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Solothurn Steuergericht 09.03.2015 SGSTA.2014.75

9 mars 2015·Deutsch·Soleure·Steuergericht·HTML·2,274 mots·~11 min·3

Résumé

Staatssteuer 2012

Texte intégral

KSGE 2015 Nr. 8

StG § 91 Abs. 1 lit. b. Juristische Personen, Reingewinn, Gewinnausschüttungen.

Zum steuerbaren Reingewinn gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Verdeckt sind solche Ausschüttungen, wenn sie unter einem Aufwandtitel der Erfolgsrechnung belastet werden. Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist namentlich auch ein offensichtliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Es gilt der Grundsatz des „dealing at arm’s length“.

Sachverhalt:

1. Die Steuerpflichtige X. AG, Zug, erhob mit Eingabe vom 17. April 2014 Einsprache gegen die definitive Veranlagung des Steueramts des Kantons Solothurn mit Datum vom 18. März 2014 für die Staatssteuer 2012. Die Steuerpflichtige beantragte, die Veranlagung sei zufolge überschrittener Zuständigkeit aufzuheben und die Neuveranlagung zu sistieren bis zum Vorliegen der definitiven Veranlagung und interkantonalen Steuerausscheidung des Hauptsteuerdomizils (Kanton Zug). Zudem wurde die Veranlagung in folgenden Punkten angefochten: Berechnung des verdeckten Eigenkapitals per 31. Dezember 2012; Nichtanerkennung der Verwaltungsentschädigung von CHF 18‘000, der Mietaufwendungen von CHF 9‘000 und des Lohnaufwands von Y. im Betrag von CHF 16‘800. Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2014 hiess das Kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut. Aufgrund der Erwägungen wurden die steuerbaren Faktoren wie folgt festgelegt: Gesamtkapital 2012: CHF 315‘151 (vorher CHF 531‘406); Anteil Kanton Solothurn 2012: CHF 174‘436 (vorher CHF 294‘131); Reingewinn Staat 2012: CHF 62‘663 (wie vorher); Anteil Kanton Solothurn: CHF 58‘360 (wie vorher).

2. Dagegen erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) am 3. Oktober 2014 Rekurs an das Kantonale Steuergericht. Sie beantragte, die Aufrechnungen für die Hausverwaltung (CHF 4‘400), die Miete (CHF 9‘000) und den Lohn Y. (total CHF 10‘800) seien zu streichen und die in der Steuererklärung geltend gemachten Beträge anzuerkennen. Zur Begründung wurde v.a. vorgebracht, seit 2008 sei die Hauptveranlagung bis 2011 stets anstandslos übernommen worden. Der Hauptkanton kenne die tatsächlichen Umstände vor Ort am besten. Die Kantone Zug und Aargau hätten die Steuererklärungen anerkannt, zum Teil in voller Kenntnis der abweichenden Meinung des Kantons Solothurn. Die steuerlichen Voraussetzungen seien bei allen Kantonen gleich. Die Abweichungen im Kanton Solothurn seien rein sachverhaltlicher Natur. Massgebend sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Die Natur der Sache rechtfertige den Vorrang des Hauptkantons. Die Rekurrentin habe kein eigenes Personal. Y. sei geschäftsführender Verwaltungsrat. Es treffe nicht zu, dass der Y. AG die Liegenschaftsverwaltung zur selbständigen Erledigung übertragen worden sei. Deren Dienstleistung umfasse die gesamte Verwaltung der Rekurrentin. Es sei zu vergleichen, was ordentliches Personal kosten würde. Die Feststellungen des Kantons Solothurn zum Lohnaufwand Y. seien unzutreffend. Dass dieser für die tatsächliche Leitung, Kontrolle und Effizienz des Unternehmens verantwortlich sei, werde unterschlagen. Ferner bestünden bezüglich des Mietaufwands Vorurteile. Das Personal sei als angestelltes Dienstpersonal zu verstehen. Die Z. AG habe über einen voll ausgerüsteten Büroraum verfügt, mithin eine komplette Büroinfrastruktur. Diesen Büroraum habe die A. AG von der Z. erhalten und der Rekurrentin übergeben zu einem Mietzins von CHF 9‘000/Jahr. Diese Massnahme sei geschäftsmässig nicht unbegründet, sondern in Bezug auf die anzunehmende Langlebigkeit des Anlagegeschäfts naheliegend gewesen. Es gehe dabei um einen normalen Unternehmensentscheid. Im Einzelnen seien Entgelte für Dienstleistungen Tatsachen; Tatsächlichkeit gehe der Schriftlichkeit vor. Es werde nach dem Massstab des Plausiblen und Augenscheinlichen gearbeitet. So stelle sich die Frage nach der Höhe der monatlichen Pauschale bei selbständiger Erledigung der Geschäfte durch die Rekurrentin mit eigenem Personal. Die geltend gemachten Beträge seien bis 2011 aus selbstverständlicher Plausibilität akzeptiert worden. Hinsichtlich geschäftsmässiger Begründetheit verwies die Rekurrentin auf ihre bisherigen Ausführungen zur Miete und zum Anteil am Sekretariat. Es sei für sämtliche Dienstleistungen eine Pauschale von CHF 18‘000 verlangt worden. Durch die Inanspruchnahme der Dienste der Y. AG anstelle eigenen Personals seien der Rekurrentin erhebliche Mehrkosten erspart worden. Schliesslich verwies die Rekurrentin auf ihre Einsprache vom 17. April 2014.   

