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Solothurn Steuergericht 21.03.2016 SGNEB.2014.3

21 mars 2016·Deutsch·Soleure·Steuergericht·HTML·2,584 mots·~13 min·3

Résumé

Schenkungssteuer

Texte intégral

KSGE 2016 Nr. 15

StG § 238 Abs. 1, VV StG § 34 Abs. 1 Schenkungssteuer, Bemessung, Verkehrswert

Bei der Feststellung des Verkehrswerts von Beteiligungen ohne Kurswert für die Veranlagung der Schenkungssteuer geht es nicht um den Einbezug einer allenfalls möglichen künftigen Unternehmensentwicklung, sondern um eine statische Betrachtung. In casu Angemessenheit des aufgrund der sog. Praktikermethode ermittelten Verkehrswerts.

Sachverhalt:

1.1  Die Ehegatten C. (25 Aktien) und D.Y. (24 Aktien) sowie A. (25 Aktien) und B.X. (25 Aktien) hielten zusammen 98 der 100 Aktien der „E. Holding AG“. Die „E. Holding AG“ hielt 100 % der Aktien der „E. AG“, welche als Betriebsgesellschaft tätig war. C.Y. hatte der „E. Holding AG“ überdies ein Darlehen gewährt, das sich per 31.12.2009 auf Fr. 108'614.00 bzw. per 12.4.2011 auf Fr. 115'204.15 (inkl. Zinsen) belief.

1.2 Mit einem als „Aktienkaufvertrag/Vereinbarung“ bezeichneten Vertrag vom 12.4.2011 übertrug das Ehepaar Y. alle von ihm gehaltenen Aktien (49) an der „E. Holding AG“ für pauschal Fr. 205'000.00 per Saldo aller Ansprüche an das Ehepaar X. (D.Y. verkaufte ihre 24 Aktien an A.X. und C.Y. verkaufte seine 25 Aktien an B.X.). Mit der Kaufpreiszahlung wurde auch die Darlehensschuld der „E. Holding AG“ gegenüber C.Y. abgegolten. Nach der Transaktion hielt das Ehepaar X. nun 98 Aktien (je 49) an der E. Holding AG.

1.3 Nach den Ausführungen in der Eingabe des Ehepaars X. vom 28.5.2014 wurde ein Jahr nach der genannten Aktientransaktion die E.-Gruppe umstrukturiert. Die E. Holding AG übernahm im Rahmen einer Absorptionsfusion rückwirkend per 1.1.2012 sämtliche Aktiven und Passiven ihrer Tochtergesellschaft E. AG, an welcher sie 100 % der Beteiligungsrechte hielt.

1.4 Mit je separatem Schreiben vom 10.9.2013 veranlagte das Kantonale Steueramt die vorgenannten Aktienkäufer A.X. und B.X. für die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der verkauften Aktien für Schenkungssteuern. A.X. wurde bei einem steuerbaren Betrag von Fr. 169'102.80 als Nichtverwandter in der Steuerklasse 5 mit einem Steuerbetrag von Fr. 50'730.85 und B.X. wurde bei einem steuerbaren Betrag von Fr. 176'736.25 in der Steuerklasse 2 mit einem Steuerbetrag von Fr. 17'673.65 veranlagt.

1.5 Mit je separater Einsprache vom 9.10.2013 verlangten A.X. und B.X. die Festsetzung des für die Schenkungssteuer steuerbaren Betrages auf Fr. 100'947.60 (für die von A.X. gekauften 24 Aktien) und auf Fr. 105'741.25 (für die von B.X. gekauften 25 Aktien). Dabei sei von einem Verkehrswert pro Aktie von Fr. 6'626.20 auszugehen und es sei der Abzug von 30 % für Minderheitsbeteiligungen zu gewähren. A.X. verlangte zudem, dass er wegen Schwägerschaft in der gleichen privilegierten Steuerklasse wie seine Ehefrau zu veranlagen sei. Mit Einspracheentscheid vom 28.4.2014 wurde für beide Steuerpflichtige der verlangte Minderheitsbeteiligungsabzug von 30 % gewährt. Im Übrigen wurden die Einsprachen abgewiesen und der Steuerwert der übertragenen Aktien gestützt auf eine Aktienbewertung durch das Kantonale Steueramt F. auf total Fr. 463'834.00 bzw. auf Fr. 9'466.00 pro Aktie festgelegt. Mit dem Einspracheentscheid wurde der steuerbare Betrag für A.X. auf Fr. 100'947.16, ergebend eine Schenkungssteuer von Fr. 27'035.90, und für B.X. auf Fr. 105'740.79, ergebend eine Schenkungssteuer von Fr. 9'587.20 festgelegt.

