Skip to content

Solothurn Steuergericht 21.08.2017 SGSTA.2017.9

21 août 2017·Deutsch·Soleure·Steuergericht·HTML·2,416 mots·~12 min·5

Résumé

Staats- und Bundessteuer 2014

Texte intégral

Steuergericht

Urteil vom 21. August 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Kellerhals, Winiger

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen SGSTA.2017.9; BST.2017.9

A,

v.d. …

gegen

1.      Veranlagungsbehörde …

2.      Eidgenössische Steuerverwaltung

betreffend Staats- und Bundessteuer 2014

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Der Steuerpflichtige A reichte mit Datum vom 12. Oktober 2015 seine Steuererklärung 2014 ein. Die Veranlagungsbehörde (VB) … rechnete in der definitiven Veranlagung vom 14. November 2016 betreffend Staats- und Bundessteuer 2014 u.a. den Betrag von CHF 18‘750 auf. Es gehe dabei um die ordentliche Besteuerung der im vereinfachten Abrechnungsverfahren (VAV; Art. 2 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17.6.2005, BGSA, SR 822.41) erzielten Nettoeinkünfte. Eine Besteuerung über das VAV sei vorliegend missbräuchlich. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 erhob die Vertretung des Steuerpflichtigen gegen diese Veranlagung Einsprache, im Wesentlichen mit dem Begehren, auf die Aufrechnung der im VAV abgerechneten Einkünfte sei zu verzichten.

       Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2016 wies die VB … die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Einsprecher für seine Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der A GmbH ein Entgelt von CHF 18'750 bezogen und dieses vereinfacht abgerechnet habe. Die Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens sei hier aber rechtsmissbräuchlich. Die Gesellschaft sei nicht befugt gewesen, den Lohn vereinfacht abzurechnen. Dieses Entgelt unterliege der ordentlichen Besteuerung. Inwiefern die Umstellung in der Abrechnung im Jahr 2013 eine wesentliche administrative Erleichterung hätte bringen sollen, sei nicht nachgewiesen. Die Einsprache sei daher unbegründet.  

2.    Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) mit Eingabe seiner Vertretung vom 16. Januar 2017 Rekurs und Beschwerde, mit dem Begeh-ren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. Das steuerbare Einkommen sei für die Staatssteuer auf CHF 96'733 festzulegen und für die direkte Bundessteuer auf CHF 91'083. Eventuell sei die im Rahmen des VAV bezahlte Steuer an die Steuer anzurechnen; alles unter o-/e- Kostenfolge zulasten des Staates. Zur Begründung wurde v.a. ausgeführt, die Bedingungen für das VAV seien hier erfüllt. Weiter scheitere die Annahme einer Steuerumgehung schon am Fehlen eines ungew.nlichen Verfahrens. Die Gründung der A GmbH habe sich als notwendig erwiesen, da der Rekurrent in seiner Tätigkeit als Landwirt aus versicherungstechnischen Gründen die jetzt durch die GmbH angebotenen Tätigkeiten nicht im Rahmen seiner Tätigkeit als Landwirt anbieten dürfe. Die Umstellung auf das VAV habe administrative Gründe. Die Gesellschaft sei nicht dazu gegründet worden, um die Steuern zu optimieren. Es sei weder an den Lohnbezügen noch an der Firmenstruktur etwas geändert worden. Aufgrund der Beratungen im Nationalrat sei das VAV auch für Gesellschaften möglich. Eine diesbezügliche Änderung sei nicht erwünscht, auch wenn ein gewisses Missbrauchspotential bestehe. Der spätere Wechsel vom ordentlichen Verfahren sei noch nicht missbräuchlich. Die gestellten Anträge seien gutzuheissen. 