In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2014 beantragte das Kantonale Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wurde v.a. ausgeführt, der Kanton Solothurn sei an die interkantonale Steuerausscheidung des Kantons Zug nicht gebunden. Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben durch das Kantonale Steueramt Solothurn liege aufgrund der Neubeurteilung von Aufwendungen nicht vor. Die Y. AG sei eine der Rekurrentin nahestehende Gesellschaft. Der Leistungsumfang zwischen den nahestehenden Gesellschaften sei im Fremdvergleich einem sog. Liegenschaften-Verwaltungsmandat gleichzusetzen. Die Immobilienverwalterin Y. AG sei eine Fachstelle für die Bewirtschaftung von Liegenschaften. Der Aufwand für die Tätigkeit der Liegenschaften-Verwaltung werde der Rekurrentin mehrfach belastet, was einem Drittvergleich klar widerspreche. Die diesbezüglichen Ausführungen der Rekurrentin seien widersprüchlich und nicht sachgerecht. Die Vermischung der Tätigkeiten werde vorliegend zulasten der Rekurrentin ausgenutzt; die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Rekurrentin werde nicht sachgerecht abgebildet. Es sei zu Recht nur ein Liegenschaften-Verwaltungshonorar mit einem Ansatz von 5 % inkl. Geschäftsführung zugestanden worden. Die anfallenden Kosten seien mit einem Verwaltungsratshonorar von CHF 6‘000/Jahr genügend abgedeckt. Die bezahlten Liegenschaften-Verwaltungshonorare zu einem Ansatz von 6,64 % der Bruttomietzinseinnahmen seien übersetzt. Rechnungen und Verwaltungsverträge seien nicht vorgelegt worden. Auch der Mietaufwand A. AG entspreche nicht einem echten Drittverhältnis. Die diesbezüglichen Ausführungen der Rekurrentin seien nicht belegt, so dass von einer steuerplanerischen Massnahme auszugehen sei. Für die Ablage der wenigen Dokumente würde ein kleiner Archivraum genügen. Weshalb die Rekurrentin über eigene feste Büros verfügen müsse, sei nicht einzusehen. Die geschäftsmässige Begründetheit der Mietaufwendungen von CHF 9‘000 seien nicht nachvollziehbar. In Bezug auf den Lohnaufwand Y. seien keine Beweismittel beigebracht worden, die eine über das Verwaltungsratsmandat hinausgehende Tätigkeit und eine Entschädigung von Y. rechtfertigen würden. Die Bezüge für diese Tätigkeit von CHF 16‘800 würden einem Drittvergleich nicht standhalten. Ein solches Verwaltungsratshonorar betrage höchstens CHF 6‘000. Schliesslich würden die geltend gemachten Entschädigungen lediglich auf den Buchungstatbeständen und Behauptungen basieren.

