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Solothurn Steuergericht 22.02.2016 SGSTA.2015.64

22 février 2016·Deutsch·Soleure·Steuergericht·HTML·1,360 mots·~7 min·3

Résumé

Staatssteuer 2013

Texte intégral

KSGE 2016 Nr. 3

StG § 23 Abs. 1, § 32 Abs. 1 lit. a,DBG Art. 18 Abs. 1, Art. 24 lit. a Einkommen, Geschäftsschuld, Schenkung, nahe Verwandte

Der Erlass einer Geschäftsschuld ist in der Regel als Einkommen steuerbar. Auch eine erlassene Schuldverpflichtung kann Gegenstand einer Schenkung sein. Geschieht dies wie hier unter nahen Verwandten, darf keine Aufrechnung als Einkommen erfolgen.

Sachverhalt:

1.1  Die Steuerpflichtigen A. und B.X. sind beide als selbständige Landwirte tätig. Während die Steuerpflichtige den Hof C. am familiären Wohnsitz in D. BL führt, leitet der Steuerpflichtige den Landwirtschaftsbetrieb E. in F. SO. Diesen Betrieb hat der Steuerpflichtige per … 2010 von seinen Eltern übernommen. Der Kaufpreis wurde einerseits durch Einräumung eines Nutzniessungsrechts an einem Teil der Liegenschaft und andererseits durch Gewährung eines Darlehens im Betrag von CHF 138'000 beglichen. Auch bei der gleichzeitigen Übernahme des Inventars gewährten die Eltern des Steuerpflichtigen ihrem Sohn ein Darlehen von CHF 119'131, so dass das elterliche Darlehen des Steuerpflichtigen somit insgesamt CHF 257'131 betrug.

In der Jahresrechnung 2013 reduzierte der Steuerpflichtige die Darlehensschuld um CHF 20'000 auf CHF 237'131. Gleichzeitig deklarierte er in der Steuererklärung den Teiler-lass des Darlehens als elterliche Schenkung im Betrag von CHF 20'000. Mit Veranlagung vom 9. Februar 2015 beurteilte die Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein den Teilerlass als steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und rechnete den Betrag von CHF 20'000 auf.

1.2 Mit Schreiben vom 5. März 2015 erhoben die Steuerpflichtigen über ihre Vertreterin Einsprache gegen die Veranlagung und verlangten unter anderem die Aufhebung der Aufrechnung von CHF 20'000. Dabei hielten sie fest, dass der Teilerlass als steuerfreie elterliche Schenkung zu behandeln sei. Auch gemäss einer Steuerinformation der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK sei der Erlass von privaten Schulden als Schenkung zu beurteilen. Nur der Erlass von Geschäftsschulden unterliege der Einkommenssteuer. Zu besteuern sei insbesondere der Forderungsverzicht im Rahmen einer geschäftlichen Sanierung, nicht aber eine innerfamiliäre Schenkung. Wenn der Vater dem Sohn einen Betrag von CHF 20'000 geschenkt hätte, wäre dies wirtschaftlich auf das Gleiche herausgekommen. Diese Schenkung wäre zweifelsfrei steuerfrei gewesen. Eine solche Ungleichbehandlung würde nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.

1.3 Mit Verfügung vom 13. August 2015 wies die Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein die Einsprache ab. Dabei wurde festgehalten, dass das Darlehen in der Betriebsbuchhaltung stets als Fremdkapital verbucht worden sei. Es sei daher eine Geschäftsschuld. Gemäss § 23 Abs. 1 StG seien alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens steuerbar. Der Erlass von Geschäftsschulden würde auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert.

2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) mit Schreiben vom 3. September 2015 Rekurs erheben mit dem Antrag, den Einspracheentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und das steuerbare Einkommen der Rekurrenten um CHF 20'000 zu reduzieren. In der Rekursschrift wurde namentlich festgehalten, dass der Teilerlass der Darlehensschuld ein Weihnachtsgeschenk der Eltern des Rekurrenten gewesen sei. Diese Schenkung sei sowohl in der Steuererklärung der Rekurrenten als auch in derjenigen der Schenker korrekt deklariert worden. Der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid sei nicht einschlägig, weil es hier um einen Schuldenerlass durch eine Bank ging. Im Entscheid sei sogar ausdrücklich eingeräumt worden, dass es denkbar sei, dass eine Schuld auch schenkungshalber erlassen werde, was auch in der Literatur anerkannt sei. Hier gehe es um einen Schuldenerlass im privaten Rahmen. In dieser Konstellation würde auch das Bundesgericht in einem andern Fall von einer steuerfreien Schenkung ausgehen. Auch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, welche für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständig sei, würde hier von einer steuerfreien Schenkung ausgehen.

2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2015 beantragte die VB Dorneck-Thierstein (Vorinstanz), den Rekurs kostenfällig abzuweisen. Dabei wurde ausgeführt, dass grundsätzlich alle Einnahmen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar seien. Das Darlehen würde eine Geschäftsschuld darstellen, weil es als Fremdkapital in der Geschäftsbuchhaltung des Rekurrenten verbucht worden sei. Wenn bei einer Betriebsabtretung ein Teil des Kaufpreises durch die Einräumung eines Nutzungsrechts finanziert werde, müsse dieses Nutzungsrecht passiviert und über die Lebensdauer des Nutzungsberechtigten erfolgswirksam aufgelöst werden. Im Fall eines vorzeitigen Ablebens des Nutzungsberechtigten sei der noch nicht besteuerte Teil ebenfalls erfolgswirksam aufzulösen. Daher sei hier auch der Erlass einer Geschäftsschuld als steuerbarer Ertrag zu berücksichtigen.

