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Solothurn Steuergericht 22.11.2010 SGSTA.2010.67

22 novembre 2010·Deutsch·Soleure·Steuergericht·HTML·1,026 mots·~5 min·4

Résumé

Abzüge, unselbständig Erwerbende, Beiträge gebundene Selbstvorsorge, Kapitalleistung

Texte intégral

KSGE 2010 Nr. 9

StG § 30 Abs. 1, StG § 41 Abs. 1 lit. i, DBG Art. 22 Abs. 1, DBG Art. 33 Abs. 1 lit. e -Abzüge; unselbständig Erwerbende: Beiträge gebundene Selbstvorsorge. Einkommen: Kapitalleistung. Werden höhere Beiträge an die Säule 3a gezahlt als gesetzlich zum Abzug zugelassen und werden diese - trotz Hinweis durch die Veranlagungsbehörde - nicht vom Vorsorgeträger zurückgefordert, wird die darauf basierende Kapitalleistung in vollem Umfang besteuert.

Urteil SGSTA.2010.67; BST.2010.64 vom 22. November 2010

Sachverhalt

1.      In den Steuerjahren 2003 bis 2009 bezahlte die Steuerpflichtige A. X. jährlich zu hohe Beiträge auf ihre 3. Säule-Konten ein und forderte die Überzahlung (d.h. den über den jährlich möglichen Abzug hinausgehenden Betrag) auch nach Hinweisen durch die Veranlagungsbehörde nicht zurück.      

       Mit Datum vom 24. Dezember 2009 bezog die Steuerpflichtige Kapital aus der Säule 3a im Betrag von Fr. 139'866.85. Die Veranlagungsbehörde besteuerte daraufhin den gesamten Betrag mit einer Sondersteuer für Kapitalleistungen.

       Dagegen liess die Steuerpflichtige am 24. März 2010 Einsprache erheben und stellte sich auf den Standpunkt, dass nur derjenige Teil des ausbezahlten Betrages zu besteuern sei, der auch von den Steuern hätte abgezogen werden können. In teilweiser Gutheissung liess die Veranlagungsbehörde im Einsprache-Entscheid vom 22. Juli 2010 den für das Jahr 2009 entrichteten Betrag von Fr. 4‘854.-- als Abzug zu, weil der Zeitpunkt der Einzahlung und der Auszahlung im gleichen Jahr stattgefunden habe. Darüber hinaus wurde die Einsprache abgewiesen.

2.    Daraufhin wandte sich die Vertreterin der Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrentin) mit Rekurs und Beschwerde vom 13. August 2010 ans Steuergericht mit dem Begehren, die besteuerte Kapitalabfindung von Fr. 135'012.-- sei um Fr. 25'167.-- zu reduzieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Rekurrentin sei als Teilzeitangestellte erwerbstätig und nicht der 2. Säule angeschlossen gewesen. Die Einzahlungen hätten zu einem Zeitpunkt geleistet werden müssen, in dem ihr effektives Jahreseinkommen noch nicht bekannt gewesen sei. Deshalb habe sie jeweils jene Beiträge einbezahlt, welche für Erwerbstätige mit beruflicher Vorsorge maximal möglich gewesen seien. Beiträge an die Säule 3a, welche die zulässigen Maxima übersteigen würden, seien steuerlich als Spareinlagen in die freie Selbstvorsorge zu qualifizieren diese dürften deshalb später nicht als Kapitalleistung aus der gebundenen Vorsorge besteuert werden.

       Mit Vernehmlassung vom 30. August 2010 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Rekurrentin sei sich bewusst gewesen, dass sie zu hohe Beiträge in die Vorsorge gezahlt habe - sie sei jedes Jahr darauf aufmerksam gemacht worden. Kapitalleistungen der gebundenen Vorsorge seien aber in vollem Umfang steuerbar.

       Dazu nahm der Vertreter der Rekurrentin am 28. September 2010 Stellung und führte aus, dass in der beruflichen Vorsorge der Grundsatz der vollen Abzugsfähigkeit der Beiträge und der vollen Besteuerung der Leistungen gelte. Daraus lasse sich ableiten, dass nur die abzugsberechtigten Beiträge auch als Leistungen zu besteuern seien.

