KSGE 2003 Nr 11
StG § 62, 67, BV Art. 26, 8, KV Art. 7, 133 Abs. 1 - Konfiskatorische Besteuerung; Verletzung der Eigentumsgarantie und der Rechtsgleichheit.
Eine konfiskatorische Besteuerung liegt in casu nicht vor, da diese nur unter den vom Bundesgericht aufgestellten strengen Bedingungen gegeben ist.
Aufgrund der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Judikative ist es Aufgabe des Gesetzgebers, mittels Gesetzesrevision eine allfällig vorhandene Ungleichbehandlung der Eigentümer beweglichen und unbeweglichen Vermögens wegen der tiefen Katasterschätzung zu beseitigen. Daher darf das Gericht nicht dergestalt in die Gesetzgebung eingreifen, dass seine Entscheidung einer Gesetzesänderung gleichkommen würde.
Urteil SGSTA.2000.205 vom 17. November 2003
Sachverhalt:
1. Am 27. Dezember 1999 erging die definitive Veranlagung für die Staatssteuer 1999 und die Bundessteuer 1999/2000 an X. und Y.
2. Als Vertreterin erhob die Z. dagegen Einsprache mit Schreiben vom 24. Januar 2000 mit folgender Begründung:
a) Die Vermögensverwaltungskosten von Fr. 1'820.-- seien abzuziehen, da Kosten zur Wahrung des Vermögens, die mittelbar der Einkommenserzielung dienen würden, abzugfähig seien.
b) Die Liegenschaft A. sei sowohl als Liegenschaft als auch als Bankguthaben deklariert worden. Diese Doppelerfassung sei zu verbessern.
c) Für die Aktien der B. AG, sei der Aktienwert nach dem Vorjahreswert von Fr. 1'800.- festgesetzt worden. Der massgebende Aktienwert habe jedoch am 17. September 1999 Fr. 1'000.-- betragen. Dies solle korrigiert werden.
d) Der Totalsteuerbetrag der Steuerpflichtigen belaufe sich auf Fr. 1'524'390.60, was 86,77 % des steuerbaren Einkommens entspreche. Eine Besteuerung in dieser Höhe verstosse sowohl gegen Art. 16 KV SO, als auch Art. 26 BV, welche das Eigentum des Bürgers schützen würden. Der Kern des Eigentums solle unangetastet bleiben, worunter die Bewahrung der Vermögenssubstanz und die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen zu verstehen sei. In verschiedenen Kantonen, so z.B. in den Kantonen Luzern und Bern, enthalte das kantonale Steuergesetz eine Begrenzung der Steuerbelastung.
e) Weiter verstosse die Erfassung der Wertschriften zum Verkehrswert gegen die Rechtsgleichheit von Art. 8 BV. Da die Liegenschaften mit dem Katasterwert besteuert würden und jener Wert nur einen Bruchteil des Verkehrswertes ausmache, seien die Wertschriftenbesitzer im Vergleich zu den Grundeigentümern benachteiligt. Für eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes müsse ein vernünftiger Grund existieren, was im vorliegenden Fall nicht behauptet werden könne.
3. Mit Schreiben vom 4. September 2000 zogen die Rekurrenten die Einsprache in den Punkten a) und c) zurück.
4. Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2000 hiess die Veranlagungsbehörde die Einsprache vom 24. 1. 2000 in folgendem Punkt gut: Der Irrtum der doppelten Besteuerung des Vermögensanteiles A. sei zu korrigieren. Das Reinvermögen werde um Fr. 30'555.-- reduziert. Gegen die Argumente der verfassungswidrigen Besteuerung argumentierte die Veranlagungsbehörde, dass sie sich ans Gesetz halten müsse und das solothurnische Steuergesetz keine Steuerbegrenzung kenne. Daher sei die Einsprache in den Punkten d) und e) abzuweisen.
5. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen durch ihre Vertreterin am 9. November 2000 Rekurs mit dem Begehren, die Veranlagung für das Steuerjahr 1999 sei aufzuheben und der Wert des satzbestimmenden Vermögens sei im Sinne der Begründung zu reduzieren. Der Rekurs enthielt folgende Begründung:
a) Die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV sei verletzt, da sie die Bewahrung der Vermögenssubstanz und die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen enthalte. Eine Aushöhlung des Vermögens entspreche einer konfiskatorischen Besteuerung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung habe die Voraussetzungen für eine konfiskatorische Besteuerung festgelegt, wobei sie nicht kumulativ erfüllt sein müssten (BGE 105 Ia 134, 106 Ia 342), was jedoch im vorliegenden Fall zutreffe:
- Steuersatz und Steuerfuss dürften im Gesamten betrachtet keine zu hohe Besteuerung abgeben. In BGE 106 Ia 352 habe es eine Besteuerung von 60 % als sehr hoch eingestuft. Im vorliegenden Fall handle es sich nach der Bereinigung der Vorinstanz um 85, 7 %.
- Als Bemessungsgrundlage gälten die Katasterwerte der Liegenschaften und der Verkehrswert der Wertschriften. Im vorliegenden Fall werde durch die Tatsache, dass das Vermögen vorwiegend auf Wertschriften beruhe, fast der ganze Ertrag wegbesteuert.
- Ebenfalls massgebend sei laut Bundesgericht die Dauer der Massnahme. Bei einer ein-maligen oder auf beschränkte Zeit angelegten Besteuerung müsste der konfiskatorische Charakter abgesprochen werden. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um eine dauerhafte Besteuerung.
- Des weiteren gelte es, die relative Tiefe des fiskalischen Eingriffes zu beurteilen. Im vorliegenden Fall blieben rund 14 % des Einkommens für das Bestreiten des Lebens-unterhaltes übrig. Es bestehe somit keine Möglichkeit der Neubildung von Vermögen, da von der Vermögenssubstanz für den Lebensunterhalt gezehrt werden müsse. Das Bundesgericht habe nur deshalb eine Besteuerung von 60 % nicht für konfiskatorisch gehalten, weil es sich in jenem Fall um eine einmalige Belastung gehandelt habe.
- Eine weitere Voraussetzung der konfiskatorischen Besteuerung sei die Kumulation mit anderen Abgaben. Im vorliegenden Fall handle es sich um verschiedene Steuern, nämlich die Staatssteuer, Gemeindesteuer, Kirchensteuer und die Bundessteuer.
- Als letztes müsse die Möglichkeit der Steuerüberwälzung geprüft werden. Sie sei im vorliegendend Fall nicht gegeben, da das Einkommen aus Erträgen der Wertpapiere herrühre.
b) Weiter rügten die Rekurrenten eine Verletzung der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 BV. Bei den beiden häufigsten Anlagearten handle es sich um Grundeigentum, welches gemäss § 62 StG nach dem Katasterwert, also deutlich unter dem Verkehrswert besteuert würde, und Wertschriften, die gemäss § 67 StG zum vollen Verkehrswert besteuert würden. Für eine Ungleichbehandlung bei der Besteuerung der beiden Anlagearten gebe es keinen Grund. Das Bundesgericht habe in einem ähnlichen Fall entschieden, dass Personen mit gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gleiche Behandlung erfahren müssten. In jenem Entscheid seien Eigentümer von unbeweglichen und beweglichen Sachen ungleich behandelt worden, da bei den Liegenschaften nur 70 % des amtlichen Schätzungswertes besteuert worden seien. Die Rekurrenten stellten daher das Begehren, den Verkehrswert der Wertschriften um den Faktor des Repartitionswertes bei Liegenschaften zu reduzieren. Im vorliegenden Fall würde es sich für den Kanton Solothurn um den Faktor 2,8 handeln.
c) In den Kantonen Luzern und Bern betrage die Höchstgrenze der Besteuerung 60 %.
6. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2001 stellte die Veranlagungsbehörde das Begehren um Abweisung des Rekurses mit folgender Begründung:
a) Gemäss BGE 106 Ia 342 sei die Grenze zwischen konfiskatorischer Besteuerung und zulässiger Belastung nicht einfach zu ziehen. Die Eigentumsgarantie beinhalte die Elemente der Substanzwahrung des Vermögens und der Möglichkeit von Neubildung von Vermögen. Im vorliegenden Fall habe das Vermögen zwischen 1997 und 2000 um Fr. 53'474'411.-- zugenommen, was eine konfiskatorische Besteuerung ausschliesse, denn es sei weder von der Vermögenssubstanz gezehrt noch die Bildung neuen Vermögens verhindert worden. Die Rekurrenten hätten im Jahre 2000 eine Schenkung an eine gemeinnützige Stiftung von Fr. 5'000'000.-- gemacht, was dazu geführt habe, dass ihr Vermögen verringert worden sei. Des weiteren könne keine konfiskatorische Besteuerung vorliegen, wenn der Steuerpflichtige auf genügenden Ertrag verzichte (BGE 106 Ia 352). Wer sein Vermögen, wie die Rekurrenten, grösstenteils in Aktien anlege, verzichte auf einen genügenden Ertrag seines Vermögens. Nach Auffassung der Veranlagungsbehörde liege keine Verletzung von Art. 26 BV und Art. 16 KV vor: Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen seien gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG und § 21 Abs. 3 StG steuerfrei. Rechne man diesen Kapitalgewinn zum Einkommen dazu, ergebe sich eine deutlich tiefere Belastung. Da im vorliegenden Fall keine Zahlen über den Kapitalgewinn vorhanden seien, werde eine fiktive Rechnung als Beispiel genommen: Bei einem Kapitalgewinn von Fr. 200'000.-- würde sich die Steuerbelastung auf 77 %, bei einer solchen von Fr. 400'000.-- auf 70 % belaufen.
b) Betreffend die Verletzung der Rechtsgleichheit hätten die Rekurrenten keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BGE 123 II 248). Die Ungleichbehandlung der Anleger in Wertschriften und jener in Grundstücken könne zwar gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossen, angesichts der Bemühungen des Regierungsrates des Kantons Solothurn, diesen Zustand zu beseitigen, stufe das Bundesgericht die geltende Regelung jedoch noch als zulässig ein.
c) Auf das Argument, die Steuergesetze der Kantone Aargau und Bern enthielten eine Höchstbegrenzung der steuerlichen Belastung, könne nur insoweit eingegangen werden, als das Steuergesetz des Kantons Solothurn keine solche Bestimmung enthalte. Würde man trotzdem diese Bestimmungen im vorliegenden Fall anwenden, wäre nach Berechnungen der Veranlagungsbehörde die Steuerbelastung immer noch 81,15 % des steuerbaren Einkommens.
7. Mit Rückäusserung vom 5. April. 2001 hielten die Rekurrenten an ihren Begehren mit folgender Begründung fest:
a) Bei einer gesamten Betrachtung der Steuerjahre 1997-2000 falle auf, dass die Steuerbelastung seit 1998 stets über 84 % gelegen habe. Aus der Steuererklärung für das Steuerjahr 2001 ergebe sich ebenfalls eine Belastung von 84, 2 %. Daher handle es sich im vorliegenden Fall nicht um eine vorübergehende Erhöhung von kurzer Dauer.
b) Die Rekurrenten hätten im Jahr 2000 eine Schenkung gemacht und das Wachstum ihres Vermögens damit behindert. Es sei nicht Sinn des Verbotes der konfiskatorischen Besteuerung, die Dispositionsmöglichkeit der Steuerpflichtigen einzuschränken. Dasselbe Argument gelte für die Wahl der Anlageart. Der Steuerpflichtige müsse sich nicht in seiner Verfügungsfreiheit einschränken lassen, weil durch seine Wahl die Erzielung eines genügenden Ertrages verunmöglicht werde. Bei der Beurteilung der Steuerbelastung müsse die Veranlagungsbehörde von bekannten Tatsachen ausgehen. Die steuerfreien Kapitalgewinne dürften demnach nicht in die Rechnung miteinbezogen werden.
c) Des weiteren habe das Bundesgericht entschieden, dass es unzulässig sei, Eigentum an Grundstücken zu einem massiv tieferen Ansatz zu besteuern als jenes an Mobilien und Wertschriften. Durch die geplante Teilrevision 2003 des Steuergesetzes werde die verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Eigentümer beweglichen und unbeweglichen Vermögens anerkannt und darauf hingewiesen, dass gemäss Steuerharmonisierungsgesetz die Grundstücke zum Verkehrswert bewertet werden müssten. Der Rekurrent werde durch diese Ungleichbehandlung erheblich belastet.
d) In der Vernehmlassung habe die Veranlagungsbehörde geltend gemacht, dass auch bei einer Höchstgrenze, wie sie die Steuergesetze des Kanton Aargau und Bern kennen würden, im vorliegenden Fall dies nur zu einer geringen Senkung der Belastung führen würde. Es gehe den Rekurrenten jedoch darum, eine unangemessene Progression, wie sie im vorliegenden Fall eindeutig erfüllt sei, zu vermeiden und nicht, eine Höchstgrenze der Besteuerung im Kanton Solothurn einzuführen. Es sollten lediglich die Prinzipien der Allgemeinheit und Proportionalität der Besteuerung eingehalten werden.
Erwägungen
1. ...
2. Zum Vorwurf der konfiskatorischen Besteuerung ist das Folgende festzuhalten:
a) Die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV beinhaltet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den Schutz des Privateigentums vor konfiskatorischer Besteuerung (BGE 105 Ia 140 ff.). Wo sich die Grenze zwischen der zulässigen und der konfiskatorischen Besteuerung ziehen lässt, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Der Steuergesetzgeber wird verpflichtet, bestehendes Vermögen des Steuerpflichtigen in seiner Substanz zu bewahren und ihm die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen zu erhalten, was insbesondere die dauernde und vollständige Wegbesteuerung des Einkommens verbietet. Die Vermögenssteuer sollte nach Ansicht des Bundesgerichtes ihrer Zielsetzung nach aus den Erträgen des Vermögens bezahlt werden, sonst würde sie bei dauernder Besteuerung zum Vermögensentzug führen und somit die Neubildung von Vermögen verunmöglichen (BGE 106 Ia 351 ff.).
b) Im vorliegenden Fall wurde das Einkommen nie vollständig wegbesteuert, denn die Steuerbelastung betrug im Verhältnis zum Einkommen zwischen 62,83 % im Jahr 1997 und 88,34 % im Jahr 2000. Ebenfalls wurde weder die Vermögenssubstanz angetastet, noch die Neubildung von Vermögen verhindert. Im Jahre 1997 betrug das Vermögen Fr. 80'515'378.--, im Jahre 2000 Fr. 128'989'789.--, was eine Zunahme des Vermögens von Fr. 48'474'411.-- oder von 60,2 % innerhalb von drei Jahren bedeutet. Die Rekurrenten machen geltend, dass dies allein auf die für sie positive Börsenentwicklung zurückzuführen sei. Vermögensertrag fliesst generell aus nicht voraussehbaren und nicht beeinflussbaren Komponenten wie im vorliegenden Fall die Börsenentwicklung. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Besteuerung, da die Bemessungsgrundlage für die Vermögenssteuer gemäss § 60 ff. StG das Reinvermögen ist, welches sich aus den gesamten steuerbaren Aktiven (§ 61 StG) in Abzug der Schulden (§ 70 Abs. 1 StG) ergibt.
c) Zusätzlich sind gemäss BGE 105 Ia 141 Steuersatz und Steuerfuss, Bemessungsgrundlage, Dauer der Massnahme, relative Tiefe des fiskalischen Eingriffs, Kumulation mit anderen Abgaben, sowie die Möglichkeit der Überwälzung einer Steuer mit zu berücksichtigen:
Der Steuersatz ist mit 33,6 % für Einkommen zwischen Fr. 200'000.- und 300'000.- und mit 6,4 %0 für Vermögen über Fr. 1'000'000.- im interkantonalen Vergleich als sehr hoch einzustufen. Auch der Steuerfuss der Gemeindesteuer von 135 % ist für den Kanton Solothurn eher hoch einzuordnen. Bezüglich der Dauer der Besteuerung hält das Bundesgericht in BGE 106 Ia 353 eine hohe Steuerbelastung für ein Steuerjahr oder wenige Steuerjahre für nicht konfiskatorisch. Die Besteuerung im vorliegenden Fall ist erst seit 1998 sehr hoch. Aufgrund der Dauer kann somit noch nicht auf eine konfiskatorische Besteuerung geschlossen werden. Die relative Tiefe der Besteuerung ist unbestritten. Wie bereits erwähnt kann jedoch keine genaue Grenze zwischen zulässiger und konfiskatorischer Besteuerung festgelegt werden. Es kann nicht aufgrund einer Zahl oder einem Prozentsatz auf den konfiskatorischen Charakter einer Steuer geschlossen werden. Die Rekurrenten machen geltend, dass die konfiskatorische Besteuerung durch die Kumulation von Staats-, Gemeinde-, Bundes- und Kirchensteuer zustande kommt. Gemäss Bundes-gericht schützt die Eigentumsgarantie namentlich vor einer konfiskatorischen Belastung durch Häufung verschiedener Steuern, wie z.B. durch Kumulierung von Erbschaftssteuern mit periodischen Steuern wie Vermögens- und Einkommenssteuern (ASA 56, S. 442). Die Steuern werden im vorliegenden Fall nicht durch die Kumulation der Steuern, sondern durch ein, im Vergleich zum Einkommen, sehr grosses Vermögen auf den hohen Steuerbetrag aufgehäuft. Die Besteuerung von Vermögen und Einkommen durch Kanton, Gemeinde und Bund entspricht dem steuerrechtlichen Prinzip der Allgemeinheit der Steuern, welches die steuerliche Erfassung aller Personen und Personengruppen nach derselben gesetzlichen Ordnung gebietet. Eine Überwälzung der Steuern kann im vorliegenden Fall nicht vorgenommen werden, da das Vermögen auf Wertpapieren beruht.
d) Die Institutsgarantie als Teilgehalt der Eigentumsgarantie bezweckt den Schutz der Eigentumsordnung, insbesondere die Bewahrung der sich aus dem Eigentum ergebenden Verfügungs- und Nutzungsrechte. Dem Steuerpflichtigen dürfen die Eigentumsrechte nicht faktisch entzogen werden (BGE 105 Ia 141 f.). Durch die Tatsache, dass die Rekurrenten in den Jahren 1997 bis 2000 ihr Vermögen um 60 % vergrössern konnten, kann nicht von einem faktischen Verfügungs- oder Nutzungsentzug gesprochen werden.
Das Bundesgericht verneint die Möglichkeit einer konfiskatorischen Besteuerung bei einem freiwilligen Verzicht auf Ertrag, was beispielsweise bei Besitz von Gold, welches keinen Ertrag abwirft oder bei Spekulationen mit Bauerwartungsland, welches vorläufig jedoch nur landwirtschaftlich genutzt wird und somit einen geringen Ertrag abwirft, vorkommen kann (BGE 106 Ia 352). Die Vorinstanz macht geltend, dass die Rekurrenten durch das Anlegen des Vermögens in Aktien freiwillig auf Vermögensertrag verzichten, da andere Anlagemöglichkeiten einen höheren Ertrag abwerfen würden. Die in BGE 106 Ia 352 gemachten Beispiele können nicht mit der Investition des Vermögens in Aktien verglichen werden, da es sich bei letzterem um eine gewöhnliche Anlage handelt. Ein freiwilliger Verzicht auf Ertrag kann nicht schon dann angenommen werden, wenn das Vermögen nicht in der ertragsreichsten Form angelegt wird. Es müssen zusätzlich weitere Faktoren wie beispielsweise das Risiko einer Anlage mitberücksichtigt werden. Aus diesem Grund kann im vorliegenden Fall nicht von einem freiwilligen Verzicht auf Ertrag gesprochen werden. Auch bei optimaler Ertragsnutzung des Vermögens, muss eine konfiskatorische Besteuerung verneint werden, wenn sie nur von beschränkter Dauer ist, was laut Bundesgericht eines oder wenige Steuerjahre bedeuten würde. Im BGE 102 Ia 226 entschied das Bundesgericht, dass die Eigentumsfreiheit auch dann nicht verletzt wird, wenn für verhältnismässig kurze Zeit das Einkommen ohne Vermögensanzehrung nicht für die Begleichung der Steuern ausreicht.
e) Ausnahmsweise kann aus Art. 8 BV weitergehenderer Schutz des Eigentums abgeleitet werden, wenn die Besteuerung, auch wenn sie bloss vorübergehend ist, in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Laut Bundesgericht ist das zum Beispiel dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige auf den Vermögensertrag zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen ist (BGE 106 Ia 353). In ASA 56, S. 439 ff. macht das Bundesgericht die Unterscheidung zwischen einem Steuerpflichtigen in guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen und jenem in bescheidenen Vermögensverhältnissen. In diesem Entscheid bezeichnet es eine Erbschaftssteuer als konfiskatorisch, weil die Steuerpflichtige in bescheidenen Verhältnissen lebte und ihre Existenzsicherung durch die erhobene Steuer gefährdet gewesen wäre. Hätte sie jedoch in sehr guten Vermögensverhältnissen gelebt, hätte sich die Steuer nicht konfiskatorisch ausgewirkt. Im vorliegenden Fall ist eine konfiskatorische Besteuerung aufgrund der Gefährdung der Existenz zu verneinen, da die Rekurrenten sich nicht, wie im Beispiel des Bundesgerichts-entscheides, in existentiellen Nöten befinden.
f) Nach dieser Argumentation kann es sich im vorliegenden Fall nicht um eine kon-fiskatorische Besteuerung handeln, da diese nur unter den vom Bundesgericht aufgestellten, strengen Bedingungen gegeben ist.
3. Bezüglich der Verletzung der Rechtsgleichheit ist folgendes festzuhalten:
a) Die Rekurrenten machen geltend, das geltende Steuergesetz des Kanton Solothurns verletze die Rechtsgleichheit, wie sie sowohl die Kantonsverfassung (Art. 7 KV) als auch die Bundesverfassung (Art. 8 BV) gewähren. Gemäss § 62 StG werden Grundstücke und Gebäude zum Katasterwert bewertet, Wertpapiere nach § 67 Abs. 1 StG hingegen zum Verkehrswert. Da sich der Katasterwert der Grundstücke deutlich unter deren Verkehrswert befindet, liege nach Ansicht der Rekurrenten eine krasse Ungleichbehandlung zwischen den Eigentümern von beweglichen und jenen von unbeweglichen Sachen vor. Zudem sei der steuerrechtliche Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt. Die Rekurrenten berufen sich dabei auf einen Entscheid des Bundesgerichts (ASA 68, S. 679), in welchem es entschieden hatte, dass eine Ungleich-behandlung vorliege, wenn nur 70 % des amtlichen Schätzungswertes einer Liegenschaft zur Steuerveranlagung anzurechnen sind. Die Rekurrenten beantragen zur Gewähr-leistung der Rechtsgleichheit eine Reduktion des Wertschriftenvermögens um den Faktor des Repartitionswerts, welcher bei Liegenschaften reduziert wird. Im Kanton Solothurn betrage dieser Faktor 2.8 gemäss Kreisschreiben des Ausschusses der Konferenz staatlicher Steuerbeamter vom 11. 12. 1998.
b) Art. 133 Abs. 1 Kantonsverfassung Solothurn und Art. 8 BV enthalten die Grundsätze der Allgemeinheit und der Verhältnismässigkeit der Steuern. Ein Erlass verstösst gegen die Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Frage nach dem vernünftigen Grund der Unterscheidung hängt von Verschiedenem wie Anschauung und Zeitverhältnissen ab. Daher ist dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum gegeben, in welchen das Gericht nicht eingreift (BGE 116 Ia 323). Das Gebot der Rechtsgleichheit ist laut Bundesgericht nur dann verletzt, wenn die Unterscheidungen offensichtlich sinnlos sind (BGE 115 Ia 287). In seinem Vernehmlassungsentwurf zur Teilrevision 2003 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 anerkennt das Finanzdepartement, dass eine Revision der Katasterschätzung im Kanton Solothurn unum-gänglich sei, da die Ungleichbehandlung der Eigentümer beweglichen und unbeweglichen Vermögens möglichenfalls gegen die Rechtsgleichheit verstossen würde. Dass das Finanzdepartement eine Revision der Katasterschätzung für unumgänglich hält, enthält noch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung der Eigentümer beweglichen und unbeweglichen Vermögens. Aufgrund der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Judikative ist es Aufgabe des Gesetzgebers, mittels Gesetzesrevision eine allfällig vorhandene Ungleichbehandlung wegen der tiefen Katasterschätzung zu beseitigen. Daher darf das Gericht nicht dergestalt in die Gesetzgebung eingreifen, dass seine Entscheidung einer Gesetzesänderung gleichkommen würde.
c) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies die Ablehnung des Begehrens auf Reduzierung des Wertschriftenvermögens um den gewünschten Faktor von 2.8.
Der Rekurs ist deshalb abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 17. November 2003