       Mit Vernehmlassung vom 18. April 2017 beantragte die VB … (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass mit dem BGSA die Schwarzarbeit in Kleinstbetrieben bzw. Privathaushalten bekämpft werden solle. Die vereinfachte Abrechnung von Sozialabgaben und Steuern sei gedacht für kleine Entgelte für Arbeitnehmende in Betrieben, die typischerweise im Billiglohnsegment tätig seien. Weiter seien mit den Arbeitnehmern Dritte und nicht etwa Gesellschafter gemeint. Auch für das Entgelt für Verwaltungsräte sowie Gesellschafter einer GmbH könne das VAV nicht angewendet werden, da diese keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsvertragsrechts seien. Weiter hätten National- und Ständerat dem Ansinnen, das VAV bei Kapitalgesellschaften und Verwaltungsratshonoraren abzuschaffen, Rechnung getragen; der Gesetzgeber habe dem ursprünglichen Zweck des Gesetzes mit dieser Anpassung Nachdruck verliehen. Mithin habe er das heute noch geltende Recht nachgebessert und die bisher über den Missbrauchstatbestand verhinderten Praktiken durch die Gesetzesänderung verunmöglicht. Der Rekurrent sei mit seiner GmbH und dem Landwirtschaftsbetrieb im gleichen Bereich tätig. Es würden gegenseitige Rechnungsstellungen erfolgen. Von einer klaren, konsequenten Trennung der Tätigkeitsbereiche könne nicht gesprochen werden. Aufgrund der Lehre und Rechtsprechung sei vorliegend von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen auszugehen. Sodann sei bei einem Gesellschafter nicht von einem Dritten im Sinne von Art. 2 BGSA auszugehen. Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit würden insofern keinen Sinn machen. Ausserdem gelte der Rekurrent nicht als Arbeitnehmer seiner eigenen GmbH. Zudem seien hier alle Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt. Ferner bringe die Umstellung eines bereits etablierten Lohnabrechnungssystems regelmässig administrativen Mehraufwand mit sich. Vorliegend seien keine Gründe erkennbar, weshalb der Rekurrent die Einkünfte aus der GmbH nicht wie jeder andere Steuerpflichtige im ordentlichen Verfahren versteuern solle.   

       Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2017 beantragte die Eidgenössische Steuerverwaltung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Dazu wurde v.a. ausgeführt, dem National- und Ständerat sei es ein Anliegen gewesen, die Anwendungskriterien des VAV so festzulegen, dass diejenigen Arbeitgeber erfasst würden, die Sozialleistungen vorwiegend deshalb nicht abrechnen würden, weil sie den administrativen Aufwand meiden würden, insbesondere auch kleine (Einzel-)Unternehmen. Weiter sei nach Absicht des Gesetzgebers Art. 37a DBG in erster Linie auf Hausdienstarbeit, saisonbedingte Gelegenheits- und Gartenarbeit, Kleinkinderbetreuung oder Tätigkeiten von Krankenpflegepersonal in Privathaushalten zugeschnitten. Die Anwendung des VAV von Geschäftsführerhonoraren einer GmbH sei als Zweckentfremdung anzusehen. Von einer klaren und konsequenten Trennung der Tätigkeitsbereiche der GmbH und des Landwirtschaftsbetriebs des Rekurrenten könne nicht gesprochen werden. Vorliegend lasse sich eine isolierte Betrachtung der GmbH nicht rechtfertigen. Diese sei vielmehr im Kontext mit dem Landwirtschaftsbetrieb zu betrachten. Dabei handle es sich nicht um einen Klein- oder Kleinstbetrieb. Damit sei eine Abrechnung von Löhnen im VAV bei der GmbH nicht mit Art. 37a DBG bzw. Art. 2 BGSA zu vereinbaren. Zudem sei hier keine extensive Auslegung vorzunehmen. Ausserdem ergebe sich vorliegend eine Lohnsumme über dem nach Art. 2 lit. a BGSA vorgesehenen Maximum pro Person.

       In der Replik vom 6. Juni 2017 hielt der Rekurrent am Rekurs und an der Beschwerde fest. Er führte aus, das VAV sei bis zu seiner Änderung auch für Kapitalgesellschaften offen gestanden. Zudem sei das VAV im Jahr 2013 akzeptiert worden. Ausserdem habe der Rekurrent die GmbH aus sozialversicherungstechnischen Gründen, namentlich auf Anweisung der SUVA gegründet. Weiter sei eine Reduktion der Anwendung des VAV auf bestimmte Tätigkeiten gesetzlich nicht vorgesehen. Auf eine solche Beschränkung werde auch nach der Gesetzesrevision verzichtet. Bei einem Lohn von stets CHF 20'000 von einer Umgehung zu sprechen, sei seltsam. In den ersten Jahren seit der Gründung der GmbH sei denn auch nicht mit dem VAV abgerechnet worden. Zwei von drei Voraussetzungen einer Steuerumgehung seien nicht erfüllt. Die GmbH sei auch nicht zum Zweck gegründet worden, Teile des zu versteuernden Lohnes auszusondern, sondern das VAV sei später als Variante der Abrechnung gewählt worden. Vorliegend gehe es nicht um eine Steuerumgehung, sondern maximal um eine rechtlich zulässige Steueroptimierung. Damit seien Rekurs und Beschwerde gutzuheissen.  

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss § 160 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 614.11) und Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann gegen den Einspracheentscheid Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht (KSG) erhoben werden. Rekurs und Beschwerde erfolgten frist- und formgerecht. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.    Das BGSA sieht in Art. 2 vor, dass Arbeitgeber die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Art. 3 BGSA abrechnen können, sofern (a) der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- , Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) nicht übersteigt sowie (b) die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt und (c) die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGSA erfolgt die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die Unfallversicherung und für die Steuern nach Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14). Die AHV-Ausgleichskasse erhebt die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BGSA). Dementsprechend sehen § 47bis Abs. 1 und 2 StG und Art. 37a Abs. 1 DBG vor, dass für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5 % (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. 0.5 % (direkte Bundessteuer) zu erheben ist, unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des VAV nach Art. 2 und 3 BGSA entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern abgegolten. Aus den Materialien erhellt indes, dass der Bundesgesetzgeber das VAV primär für Beschäftigte in privaten Haushalten sowie in landwirtschaftlichen und anderen Kleinbetrieben vorgesehen hat. Dies kommt aber im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck, weshalb davon auszugehen ist, dass das Verfahren grundsätzlich in allen Fällen offensteht, wo die Voraussetzungen gemäss Art. 2 BGSA erfüllt sind, ungeachtet der Art der Tätigkeit (KSGE 2014 Nr. 8).

3.1   Im vorliegenden Fall arbeitet der Rekurrent selbständig als Landwirt auf seinem Hof Y in X. Zusätzlich hat er die A GmbH gegründet, die diverse C-arbeiten leistet. Die Gesellschaft erbringt auch verschiedene Dienstleistungen für den Bauernbetrieb. Als Landwirt verdient der Rekurrent CHF 112'815 und aus dem Nebenerwerb CHF 5'688. Darüber hinaus rechnet er einen Lohn von CHF 20'000 im VAV ab. Nach Ansicht des Rekurrenten seien die Voraussetzungen für die Anwendung des VAV erfüllt. Insbesondere sei die GmbH auf Empfehlung der SUVA gegründet worden, da der Rekurrent als selbständiger Landwirt nicht C-arbeiten im Unterakkord erledigen könne.

3.2   Die vereinfachte Abrechnungsmöglichkeit von Art. 37a DBG bzw. § 47bis StG dient aufgrund der Gesetzesmaterialien der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Billiglohnbereich (vgl. BBl 2002, 3613; siehe auch KSG vom 11.1.2016, SGSTA.2015.67, BST.2015.61, zur Publ. bestimmt; StE 2015 B 22.1 Nr. 8). Es kann insofern auf den angefochtenen Einspracheentscheid und die ausführliche Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere können gemäss dem BGSA (Art. 3) kleine Entgelte vereinfacht abgerechnet werden. Damit soll erreicht werden, dass Arbeitgeber Löhne von Arbeitnehmern im Billiglohnsegment vereinfacht abrechnen können und auf den Löhnen Sozialabgaben und Steuern bezahlt werden. Mit Arbeitnehmern sind Dritte gemeint, nicht auch Firmeninhaber. Mithin soll die Schwarzarbeit Dritter verhindert werden. Die formellen Voraussetzungen der Anwendung des VAV (Art. 37a DBG) sind nach dem Gesagten wohl erfüllt. Dieses Verfahren ist aber wie gesehen primär gedacht für Arbeitnehmer in Privathaushalten. Umstritten ist, ob auch Verwaltungsratshonorare oder Geschäftsführereinkünfte abgerechnet werden können. Insofern ist im Einzelfall eine Steuerumgehung zu prüfen. Dass eine solche Abrechnung zulässig sein soll, entspricht zumindest nicht der Intention des Gesetzgebers und soll unbestrittenermassen gesetzlich auch inskünftig ausgeschlossen werden. Hier erfolgt keine klare Trennung zwischen dem Landwirtschaftsbetrieb des Rekurrenten und dessen GmbH. Es wird aufgrund der Unterlagen und Angaben gegenseitig Rechnung gestellt. Landwirtschaftsarbeiten wie das Ballenwickeln erledigt aber auch die GmbH, die ebenso den Traktor benötigt. Die GmbH hat zudem nebst dem Rekurrenten keine Angestellte. Eine solche enge Verflechtung der beiden Betriebe des Rekurrenten bedingt eine Gesamtsicht. Danach bezieht der Rekurrent insgesamt aus beiden Betrieben ein Einkommen, das erheblich über dem massgeblichen Grenzbetrag liegt. Auch der umstrittene Lohn von CHF 20'000 liegt sehr nahe an dieser Grenze von CHF 21'060. Des Weiteren würde das VAV vorliegend zu einer erheblichen Steuerersparnis von über 20 % führen. Deshalb ist hier von einer Steuerumgehung auszugehen. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3   Was der Rekurrent weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

       Sein erwähntes Vorgehen widerspricht nach dem Gesagten dem Sinn des Gesetzes. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist das Vorgehen als ungewöhnlich anzusehen. Er kann den Lohn selber festlegen und hat diesen mit CHF 20‘000 offenbar bewusst knapp unter der im Jahr 2014 noch massgeblichen Grenze von CHF 21‘060 festgesetzt (vgl. dazu Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge, BVV 2, AS 2014, 3343). Ausserdem ist die Steuerersparnis aufgrund der Unterlagen wie gesagt relativ erheblich mit ca. 20 % bzw. ca. CHF 4‘721. Es kann diesbezüglich auf die ausführliche Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden. Danach hätte der Rekurrent anstatt rund CHF 23‘470 an Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern 2014 nur rund CHF 18‘749 zu bezahlen. Im Übrigen sei auch auf KSGE 2014 Nr. 8 verwiesen (vgl. oben, E. 2); dort war ebenfalls von einer Steuerumgehung auszugehen. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist denn auch hier die Vorinstanz zu Recht der Ansicht, es liege eine Steuerumgehung vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (BGer vom 10.6.2014, 2C_135/2014, E. 2.7.1; vgl. KSGE 2014 Nr. 8 E. 4; siehe auch BGE 138 II 243 ff. E. 4.1 f.).

       Im vorliegenden Fall ist das Vorgehen des Rekurrenten wie gesehen ungewöhnlich; der Lohn von CHF 20‘000 liegt wohl unter der massgeblichen Grenze von CHF 21‘060. Der Vor-instanz ist aber zuzustimmen, dass als alleiniger Grund für das Vorgehen nicht die administrative Vereinfachung, sondern die Steuerersparnis erscheint. Demnach ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass das vom Rekurrenten gewählte Vorgehen als rechtsmissbräuchlich erscheint. Andere Gründe für die Wahl dieses Vorgehens als bloss Steuereinspargründe sind nicht ersichtlich (vgl. auch StE 2015 B 22.1 Nr. 8 E. 7). Zudem hat die Vorinstanz dargelegt, dass das gewählte Vorgehen zu einer erheblichen Steuereinsparung (ca. CHF 4‘721) führen würde, wenn es hingenommen würde. Die Voraussetzungen einer Steuerumgehung sind mithin erfüllt. 

       Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für das VAV nicht gegeben. Wie gesehen, kann das BGSA bei Firmeninhabern nicht angewendet werden (vgl. oben, Urteil des KSG vom 11.1.2016). Soweit der Rekurrent schliesslich auf die aktuelle Revision des BGSA eingeht, ergibt sich aus den Materialien, dass das VAV für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zukünftig nicht anwendbar sei (vgl. BBl 2017 2467, Art. 2 Abs. 2 lit. a BGSA). Insofern hat der Gesetzgeber nach den Erwägungen seine ursprüngliche Absicht nicht geändert, sondern nur präzisiert. Der im VAV abgerechnete Lohn wurde demnach zu Recht im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuert. Somit sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.

4.    Da der Rekurrent nach dem Gesagten unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuer-legen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1‘220 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1‘000; Zuschlag: CHF 220). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

******************

Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 1'220 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin des Rekurrenten/ Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- VB … (mit Steuerakten)

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

Expediert am:

SGSTA.2017.9 — Solothurn Steuergericht 21.08.2017 SGSTA.2017.9 — Swissrulings