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Solothurn Steuergericht 03.06.2019 SGGEM.2018.3

3 juin 2019·Deutsch·Soleure·Steuergericht·HTML·2,765 mots·~14 min·3

Résumé

Zahlungserleichterung

Texte intégral

Steuergericht

Urteil vom 3. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Kellerhals, Roberti

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGGEM.2018.3

X,

v.d.   

gegen

Einwohnergemeinde Y,

v.d.

betreffend Zahlungserleichterung

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    X (nachfolgend Rekurrentin) hat mit Schreiben vom 22. Juni 2018, welches via E-Mail zugestellt wurde, der Finanzverwaltung der Einwohnergemeinde Y (nachfolgend Rekursgegnerin) mitgeteilt, dass sie nach der Trennung von ihrem Ehemann alleine für den Steuerausstand aufkommen werde. Zu diesem Zeitpunkt waren Gemeindesteuern aus den Jahren 2013 - 2016 und Gebühren im Betrag von rund CHF 45'108 offen. Die Rekurrentin unterbreitete der Finanzverwaltung den Vorschlag, bis Ende 2018 monatlich CHF 250 und bis Ende 2019 monatlich CHF 300 abzuzahlen. Ausserdem werde sie die offenen Steuern des Steuerjahres 2016 bis Ende 2018 beglichen haben. Weiter stellte sie in Aussicht, dass sie nach der Ehescheidung von ihrem Ehemann im Jahr … aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft CHF 315'000 erhalten werde. Danach werde sie umgehend alle offenen Steuerschulden begleichen.

       Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 teilte die Rekursgegnerin mit, dass sie den Abzahlungsvorschlag nicht akzeptiere und setzte der Rekurrentin zur Zahlung der Ausstände eine Frist bis zum 31. Juli 2018.

2.1 Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 liess die Rekurrentin Beschwerde an den Gemeinderat von Y erheben. Dabei stellte sie den Antrag, dass der Gemeindepräsident (wegen Vorbefassung und persönlicher Interessen), die Gemeindeschreiberin und die Leiterin Finanzen (wegen Vorbefassung) sowie sämtliche Gemeinderäte der "Einheitspartei" (wegen fehlender Unabhängigkeit) in den Ausstand zu treten hätten. In der Hauptsache beantragte sie die Gutheissung ihres Abzahlungsvorschlags. Begründet wurde dies mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der ablehnende Entscheid der Rekursgegnerin weder begründet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sei. Der Entscheid sei vom Gemeindepräsidenten unterzeichnet worden. Zuständig wäre aber die Finanzverwaltung gewesen. Die Ablehnung des Abzahlungsvorschlags führe zum finanziellen Ruin der Rekurrentin.

2.2 Mit Entscheid vom 20. August 2018 wurde die Beschwerde abgewiesen. Auf die Aus-standsbegehren trat die Rekursgegnerin nicht ein, hielt aber trotzdem fest, dass der Gemeindepräsident und die Gemeindeschreiberin sich freiwillig in den Ausstand begeben hätten. Weiter wurde festgehalten, dass die Finanzverwaltung das reglementarisch vorgesehene Organ gewesen wäre, aber nichts dagegenspreche, wenn sich der Gemeindepräsident persönlich um diese Sache kümmere. Schon seit 2011 seien hohe Steuerbeträge des Ehepaars … offen, wobei monatlich rund CHF 1'500 abbezahlt worden seien. Wiederholt, aber vergeblich sei versucht worden, mit dem Ehepaar eine annehmbare Lösung zu finden. Auch die Anwälte der Rekurrentin hätten nie einen Lösungsvorschlag angeboten. Bis heute habe die Rekurrentin ihre finanzielle Situation nie offengelebt. Auch zum behaupteten Verkauf der ehelichen Liegenschaft in rund vier Jahren seien keine Unterlagen eingereicht worden.

3.    Mit Schreiben vom 3. September 2018 erhob die Rekurrentin Beschwerde an den Regie-rungsrat des Kantons Solothurn. Das kantonale Volkswirtschaftsdepartement überwies mit Schreiben vom 13. September 2018 die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Steuergericht des Kantons Solothurn. Dieses nahm mit Verfügung vom 24. September 2018 die Eingabe als Rekurs entgegen.

