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Solothurn Obergericht Sonstiges 27.09.2001 ZKREK.2001.79 (Art. 176 IPRG)

27 septembre 2001·Deutsch·Soleure·Obergericht Sonstiges·HTML·1,034 mots·~5 min·2

Résumé

Definitive Rechtsöffnung, internationales Schiedsgericht

Texte intégral

SOG 2001 Nr. 9

Art. 193 Abs. 2 IPRG. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung für ein Urteil, welches ein internationales Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz (Art. 176 IPRG) gefällt hat, ist für den Rechtsöffnungsrichter bindend.

Aus den Erwägungen:

1. a) Der Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, SR 281.1). Schiedsgerichtsurteile von Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, aber in einem anderen Kanton als in dem, wo um Rechtsöffnung ersucht wird, sind ausserkantonalen Zivilurteilen gleichgestellt (Adrian Staehelin et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 80 N 16). Für ein Schiedsgerichtsurteil kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn dem Rechtsöffnungsrichter die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches nachgewiesen wird (Staehelin, a.a.O., N 17 zu Art. 80). Bei Schiedsgerichtsurteilen, bei denen wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte und die deshalb den Art. 176 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) unterstehen, wird die Vollstreckbarkeit üblicherweise durch eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG nachgewiesen (Staehelin, a.a.O., N 16 f. zu Art. 80). Dem Rechtsöffnungsrichter sind daher der Schiedsspruch in der Form von Art. 189 IPRG und die Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG vorzulegen (Staehelin, a.a.O., N 58 zu Art. 80). Die Vollstreckbarkeit kann im Rechtsöffnungsverfahren indessen auch auf andere Weise als mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung nachgewiesen werden (Staehelin, a.a.O., N 17 und 58 zu Art. 80 ).

b) Die Gläubigerin legt als Rechtsöffnungstitel den Endschiedsspruch des Einzelschiedsrichters der Zürcher Handelskammer ins Recht und reicht dazu den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich als Vollstreckbarkeitsbescheinigung ein.

c) Die Schuldnerin wendet dagegen ein, die vorgelegte Vollstreckbarkeitsbescheinigung sei zu Unrecht ergangen und unbeachtlich. Der Schiedsspruch sei nicht gemäss Art. 193 IPRG hinterlegt worden. Zudem sei sie im Verfahren der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht angehört worden und dadurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Ein anderer urkundlicher Nachweis der Vollstreckbarkeit fehle.

