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Solothurn Obergericht Sonstiges 09.07.2008 ZKREK.2008.159 (eigenen)

9 juillet 2008·Deutsch·Soleure·Obergericht Sonstiges·HTML·749 mots·~4 min·4

Résumé

Unentgeltliche Rechtspflege, teilweise Bewilligung

Texte intégral

SOG 2008 Nr. 5

Art. 29. Abs. 3 BV, §§ 106, 109 Abs. 2 und 110 ZPO. Teilweise Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Kann ein bedeutender Anteil der Prozesskosten, d.h. mehr als 20 % der mutmasslichen Gerichtskosten und (eigenen) Anwaltskosten, innert einem Jahr, bei kostspieligen Prozessen innert zwei Jahren, aus eigenen Mitteln getilgt werden, rechtfertigt sich eine bloss teilweise Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Sachverhalt:

In einem Ehescheidungsverfahren wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege bzw. unentgeltlichen Rechtsbeistand ab. Der Ehemann erhob dagegen Rekurs. Die Zivilkammer heisst diesen teilweise gut und bewilligt die integrale unentgeltliche Rechtspflege teilweise.

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss § 106 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) ist einer Partei, deren Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wenn sie vermögenslos ist und ihr Einkommen nicht ausreicht, um neben dem notwendigen Unterhalt für sich und die Familie die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

Unter denselben Voraussetzungen ist einer Partei gemäss § 110 Abs. 1 ZPO ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, falls sie eines solchen zur gehörigen Führung des Prozesses bedarf.

2. (…) Der Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf des Gesuchstellers ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 5P.219/2003, 118 Ia 370 f.). Die gesuchstellende Partei sollte mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage sein, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu bezahlen. Bei weniger aufwändigen und somit nicht kostspieligen Prozessen sollten die Prozesskosten innert einem Jahr zu tilgen sein (AJP 2008, S. 574; Alfred Bühler in: Christian Schöbi et al.: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 185).

Beim im Streit liegenden Ehescheidungsverfahren ist noch nicht absehbar, ob sich dieses mit einer umfassenden Konvention relativ einfach abschliessen lässt oder ob das Verfahren aufwändiger wird. Immerhin lässt der Rekurrent festhalten, das sich abzeichnende Verfahren beinhalte diverse Streitpunkte, insbesondere würden die persönliche Rente sowie die weitere Benutzung der Liegenschaft durch die Ehefrau kaum überbrückbare Differenzen auslösen. Ab welcher Kostenhöhe ein Prozess als kostspielig einzustufen ist, wurde vom Bundesgericht bisher offen gelassen. Alfred Bühler zieht die Grenze bei mutmasslichen Gerichts- und (eigenen) Anwaltskosten von ca. Fr. 5'000.00 (Bühler, a.a.O., S. 185). Im vorliegenden Fall ist unter den gegebenen Umständen von einem relativ kostspieligen Prozess auszugehen. Die Gerichts- und Anwaltskosten müssen somit innert einem bis zwei Jahren bezahlt werden können, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen zu können.

Dies wird dem Rekurrenten mit einem monatlichen Überschuss von Fr. 118.00 nicht möglich sein. Würde die Bezahlung der Prozesskosten mit dem vorhandenen Überschuss unzumutbar lange dauern, ist zu prüfen, ob die unentgeltliche Rechtspflege teilweise – für die Gerichtskosten, für einen Teil davon oder die Anwaltskosten – zu bewilligen ist (§ 109 Abs. 2 ZPO). Mit der teilweisen Bewilligung kann auch ein Betrag festgelegt werden, den eine Partei insgesamt an die Prozesskosten zu leisten hat. Der Betrag ist in erster Linie an die Gerichtskosten, ein allfälliger Überschuss an die armenrechtliche Kostennote beziehungsweise an die der Gegenpartei auszurichtende Parteientschädigung anzurechnen (Kreisschreiben des Obergerichts vom 24. April 1990 in: SOG 1990 Nr. 17 lit. D.d).

Resultiert aus der Gegenüberstellung der Einkünfte und des prozessualen Zwangsbedarfs nur ein geringfügiger Aktivsaldo, ist die unentgeltliche Rechtspflege trotzdem zu gewähren. Als geringfügig sollte ein Einkommensüberschuss gelten, falls er quantitativ nicht mehr als ca. 20 % der mutmasslichen Gerichts- und (eigenen) Anwaltskosten ausmacht und es dem Gesuchsteller in zeitlicher Hinsicht nicht möglich ist, diesen Anteil der Prozesskosten innert einer Frist von einem Jahr, bei kostspieligen Prozessen innert zwei Jahren selbst zu finanzieren. Kann innert einer solchen Zeitspanne nicht ein bedeutender Anteil der Prozesskosten aus eigenen Mitteln getilgt werden, sollte auf eine bloss teilweise Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verpflichtung des Gesuchstellers zu Ratenzahlungen an die Gerichtskasse und/oder seinen Anwalt aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtet werden (Bühler, a.a.O., S. 182 f.).

In einem bis zwei Jahren wird der Rekurrent mit dem errechneten Überschuss von monatlich Fr. 118.-- minimal Fr. 1'416.--, maximal Fr. 2'832.-- an die Prozesskosten bezahlen können, was mehr als 20 % der voraussichtlichen Gerichts- und (eigenen) Anwaltskosten ausmacht. Damit rechtfertigt sich, dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise zu gewähren. Der Betrag ist ermessensweise auf Fr. 1'400.-- festzulegen, den der Rekurrent in monatlichen Raten von Fr. 118.-bezahlen kann und der im Sinne des Kreisschreibens des Obergerichts vom 24. April 1990 (SOG 1990 Nr. 17) einzufordern und abzurechnen ist. In diesem Sinne ist der Rekurs gegen die Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise gutzuheissen (…). Da das Scheidungsverfahren nicht einfach ist, bedarf der Rekurrent zur gehörigen Führung des Prozesses eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. (…)

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. Juli 2008 (ZKREK.2008.159)

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