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Solothurn Steuergericht 26.09.2016 SGDIV.2016.6

26 septembre 2016·Deutsch·Soleure·Steuergericht·HTML·1,641 mots·~8 min·3

Résumé

Schriftensperre

Texte intégral

KSGE 2016 Nr. 17

GO § 56 Abs. 1 lit. c, WEPVo § 8 Abs. 1, WPEV Art. 49 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, BV Art. 5 Abs. 2 Wehrpflichtersatzabgabe, Schriftensperre

1. Frage der zuständigen richterlichen Instanz bei Schriftensperren bezüglich Wehrpflichtersatzabgabe; Gesetzeslücke, Notwendigkeit einer gesetzlichen Nachführung; vorderhand Zuständigkeit des Präsidenten des Steuergerichts. 2. Voraussetzungen für eine Schriftensperre im Sinne von Art. 49 WPEV; diese ist auch anwendbar, wenn der Ersatzpflichtige wie hier bereits ins Ausland verreist ist. Die Sperre muss dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz genügen. Sie fällt dahin, sobald die Ersatzabgabe vollständig bezahlt ist. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Schriftensperre erfüllt.

Sachverhalt:

1.  Mit Antrag vom 4. August 2016 (Posteingang: 8.8.2016) beantragte die Wehrpflichtersatzverwaltung, die Schriften des Antragsgegners X seien per sofort zu sperren. Das Ausweiszentrum sei anzuweisen, X die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern; unter Kostenfolgen zulasten des Antragsgegners. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Meldeverhältnisse des Antragsgegners unklar seien. Dieser habe sich im Jahr 2014 nach A. abgemeldet, ohne ein Gesuch um Auslandurlaub zu stellen. Die Ersatzabgabe für das Jahr 2013 sei mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 veranlagt worden; diese sei in Rechtskraft erwachsen. Im Jahr 2015 seien Ratenzahlungen für das Ersatzjahr 2013 überwiesen worden. Ausstehend seien noch CHF 235.35. Seither sei der Antragsgegner nicht mehr erreichbar. Indessen bestehe eine Korrespondenzadresse.

2.    Mit Verfügung vom 9. bzw. 19. August 2016 (Zweitzustellung infolge nicht erfolgter Erstzustellung) stellte das Steuergericht diesen Antrag dem Antragsgegner zu und setzte ihm für eine schriftliche Stellungnahme eine nicht erstreckbare Frist bis 29. August 2016 (Zweitzustellung; bei Erstzustellung: 19.8.2016). Die Schriften des Antragsgegners wurden vorläufig per sofort gesperrt. Das Ausweiszentrum wurde angewiesen, dem Antragsgegner die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, aufgrund der Ausführungen der Antragstellerin würden die Voraussetzungen zur sofortigen Sperrung der Schriften des Antragsgegners vorläufig als erfüllt erscheinen. Nach Eingang der Stellungnahme sei die Schriftensperre nochmals zu prüfen.

3.    Innert Frist ging vom Antragsgegner beim Steuergericht keine Stellungnahme ein; die eingeschriebene Verfügung vom 19. August 2016 wurde auf der Post nicht abgeholt.  

Aus den Erwägungen:

1.    Die Antragstellerin reichte beim Steuergericht einen Antrag auf Schriftensperre nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV, SR 661.1) ein. Es ist vorab zu prüfen, ob das Steuergericht die kantonal zuständige richterliche Behörde im Sinne dieser Bestimmung ist.

1.1 Wer zuständige richterliche Instanz ist, ergibt sich weder aus dem Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) noch aus der WPEV. Der kantonale Gesetzgeber müsste eine richterliche Behörde für zuständig erklären. Im Kanton Solothurn werden das WPEG und die WPEV durch die Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WEPVo; BGS 521.81) vollzogen. Gemäss § 5 Abs. 1 WEPVo hat das Passbüro jedem Ersatzpflichtigen die Ausstellung des Passes zu verweigern, wenn es von der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe gestützt auf Art. 49 Abs. 1 und 2 WPEV eine entsprechende Weisung erhalten hat. Diese Regelung ist nach dem Gesagten bundesrechtswidrig.

