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Solothurn Steuergericht 26.06.2017 SGSTA.2017.24

26 juin 2017·Deutsch·Soleure·Steuergericht·HTML·1,814 mots·~9 min·3

Résumé

Staats- und Bundessteuer 2014

Texte intégral

Steuergericht

Urteil vom 26. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Kellerhals, Winiger

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2017.24; BST.2017.23

A + B  Y

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn  

betreffend Staats- und Bundessteuer 2014

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1   Die Steuerpflichtigen A + B Y reichten mit Datum vom 28. Juli 2015 die Steuererklärung 2014 ein. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2014 vom 21. März 2016 rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn den Betrag von EUR 191‘000 zum Kurs von 1.202350, ausmachend CHF 229‘650, auf. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 18. April 2016 Einsprache. Diese richtete sich gegen zwei Positionen im Vermögen der Steuerpflichtigen: a) CHF 190‘000, Darlehen an C Y; b) CHF 229‘650 bzw. EUR 191‘000, Aufrechnung der VB. Die Steuerpflichtigen verlangten im Wesentlichen, dass die Selbstdeklaration unverändert zu übernehmen sei. In der Folge ergab sich ein mehrfacher Korrespondenzwechsel zwischen dem Vertreter der Einsprecher und der VB Solothurn, wobei die VB eine Korrektur zu Ungunsten der Steuerpflichtigen ankündigte.

1.2   Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 wurde die Einsprache betreffend Guthaben von CHF 190‘000 gegenüber C Y abgewiesen. Betreffend Zinsertrag von CHF 29‘111 musste eine Korrektur zu Ungunsten der Einsprecher erfolgen. Diese reformatio in peius sei mit Schreiben vom 15. September 2016 ordnungsgemäss angekündigt worden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, im Wertschriftenverzeichnis hätten die Einsprecher seit Jahren ein an C Y gewährtes zinsloses Darlehen von CHF 190‘000 deklariert. Dass den Einsprechern aufgrund des besteuerten Vermögens die Ergänzungsleistungen gekürzt worden seien, sei nicht korrekt. Die Einsprecher hätten das Wertschriftenverzeichnis jeweils eigenhändig unterzeichnet. Dass der Treuhänder das umstrittene Guthaben seit Jahren irrtümlicherweise deklariert habe, stehe in krassem Widerspruch zur Selbstdeklaration. Indessen sei die Einsprache betreffend das Darlehen an D X gestützt auf die vorliegenden Unterlagen begründet. Zudem seien die nicht deklarierten Zinserträge der Vorjahre im Nachsteuerverfahren zu besteuern. Ausserdem müsse mit Bezug auf den Betrag von EUR 27‘255 bzw. CHF 29‘111 (Kurs von 1.068114) eine Korrektur zu Ungunsten der Einsprecher erfolgen.

2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am 9. März 2017 Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Die Rekurrenten verlangten, das im angefochtenen Entscheid veranlagte zinslose Darlehen an C Y von CHF 190‘000 sei aufzuheben. Zudem seien die dort veranlagten weiteren Einkünfte von CHF 29‘111 als nicht steuerbare Unterstützungsbeiträge ebenfalls aufzuheben. Ausserdem wurde eine Parteientschädigung beantragt. Die Kostenauflage sei zu erlassen. Zur Begründung wurde v.a. ausgeführt, es sei ein krasser Fehler gewesen, dass der damalige Steuerberater die umstrittene Investition in den Dachstock des Gebäudes als Darlehen deklariert habe. Die Rekurrenten hätten sich auf den Steuerberater verlassen und die Steuerformulare nach bestem Wissen und Gewissen unterzeichnet. Dieser Fehler müsse nun korrigiert werden. Es bestehe weder ein Guthaben zugunsten der Rekurrenten noch anerkenne die Vermieterin C Y die Existenz einer Schuld gegenüber den Rekurrenten. Dazu wurde auf die entsprechende Einsprache von C Y gegen die definitive Veranlagung 2015 verwiesen. Weiter handle es sich bei den Bareinzahlungen von EUR 27‘255 bzw. CHF 29‘111 um Unterstützungsbeiträge der Verwandten des Rekurrenten. Solche private Unterstützungen seien steuerfrei.

