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Solothurn Steuergericht 20.03.2017 SGSTA.2016.18

20 mars 2017·Deutsch·Soleure·Steuergericht·HTML·4,498 mots·~22 min·3

Résumé

Abzüge, Unterhaltsbeiträge, Verhältnismässigkeit

Texte intégral

Steuergericht

Urteil vom 20. März 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller 

Richter:          Jutzi, Winiger

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2016.18; BST.2016.18

A

gegen

Veranlagungsbehörde

betreffend Staats- und Bundessteuer 2014

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1   In seiner am 2. Oktober 2015 eingereichten Steuererklärung 2014 deklarierte der Steuerpflichtige A Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder in Höhe von CHF 36‘000. Dabei handelte es sich um Zahlungen an die Kindsmutter B (nachfolgend „Kindsmutter“) für den am 00.00.2014 geborenen gemeinsamen Sohn C.

1.2   Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens kürzte die zuständige Veranlagungsbehörde (VB) die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 24‘000, mithin auf CHF 12‘000. Zur Begründung führte sie aus, dass Unterhaltsbeiträge verhältnismässig zu sein haben. Als Faustregel gelte dabei eine Grösse von 15-17 % des Einkommens. Gestützt auf das durchschnittliche Einkommen des Rekurrenten der letzten fünf Jahre von rund CHF 227‘000 dürfen sich die monatlichen Zahlungen auf maximal CHF 3‘200 (= 17 % von CHF 227‘000 geteilt durch zwölf Monate) belaufen. Anderseits gehe aus den beigelegten Zahlungsnachweisen hervor, dass Zahlungen auf das eigene Bank Konto (Konto XY) des Rekurrenten und nicht (direkt) an die Kindsmutter geleistet worden seien. Entsprechend seien lediglich die an die Kindsmutter direkt erfolgten Zahlungen in Höhe von umgerechnet CHF 12‘000 (EUR 10‘000 x Umrechnungskurs CHF 1.20) steuerlich zum Abzug zuzulassen.

1.3   Dagegen erhob der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 24. Dezember 2015 Einsprache. Darin beantragte er sinngemäss, sämtliche von ihm an die Kindsmutter geleisteten Zahlungen in Höhe von CHF 36‘000 steuerlich zum Abzug zuzulassen.

1.3.1 Zur Begründung verwies der Steuerpflichtige im Wesentlichen auf den Unterhaltsvertrag vom 00.00.2014, wonach er als Kindsvater rechtlich dazu verpflichtet sei, für seinen Sohn Unterhalt zu bezahlen. Bezüglich der von der VB ins Feld geführten Faustregel verwies der Steuerpflichtige auf das Zivilgesetzbuch, welches für den Kinderunterhalt keine verbindliche Bemessungsmethode vorsehe. Vielmehr sei in der Lehre anerkannt, dass das Kind einen der Lebensstellung der Eltern entsprechenden Unterhalt erhalten soll. Bei besonders guten Verhältnissen sei es daher geboten, über die von der VB postulierten Faustregel von 17 % hinauszugehen. Entsprechend gäbe es keinen Grund, die zwischen den Eltern vereinbarten und von ihm an die Kindsmutter geleisteten Unterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt CHF 36‘000 steuerlich zu kürzen. Dies umso mehr, als eine schriftliche Bestätigung der Kindsmutter vorliegen würde, wonach diese den vorgenannten Betrag wie folgt überwiesen erhalten habe:

Überweisungen auf Euro-Konto lautend auf Kindsmutter

Datum

Betrag (EUR)

Betrag (CHF)

00.00.2014

2‘000

2‘400

00.00.2014

3‘000

3‘600

00.00.2014

4‘000

4‘800

00.00.2014

3‘000

3‘600

00.00.2014

5‘000

6‘000

Total

17‘000

20‘400

Überweisungen auf Bank Konto lautend auf Rekurrenten

Datum

Betrag (CHF)

00.00.2014

1‘000

00.00.2014

1‘000

00.00.2014

1‘000

00.00.2014

1‘000

00.00.2014

1‘000

00.00.2014

1‘000

00.00.2014

1‘000

00.00.2014

3‘000

00.00.2014

2‘000

00.00.2014

2‘000

Total

14‘000

Barzahlungen

Datum

Betrag (CHF)