       In ihrer Rechtschrift verlangte die Rekurrentin die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-scheids. Geltend gemacht wurde, dass der Entscheid vom zuständigen Organ nicht genehmigt worden sei. Zudem sei das entscheidende Organ rechtswidrig besetzt gewesen, weil für die sich im Ausstand befindenden Organe kein Ersatzmitglied bestellt worden sei. Der Vertreter der Rekursgegnerin sei nicht korrekt bestellt worden und habe sich rechtswidrig am Verfahren beteiligt. Die Rekursgegnerin habe ihre bisherige Praxis aufzuzeigen. Die Rekurrentin habe anlässlich einer mündlichen Besprechung im … 2018 ihre finanzielle Lage aufgezeigt. Der Gemeindepräsident sei zur Beurteilung des Gesuchs nicht zuständig. Daher sei der Entscheid nichtig. Es wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht.

4.    In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2018 beantragte die Rekursgegnerin, den Rekurs kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der Begründung führte sie aus, dass es der Rekurrentin am Willen fehle, die geschuldeten Steuern zu bezahlen und ihr Einwand der Unzuständigkeit des entscheidenden Organs trölerisch sei. Das Protokoll sei an der Gemeinderatssitzung vom 3. September 2018 genehmigt worden. Das entscheidende Organ sei korrekt bestellt gewesen. Ersatzmitglieder seien nicht vorhanden gewesen. Die Rekursgegnerin dürfe sich selbstverständlich anwaltlich vertreten lassen. Die Mandatierung sei korrekt erfolgt. Das Offizialprinzip würde die Rekurrentin nicht von ihrer Mitwirkungspflicht entbinden. Das Gespräch der Rekurrentin mit der Gemeindeschreiberin und der Finanzverwalterin sei nicht protokolliert worden. Aus dem Umstand, dass der Entscheid des Gemeindepräsidenten nicht begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, sei der Rekurrentin kein Nachteil erwachsen.

5.    In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 liess die Rekurrentin festhalten, dass sie 2018 keine Zahlungen geleistet habe, weil der Abzahlungsplan von der Gemeinde abgelehnt worden sei. Ihr Zahlungsunwilligkeit vorzuwerfen, sei böswillig. An den Abzahlungsplan aus dem Jahr 2011 habe sie sich im Wesentlichen gehalten. Details zum Härtefall seien 2011 dargelegt worden. Zudem habe sie aufgezeigt, dass sich ihre Situation durch die Scheidung verschlechtert habe. Ende … 2018 habe sie den Härtefall mündlich dargelegt. Dass keine Ersatzgemeinderäte existieren würden, sei falsch. A und B wären Ersatzgemeinderäte gewesen, die gesetzeswidrig nicht aufgeboten worden seien. Dem Vertreter der Rekursgegnerin seien Steuergeheimnisse offenbart worden, ohne dass eine schriftliche Ermächtigung gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB vorgelegen habe.

****************

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss § 255 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Entscheid einer Gemeinde über Zahlungserleichterungen oder Erlass beim Kantonalen Steuergericht (KSG) Rekurs erheben. Die Rekurrentin ist als Adressatin eines Entscheids über Zahlungserleichterungen zur Einlegung des Rekurses legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig. 

       Die Rekurrentin hat mit Schreiben vom 3. September 2018 Beschwerde an den Regierungsrat erhoben. Dabei hat sie sich bezüglich Rechtsmittelinstanz an § 17 Abs. 2 des Steuerreglements der Rekursgegnerin gehalten. In dieser Bestimmung wird zwar korrekt auf § 255 Abs. 3 StG verwiesen. Offenbar hat es aber die Rekursgegnerin unterlassen, ihr Steuerreglement an das kantonale Recht anzupassen. § 255 Abs. 3 StG ist per 1. Januar 2008 geändert worden. Um der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) Genüge zu tun, wurde anstelle des Regierungsrats das Steuergericht als Rekursinstanz eingeführt. Da die Beschwerde der Rekurrentin aber umgehend an die korrekte Instanz überwiesen wurde und das Steuergericht das Rechtsmittel als Rekurs entgegengenommen hat, ist der Rekurrentin durch das fehlerhafte Steuerreglement der Gemeinde kein Rechtsnachteil erwachsen.

       Ein Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Gemeinderats der Rekursgegnerin datiert vom 20. August 2018. Am 3. September 2018 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben. Der Rekurs wurde fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.

2.    In ihrer Rekursschrift vom 3. September 2018 beantragt die Rekurrentin lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Obschon im Steuerrecht die Offizialmaxime gilt und das KSG nicht an die Parteianträge gebunden ist, ist der von den Parteien gewählte Streitgegenstand grundsätzlich verfahrensbestimmend (Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., § 24 N 39). Zu prüfen ist daher lediglich die Aufhebung des Entscheids und die allfällige Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, nicht hingegen die Gutheissung des Antrags um Zahlungserleichterungen.