2.2   Mit Vernehmlassung vom 6. April 2017 beantragte die VB Solothurn die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde v.a. angeführt, aufgrund der vorliegenden Umstände sei nicht ersichtlich, weshalb kein Darlehen in der Höhe von CHF 190‘000 vorliegen solle. Es sei auch nicht erkennbar, warum die Deklaration der umstrittenen Investition als Darlehen ein krasser Fehler sein solle, zumal die Rekurrenten in Italien ein Unternehmen geführt hätten. Auch hätten sie einem D X ein Darlehen gewährt. Gegen die Deklaration des Treuhänders hätten die Rekurrenten nicht opponiert, sondern jahrelang das Wertschriftenverzeichnis mit dem deklarierten Darlehen unterzeichnet. Aus der Einsprache von C Y, welche die Steuerperiode 2015 und nicht die hier streitige Periode 2014 betreffe, gehe nicht hervor, dass die Rekurrenten ihr die Kosten für den Ausbau des Dachstocks geschenkt hätten. Folglich bestehe ein Schuldverhältnis, weil die Rekurrenten den Betrag von CHF 190‘000 für den Umbau überwiesen hätten, welchen C Y damit bezahlt habe. Weiter seien besonders strenge Beweiserfordernisse zu beachten bei internationalen Geschäfts- und Rechtsbeziehungen, insbesondere bei Bareinzahlungen. Die diesbezügliche Begründung der Rekurrenten sei unglaubwürdig.

2.3   Mit Stellungnahme vom 27. April 2017 hielt der Vertreter der Rekurrenten fest, dass der Wert des betreffenden Hauses mit Bezug auf den Gebäudeversicherungswert nicht zugenommen habe. An eine Schenkung hätten die Investoren nie gedacht, komme der Wert der Investition doch ihnen selber in Form einer besseren Lebensqualität zugute. Die Eigentümerin der Liegenschaft hätte den investierten Betrag nie zurückbezahlen können. Die Investitionen wären als Bauten auf fremdem Grund und Boden zu aktivieren und zu deklarieren gewesen. Die Rekurrenten seien bereit, dem Steuergericht weitere Auskünfte zu erteilen, wie in Bezug auf die Adressen sämtlicher Verwandten, die Unterstützungsbeiträge einbezahlt hätten. Dem Fiskus seien weder durch die Falschdeklaration der Investition noch durch die steuerfreien Unterstützungsbeiträge Steuereinnahmen entgangen. Werde die Investition von CHF 190‘000 weiterhin als Darlehen bezeichnet, würden die Rekurrenten die Ergänzungsleistungen verlieren und C Y müsse für die Rückzahlung des Darlehens ihre Liegenschaft verkaufen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.1   Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie. Demgemäss unterliegen aufgrund der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 21 Abs. 1 StG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (Art. 17-23 DBG bzw. §§ 22-31 StG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer bzw. der Staatssteuer. Vorbehalten bleiben nach Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 21 Abs. 3 StG die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (vgl. BGE 139 II 363 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinw.; siehe auch Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 16 N 1 ff., N 7).

2.2   Nach § 60 Abs. 1 StG unterliegt der Steuer das gesamte Reinvermögen. Steuerbar sind die gesamten unbeweglichen und beweglichen Aktiven. Diese werden, soweit nichts Anderes bestimmt ist, zum Verkehrswert bewertet (vgl. § 61 StG). Das DBG kennt keine Bestimmungen über die Vermögenssteuer.

3.1   Im vorliegenden Fall haben die Rekurrenten im Jahr 1999 in ihrer Mietwohnung für einen Ausbau des Dachgeschosses den Betrag von CHF 190‘000 investiert und diese Summe als zinsloses Darlehen an die Eigentümerin der Liegenschaft jeweils in der Steuererklärung deklariert. Nunmehr droht offenbar nach den Angaben der Rekurrenten der Verlust der Ergänzungsleistungen. Sie verlangen daher die Aufhebung des veranlagten Darlehens. Der damalige Steuerberater habe dies falsch deklariert. Weiter wurden auf einem auf den Namen der Rekurrentin lautenden Konto der Bank Z diverse Bareingänge von insgesamt CHF 29‘111 festgestellt. Die Rekurrenten halten dazu fest, dass es sich dabei um steuerfreie Unterstützungsbeiträge von Verwandten im Sinne von § 32 lit. d StG handle. Ein Neffe des Rekurrenten bestätigt denn eine Zahlung von EUR 2‘840.

