KSGE 2018 Nr. 6
StG § 34 Abs. 1, § 141 Abs. 2, DBG Art. 27 Abs. 1, Art. 125 Abs. 2. Abzüge, selbständige Erwerbstätigkeit, Nebenerwerb, Ausgaben; Verfahren, Ermessensveranlagung, Verfahrenspflichten.
In casu kein Nachweis, dass bei einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit Ausgaben entstanden sind, welche nicht verbucht wurden. Vorliegend keine ordnungsgemässe Buchhaltung mangels Kassabuch und Verkaufsbelegen.
Aus den Erwägungen
2.1.1 Selbständig Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen (§ 34 Abs. 1 StG; Art. 27 Abs. 1 DBG). Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass der Aufwand mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Wesentlich ist, dass die Aufwendung mit dem objektiven Ziel erfolgt, Erträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zu bewirken (REICH/ZÜGER/BETSCHART, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 27 N 8). Ein selbständig Erwerbender hat seine Aufwendungen zu belegen. Beim unselbständigen Nebenerwerb ist die Anerkennung pauschaler Unkosten von 20 % des Nettolohns vorgesehen (RICHNER et al., Handbuch zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 134). Beim selbständigen Nebenerwerb wie hier erscheint eine analoge Regelung als angemessen (KSG vom 12.6.2017, SGSTA.2017.17; BST.2017.17, E. 3.2, unter https://gerichtsentscheide.so.ch).
2.1.2 Zu den geschäftsoder berufsmässig begründeten Kosten gehören auch Abschreibungen (§ 34 Abs. 1 lit. a StG; Art. 27 Abs. 2 lit. a DBG). Diese sind für Wertverminderungen von Aktiven des Geschäftsvermögens zulässig, soweit sie buchmässig oder wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind (§ 35 Abs. 1 StG, Art. 28 Abs. 1 DBG).
2.2.1 Im vorliegenden Fall stellt sich nicht zuletzt auch die Frage nach der Beweiskraft der eingereichten Buchhaltung bzw. der eingereichten Buchhaltungsunterlagen. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) der Bemessungsperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (§ 141 Abs. 2 StG; Art. 125 Abs. 2 DBG). Damit auf diese Unterlagen abgestellt werden kann, müssen sie formell und materiell richtig sein. Die Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, lückenlos, übersichtlich und klar verzeichnet und belegt sein (§ 8 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum StG, BGS 614.12). Können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (statt vieler: Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2004 Nr. 6; vgl. auch KSGE 2016 Nr. 11 E. 2.1). Bei bargeldintensiven Betrieben steht und fällt die Beweiskraft der Buchhaltung mit der Kassabuchführung. Bargeldverkehr bedingt Aufzeichnung in einer Form, die eine zuverlässige Erfassung und Kontrolle der Bareinnahmen erlaubt. Es sind deshalb jene Aufzeichnungen vorzunehmen, die zunächst eine korrekte Deklaration des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit und des Geschäftsvermögens möglich machen und sodann die allseitige Überprüfung durch die Steuerbehörden erlauben. Dies gilt auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr, die lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage Buch führen müssen (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR).
2.2.2 Die Führung eines Kassabuchs ist auch für Kleinbetriebe, deren Einnahmen zur Hauptsache oder ausschliesslich in Bargeld bestehen, essentiell. Dabei ist zu verlangen, dass im Kassabuch die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden. Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, d.h. den effektiven Bareinnahmen entsprechen. Ein halbwöchentliches, wöchentliches oder gar zehntägiges Zuwarten mit der Eintragung vermag das Erfordernis der zeitnahen Aufzeichnung nicht zu erfüllen. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 2A.350/2005 vom 3.6.2005, E. 2). Die Führung eines Kassabuchs ist gerade auch für Kleinbetriebe unabdingbar. Wer überwiegend Einnahmen aus formlos geschlossenen Verträgen erzielt, in der Regel bar bezahlt wird und nicht regelmässig Rechnungen oder zumindest Quittungen auszustellen hat, ist ohne Einschränkung zur Führung eines Kassabuches verpflichtet. Dieses bildet den Dreh- und Angelpunkt der Aufzeichnung (BGer 2C_835/2011 vom 4.6.2012, E. 2.2.1). Insofern ist auch die unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht neu gesetzlich zugelassene „Milchbüchleinrechnung“ bzw. eine blosse Einnahmen- und Ausgabenrechnung nicht larger als die bisherige steuerliche Aufzeichnungspflicht (vgl. PETER LOCHER, Kommentar DBG, Basel 2015, Art. 125 N 21 ff.; siehe auch RICHNER et al., a.a.O., Art. 125 N 19).