2.1 Mit gemeinsamem Schreiben vom 28.5.2014 haben A.X. und B.X. (im Folgenden: Rekurrenten) gegen den Einspracheentscheid vom 28.4.2014 Rekurs erhoben. Damit verlangen sie die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Feststellung, dass beide Rekurrenten keine Schenkung erhalten hätten und dass der Verkehrswert je Aktie Fr. 1'832.55 betragen würde. Zur Begründung lassen die Rekurrenten ausführen, dass die Parteien den Kaufpreis nach Abzug der Darlehensschuld gegenüber C.Y. vom pauschalen Kaufpreis pro Aktie auf Fr. 1'832.55 vereinbart hätten. Dieser Preis würde unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte und der negativen Tendenzen der Marktgegebenheiten dem Verkehrswert entsprechen. Zur Untermauerung ihrer Argumente liessen die Rekurrenten nachträglich durch die Firma „G. ag“ unter dem Datum vom 12.12.2013 eine Unternehmensbewertung der „E. AG“ per 31.12.2010 erstellen und den Steuerbehörden einreichen. Damit würde der vorgenannte Kaufpreis pro Aktie als Verkehrswert bestätigt. Die Rekurrenten betonen, dass die Aktienbewertung nach der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert im Einzelfall stark vom betriebswirtschaftlichen Wert der Aktien abweichen könne. Bei den vom Steueramt angewandten Bewertungsmethoden würden insbesondere „die Tendenz, künftige Entwicklungen, Budget, etc.“ nicht berücksichtigt. Dies würde ein falsches Resultat ergeben, da bei Unternehmensverkäufen vor allem die wirtschaftliche Zukunftsprognose zur Bestimmung von Verkaufspreis/Verkehrswert entscheidend sei. Die Entwicklung im Bereich der Unternehmensbewertung sei geprägt von einer Abkehr von der rein vergangenheitsorientierten Betrachtung. Ein immer grösseres Gewicht komme dem zukünftigen Geschäftsgang bzw. der Ertragswertbetrachtung zu. Der Wert, den ein Dritter am Markt bezahlen würde, hänge massgebend von der Wertentwicklung der Unternehmung in der Zukunft ab. In der Praxis werde der Ver-kehrswert deshalb sehr häufig mit ertragsorientierten Bewertungen festgelegt. Die Unternehmensbewertung durch die G. ag vom 12.12.2013 basiere auf mehreren Bewertungsmethoden. Die Aktienbewertung durch das Kantonale Steueramt F. beziehe sich nur auf die Ergebnisse vergangener Geschäftsjahre. Diese Bewertung sei aufgrund des entsprechenden Kreisschreibens wohl korrekt, bilde aber nicht Grundlage des betriebswirtschaftlich richtigen Verkehrswertes. Im vorliegenden Fall sei es das Ziel der Aktionäre und der Geschäftsführung gewesen, bei einer „schlechten wirtschaftlichen Ent-wicklung“ und der „eher düsteren wirtschaftlichen Signale“ den Fortbestand des Unter-nehmens zu sichern. Nicht zuletzt deswegen, aber insbesondere auch aufgrund der Bewertungspraxis, habe man zur Aktienbewertung eine ertrags- und zukunftsorientierte Bewertungsmethode beigezogen. Die Käuferschaft sei bereit, mit dem Beteiligungskauf einen Grossteil des vorhandenen Eigenkapitals für den Fortbestand der Unternehmung und zur Sicherung von Arbeitsplätzen einzusetzen. Deshalb dürfe eine reine Substanzwertbetrachtung nicht den effektiven Geschäftswert widerspiegeln. Der Wert der E. AG werde mehrheitlich von der künftigen Entwicklung beeinflusst. Im Entscheid BGer 2C_309/2013 habe das Bundesgericht festgehalten, dass die Veranlagungsbehörde von der Praktikermethode abweichen müsse, wenn diese zu keinem (betriebswirtschaftlich) befriedigenden Ergebnis führe. Die schlechte wirtschaftliche Lage lasse sich aus der negativen Geschäftsentwicklung der Jahre 2009 bis 2013 ablesen. Im Rahmen einer in der E.-Gruppe rückwirkend per 1.1.2012 vorgenommenen Mutter-Tochter- Absorptionsfusion habe das Eigenkapital (Substanzwert) mit einem unechten Fusionsverlust abgenommen. Zu berücksichtigen sei, dass einerseits per 31.12.2010 der Substanzwert zu korrigieren sei, weil die Beteiligung E. AG mit einem zu hohen Verkehrswert berücksichtigt worden sei und weil sich anderseits die wirtschaftliche Entwicklung in einem wesentlich tieferen Aktiensteuerwert per 31.12.2012 zeige. Aufgrund der Unternehmensbe-wertung der Firma G. ag ergebe sich ein Verkehrswert je Aktie von (rund) Fr. 1'366.00. Die Abweichung zum von den Parteien festgelegten Kaufpreis von Fr. 1'832.55 je Aktie liege im Ermessensspitalraum zur gewählten Bewertungsmethode. Damit liege keine Schenkung vor und auf die Erhebung einer Schenkungssteuer sei zu verzichten.

