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Solothurn Steuergericht 23.02.2015 SGSTA.2014.19

23 février 2015·Deutsch·Soleure·Steuergericht·HTML·3,116 mots·~16 min·3

Résumé

Staats- und Bundessteuer 2010

Texte intégral

KSGE 2015 Nr. 3

StG § 24 Abs. 1, § 34 und § 47ter Abs. 1, DBG Art. 18 Abs. 2, Art. 27 und Art. 37b Abs. 1. Einkommen, selbständige Erwerbstätigkeit, Liquidationsgewinn.

Die Liquidation einer Unternehmung gehört auch zur selbständigen Erwerbstätigkeit. In casu wurde zu Unrecht ein Liquidationsgewinn aufgerechnet. Beratungskosten einer Liquidation sind geschäftsmässig begründeter Aufwand.

Sachverhalt:

1. Die Steuerpflichtigen A. und B.X. reichten am 11. August 2011 die Steuererklärung 2010 ein und deklarierten darin ein steuerbares Einkommen von CHF 104‘536.00 (Staat) bzw. CHF 100‘494.00 (Bund) sowie ein steuerbares Vermögen von CHF 396‘606.00. Nach einer provisorischen Veranlagung am 23. April 2012 gemäss dieser Selbstdeklaration holte die Veranlagungsbehörde Solothurn diverse weitere Unterlagen und Informationen ein (u.a. wurde in der Zwischenzeit auch die Steuererklärung 2011 eingereicht) und setzte am 13. August 2013 das steuerbare Einkommen 2010 auf CHF 614‘667.00 und das steuerbare Vermögen auf CHF 737‘295.00 fest. Die Abweichung ergab sich u.a. dadurch, dass dem Einkommen ein Liquidationsgewinn von CHF 486‘446.00 hinzugerechnet und für Beratungsmandate ein Privatanteil aufgerechnet wurde.

2. Gegen diese Steuerveranlagung reichten die Steuerpflichtigen am 5. September 2013 Einsprache ein und verlangten die Besteuerung aufgrund der Selbstdeklaration. Insbesondere sei kein Liquidationsgewinn zu besteuern, da ein solcher im Jahr 2010 nicht entstanden sei. Zur materiellen Begründung der Einsprache wurde auf ein Schreiben vom 23. Juli 2013 verwiesen. Darin hielt die Vertreterin der Steuerpflichtigen insbesondere fest, dass sämtliche geltend gemachten Beratungshonorare geschäftlich begründet gewesen seien, und die selbständige Erwerbstätigkeit am 1. Januar 2011 aufgegeben worden sei, so dass die Besteuerung im Jahr 2011 nach den neuen Regeln von Art. 37b DBG und Art. 11 Abs. 5 StHG erfolgen müsse. Die letzten Liquidationshandlungen seien am 9. Juni 2011 erfolgt.

Am 9. Oktober 2013 erfolgte eine Einspracheverhandlung. Darin vertrat die Veranla-gungsbehörde den Standpunkt, dass der Steuerpflichtige seine Einzelfirma am 31. Dezember 2010 in eine AG umgewandelt habe und somit keine Liquidation, sondern eine Umstrukturierung vorliege. Ab dem 1. Januar 2011 sei der Steuerpflichtige unselbständig erwerbend gewesen und es habe keine selbständige Tätigkeit mehr bestanden. Damit komme die am 31. Dezember 2010 geltende Gesetzgebung zur Anwendung. Zudem seien die in der Buchführung vorgenommenen Veränderungen der angefangenen Arbeiten nicht zulässig und die Höhe der Beratungshonorare sei bestritten. Der Vertreter der Steuerpflichtigen bestritt diese Auffassung und erhielt Gelegenheit zur ausführlichen schriftlichen Stellungnahme. Am 4. November 2013 und 4. Dezember 2013 gingen Stellungnahmen der Steuerpflichtigen bei der Veranlagungsbehörde ein.

Mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2014 wurde die Einsprache teilweise gutge-heissen und das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von CHF 686‘520.00 auf CHF 663‘887.00 reduziert. Zur Begründung, dass der Einsprache nicht vollständig stattgegeben wurde, führte die Veranlagungsbehörde insbesondere aus, dass der Steuerpflichtige am … 2010 die C. AG gegründet und am … 2010 seine Arztpraxis (Mobiliar, Einrichtungen, Warenlager, Goodwill, nicht fakturierte Behandlungen) zum Marktwert an sie verkauft habe. Somit seien die für das Steuerjahr 2010 geltenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar und der Liquidationsgewinn voll steuerbar. In Bezug auf die Beraterhonorare wurde erwogen, dass diese nur ermessensweise beurteilt werden könnten. Ein Teil der Aufwendungen stehe im Zusammenhang mit der Gründung der Aktiengesellschaft. Von den geltend gemachten CHF 39‘341.00 an Beraterhonoraren für 2010 wurden CHF 10‘000.00 als Privatanteil abgezogen.

3. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Re-kurrenten) am 19. März 2014 Rekurs und Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.1 Die Steuerperiode 2010 sei nach der Selbstdeklaration zu veranlagen;

1.2 Die bereits in Rechnung gestellten Steuern für die Steuerperiode 2010 wurden bezahlt; werden jedoch - zumindest zum Teil - von der Rf bestritten. Sollte dieser Rekurs erfolgreich sein, so ist das Steueramt des Kantons Solothurn sowie die Gemeinde anzuweisen, die zu viel bezahlten Steuern zurückzubezahlen;

1.3 u.K.u.E.F.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Liquidation der Einzelun-ternehmung fälschlicherweise im Jahr 2010 besteuert worden sei, da diese im Jahr 2011 stattgefunden habe. Die Veranlagungsbehörde gehe insofern von falschen Tatsachen aus. Aus dem Kaufvertrag zwischen Dr. med. A.X. und der C. AG sei klar ersichtlich, dass die Einzelfirma auf den 1. Januar 2011 liquidiert worden sei. Die Liquidationshandlungen hätten sich über das ganze erste Quartal 2011 erstreckt. Die anderen vorgenommenen Aufrechnungen würden „akzeptiert/nicht akzeptiert“.

4. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2014 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Eventualiter sei die Bildung von zusätzlichen stillen Reserven von CHF 100‘000.00 zu verweigern und die gesamte Differenz zwischen dem effektiven Wert und dem Buchwert der angefangenen Arbeiten dem ordentlichen Ergebnis zuzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Rekurrent im Jahr 2011 nicht mehr auf eigene Rechnung tätig gewesen sei, da er gemäss Jahresabschluss 2011 weder Tätigkeitsentgelte noch entsprechende Aufwendungen geltend mache, sondern nur der Liquidationsgewinn ausgewiesen werde. Es seien auch keine Löhne und Mietzinsaufwendungen verbucht worden. Somit könne steuerrechtlich nicht von einem echten Jahresabschluss 2011 ausgegangen werden und es sei davon auszugehen, dass die selbständige Tätigkeit bereits am 31. Dezember 2010 geendet habe. Auf dieses Datum habe auch der Mietvertrag des Rekurrenten geendet und die C. AG habe die Praxisräume per 1. Januar 2011 gemietet. Würde von einer Beendigung der selbständigen Tätigkeit auf den 1. Januar 2011 ausgegangen, so läge ohnehin eine Steuerumgehung vor, die Voraussetzungen dafür seien gegeben. Werde dieser Auffassung nicht gefolgt, so sei zumindest die Bildung von zusätzlichen stillen Reserven von CHF 100‘000.00 per 31. Dezember 2010 unter der Position angefangene Arbeiten zu verweigern. Während deren Buchwert seit dem 31. Dezember 2007 kontinuierlich auf CHF 200‘000.00 per 31. Dezember 2009 angestiegen sei, sei er per 31. Dezember 2010 auf CHF 100‘000.00 reduziert worden. Gemäss Kaufvertrag mit der C. AG habe der Marktwert per 31. Dezember 2010 tatsächlich jedoch CHF 309‘099.00 betragen. Offensichtlich sei angestrebt worden, einen möglichst hohen Liquidationsgewinn in der Periode 2011 zu erzielen. Da steuerrechtlich stille Reserven auf angefangenen Arbeiten nicht toleriert würden, sei der effektive Wert gemäss Kaufvertrag an die C. AG dem ordentlichen Ergebnis 2010 zuzuweisen. Unter den geltend gemachten Beraterhonoraren seien schliesslich auch Aufwendungen aus dem Jahr 2008 und 2009 sowie eine solche über Provisionen für den Verkauf der Aktien der C. AG an Dr. D. Es fänden sich zudem Rechnungen für juristische Bemühungen des Jahres 2011, welche mit dem Verkauf der Einzelfirma an die C. AG in keinem Zusammenhang stünden.

5. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 wurde den Rekurrenten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Die Rekurrenten hielten mit Replik vom 12. August 2014 (Postaufgabe) an den in der Rekursschrift gestellten Rechtsbegehren fest und nahmen zur Vernehmlassung des Steueramtes im Einzelnen Stellung. Im Wesentlichen zusammengefasst führten die Rekurrenten darin aus, dass an der Besteuerung des Liquidationsgewinnes im Jahr 2011 festgehalten werde. Die Einzelfirma des Rekurrenten habe bis zu deren Liquidation am … 2011 bestanden. So lange sei dieser - vom 1. Januar 2011 bis am … 2011 als Liquidator der Einzelfirma selbständig erwerbstätig gewesen. Die Veräusserung an die C. AG sei dann auf den 1. Januar 2011 valutiert worden. Im Jahr 2011 sei lediglich Liquidationsaufwand in Form von Beraterhonoraren angefallen. Eine Steuerumgehung liege ebenfalls nicht vor. Art. 37b DBG bzw. Art. 11 Abs. 5 StHG seien geschaffen worden, um die Liquidationsergebnisse der älteren Selbständigerwerbenden milder zu besteuern. Dass ein Steuerpflichtiger seine Liquidationshandlungen so wählt, dass diese neue Gesetzgebung zum Zug kommt, sei nicht ungewöhnlich oder absonderlich und somit keine Steuerumgehung. Hinsichtlich der angefangenen Arbeiten sei aufgrund der bevorstehenden Liquidation schneller abgerechnet worden, weshalb sich diese verminderten. Die Rechnungslegungsgrundsätze seien nicht verletzt worden, da angefangene Arbeiten damals noch nicht bilanzierungspflichtig gewesen seien. Die Buchung sei zudem sowohl im Soll als auch im Haben gebucht worden und somit erfolgsneutral. Entsprechend seien keine neuen stillen Reserven gebildet worden. Darüber hinaus sehe Art. 37b DBG bzw. Art. 11 Abs. 5 StHG vor, dass die Summe der in den letzten zwei Jahren realisierten stillen Reserven separat zu besteuern sei. Eine anwendbare gesetzliche Grundlage für die angebliche Nichttoleranz von stillen Reserven bei angefangenen Arbeiten bestehe nicht, diese gelte erst mit dem Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts. Bei den Beraterhonoraren seien zudem die Privataufwände bereits ausgesondert worden.

6. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss § 23 StG und Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstä-tigkeit steuerbar. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapital- und Liquidationsgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (§ 24 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 2 DBG).

3.1 Vorliegend ist die Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 zu beurteilen. Diese beurteilt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen am 31. Dezember 2010. Gemäss Steuererklärung 2010 war der steuerpflichtige Ehemann zu diesem Zeitpunkt als selbständiger Arzt in Solothurn tätig, die steuerpflichtige Ehefrau bei ihm in der Arztpraxis angestellt. Entsprechend wird ein Einkommen aus selbständiger (Ehemann) und unselbständiger Erwerbstätigkeit (Ehefrau) ausgewiesen. Der Steuererklärung sind der ausgefüllte Fragebogen für Selbständigerwerbende und der Jahresabschluss 2010 beigefügt.

Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass im Jahr 2010 die C. AG gegründet worden und mit Kaufvertrag vom … 2011 die Arztpraxis (in Form von Mobiliar, Einrichtungen, Warenlager, Goodwill, nicht fakturierte Behandlungen) rückwirkend per 1. Januar 2011 an diese Firma veräussert worden ist. Ab dem 2. Januar 2011 war der Rekurrent für die C. AG in einem Anstellungsverhältnis tätig.

Durch den Verkauf der Arztpraxis per 1. Januar 2011 konnte der Rekurrent von den im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II (USTR II) eingeführten und auf dieses Datum in Kraft getretenen Art. 37b Abs. 1 DBG und § 47ter Abs. 1 StG profitieren. Gemäss diesen Regelungen ist bei einer Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu versteuern. Obwohl die Verhältnisse am 31. Dezember 2010 für die in Frage stehende Steuerperiode massgebend sind, können zur Klärung des Zeitpunktes der Liquidation der Einzelfirma die Verhältnisse nach dem 31. Dezember 2010 berücksichtigt werden.

3.2 In der Jahresrechnung 2011 finden sich weder Honorareinnahmen noch ein ordentlicher Betriebsaufwand. Es ist denn auch seitens der Rekurrenten unbestritten, dass ab dem 1. Januar 2011 durch den Rekurrenten keine Behandlungen als selbständiger Arzt durchgeführt worden sind, sondern die selbständige Tätigkeit sich nur noch auf die Liquidation der Arztpraxis (in der Rechtsform einer Einzelfirma) beschränkte. Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Steueramtes nicht geschlossen werden, die selbständige Tätigkeit sei bereits am 31. Dezember 2010 definitiv aufgegeben worden, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.

Unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fallen Tätigkeiten, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (BGE 125 II 113 ff.). Entscheidende Bedeutung in der obgenannten Definition kommt der Absicht der Gewinnerzielung zu. An dieser Absicht fehlt es namentlich dann, wenn eine Tätigkeit aus blosser Liebhaberei betrieben wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_101/2008 vom 18.6.2008, E. 2.1). Bei einem Einzelunternehmer, welcher sein Unternehmen liquidiert (im Einzelnen zumeist durch die Vornahme einer Bestandesaufnahme, die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die Entgegennahme von Entgelten sowie die Verwertung der Aktiven) kann selbstverständlich weder von Liebhaberei, noch von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Die Liquidation einer Unternehmung gehört vielmehr zur selbständigen Erwerbstätigkeit. Vorliegend kann dies umso weniger zweifelhaft sein, als aus dieser Liquidation noch ein erheblicher Gewinn resultierte. Ausschlaggebend für den Zeitpunkt der definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit kann folglich nicht der Tag sein, an welchem ein praktizierender Arzt den letzten Patienten empfangen oder behandelt hat. Da in keiner Weise belegt oder ersichtlich ist, dass die Liquidation der Einzelunternehmung bereits per 31. Dezember 2010 vollzogen war, besteht kein Raum für eine Besteuerung des Liquidationserlöses im Jahr 2010.

3.3 Daran vermag auch die absichtliche Festlegung der Wirkungen des Übergangs der Arztpraxis an die Käuferin auf den 1. Januar 2011 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelungen in Art. 37b DBG und § 47ter StG - nichts zu ändern. Die Unternehmenssteuerreform II, welche die fragliche Regelung mit sich brachte, wurde bereits im Jahr 2005 durch den Bundesrat vorgeschlagen (Botschaft des Bundesrates vom 22.6.2005, BBl 2005 4733 ff.) und am 23. März 2007 durch die eidgenössischen Räte beschlossen (AS 2008 2896). Bereits dann konnte also ein Selbständigerwerbender die Steuererleichterungen vorhersehen und die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit genau auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung planen. Eine solche Ruhestandsplanung, welche die vom Gesetzgeber gewollten steuerreduzierenden Wirkungen in Anspruch nimmt, kann für sich allein nicht als unzulässige Steuerumgehung angesehen werden. Die Voraussetzungen zur Annahme einer Steuerumgehung liegen offensichtlich nicht vor.

3.4 Das von der Veranlagungsbehörde in der Begründung zum Einspracheentscheid vorgebrachte Argument, es liege keine Liquidation, sondern eine Umstrukturierung vor, wurde in der Vernehmlassung nicht mehr aufrechterhalten. Da in jedem Fall bis am 31. Dezember 2010 keine Veräusserung der Arztpraxis vorgenommen wurde, erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen hierzu.

3.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Rekurrent am 31. Dezember 2010 selbständig erwerbend war und eine Aufrechnung von im Jahr 2011 erzielten Liquidationsgewinnen zu Unrecht erfolgte.

4.1 In der Jahresrechnung pro 2010 des Rekurrenten sind in der Bilanz angefangene Arbeiten von CHF 100‘000.00 per 31. Dezember 2010 verbucht. Der Vorjahreswert (per 31.12.2009) betrug noch CHF 200‘000.00. Im Kaufvertrag per 1. Januar 2011 wurde dieses Aktivum für CHF 305‘246.25 verkauft. Das Steueramt erachtet die Bewertung per 31. Dezember 2010 vor diesem Hintergrund als nicht korrekt. Die Rekurrenten begründen die Buchung damit, dass wegen der bevorstehenden Liquidation schneller abgerechnet worden sei, damit die C. AG von „Null aus starten“ konnte.

4.2 Die steuerliche Gewinnermittlung knüpft an die Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) und damit an das Ergebnis einer nach den handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss geführten Buchhaltung an (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Handelsbilanz für das Steuerrecht massgebend ist, sofern sie den Anforderungen entspricht, die das Handelsrecht verlangt. Andernfalls ist sie zu berichtigen (Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für das Steuerrecht, vgl. BGE 137 II 353 E. 6.2 S. 359 f.; 136 II 88 E. 3.1 S. 92; 133 I 19 E. 6.3 S. 26; 132 I 175 E. 2.2 S. 177 f.; markus reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 15 N. 54 ff., insb. N. 61; blumenstein/locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 269 ff.; peter böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, S. 910 ff.).

4.3 Zu den Anforderungen an die Handelsbilanz gehören nach Art. 959 OR und den kaufmännischen Grundsätzen u.a. die Grundsätze der Klarheit, Übersichtlichkeit und Stetigkeit (Vergleichbarkeit der Bilanzen; vgl. richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 9 ff. zu Art. 58). Die eingangs unter E. 4.1 geschilderten Buchungen sind vor diesem Hintergrund in der Tat nicht nachvollziehbar. Insbesondere die Begründung, dass schneller als in den Vorjahren abgerechnet werden musste, damit die C. AG „von Null aus starten“ könne, ist vor dem Hintergrund, dass die Liquidation erst im … 2011 erfolgte und auf den 1. Januar 2011 zurückdatiert wurde, nicht nachvollziehbar. Die Rekurrenten sind bei ihrer Argumentation, dass die Bilanz per 31. Dezember 2010 noch zu Fortführungswerten erstellt wurde und die Liquidation erst im Jahr 2011 erfolgt ist, zu behaften. Entsprechend lag kein Grund vor, zu Liquidationszwecken bereits per 31. Dezember 2010 sämtliche angefangenen Arbeiten abgerechnet zu haben. Selbst wenn dem so wäre, ist nicht nachvollziehbar, dass eine Abrechnung der angefangenen Arbeiten per 31. Dezember 2010 einen Betrag von CHF 100'000.00 ergibt, und - obwohl im Jahr 2011 nach eigenen Angaben keine Behandlungen durch den Rekurrenten mehr stattfanden - der (Selbstkosten-)Wert am 1. Januar 2011 CHF 305‘246.25 betrug.

Aus der Jahresrechnung 2010 ist ersichtlich, dass die Reduktion der Aktiven nicht ertragswirksam unter dem Konto 3190 verbucht wurde. Hingegen wurde das Aktivum per 1. Januar 2011 für CHF 305‘246.25 (Selbstkostenwert) verkauft. Somit hat die Reduktion der angefangenen Arbeiten, wie das Kantonale Steueramt richtig ausführt, die gemäss Art. 37b DBG und § 47ter Abs. 1 StG separat und reduziert zu versteuernden stillen Reserven um CHF 100‘000.00 erhöht. Diese nach dem Beweisergebnis geschäftsmässig nicht begründete, gewillkürte Schaffung von stillen Reserven aus buchmässigen Aktiven kann steuerrechtlich nicht anerkannt werden. Der entsprechende Betrag von CHF 100‘000.00 ist somit dem steuerbaren Jahresgewinn per 31. Dezember 2010 hinzuzurechnen (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG und § 91 Abs. 1 lit. b StG). Zu betonen ist, dass es sich hierbei nicht um eine Realisierung von stillen Reserven handelt, welche ohnehin gemäss Art. 37b DBG und § 47ter Abs. 1 StG privilegiert zu besteuern wären, sondern um die Schaffung zusätzlicher stiller Reserven durch geschäftsmässig nicht begründete Wertberichtigungen bei bereits vorher buchmässig erfassten Aktiven.

