Steuergericht
Urteil vom 26. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals, Winiger
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.3; BST.2017.3
A
v.d. …
gegen
1. Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
2. Eidg. Steuerverwaltung
betreffend Staats- und Bundessteuer 2014
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Die Steuerpflichtige A reichte mit Datum vom 21. Juli 2015 ihre Steuererklärung 2014 ein. Die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen rechnete in der definitiven Veranlagung vom 6. Oktober 2016 betreffend Staats- und Bundessteuer 2014 u.a. den Betrag von CHF 18‘750 auf. Es handelte sich dabei um Nettoeinkünfte von der Y AG im vereinfachten Abrechnungsverfahren (gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17.6.2005, BGSA, SR 822.41). Die Anwendung dieses Abrechnungsverfahrens sei hier missbräuchlich. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 erhob die Vertretung der Steuerpflichtigen gegen diese Veranlagung Einsprache, im Wesentlichen mit dem Begehren, von der Aufrechnung der im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechneten Einkünfte sei abzusehen.
Mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2016 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Einsprecherin Mitglied des Verwaltungsrats der Y AG sei. Die Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens sei hier rechtsmissbräuchlich. Die Gesellschaft sei nicht befugt gewesen, das Honorar vereinfacht abzurechnen. Das Verwaltungsratshonorar unterliege der ordentlichen Besteuerung. Die Einsprache sei daher unbegründet.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) mit Eingabe ihrer Vertretung vom 5. Januar 2017 Rekurs und Beschwerde, mit den Begehren, das vereinfachte Abrechnungsverfahren als zulässig anzuerkennen und von einer Abrechnung abzusehen. Zur Begründung wurde v.a. ausgeführt, das BGSA schliesse das vereinfache Abrechnungsverfahren für Verwaltungsräte nicht aus. Behörden wie das Aargauer Steueramt oder das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden würden dieses Abrechnungsverfahren bei Verwaltungsratshonoraren als zulässig erachten. In der damaligen Gesetzesberatung sei das aktuelle BGSA bzw. das vereinfachte Abrechnungsverfahren auf KMU erweitert worden. Die anstehende Gesetzesrevision schliesse diese Abrechnung von Verwaltungsratshonoraren mit ein. Indes sei die Rekurrentin gar nicht im Verwaltungsrat der Y AG. Weiter sei gemäss Zürcher Verwaltungsgericht das vereinfachte Abrechnungsverfahren unter Nahestehenden zulässig. Überdies sei dieses Abrechnungsverfahren infolge der administrativen Entlastung begründet. Ferner gehe es hier nicht um eine erhebliche Steuerersparnis. Zudem sehe das BGSA Anreizsysteme mittels Steuererleichterung vor. Die Rechtsmittel seien unter Kostengutsprache gutzuheissen.
Mit Vernehmlassung vom 17. März 2017 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Rekurrentin tatsächlich nicht Verwaltungsrätin der Y AG sei. Mit dem BGSA solle die Schwarzarbeit in Kleinstbetrieben bzw. Privathaushalten bekämpft werden. Die vereinfachte Abrechnung von Sozialabgaben und Steuern sei gedacht für kleine Entgelte für Arbeitnehmende in Betrieben, die typischerweise im Billiglohnsegment tätig seien. Weiter seien mit den Arbeitnehmern Dritte und nicht etwa Gesellschafter gemeint. Auch Nahestehende seien keine Dritte im Sinne des BGSA. Dass die Rekurrentin mit dem Betrag von CHF 20‘000 von der von ihrem Lebenspartner kontrollierten Y AG gerade so viel Lohn erhalte, dass der massgebliche Grenzbetrag nicht überschritten werde, müsse als völlig unangemessene Rechtsgestaltung gelten. Vorliegend sei unklar, wofür dieser Lohn ausbezahlt werde. Es gehe hier um eine Holdinggesellschaft. Diese verfüge über keinerlei Infrastruktur. Einziger Grund für das ungewöhnliche Vorgehen sei offenbar die Steuerersparnis. Diese wäre hier erheblich. Somit seien alle Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt. Die Rekurrentin habe das Verwaltungsratshonorar wie jede andere Steuerpflichtige im ordentlichen Verfahren zu versteuern.