Die Rekurrentin nahm am 19. Januar 2015 zur Vernehmlassung Stellung. Sie hielt an ihren Rechtsbegehren fest und machte v.a. geltend, die Wertung der Vorinstanz entspreche einem überrissenen Schemadenken. Eine klassische Liegenschaftsverwaltung liege hier nicht vor. Die Zuhilfenahme fremden Personals habe für die Rekurrentin eine ertragssteigernde Gesamtwirkung gebracht. Es könnten keine Einsparungen und auch keine verdeckten Ausschüttungen hergeleitet werden. Die Vorinstanz betrachte die Entschädigungsgrenzen als zu dogmatisch. Es liege kein Liegenschafts-Verwaltungsvertrag vor. Dass die von der Y. AG erbrachten Dienstleistungen, die Dienste der A. AG und die operative Geschäftsführung von Y. angemessen seien, sei bis anhin nicht beanstandet worden. Im Übrigen verwies die Rekurrentin auf ihren Rekurs.

Schliesslich bestünden keine plausiblen Gründe für die Kürzungen der Vorinstanz bezüglich Salär von Y. und Pauschalvergütung an die Y. AG sowie die Miete von CHF 9‘000 an die A. AG.

Aus den Erwägungen:

2. Im vorliegenden Fall besitzt die Rekurrentin namentlich in B. ein Mehrfamilienhaus. Dessen Verwaltung besorgt die Y. AG, unbestrittenermassen eine der Rekurrentin nahestehende Gesellschaft. Die Rekurrentin bezahlt dieser eine pauschale Verwaltungsentschädigung von CHF 18‘000, mithin 6,64 % der Bruttomietzinseinnahmen. Dies sieht die Vorinstanz als unverhältnismässig an, angemessen wäre ihrer Ansicht nach eine Entschädigung von CHF 13‘650. Zudem bezahlt die Rekurrentin eine Miete für einen Raum im Betrag von CHF 9‘000 an die A. AG, unbestrittenermassen ebenfalls eine der Rekurrentin nahestehende Gesellschaft. Auch das akzeptierte die Vorinstanz nicht; diese Miete sei nicht notwendig. Schliesslich bezahlt die Rekurrentin ihrem einzigen Verwaltungsrat Y. eine Entschädigung von CHF 16‘800. Die Vorinstanz anerkannte indessen nur einen Betrag von CHF 6‘000 im Drittvergleich; eine Tätigkeit, die über das Verwaltungsratsmandat hinausgehe, sei nicht ersichtlich.

3. Gegenstand der Gewinnsteuer ist gemäss § 91 Abs. 1 StG der Reingewinn. Der steuer-bare Reingewinn stimmt grundsätzlich mit dem buchmässig ausgewiesenen Gewinn überein, wie er in der Bilanz und der Erfolgsrechnung dargelegt wird. Dabei handelt es sich um das Gesamtergebnis der während einer Geschäftsperiode eingetretenen betrieblichen Geschäftsvorfälle, der Überschuss sämtlicher Erträgnisse über sämtliche Aufwendungen (vgl. richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 58 N 4). Ausgehend vom ausgewiesenen Gewinn führt das Gesetz verschiedene Tatbestände auf, die zu Gewinnkorrekturen führen. Im Wesentlichen handelt es sich um Positionen der Erfolgsrechnung, die entweder vorweg zur Deckung von nicht geschäftsmässig begründeten Aufwendungen verwendet werden, oder aber um Erträge, die nicht der Erfolgsrechnung gutgeschrieben werden (richner et al., a.a.O., Art. 58 N 73). Zum steuerbaren Reingewinn gehören gemäss 91 Abs. 1 lit. b Lemma 5 StG auch offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte.