00.00.2014

400

00.00.2014

400

00.00.2014

400

00.00.2015

400

Total

1‘600

Gesamttotal

36‘000

1.3.2 Hinsichtlich des Bank Kontos führte der Steuerpflichtige aus, dass es zwar zutreffe, dass dieses ursprünglich auf seinen Namen eröffnet worden sei. Da die Kindsmutter aber erst seit kurzem in der Schweiz lebe und er dieses Konto nicht mehr benötigt habe, habe er ihr dieses Konto überlassen. Der Grund für dieses Vorgehen habe insbesondere darin gelegen, dass die Kindsmutter von keiner Bank eine eigene Maestro-Karte gehabt habe. Dies aus steuerlicher Sicht nicht zu akzeptieren, sei nicht gerechtfertigt und wäre überspitzter Formalismus. So habe die Maestro-Karte der Kindsmutter eine andere Nummer als seine Maestro-Karte (Kartennummer Kindsmutter: 000000; Kartennummer Steuerpflichtige: 000001). Als Beweis hierfür legte der Steuerpflichtige einen Bankauszug vor, welcher die Bezüge der Kindsmutter mit ihrer Maestro-Karte (Kartennummer 000000) im Zeitraum vom Mai bis Dezember 2014 in Höhe von CHF 9‘156.35 aufführt. Hinzu würden Überweisungen in Höhe von CHF 2‘881.60 (Spitäler etc.) kommen, welche die Kindsmutter für sich oder das Kind getätigt habe. Entsprechend sei erwiesen, dass von dem auf das vorgenannte Bank Konto überwiesene Geld im Zeitraum von Mai bis Dezember 2014 insgesamt CHF 12‘037.95 von der Unterhaltsberechtigten und ihrem Sohn verbraucht worden seien bzw. der Kindsmutter der Kontostand von CHF 13‘284.33 Ende Dezember 2014 noch zur Verfügung gestanden habe. Schliesslich gebe es auch keinen Grund, vor der Geburt erfolgte Zahlungen an die Kindsmutter nicht zu akzeptieren (in casu Zahlung vom 0. Mai 2014). Schliesslich würden bereits vor der Geburt massive Kosten anfallen wie z.B. Kleider, Stillkissen, Kinderwagen, Maxi Cosi etc. Eine solche Begründung sei absurd und lebensfremd.

1.4   Mit Einspracheentscheid vom 7. März 2016 hielt die VB fest, dass die nochmalige Prüfung der Aktenlage gezeigt habe, dass die an die Kindsmutter geleisteten Zahlungen in Höhe von CHF 14‘000 nicht auf ein der Kindsmutter gehörendes Bankkonto geleistet worden seien. Vielmehr sei der Steuerpflichtige selbst Inhaber des empfangenden Kontos. Demnach würden die Überweisungen somit lediglich eine Vermögensumschichtung darstellen. Selbst wenn die Kindsmutter zwecks Bestreitung der Lebenshaltungskosten bevollmächtigt gewesen sei, auf dieses Konto zuzugreifen, so würde die volle Verfügungsgewalt über das Konto beim Inhaber, mithin dem Steuerpflichtigen verbleiben. Zusammenfassend gelte somit, dass die Umschichtung von Vermögen keinen steuermindernden Tatbestand darstellen würde.

1.4.1 Hinsichtlich der in Euro geleisteten Zahlungen an die Kindsmutter sei gestützt auf die nachgereichten Unterlagen und insbesondre die „Bescheinigung über Namensänderung“ erwiesen, dass die Kindsmutter wieder ihren Geburtsnamen angenommen habe. Somit haben die in Euro geleisteten Unterhaltsbeiträge tatsächlich die Kindsmutter erreicht, weshalb die am 00.00.2014 geleisteten EUR 5‘000 mit CHF 6‘000 (Umrechnungskurs CHF 1.20) steuerlich zu berücksichtigten seien. Nicht abzugsfähig seien dagegen die Unterhaltsbeiträge, welche vor dem Geburtsdatum des Sohnes geleistet worden seien. Aus steuerlicher Sicht würde erst die Geburt des Kindes die Unterhaltspflicht des Vaters zu Gunsten des Kindes begründen. Die Unterstützung der Kindsmutter vor der Niederkunft unterliege der Leistung in Erfüllung familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gemäss Art. 328 ZGB. Diese Leistungen seien beim Empfänger steuerfrei, weshalb die fehlende Abzugsfähigkeit beim Leistenden konsequent sei.

1.4.2 Gestützt auf ihre Ausführungen hiess die VB die Einsprache teilweise gut, indem sie die abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge um CHF 6'000 auf insgesamt CHF 18'000 erhöhte. Dies entspricht den vom Steuerpflichtigen vom Juli bis November 2014 geleisteten Zahlungen von umgerechnet CHF 18‘000 (EUR 15‘000 x Umrechnungskurs CHF 1.20).