Mit Vernehmlassung vom 12. April 2017 beantragte die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Dazu wurde v.a. ausgeführt, dem National- und Ständerat sei es ein Anliegen gewesen, die Anwendungskriterien des vereinfachten Abrechnungsverfahrens so festzulegen, dass diejenigen Arbeitgeber erfasst würden, die Sozialleistungen vorwiegend deshalb nicht abrechnen würden, weil sie den administrativen Aufwand meiden würden, insbesondere auch kleine (Einzel-)Unternehmen. Weiter sei nach Absicht des Gesetzgebers Art. 37a DBG in erster Linie auf Hausdienstarbeit, saisonbedingte Gelegenheits- und Gartenarbeit, Kleinkinderbetreuung oder Tätigkeiten von Krankenpflegepersonal in Privathaushalten zugeschnitten. Es sei nicht ersichtlich, welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin für die Y AG erbringe, welche den bezahlten Lohn rechtfertigen würde. Diese Zahlung lasse sich nur durch die enge Verbindung der Y AG mit ihrer Tochtergesellschaft Z AG erklären. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren sei hier ausgeschlossen. Bei der Y AG gehe es zudem um eine Holdinggesellschaft. Der Gesetzgeber habe beim Erlass des BGSA nicht an solche Gesellschaften gedacht. Vorliegend lasse sich eine isolierte Betrachtung der Y AG nicht rechtfertigen. Diese sei vielmehr im Kontext der gesamten Holdingstruktur zu betrachten. Dabei handle es sich nicht um einen Klein- oder Kleinstbetrieb. Damit sei eine Abrechnung von Löhnen im vereinfachten Abrechnungsverfahren bei der Y AG nicht mit Art. 37a DBG bzw. Art. 2 BGSA zu vereinbaren. Zudem sei hier keine extensive Auslegung vorzunehmen. Ausserdem ergebe sich vorliegend eine Lohnsumme über dem nach Art. 2 lit. a BGSA vorgesehenen Maximum pro Person.
In der Replik vom 21. April 2017 hielt die Rekurrentin am Antrag auf Gutheissung von Rekurs und Beschwerde unter Kostengutsprache sowie an ihren bisherigen Ausführungen fest. Sie führte aus, es liege keine Steuerumgehung vor. Weder die Vorinstanz noch die ESTV würden den Lohn von CHF 20‘000 als übersetzt im Sinne einer geldwerten Leistung aufrechnen. Es gehe hier um ein explizites Gestaltungsinstrument des BGSA, wonach ein Anreiz mittels Steuereinsparung geschaffen worden sei. Ein absonderliches Vorgehen liege hier nicht vor. Es gehe vorliegend um die Anwendung eines vom Gesetzgeber geschaffenen Abrechnungsverfahrens im Rahmen einer angemessenen und ortsüblichen Entschädigung. Dabei würden die Vereinfachungen entscheidend ins Gewicht fallen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 160 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 614.11) und Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann gegen den Ein-spracheentscheid Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht (KSG) erhoben werden. Rekurs und Beschwerde erfolgten frist- und formgerecht. Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2. Das BGSA sieht in Art. 2 vor, dass Arbeitgeber die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Art. 3 BGSA abrechnen können, sofern (a) der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) nicht übersteigt sowie (b) die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt und (c) die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGSA erfolgt die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die Unfallversicherung und für die Steuern nach Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14). Die AHV-Ausgleichskasse erhebt die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BGSA). Dementsprechend sehen § 47bis Abs. 1 und 2 StG und Art. 37a Abs. 1 DBG vor, dass für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5 % (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. 0.5 % (direkte Bundessteuer) zu erheben ist, unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach Art. 2 und 3 BGSA entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern abgegolten. Aus den Materialien erhellt indes, dass der Bundesgesetzgeber das vereinfachte Abrechnungsverfahren primär für Beschäftigte in privaten Haushalten sowie in landwirtschaftlichen und anderen Kleinbetrieben vorgesehen hat. Dies kommt aber im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck, weshalb davon auszugehen ist, dass das Verfahren grundsätzlich in allen Fällen offensteht, wo die Voraussetzungen gemäss Art. 2 BGSA erfüllt sind, ungeachtet der Art der Tätigkeit (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2014 Nr. 8).