4.1 Gewinnausschüttungen stellen geldwerte Leistungen dar bzw. geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter (oder Dritte), wenn sie nicht als Kapitalrückzahlung zu qualifizieren sind und ohne entsprechende Gegenleistung des Gesellschafters erfolgen (richner et al., a.a.O., Art. 58 N 88). Verdeckt sind solche Leistungen, wenn sie buchmässig nicht offen ausgewiesen werden, sondern unter einem Aufwandtitel der Erfolgsrechnung belastet werden (richner et al., a.a.O., Art. 58 N 95). Das Bundesgericht - es spricht generell von geldwerten Leistungen - geht von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. richner et al., a.a.O., Art. 58 N 99; siehe auch ASA 68 S. 599 f. E. 2 m.w.H.):

- Ausrichtung einer Leistung ohne angemessene Gegenleistung;

- direkte oder indirekte Begünstigung eines Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person;

- Erkennbarkeit für die handelnden Organe.

4.2 Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist Voraussetzung, damit von einer verdeckten Gewinnausschüttung gesprochen werden kann. Ein solches muss wesentlich bzw. offensichtlich sein, d.h. die Gegenleistung des Dritten muss der Leistung der Gesellschaft in einem solchen Ausmass nicht entsprechen, dass die Gesellschaft von unbeteiligten Dritten in jedem Fall eine höhere Gegenleistung verlangen würde und dies nach den Marktverhältnissen auch tun könnte (richner at al., a.a.O., Art. 58 N 102). Zur Feststellung bedarf es der Bewertung der Leistungen im Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Inhaber der Beteiligungsrechte zum Zeitpunkt der Vornahme des fraglichen, die mutmassliche Gewinnausschüttung darstellenden Geschäfts. Zu ermitteln ist dabei der objektive Marktwert der Leistungen - und damit der allgemeine Preis, den ein unabhängiger Dritter für die ihm durch die Gesellschaft erbrachte Leistung entrichtet (Grundsatz des „dealing at arm’s length“). Dem Leistungsaustausch wird also ein Entgelt zugrunde gelegt, wie es unter oder im Verkehr mit fremden Dritten unter vergleichbaren Umständen vereinbart wurde oder vereinbart worden wäre (richner et al., a.a.O., Art. 58 N 98; ASA 44 S. 387 f. E. 3, m.w.H.). Gibt es keinen Marktpreis, wurden aber vergleichbare Geschäfte bereits mit unabhängigen Dritten getätigt, gelten die bei diesen Fällen vereinbarten Bedingungen als Massstab für das gesuchte Fremdverhalten. Bestehen keine solchen Daten, so sind die jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlags zu ermitteln oder vom Endverkaufspreis eine angemessene Gewinnmarge abzuziehen, um zum massgebenden Gewinn zu gelangen (richner et al., a.a.O., Art. 58 N 103).

5.1 Bei nahestehenden Personen oder Gesellschaften wie hier ist nach dem Gesagten das Prinzip „dealing at arm’s length“ einzuhalten. Die Vorinstanz hat aufgezeigt, dass die Entschädigungen von CHF 18‘000 (Verwaltung) und CHF 16‘800 (Verwaltungsrat) unverhältnismässig hoch sind. Unterlagen, welche die Zahlungen als verhältnismässig erscheinen liessen, liegen nicht vor; die Rekurrentin hat keine entsprechenden Unterlagen beigebracht. Zudem ist dafürzuhalten, dass eine Immobilienverwaltung keinen Mietaufwand, wie hier von CHF 9‘000, verlangen würde. Der Rekurs ist demnach unbegründet.