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 7. März 2016 erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) mit Schreiben vom 23. März 2016 Rekurs und Beschwerde. Darin beantragte er, das steuerbare Einkommen auf CHF 171‘153 (Staatssteuer) bzw. auf CHF 175‘873 (direkte Bundessteuer) zu reduzieren, indem sinngemäss sämtliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 36‘000 steuerlich zum Abzug zuzulassen seien. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

2.1   Zur Begründung führte der Rekurrent im Wesentlichen die bereits im Einsprache-verfahren geltend gemachten Überlegungen ins Feld. Hinsichtlich der von ihm auf das Bank Konto geleisteten Zahlungen hielt er nochmals ausdrücklich fest, dass es absolut willkürlich sei, lediglich von einer Vermögensumschichtung zu sprechen, welche nicht steuermindernd sei. Vielmehr wäre es formalistisch absolut überspitzt, die Unterhaltszahlungen als nicht abzugsfähig einzustufen, nur weil das Konto auf den Namen des Rekurrenten selbst laute. Fakt sei, dass die Kindsmutter seit dem 0. September 2012 eine entsprechende Vollmacht gehabt habe. Der Grund hierfür lag offenbar darin, dass die Kindsmutter von keiner eigenen Bank eine Maestro-Karte gehabt habe. In der Zwischenzeit sei das zur Diskussion stehende Konto ohnehin auch namensmässig komplett auf die Kindsmutter übertragen worden.

2.2   Zusammenfassend gelte, dass bewiesen sei, dass die Unterhaltsbeiträge tatsächlich geleistet worden seien und vollumfänglich der Kindsmutter und dem Kind zur Verfügung gestanden hätten und zum grossen Teil auch verbraucht worden seien.

3.    Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 18. April 2016 beantragte die VB (Vorinstanz), das steuerbare Einkommen neu auf CHF 207'153 (Staatssteuer) bzw. auf CHF 211'873 (direkte Bundessteuer) festzusetzen, indem sinngemäss die gesamten Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 36‘000 steuerlich nicht zum Abzug zuzulassen seien.

3.1   Bezüglich der geleisteten Unterhaltsbeiträge von CHF 14‘000 auf das Bank Konto hielt die Vorinstanz noch einmal fest, dass der Rekurrent selbst Inhaber des entsprechenden Kontos sei. Dies gehe sowohl aus dem nachgereichten Belegmaterial hervor wie auch aus der Selbstdeklaration gemäss Steuererklärung 2014, worin der Steuerpflichtige besagtes Konto in seinem Wertschriftenverzeichnis aufgeführt habe. Zwar könne der Rekurrent Vollmachten erteilen, jedoch obliege ihm die Verfügungsgewalt über den sich darauf befindlichen Geldbetrag. Inhaber bleibe letztlich der Rekurrent, weshalb aus steuerrechtlicher Sicht Zahlungen auf das eigene Konto nicht einer Drittperson zugeflossen seien. Vielmehr handle es sich um eine Verschiebung von flüssigen Mitteln.

3.2   Weiter lasse sich aufgrund der vorliegenden Kontoauszüge feststellen, dass die Ma-estro-Karte Nr. 000000 gemäss den vorgelegten Kontoauszügen zur Bestreitung der allgemeinen Lebenshaltungskosten eingesetzt wurde. So sei daraus erkennbar, dass die Karte in Restaurants, Supermärkten, Tankstellen oder auch Kosmetikgeschäften eingesetzt wurde. Es sei daher naheliegend, dass alle Personen des Haushaltes, also beide Elternteile sowie der gemeinsame Sohn, an diesen Kosten partizipiert hätten. Entsprechend seien die Kosten für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie, welche über das Bank Konto abgewickelt wurden, nicht abzugsfähig.

3.3   Die Zahlung auf das Euro-Konto in Höhe von umgerechnet CHF 2‘400 (EUR 2‘000 x Umrechnungskurs CHF 1.20) sei am x. Mai 2014 und somit eindeutig vor dem Ge-burtstermin des gemeinsamen Sohnes (00.00.2014) geleistet worden. Die vorgeburtliche Unterstützung der Kindsmutter unterliege der Leistung in Erfüllung familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gemäss Art. 328 ff. ZGB. Entsprechend sei dieser Betrag nicht als Unterhaltsbeitrag steuerlich zum Abzug zuzulassen.

3.4   Schliesslich monierte die Vorinstanz, dass der Unterhaltsvertrag vom 00.00.2014 nicht von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Solothurn (nachfolgend „KESB“) genehmigt worden sei. Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen liege nur dann vor, wenn dies mittels eines durch die KESB genehmigten Vertragswerkes untermauert werde. Vor diesem Hintergrund sei der Einspracheentscheid im Sinne der Erwägungen sowie in Anlehnung an die gängige Rechtsprechung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen anzupassen. Konkret seien deshalb die im Einspracheverfahren zum Abzug zugelassenen Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 18'000 zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu korrigieren.