2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 25.6.2014 beantragt die Veranlagungsbehörde (Vor-instanz) die Abweisung des Rekurses. Sie hält fest, dass die Entwicklung nach dem 12.4.2011 (Fusion) für die Erhebung der Schenkungssteuer nicht massgebend sei. Die Rekurrenten würden beim Aktienverkauf im Gegensatz zum Einspracheverfahren nicht mehr von einer gemischten Schenkung ausgehen, sondern sie argumentieren, dass überhaupt keine Schenkung vorliege. Die Vorinstanz hält fest, dass es im vorliegenden Fall um die Wahl der Bewertungsmethode gehe. Sie habe sich für die Veranlagung an die in der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz angewandten Praktikermethode gehalten. Im vorliegenden Fall würde der Substanzwert dem Unternehmenswert der Tochtergesellschaft, deren Aktien die Holding hält, entsprechen. Bezüglich der nachträglichen Fusion in der E.-Gruppe hält die Vorinstanz fest, dass die Rekurrenten (mit der Bewertung durch die G. ag) von einem unechten Fusionsverlust ausgegangen seien, der steuerlich unbeachtlich sei. Wenn sie jetzt von einem echten Fusionsverlust ausgehen würden, würden sie sich widersprüchlich verhalten. Schliesslich erklärt die Vorinstanz, dass es zutreffe, dass zwischen den von ihr und von den Rekurrenten angewandten Bewertungsmethoden Diskrepanzen bestehen würden. Die Vorinstanz bezweifelt, ob die Praxis des Bundesgerichts betreffend Anwendung von betriebswirtschaftlich orientierten Bewertungsmethoden auch für Nebensteuern, insbesondere Schenkungssteuern, anzuwenden sei. Die Berücksichtigung von künftigen Entwicklungen, die nur als Prognosen bekannt sind, könne nicht Grundlage der Steuererhebung sein. Das Kreisschreiben Nr. 28 sei weiterhin als Referenzgrösse für Bewertungsfragen heranzuziehen. Abweichungen seien nur bei besonderen Umständen möglich. Die vergangenheitsorientierte Praktikermethode sei aus steuerrechtlicher Sicht sinnvoll. Da sie nur geringe Ermessensspielräume kenne, sei sie unempfindlich gegen Manipulationsversuche. Schliesslich könne damit eine landesweit einheitliche Bewertungsmethode verwendet werden. Mit einem gemäss Praktikermethode ermittelten Verkehrswert pro Aktie von Fr. 9'466.00 müsse bei einem effektiven Kaufpreis von Fr. 1'832.55 pro Aktie von einer gemischten Schenkung ausgegangen werden, womit der Rekurs unbegründet sei.

