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Solothurn Steuergericht 08.05.2017 SGSTA.2017.1

8 mai 2017·Deutsch·Soleure·Steuergericht·HTML·2,306 mots·~12 min·3

Résumé

Staats- und Bundessteuer 2012

Texte intégral

Steuergericht

Urteil vom 8. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Flury, Roberti    

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2017.1; BST.2017.1

A,

v.d….

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen  

betreffend Staats- und Bundessteuer 2012

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Mit Datum vom 5. November 2013 reichte die Steuerpflichtige A die Steuererklärung 2012 ein. Sie arbeitet als selbständige Therapeutin. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2012 vom 20. Oktober 2014 erhöhte die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen das Einkommen der Steuerpflichtigen aus selbständiger Erwerbstätigkeit um CHF 20‘946 nach Durchführung einer Revision der Buchhaltung vom 30. Mai 2014 und Schlussbesprechung der Revision vom 24. Juni 2014. Gegen die Veranlagung erhob die Vertreterin der Steuerpflichtigen am 30. Oktober 2014 Einsprache. Sie machte im Wesentlichen geltend, mit den Aufrechnungen von CHF 20‘946 nicht einverstanden zu sein. Anerkannt werde ein Betrag von CHF 6‘498. Zudem sei eine AHV-Rückstellung steuerlich in Abzug zu bringen. Beantragt wurde ausserdem gegebenenfalls eine Einspracheverhandlung. Diese fand am 24. August 2016 statt, nachdem die Einsprecherin am 16. August 2016 noch diverse Unterlagen eingereicht hatte, unter Verweis auf ihre Eingaben vom 18. September 2014 und 30. Oktober 2014. Am 9. September 2016 ergänzte sie ihre Anträge.

       Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 wurde die Einsprache von der VB Olten-Gösgen teilweise gutgeheissen. Das steuerbare Einkommen wurde bei der Staatssteuer auf CHF 88‘262 festgesetzt und dasjenige bei der Bundessteuer auf CHF 91‘343. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einsprecherin habe am 16. August 2016 lediglich einen Teil der verlangten Unterlagen eingereicht; insbesondere fehle das Fahrtenbuch ab 1. Juli 2014 und eine detaillierte Aufstellung über die Kundenbesuche in den Jahren 2014-2016. Bezüglich Einrichtungen/Mobilien sei die Einsprache zurückgezogen worden. Bei der auswärtigen Verpflegung könne dem Antrag der Einsprecherin einer Aufrechnung von CHF 1‘200 entsprochen werden. Dies gelte auch in Bezug auf den Warenaufwand; diesbezüglich könne die beantragte Aufrechnung eines Privatanteils von CHF 1‘800 anerkannt werden. Bei der Erwerbsausfallversicherung sei die Versicherungsdeckung indes überhöht resp. die Prämien würden nicht in vollem Umfang Geschäftsaufwand darstellen. Der restliche Anteil der Prämie sei als private Versicherung zu berücksichtigen. Dies führe letztlich zu einer Erhöhung des steuerbaren Einkommens. Bezüglich der Fahrzeugkosten werde aufgrund der ermittelten Fahrleistung das Fahrzeug überwiegend privat genutzt und daher dem Privatvermögen zugeordnet. Ein Fahrtenbuch zu führen sei nach geltendem Recht durchaus zumutbar; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Einsprecherin darauf verzichtet habe. Als Geschäftsaufwand würden indessen ausnahmsweise neu CHF 5‘000 anstelle der gewährten CHF 3‘400 berücksichtigt. Schliesslich wurde an der Aufrechnung allgemeiner Unkosten - Tagblatt und Kleider - festgehalten. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit berechne sich, nach Berücksichtigung der AHV-Rückstellung von 10 % der Aufrechnungen, neu mit CHF 74‘563.

2.    Gegen diesen Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2016 reichte die Vertreterin der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrentin) am 4. Januar 2017 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs und Beschwerde ein. Bestritten werden die drei Positionen (1) Erwerbsausfallversicherung, (2) Fahrzeugkosten und (3) allgemeine Unkosten. Die Rekurrentin verweist auf die bisherige Korrespondenz; sie habe Aufrechnungen von total CHF 9‘798 akzeptiert. Betreffend den 1. Punkt sei es durchaus möglich, ein fixes Taggeld resp. eine Erwerbsausfallsumme zu versichern. Bei den Fahrzeugkosten bestehe praktisch Einigkeit mit der VB über eine jährliche Kilometerleistung von ca. 16‘000. Indes handle es sich hier um ein Geschäftsfahrzeug. Ein Fahrtenbuch sei nicht zumutbar. Die Rekurrentin habe die effektiven beruflichen Autofahrten anhand der Agenda 2012 ermittelt und komme auf total 13‘648 Km. Die Aufrechnung bezüglich allgemeiner Unkosten sei kleinlich. Die entsprechenden Beträge seien zum Abzug zuzulassen. Das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sei neu auf CHF 67‘945 festzusetzen.

       Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Betreffend die Erwerbsausfallversicherung seien als Geschäftsaufwand Prämien zugestanden worden, welche ausreichen würden, um den Fortbestand und die Sicherung des Betriebs sicherzustellen. Es sei insofern auch ein Prämienanteil für Heilungskosten bei Unfall verbucht worden. Der diesbezüglich beantragte Abzug sei weder in der Höhe gerechtfertigt noch könne er zusätzlich zu den berücksichtigten Prämien gewährt werden. In Bezug auf die Fahrzeugkosten würden die Debitorenrechnungen nicht ausreichen für die Ermittlung der effektiven Fahrzeugnutzung. Es sei die Auflage gemacht worden, dass ab sofort ein Fahrtenbuch geführt werden müsse. Es seien indes keine schlüssigen bzw. genauen Nachweise eingereicht worden. Nach wie vor liege keine überwiegende geschäftliche Nutzung des Fahrzeugs vor. Es seien alle nachvollziehbaren Fahrten mit dem Personenwagen berücksichtigt worden. Schliesslich stelle eine Tageszeitung grundsätzlich keinen Geschäftsaufwand dar; dies gelte ebenso im vorliegenden Fall. Auch die Kleider seien nicht ausschliesslich für Geschäftszwecke verwendbar, sondern es handle sich um übliche Alltagskleidung.

       Mit Stellungnahme vom 8. März 2017 hielt die Rekurrentin an ihrer Eingabe fest. Die Aufrechnung betreffend Erwerbsausfallentschädigung sei nicht gerechtfertigt, zumal irrtümlicherweise nur ein UVG-Anteil bei der Krankenkasse geltend gemacht worden sei anstelle des effektiven Anteils gemäss Prämienrechnung der Krankenkasse. Aus den Unterlagen gehe weiter klar hervor, dass die Rekurrentin in Deutschland gearbeitet habe. Die von der Vorinstanz geforderten Beweismittel habe die Rekurrentin eingereicht. Das Fahrzeug sei immer als Geschäftsvermögen deklariert worden. Auch die allgemeinen Unkosten seien abzugsberechtigt. Die Rekurrentin habe ferner ein Wartezimmer und auch Erwachsene als Kundschaft. Die Rechtsmittel seien gutzuheissen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten form- und fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1   Nach § 34 Abs. 1 StG und Art. 27 Abs. 1 DBG können selbständig Erwerbende die geschäftsoder berufsmässig begründeten Kosten abziehen. Abzugsfähig ist der gesamte Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig ist. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass der Aufwand mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt und es sich um geschäftsmässig begründete Aufwendungen handelt. Ob der Aufwand zweckmässig bzw. vermeidbar gewesen wäre, spielt keine Rolle. Es ist nicht Sache der Steuerbehörden, die Angemessenheit einer geschäftlichen Aufwendung zu überprüfen. Die geschäftsmässige Begründetheit ist solange zu bejahen, als ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ausgabe und Geschäftsbetrieb besteht (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 27 N 3 f.).

       Das Steuergericht hat im Urteil SGSTA.2010.37; BST.2010.34 vom 22. November 2010 (KSGE 2010 Nr. 6) erkannt, dass Krankentaggeldversicherungen der Existenzsicherung eines Betriebs dienen können und daher als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zuzulassen sind (vgl. KSG vom 28.2.2011, SGSTA.2010.79; BST.2010.74; siehe auch Reich/ Züger/Betschart, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 27 N 22). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Prämie einer Erwerbsausfallversicherung bei einer selbständig erwerbenden Person ebenfalls geschäftsmässig begründeter Aufwand darstellt.

2.2   Bei der Abgrenzung des Geschäftsvermögens vom Privatvermögen wird unterschieden zwischen Wirtschaftsgütern, die ihrer äusseren Beschaffenheit nach eindeutig als Geschäfts- oder Privatvermögen erkennbar sind, und Wirtschaftsgütern, die ihrem Wesen und ihrer Funktion nach alternativ sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken dienen können. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zuteilung eines alternativen Wirtschaftsguts nach objektiven Gesichtspunkten unter Würdigung der Gesamtheit der Umstände und der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls vorzunehmen. Ausschlaggebendes Zuteilungskriterium ist die aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion des fraglichen Vermögensgegenstands (Richner et al., a.a.O., Art. 18 N 95 f.).