1.2 Gemäss § 56 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt das Steuergericht zwar als unabhängige Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 WPEG Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden, insbesondere auch über Militärpflichtersatz. Damit ist aber nicht geregelt, wer richterliche Behörde im Sinne von Art. 49 Abs. 2 WPEV ist; auf Antrag der Behörde erstinstanzlich zu treffende Entscheide sind insofern nicht erfasst.

Auch § 8 Abs. 1 WEPVo sieht nur die Zuständigkeit für die Beurteilung von Beschwer-den nach den Vorschriften des Bundes über die Wehrpflichtersatzabgabe vor. Es liegt somit eine Gesetzeslücke vor (vgl. dazu etwa BGE 138 II 1 E. 4.2 mit Hinw.), weil die heutige Gesetzgebung im Kanton Solothurn keine zuständige richterliche Behörde bezeichnet und auch nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 6.2.2015, OG V 14 27).

1.3 Beim Schliessen einer Gesetzeslücke ist grundsätzlich diejenige Regel aufzustellen, welche der Gesetzgeber am ehesten aufgestellt hätte, wenn er an den Regelungsbedarf gedacht hätte (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB; BGE 135 II 1 E. 3.5). Das Steuergericht ist wie gesehen aufgrund der heutigen Regelung zuständig zur Behandlung aller Beschwerden im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe. Darunter fallen insbesondere auch solche gegen die Festsetzung derselben (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a WPEV), gegen deren Festsetzung vor einem Auslandaufenthalt (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. b WPEV und Art. 25 Abs. 3 WPEG) und auch gegen eine Sicherstellungsverfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. c WPEV und Art. 36 Abs. 1 lit. a WPEG). Bei der Prüfung eines Antrags auf Schriftensperre muss das zuständige Gericht vorfrageweise prüfen, ob die Abgabe rechtskräftig festgesetzt oder die Sicherstellungsverfügung korrekt erlassen worden ist. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs von Streitigkeiten betreffend Wehrpflichtersatzabgabe und Anordnung einer Schriftensperre im Sinne von Art. 49 Abs. 2 WPEV drängt sich die Zuständigkeit des Steuergerichts auf. Eine gesetzliche Nachführung bleibt aber angezeigt. Gemäss § 3 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Kantonalen Steuergerichts (BGS 125.932) entscheidet der Präsident alle Angelegenheiten, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist. Dementsprechend ist vorderhand der Präsident zur Behandlung des vorliegenden Antrags zuständig.

2.    Es fehlen besondere Bestimmungen, die das vorliegende Verfahren regeln würden. Indessen geht es hier um eine Art ursprüngliche Verwaltungsrechtspflege. Diese kommt nur zum Zuge, wenn eine Streitsache nicht vorher von den Verwaltungsbehörden durch Verfügung geregelt worden ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N 1854). Der Antrag wurde formgerecht eingereicht. Für die Einreichung des Antrags ist keine Frist zu beachten. Auf den Antrag ist somit einzutreten.

3.    Die Antragstellerin ersucht um eine Schriftensperre im Sinne von Art. 49 WPEV.

3.1 Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten (Art. 1 WPEG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 WPEG sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland ersatzpflichtig, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen (lit. a) oder als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten (lit. c). Die Ersatzabgabe wird nach Art. 25 WPEG bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichten jährlich veranlagt (Abs. 1 lit. a). Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr (Abs. 2). Nach Art. 35 WPEG können die Ausstellung oder Verlängerung eines Schweizerpasses bei Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die geschuldeten Ersatzabgaben bezahlt oder sichergestellt werden (Abs. 1). Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf, nach welchen die Sicherungsmassnahmen zu treffen sind. Er sorgt dafür, dass die persönlichen Interessen der Ersatzpflichtigen nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden (Abs. 2). Gemäss Art. 49 Abs. 1 WPEV kann einem Ersatzpflichtigen die Ausstellung eines Passes verweigert werden, wenn der Ersatzpflichtige rechtskräftig festgesetzte und fällige Ersatzabgaben schuldet (lit. a), der Ersatzpflichtige nach Art. 25 Abs. 3 WPEG festgesetzte Ersatzabgaben schuldet (lit. b) oder wenn eine Sicherstellungsverfügung nach Art. 36 Abs. 1 lit. a WPEG getroffen worden ist (lit. c).

