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Solothurn Obergericht Sonstiges 30.07.2008 ZKREK.2008.163 (Beklagte)

30 juillet 2008·Deutsch·Soleure·Obergericht Sonstiges·HTML·998 mots·~5 min·4

Résumé

Zulässigkeit der Intervention

Texte intégral

SOG 2008 Nr. 4

§§ 42 und 46 Abs. 1 ZPO. Der Verzicht, sich der Streitverkünderin (Beklagte) anzuschliessen, kann eine Nebenintervention zur Klägerseite nicht von vornherein ausschliessen. Es ist nicht ausschlaggebend, ob die Angabe des Grundes der Intervention in der schriftlichen Erklärung nach § 42 Abs. 1 ZPO enthalten ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Parteien in Kenntnis der Erklärung und des Grundes der Intervention angehört werden.

Sachverhalt:

Die Beklagte verkündete einer dritten Gesellschaft den Streit. Die dritte Gesellschaft ergriff daraufhin aber keines der ihr offenstehenden Mittel nach § 46 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1), sondern schloss sich dem Kläger (Gegenpartei der Streitverkünderin) als Nebenintervenientin an. Die Zivilkammer weist den Rekurs der Beklagten ab.

Aus den Erwägungen:

3.a) Die Streitberufene verzichtete darauf, sich der Streitverkünderin als Nebenintervenientin anzuschliessen. Stattdessen erklärte sie, sie schliesse sich den Klägern als Intervenientin an. Der Verzicht, sich der Streitverkünderin (Beklagte und Rekurrentin) anzuschliessen, kann eine Nebenintervention zur Klägerseite nicht von vornherein ausschliessen. Ansonsten könnte eine Partei mit der Streitverkündung an einen Dritten eine Nebenintervention zu Gunsten der Gegenpartei beliebig verhindern. § 46 Abs. 1 Abs. 1 ZPO regelt somit bloss die Rechte des Streitberufenen, wenn er sich auf die Seite des Streitverkünders schlagen will, und ist in dem Sinne nicht abschliessend. Will sich der Streitberufene auf die Seite der Gegenpartei schlagen, ist eine Nebenintervention nach den §§ 41 ff. ZPO möglich, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

b) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass der zwischen zwei Parteien hängige Prozess zu Gunsten der einen Partei entschieden wird, kann sich ihr bis zum rechtskräftigen Urteil jederzeit anschliessen (§ 41 ZPO). Die Intervention erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Richter unter Angabe des Grundes und der Bezeichnung der Partei, welcher sich der Intervenient anschliessen will (§ 42 Abs. 1 ZPO).

c) Die Rekurrentin rügt nun, der Grund der Intervention sei unter Verletzung von § 42 Abs. 1 ZPO nicht in der Interventionserklärung, sondern erst in der späteren Stellungnahme genannt worden. Nach § 42 Abs. 1 ZPO erfolgt die Nebenintervention in einer schriftlichen Erklärung an den Richter unter Angabe des Grundes und der Bezeichnung der Partei, welcher sich der Intervenient anschliessen will. Der Richter hat dafür zu sorgen, dass die schriftliche Erklärung an die Parteien zugestellt wird und entscheidet nach deren Anhörung über die Zulässigkeit der Intervention (§ 42 Abs. 2 ZPO). Auch wenn die wörtliche Auslegung nahelegt, dass die Angabe des Grundes in der Interventionserklärung enthalten sein muss, kann nicht ausschlaggebend sein, ob dies in ein und demselben Schreiben geschieht. So ist es denkbar, dass bei Fehlen des Grundes in der Interventionserklärung der Instruktionsrichter eine Ergänzung verlangt, soll doch der Richter die Parteien unter anderem auf Fehler, Lücken oder Unklarheiten aufmerksam machen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Anträge zu ergänzen. Dies kann jederzeit geschehen (§ 58 Abs. 4 ZPO).