       Für die Zuteilung eines Vermögensobjekts kommt die Präponderanzmethode zur Anwendung. Danach wird das Objekt gänzlich demjenigen Vermögen zugewiesen, dem es überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % dient. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist auf die technisch-wirtschaftliche Funktion des in Frage stehenden Wirtschaftsguts im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt, i.d.R. auf die Verhältnisse in der Steuerperiode, abzustellen (Richner et al., a.a.O., Art. 18 N 107).

2.3   Nach der allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person da-gegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Mithin obliegt der Rekurrentin im Rechtsmittelverfahren die Pflicht zur substantiierten Sachdarstellung und die Beweislast für den von ihr geschilderten Sachverhalt (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77 und Art. 140 N 55; Reich/Züger/Betschart, a.a.O., Art. 27 N 39).

3.    Die Rekurrentin arbeitet als selbständige Therapeutin. Im Jahr 2014 revidierte die Vorinstanz deren Buchhaltung 2012. Dabei wurden mehrere Punkte bemängelt. Umstritten sind vorliegend noch drei Punkte.

3.1   Die Rekurrentin hat eine Erwerbsausfallversicherung abgeschlossen; dabei hat sie ein Einkommen von CHF 120‘000 versichert (Rechnun B vom 19.1.2012). Ihr Einkommen beträgt indes rund CHF 60‘000 (Betriebskennzahlen der VB). Die Vorinstanz hat denn nur die halbe Versicherungsprämie anerkannt.

3.1.1 Die Erwerbsausfallversicherung gehört grundsätzlich zu den geschäftsmässig begründeten Auslagen. Bei dieser Versicherung handelt es sich aufgrund der Unterlagen und Angaben um eine Summenversicherung; versichert ist das entsprechende Jahreseinkommen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts BGer vom 19.6.2009, 4A_84/2009, E. 2.2.1). Von einer unzulässigen Überversicherung kann vorliegend indes nicht gesprochen werden. Es fragt sich indessen, ob hier eine geschäftsmässige Begründung vorliegt. Das Erwerbseinkommen der Rekurrentin ist aber steigend. Im streitigen Jahr 2012 betrug es CHF 74‘563 (Betriebskennzahlen der VB). Die geschäftsmässige Begründetheit ist vorliegend somit noch gegeben. Die Rechtsmittel sind in diesem Punkt begründet.

3.1.2 Was die Vorinstanz dagegen vorbringt, kann zu keinem andern Ergebnis führen. Sie wendet v.a. ein, die Versicherungsdeckung von CHF 120‘000 sei im Vergleich zum effektiv erzielten Einkommen von durchschnittlich CHF 60‘000 überhöht; deshalb würden die Prämien nicht in vollem Umfang Geschäftsaufwand darstellen. Als Geschäftsaufwand wurden daher nur die Prämien im Umfang eines in angemessener Höhe zu versichernden Einkommens von CHF 60‘000 zugestanden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, wie gesehen, dass der Aufwand mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Dies ist auch der Fall, wenn der Abschluss einer Versicherung für den Selbständigerwerbenden vorwiegend betrieblich bedingt ist. So kann eine Erwerbsausfallversicherung betrieblichen Zwecken dienen, wenn sie hilft, bei Verhinderung des Betriebsinhabers die laufenden Kosten während einer gewissen Frist zu tragen (vgl. KSG vom 3.9.2007, SGSTA.2007.54; BST.2007.31, E. 3). Das ist vorliegend aufgrund der Unterlagen und Angaben der Fall. Daran ändert nichts, dass die Versicherungsdeckung mit CHF 120‘000 höher ist als das tatsächlich erzielte Einkommen (CHF 74‘563 im Jahr 2012). Es ist nichts dagegen einzuwenden, eine feste Erwerbsausfallsumme zu versichern und die entsprechende Prämie steuerlich zum Abzug geltend zu machen, solange wie hier keine unzulässige Überversicherung vorliegt. Die Aufrechnung von CHF 1‘150 ist daher nicht gerechtfertigt.

3.2   Des Weiteren ist beim Fahrzeug der Rekurrentin unklar, ob dieses primär geschäftlich oder privat genutzt wird. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt. Gemäss der Aufstellung der Vorinstanz wird das Fahrzeug privat genutzt. Nach der Aufstellung der Rekurrentin wird dieses vorwiegend geschäftlich gebraucht.

