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Solothurn Steuergericht 08.05.2017 SGSTA.2017.12

8 mai 2017·Deutsch·Soleure·Steuergericht·HTML·2,409 mots·~12 min·3

Résumé

Sicherstellung

Texte intégral

Steuergericht

Urteil vom 8. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Flury, Roberti

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2017.12; BST.2017.12; GEM.2017.1

A

gegen

Kant. Steueramt  

betreffend Sicherstellung

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Mit Sicherstellungsverfügung vom 16. Dezember 2016 stellte das Steueramt des Kantons Solothurn fest, dass die Steuerpflichtige A gegenüber dem Bund, dem Kanton Solothurn und der Einwohnergemeinde (EG) X folgende Steuerausstände (in CHF; inkl. Verzugszinsen) ausweise:

Bundessteuer       2012            total                519.80

                               2013            total                760.15

                               2014            total                285.70

                                                  total            1‘565.65

Staatssteuer         2012            total             3‘296.50

                               2013            total             4‘068.05

                               2013            total                425.10

                               2014            total             1‘707.60

                               2016            total             3‘443.05

                                      total          12‘940.30

Gemeindesteuer   2012/

                   2013            total             9'863.80

                               2014            total             2'451.45

                               2016            total             2'085.40

                                      total          14'400.65

total                                                           28‘906.60

       Das Steueramt stellte weiter fest, wegen Vorliegens diverser Verlustscheine erscheine die Bezahlung der von der Steuerpflichtigen geschuldeten Steuern als gefährdet, weshalb das kantonale Steueramt und die EG X dafür Sicherstellung verlangen könnten. Schliesslich verfügte das Steueramt was folgt:

"1. A, geb. 0.0.0000, von Z, hat zur Deckung der Steuerausstände von insgesamt Fr. 28'906.60 Sicherheit zu leisten.

2. Die Sicherheit ist durch Barhinterlage, Grundpfandrecht, durch Hinterlegung sicherer marktgängiger Wertschriften, Kapitalversicherungen mit Rückkaufswert, Bankgarantien oder Bürgschaften zweier nachweislich zahlungsfähiger Solidarbürgen zu leisten. Die Sicherheit ist sofort zu Gunsten des Kantonalen Steueramtes, Abteilung Bezug, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn zu bestellen.

3. Diese Verfügung ist sofort vollstreckbar und einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG (Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs; SR 281.1) gleichgestellt. Sie gilt zugleich als Arrestbefehl im Sinne von Art. 274 SchKG (Art. 170 Abs. 1 DBG, § 184bis Abs. 1 StG). Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig (Art. 170 Abs. 2 DBG, § 184 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 278 SchKG)."

2.1   Gegen diese Sicherstellungsverfügung gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrentin) mit Eingabe vom 16. Januar 2017 bzw. „Einsprache“ an das kantonale Steueramt. Dieses leitete die Eingabe an das Kantonale Steuergericht weiter und ersuchte um Entgegennahme der Eingabe als Rekurs und Beschwerde. Die Rekurrentin macht in der Eingabe v.a. geltend, ihr sei der entsprechende Arrestbefehl nicht zugestellt worden. Dies verstosse gegen das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG). Die Anfechtung des Arrestbefehls sei der Rekurrentin verweigert worden. Sie ersucht um eine entsprechende schriftliche Begründung. Allenfalls habe sie Anspruch auf Genugtuung bei einer Gesetzesmissachtung. Die zuständige Person beim Betreibungsamt habe sich strafbar gemacht. Diese habe zudem behauptet, es würden weitere Gläubiger existieren, welche eine Sicherstellung von CHF 55‘420.25 ihrer rückwirkenden IV-Leistungen begründen würden. Es gehe indes um zwei Gläubiger, das kantonale Steueramt und die EG X bzw. um deren zwei Forderungen über CHF 28‘960.60 und CHF 14‘400.65. Aufgrund des Rentenbescheids der Y Pensionskasse (YPK), Abteilung IV-Leistungen, seien CHF 55‘420.25, mithin CHF 26‘513.65 zu viel an das Betreibungsamt ausbezahlt worden. Die Summe der beiden Beträge laute CHF 26‘799.30. Anhand der IV-Verfügung vom 17. November 2016 sei erwiesen, dass die Sozialen Dienste X mehr als erlaubt, d.h. die komplette Sozialhilfe von CHF 26‘799.30 und CHF 285.65 von der Rekurrentin erhalten hätten. Sie ziehe es in Betracht, rechtlich dagegen vorzugehen. Weiter bedinge die Einsprache gegen die Sicherstellung einen Einsprachegrund. So sei eine IV-Rente einer Pensionskasse unpfändbar. Ein weiterer Einsprachegrund sei der Umfang der Pfändung. Die Sicherstellung bzw. der Gesamtbetrag des Geldes, welches an das Betreibungsamt überwiesen worden sei, würden auf einem grobfahrlässigen resp. willentlichen Fehler beruhen. Ausserdem sei die Arrestbewilligung für die Beträge von CHF 285.65 und CHF 26‘228 zu Unrecht erteilt worden. Die Rekurrentin behalte sich eine Schadenersatzklage vor bezüglich Arrestschadens. Sie überlege sich, Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des Betreibungsamtes zu erheben. Die Rekurrentin sei bereit, 10-20 % des Betrages von CHF 28‘906.60 zu begleichen. Schliesslich könne aufgrund des Steuergesetzes eine Revision der Verfügung zugunsten der steuerpflichtigen Person erfolgen, wenn ein Vergehen die Verfügung beeinflusst habe, wie hier die Falschaussage des Betreibungsamtes gegenüber dem Steueramt.

2.2   In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 beantragte das kantonale Steueramt (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz führte aus, vorliegend sei zumindest fraglich, ob die Rekurrentin die Sicherstellungsverfügung und nicht eher die Vollstreckungsmassnahmen rüge. Die Sicherstellungsverfügung erfülle alle formellen Anforderungen. Die Arresturkunde werde durch das Betreibungsamt erst dann zugestellt, wenn der Arrest bereits gelegt worden sei. Der Steuerschuldner erhalte indes die Sicherstellungsverfügung vor der Arresturkunde. Gegen den Arrestbefehl selbst sei gestützt auf das Steuerrecht die Einsprache nach Art. 278 SchKG ausgeschlossen. Der Rekurrentin seien aber genügend Rechtsmittel offengestanden, um ihre Interessen zu wahren. Sie gebe nicht an, inwiefern einzelne Steuerforderungen nicht bestehen würden oder zu hoch angesetzt worden wären. Wegen des Verhaltens der YPK habe sich die Vorinstanz zu raschem Handeln gezwungen gesehen und die Sicherstellungsverfügung erlassen. Damit sei nur der unbestrittene Betrag von CHF 28‘906.60 eingefordert worden und nicht der Gesamtbetrag von CHF 55‘420.25. Verarrestiert werde jedoch praxisgemäss der gesamte Vermögenswert. Der Erlass der Sicherstellungsverfügung und des Arrestbefehls hätten vermieden werden können, wenn die YPK Auskunft gegeben hätte über die Höhe des Vorsorgeguthabens. Die Aussagen der Rekurrentin hinsichtlich eines grobfahrlässigen Fehlers seien nicht hinnehmbar. Effektiv verarrestiert sei noch der Betrag von CHF 28‘906.60, welcher den Steuerausständen gemäss Sicherstellungsverfügung entspreche. Die Ausführungen der Rekurrentin zur Drittzahlung an die Sozialen Dienste X und die Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfe seien vorliegend irrelevant. Angesichts der aufgelaufenen Steuerausstände, von denen über 80 % aus Verlustscheinen bestehen würden, und der momentanen finanziellen Situation