4.    Im Rahmen seiner Replik vom 00.00.2016 reichte der Rekurrent den von der KESB genehmigten Unterhaltsvertrag vom 00.00.2014 ein, welcher gemäss angebrachter Bescheinigung vom xx.xx.2016 in Rechtskraft erwachsen ist. Im Weiteren hielt der Rekurrent an seinen Standpunkten fest.

5.    Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf die Einreichung einer Ver-nehmlassung.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1   Gegen einen Einspracheentscheid hinsichtlich einer Veranlagung der Staatssteuer kann der Steuerpflichtige nach § 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985 (StG; BGS 614.11) beim Kantonalen Steuergericht schriftlich Rekurs erheben. Einspracheentscheide hinsichtlich der Veranlagung der direkten Bundessteuer können vom Steuerpflichtigen nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1994 (DBG; SR 642.116) i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (BGS 613.31) ebenfalls beim Kantonalen Steuergericht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.

       Demnach ist der Rekurrent im vorliegenden Fall zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht in der Sache zuständig (Art. 140 Abs. 1 StG i.V.m. § 56 Abs. 1 lit. a GO [Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12] und Art. 104 Abs. 3 DBG).

1.2   Rekurs und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen (§ 160 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Einreichung der Rekurs- und Beschwerdeschrift erfolgte fristgerecht. Schliesslich ist der Rekurrent beschwert. Entsprechend ist auf Rekurs und Beschwerde einzutreten.

2.    Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall die Frage, inwieweit die vom Rekurrenten im Steuerjahr 2014 geleisteten Zahlungen an die Kindsmutter des gemeinsamen Sohnes C von gesamthaft CHF 36‘000 steuerlich als Unterhaltsbeiträge anzuerkennen und demgemäss steuerlich zum Abzug zuzulassen sind.

2.1   Dabei zeigt sich, dass es sich im vorliegenden Fall um einen speziell gelagerten Fall handelt. Ausgangspunkt bildet dabei zunächst die Feststellung der Vorinstanz, wonach Unterhaltsbeiträge 17 % des Einkommens der leistenden Person nicht übersteigen dürfen. Dies gefolgt von der Frage, ob es sich bei den Zahlungen auf das (auf den Rekurrenten lautende) Bank Konto in Höhe von CHF 14‘000 um Unterhaltsbeiträge oder lediglich um eine Vermögensumschichtung handelt. Vor diesem Hintergrund akzeptierte die Vorinstanz zunächst lediglich Unterhaltszahlungen im Umfang von umgerechnet CHF 18‘000 (= EUR 15‘000 x Umrechnungskurs CHF 1.20), welche nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes auf das Euro-Konto der Kindsmutter geleistet wurden.

Überweisungen auf Euro-Konto lautend auf Kindsmutter

Datum

Deklaration

VA-Verfahren

Betrag (EUR)

Betrag (CHF)

Betrag (EUR)

Betrag (CHF)

00.00.2014

2‘000

2‘400

---

---

00.00.2014

3‘000

3‘600

3‘000

3‘600

00.00.2014

4‘000

4‘800

4‘000

4‘800

00.00.2014

3‘000

3‘600

3‘000

3‘600

00.00.2014

5‘000

6‘000

5‘000

6‘000

Total

17‘000

20‘400

15‘000

18‘000

2.2   In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz schliesslich, auch den zuvor gewährten Betrag von CHF 18‘000 steuerlich nicht zum Abzug zuzulassen. Dies gestützt auf den Umstand, dass keine von der KESB genehmigte Vereinbarung vorliegen würde.

Überweisungen auf Euro-Konto lautend auf Kindsmutter

Datum

Deklaration

VA-Verfahren

Betrag (EUR)

Betrag (CHF)

Betrag (EUR)

Betrag (CHF)

00.00.2014

2‘000

2‘400

--

--

00.00.2014

3‘000

3‘600

--

--

00.00.2014

4‘000

4‘800

--

--

00.00.2014

3‘000

3‘600

--

--

00.00.2014

5‘000

6‘000

--

--

Total

17‘000

20‘400

0

0

2.3   Entsprechend teilt sich die steuerliche Beurteilung der geleisteten Zahlungen in Höhe von CHF 36‘000 in zwei Schritte: Zunächst ist der von der Vorinstanz im Veran-lagungsverfahren gewährte und danach im Vernehmlassungsverfahren im Sinne einer Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) nicht mehr akzeptierte Betrag von umgerechnet CHF 18‘000 (EUR 15‘000 x Umrechnungskurs CHF 1.20) zu prüfen (vgl. oben). Danach sind die verbleibenden CHF 18‘000 zu beurteilen, welche sich aus einer vor der Geburt erfolgten Zahlung (CHF 2‘400 [= EUR 2‘000 x Umrechnungskurs CHF 1.20]), den Zahlungen auf das auf den Rekurrenten lautenden Bank Konto (CHF 14‘000) und den Barzahlungen an die Kindsmutter von insgesamt CHF 1‘600 zusammensetzt:

Überweisungen auf Euro-Konto lautend auf Kindsmutter

Datum

Betrag (EUR)

Betrag (CHF)

00.00.2014

2‘000

2‘400

Total

2‘000

2‘400

Überweisungen auf Bank Konto lautend auf Rekurrenten

Datum

Betrag (CHF

00.00.2014

1‘000

00.00.2014

1‘000

00.00.2014

1‘000

00.00.2014

1‘000

00.00.2014

1‘000

00.00.2014

1‘000

00.00.2014

1‘000

00.00.2014

3‘000

00.00.2014

2‘000

00.00.2014

2‘000

Total

14‘000

Barzahlungen

Datum

Betrag (CHF)

00.00.2014

400

00.00.2014

400

00.00.2014

400

00.00.2015

400

Total

1‘600

Gesamttotal

18‘000

3.    Gemäss § 41 Abs. 1 lit. f StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG können Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Zulässigkeit des Abzugs von solchen Unterhaltsbeiträgen ist das Gegenstück zur Regelung von § 31 lit. f StG und Art. 23 lit. f DBG, wonach nach dem Zuflussprinzip derartige Leistungen beim Empfänger steuerbares Einkommen darstellen. Aus dem Korrespondenzprinzip ergibt sich, dass in der Regel alle entsprechenden Leistungen, die besteuert werden, vom Leistenden in Abzug gebracht werden können (vgl. hunziker/mayer-knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 33 DBG N 18). Entsprechend kann ein Konkubinatspartner grundsätzlich die für das gemeinsame, im gleichen Haushalt lebende Kind bezahlten Unterhaltsbeiträge von seinem Einkommen abziehen (vgl. dazu auch das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steu-erverwaltung [ESTV] vom 21. Dezember 2010 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Ziff. 14.7). Unter den Begriff der Unterhaltsbeiträge fallen dabei regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die beim Empfänger jedoch zu keinem Vermögenszuwachs führen dürfen (vgl. hunziker/mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N 18a; BGE 2C_503/2015 E. 3.1). Ob die geleisteten Unterhaltsbeiträge auch ohne schriftliche, von der KESB oder einer richterlichen Behörde genehmigte Vereinbarung abzugsfähig sind, hat das Bundesgericht - soweit ersichtlich - bis dato offen gelassen (vgl. dazu BGE 2A.37/2006 vom 1. September 2006 und BGE 2C_242/2010 vom 30. Juni 2010).

3.1   Mit Replik vom 00. Juni 2016 reichte der Rekurrent den von der KESB mit Entscheid vom 00. Mai 2016 genehmigten Unterhaltsvertrag vom Mai 2014 nach. Dieser ist am 00. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen. Dadurch wurde die Vereinbarung verbindlich rückwirkend per 0. Mai 2014. Vor diesem Hintergrund erscheint die Frage, ob für die steuerliche Anerkennung von Kinderalimenten zwingend und ausnahmslos eine formelle, gerichtlich oder zumindest amtlich genehmigte Vereinbarung vorauszusetzen ist, obsolet. Vielmehr gilt, dass die von der Vorinstanz ursprünglich bereits im Veranlagungsverfahren steuerlich anerkannten Unterhaltszahlungen auf das auf die Kindsmutter lautende Euro-Konto in Höhe von umgerechnet CHF 18‘000 (EUR 15‘000 x Umrechnungskurs CHF 1.20) dem Grundsatz nach steuerlich als Unterhaltbeiträge anzuerkennen sind.

4.    Die weiter zu beurteilende zweite Tranche an Unterhaltsbeiträgen von (ebenfalls) CHF 18‘000, gliedert sich - wie bereits erläutert - in drei Kategorien.

