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Solothurn Steuergericht 03.11.2003 SGSTA.2003.61

3 novembre 2003·Deutsch·Soleure·Steuergericht·HTML·802 mots·~4 min·4

Résumé

Abzug von Weiterbildungs- und Umschulungskosten

Texte intégral

KSGE 2003 Nr. 8

StG § 26 Abs. 1 Bst. d, DBG Art. 26 Abs. 1 Bst. d - Weiterbildungs- und Umschulungskosten; Abzug. Kurskosten für das Nachdiplomstudium Betriebswirtschaft eines Betriebsleiters sind abzugsfähige Weiterbildungskosten.

Urteil SGSTA.2003.61;BST.2003.31 vom 3. November 2003

Sachverhalt:

1.    X. machte in der Steuererklärung 2002 für das Steuerjahr 2002 Weiterbildungskosten in der Gesamthöhe von Fr. 5'922.-geltend. Er hatte vom Frühling 2002 bis Herbst 2003 das berufsbegleitende Studium NDS Betriebswirtschaft an der Schweizerischen Fachschule TEKO in Olten besucht. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2002 vom 5. Mai 2003 anerkannte die Veranlagungsbehörde diesen Betrag als Weiterbildungs- und Umschulungskosten nicht und rechnete ihn auf.

2.    Der Steuerpflichtige erhob am 9. Mai 2003 Einsprache und beantragte, es sei der Betrag von Fr. 5'922.-- als Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führte er folgendes aus: Er sei gelernter Mechaniker und seit 1. Juli 1996 tätig. Am 1. August 2001 sei er als Werkstattleiter angestellt worden. Die Ausbildung in der Betriebswirtschaft harmoniere perfekt mit seiner jetzigen Stellung als Betriebsleiter.

3.    Mit Entscheid vom 22. Mai 2003 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab. Das Nachdiplomstudium Betriebswirtschaft beziehe sich als Ausbildung auf eine höhere Tätigkeit. Es handle sich um Berufsaufstiegskosten und nicht um Weiterbildungskosten im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufes, sondern letztlich um Kosten für eine neue Ausbildung.

4.    Mit Schreiben vom 13. Juni 2003 reichte der Steuerpflichtige Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein mit dem Antrag auf Anerkennung der Fr. 5'922.-- als abzugsfähige Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Damit eine Werkstatt mit über 100 Mitarbeitenden geleitet werden könne, genüge speziell bei der heutigen heiklen Wirtschaftslage seine bisherige Ausbildung und Weiterbildung nicht mehr. Um betriebswirtschaftlichen Erfolg zu haben und somit die derzeitige Stellung zu sichern, habe er sich zu dieser Weiterbildung entschlossen. Es gehe bei der Weiterbildung weder um das Erlernen eines neuen Berufes noch um einen beruflichen Aufstieg.

5.    In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2003 beantragte die Veranlagungsbehörde die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung wurde weitgehend auf den Einspracheentscheid verwiesen.

6.    Mit Replik vom 18. August 2003 hielt der Steuerpflichtige an seinem Rechtsbegehren fest. Er betonte, dass er die Ausbildung nicht als Vorbereitung für eine spätere Tätigkeit genossen habe. Vielmehr seien die beruflichen Anforderungen an seine bisherige Stellung gestiegen und nur mit rechtzeitiger Weiterbildung könne er mit der Entwicklung standhalten.

Erwägungen:

1.            ...

       Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug von Weiterbildungskosten sind bei der Staats- und bei der Bundessteuer identisch. Die nachstehenden Erwägungen gelten deshalb für beide Steuerarten.

a) Gemäss § 33 Abs. 1 Bst. d StG und Art. 26 Abs. 1 Bst. d DBG können als Berufskosten abgezogen werden die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten (nicht aber die Ausbildungskosten).

       Mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten sind Auslagen um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben bzw. um dessen steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen. Die Praxis zur Direkten Bundessteuer lässt sogar „Fortsetzungsausbildungskosten“ zum Abzug zu, wenn also auf einem bereits erlernten und auch ausgeübten Beruf aufgebaut wird, z.B. ein kaufmännischer Angestellter sich zum dipl. Buchhalter/Bücherexperten ausbilden lässt oder ein Maler noch die Meisterprüfung ablegt (vgl. Kreisschreiben Nr. 26 der Eidg. Steuerverwaltung vom 22. September 1995, Ziffer 3.2; sowie Peter Locher, Kommentar zum DBG I. Teil, Rz 62 f. zu Art. 26 DBG). Die Praxis zur Solothurner Staatssteuer ist in diesem Punkt tendenziell restriktiver (vgl. KSGE 1993 Nr. 4, ähnlich : KSG 1992 Nr. 9).

       b) Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung des Rekurrenten/Beschwerdeführers ist dieser gelernter Mechaniker und seit 1. Juli 1996 tätig. Auf den 1. August 2001 wurde er dort als Werkstattleiter angestellt. Gemäss dem vom Arbeitgeber ausgestellten Arbeitszeugnis vom 5. März 2003 obliegt ihm die Leitung des X-Centers mit zur Zeit insgesamt rund 130 Mitarbeitenden.

       Der Rekurrent/Beschwerdeführer hat an der TEKO in Olten das Nachdiplomstudium Betriebswirtschaft absolviert, das ihn – gemäss Bestätigung der TEKO vom 2. Juni 2003 – befähigen soll, vielseitige und verantwortungsvolle Management-Aufgaben zu übernehmen. Die Leitung des X-Centers mit rund 130 Mitarbeitenden ist ohne Zweifel eine solche Management-Aufgabe. Es erscheint durchaus plausibel, dass insbesondere beim heutigen schwierigen wirtschaftlichen Umfeld die Anforderungen an einen Betriebsleiter gestiegen sind und allenfalls noch steigen werden. Um diesen steigenden Anforderungen gerecht zu werden, bildet sich der Betriebsleiter weiter. Es deutet nichts darauf hin, dass er sich dadurch auf eine neue, höhere Stelle bei einer anderen Firma vorbereiten will. Damit sind diese Kurskosten nicht Investitionen in einen zukünftig neuen Beruf, sondern in den angestammten. In einem ähnlich gelagerten Fall, bei dem ein Geschäftsführer, der gleichzeitig auch Mitinhaber und Chauffeur einer Transportfirma war und an der Fachhochschule TEKO in Olten einen halbjährlichen Kurs für technischen Kaufmann absolvierte, urteilte das Steuergericht im gleichen Sinn (unveröffentlichtes Urteil vom 1. September 2003 SGSTA.2003.15;BST.2003.10). Das Kantonale Steuergericht kommt deshalb zum Schluss, dass es sich bei den belegten Ausgaben um abzugsfähige Weiterbildungskosten handelt.

       Rekurs und Beschwerde erweisen sich somit als begründet und sind gutzuheissen.

Steuergericht, Urteil vom 3. November 2003

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