigt.

2.3 Mit Replik vom 23. Januar 2020 hielten die Rekurrenten an ihren Rechtsbegehren fest. Es seien sämtliche Akten des Konkursverfahrens der GmbH zu edieren. Weiter wird angeführt, am 6. Dezember 2018 habe das Konkursamt den Rekurrenten angerufen und mit ihm einen Termin vereinbart für den 11. Dezember 2018, mit der Bitte, alle Dokumente der GmbH mitzubringen. Am 11. Dezember 2018 hätten sich eine Mitarbeiterin des Konkursamts und der Rekurrent in den Büroräumlichkeiten der GmbH getroffen. Die Mitarbeiterin habe Protokoll über das Inventar und das Gesprochene erstellt. Der Rekurrent habe alle Dokumente und Schlüssel der Mitarbeiterin abgeben müssen. Diese habe ihm gesagt, er sei ab sofort nicht mehr für die GmbH handlungsfähig. Er dürfe keine Post mehr entgegennehmen. Der Rekurrent habe denn keine Korrespondenz der GmbH mehr erhalten. Die Rekurrenten hätten auch keine Briefe mehr entgegennehmen können, da sie keine Schlüssel für den Briefkasten mehr gehabt hätten. Es werde bestritten, dass die Veranlagungen den Rekurrenten zugestellt worden seien. Zwar seien sie zur Nachreichung weiterer Unterlagen aufgefordert worden. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da sich sämtliche Unterlagen beim Konkursamt befinden würden. Die Rekurrenten ersuchten um ersatzlose Streichung der Aufrechnung.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten formund fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.    Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere auch geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art, wie Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 24bis bbis Abs. 1 StG).

       Nach der allgemeinen Beweislastregel hat die VB die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 123 N 77).

3.1 Im vorliegenden Fall wurden den Rekurrenten in den Steuerjahren 2017 und 2018 je CHF 44'950 aufgerechnet. Begründet wurde dies damit, dass diese Beträge der X GmbH in Liquidation als verdeckte Gewinnausschüttungen aufgerechnet worden seien. Die Rekurrenten machen dagegen vor allem geltend, die Veranlagungen der GmbH seien ihnen nicht zugestellt worden. Dies wird von der Vorinstanz bestritten. Die Rekurrenten verlangen weiter den Beizug der Konkursakten. Die Vorinstanz hat demgegenüber von den Rekurrenten zusätzliche Unterlagen, mithin Jahresrechnungen und Buchhaltung der GmbH angefordert (am 18.10.2019); diese wurden indessen nicht eingereicht.

3.2 Die Konkurseröffnung über die GmbH erfolgte am 4. Dezember 2018 (Handelsregisterauszug). Am 11. April 2019 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft in der Folge gelöscht (am 9.9.2019). Die Veranlagungen der GmbH wurden anhand der Unterlagen und Angaben (Vernehmlassung vom 19.11.2019) am 14. Januar 2019 eröffnet und offensichtlich an die Adresse der Gesellschaft geschickt. Die Post wurde unbestrittenermassen nicht umgeleitet (Vorakten, Beilage Nr. 11). Nach Auskunft des Konkursamts wurden dem Ehemann und Rekurrenten am 18. Dezember 2018 sämtliche Schlüssel für die Büroräumlichkeiten der Gesellschaft abgenommen und am 19. Dezember 2018 an die Liegenschaftsverwaltung Z Treuhand AG weitergeleitet. Somit hatten die Rekurrenten keine Möglichkeit, die Veranlagungen der X GmbH in Liquidation vom 14. Januar 2019 zur Kenntnis zu nehmen und dagegen Einsprache zu erheben. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als begründet. Die Akten sind an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat die Einwendungen der Rekurrenten zu überprüfen; dabei ist zu berücksichtigen, dass die Akten der Gesellschaft sich im Moment beim Konkursamt befinden.

       Rekurs und Beschwerde sind somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Den obsiegenden Rekurrenten ist zulasten des Staates eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist auf CHF 1'500 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST; § 160 f. Gebührentarif, BGS 615.11).

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Demnach wird erkannt:

1.      In Gutheissung von Rekurs und Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen vom 26. August 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur materiellen Überprüfung der Einwendungen der Rekurrenten/Beschwerdeführer.

2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.      Den Rekurrenten/Beschwerdeführern wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 1'500 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                   Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

SGSTA.2019.62 — Solothurn Steuergericht 30.03.2020 SGSTA.2019.62 — Swissrulings