3.2.1 Die Rekurrentin hat die geschäftsmässigen Fahrten nachzuweisen. Dabei ist das Führen eines Fahrtenbuchs entgegen ihrer Ansicht durchaus zumutbar. In den Jahren 2015 und 2016 hat die Rekurrentin indes kein Fahrtenbuch geführt, obschon ein solches bei der Revision 2014 verlangt worden war. Da die Aufstellung der Vorinstanz nicht zum vornherein als falsch bezeichnet werden kann und diese auch die Fahrten der Rekurrentin nach Deutschland akzeptiert hat, sind die Rechtsmittel in diesem Punkt unbegründet.

3.2.2 An diesem Resultat vermögen die Einwände der Rekurrentin nichts zu ändern. Dass in der Vergangenheit der geschäftliche Nutzungsgrad ihres Fahrzeugs allenfalls anders beurteilt wurde, kann für den vorliegenden Fall nicht entscheidend sein. Zwar liegt hier kein Fahrtenbuch vor. Anhand der Feststellungen der Vorinstanz ist dennoch eine effektive Ermittlung möglich. Dabei erscheinen die Berechnungen der Vorinstanz als nachvollziehbar. Die jährliche Kilometerleistung von ca. 16‘000 km ist an sich unbestritten. Unbestritten ist auch, dass die Fahrzeugnutzung nicht allein aufgrund der Debitorenrechnungen ermittelt werden kann. Anlässlich der Revision im Jahr 2014 wurde die Vertreterin der Rekurrentin damit konfrontiert, dass das Fahrzeug aufgrund der Unterlagen Privatvermögen darstelle. Zudem wurde die Führung eines Fahrtenbuchs verlangt. Ein solches besteht hier wie gesagt nicht. Die Agenda der Rekurrentin vermag ein Fahrtenbuch indes nicht zu ersetzen. Diese hat die Geschäftsfahrten als steuermindernde Tatsachen nachzuweisen. Dieser Nachweis ist aufgrund der Unterlagen und Angaben der Rekurrentin nicht erfolgt; deren Aufstellung betreffend berufliche Autofahrten 2012 ist nicht weiter belegt. Auch wenn die Vorinstanz die Fahrten nach Deutschland berücksichtigt hat, ergibt sich keine Fahrleistung, wonach eine überwiegende geschäftliche Nutzung des Fahrzeugs vorliegen würde. An der entsprechenden Differenz von CHF 5‘405 ist damit festzuhalten.

3.3   Schliesslich hat die Vorinstanz die steuerlichen Abzüge der Rekurrentin betreffend allgemeine Unkosten bzw. Tagblatt und Kleiderspesen in Höhe von total CHF 798 nicht anerkannt.

3.3.1 Eine Zeitung oder eine Zeitschrift zu abonnieren, erscheint für eine Therapeutin wie die Rekurrentin als angemessen. Es kann nicht Aufgabe der Vorinstanz sein, vorzuschreiben, welcher Zeitungstitel abonniert werden darf. Zudem erscheint ein gewisser Aufwand für Kleider bei einer Therapeutin wie der Rekurrentin als steuerlich abziehbar. Den Akten der Vorinstanz kann nicht entnommen werden, dass die gekauften Kleider der Rekurrentin ausschliesslich privat getragen würden; es sind keine entsprechenden Unterlagen vorhanden. Die Rechtsmittel sind somit in diesem Punkt begründet.

3.3.2 Was die Vorinstanz dagegen einwendet, kann im Ergebnis nichts ändern. Diese Aufrechnungen erscheinen vorliegend als nicht angemessen. Es ist nicht Sache der Vorinstanz, die Angemessenheit dieser geschäftlichen Aufwendungen zu prüfen. Der sachliche Zusammenhang zwischen den Ausgaben für das Tagblatt und die Kleider sowie dem Geschäftsbetrieb der Rekurrentin ist denn zu bejahen. Die geschäftsmässige Begründetheit ist hier demnach gegeben. Der Betrag von CHF 798 ist damit zum Abzug zuzulassen.

3.4   Rekurs und Beschwerde sind somit im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen betreffend Erwerbsausfallversicherung (CHF 1‘150) und allgemeine Unkosten (Tagblatt und Kleiderspesen, CHF 798). Im Übrigen sind die Rechtsmittel bezüglich Fahrzeugkosten (CHF 5‘405) abzuweisen.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat die teilweise unterliegende Rekurrentin anteilsmässige Kosten zu tragen (73 % von CHF 7‘353). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf total CHF 580 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 80). Davon ist der Rekurrentin der Betrag von CHF 423 aufzuerlegen (73 % von CHF 580). Eine Parteientschädigung ist mangels Antrags nicht zuzusprechen.

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Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 423 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

SGSTA.2017.1 — Solothurn Steuergericht 08.05.2017 SGSTA.2017.1 — Swissrulings