3.    Zur Rechtsnatur von Zahlungserleichterungen ist festzuhalten, dass diese im Ermessen der Behörde liegen. Einen Rechtsanspruch eines Gesuchstellers auf Zahlungserleichterungen gibt es nicht (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 166 N 2). Unterschieden werden grundsätzlich zwei Arten von Zahlungserleichterungen:

-     Zahlungsaufschub (Stundung, Erstreckung der Zahlungsfrist);

-     Ratenzahlungen.

       Vorliegend hat die Rekurrentin mit E-Mail vom 22. Juni 2018 ein Gesuch um Ratenzahlungen eingereicht. Dieses Gesuch wurde mit Schreiben vom 27. Juni 2018 von der Rekursgegnerin abgewiesen. Mit Entscheid vom 20. August 2018 wurde sodann eine Beschwerde der Rekurrentin vom Gemeinderat abgewiesen. Gegen diesen Beschwerdeentscheid werden verschiedene formelle Mängel geltend gemacht, die nachfolgend zu prüfen sind.

4.    Fehlende Genehmigung

       Gerügt wird von der Rekurrentin, dass der Entscheid des Gemeinderats vom 20. August 2018 verschickt worden ist, bevor er vom zuständigen Organ genehmigt werden konnte. Der Entscheid sei daher zum Zeitpunkt der Zustellung an die Rekurrentin nicht rechtskräftig gewesen. Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Vom Gemeinderat gefällte Entscheide müssen nicht genehmigt werden. Genehmigt wird nur das entsprechende Gemeinderatsprotokoll. Eine Genehmigung des Protokolls einer Gemeinderatssitzung hat aber nichts mit der Rechtskraft entsprechender Gemeinderatsentscheide zu tun. Gemeinderatsentscheide werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig. Dass der Entscheid nicht rechtskräftig war, ist nicht zu beanstanden, andernfalls hätte er von der Rekurrentin gar nicht angefochten werden können. Die Genehmigung des Protokolls ist hingegen ein interner Akt des jeweiligen Gremiums, mit dem sichergestellt werden soll, dass der korrekte Sitzungsablauf protokolliert wurde. Das Vorgehen der Rekursgegnerin ist daher nicht zu beanstanden.

5.    Rechtswidrige Besetzung

5.1 An der Sitzung vom 20. August 2018 traten bei der Behandlung der Beschwerde der Rekurrentin der Gemeindepräsident und die Gemeindeschreiberin in den Ausstand, wie dies die Rekurrentin beantragt hatte. Gerügt wird nun, dass für den Gemeindepräsidenten und die Gemeindeschreiberin kein Ersatz aufgeboten worden war. Geleitet wurde dieses Traktandum von der Vizepräsidentin. Anwesend waren weiter zwei Gemeinderätinnen. Festzuhalten ist zunächst, dass der Gemeinderat mit der aktuellen Besetzung beschlussfähig war (§ 26 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, BGS 131.1]). Seine Entscheide sind daher gültig zustande gekommen. Kann ein Gemeinderatsmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, ist es gehalten, ein Ersatzmitglied aufbieten zu lassen. Hier war der Gemeindepräsident aber nicht abwesend, sondern er trat nur in den Ausstand. Dafür muss nicht zwingend ein Ersatzmitglied aufgeboten werden. Die Gemeindeschreiberin hat für die Protokollierung der Gemeinderatssitzung besorgt zu sein. Das Protokoll muss sie nicht selbst führen. Die Sitzung wurde ordnungsgemäss protokolliert. Am Vorgehen der Gemeinde ist daher nichts auszusetzen.

5.2 Die Rekurrentin hat selbstverständlich keinen Anspruch darauf, einzelne Ersatzgemeinderäte selbst bestimmen zu können. Ihr Wunsch nach der Anwesenheit von Ersatzgemeinderat A ist daher nicht zu hören, selbst wenn dieser über Fachwissen verfügen sollte. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Gemeinderatsgremium beschlussfähig und ordnungsgemäss bestellt war.

