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Solothurn Steuergericht 24.09.2001 SGSTA.2000.46

24 septembre 2001·Deutsch·Soleure·Steuergericht·HTML·1,428 mots·~7 min·4

Résumé

Mithaftung bei getrennt lebenden Ehegatten

Texte intégral

KSGE 2001 Nr. 1

StG § 19 Abs. 1 und 4, 178 Abs. 2, DBG Art. 13 Abs. 1 und 2 - Mithaftung für die Steuer bei getrennt lebenden, aber gemeinsam veranlagten Ehegatten; Regelungen vor und nach der Revision 1995 für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern.

Die Regelung im DBG, wonach die Solidarhaftung bei Eintritt der getrennten Besteuerung auch für sämtliche noch offenen Steuerschulden entfällt, stellt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar und kann nicht analog auf das kantonale Recht übertragen werden.

Urteil St 2000/46-49; BSt 2000/13-15 vom 24. September 2001

Sachverhalt:

1.    Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zwischen dem Ehegatten X. und der Ehegattin Y. erliess der Amtsgerichtsstatthalter am 24. September 1993 gestützt auf Art. 145 ZGB eine Verfügung, in welcher er u.a. feststellte, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt seien und seit Januar 1993 getrennt lebten. Die eheliche Wohnung wurde der Ehefrau zur weiteren Benützung zugewiesen. Mit Urteil des Amtsgerichts-statthalters von Solothurn-Lebern vom 9. November 1995 wurde die Ehe geschieden. Ziffer II.8. der im Urteil genehmigten Konvention besagt, die Besteuerung erfolge ab Rechtskraft des Scheidungsurteils vollständig getrennt.

2.    Ein Begehren von X. vom 12. Juni 1996, in welchem er sinngemäss verlangt hatte, es sei per 1. Januar 1993 eine Zwischenveranlagung vorzunehmen, wies die Veranlagungsbehörde am 20. Juni 1996 unter Hinweis auf die in der Scheidungskonvention getroffene Regelung ab. In der Folge wurden X. und Y. für die Steuerjahre 1992 bis 1995 (bis 9. November) als in ungetrennter Ehe lebendes Ehepaar veranlagt. Die Veranlagungsverfügungen datieren vom 14. August 1996 (Steuerjahre 1992-1994) und vom 3. November 1997 (Steuerjahr 1995) und wurden an X. eröffnet. Einsprachen gegen die Veranlagungen der Jahre 1992, 1993 und 1995, in welchen X. wiederum die Vornahme einer Zwischenveranlagung per Anfang 1993 verlangt hatte, wurden rechtskräftig abgewiesen.

3.    Mit Mithaftungsverfügung vom 2. Juni 1999 legte die Kantonale Steuerverwaltung (heute: Kantonales Steueramt) die Haftbarkeit von X. und Y. für die Steuerausstände des Ehepaars der Jahre 1992 bis 1995 (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern; für das Jahr 1995 beschränkt auf den Zeitraum bis 9. November) fest. Dabei teilte sie die Ausstände für die direkte Bundessteuer wie folgt auf X. und Y. auf: 1992: Ehemann 97,29%, Ehefrau 2,71%; 1993: Ehemann 95,61%, Ehefrau 4,39%; 1994: Ehemann 95,61%, Ehefrau 4,39%; 1995: Ehemann 94,44%, Ehefrau 5,56%. Die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1992 bis 1994 wurden wie folgt aufgeteilt: 1992: Ehemann 96,7%, Ehefrau 3,3%; 1993: Ehemann 93,64%, Ehefrau 6,36%; 1994: Ehemann 92,09%, Ehefrau 7,91%. Dementsprechend wurde der jeweilige Haftungsbetrag festgesetzt. Für die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 1995 (bis zur Scheidung) wurde beidseits der volle Betrag eingesetzt.

4.    Sowohl X. als auch Y. haben die Mithaftungsverfügung angefochten. Mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2000 hiess das Kantonale Steueramt die Einsprache von X. teilweise gut, wies die Einsprache von Y. ab und änderte die an Y. gerichtete Verfügung im Rahmen einer reformatio in peius zu deren Ungunsten ab, dies weil neu die von X. an Y. bezahlten Unterhaltsbeiträge bei der Aufteilung berücksichtigt wurden.

5.    Gegen den Einspracheentscheid haben wiederum beide Parteien Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht erhoben.

       X. beantragt in seiner Rechtsmittelschrift vom 24. Februar 2000, die Mithaf-tungsverfügung sei aufzuheben und es sei rückwirkend per Anfang 1993 eine Zwischen-veranlagung vorzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Eingabe vom 27. März 2000 bekräftigt er seinen Standpunkt.

Erwägungen:

1.    Gemäss § 19 Abs. 4 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) kann gegen Mithaftungsverfügungen Rekurs an das Steuergericht erhoben werden. Auch in Bezug auf die direkte Bundessteuer gilt, dass gegen die Mithaftungsverfügung dieselben Rechtsmittel gegeben sind wie gegen die zu Grunde liegende Veranlagungsverfügung (Gremiger, in: Zweifel / Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, N 9 in Verbindung mit N 5 zu Art. 13 DBG, mit Hinweisen). Auf das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.

2.    Gegenstand des Mithaftungsverfahrens ist die Frage, ob und inwieweit der betreffende Ehegatte für während der gemeinsamen Veranlagung als Ehepaar entstandene Steuer-schulden haftbar ist. Voraussetzung der Mithaftung ist eine rechtskräftige Veranlagungs-verfügung. Sodann sind die einzelnen Steuerfaktoren dem jeweiligen Ehegatten zuzuordnen, und schliesslich ist der Haftungsbetrag der betroffenen Person zu ermitteln. Nicht zwingend notwendig ist die Aufteilung, wenn Solidarhaftung für den vollen Betrag besteht.

3.    Es steht fest, dass bis Ende 1998 für die Zeit vor der Scheidung (9. November 1995) keine Zwischenveranlagung vorgenommen und entsprechende Begehren von X. rechtskräftig abgewiesen wurden. Die Vornahme einer Zwischenveranlagung infolge Trennung oder Scheidung für die Zeit vor dem 9. November 1995 ist daher nicht mehr möglich (§ 80 StG, Art. 96 Abs. 2 Satz 2 BdBSt; vgl. Känzig / Behnisch, Die direkte Bundessteuer, 2. Auflage, III. Teil, Basel 1992, N 10 zu Art. 96 BdBSt). Dies gilt auch für die direkte Bundessteuer unter der Herrschaft des DBG, da der Tatbestand, welcher die Zwischenveranlagung begründet hätte, im Zeitpunkt der Veranlagung bzw. des Entscheides über die entsprechende Einsprache bereits bekannt war und somit kein Revisionsgrund vorliegt (vgl. Duss / Schär, in Zweifel / Athanas, a.a.O., N 25 zu Art. 46 DBG). Gegenüber dem Ehemann sind die Veranlagungsverfügungen der Jahre 1992 bis 1995 respektive die entsprechenden Einspracheentscheide in Rechtskraft erwachsen. Dem Hauptantrag des Beschwerdeführers und Rekurrenten, es sei eine Zwischenveranlagung vorzunehmen, kann daher nicht entsprochen werden.

4.    In der Mithaftungsverfügung vom 2. Juni 1999 wird die gesetzliche Regelung der Haftung der Ehegatten korrekt wiedergegeben. Demnach gilt folgendes:

a)    Gemäss § 19 Abs. 1 StG in der bis Ende 1994 geltenden Fassung hafteten Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebten, für den auf sie entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer. Die Gesamtsteuer war laut § 178 Abs. 2 StG beim Ehemann zu erheben (vgl. Brigitte Behnisch, Die Stellung der Ehegatten im Veranlagungs-, Rechtsmittel-, Bezugs- und Steuerstrafverfahren, Diss. Bern 1992, S. 180 f.).

b)    Gemäss § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 StG in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung haften Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist.

c)    Gemäss dem bis Ende 1994 geltenden BdBSt haftete der Ehemann für den Gesamt-betrag und die Ehefrau für den auf sie entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer (Behnisch, a.a.O., S. 170 mit Hinweisen).

d)    Gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 des seit 1995 geltenden DBG haften Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zah-lungsunfähig ist. Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. Die Folge ist, dass jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet (Gremiger, a.a.O., N 9 zu Art. 13).

5.    Aus den genannten Bestimmungen geht hervor, dass in Bezug auf die direkte Bundes-steuer jeder Ehegatte ab dem Eintritt der getrennten Besteuerung (Gremiger, a.a.O., N 9 zu Art. 13) nur (noch) für denjenigen Anteil der Gesamtsteuer belangt werden kann, der sich aus den ihm zuzurechnenden Faktoren zusammensetzt. In der Mithaftungsverfügung vom 2. Juni 1999 wurden daher die entsprechenden Steuerfaktoren zu Recht aufgeteilt und es wurde eine anteilmässige Haftung verfügt. Dasselbe gilt für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1992 bis 1994. Für das Jahr 1995 sieht § 19 StG Solidarhaftung beider Ehegatten für den Gesamtbetrag vor. Diese Solidarhaftung entfällt mit dem Eintritt der getrennten Besteuerung nicht, denn das StG enthält keine Art. 13 Abs. 2 DBG entsprechnde Bestimmung. Die dortige Regelung, wonach die Solidarhaftung bei Eintritt der getrennten Besteuerung auch für sämtliche noch offenen Steuerschulden entfällt, stellt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar und kann nicht analog auf das kantonale Recht übertragen werden (Behnisch, a.a.O., S. 185 f.; Thomas A. Müller, Die solidarische Mithaftung im Bundessteuerrecht, Diss. Bern 1999, S. 222). Mit der Verfügung vom 2. Juni 1999 wurden zu Recht die Ausstände für die direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1992 bis 1994 anteilmässig aufgeteilt und für die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 1995 von solidarischer Haftung beider Ehegatten für den vollen Betrag ausgegangen.

6.    Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss auch die Zuordnung der einzelnen Steuerfaktoren, indem er geltend macht, die Ehefrau habe die Apotheke übernommen. Die Steuerverwaltung hat die entsprechenden Erträge gemäss der Begründung zur Mithaftungs-verfügung “entsprechend dem Handelsregistereintrag, der Selbstdeklaration und Ziffer 4 der Ehescheidungskonvention vom 9. November 1995” vollumfänglich dem Ehemann zugeteilt. Da Ziffer 4 des Scheidungsurteils vorsieht, die Apotheke werde mit Aktiven und Passiven durch die Ehefrau übernommen und der Ehemann übernehme die Haftung für die Richtigkeit der als Grundlage dienenden Bilanz per 30. Juni 1995 und weitere, näher definierte Punkte, ist davon auszugehen, dass die Erträge bis zur Scheidung an den Ehemann gingen. Das Vorgehen der Verwaltung ist auch in diesem Punkt korrekt. Die Höhe der einzelnen Steuerfaktoren wurde nicht beanstandet.

            Rekurs und Beschwerde erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 24. September 2001

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