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Solothurn Steuergericht 29.03.2010 SGDIV.2010.1

29 mars 2010·Deutsch·Soleure·Steuergericht·HTML·756 mots·~4 min·4

Résumé

Erstreckungen der Eingabefristen für Steuererklärungen

Texte intégral

KSGE 2010 Nr. 15

VV StG § 52 - Verfahren: Steuererklärung. Fristerstreckungen für die Einreichung der Steuererklärung sind nur in Ausnahmefällen über den 31. Oktober hinaus zu gewähren. Ausnahmefälle, in denen eine Fristerstreckung bis längstens Ende Jahr gewährt werden kann sind Folgende: langandauernde Krankheiten oder Unfallfolgen, Todesfälle in der Familie, Militärdienst von länger als 3 Wochen und Auslandaufenthalte.

Urteil SGDIV.2010.1 vom 29. März 2010

Sachverhalt

1.      A. X. wurde von diversen Steuerpflichtigen mit der Ausarbeitung der Steuererklärung beauftragt. Für die Steuererklärungen 2008 wurde den Steuerpflichtigen (bzw. ihrem Vertreter A. X.) mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 die Frist zur Einreichung der Steuererklärung bis am 31. Januar 2010 verlängert.

       Mit dem Hinweis, seine Lebenspartnerin sei anfangs Dezember 2009 schwer erkrankt und brauche von ihm viel Betreuung, wandte sich A. X. am 31. Januar 2010 wiederum ans Steueramt und ersuchte um eine erneute Fristverlängerung bis 31. März 2010.

       Am 3. Februar 2010 wurde das Gesuch abgewiesen.

2.      Am 15. Februar 2010 stellte A. X. ein Wiedererwägungsgesuch mit dem Begehren, die Situation nochmals zu überprüfen und die Frist nach Möglichkeit bis Ende April 2009 zu verlängern. Seine Arbeiten würden fachmännisch und in Ordnung ausgeführt und seien daher von den Veranlagungsbehörden jeweils einfach zu kontrollieren und zu erledigen.

       Das Steueramt nahm diese Eingabe als Einsprache entgegen, welche mit Entscheid vom 18. Februar 2010 abgewiesen wurde. Die Frist bis zum 31. Januar 2010 sei bereits eine letzte Nachfrist gewesen und der Vertreter mache keine neuen trifftigen Gründe geltend, um die Einreichefrist weiter zu erstrecken. Kapazitätsengpässe und Arbeitsüberlastung könnten nicht als Begründung für eine Fristerstreckung über den 31. Januar hinaus zugelassen werden.

3.      Dagegen erhob der Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) am 1. März 2010 Rekurs an Steuergericht, mit dem Begehren, ihm sei in den 33 Fällen eine Fristverlängerung von 4 Wochen zur Erledigung der Steuererklärungen zu bewilligen. Die Betreuung seiner Lebenspartnerin sei mit unvorhergesehenem grossem Zeitaufwand verbunden. Dadurch sei seine eigene Gesundheit sehr strapaziert und er könne nicht wie gewohnt arbeiten.

       Mit Vernehmlassung vom 17. März 2010 beantragte das Steueramt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Das Steueramt habe den Auftrag, bis Ende Kalenderjahr rund 90 Prozent der Veranlagungen der natürlichen Personen zu erstellen. Dem könne nur nachgekommen werden, wenn die Steuererklärungen ordnungsgemäss und fristgerecht eingereicht würden. Gesuche um Fristerstreckungen über den 30. November hinaus könnten nur bei ausserordentlichen Umständen bewilligt werden. Die den Rekurrenten bewilligte Nachfrist bis 31. Januar habe daher den besonderen Umständen genügend Rechnung getragen.

Erwägungen

1.    Der Rekurs wurde form- und fristgerecht eingereicht. Zuständig zur Beurteilung eines Rekurses betreffend Fristerstreckungen ist das Kantonale Steuergericht.

       Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung obliegt in erster Linie dem Steuerpflichtigen selbst (vgl. § 140 Abs. 2 und 3 StG). Zwar kann der Steuerpflichtige einen Dritten mit dem Ausfüllen des Steuerformulars beauftragen. Gegenüber den Steuerbehörden bleibt aber der Steuerpflichtige in der Pflicht. Führt ein Vertreter für ihn Einsprache und Rekurs, so bleibt der Steuerpflichtige Einsprecher bzw. Rekurrent.

2.      Gemäss § 52 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.12) beträgt die Frist zum Einreichen der Steuererklärung für natürliche Personen 30 Tage und für juristische Personen 90 Tage. Auf schriftliches und begründetes Gesuch kann die Frist angemessen erstreckt werden. Das Kantonale Steueramt bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt Fristerstreckungsgesuche stillschweigend bewilligt werden.

       Die vom Kantonalen Steueramt erlassene Weisung über die Verlängerung der Eingabefrist für die Steuererklärungen sieht vor, dass Fristerstreckungen bis zum 31. Juli der Steuerperiode stillschweigend bewilligt werden. Die ordentliche Eingabefrist kann weiter bis am 31. Oktober verlängert werden. Weitergehende Fristerstreckungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zu gewähren. Fristerstreckungen über das Jahresende hinaus sind unzulässig. Ausnahmefälle, in denen eine Fristerstreckung bis längstens Ende Jahr gewährt werden kann, sind nachfolgend genannte Ereignisse, die im Oktober eingetreten sind oder sich in den Oktober auswirken: Langandauernde Krankheit oder Unfallfolgen, Todesfall in der Familie, Militärdienst (länger als drei Wochen), Auslandaufenthalt.

3.      Der Vertreter der Steuerpflichtigen hat für zahlreiche seiner Mandanten bereits im Vorjahr ein Verfahren betreffend Einreichung der Steuererklärungen (damals 2007) vor Steuergericht geführt. Es ging dabei um die gleiche Problematik; auch damals schon hatte er Zeitprobleme wegen der Betreuung seiner Lebenspartnerin und litt selber unter psychischer Überlastung. Das Steueramt hatte ihm ebenfalls Fristen bis ins neue Jahr hinein bewilligt. Das Steuergericht kam damals in seinen Erwägungen zum Schluss, dass die vorgebrachten Argumente nicht ausreichten, um nochmals eine Fristerstreckung zu gewähren (Urteil des Steuergerichts vom 18. Mai 2009, Nr. SGDIV.2009.1).

       Das ist auch heute der Fall: Der vorgenannten Weisung ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz dem Vertreter bereits grosszügig entgegengekommen ist, als sie ihm - über das neue Jahr hinaus - eine Fristverlängerung bewilligte. Damit hat sie der besonderen Situation des Vertreters der Rekurrenten ausreichend Rechnung getragen. Der Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist somit abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 29. März 2010

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