4.1   Die erste Kategorie bildet dabei die am 0. Mai 2014 und somit vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes - ebenfalls auf das auf die Kindsmutter lautende Euro-Konto geleistete Zahlung von umgerechnet CHF 2‘400 (EUR 2‘000 x Umrechnungskurs CHF 1.20). Hierzu ist zunächst auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach mit der Rechtskraft der Genehmigung einer Vereinbarung diese rückwirkend auf den Zeitpunkt des Abschlusses wirkt (vgl. BGE 126 III 49 E. 3a/cc). Vorliegend wurde der zu beurteilende Unterhaltsvertrag wie gesehen (vgl. oben, E. 3.1) rückwirkend im Geburtsmonat Mai 2014 wirksam. Somit war die streitige Zahlung vom Unterhaltsvertrag als solches abgedeckt. Darüber hinaus erscheint der sachliche Zusammenhang als offensichtlich. Entsprechend qualifiziert die am 0. Mai 2014 vom Rekurrenten geleistete Zahlung in Höhe von umgerechnet CHF 2‘400 aus steuerlicher Sicht dem Grundsatz nach ebenfalls als steuerlich massgeblichen Unterhaltsbeitrag.

4.2   Die zweite Kategorie bilden Zahlungen im Umfang von CHF 14‘000 auf das Bank Konto, welches auf den Rekurrenten lautet. Während die Vorinstanz moniert, dass es sich hierbei um eine reine Vermögensumschichtung handeln würde, welche steuerlich nicht zu berücksichtigen sei, hält der Rekurrent dafür, dass diese Haltung willkürlich sei, zumal die Kindsmutter eine entsprechende Vollmacht für das Konto samt der ihr überlassenen Maestro-Karte habe und die von ihr getätigten Bezüge allesamt belegt seien.

4.3   Gestützt auf die vom Rekurrenten eingereichten Beweismittel zeigt sich, dass die Kindsmutter offenbar seit dem September 2012 über eine Vollmacht über das ent-sprechende Konto verfügt (vgl. Schreiben der Bank vom 9. Dezember 2015). Darüber hinaus ist erstellt, dass es eine zweite Maestro-Karte mit der Kartennummer 000000 gibt, über welche die Kindsmutter gemäss den Ausführungen des Rekurrenten entsprechend verfügen kann. Schliesslich zeigen die durch den Rekurrenten beigebrachten Kontoauszüge, welche Bezüge im den fraglichen Monaten Mai bis Dezember 2014 mit der vorgenannten Maestro-Karte getätigt wurden. Die Vorinstanz wendet in diesem Zusammenhang ein, dass die Karte in erster Linie für die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts eingesetzt worden sei, so dass alle Personen des Haushaltes, d.h. beide Elternteile sowie der gemeinsame Sohn, an diesen Kosten partizipiert hätten.

4.4   In diesem Zusammenhang zeigt sich das Grundproblem, wonach bei Unterhaltsbei-trägen zwangsläufig und grundsätzlich eine gewisse Unschärfe bezüglich der Mittel-verwendung besteht. So ist es mit Blick auf die gelebte Realität notorisch, dass die geleisteten Unterhaltsbeiträge an das gemeinsame Kind in gewissem Umfang auch der Kindsmutter und nicht zuletzt auch dem Konkubinatspartner zu Gute kommen (z.B. Nahrung, Unterkunft, Unterhaltung etc.). Dies hat der Gesetzgeber aber offenbar bewusst in Kauf genommen. Entsprechend werden in der Praxis denn auch die pauschalen Unterhaltsbeiträge von den Veranlagungsbehörden steuerlich anerkannt, sofern die Zahlungen verhältnismässig sind, effektiv geleistet wurden und nachgewiesen sind. Eine exakte Mittelverwendung der geleisteten Unterhaltszahlungen wird dagegen grundsätzlich nicht verlangt. Vorbehalten bleiben jedoch jene Fälle, in welchen die Unterhaltsbeiträge an das gemeinsame Kind unverhältnismässig erscheinen oder beim Empfänger zu einem Vermögenszuwachs führen, was im Hinblick auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen gerade nicht gegeben sein darf (vgl. richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 33 N 48).

       Dass die pauschalierten Unterhaltsbeiträge dem Grundsatz nach von den Veranla-gungsbehörden in der Praxis grundsätzlich akzeptiert werden, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass die auf das Euro-Konto der Kindsmutter einbezahlten Unterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt CHF 18‘000 von der Vorinstanz nicht auf die damit verbundene Mittelverwendung hinterfragt wurden. Dies obwohl man sich zumindest im Ansatz die Frage stellen könnte, weshalb Zahlungen auf ein Euro-Konto erfolgen, wenn doch die Kindsmutter und der gemeinsame Sohn zusammen mit dem Rekurrenten in der Schweiz wohnen und sich demnach hier auch der Lebensmittelpunkt von Sohn C befindet.