6.    Rechtswidrige Beteiligung

       Gerügt wird durch die Rekurrentin, dass sich die Rekursgegnerin im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten liess. Auch an diesem Vorgehen ist nichts auszusetzen. Selbstverständlich darf eine Gemeinde in einem Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt beiziehen, um eine Rechtsschrift oder einen Entscheid zu verfassen. Gerade um Vorwürfe, formelle Verfahrensfehler begangen zu haben, eingehend überprüfen zu können, sind juristische Kenntnisse unerlässlich. Vorliegend wurde der Rechtsanwalt offenbar beratend beigezogen. Der Beschwerdeentscheid wurde ordnungsgemäss vom Vizegemeindepräsidenten und einer Gemeinderätin unterzeichnet. Eine Verletzung der verfassungsmässig geschützten Privat- oder Geheimsphäre der Rekurrentin ist daher nicht auszumachen.

       Dass einem beigezogenen Rechtsanwalt in einem Steuerverfahren auch dem Steuergeheimnis unterliegende Tatsachen offenbart werden dürfen, liegt auf der Hand. Andernfalls könnte ein Anwalt sein Mandat gar nicht korrekt ausüben. Selbstverständlich ist auch ein Rechtsanwalt gehalten, das Steuergeheimnis zu wahren. Da Anwälte einem strikten Berufsgeheimnis unterstehen, ist gewährleistet, dass sie der Geheimhaltungspflicht nachkommen.

       Nota bene ist festzuhalten, dass eine allfällige Geheimnisverletzung auch nicht zu einer Aufhebung des Entscheids, sondern zu disziplinarischen oder allenfalls sogar strafrechtlichen Sanktionen führen würde.

7.    Feststellung des Sachverhalts

7.1 Die Rekurrentin belässt es auch bei dieser Rüge bei einer rein formellen Kritik. Zunächst ist festzuhalten, dass es unbestritten ist, dass im kantonalen Rechtsmittelverfahren vor dem Steuergericht nebst der Dispositionsmaxime auch die Offizialmaxime zur Geltung gelangt. Die Einleitung des Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens hängt vom Willen der Parteien ab. Hier gilt somit die Dispositionsmaxime. Das Gericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden. In diesem Bereich gilt daher die Offizialmaxime (Zweifel et al., a.a.O., § 24 N 39). Die Offizialmaxime betrifft aber nicht die Zuständigkeit für die Sammlung des Prozessstoffes (Müller, Aspekte der Verwaltungsrechtspflege, S. 311). Die eigenen Anliegen festzuhalten und entsprechende Beweismittel zu liefern, ist Sache der Parteien. Es liegt somit an der Rekurrentin nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen erfüllt. Dieser Pflicht ist sie im bisherigen Verfahren auch nicht in Ansätzen nachgekommen.

       Der Beweisantrag auf Edition aller Gesuche um Zahlungserleichterungen zwischen 1992 und 2017 ist abzuweisen. Erneut ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es keinen Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterungen gibt. Eine Behörde ist auch nicht an eine allfällige frühere Praxis gebunden. Aus sachlichen Gründen darf von einer früheren Praxis abgewichen werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., N 509 ff.). Es ist daher nicht ersichtlich, was die Rekurrentin mit diesem Beweisantrag, der für die Verwaltung mit einem grossen Aufwand verbunden wäre, bezweckt.

7.2 Dass die Rekurrentin Ende … 2018 mit der Gemeindeschreiberin und der Finanzverwalterin gesprochen hat, ist unbestritten. Offensichtlich wurde der Inhalt dieses Gesprächs nicht protokolliert. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, sämtliche Gespräche, die ein Gemeindeangestellter mit Einwohnerinnen und Einwohnern führt, zu protokollieren. Ein solches Gespräch, in dem allenfalls auch mündliche Angaben zur finanziellen Situation gemacht worden sind, befreit die Rekurrentin selbstredend nicht von der Pflicht, in einem Rekursverfahren die vorhandenen Beweismittel einzureichen oder zumindest zu bezeichnen (§ 160 Abs. 3 StG). Andernfalls können ihre Angaben gar nicht überprüft werden. Auch der Abzahlungsplan konnte ohne detaillierte Darstellung der finanziellen Situation nicht auf seine Angemessenheit geprüft werden.

8.    Treu und Glauben

       Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ist von den Behörden zu beachten. Damit eine Erklärung staatlicher Organe Vertrauensschutz geniessen kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 626 ff. und 668 ff.). So muss beispielsweise eine Auskunft geeignet sein, Vertrauen zu begründen, eine Auskunft muss vorbehaltlos erteilt worden sein und der Adressat muss im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen oder unterlassen haben. Vorliegend wird auch nicht in Ansätzen aufgezeigt, dass diese Voraussetzungen vorliegen würden. Die Rekurrentin behauptet denn auch nicht, dass die Mitarbeiterinnen entsprechende Zusicherungen gemacht hätten, sondern dass sie aus dem Verlangen eines Abzahlungsplans geschlossen habe, dass die anderen Voraussetzungen der Zahlungserleichterungen unbestritten seien. Solche vagen Annahmen sind aber nie geeignet, einen Vertrauensschutz zu bewirken.