der Rekurrentin sei diese nicht in der Lage, die Steuerausstände innert nützlicher Frist zu begleichen. Die Steuer erscheine als gefährdet. Ein allfälliger Auskauf der gesamten Verlustscheinforderungen im Umfang von 10-20 % sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Revision sei hier mangels Rechtskraft der Sicherstellungsverfügung nicht möglich. Die weiteren Einwände der Rekurrentin seien betreibungsrechtlicher Natur und somit nicht relevant. Die Rechtmittel seien unbegründet, soweit sie zulässig seien.

2.3   Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2017 hielt die EG X fest, dass sie das entsprechende Fortsetzungsbegehren betreffend Gemeindesteuer 2014 zurückgezogen habe. Im Übrigen wurde auf die Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen.

2.4   Zu den beiden Vernehmlassungen der Vorinstanz und der EG X ist von der Rekurrentin beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingegangen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1   Die Eingabe der Rekurrentin, welche als Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) entgegengenommen wurde, ist unbestrittenermassen fristgerecht erfolgt. Die Eingabe ist zugunsten der Rekurrentin auch als formgerecht anzusehen, obwohl diese weitgehend betreibungsrechtliche Einwände enthält. Die Anliegen der Rekurrentin sind indes klar; sie verlangt auch die Aufhebung der ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgten Sicherstellungsverfügung. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 184 Abs. 2 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 169 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Die Rekurrentin ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Auf Rekurs und Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2   Die Rechtslage ist für die Staatssteuer (§ 184 StG) die gleiche wie für die direkte Bundessteuer (Art. 169 DBG); Rekurs und Beschwerde können gemeinsam behandelt werden.

2.1   Nach Art. 169 Abs. 1 DBG bzw. § 184 Abs. 1 StG kann das kantonale Steueramt jederzeit die Sicherstellung der direkten Bundessteuer bzw. der Staats- oder Gemeindesteuern auch vor deren rechtskräftigen Festsetzung verlangen, namentlich wenn die Bezahlung der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar.

2.2   Eine besondere Handlungsweise, ein "Verhalten" des Steuerpflichtigen, das sich auf die Bezahlung der Steuerforderung nachteilig auswirken könnte, verlangt Art. 169 DBG nicht. Es genügt, dass die Bezahlung der Steuerforderung objektiv aufgrund der gesamten Umstände als gefährdet erscheint (vgl. Bundesgericht BGer 2A.560/2002 E. 4.1). Bei der Beurteilung der Gefahr, dass der Steuerpflichtige sich seiner Steuerpflicht entzieht, kommt der leichten Verwertbarkeit und Verschiebbarkeit des vorhandenen Vermögens erhebliche Bedeutung zu. Als Indiz für eine Steuergefährdung kann auch das bisherige Verhalten des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren - wie Einreichen unvollständiger Buchhaltungen, Nichtbeibringen eingeforderter Unterlagen - ins Gewicht fallen (vgl. BGer 2A.205/ 2005 E. 2.2.1; 2A.550/2002 E. 1.1; ASA 65 386 E. 3).

2.3   Ob die Steuerschuld besteht, prüft das Steuergericht im Sicherstellungsverfahren nur provisorisch und vorfrageweise. Dasselbe gilt für die Höhe des sicherzustellenden Betrags, der bloss glaubhaft zu machen ist. Die nähere Abklärung der Steuerpflicht sowie die Festsetzung der Höhe der Abgabe bleiben dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst vorbehalten. Das Steuergericht beschränkt sich bei der Prüfung dieser Fragen auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Auch die Gefährdung der Steuer-forderung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ("erscheint") nur glaubhaft zu machen (zum Ganzen KSGE 2011 Nr. 2011 Nr. 12 mit Hinw.; vgl. auch Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 169 N 33 ff.).

3.1   Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin auf Stufe Kanton, Bund und Gemeinde aus den Jahren 2012-2016 Steuerschulden von total CHF 28‘906.60. Für diese Steuerschulden existieren aufgrund der Unterlagen und Angaben diverse Verlustscheine (Staats-, Bundes- und Gemeindesteuern 2012-2014). Die Vorinstanz hat die angefochtene Sicherstellungsverfügung erlassen und einen Arrestbefehl erwirkt. Verarrestiert wurde eine Auszahlung der YPK in Höhe der genannten Steuerschulden. Die Rekurrentin wendet v.a. auch ein, der Arrestbefehl sei ihr nicht zugestellt worden. Sie hätte sonst dagegen Einsprache erhoben.

3.2   Eine Gefährdung der Bezahlung der umstrittenen Steuerschulden ist vorliegend gegeben: Verlustscheine wie hier gelten als Gefährdungsgrund (vgl. KSGE 2011 Nr. 12 E. 3.1.1; Richner at al., a.a.O., Art. 169 N 17). Weiter kann gegen einen Arrestbefehl entgegen dem Einwand der Rekurrentin keine Einsprache erhoben werden (vgl. § 184bis Abs. 2 StG; Art. 170 Abs. 2 DBG). Die steuerpflichtige Person kann sich nur indirekt gegen den Steuerarrest wehren, indem sie Rechtsmittel gegen die Sicherstellungsverfügung erhebt. Hingegen kann innert 10 Tagen nach Empfang der Arresturkunde der Vollzug des Arrests durch das Betreibungsamt mittels Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde des Betreibungsamts beanstandet werden (Art. 17 SchKG; Richner et al., a.a.O., Art. 170 N 8). Das Vorgehen der Vorinstanz entspricht nach dem Gesagten entgegen der Ansicht der Rekurrentin den gesetzlichen Vorgaben. Die Rechtsmittel sind demnach unbegründet.

3.3   Was die Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

       Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Sicherstellungsverfügung nicht den von der Rekurrentin angeführten Betrag von CHF 55‘420.25 verlangt, sondern den Betrag von CHF 28‘906.60. Im Übrigen hat die EG X in diesem Zusammenhang die Betreibung betreffend Gemeindesteuer 2014 zurückgezogen (Brief der Gemeinde vom 31.1.2017). Verarrestiert ist der erwähnte Betrag von CHF 28‘906.60 (Arrestbefehl vom 16.12.2016), welcher den Steuerausständen entspricht (vgl. Sicherstellungsverfügung). Aufgrund der vorliegenden Akten ist die Sicherstellung gerechtfertigt. Finanzielle Schwierigkeiten allein rechtfertigen zwar eine Sicherstellung noch nicht. Hier liegen aber diverse Verlustscheine vor (2012-2014). Dies genügt wie erwähnt bereits für die Annahme einer Gefährdung der Bezahlung der Steuern (vgl. oben, E. 3.2). Hier ist wie gesehen ein Sicherstellungsgrund im Sinne von Art. 169 DBG bzw. § 184 Abs. 1 StG gegeben (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 169 N 35), mithin eine Gefährdung der Bezahlung der Steuer. Die Vorinstanz stützt sich für das Glaubhaftmachen der Gefährdung denn v.a. auf das Vorliegen von Verlustscheinen. Das ist nicht zu beanstanden. Das Bestehen von Verlustscheinen kann im Rahmen einer Prima-facie-Würdigung bereits ausreichen, um eine Gefährdung der Steuerforderung glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 2A.462/2006 E. 2.2; KSGE 2011 Nr. 12 E. 3.1.2; Richner et al., a.a.O., Art. 169 N 17). Hier liegen wie gesagt mehrere Verlustscheine vor. Wie erwähnt, muss die Gefährdung des Steueranspruchs nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Glaubhaft machen heisst, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu werden braucht, sondern dass es genügt, ihm aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsachen zu vermitteln, ohne dass es dabei die Möglichkeit ausschliessen müsste, dass die Verhältnisse sich anders gestalten könnten (BGE 104 Ia 408 E. 4 S. 413; Richner et al., a.a.O., Art. 169 N 35). Aufgrund der von der Vorinstanz angerufenen Umstände besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Gemeinwesen zu Verlust kommen könnte, wenn es keine Sicherstellung verlangt. Die Gefährdung der Steuerforderung wurde hinreichend glaubhaft gemacht, womit ein Sicherstellungsgrund im Sinne von Art. 169 Abs. 1 DBG bzw. § 184 Abs. 1 StG vorliegt. Weiter erscheint aufgrund einer Prima-Facie-Prüfung der Bestand der Steuerforderungen, für die Sicherstellung verlangt wird, als wahrscheinlich und der Betrag der verlangten Sicherstellung erweist sich nicht als offensichtlich übersetzt. Inwiefern dies nicht der Fall sein soll, wurde nicht weiter geltend und ist aufgrund der Akten, namentlich auch der Steuerunterlagen, nicht ersichtlich. Nähere Abklärungen und die Festsetzung der Steuern, mithin des Jahres 2016, wären dem Veranlagungsverfahren vorbehalten (BGer 2A.234/2006 E. 2.3 mit Hinw.; KSGE 2011 Nr. 12 E. 3.2; Richner et al., a.a.O., Art. 169 N 36). Für eine blosse Glaubhaftmachung der Höhe des sicherzustellenden Betrags vermögen die Unterlagen und Angaben der Vorinstanz im Sinne einer blossen Prima-Facie-Prüfung - ohne weiteres zu genügen.