5.2 Was die Rekurrentin weiter eingewendet hat, vermag nicht zu überzeugen.

5.2.1 Der Kanton Solothurn ist an die interkantonale Steuerausscheidung des Kantons Zug nicht gebunden (vgl. Art. 2 der Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis, SR 642.141). Ausserdem können vergangene Veranlagungen grundsätzlich keine Zusicherung für künftige Veranlagungen bilden, da sie sich nur auf die betreffende Veranlagungsperiode beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.358/2002 vom 29.11.2002, E. 4.2). Weiter wurde die Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach aufgefordert, Fakturakopien und den Vertrag betreffend die Liegenschaften-Verwaltungskosten einzureichen. Mit Schreiben vom 7. März 2014 hielt die Rekurrentin fest, dass solche Unterlagen nicht existieren würden. Die Y. AG habe im Jahr 2007 die Verwaltung der Liegenschaften der Rekurrentin übernommen. Die Y. erledige für die Rekurrentin sämtliche Geschäfte, ausser der Erstellung des Jahresabschlusses, insbesondere auch für die Liegenschaft in B. All diese Aufgaben erledige die Y. für die Rekurrentin, wobei sie die dafür nötige Infrastruktur in personeller und materieller Hinsicht vollumfänglich zur Verfügung stelle. Das Verwal-tungshonorar (CHF 18‘000) lag unbestrittenermassen bei 6,64 % der Bruttomietzinsen (rund CHF 273‘000). Im Vergleich mit üblicherweise bezahlten Honoraransätzen von 4,5 % bis 5,5 % (Urteil des Steuergerichts vom 1.2.2010, SGSTA.2008.32-33, E. 5.3) ist der vorliegende Ansatz von 6,64 % relativ hoch. Einen Marktwert für Liegenschaftsverwaltungen gibt es wohl nicht. Auch ist die Liegenschaftenverwaltung sicher nicht einfach. Mehraufwand wird hier zwar geltend gemacht, aber nicht weiter belegt. Die Rekurrentin hat demnach mit der Ausrichtung des überhöhten Liegenschaftsverwaltungs-Aufwands an die Y. AG keine entsprechende Gegenleistung erhalten. Die erste Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung der Rekurrentin ist damit erfüllt. Auch die zweite Voraussetzung, mithin die Leistung aufgrund des Beteiligungsverhältnisses, ist erfüllt; wie gesehen handelt es sich bei der Rekurrentin und der Y. AG unbestrittenermassen um nahestehende Gesellschaften (vgl. ASA 68 S. 599 f. E. 2; richner et al., a.a.O., Art. 58 N 88 f.). Schliesslich ist auch die letzte der drei Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung erfüllt: Zwischen dem Liegenschaftsverwaltungs-Aufwand und der Gegenleistung liegt, wie gesehen, ein Missverhältnis vor, wobei die Erkennbarkeit vermutet wird (vgl. richner et al., a.a.O., Art. 58 N 100). Eine jährliche Entschädigung von CHF 13‘650 (5 % von CHF 273‘000) ist demnach nicht zu beanstanden.

5.2.2 Das Gesagte hat entsprechend auch für den Mietaufwand A. AG (CHF 9‘000) und den Lohnaufwand Y. (CHF 16‘800) zu gelten. In dieser Hinsicht ist insbesondere festzuhalten, dass entsprechende Aufwendungen zwar geltend gemacht, aber nicht weiter belegt worden sind. Weshalb von der A. ein Raum gemietet wurde, ist nicht ersichtlich, mithin ist die geschäftsmässige Begründetheit dieses Mietaufwands nicht nachgewiesen. Dass schliesslich ein gewisser Lohnaufwand für die Tätigkeit des Verwaltungsrats der Rekurrentin entstanden ist, ist unbestritten. Aber auch diesbezüglich wurde nicht weiter belegt, inwiefern die Höhe des geltend gemachten Aufwands gerechtfertigt bzw. geschäftsmässig begründet ist. Der Lohnaufwand ist unverhältnismässig hoch. Dagegen ist ein Verwaltungsratshonorar von CHF 6‘000 nicht zu beanstanden.

5.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrentin verdeckte Gewinnausschüttungen geleistet hat mit überhöhtem Liegenschaftsverwaltungs-Aufwand an die Y. AG, mit ungerechtfertigtem Mietaufwand an die A. AG und mit überhöhtem Lohnaufwand an Y. Entsprechend sind der Rekurrentin gemäss den von der Vorinstanz zu Recht vorgenommenen Aufrechnungen für die Steuerperiode 2012 CHF 4‘400 (Verwaltungsentschädigung Y.), CHF 9‘000 (Mietaufwand A.) und CHF 10'800 (Lohnaufwand Y.) als verdeckte Gewinnaufschüttungen aufzurechnen. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 9. März 2015 (SGSTA.2014.75)

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