2. a) Die Einwände der Schuldnerin betreffen das Verfahren und die Voraussetzungen der Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Vorliegend hat die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich jedoch eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung erlassen. Es sind daher vorab die Wirkungen dieser Bescheinigung abzuklären. Andreas Bucher (Die neue internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Basel/Frankfurt a.M. 1989, Rz 332) nennt die Vollstreckbarkeitsbescheinigung ein qualifiziertes Mittel zum Beweis der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches. Nach Stephen V. Berti (Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel/Frankfurt a.M.1996, N 10 zu Art. 193) bescheinigt die Vollstreckbarkeitserklärung die Vollstreckbarkeit nach schweizerischem Sitzrecht. Gregor Wiget / Hans Sträuli / Georg Messmer (Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 44 zu ZPO § 239) vertreten die Auffassung, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung bilde Beweis dafür, dass der Schiedsentscheid nach dem Rechte des KSG (Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit, BGS 225.41) rechtskräftig und vollstreckbar sei. Erwähnt wird das KSG im vorstehenden Zitat deshalb, weil die Ausführungen zur Zuständigkeit des Obergerichts nach IPRG (Wiget/Sträuli/Messmer, a.a.O. N 51 ff.) denjenigen zur Zuständigkeit nach KSG (Wiget/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 25 ff.) nachfolgen, aber bezüglich der Vollstreckbarkeitsbescheinigung uneingeschränkt auf jene zurückverweisen (Wiget/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 67). Nach Peter Stücheli (Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 291) ist der Richter an eine solche Bescheinigung gebunden. Darauf hat der Vorderrichter abgestellt. Für den Bereich des Konkordates vertreten Thomas Rüede / Reimer Hadenfeldt (Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, Zürich 1993, S. 323) dieselbe Auffassung. Unter den Ausführungen zur Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 193 Abs. 2 IRPG wird die Bindungswirkung der Bescheinigung nicht mehr erwähnt. Die diesbezüglichen Erwägungen befassen sich indessen mit den Eigenheiten der Erteilung der Bescheinigung nach dem IPRG. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die übrigen Erörterungen zur Bescheinigung nach KSG auch hier gelten. Lediglich Staehelin (Staehelin, a.a.O., N 17 zu Art. 80) äussert sich explizit anders. Danach bindet die Vollstreckbarkeitsbescheinigung den Rechtsöffnungsrichter nur dann, wenn sie im gleichen Kanton erlassen wurde. Sein Hinweis auf BGE 117 III 59 und 107 Ia 320 vermag seine Aussage indessen nicht zu stützen. Denn beide Entscheide haben einzig und allein eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach dem KSG zum Gegenstand. Für eine Abgrenzung zu einer Bescheinigung gemäss IPRG bestand kein Anlass. Hingegen betonen beide Urteile die Bindung des Rechtsöffnungsrichters an die Vollstreckbarkeitsbescheinigung, wobei natürlich umgekehrt auch zu beachten ist, dass die Aussagen im Hinblick auf ein Schiedsgerichtsurteil nach dem Konkordat gemacht wurden. Wieso hinsichtlich der Bescheinigung nach IPRG etwas anderes gelten sollte, ist indessen nicht ersichtlich. Die zitierten Lehrmeinungen sprechen sich überwiegend für eine Bindung aus. Die Aussage von Daniel Staehelin scheint zudem vorab auf seinen Standpunkt in der Kontroverse um die Anwendbarkeit von Art. 81 Abs. 2 SchKG bei Schiedsgerichtsurteilen nach dem IPRG gemünzt zu sein (a.a.O., N 26 zu Art. 81 mit weiteren Hinweisen; Ivo Schwander: Einführung in das internationale Privatrecht, St. Gallen/Lachen 1998, S. 450). Schliesslich ist der Rechtsöffnungsrichter auch nicht dafür zuständig, den Entscheid des Gerichts, welches die Bescheinigung ausgestellt hat, zu überprüfen. Denn auch hier richtet sich die Anfechtbarkeit eines Entscheids, durch den die Vollstreckbarkeitsbescheinigung erteilt oder verweigert wird, nach dem am Sitz des Schiedsgerichts geltenden kantonalen Recht (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 18 mit Hinweis auf Thomas Rüede/ Reimer Hadenfeldt, a.a.O., S. 323). Die Vollstreckbarkeit des Endschiedsspruchs des Einzelschiedsrichters der Zürcher Handelskammer ist daher gestützt auf die Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Zürcher Obergerichts zu bejahen. Die Vorbringen der Rekurrentin, welche sich auf die Voraussetzungen der Bescheinigung und das Verfahren ihrer Erteilung beziehen, sind daher nicht zu hören. Schliesslich hätte eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs der Rekurrentin - worüber in der Lehre unterschiedliche Auffassungen vertreten werden - nicht die Nichtigkeit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung zur Folge, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit.

b) Daneben geht die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs entgegen den Vorbringen der Rekurrentin auch aus den eingereichten Urkunden hervor. Der vorgelegte Endschiedsspruch des Einzelschiedsrichters war ein Schiedsentscheid über einen schiedsfähigen Gegenstand. Die Feststellungen in der Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Zürcher Obergerichts sind ein genügender urkundlicher Nachweis für die Zustellung des Schiedsspruchs an die Rekurrentin sowie den Umstand, dass kein Rechtsmittel, welchem allenfalls noch aufschiebende Wirkung hätte zukommen können, ergriffen worden ist. Ein Nichtigkeitsgrund für den Schiedsspruch ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Schliesslich hat die Gläubigerin im Rekursverfahren ihr Gesuch an das Zürcher Obergericht für die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung nachgereicht (Zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit: Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 323 f.; Staehelin, a.a.O., N 19 zu Art. 80; Stücheli, a.a.O., S. 291 ff.).

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. September 2001 (ZKREK.2001.79)

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