5.1 Gemäss Art. 27 DBG und § 34 StG sind die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abziehbar. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist somit, dass diese geschäftsmässig begründet sind. Dies ist so lange zu bejahen, als ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ausgabe und Geschäftsbetrieb besteht (richner et al., a.a.O., N 4 ff. zu Art. 27). Dies ist insbesondere zu bejahen bei Beratungskosten im Hinblick auf eine Liquidation (richner et al., a.a.O., N 5 zu Art. 27). Auch im Hinblick auf die berufsmässig begründeten Kosten gilt der oben unter E. 4.2 angeführte Grundsatz der Massgeblichkeit der korrekt geführten Handelsbilanz für das Steuerrecht, mit den ebenfalls dort genannten spezifischen Vorgaben. Dazu gehört zudem der Grundsatz der konsequenten Periodenabgrenzung.

5.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht obliegt den Rekurrenten im Rekurs- und Beschwer-deverfahren die Pflicht zur substantiierten Sachdarstellung und die Beweislast für den geschilderten Sachverhalt (richner et al., a.a.O., N 55 zu Art. 140 DBG; Urteil des Steuergerichts SGSTA.2011.144; BST.2011.127 vom 28.1.2013).

5.3 In der Jahresrechnung 2010 der Rekurrenten wird ein Betrag von CHF 39‘340.60 als Beratungsaufwand verbucht. Im Rekurs vom 19. März 2014 werden tabellarisch mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängende Honorare über CHF 31‘739.55 sowie CHF 3‘980.70 aufgeführt. Zu den betragsmässigen Differenzen zum Betrag in der Jahresrechnung 2010 wird auch in der Replik mit keinem Wort Stellung genommen.

Bei den CHF 31‘739.55 wird offensichtlich der Zeitpunkt der Fälligkeit zur Periodenab-grenzung (zur Verbuchung im Jahr 2010) beigezogen. Entsprechend kann bei konsequenter Periodenabgrenzung die Rechnung über CHF 3‘980.70 vom 13. Januar 2011 nicht in Betracht fallen.

Vom erstgenannten Betrag sind zudem diejenigen Rechnungen abzuziehen, bei welchen die geschäftsmässige Begründetheit (im Gegensatz zu den übrigen Rechnungen) nicht aufgrund detaillierter Tätigkeitsberichte nachgewiesen worden ist, so die Rechnung vom 1. September 2010 über CHF 1‘109.70 sowie vom 10. September 2010 über CHF 1‘843.85. Die letztere wurde überdies von der E. AG ausgestellt, welche nach eigenen Angaben der Rekurrenten im Schreiben vom 23. Juli 2013 an die Veranlagungsbehörde das private Mandat des Rekurrenten zur Erstellung der Steuererklärung innehatte.

Somit resultiert ein nachgewiesenermassen geschäftsmässig begründeter Beratungs-aufwand für das Jahr 2010 von CHF 28‘786.00. Gegenüber dem geltend gemachten Betrag von CHF 39‘340.60 reduzieren sich die Kosten bzw. erhöht sich der steuerbare Jahresgewinn um die Differenz von CHF 10‘554.60.

6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Liquidation der Einzelfirma des Rekurrenten per 31. Dezember 2010 nicht erfolgt ist. Hingegen ist der steuerbare Jahresgewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2010 gegenüber der Selbstdeklaration gemäss den obigen Erwägungen um CHF 10‘554.60 zu erhöhen.

7. Nach dem Ausgeführten erweisen sich Rekurs und Beschwerde als teilweise begründet und sind teilweise gutzuheissen. Die Veranlagung betreffend Staatssteuer und Bundessteuer 2010 ist durch die Veranlagungsbehörde im Sinne der Erwägungen abzuändern. Dabei sind auch die Sozialversicherungsabgaben zu berücksichtigen.

Steuergericht, Urteil vom 23. Februar 2015 (SGSTA.2014.19; BST.2014.15)

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