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Solothurn Steuergericht 21.03.2016 SGSTA.2015.87

21 mars 2016·Deutsch·Soleure·Steuergericht·HTML·1,330 mots·~7 min·3

Résumé

Staats- und Bundessteuer 2013

Texte intégral

KSGE 2016 Nr. 6

StG § 41 Abs. 1 lit. d, DBG alt Art. 212 Abs. 2bis Abzüge, Kinderbetreuungskosten

Taxifahrten in die Kinderkrippe stellen als Dienstleistungen durch Dritte nicht Betreuungskosten, sondern Lebenshaltungskosten dar.  

Sachverhalt:

1.  Die Steuerpflichtigen A. und B.X. haben 3 Kinder: C. (geb. … 2007), D. (geb. … 2008) und E. (geb. … 2011). In der Steuererklärung 2013 machten sie Kosten für die Kinderbetreuung durch Dritte in der Höhe von total CHF 18‘000 (Staatssteuer) bzw. CHF 21‘520 (Bundessteuer) geltend. In der definitiven Veranlagung der Staats- und direkten Bundessteuer 2013 vom 23. Februar 2015 wurde der geltend gemachte Abzug für die Betreuung der Kinder durch Dritte gekürzt um den Betrag der Fahrkosten und des Mittagstisches; diese Kosten seien steuerlich nicht abziehbar. Die Differenz zur Selbstdeklaration betrug CHF 775.

Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 24. Februar 2015 Einsprache (Eingangsdatum: 27.3.2015). Sie machten bei den Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder v.a. geltend, die Kosten für die Taxifahrten seien zu gewähren. Falls die gesamten Abzüge nicht anerkannt werden könnten, seien die effektiven Fahrkosten steuerlich als Abzug zu berücksichtigen. Ferner seien als Betreuungskosten für C. auch die Kosten für den Mittagstisch zu gewähren. Sofern auch hier nicht die gesamten Kosten akzeptiert werden könnten, seien zumindest die effektiven Betreuungskosten abzüglich der Kosten für die Mittagessen zu berücksichtigen. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2015 hiess die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die Einsprache in Bezug auf die durch Dritte betreute Kinder teilweise gut. Als Betreuungskosten könnten nur die Kosten reiner Betreuungsarbeit durch Dritte steuerlich abgezogen werden. Die Kosten für die Taxifahrten seien indes keine Betreuungskosten, sondern nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Dies gelte auch, wenn die Fahrkosten anhand der Kilometer und des Rappenansatzes berechnet würden. Für C. könnten die Kosten für die Mittagessen (6 x CHF 5) nicht gewährt werden. Die restlichen Kosten von CHF 56 seien Betreuungskosten und daher abzugsfähig. Diese Kosten würden sich entsprechend erhöhen. Die Einsprache sei insofern teilweise begründet.

2.    Dagegen gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) mit Rekurs und Beschwerde vom 28. November 2015 an das Kantonale Steuergericht mit dem Antrag, es sei eine entsprechende Neuveranlagung vorzunehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Aufwendungen für die Taxifahrten seien Kosten, welche in direktem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Rekurrenten stünden. Diese könnten die Kinder weder vom Kindergarten resp. der Schule zur Kindergrippe fahren noch den Fahrdienst übernehmen. Zudem gebe es am Wohnort der Kinder keine geeignete Betreuungsmöglichkeit. Die fraglichen Kosten für die Taxifahrten seien keine Lebenshaltungskosten, sondern Betreuungskosten. Der Taxidienst sei die einzig mögliche Variante. Die geltend gemachten Kosten seien für die Erzielung der steuerbaren Einkommen der Rekurrenten erforderlich und stünden damit in direktem Zusammenhang. Es würden reine Betreuungskosten resultieren, welche steuerlich zum Abzug zuzulassen seien. Die Rekurrenten beantragten, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben, die geltend gemachten Kosten für die Taxifahrten der beiden Kinder C. und D. vollumfänglich zum Abzug zuzulassen und eine entsprechende Neuveranlagung zu veranlassen.

In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2015 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Die Vorinstanz hielt an den Feststellungen zum Sachverhalt und den rechtlichen Erörterungen im angefochtenen Entscheid fest. Hier gehe es um Fahrkosten, bei denen nicht die Betreuung der Kinder im Vordergrund stehe, sondern deren Transport. Die Kosten der Taxifahrten seien Lebenshaltungskosten und steuerlich nicht abziehbar. Die Kosten seien mithin privat veranlasst. Auslagen, die nicht direkt mit der Kinderbetreuung zu tun hätten, seien nicht abziehbar. Die Fahrkosten würden nicht zu den Betreuungsauslagen gehören. 

Dazu haben die Rekurrenten vor dem Steuergericht nicht mehr Stellung genommen.

Aus den Erwägungen:

2. Nach § 41 Abs. 1 lit. d StG können die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern, die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben und die mit der steuerpflichtigen Person, die für ihren Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt leben, abgezogen werden, soweit diese Kosten in direktem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Der Abzug ist auf maximal CHF 6'000 je Kind beschränkt und die Kosten sind im Veranlagungsverfahren nachzuweisen. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer hat in alt Art. 212 Abs. 2bis (gültig bis 31.12.2013) eine nahezu gleichlautende Regelung enthalten. Es rechtfertigt sich vorliegend daher, Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu behandeln.

