SOG 2011 Nr. 3
Art. 176 ZGB. Wenn die Ehegatten nie in einem gemeinsamen Haushalt lebten, besteht sowohl im Eheschutz- wie auch im Scheidungsverfahren keine Veranlassung, Alimente festzusetzen.
Sachverhalt:
Die Parteien (Ehefrau geb. 1987, Ehemann geb. 1944) heirateten am 20. Mai 2010. Am 4. August 2010 leitete die Ehefrau ein Eheschutzverfahren ein. Der Ehemann seinerseits beantragte am 27. August 2010, das Eheschutzverfahren in ein Klageverfahren betreffend Scheidung nach Art. 115 ZGB umzuwandeln. Die Amtsgerichtsstatthalterin verpflichtete den Ehemann am 12. Oktober 2010, der Ehefrau für die Monate Juni, Juli und August 2010 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.00 pro Monat zu bezahlen. Im Rahmen des anschliessend eröffneten Scheidungsverfahrens verfügte sie gleichentags für die Monate September bis November 2010 ebenfalls Alimente von je CHF 1‘000.00 pro Monat. Der Ehemann erhob gegen die erste Verfügung Rekurs und gegen die zweite Verfügung Nichtigkeitsbeschwerde. Die Zivilkammer heisst beide Rechtsmittel gut.
Aus den Erwägungen:
3.a) Gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sind sie sich über ihre Beiträge nicht einig, so setzt während des Zusammenlebens das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest (Art. 173 Abs. 1 ZGB). Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben, so setzt wiederum das Gericht die Geldbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem andern schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Massstab und gleichzeitig obere Grenze für den Unterhaltsanspruch bildet die während des Zusammenlebens innegehabte Lebenshaltung. Es geht darum, die finanziellen Verhältnisse und Regelungen während des Zusammenlebens an die neue Situation nach der Trennung anzupassen. Keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat derjenige Ehegatte, der nur eine Scheinehe führen wollte (Jann Six: Eheschutz, Bern 2008, N 2.53 ff.).
b) Der Ehemann, Rekurrent und Beschwerdeführer macht geltend, der Kontakt der Ehegatten sei durch die Schwester der Ehefrau vermittelt worden. Die Ehegatten hätten vereinbart, zusammen per 1. August 2010 eine gemeinsame Wohnung zu beziehen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. Das Eheleben sei gar nie aufgenommen worden. Er sei offensichtlich für eine Ausländerehe benutzt worden. Die Ehefrau entgegnet, die Parteien hätten sich während ihres Au-Pair-Aufenthalts in der Schweiz kennen gelernt. Sie habe sich ob des Interesses und der liebevollen Art des Beschwerdeführers sehr geschmeichelt gefühlt. Als ihre Au-Pair-Familie von der Heirat erfahren habe, sei ihr das Arbeitsverhältnis gekündigt worden. Das Versprechen, eine gemeinsame Wohnung zu suchen, habe der Ehemann nicht eingelöst. Mehrfach sei es zu sexuellen Übergriffen gekommen. An der vorinstanzlichen Verhandlung hatte sie ausgeführt, sie habe in einer Zeitung inseriert. Nach der Heirat sei sie nicht zu ihm gezogen, weil er gesagt habe, sie solle bei ihrer Schwester wohnen. Er wolle eine Wohnung suchen. Er habe ihr nicht die Wahrheit gesagt.
c) Die Darstellungen der Parteien, wie sich ihre Beziehung entwickelte und die Eheschliessung zustande kam, gehen weit auseinander. Übereinstimmung besteht bloss – aber immerhin – insoweit, dass sie offenbar nie richtig zusammen gelebt haben. Auch die Ehefrau räumt ein, das Eheleben der Parteien sei «nur von sehr kurzer Dauer» gewesen. Eine eheliche Lebenshaltung, an die für die Bestimmung der Alimente angeknüpft werden könnte, ist nicht auszumachen. Es besteht somit keine Veranlassung, irgendwelche finanziellen Verhältnisse während des Zusammenlebens einer neuen Situation nach der Trennung anzupassen.
Die Parteien lebten nie in einem gemeinsamen Haushalt. Die Aufhebung eines gemeinsamen Haushalts ist aber Voraussetzung dafür, dass im Rahmen eines Eheschutzverfahrens Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden können (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: «Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht (…) Geldbeträge (…) festsetzen»). Dieser Grundsatz gilt auch für vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, die sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft richten (Art. 137 Abs. 2 Satz 3 ZGB). Es fehlt damit die Grundlage, um sowohl im Rahmen eines Eheschutzverfahrens als auch im Rahmen eines Scheidungsverfahrens Alimente festzusetzen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. April 2011 (ZKREK.2010.343 und ZKNIB. 2010.53)