       Gestützt auf die eingereichten Bankunterlagen erscheinen die auf das Bank Konto erfolgten Zahlungen insofern nachvollziehbar, als die Mittelverwendung bzw. die durch die Kindsmutter getätigten Maestro-Karten Bezüge nachgewiesen sind. Dabei handelte es sich zu einem grossen Teil um Lebensmitteleinkäufe und Einkäufe in Apotheken. Dass dabei - wie erwähnt - eine gewisse Unschärfe bezüglich der exakten Mittelverwendung bzw. der damit verbundenen frankenmässigen Aufteilung zwischen dem Kind und der Kindsmutter bleibt, ist mit Blick auf die allgemeine und in der Praxis geltende steuerliche Handhabung von pauschalen Unterhaltsbeiträgen grundsätzlich hinzunehmen. Auszuklammern hiervon sind - wie ebenfalls von der Vorinstanz moniert - allerdings jene Einkäufe, welche die Kindsmutter mit der Maestro-Karte in der Landi, im Nespresso-Shop oder in Fotound Kosmetikgeschäften getätigt hat. Gleiches gilt für die mit der Maestro-Karte getätigten Restaurantbesuche und Bargeldbezüge. Auf diese Einkäufe und Bezüge wird gesondert zurückzukommen sein.

       Was die Lebensmitteleinkäufe und Einkäufe in Apotheken anbelangt, so rechtfertigt es sich, diese damit im Zusammenhang stehenden Unterhaltsbeiträge steuerlich zum Abzug zuzulassen, da der Rekurrent glaubhaft dartun konnte, weshalb die Zahlungen auf diese Weise erfolgten bzw. der Kindsmutter die Maestro-Karte überlassen wurde. Ins Bild passt dabei, dass das entsprechende Bank Konto mittlerweile auf die Kindsmutter übertragen worden sei. Dies erscheint glaubhaft bzw. ist der Rekurrent selbstredend bei seiner Aussage für die Folgejahre zu behaften.

       Eine solche - wie vom Rekurrenten monierte - wirtschaftliche Betrachtungsweise erscheint im vorliegenden Fall gerechtfertigt, wenn man sich vor Augen führt, dass der Rekurrent letztlich Zahlungen im Rahmen des von ihm unterzeichneten Unterhaltsvertrages auf ein Konto leistete, welches zwar ihm gehörte, von welchem die Kindsmutter offenbar aber ohne weiteres Bezüge tätigen konnte. Faktisch erfolgten die Zahlungen durch den Rekurrent damit indirekt. Dies muss im vorliegenden Fall zum gleichen steuerlichen Ergebnis führen, wie wenn er die Zahlungen direkt an die Kindsmutter geleistet hätte. Mit andern Worten besteht in solchen Einzelfällen kein qualitativer Unterschied zwischen dem Überlassen eines Kontos zur Deckung der laufenden Lebenshaltungskosten und der Überweisung von Beträgen auf ein Konto der Kindsmutter, zumal im vorliegenden Fall der sachliche Zusammenhang nachvollziehbar erscheint und entsprechend belegt ist (vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2013/269 und B 2013/270 vom 28. April 2015 E. 2.2.3).

4.5   Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass nebst den oben erwähnten Zahlungen auf das Euro-Konto von umgerechnet CHF 20‘400 auch die auf das auf den Rekurrenten lautende Bank Konto von insgesamt CHF 14‘000 im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem Grundsatz nach steuerlich zum Abzug zuzulassen sind. Vorbehalten bleibt dabei aber die Frage der Verhältnismässigkeit, welche im Sinne einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Einzelfalles vorzunehmen sein wird.

5.    Wie eingangs erwähnt, sind Unterhaltszahlungen gestützt auf § 41 Abs. 1 lit. f StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Dies allerdings nur insoweit, als die Unterhaltsbeiträge zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Kindes (und nicht der Kindsmutter oder gar des Kindsvaters) dienen, welche nicht zu einem Vermögenszuwachs führen dürfen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand der Vor-instanz zu sehen, welche im Veranlagungsverfahren auf die 17 %-Faustregel hingewiesen hat. Der Rekurrent wendet ein, dass es bei besonders guten Verhältnissen sehr wohl geboten sei, über diese 17 %-Faustregel hinauszugehen.