2.3 In ihrer Replik vom 18.7.2014 halten die Rekurrenten an ihren bisherigen Anträgen fest. Der von der G. ag ermittelte Verkehrswert mit einer Bandbreite zwischen Fr. 1'600.00 und Fr. 2'250.00 pro Aktie zeige, dass der von den Parteien vereinbarte Kaufpreis von Fr. 1'832.55 pro Aktie marktkonform sei. Für die Bewertung massgebend seien die künftigen Einflussgrössen und Entwicklungspotenziale. Eine vergangenheitsorien-tierte Bewertung wie bei der Praktikermethode werde in der vorherrschenden Lehre der Unternehmensbewertung nicht mehr als zielführend angesehen. Die Abteilung juristische Personen des Steueramtes Solothurn würde praktisch ausschliesslich von ertragsorientierten Bewertungsmethoden ausgehen. Im konkreten Fall seien am Bewertungsstichtag sowohl der schlechte Geschäftsgang im Jahr 2011 wie auch die schlechte Prognose für das Jahr 2012 erkennbar gewesen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, warum die im Bereich der direkten Steuern entwickelte Praxis des Bundesgerichts (BGer 2C_309/2013) nicht auch im Bereich der Schenkungssteuern gelten sollte. Bei allen Steuerarten seien Bewertungen nach derselben Methode vorzunehmen. Im Übrigen sei nicht massgebend, wie vertraut die Steuerbehörde mit einer Methode sei. Es könne nicht angehen, dass aus rein verwaltungsökonomischen Gründen die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht korrekt ermittelt werde. Die von den Steuerbehörden veranlagten Schenkungen würden jeglicher betriebswirtschaftlichen Grundlage entbehren und es sei auf eine Schenkungssteuer zu verzichten.

Aus den Erwägungen:

2. Nachdem die im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge betreffend Minderheitsbeteiligungsabzug für beide Steuerpflichtige und betreffend Steuerklasseneinteilung für A.X. vor dem Steuergericht nicht mehr streitig sind, geht es im Rekursverfahren nur noch um die Frage der schenkungssteuerrechtlichen Bewertung der mit Vertrag vom 12.4.2011 verkauften Aktien der E. Holding AG. Es ist zu prüfen, ob die von der Veranla-gungsbehörde zur Verkehrswertermittlung angewandte Bewertungsmethode und das Bewertungsergebnis rechtskonform sind.

3.    Das kantonale Schenkungssteuerrecht bestimmt, dass für die Bewertung von Aktiven und Passiven der Zeitpunkt massgebend ist, in welchem der Steueranspruch entsteht (vgl. § 238 Abs. 1 StG). Die Aktiven sind dabei zum Verkehrswert zu bewerten (vgl. § 238 Abs. 1 i.V.m. § 220 Abs. 1 StG). Der Verkehrswert von Beteiligungen ohne Kurswert wird in der Regel aufgrund der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert ermittelt (vgl. § 34 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum StG, BGS 614.12). Diese Wegleitung ergibt sich aus dem Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz Nr. 28 vom 28.8.2008 (KS 28). Daraus ist zu entnehmen, dass der Verkehrswert für nichtkotierte Wertpapiere dem inneren Wert entspricht und dass dieser nach den Bewertungsregeln dieser Wegleitung berechnet wird (vgl. KS 28, S. 4).

Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung den Verkehrswert der Beteiligung in Anwendung des KS 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz ermittelt und den Verkehrswert der einzelnen Aktie mittels einer Schätzung des Steueramtes des Kantons F. als Sitzkanton per 31.12.2010 und unter Bezugnahme auf den Aktienwert gemäss eidgenössischer Wertschriftenverzeichniskontrolle mit Fr. 9'466.00 bestimmt. Dieser Bewertung liegt die sog. „Praktikermethode“ zugrunde, wobei im konkreten Fall einer Holdinggesellschaft der Substanzwert, welcher aus dem Unternehmenswert der Tochtergesellschaft besteht, herangezogen wurde. Dieses Vorgehen ist rechtskonform und entspricht den Vorgaben der Steuergesetzgebung. Die korrekte Schätzung gemäss der Methode des Kreisschreibens wird von den Rekurrenten denn auch nicht bemängelt.

Die Rekurrenten bemängeln aber, dass das nach dieser Methode ermittelte Ergebnis der Verkehrswertermittlung betriebswirtschaftlich falsch sei. Das erwähnte Kreisschreiben bestimmt denn auch, dass das Ergebnis der Schätzung der „wirtschaftlichen Wirklichkeit möglichst nahe kommt“ (vgl. KS 28, S. 2). Auch das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 18.9.2013 festgehalten, dass von der Praktikermethode abzuweichen sei, „wenn diese zu keinem (betriebswirtschaftlich) befriedigenden Ergebnis führt.“ (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 18.9.2013, 2C_309/2013, E. 3.6).

4.    Die Rekurrenten machen geltend, dass mit der Praktikermethode gemäss Kreisschreiben keine betriebswirtschaftlich angemessene Verkehrswertschätzung erfolgen könne. Sie bringen dazu insbesondere vor, dass es heute darum gehe, eine ertrags- und zukunftsorientierte Bewertung vorzunehmen. Statt die vorhandene Substanz müsse die in Zukunft zu erwartende Geschäftsentwicklung (ertragsseitig) Grundlage der Bewertung sein. Zu diesem Zweck haben die Rekurrenten eine betriebswirtschaftliche Unternehmensschätzung der Firma „G. ag“ vom 12.12.2013 über die „E. AG“ eingereicht, nach welcher der für den Aktienverkauf effektive erzielte Kaufpreis im Rahmen der Verkehrswertschätzung liegen würde und damit keine Schenkung vorliege. Dazu ist folgendes festzuhalten:

4.1 Die vorerwähnten Ausführungen des Bundesgerichts im Entscheid 2C_309/2013 erfolgten bezogen auf die ordentliche Gewinnbesteuerung. Das KS 28 bezieht sich auf die Vermögenssteuer. Insbesondere berücksichtigt der Entscheid des Bundesgerichts nicht, dass es bei der Feststellung des Verkehrswertes für die Veranlagung einer Schenkungssteuer, um eine statische Betrachtung geht. Für die Bemessung der Schenkungssteuer ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift der Verkehrswert im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs (also im Zeitpunkt des „Schenkungsvollzugs“; vgl. § 237 StG) massgebend. Anders als bei der Gewinnoder Kapitalsteuer geht es im Schenkungssteuerrecht um eine zeitlich genau fixierte Betrachtungs- und Schätzungsweise. Es geht nicht um den Einbezug einer allenfalls möglichen künftigen Unternehmensentwicklung, für welche im Hinblick auf absehbare künftige Entwicklungen im Gewinnsteuerrecht Wertberichtigungen, Rückstellungen, Abschreibungen etc. zur Wertkorrektur vorgenommen werden können.