3.1 Im vorliegenden Fall arbeitet die Rekurrentin als Tierarztgehilfin bei der Z AG, S, wo ihr Lebenspartner Tierarzt ist. Weiter bezog die Rekurrentin von der Y AG, X, einer Holdinggesellschaft des Lebenspartners, im hier streitigen Steuerjahr 2014 einen Lohn von CHF 20‘000, was im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet wurde. Die Y AG ist unbestrittenermassen operativ nicht tätig. Sie besass im Jahr 2014 nur die Beteiligung von 50 % an der Z AG. Die Vorinstanz akzeptierte das vereinfachte Abrechnungsverfahren v.a. nicht, weil eine enge Verflechtung mit dem Lebenspartner bestehe, welcher einziger Verwaltungsrat der Y AG sei, und weil keine entsprechende Tätigkeit der Rekurrentin ersichtlich sei.
3.2 Die vereinfachte Abrechnungsmöglichkeit von Art. 37a DBG bzw. § 47bis StG dient aufgrund der Gesetzesmaterialien der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Billiglohnbereich (vgl. BBl 2002, 3613; siehe auch KSG vom 11.1.2016, SGSTA.2015.67, BST.2015.61, zur Publ. bestimmt; StE 2015 B 22.1 Nr. 8). Es kann insofern auf den angefochtenen Einspracheentscheid und die ausführliche Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere können gemäss dem BGSA (Art. 3) kleine Entgelte vereinfacht abgerechnet werden. Damit soll erreicht werden, dass Arbeitgeber Löhne von Arbeitnehmern im Billiglohn-segment vereinfacht abrechnen können und auf den Löhnen Sozialabgaben und Steuern bezahlt werden. Mit Arbeitnehmern sind Dritte gemeint, nicht auch Firmeninhaber und deren Ehepartner. Mithin soll die Schwarzarbeit Dritter verhindert werden. Die formellen Voraussetzungen der Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens (Art. 37a DBG) sind hier nach dem Gesagten wohl erfüllt. Dieses Verfahren ist aber wie gesehen primär gedacht für Arbeitnehmer in Privathaushalten. Umstritten ist vorliegend auch, ob Verwaltungsratshonorare oder Geschäftsführereinkünfte vereinfacht abgerechnet werden können. Insofern ist im Einzelfall eine Steuerumgehung zu prüfen. Hier ist die Rekurrentin indes unbestrittenermassen selber nicht Verwaltungsrätin der Y AG. Weiter ist nicht ersichtlich, welche Tätigkeit die Rekurrentin in dieser Holdinggesellschaft ausübt. Aufgrund der Unterlagen und Angaben hat die Gesellschaft keine Infrastruktur; Beratung und Buchführung sind offenbar ausgegliedert. Selbst die Rekurrentin kann in den Rechtsschriften keine entsprechende Tätigkeit aufzeigen. Zudem führen die enge Verflechtung mit dem Verwaltungsrat und Lebenspartner der Rekurrentin in beiden Gesellschaften dazu, dass auch eine Gesamtsicht notwendig ist. Demnach bezieht die Rekurrentin insgesamt aus beiden Gesellschaften (Z und Y) ein Einkommen, das erheblich über dem Grenzbetrag liegt (CHF 41‘362 zu CHF 21‘060). Zudem würde das vereinfachte Abrechnungsverfahren aufgrund der Unterlagen und Angaben zu einer erheblichen Steuerersparnis von ca. 46 % führen, weshalb hier von einer Steuerumgehung auszugehen ist. Die Rechtsmittel sind nach dem Gesagten unbegründet.
