Steuergericht
Urteil vom 12. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals, Laffer
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGNEB.2025.5
1. A Z, in X
2. B Y, in X
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn
betreffend Handänderungssteuer
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. A Z und B Y kauften am … 2021 das Grundstück GB Nr. 001 in W zu je hälftigem Miteigentum, um es ausschliesslich selbst zu bewohnen. Dementsprechend reichten sie gleichzeitig ein diesbezügliches Gesuch um Steuerbefreiung ein. Im Rahmen der 2. Kontrolle wurde im Mai 2025 bzw. 24. Juni 2025 festgestellt, dass die Grundstückeigentümer noch nicht eingezogen waren, weshalb die Handänderungssteuer nacherhoben wurde. Mit Veranlagung bzw. Rechnung der Betriebswirtschaftlichen Dienste des Finanzdepartements vom 7. Juli 2025 wurde ihnen je ein Betrag von CHF 5'060 in Rechnung gestellt. Mit E-Mail vom 4. August 2025 stellten die Grundeigentümer in Aussicht, Einsprache zu erheben. Die Einsprache vom 18. August 2025 (Postaufgabe: 19.8.2025) ging am 25. August 2025 beim kantonalen Steueramt ein. Die Grundeigentümer machten vor allem geltend, das Baubewilligungsverfahren habe überdurchschnittlich lange gedauert und die Gemeinde habe ein Dokument lange nicht gefunden.
Mit Verfügung vom 3. September 2025 trat das Steueramt wegen Verspätung nicht auf die Einsprache.
2. Im Rekurs vom 1. Oktober 2025 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung machten Michael Zeltner und Petra Meister (nachfolgend Rekurrenten) vor dem Kantonalen Steuergericht vor allem geltend, sie hätten die Veranlagung vom 7. Juli 2025 erst am 21. Juli 2025 erhalten. Die Rekurrentin habe damals eine entsprechende WhatsApp-Nachricht an ihre Schwester gesendet. Der Rekurs sei somit fristgerecht. Es wird um Eintreten ersucht.
Das kantonale Steueramt (Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2025 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Beurteilung an das Steueramt zurückzuweisen. Dazu wird vor allem ausgeführt, die Verfügung vom 7. Juli 2025 sei innert maximal drei Werktagen zugestellt worden, auch wenn der Versand per B-Post erfolgt sei. Die Einsprache sei mindestens rund eine Woche zu spät bei der Post aufgegeben worden. Die Rekurrenten seien über die 30-tägige Einsprachefrist informiert gewesen. Die WhatsApp-Nachricht der Rekurrentin vom 21. August 2025 tauge nicht als Beweis. Die Rekurrenten hätten die Einsprachefrist fahrlässig verpasst.
Dazu ist von den Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurs erfolgte form- und fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist sachlich zuständig (§ 214 Abs. 3 Steuergesetz, StG, BGS 614.11). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
2.1 Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen für die Handänderungssteuer sind innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich beim Kantonalen Steueramt zu erheben (§ 214 Abs. 1 und § 149 Abs. 1 und 2 StG). Die Einsprachefrist ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (§ 137 Abs. 1 StG). Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung folgt. Sie gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder der schweizerischen Post übergeben wird (§ 9 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; vgl. auch Art. 133 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11).
2.2 Vom Grundsatz her sind rechtliche Schritte nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich; dies liegt im Interesse der Rechtssicherheit als grundlegendem Prinzip. Ist eine Frist zur Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels abgelaufen, wird ein Entscheid rechtskräftig. Beweispflichtig für Vollzug und Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung oder eines Ent-scheids, wovon Ablauf und Lauf einer Rechtsmittelfrist abhängen, ist grundsätzlich die zustellende Behörde (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 116 N 41 mit Hinweisen). Wurde die Veranlagung nicht eingeschrieben zugestellt und verfügt die Vorinstanz nicht über einen Zustellnachweis, kann dieser Nachweis auch aufgrund der gesamten Umstände erbracht werden (Bundesgerichtsentscheid BGE 105 III 43 E. 3; Urteil des Bundesgerichts, BGer 5P.168/2001 vom 20.6.2001 E. 2b). Wie die VB ihre Veranlagungen schriftlich zustellen will, bleibt ihr überlassen (vgl. § 136 Abs. 1 StG; siehe auch § 136 Abs. 1bis StG und § 50bis Vollzugsverordnung zum StG, BGS 614.12; KSG vom 11.9.2023, SGSTA.2023.4; BST.2023.3, publ. unter gerichtsentscheide.so.ch); sie kann auch, wie offenbar hier, die B-Post wählen. Wird diese Zustellform verwendet, bei welcher der Eingang beim Adressaten nicht genau nachweisbar ist, ist es Sache der Behörde, den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann ihre Sendung zugestellt worden ist.