5.1   Der Rekurrent übersieht dabei, dass die steuerliche Würdigung von Unterhaltsbei-trägen nicht zwingend den zivilrechtlichen Gegebenheiten zu folgen hat. Dies vor dem Hintergrund, dass es in der Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist, dass Unterhaltszahlungen verhältnismässig zu sein haben und nicht zu einem Vermögenszuwachs bei der empfangenden Person führen dürfen (vgl. hunziker/mayer-knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N 18a; BGE 2C_503/2015 E. 3.1). Dabei ist insbesondere bei Konkubinatspaaren ein strenger Massstab anzulegen, da sie ansonsten gegenüber verheirateten Ehepaaren besser gestellt wären, indem herkömmliche Leistungen innerhalb des gemeinsamen Haushaltes, mithin Lebenshaltungskosten steuerlich berücksichtigt würden. Dies würde wiederum - gerade bei Einverdiener-Haushalten oder bei sehr unterschiedlich hohen Einkommen der beiden Konkubinatspartnern zu Steuerersparnissen führen, welche gesetzgeberisch gestützt auf das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Art. 127 Abs. 2 BV nicht gewollt sind und ihren Grund letztlich nur in überhöhten Unterhaltszahlungen finden.

5.2   Vor diesem Hintergrund sind denn auch die monatlichen Unterhaltsbeiträge durch den Rekurrenten von CHF 4‘500 zu sehen. Grundsätzlich gilt dabei, dass solche Zahlungen für ein Neugeborenes notorisch als unverhältnismässig hoch einzustufen sind. Daran vermögen auch die „guten Verhältnisse“ des Rekurrenten nichts zu ändern. Schliesslich müssen die Zahlungen den effektiven Unterhalt des anspruchsberechtigten Sohnes decken. Dabei konnte der Rekurrent nachweisen, wie sich die getätigten Bezüge mit der Maestro-Karte durch die Kindsmutter zusammensetzen, wobei sich gezeigt hat, dass die Karte auch für Einkäufen in der Landi, im Nespresso-Shop, in Foto- und Kosmetikgeschäften sowie für Restaurantbesuche eingesetzt wurde, welche offensichtlich nicht dem gemeinsamen Sohn, sondern der Kindsmutter zu Gute gekommen sind. Dabei handelt es sich soweit ersichtlich und nachvollziehbar - um Einkäufe von mehr als CHF 2‘000. Hinzu kommen mit der Maestro-Karte getätigte Barbezüge von rund CHF 2‘000, bei welchen die effektive Mittelverwendung ebenfalls unklar bleibt. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass lediglich rund die Hälfte der mit der Maestro-Karte getätigten Bezüge in Höhe von CHF 9‘156.35 direkt dem gemeinsamen Sohn C zu Gute gekommen ist. Unklar bleibt schliesslich auch die genaue Mittelverwendung der auf das Euro-Konto erfolgten Zahlungen.

       Vor diesem Hintergrund erscheint deshalb die von der Vorinstanz angewendete Faustregel von 17 %, was - gestützt auf das durchschnittliche Einkommen der letzten fünf Jahre - monatlich dem Betrag von CHF 3‘200 entspricht, zwar immer noch als grosszügig, ist es doch notorisch, dass ein solcher Betrag weit über den effektiven monatlichen Kosten für ein Neugeborenes liegt und zwangsläufig zu einem Vermögenszuwachs auf Seiten Kind bzw. Kindsmutter führt. Im Sinne der Verfahrensökonomie und gestützt auf die Tatsache, dass - wie erwähnt - eine exakte Mittelverwendungen in solchen Fallkonstellationen ohnehin nicht möglich ist, ist eine solche Pauschalierung jedoch vertretbar und sinnvoll. Dass vorliegend eine andere als die auch von der Vorinstanz akzeptierte 17 %-Faustregel anzuwenden wäre, ist nicht ersichtlich. Demgemäss und im Sinne einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles erscheint es deshalb als sachgerecht, die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge - und damit dem Ansatz der Vorinstanz folgend - im Resultat bis zu einem Betrag von CHF 25‘600 (acht Monate [Mai bis Dezember 2014] à je CHF 3‘200) steuerlich zum Abzug zuzulassen. Die Rechtsmittel sind demnach teilweise begründet.

5.3   Nach dem Gesagten erübrigt sich die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit der restlichen Barzahlungen im Umfang von CHF 1‘600 (4 x CHF 400).

       Rekurs und Beschwerde sind nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen.

6.    Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Gerichtskosten im Umfang des Unterliegens zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). In Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) sind diese Kosten auf CHF 720 festzusetzen (30 % von CHF 2‘396; Grundgebühr: CHF 2‘000, Zuschlag: CHF 396). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.      In teilweiser Gutheissung von Rekurs und Beschwerde werden für das Steuerjahr 2014 Unterhaltsbeiträge an die Kindsmutter in Höhe von CHF 25‘600 zum Abzug zugelassen.

2.      Dem Rekurrenten/Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von CHF 720 zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                     Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                 W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Gemeindesteuerregisterführer

- EStV, Hauptabt. dir. BSt., Bern

Expediert am:

SGSTA.2016.18 — Solothurn Steuergericht 20.03.2017 SGSTA.2016.18 — Swissrulings