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Solothurn Schätzungskommission 12.08.2002 SKSUB.2002.3

12 août 2002·Deutsch·Soleure·Schätzungskommission·HTML·417 mots·~2 min·3

Résumé

Öffentliches Beschaffungswesen; Abgrenzung Submissions- und Gemeindebeschwerde

Texte intégral

SOG.2002.46

Öffentliches Beschaffungswesen. Abgrenzung von Submissionsbeschwerde und Gemeindebeschwerde.

Sachverhalt:

Nach durchgeführtem Projektwettbewerb verwarfen die Stimmbürger der Einwohnergemeinde den Projektkredit. Der Gemeinderat beauftragte darauf einen Architekten, ein redimenioniertes Projekt auszuarbeiten. Gegen diesen Beschluss erhob ein Konkurrent, Architekt X., Beschwerde an den Regierungsrat. Er machte darin u.a. geltend, der Gemeinderat habe seine Finanzkompetenzen überschritten und Bestimmungen des Submissionsreglementes verletzt. Der Regierungsrat leitete die Beschwerde an die Kantonale Schätzungskommission weiter.

Aus den Erwägungen:

1. a)     Gemäss § 59 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) urteilt die Kantonale Schätzungskommission über Beschwerden betreffend öffentliche Beschaffungen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde an den Regierungsrat gerichtet. Gemäss § 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) prüft jede Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

Es stellt sich die Frage, ob es sich bei der vorliegenden Beschwerde um eine Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat im Sinne von § 199 ff. Gemeindegesetz (GG, BGS 131.1) oder uni eine Submissionsbeschwerde an die Kantonale Schätzungskommission handelt. Die Gemeindebeschwerde steht gegen Ietztinstanzliche Beschlüsse der Gemeindebehörden jedwelcher Art offen. Die Submissionsbeschwerde dagegen richtet sich gegen Verfügungen der Gemeindebehörden im öffentlichen Beschaffungswesen. Gemäss § 205 GG bleiben die Vorschriften der Spezialgesetzgebung vorbehalten. Die Bestimmungen über das Rechtsmittel im öffentlichen Beschaffungswesen sind eine solche Spezialgesetzgebung. Mit andern Worten haben die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen, insbesondere über die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren, bei der Anfechtung von Verfügungen und Beschlüssen betreffend öffentliche Beschaffungen Vorrang.

Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat in einem einzigen Beschluss über zwei an sich verschiedene Geschäfte entschieden. Einerseits hat er einen Kredit gesprochen und andrerseits einen Auftrag an einen Architekten erteilt. Diese beiden Beschlüsse sind getrennt zu betrachten.

Der Beschwerdeführer stösst sich daran, dass ein Auftrag ohne weitere Ausschreibung oder Einladung an den bereits in der Sache tätigen Architekten ergangen ist. Gemäss seinem Hauptantrag ist ein neuer Projekt-Wettbewerb durchzuführen. Da der Beschwerdeführer selber eine Firma für Architektur und Bautreuhand besitzt, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass es vorliegend in erster Linie um die Rechtmässigkeit des erteilten Auftrags bzw. der damit verbundenen öffentlichen Beschaffung einer Dienstleistung geht. Es handelt sich somit primär um eine Submissionsbeschwerde, zu deren Beurteilung die Kantonale Schätzungskommission zuständig ist.

c)         Bezüglich der Rüge, der Gemeinderat habe seine Kreditkompetenz überschritten, ist der Beschwerdeführer nicht mehr betroffen als jeder andere Stimmbürger der Gemeinde. Es handelt sich somit um eine Beschwerde im Sinn von § 211 GG, allenfalls § 199 GG. Zuständig für die Beurteilung dieses Teils der Beschwerde ist der Regierungsrat. Die Akten gehen deshalb zuständigkeitshalber an das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit zuhanden des Regierungsrates.

Kantonale Schätzungskommission, Urteil vom 12. August 2002 (SKSUB.2002.3)

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