3.2   Die Rekurrenten haben mit dem erwähnten Ausbau der Mietwohnung das Vermögen von C Y, der Eigentümerin der Liegenschaft und der Schwester der Rekurrentin, vergrössert; daran ändert die eingereichte Einschätzung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom … 1998 nichts. Es geht bei diesem Ausbau unbestrittenermassen um eine Baute auf fremdem Boden, welche Bestandteil des Grundstücks geworden ist (vgl. dazu Art. 671 Abs. 2 ZGB, Bauten auf dem Grundstück). Dieser Vorgang ist steuerrechtlich entweder als steuerbare Schenkung oder als Darlehen zu qualifizieren. Es wurde denn wie gesehen über Jahre ein Darlehen deklariert. Die Rekurrenten waren aufgrund der Unterlagen und Angaben Geschäftsleute und müssen daher wissen, was ein Darlehen ist. Sie sind denn auf ihrer Deklaration zu behaften. Dass die Rekurrenten damit nach ihren Angaben den Anspruch auf Ergänzungsleistungen verlieren könnten, darf im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen. Dass im Weiteren die umstrittenen Bareingänge steuerfreie Unterstützungsbeiträge von Verwandten seien, haben die Rekurrenten nachzuweisen. Ausser der entsprechenden Bestätigung des Neffen, der auch Käufer des Unternehmens der Rekurrenten in Italien gewesen ist, sind indes keine anderen Belege oder Namen vorhanden. Die fraglichen Zahlungseingänge sind daher als Einkommen zu versteuern. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3   Was die Rekurrenten weiter vorbringen, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

       Dass ihnen aufgrund des im Wertschriftenverzeichnis deklarierten zinslosen Darlehens an C Y in Höhe von CHF 190‘000 bzw. infolge dieses besteuerten Vermögens die Ergänzungsleistungen gekürzt würden, kann im vorliegenden steuerrechtlichen Verfahren nicht massgebend sein. Diese sozialversicherungsrechtlichen Folgen sind vorliegend hinzunehmen. Hätten die Rekurrenten C Y kein Darlehen gewährt, wäre der Betrag wohl als Bargeld oder anderes Aktivum zu berücksichtigen gewesen. Dagegen ist aus der Einsprache von C Y vom 8. Februar 2017 betreffend die definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2015 nicht ersichtlich, dass es sich bei den Kosten für den Ausbau des Dachstocks um eine Schenkung gehandelt hätte. Daran haben die Rekurrenten nach ihren eigenen Angaben denn auch nicht gedacht. Wie C Y den Betrag von CHF 190‘000 in der Steuerperiode 2014 steuerlich behandelt hat, geht aus den Unterlagen und Angaben auch nicht hervor. Weiter gelten in Bezug auf die Einzahlungen von CHF 29'111 auf das Konto der Rekurrentin bei der Bank Z strenge Beweiserfordernisse, da es dabei um internationale Geschäftsbeziehungen geht. Solche Rechtsgeschäfte entziehen sich weitgehend der Kontrolle der inländischen Steuerbehörden, weshalb an deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu Bundesgericht, Entscheid vom 31.7.2013; 2C_797/2012, E. 2.2.2; StR 65/2010 66 E. 2.3; ASA 68 246 E. 3c; 65 397 E. 2b). Zwar liegt in dieser Hinsicht eine Bestätigung von T S, des Neffen des Rekurrenten, vom 20. Juni 2016 vor, wonach T S am 2. September 2015 infolge der schwierigen finanziellen Situation der Rekurrenten den Betrag von EUR 2‘840 auf das Konto der Rekurrentin bei der erwähnten Bank einbezahlt habe. Da T S unbestrittenermassen auch das Unternehmen der Rekurrenten in Italien gekauft hat, erscheinen deren Angaben und Unterlagen zu den umstrittenen Unterstützungszahlungen insgesamt als nicht glaubwürdig, zumal es wie gesagt um einen internationalen Sachverhalt und um Bareinzahlungen geht, wobei strenge Beweisanforderungen gelten. Eine persönliche Vorsprache der Rekurrenten vor dem Steuergericht würde schliesslich auch zu keinem anderen Resultat führen.

       Rekurs und Beschwerde sind demnach abzuweisen.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Besondere Verhältnisse, um von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. § 163 Abs. 3 StG), wie von den Rekurrenten geltend gemacht, sind keine ersichtlich. In Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) sind die Gerichtskosten auf CHF 1‘200 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 700). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

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Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 1‘200 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                     W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

SGSTA.2017.24 — Solothurn Steuergericht 26.06.2017 SGSTA.2017.24 — Swissrulings