2.3 In ihrer Replik vom 14. Oktober 2015 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. Weiter wurde ausgeführt, dass das Nutzungsrecht am Wohnhaus in ein Darlehen von CHF 187'000 umgewandelt worden sei. Die Schenkung würde aber nicht dieses Darlehen, sondern das Darlehen aus dem Kaufvertrag der Liegenschaft und demjenigen des Inventars von insgesamt CHF 257'131 betreffen. Dies sei aus der Bilanz klar ersichtlich. Die vorgenommene Schenkung sei steuerfrei.

Aus den Erwägungen:

2. Das Einkommen der selbständigen Erwerbstätigkeit und die steuerfreien Einkünfte werden sowohl im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) als auch im kantonalen Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) nahezu identisch geregelt. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden. Soweit notwendig wird auf Differenzierungen nachfolgend eingegangen.

3.1 Nach Art. 18 Abs. 1 DBG bzw. § 23 Abs. 1 StG sind sämtliche Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Jedes vom Rekurrenten im Zusammenhang mit seinem Landwirtschaftsbetrieb stehende Einkommen wird daher grundsätzlich besteuert. Als Einkommen gelten nicht nur zugeflossene Werte, sondern auch weggefallene Schuldverpflichtungen bzw. ersparte Aufwendungen (Richner et al., Handkommentar zum DBG, Art. 16 N 10; M. Reich in: M. Zweifel/P. Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art. 16 DBG N 26; M. Plüss in: M. Klöti-Weber/D. Siegrist/D. Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 25 N 21).

3.2 Nicht nur der Erlass einer Privatschuld, sondern auch der Erlass einer Geschäftsschuld ist in der Regel steuerbar (BGer, Urteil vom 13.08.2008, 2C_120/2008, E. 2.2; Urteil vom 28.12.2006, H_162/05, E. 3.2). Vorliegend hat der Rekurrent das Darlehen seiner Eltern als Fremdkapital verbucht, was sicherlich sachgerecht ist. Nur mit diesem Darlehen konnte er das Geschäftsvermögen erwerben. Die Deklaration als Geschäftsvermögen ist gemäss Massgeblichkeitsprinzip für die Veranlagungsbehörden grundsätzlich bindend (Richner et al., a.a.O., Art. 18 N 3).

4.1 Im Sinne einer Ausnahmebestimmung wird in Art. 24 lit. a DBG bzw. § 32 Abs. 1 lit. a StG festgehalten, dass ein Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung steuerfrei ist. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch eine erlassene Schuldverpflichtung Gegenstand einer Schenkung sein kann (Richner et al., a.a.O., Art. 16 N 10; M. Reich, a.a.O., Art. 16 DBG N 26; BGer, Urteil vom 01.04.2009, 2C_224/2008). Nicht nur Privatpersonen können beschenkt werden. Schenkungen sind auch zu Gunsten von Selbständigerwerbenden oder gar juristischen Personen (Art. 60 lit. c DBG bzw. § 93 Abs. 1 lit. b StG) zulässig.

4.2 Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob das Darlehen des Rekurrenten schen-kungsweise reduziert worden war. Forderungsverzichte von unbeteiligten Dritten (z.B. Banken) wirken nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung praxisgemäss einkommens-erhöhend. Demgegenüber ist bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter nahen Verwandten zu vermuten, dass der Erlass schenkungsweise gewährt worden war (BGer, Urteil vom 01.04.2009, 2C_224/2008, E. 2.2). Effektiv hält der Rekurrent fest, dass ihm die Eltern den Teilbetrag von CHF 20'000 schenkungsweise erlassen hätten. Es habe sich um ein Weihnachtsgeschenk seiner Eltern gehandelt. Sowohl der Rekurrent als auch seine Eltern haben die Schenkung in ihrer jeweiligen Steuererklärung ordnungsgemäss deklariert. Es besteht daher kein Grund, hier von der Vermutung, dass ein Erlass unter nahen Verwandten schenkungsweise erfolgt ist, abzuweichen. Ein anderer Rechtsgrund für den Erlass ist nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Partei geltend gemacht. Somit steht fest, dass das Darlehen des Rekurrenten im Betrag von CHF 20'000 schenkungsweise erlassen worden ist. Der Betrag von CHF 20'000 darf somit im Sinne von Art. 24 lit. a DBG bzw. § 32 Abs. 1 lit. a StG nicht als Einkommen bzw. Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet werden.

5.    In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass bei der Finanzierung einer Betriebsabtretung durch ein Nutzungsrecht, dieses Nutzungsrecht zu passivieren sei. Das Nutzungsrecht sei über die voraussichtliche Lebensdauer erfolgswirksam zu passivieren. Im Fall eines vorzeitigen Ablebens des Nutzungsberechtigten sei der noch nicht besteuerte Teil ebenfalls erfolgswirksam aufzulösen. Daher sei auch der Erlass einer Geschäftsschuld als steuerbarer Ertrag zu berücksichtigen. In dieser von der Vorinstanz erwähnten Konstellation geht es aber nicht um den hier massgebenden Aspekt einer innerfamiliären Schenkung. Ebenso wenig geht es im vorliegenden Fall um die vorzeitige Ablösung eines Nutzungsrechts. Da die beiden Sachverhalte somit nicht miteinander verglichen werden könnten, ist an der in E. 4 erwähnten Beurteilung festzuhalten.

Steuergericht, Urteil vom 22. Februar 2016 (SGSTA.2015.64)

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