Die Kinderbetreuungskosten können von der steuerpflichtigen Person nur geltend gemacht werden, wenn sie die Eigenbetreuung der Kinder in direktem kausalem Zusam-menhang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit mit gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit nicht selber wahrnehmen konnten. Als Erwerbstätigkeit gilt jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit im Sinne von § 22 und 23 StG. Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten bis zum Maximalbetrag geltend machen, wenn beide gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen, in Ausbildung stehen oder betreuungsunfähig sind. Hingegen sind nur diejenigen Kosten abziehbar, welche der steuerpflichtigen Person ausschliesslich für die Drittbetreuung der Kinder während der tatsächlichen Arbeits- bzw. Ausbildungszeit oder der tatsächlichen Dauer der Erwerbsunfähigkeit mit gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit anfallen. Bei derlei Kosten handelt es sich beispielsweise um Taggelder oder Entschädigungen an Kinderkrippen, Kinderhorte, Spielgruppen oder Tagesmütter. Fallen in diesem Rahmen auch Kosten für die Verpflegung und weitere Auslagen der Kinder an, so sind diese als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und können steuerlich nicht in Abzug gebracht werden. Es sind daher nur die reinen Betreuungskosten abzugsfähig, welche grundsätzlich rechtsgenüglich nachzuweisen sind. Insbesondere nicht abzugsfähig sind die Kosten für die Betreuung durch die Eltern selbst oder Kosten der Kinderbetreuung, welche ausserhalb der effektiven Arbeits- oder Ausbildungszeit der Eltern anfallen wie z.B. Babysitting am Abend oder für Freizeitaktivitäten. Der Nachweis, dass der Abzug der Drittbetreuungskosten berechtigt ist, obliegt der steuerpflichtigen Person. Der Steuererklärung ist eine Aufstellung über die Kosten der betreuenden Institutionen und Personen beizulegen sowie mit den entsprechenden Rechnungen, Quittungen oder Lohnausweisen zu belegen (zum Ganzen: KSG vom 22.4.2013, SGSTA.2012.107; BST.2012.105, E. 2)

3.1 Die Rekurrenten sind beide berufstätig, die Ehefrau arbeitet zu 50 %. Sie haben drei Kinder: C., D. und E. mit den Jahrgängen 2007, 2008 und 2011. Den Weg zwischen der Schule bzw. dem Kindergarten in F. und der Kinderkrippe in G. legen die beiden Kinder D. und C. per Taxi zurück. Die Rekurrenten möchten die Taxikosten von total CHF 1‘456 für diese beiden Kinder als Betreuungskosten abgezogen haben. Die Vorinstanz hält dagegen fest, dass die Taxifahrten Lebenshaltungskosten darstellen würden.

3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid ist sowohl in Bezug auf die Staats- wie auch bezüglich der direkten Bundessteuer nicht zu beanstanden. Bei den Taxifahrten handelt es sich, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, um Lebenshaltungskosten. Die Betreuung der Kinder steht bei den Fahrten entgegen der Ansicht der Rekurrenten nicht im Vordergrund. Es geht v.a. um den Transport der Kinder. Die geltend gemachten Kosten sind somit keine Betreuungskosten. Zudem stellen die Taxiauslagen auch keine Berufsunkosten dar. Diese Auslagen fallen nicht bei einer Erwerbstätigkeit an. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bilden die Auslagen die Voraussetzung, damit überhaupt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann; die Kosten sind mithin privat veranlasst und als Lebenshaltungskosten nicht abzugsfähig (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 26 N 7 ff.). Die Rechtsmittel sind demnach unbegründet.

3.3 Was die Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Zwar handelt es sich hier um Fahrkosten für Taxifahrten, mithin um Dienstleistungen durch Dritte. Wie gesehen, geht es aber in erster Linie nicht um die Betreuung der Kinder, sondern um deren Beförderung vom Schulort in die Kinderkrippe. Bei den Fahrten steht nicht die Betreuung der Kinder im Vordergrund, sondern der Fahrdienst durch die Taxichauffeure. Die Kosten der Fremdbetreuung sind gesetzlich als allgemeiner Abzug geregelt (§ 41 Abs. 1 lit. d StG, alt Art. 212 Abs. 2bis DBG; oben, E. 2). Nur die Kosten der Drittbetreuung sind abziehbar (Staat: bis CHF 6‘000; Bund: bis CHF 10‘100). Auslagen, die nicht direkt mit der Kinderbetreuung zusammenhängen, sind steuerlich nicht abziehbar. Der Abzug für die Fremdbetreuung ist denn auch kein Berufskostenabzug, sondern wie gesagt ein allgemeiner Abzug (Richner et al., a.a.O., Art. 26 N 8 und Art. 33 N 66; vgl. auch Kreisschreiben Nr. 30 der Eidg. Steuerverwaltung vom 21.12.2010, Ziff. 8.1). Die Auslagen für die Kinderbetreuung hängen mithin nicht mit einer Erwerbstätigkeit zusammen, sondern sind wie gesehen als Lebenshaltungskosten steuerlich nicht abziehbar.

Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 21. März 2016 (SGSTA.2015.87; BST.2015.79)

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