2.3 Nach der allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person indes jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (RICHNER et al., a.a.O., Art. 123 N 77). Mithin obliegt den Rekurrenten im Rechtsmittelverfahren die Pflicht zur substantiierten Sachdarstellung und die Beweislast für den von ihnen geschilderten Sachverhalt (RICHNER et al., a.a.O., Art. 123 N 77 und Art. 140 N 55; REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., Art. 27 N 39).
3.1 Im konkreten Fall sind die Rekurrenten Landwirte. In einem relativ komplizierten Einspracheverfahren konnte einige umstrittene Punkte geklärt werden. Offen sind hier noch folgende 3 Punkte: (1.) In Bezug auf die Abschreibung betreffend das Wohnhaus machen die Rekurrenten einen Satz von 3 % geltend und die Vorinstanz ursprünglich einen solchen von 2 %. Sie rechnete denn den Betrag von CHF 1'754 auf. Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz indessen den Satz von 3 % akzeptiert. (2.) Sodann hat der Rekurrent diverse kleinere Nebenerwerbe und möchte in dieser Hinsicht den Betrag von CHF 800 abziehen. Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, dass entsprechende Auslagen - soweit sie überhaupt angefallen seien - sich in der Buchhaltung befinden würden. (3.) Schliesslich hat die Vorinstanz die Buchhaltung, v.a. auch das Kassabuch, als unkorrekt angesehen und den Betrag von CHF 1'503 aufgerechnet.
3.2.1 Es ist unbestritten, dass landwirtschaftliche Gebäude wie hier zu max. 4 % abgeschrieben werden dürfen (Merkblatt für Selbständigerwerbende, Landwirtschaftsbetriebe). Auf die Aufrechnung von CHF 1'754 ist daher nach dem Gesagten unbestrittenermassen zu verzichten. Die Rechtsmittel sind in diesem Punkt begründet.
3.2.2 Ausgaben für einen Nebenerwerb sind bei selbständig Erwerbenden häufig in der Buchhaltung als Geschäftsaufwand enthalten. Dies muss aber so nicht überall zutreffen. Selbständig Erwerbende sind denn frei, die Auslagen nicht zu verbuchen; dann kann aber eine entsprechende Pauschale abgezogen werden. Hier weisen die Rekurrenten indes nicht nach, dass Auslagen entstanden sind, welche nicht verbucht wurden. Der geforderte Abzug (CHF 800) kann daher nicht gewährt werden. Die Rechtsmittel sind insoweit unbegründet.
3.2.3 Sodann wurde im Revisionsbericht aufgezeigt, dass die Buchhaltung hier nicht ord-nungsgemäss geführt worden ist. Weder ist ein Kassabuch noch sind Belege für Barverkäufe vorhanden. Die umstrittene Aufrechnung ist daher nicht zu beanstanden; mit der relativ bescheidenen Höhe von CHF 1'503 wurde auch das Ermessen nicht überschritten. Die Rechtsmittel sind demnach auch in diesem Punkt unbegründet.
3.3 Was die Rekurrenten weiter eingewendet haben, kann zu keinem andern Ergebnis führen. Zwar ist es möglich, ein Kassabuch digital zu führen (vgl. bereits KSGE 2004 Nr. 6 E. 9). Dass Belege im Barverkehr fehlten bzw. unvollständig waren (Revisionsbericht), ist an sich unbestritten. Insofern ist denn nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem nicht ordnungsgemässen Kassabuch ausgegangen ist, diesem in der Folge die Beweiskraft abgesprochen und einen Ermessenszuschlag vorgenommen hat. Gegen den relativ moderaten Zuschlag von CHF 1'503 ist nichts einzuwenden; er erscheint nicht als offensichtlich unrichtig. Die Rekurrenten konnten die Mängel in der Kassabuchhaltung nicht beseitigen, so dass die Vorinstanz diese Buchhaltung als Veranlagungsgrundlage zu Recht abgelehnt hat. Die ermessensweise Aufrechnung durch die VB erfolgte damit zu Recht (vgl. § 147 Abs. 2 StG; Art 130 Abs. 2 DBG; Ermessensveranlagung). Sodann ist unbestritten, dass der Rekurrent als selbständig erwerbender Landwirt mehrere Nebenerwerbe ausübt, die seinem Haupterwerb als Landwirt zusammenhängen, namentlich Erhebungen für die Landwirtschaft. Die Zusatzkosten aus diesen Nebenerwerben wurden aber nicht nachgewiesen. Dass diese Kosten privat bezahlt worden seien, reicht nicht aus. Zudem sind im eingereichten Kontenblatt 6793 noch weitere Büromaterial-Kosten verbucht als die geltend gemachten Kosten.
3.4 Nach den Erwägungen erweisen sich Rekurs und Beschwerde als teilweise begründet und sind daher teilweise gutzuheissen. Die Aufrechnung von CHF 1'754 ist aufzuheben. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet und damit abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 5. November 2018 (SGSTA.2018.27;BST.2018.27)