9.    Fehlende Zuständigkeit

       Gemäss § 16 des Steuerreglements der Rekursgegnerin kann die Finanzverwaltung zahlungspflichtigen Personen Zahlungserleichterungen gewähren. Das Wort "kann" zeigt auf, dass die zuständigen Behörden bei ihrem Entscheid über ein Ermessen verfügen, das selbstverständlich im Rahmen der Rechtsgleichheit auszuüben ist. Das Reglement zeigt weiter auf, dass für diesen erstinstanzlichen Entscheid die Finanzverwaltung zuständig ist. Der Gemeindepräsident ist an sich nicht zuständig, Entscheide über Zahlungserleichterungen zu fällen. Ein Zuständigkeitsfehler führt aber nur dann zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, wie es die Rekurrentin geltend macht, wenn er besonders schwerwiegend war (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 40 B V.). Hier liegt keinesfalls ein schwerwiegender Zuständigkeitsfehler vor. Entschieden hat mit dem Gemeindepräsidenten der Vorgesetzte der Finanzverwalterin, der über eine entsprechende Weisungsbefugnis verfügt. Selbst bei einer Rückweisung müsste somit davon ausgegangen werden, dass die weisungsgebundene Finanzverwalterin gleich wie ihr Vorgesetzter entscheiden würde. Weiter ist hier zu beachten, dass die Rekurrentin sich im Rahmen des gemeindeinternen Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit hatte, sich umfassend äussern zu können, damit wurde der erwähnte Mangel geheilt, zumal hier auch nicht einzusehen ist, welchen Vorteil die Rekurrentin von einer Rückweisung hätte.

10. Rechtliches Gehör

       Dass ein Entscheid über Zahlungserleichterungen grundsätzlich begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein muss, ist zutreffend. Dies wird von der Rekursgegnerin auch nicht in Abrede gestellt. Vorliegend ist aber zu beachten, dass der Rekurrentin durch den erwähnten Mangel kein Nachteil erwachsen ist. Die Rekurrentin hat mit der gemeindeinternen Beschwerde fristgerecht das richtige Rechtsmittel gewählt und konnte sich dort auch umfassend äussern. Weiter ist zu beachten, dass der erstinstanzliche Entscheid mangels Unterlagen auch nicht umfassend begründet werden konnte. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass eine allfällige leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Möglichkeit, sich vor einer weiteren Gemeindebehörde, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen konnte, äussern zu können, geheilt wurde.

       Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mehrfach festgehalten, dass die Gehörswahrung kein Selbstzweck sein darf. Auf eine Rückweisung kann verzichtet werden, wenn sie zu einem Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung führen würde (BGer 4A_67/2011 vom 7.6.2011; 4A_283/2013 vom 1.11.2013). Verlangt wird daher, dass eine beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären (BGer 4A_453/2016 vom 16.2.2017). Hier hat die Rekurrentin auch nicht in Ansätzen aufgezeigt, welche Nachteile sie durch die behauptete Gehörsverletzung hatte. Eine Rückweisung des Verfahrens ist daher auch aus diesem Grund nicht angezeigt.

11. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeentscheid der Rekursgegnerin nicht zu beanstanden ist. Die Rekurrentin hat aber die Möglichkeit, jederzeit ein neues Gesuch um Zahlungserleichterungen einzureichen und mit detaillierten Unterlagen aufzuzeigen, dass die fristgerechte Bezahlung des gesamten Ausstandes mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, weshalb entsprechende Zahlungserleichterungen gerechtfertigt erscheinen.

       Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Rekurrentin gemäss § 163 Abs. 1 StG i.V.m. § 256 Abs. 1 StG die Verfahrenskosten aufzuerlegen, die gestützt auf § 3 und § 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'500 zu bemessen sind.

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Demnach wird erkannt:

1.      Der Rekurs wird abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 1'500 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                      Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                  W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)

- Vertreter der EG Y (eingeschrieben)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

Expediert am:

SGGEM.2018.3 — Solothurn Steuergericht 03.06.2019 SGGEM.2018.3 — Swissrulings