3.4   Insgesamt sind damit Bestand und Höhe der (mutmasslichen) Steuerforderung hinreichend glaubhaft gemacht worden, da die Steuerbehörden grundsätzlich Sicherstellung für den Maximalbetrag verlangen dürfen, der nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung herrschenden Stand der Untersuchung zu erwarten ist (Felix Rajower, Sicherstellung und Arrest im Recht der direkten Bundessteuer und nach zürcherischem Steuergesetz, IFF Forum für Steuerrecht 2007, S. 148 mit Hinweisen). Im Übrigen ist die Sicherstellung nur eine provisorische Massnahme; sie fällt dahin, wenn und soweit im Veranlagungsverfahren festgestellt wird, dass die Forderung nicht oder nicht im angenommenen Umfang besteht (KSGE 2011 Nr. 12 E. 3.3; Richner et al., a.a.O., Art. 169 N 6).

3.5   Die weiteren Einwände der Rekurrentin bezüglich einer Auszahlung an die Sozialen Dienste X und eine erfolgte Rückzahlung bezogener Sozialhilfe können im vorliegenden Verfahren nicht massgebend sein. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist im Weiteren ein allfälliger Auskauf der Verlustscheinforderungen im von der Rekurrentin vorgeschlagenen Umfang von 10-20 % des streitigen Betrages von CHF 28‘906.60. Soweit sie zudem die Möglichkeit einer Revision geltend macht (vgl. § 165 ff. StG, Art. 147 ff. DBG), ist eine solche hier nicht möglich, weil das vorliegende Verfahren noch hängig ist. Voraussetzung für eine Revision ist ein rechtskräftiger Entscheid. Dies ist hier nicht der Fall (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 147 N 13). Im Übrigen ist auf die betreibungsrechtlichen Vorbringen der Rekurrentin vorliegend nicht weiter einzugehen.

4.    Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu bezahlen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr, ohne Zuschlag).

Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 500 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- KStA, Leitung

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- KStA, Bezug, Rechtsinkasso

- Einwohngergmeinde X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

- Finanzdepartement

Expediert am:

SGSTA.2017.12 — Solothurn Steuergericht 08.05.2017 SGSTA.2017.12 — Swissrulings