Skip to content

Solothurn Steuergericht 24.04.2017 SGSTA.2017.10

24 avril 2017·Deutsch·Soleure·Steuergericht·HTML·1,385 mots·~7 min·3

Résumé

Staats- und Bundessteuer 2015

Texte intégral

Steuergericht

Urteil vom 24. April 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Roberti, Winiger

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2017.10; BST.2017.10

A + B

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen  

betreffend Staats- und Bundessteuer 2015

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Die Steuerpflichtigen A + B reichten mit Datum vom 10. März 2016 die Steuererklärung 2015 ein. Darin machte der Ehemann u.a. Beiträge an die Säule 3a von CHF 6‘768 geltend. In der Veranlagung der Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen vom 23. Mai 2016 für die Staats- und Bundessteuer 2015 wurden diese Beiträge nicht anerkannt, da der Ehemann im Jahr 2015 kein Erwerbseinkommen mehr erzielt habe. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 26. Mai 2016 Einsprache. Diese richtete sich gegen den nicht zugelassenen Abzug der gebundenen Selbstvorsorge. Der Ehemann führte an, einen Lohnausweis beigelegt zu haben. Das Einkommen sei AHV-pflichtig. Folglich könnten weiterhin Beiträge in die Säule 3a einbezahlt werden.

       Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache ab. Zur Begründung legte sie dar, gemäss Kreisschreiben Nr. 18 der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) setze jeglicher Abzug im vorliegenden Zusammenhang die Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen voraus. Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit entfalle die Möglichkeit der Beitragsleistungen, selbst wenn das für die Ausrichtung von Altersleistungen vorgesehene Terminalter noch nicht erreicht sei, z.B. bei vorzeitiger Pensionierung. Dies sei hier der Fall. Die eingereichte Bescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers des Ehemanns sei ein Rentenausweis und nicht ein Lohnausweis. Da der Rentenfall eingetreten sei und kein Erwerbseinkommen mehr erzielt werde, dürften keine Beiträge in die Säule 3a einbezahlt werden. Das entsprechende Vorsorgekonto sei berichtigen zu lassen. 

2.    Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am 18. Januar 2017 (Postaufgabe) Einsprache beim Kantonalen Steuergericht. Im Wesentlichen führen die Rekurrenten aus, das betreffende Säule 3a-Konto sei zu berichtigen. Die Einzahlung in die Säule 3a sei rechtens und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Massgebend sei vorliegend, wie der umstrittene Geldbetrag gehandhabt werde. Dieser habe sämtliche Voraussetzungen erfüllt, um als Erwerbseinkommen zu gelten. Der umstrittene Betrag von CHF 30‘000 könne nicht als Rente, sondern müsse als Ferien bezeichnet werden. Die Vorgaben der AHV und des Kreisschreibens Nr. 18 seien vollumfänglich erfüllt bezüglich der Bezeichnung des Erwerbseinkommens.  

       Die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2017 die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Vorinstanz hält in ihrer Begründung v.a. fest, dass der Rekurrent im Steuerjahr 2015 nicht erwerbstätig gewesen sei, da er sich im Jahr 2014 habe vorzeitig pensionieren lassen. Von der ehemaligen Arbeitgeberin habe er Überbrückungsrenten von CHF 30‘000 erhalten. Davon seien Beiträge an die AHV abgezogen worden. Im Steuerjahr 2015 habe aber kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden. Dass der Rekurrent damals eine Überbrückungsrente erhalten habe, ändere denn nichts. Die Voraussetzungen für den Abzug von Beiträgen an die Säule 3a seien nicht gegeben. Die Veranlagung 2015 sei insofern korrekt.

       Abschliessend nahmen die Rekurrenten mit Schreiben vom 22. Februar 2017 zur Sache Stellung. Sie halten darin an ihren bisherigen Ausführungen fest und führen ausserdem an, es seien nicht nur AHV-Abzüge erfolgt, sondern auch andere Sozialversicherungsabzüge. Dies erfülle den Tatbestand eines Einkommens gemäss den Vorgaben der AHV und des Kreisschreibens Nr. 18. Die Rekurrenten beantragen die kostenfreie Gutheissung von Rekurs und Beschwerde.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Die Rekurrenten haben ihre Eingabe vom 18. Januar 2017 mit Einsprache bezeichnet. Aus ihrer Eingabe geht jedoch hervor, dass sie Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) einreichen wollten. Praxisgemäss nimmt das Kantonale Steuergericht (KSG) die Eingabe dementsprechend entgegen. Diese erfolgte ansonsten form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes; BGS 614.11; § 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.    Nach § 41 Abs. 1 lit. i StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG können Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne und im Umfang von Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) in Abzug gebracht werden. Gemäss Kreisschreiben Nr. 18 vom 17. Juli 2008 der ESTV (Ziff. 5.1) können Vorsorgebeiträge für anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) nur von Personen in Abzug gebracht werden, die ein AHV/IV-pflichtiges Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielen (vgl. Art. 7 BVV 3, eidg. Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen).

       Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind gemäss klarer gesetzlicher Regelung Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende zum Abzug von Beiträgen an die Säule 3a berechtigt. Diesen beiden Kategorien liegt das gemeinsame Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen zugrunde. Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit entfällt daher die Möglichkeit der Beitragsleistung, selbst wenn das für die Ausrichtung von Altersleistungen vorgesehene Terminalter noch nicht erreicht ist (Bundesgericht [BGer] 2C_326/2010 vom 29.9.2010, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.1   Im vorliegenden Fall liess sich der Rekurrent per Ende März 2014 frühpensionieren. Dafür erhielt er eine Überbrückungsrente, die im hier streitigen Steuerjahr 2015 CHF 30‘000 betrug. Davon bezahlte er den Betrag von CHF 6‘768 in die Säule 3a ein. Den entsprechenden Abzug in der Steuererklärung akzeptierte die Vorinstanz indes nicht, da der Rekurrent nicht mehr arbeitstätig gewesen sei. Der Rekurrent macht dagegen geltend, es gehe hier nicht um eine Rente, sondern um Erwerbseinkommen, weil entsprechende Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden seien. Den umstrittenen Betrag von CHF 30‘000 habe er wegen geleisteter Nachtschichten erhalten. Es handle sich dabei daher um eine Ferienentschädigung und nicht um eine Rente.

3.2   Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen (vgl. Art. 82 Abs. 1 BVG). Beiträge in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

können damit nur diese beiden Kategorien von Erwerbstätigen steuerlich abziehen. Im konkreten Fall ist der Rekurrent indessen Rentner. Nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes keine Beiträge wie hier mehr einbezahlt werden, selbst wenn Einkünfte erzielt werden, welche ihre Grundlage im früheren Arbeitsverhältnis haben (vgl. BGer vom 29.9.2010, a.a.O.; siehe auch BGer 2P.133/1995 vom 14.1.1998; KSG SGSTA.2009.68; BST.2009.59 vom 18.1.2010). Die Eingabe der Rekurrenten erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3   Was diese weiter einwenden, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

       Entgegen der Auffassung der Rekurrenten hat die Vorinstanz das Recht richtig angewendet. In den eingereichten Unterlagen befindet sich die Rentenbescheinigung der ehemaligen Arbeitgeberin des Rekurrenten, der Y AG vom 12. Januar 2016, wonach dieser für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 eine Rente von CHF 30‘000 bezogen hat. Dabei handelt es sich gemäss Schreiben der Arbeitgeberin vom 25. März 2014 um eine Überbrückungsrente. Die Rekurrenten haben in der Steuererklärung 2015 beim Ehemann denn eine Rente im genannten Betrag und kein Erwerbseinkommen deklariert. Von dieser Überbrückungsrente wurden zwar unbestrittenermassen AHV-Beiträge abgezogen (vgl. Brief der Arbeitgeberin vom 25.3.2014). Dies ist im vorliegenden Zusammenhang entgegen der Ansicht der Rekurrenten aber nicht relevant; der Rekurrent unterliegt der allgemeinen Pflicht, bis zum 65. Altersjahr AHV-Beiträge entrichten zu müssen. Weiter ging der Rekurrent im Jahr 2015 keiner Erwerbstätigkeit nach, da er sich per Ende März 2014 wie gesagt vorzeitig pensionieren liess. Dies ist an sich unbestritten. Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. oben, E. 3.2) ist insofern indes ausschliesslich massgebend, ob berufliche Aktivitäten tatsächlich noch ausgeübt werden. Die Beiträge an die Säule 3a sind nur während der aktiven Lebensphase des Steuerpflichtigen abzugsfähig. Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit entfällt dementsprechend die Berechtigung zur Beitragsleistung und deren steuerlicher Begünstigung, selbst wenn das für die Ausrichtung von Altersleistungen vorgesehene Alter noch nicht erreicht ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Pensionierung (BGer vom 29.9.2010, a.a.O., E. 2.3). Das ist hier denn der Fall. Es fehlt nach den Erwägungen vorliegend an der Möglichkeit des steuerlichen Abzugs von Vorsorgebeiträgen der Säule 3a.

       Rekurs und Beschwerde sind demnach abzuweisen.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 575 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 75).

****************

Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 575 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

SGSTA.2017.10 — Solothurn Steuergericht 24.04.2017 SGSTA.2017.10 — Swissrulings