3.3 Was die Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
Das erwähnte Vorgehen der Rekurrentin widerspricht entgegen ihrer Auffassung nach dem Gesagten dem Sinn des Gesetzes. Zudem ist das Vorgehen als ungewöhnlich anzusehen. Der Lohn der Rekurrentin von CHF 20‘000 ist offenbar bewusst knapp unter der im Jahr 2014 noch massgeblichen Grenze von CHF 21‘060 festgesetzt worden (vgl. dazu Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge, BVV 2, AS 2014, 3343). Ausserdem ist die Steuerersparnis aufgrund der Unterlagen wie gesagt recht gross mit ca. 46 % bzw. rund CHF 2‘415. Es kann diesbezüglich auf die ausführliche Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden. Danach hätte die Rekurrentin anstatt rund CHF 5‘198 an Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern 2014 nur rund CHF 2‘783 zu bezahlen. Im Übrigen sei auch auf KSGE 2014 Nr. 8 verwiesen (vgl. oben, E. 2); dort war ebenfalls von einer Steuerumgehung auszugehen. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ist denn auch hier die Vorinstanz zu Recht der Ansicht, es liege eine Steuerumgehung vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (BGer vom 10.6.2014, 2C_135/2014, E. 2.7.1; vgl. KSGE 2014 Nr. 8 E. 4; siehe auch BGE 138 II 243 ff. E. 4.1 f.).
Im vorliegenden Fall ist das Vorgehen der Rekurrentin wie gesehen ungewöhnlich; der Lohn von CHF 20‘000 liegt wohl unter der massgeblichen Grenze von CHF 21‘060. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der Vernehmlassung zum Ergebnis gelangt ist, die streitige Entschädigung sei letztlich dem Erwerbseinkommen der Rekurrentin aus der Z AG zuzurechnen. Der Vorinstanz ist denn zuzustimmen, dass als alleiniger Grund für das Vorgehen die Steuerersparnis erscheint. Demnach ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass das von der Rekurrentin gewählte Vorgehen als rechtsmissbräuchlich erscheint. Andere Gründe für die Wahl dieses Vorgehens als bloss Steuereinspargründe sind nicht ersichtlich (vgl. auch StE 2015 B 22.1 Nr. 8 E. 7). Zudem hat die Vorinstanz dargelegt, dass das gewählte Vorgehen zu einer erheblichen Steuereinsparung (rund CHF 2‘415) führen würde, wenn es hingenommen würde. Die Voraussetzungen einer Steuerumgehung sind mithin erfüllt.
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für das vereinfachte Abrechnungsverfahren nicht gegeben. Daran vermag auch der Einwand der Rekurrentin nichts zu ändern, diverse Behörden würden dieses Verfahren bei Verwaltungsratshonoraren anerkennen. Die Rekurrentin ist indes unbestrittenermassen gar nicht Verwaltungsrätin. Im Übrigen werden, wie gesehen, Verwaltungsratshonorare vom Sinn und Zweck des BGSA nicht erfasst. Auch nach dem von der Rekurrentin zitierten Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 7. Januar 2015 (E. 2.3.7) ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Steuerumgehung vorliegt oder nicht. Etwas anderes ergibt sich an sich auch nicht aus dem von der Rekurrentin angeführten Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 27. März 2013 (publ. in StE 2013 B 22.1 Nr. 7). Soweit die Rekurrentin im Übrigen auf die aktuelle Revision des BGSA eingeht, ergibt sich aus den Materialien, dass das vereinfachte Abrechnungsverfahren bei Verwaltungsratshonoraren zukünftig nicht zur Anwendung kommen soll (vgl. BBl 2016 157, 163). Der im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnete Lohn wurde nach dem Gesagten zu Recht im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuert.
Somit sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.
4. Da die Rekurrentin nach dem Gesagten unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Kosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1‘220 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1‘000; Zuschlag: CHF 220). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1‘220 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG X
Expediert am: