KSGE 2002 Nr. 5
StG § 44 - Steuertarif. Leben zwei Erwachsene mit nicht gemeinsamen Kindern im gleichen Einfamilienhaus, kommt nicht der Tarif A (Alleinerziehende) sondern B zur Anwendung, auch wenn zwischen den beiden Parteien ein Mietverhältnis besteht.
Urteil SGSTA.2002.20 vom 6. Mai 2002
Sachverhalt:
1. X. ist Besitzer eines Einfamilienhauses in H.. Im Steuerjahr 2000 lebte er mit seiner sich noch in der Ausbildung befindenden Tochter in diesem Haus. Im gleichen Haus wohnt Frau Y. mit ihren beiden Söhnen. In der Steuererklärung beantwortete der Steuerpflichtige die Frage „Kreuzen Sie hier an, wenn Sie nicht mit einem Partner/einer Partnerin in Wohngemeinschaft leben“ mit einem Kreuz. Dennoch veranlagte die Veranlagungsbehörde ihn nach dem Steuertarif B.
2. Mit Schreiben vom 16. Januar 2001 erhob der Steuerpflichtige Einsprache gegen diese Veranlagung. Zur Begründung führt er aus, er sei gegenüber seiner Tochter unter-stützungspflichtig. Die Begründung, wonach Frau Y. als Mieterin seine Lebenspartnerin sei, akzeptiere er nicht. Er habe bereits im Jahre 1995 einen Mietvertrag abgeschlossen. Das Mietverhältnis habe er deklariert.
Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2002 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab. Die Mieterin sei seine Freundin/Partnerin. Dass zwischen den Beiden ein Mietvertrag bestehe, habe steuerlich keine Bedeutung, weil auch Verheiratete getrennte Kassen haben könnten.
3. Mit Schreiben vom 4. März 2002 erhob der Steuerpflichtige Rekurs an das Kantonale Steuergericht mit dem Antrag, es sei ihm der Steuertarif A zu gewähren. Die Begründung der Veranlagungsbehörde, dass es sich bei der Mieterin um seine Freundin/Partnerin handle, könne er nicht gelten lassen, denn beim Zuzug habe er mit Frau Y. einen klaren Mietvertrag abgeschlossen, welcher die Rechte und Pflichten klar regelt. Zudem stehe fest, dass er für den Unterhalt und die Ausbildung seiner Tochter aufkomme.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2002 beantragt die Veranlagungsbehörde die Abweisung des Rekurses.
In seiner Replik vom 19. März 2002 hält der Rekurrent an seinem Rechtsmittel fest. Ergänzend führt er aus, Frau Y. wohne in abschliessbaren Zimmern im ersten Stock, während er im Parterre lebe. Frau Y. und ihre Söhne hätten gemäss Mietvertrag das Bad im 1. Stock zur alleinigen Nutzung, während er selber im Parterre eine Douche mit WC und Lavabo habe.
Erwägungen:
1. ...
2. Gemäss § 44 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) ist der Tarif A anwendbar:
a) für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige;
b) für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern zusammenleben, für die ein Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a gewährt wird;
c) für verwitwete Steuerpflichtige im Jahr des Todes des Ehegatten und in den beiden darauffolgenden Jahren.
Die Bestimmung über den Steuertarif unterscheidet sich, was Buchstabe b anbelangt, damit von der entsprechenden Bestimmung im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). In Art. 36 Abs. 2 DBG können nämlich alle Alleinerziehenden den Tarif A beanspruchen, im Solothurnischen Recht jedoch nur diejenigen, die „allein“ mit Kindern zusammenleben. Es stellt sich somit die Frage, was unter dem Ausdruck „allein mit Kindern zusammenleben“ gemeint ist, und ob dies auf den Rekurrenten zutrifft.
3. Der Sinn von § 44 Abs. 1 Bst. a StG ist klar: Durch den milderen Tarif A soll die Progression zufolge Zusammenrechnens der Einkommen und Vermögen von Ehegatten (vgl. § 14 StG) gemildert werden. Buchstabe c erleichtert die schwierige Situation des Verwitweten in der ersten Zeit nach Ableben des Ehepartners. Der hier massgebende Buchstabe b unterstützt die Alleinerziehenden, wobei - im Gegensatz zum Bundesrecht - der beispielsweise im Konkubinat lebende Alleinerziehende nicht den günstigeren Tarif beanspruchen kann. Die Solothurner Lösung geht somit von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus: Der Alleinerziehende, welcher in Hausgemeinschaft beispielsweise mit einem Konkubinatspartner zusammenlebt, erwachsen niedrigere Lebenshaltungskosten als einem allein lebenden Alleinerzieher. Die gesetzgeberische Lösung kann somit verglichen werden mit der Regelung für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 15. Februar 2001). Auch hier wird - zur Berechnung des Grundbetrages - unterschieden zwischen dem alleinstehenden Schuldner und dem Schuldner, welcher in einer dauernden Hausgemeinschaft mit einer erwachsenen Person lebt. Es stellt sich mithin die Frage, was eine Hausgemeinschaft ist und ob der Rekurrent in einer solchen lebt.
Der vorliegende Fall verdeutlicht die Problematik der gesetzgeberischen Lösung. Wie der Rekurrent richtig andeutet, kann es unmöglich die Aufgabe der Steuerbehörden sein, die genauen Wohnverhältnisse und die Beschaffenheit der Beziehung durch Befragung oder gar Augenschein abzuklären, um danach den Tarif festzulegen. Es ist bezeichnend, dass der Rekurrent die Feststellung der Veranlagungsbehörde, wonach Frau Y. seine Lebenspartnerin sei, weder bestreitet noch bestätigt. Er weist lediglich die Begründung zurück. Ebenso ist aber der Vorinstanz recht zu geben, dass nämlich auch die internen finanziellen Abmachungen über die Verteilung der Lebenshaltungskosten für die Steuerbehörden nicht massgebend sein können. Das Bestehen eines Mietvertrages zwischen dem Rekurrenten und der Mitbewohnerin ist nicht entscheidend. Es ist heute nichts Aussergewöhnliches, dass Partner in einem Konkubinatsvertrag die finanziellen Verhältnisse klar regeln. Das Steuergericht hält dafür, dass nur eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zu einer gerechten Besteuerung führt und zur Beantwortung der Frage, welcher Steuertarif anwendbar ist.
Im vorliegenden Fall wohnt Frau Y. mit ihren beiden Söhnen im Einfamilienhaus des Rekurrenten. Sie bezahlt dafür einen monatlichen Mietzins von nur Fr. 500.--. Es ist hier beizufügen, dass der Mietvertrag, was die Nebenkosten betrifft, lediglich bestimmt, dass über diese jährlich abgerechnet werde. Wie dies zu geschehen hat, wird nicht bestimmt. Weiter ist die Kündigungsfrist mit einem Monat gesetzwidrig. Der Mietvertrag macht deshalb eher den Anschein eines Vertrages über die Beteiligung an den Lebenshaltungskosten, als die eines normalen Vertrages über ein Mietverhältnis. Was jedoch mit Sicherheit gesagt werden kann ist, dass die Mutter mit ihren zwei Söhnen ungewöhnlich niedrige Wohnkosten hat, und dies erst noch in einem Einfamilienhaus. Andrerseits werden die Wohnkosten des Rekurrenten und seiner Tochter durch den monatlichen Mietzins von Fr. 500.-- und allenfalls einem weiteren Beitrag an die Nebenkosten massgeblich reduziert. Dadurch steht fest, dass die beiden Parteien durch das gemeinsame Wohnen in einem Einfamilienhaus mit gemeinsamer Küche und teilweise gemeinsamen Nebenräumen wirtschaftlich gesehen eine Wohngemeinschaft bilden und somit nicht „allein“ im Sinne des kantonalen Steuergesetzes leben. Auf die persönlichen oder gar intimen Verhältnisse zwischen ihnen kann es nicht ankommen.
Die Vorinstanz hat deshalb zurecht den Tarif B angewendet. Der Rekurs ist abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 6. Mai 2002