3.2 Der Antragsgegner ist aufgrund der Unterlagen und Angaben ersatzpflichtig. Mit Veranlagungsverfügung vom 7. Oktober 2014 wurde die fällig gewordene (Art. 32 WPEG) Ersatzabgabe für das Jahr 2013 rechtskräftig veranlagt. Der Tatbestand von Art. 49 Abs. 1 lit. a WPEV ist somit erfüllt.

3.3 Nach Art. 35 Abs. 1 WPEG ist die Sicherung der Ersatzabgabe durch die Verweigerung der Ausstellung des Schweizer Passes damit verknüpft, dass ein Ersatzpflichtiger ins Ausland verreisen will. Es fragt sich, ob diese Regelung auch gilt, wenn ein Ersatzpflichtiger wie hier bereits ins Ausland verreist ist. In Art. 49 Abs. 1 WPEV wird die Zulässigkeit einer Pass- und Schriftensperre namentlich davon abhängig gemacht, ob der Ersatzpflichtige wie gesehen rechtskräftig festgesetzte und fällige Ersatzabgaben schuldet oder ob er nach Art. 25 Abs. 3 WPEG festgesetzte Abgaben schuldet. Nach Art. 49 Abs. 3 WPEV sind einem landesabwesenden Wehrpflichtigen der Pass oder andere Ausweisschriften nur durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung zuzustellen. Daraus kann gefolgt werden, dass die fragliche Sicherungsmassnahme auch anwendbar ist, wenn der Ersatzpflichtige wie hier bereits ins Ausland verreist ist.

3.4 Mit der Pass- und Schriftensperre soll die Ersatzabgabe gesichert werden. Art. 49 Abs. 1 WPEV spricht denn davon, dass gegebenenfalls die Ausstellung eines Passes verweigert werden kann (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 WPEG). Gegenstand der Sperre sind sämtliche Ausweisschriften, das heisst Pass und Identitätskarte.

3.5 Die Sperre muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen; alles staatliche Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die in die Rechtsposition des Betroffenen eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 135 I 215 E. 3.3.1). Solange die Antragstellerin die Zwangsvollstreckung (Art. 34 WPEG) zügig fortführt und die Möglichkeit der Ratenzahlung (Art. 37 Abs. 1 WPEG) offenhält, erweist sich die Schriftensperre als verhältnismässig. Angesichts des geschuldeten Betrages von CHF 989.00 (exkl. Verzugszins) muss sich die Sperre in Grenzen halten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass am 5. September 2015 und 20. August 2015 Ratenzahlungen für das Ersatzjahr 2013 eingingen (je CHF 198.95). Aufgrund der Unterlagen beträgt der offene Betrag noch CHF 235.35. Jedenfalls fällt die Sperre ohne weiteres dahin, sobald der Antragsgegner die Ersatzabgabe für das Jahr 2013 vollständig bezahlt hat. Gleiches gilt, wenn das Zwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossen ist, ungeachtet davon, ob die Forderung gedeckt ist. Ansonsten unterliegt die Sperre keiner Befristung.

3.6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Schriftensperre vorliegend erfüllt. Insbesondere liegt eine rechtskräftige Veranlagung vor und hält sich der Antragsgegner im Ausland auf. Zudem ist die Verhältnismässigkeit der Sperre gewahrt. Demnach ist der Antrag auf Schriftensperre gutzuheissen. Die Schriften des Antragsgegners sind per sofort zu sperren. Das Ausweiszentrum, ist anzuweisen, dem Antragsgegner die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern. Die Antragstellerin hat bei vollständiger Bezahlung des Ausstandes oder nach Abschluss der Zwangsvollstreckung das Ausweiszentrum umgehend anzuweisen, die Schriftensperre aufzuheben.

Steuergericht, Beschluss vom 26. September 2016 (SGDIV.2016.6)

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