Erwägungen

2.      Das kantonale Steuergesetz (§ 41 Abs.1 lit. i StG) und das Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern (Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG) sehen vor, dass Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne und im Umfang von Art. 82 BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982) in Abzug gebracht werden können. Die zulässige Höhe der Jahreseinlage in die 3. Säule ist in Art. 7 Abs. 1 BVV 3 (Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen) geregelt und ist abhängig davon, ob jemand einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG (berufliche Vorsorgeeinrichtung) angehört oder nicht. Gehört jemand - wie vorliegend die Rekurrentin - keiner Pensionskasse an, kann er jährlich 20% des Erwerbseinkommens in die 3. Säule einzahlen, höchstens aber 40 % des oberen Grenzbetrages.

       Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Rekurrentin nur berechtigt war, diese 20% einzuzahlen und nicht - wie sie es effektiv gehandhabt hat - den Maximalbetrag für natürliche Personen, die Beiträge an eine Pensionskasse entrichten. Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache, dass die Rekurrentin jeweils auf diesen Umstand hingewiesen wurde und auch, dass sie trotzdem keine Rückzahlung des zu viel eingezahlten Betrages verlangt hat.

3.      Die Rekurrentin stellt sich nun auf den Standpunkt, dass sie in den jeweiligen Einzahlungsjahren nur den gesetzlich zulässigen Teil steuerlich in Abzug bringen konnte und dass deshalb der darüber hinausgehende Anteil als Sparvermögen zu gelten habe und bei der Auszahlung deshalb auch nicht als Vorsorgeguthaben zu besteuern sei.

       Damit verkennt sie jedoch, dass auf Vorsorgekonten grundsätzlich keine höheren Beiträge eingezahlt werden dürfen, als ein Abzug gemäss Artikel 7 Absatz 1 BVV 3 zulässig ist. Bei der Beschränkung des höchstzulässigen Einzahlungsbetrages geht es auch um eine Beschränkung der Steuerbefreiung bezüglich der Einkommens-, Vermögensund der Verrechnungssteuer. Die einbezahlten Beträge sind von der Vermögenssteuer ausgenommen und die Erträge daraus unterliegen nicht der Verrechnungssteuer. Sind überhöhte Einzahlungen vorgenommen worden, fordert die Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen deshalb auf, sich die zu viel einbezahlten Beträge vom Vorsorgeträger zurückerstatten zu lassen (vgl. Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung Nr. 18 betreffend die Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a vom 17. Juli 2008, Ziff. 9.1). Entgegen der Ansicht des Vertreters der Rekurrentin sind demnach Konten der Säule 3a weder geeignet noch dafür vorgesehen, als Sparkonto zu dienen. Es ist im Gegenteil Pflicht des Vorsorgenehmers, sich die überschüssigen Beiträge zurückzahlen zu lassen.

4.      Gemäss § 30 Abs. 1 StG und Art. 22 DBG sind Renten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von Artikel 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in vollem Umfang steuerbar. Der Gesetzgeber hat hier offenbar ganz bewusst auf eine Ausnahme verzichtet.

       Gemäss Lehre und Rechtsprechung gilt die volle Besteuerung auch dann, wenn die Beiträge (aus welchen Gründen auch immer) früher nicht (oder zumindest nicht voll) absetzbar waren (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 22 N 43 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Offensichtlich ist man sich darüber einig, dass zwischen der Kapitalbesteuerung und der Abziehbarkeit der Beiträge nicht zwingend ein Zusammenhang bestehen muss. Das muss im vorliegenden Fall um so mehr gelten, als die Rekurrentin über Jahre hinweg die Rückzahlung bewusst nicht veranlasst hat, obwohl ihr jährlich die Gelegenheit dazu geboten wurde. Vor diesem Hintergrund verliert schliesslich auch der Einwand, sie habe einen höheren Beitrag einzahlen müssen, weil sie im betreffenden Jahr nicht gewusst habe, wie hoch die 20% ihres Einkommens ausfallen würden jegliche Bedeutung.

5.      Somit steht fest, dass die Veranlagungsbehörde, indem sie die Kapitalauszahlung in voller Höhe besteuert hat, korrekt vorgegangen ist. Damit erweisen sich Rekurs und Beschwerde als unbegründet und sind abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 22. November 2010

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