Entscheidend ist vielmehr, dass die Parteien in Kenntnis der Erklärung und des Grundes der Intervention angehört werden. Danach hat der Richter über die Zulässigkeit der Intervention zu entscheiden (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall erfolgte die Erklärung der Intervention ohne Angabe des Grundes. Aufgrund dieser Eingabe wurden die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert, ohne den Grund der Intervention zu kennen. Der Vertreter der Beklagten hat dies in seiner Stellungnahme dann auch moniert, worauf die Amtsgerichtsstatthalterin der Streitberufenen (und den Klägern) eine Frist zur kurzen schriftlichen Stellungnahme gesetzt hat. Am 23. Mai 2008 erklärte die Streitberufene, der Anwalt der Beklagten nenne den – offensichtlichen und damit nicht mehr speziell erwähnenswerten – Grund der Intervention gleich selber: Die Beklagte hat angekündigt, dass sie im Fall ihres (teilweisen) Unterliegens auf die Streitberufene als ehemalige Arbeitgeberin des Verstorbenen Rückgriff nehmen wolle. Es gehe also nicht um irgendwelche „taktischen oder emotionalen Interessen“, sondern die Beklagte habe vielmehr ein Interesse daran, dass die Kläger mit ihrer Argumentation obsiege, die hier zur Diskussion stehende Maschine bzw. die Instruktion der Beklagten, d.h. der Herstellerin, sei mangelhaft.

Die Amtsgerichtsstatthalterin hat danach die angefochtene Verfügung erlassen, ohne die Beklagte (noch einmal) anzuhören. Die Beklagte konnte sich somit zur Angabe des Grundes durch die Intervenientin nicht äussern. Da im vorliegenden Rekursverfahren aber neue Behauptungen und Beweismittel angebracht werden können (§ 303 ZPO) und die Zivilkammer des Obergerichts volle Kognition hat (§ 300 Abs. 2 ZPO), ist dieser Mangel als geheilt zu betrachten. So bezieht sich die Rekurrentin denn auch in der Rekursbegründung auf das Schreiben des Vertreters der Streitberufenen.

Die Rekurrentin macht geltend, die Streitberufene habe kein rechtliches Interesse am Obsiegen der Kläger im vorliegenden Prozess und habe erst recht kein solches Interesse glaubhaft gemacht oder gar nachgewiesen. Voraussetzung der Nebenintervention ist, dass der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse daran hat, dass der zwischen zwei Parteien hängige Prozess zugunsten der einen Partei entschieden werde (§ 41 ZPO). Das rechtliche Interesse ist nicht zu beweisen, sondern ausschliesslich glaubhaft zu machen. Das Interesse ist dann als ein rechtliches zu qualifizieren, „wenn die im Prozess ergehende Entscheidung auf die materielle Rechtslage des Dritten irgendwie einwirken, eine ungünstige Entscheidung sie beeinträchtigen oder doch gefährden kann (Bericht des Obergerichts des Kantons Solothurn, 1968 Nr. 7 mit Hinweis auf BGE 65 II 242; Georg Leuch/Omar Marbach/Franz Kellerhals/Martin Sterchi: Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, S. 208).

d) Die Amtsgerichtstatthalterin hat erwogen, dass das rechtliche Interesse der Streitberufenen als ehemalige Arbeitgeberin des Verstorbenen allein durch die Tatsache eines möglichen Rückgriffes der Beklagten auf die Intervenientin genügend glaubhaft dargetan worden sei. Tatsächlich hat die Beklagte angekündigt, dass sie im Falle ihres (teilweisen) Unterliegens auf die Streitberufene Rückgriff nehmen werde. Die Intervenientin macht geltend, sie habe ein Interesse daran, dass die Kläger mit ihrer Argumentation, die hier zur Diskussion stehende Maschine bzw. die Instruktion der Beklagten, d.h. der Herstellerin, sei mangelhaft, obsiege. Diese Begründung ist einleuchtend. Wird im Prozess zwischen den Klägern und der Beklagten festgestellt, dass die Maschine bzw. die Instruktion der Herstellerin mangelhaft ist, würde dies einem Rückgriff der Beklagten auf die Intervenientin eventuell entgegenstehen. Die im Prozess ergehende Entscheidung kann somit auf die materielle Rechtslage des Dritten einwirken, das rechtliche Interesse an der Nebenintervention ist glaubhaft gemacht. Der Rekurs ist abzuweisen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 30. Juli 2008 (ZKREK.2008.163)

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