4.2 Die Schenkungssteuer muss mit den am Bewertungsstichtag (beim Schenkungsvollzug) vorhandenen Informationen berechnet werden. Reine unbelegte Annahmen über eine allfällige künftige Unternehmensentwicklung können dabei keine Rolle spielen. Nur am Bewertungsstichtag voraussehbare und nachvollziehbare Entwicklungen können für eine Schätzung berücksichtigt werden. Es ist der Veranlagungsbehörde zuzustimmen, dass spätere Entwicklungen, deren Wurzeln in der Zeit nach dem Bewertungsstichtag liegen, ausser Betracht fallen müssen. Im vorliegenden Fall haben die Rekurrenten erstmals in ihrer Rekursschrift vom 28.5.2014 auf die angeblich „negativen Tendenzen der vorherrschenden Marktgegebenheiten“, auf die schlechte wirtschaftliche Entwicklung und auf betriebswirtschaftliche Aspekte bei der Preisbestimmung unter den Parteien hingewiesen. Diese späteren Behauptungen bestimmen (ohne Belege) auch die Ausführungen der vorgenannten nachträglich am 12.12.2013 erstellten Unternehmens-bewertung durch die G. ag. In den zwei Einspracheschriften der heutigen Rekurrenten vom 9.10.2013, wo noch von „gemischter Schenkung“ die Rede war, spielen diese Aspekte überhaupt keine Rolle. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Rekurrenten v.a. im Rekursverfahren entscheidend auf diese Argumente gestützt haben. Aber auch im Rekursverfahren werden diese Annahmen nicht näher begründet und belegt. Es wird einfach auf die Zahlen der Buchhaltung verwiesen. Diese können aber verschiedene Ursachen haben. Auch im „Aktienkaufvertrag/ Vereinbarung“ vom 12.4.2011 finden sich keinerlei Hinweise, dass der dort als „pauschal“ bezeichnete Kaufpreis aufgrund von negativen Zukunftsaussichten für die Unternehmung im Gleichschritt zur Annahme eines tiefen Verkehrswertes (begründet mit schlechten wirtschaftlichen Aussichten) bewusst niedrig angesetzt worden wäre. Die Gründe für die Veränderungen der in der Buchhaltung ausgewiesenen Zahlen sind nicht nachvollziehbar nachgewiesen. Damit können diese Behauptungen nicht Grundlage sein, um von der durch die Steuerverwaltung praxisgemäss angewendeten Schätzungsmethode gemäss KS 28 abzuweichen und von einem tieferen Verkehrswert der Beteiligung auszugehen.

4.3 Dazu kommt, dass eine markante Verschlechterung der zahlenmässigen Jahresergebnisse der E.-Gruppe buchhalterisch erst ab 1.1.2012 ersichtlich ist. Es fällt auf, dass ab diesem Zeitpunkt das Eigenkapital der Gesellschaft massiv abgenommen hat. Zum Beispiel wurde das Aktivum „KK E. Holding AG“ von Fr. 218'933.53 per 31.12.2011 ausge-bucht. Dies bei der Behauptung eines unechten Fusionsverlustes per 31.12.2011, welcher doch steuerlich unbeachtlich wäre. Damit wird auch die Erklärung der Rekurrenten im Rekursverfahren, dass sie beim Kauf der Beteiligung bereit waren, einen Grossteil des vorhandenen Eigenkapitals für den „Fortbestand der Unternehmung und zur Sicherung der Arbeitsplätze“ einzusetzen, stark relativiert. Auch die verbuchte Lohnentwicklung zeigt sich in diesem Familienunternehmen inkonsistent. Im Zeitpunkt der Bewertung durch die Steuerverwaltung waren die nach der Methode des Kreisschreibens ermittelten Werte durchaus noch vorhanden.

5.    Der gemäss der Bewertungsmethode des KS 28, welche auch nach der Praxis des Bundesgerichts v.a. für kleinere Unternehmen wie vorliegend zugeschnitten ist, ermittelte Verkehrswert erweist sich als angemessen. Atypische Konstellationen oder Strukturen, wie sie vom Bundesgericht u.U. zum Anlass für Abweichungen (im Gewinnsteuerrecht) genommen werden könnten (vgl. BGer 2C_308/2013, E. 3.6), sind nicht nachgewiesen und liegen offensichtlich nicht vor. Damit erweist sich, dass der beim Aktienkauf vereinbarte Kaufpreis von pauschal Fr. 205'000.00, minus Darlehen, erheblich unter dem für die Schenkungssteuer massgeblichen Verkehrswert lag, womit eine gemischte Schenkung vorliegt. Die veranlagte Schenkungssteuer ist als rechtmässig zu beurteilen, was zur kostenfälligen Abweisung des Rekurses führt.

Steuergericht, Urteil vom 21. März 2016 (SGNEB.2014.3)

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