2.3 Da ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt, genügt die Bescheinigung des Versands allein noch nicht, um das genaue Datum oder den genauen Zeitraum der Zustellung zu beweisen. Im Zweifel muss vielmehr auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden. Der Nachweis der Zustellung kann aber auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (vgl. oben, E. 2.2). Bei uneingeschriebener Briefpost erfolgt die Zustellung einer Sendung dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten eingelegt wird und damit in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Zustellung einer Sendung nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. Dies hat zur Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen (vgl. zum Ganzen BGer 2C_430/2009 vom 14.1.2010, E. 2.4).
3.1 Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid. Das Steuergericht kann daher nur überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist; eine materielle Prüfung ist nicht möglich. Ergibt sich, dass auf die Einsprache einzutreten gewesen wäre, ist die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 140 N 44).
3.2 Die umstrittene Veranlagung bzw. Rechnung datiert vom 7. Juli 2025. Verschickt wurde sie nach den Angaben und Unterlagen der Vorinstanz offenbar mit B-Post; bei dieser Versandart besteht das Risiko, die Zustellung nicht nachweisen zu können (vgl. oben, E. 2.3). Die Zustellung und damit auch die Verspätung der Einsprache hat, wie aufgezeigt (oben, E. 2.2), das Steueramt nachzuweisen. Ein Nachweis für das exakte Zustellungsdatum existiert hier nicht. Das Steueramt geht daher davon aus, dass Schreiben mit B-Post, wie hier, spätestens innert drei Werktagen beim Empfänger eintreffen, gemäss den Informationen der Schweizer Post zur B-Post (unter post.ch). Die Vorinstanz nimmt an, dass die umstrittene Verfügung mit Datum vom 7. Juli 2025 spätestens am 11. Juli 2025 zugestellt worden sein muss. Dass B-Post innerhalb von drei Tagen zugestellt wird, ist wohl die Regel. Das ist aber kein Beweis, dass dies im konkreten Fall wirklich so war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Einzelfall länger gedauert hat. Dem Steueramt ist beizupflichten, dass die WhatsApp-Nachricht der Rekurrentin an die Schwester keinen Beweis darstellt und die diesbezügliche Aussage unklar ist. Eher ungewöhnlich ist auch, dass die Rekurrenten am 4. August 2025 und somit innert Frist per E-Mail mitteilten, dass sie Einsprache erheben werden. Ohne Weiteres ist es daher möglich, dass sie fälschlicherweise der Ansicht waren, damit die Einsprachefrist zu wahren; die Einsprache hat aber schriftlich zu erfolgen (vgl. oben, E. 2.1, § 214 Abs. 1 und § 149 Abs. 2 StG), eine E-Mail genügt nicht (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 43). Dennoch ist trotz dieser Zweifel festzuhalten, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass die B-Post aufgrund misslicher Umstände hier wirklich mit erheblicher Verspätung eingetroffen ist; angesichts der vorliegenden Gesichtspunkte ist nicht klar, dass die Zustellung tatsächlich innert dem von der Post angegebenen Zeitraum von drei Tagen erfolgt ist. Aufgrund der vorliegenden Umstände kann der genaue Zustellnachweis, wie dargelegt, nicht erbracht werden. Die Indizien sprechen hier demnach nicht eindeutig dafür, dass die Einsprache klar verspätet ist. Somit ist der Rekurs begründet und gutzuheissen; die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur materiellen Behandlung.
4. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben.
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Demnach wird erkannt:
1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur materiellen Beurteilung.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten (eingeschrieben)
- KStA, Rechtsdienst (NST-H2025-N000)
- Departementssekretariat FD, Amtschreibereien (Rg.Nrn. 00000001 u. 00000002 v. 07.07.2025)
Expediert am: