Urteil vom 21. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Gesuchstellerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Gesuchsgegnerin
betreffend Gesuch um Erläuterung des Urteils VSBES.2019.169 vom 17. August 2020
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 18. März 2019 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) der Versicherten A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2018 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 3'414.00 pro Monat (einschliesslich Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 108.00 pro Monat) zu. Die Anspruchsbeurteilung und -berechnung basierte auf einer separaten Berechnung für B.___, die minderjährige Tochter der Gesuchstellerin.
1.2 Die dagegen erhobene Einsprache wies die Gesuchsgegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 ab.
2. Die Gesuchstellerin erhob am 9. Juni 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019. Mit Urteil vom 17. August 2020 wies das Versicherungsgericht (nach Einholung zusätzlicher Informationen) die Beschwerde ab.
3. Mit Zuschrift vom 17. September 2020 stellt die Gesuchstellerin ein Erläuterungsgesuch. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beschwerdeführerin das Dispositiv in Ziffer 2. und Ziffer 3.1. des Urteils vom 17. August 2020 zu erläutern.
2. Es sei ihr ein beschwerdefähiger Entscheid über das vorliegende Erläuterungsgesuch zuzustellen.
II.
1.
1.1 Die Erläuterung des Entscheids eines kantonalen Sozialversicherungsgerichts ist bundesrechtlich nur insoweit geregelt, als aus Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ein verfassungsmässiger Erläuterungsanspruch abgeleitet wird (BGE 130 V 320 E. 2.3 S. 325 f.). Darüber hinaus folgt das Erläuterungsverfahren ausschliesslich den Regeln des kantonalen Rechts (Urteil des Bundesgerichts 9C_807/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2 Die kantonalrechtlichen Bestimmungen enthalten keine Regelung des Erläuterungsverfahrens. Gemäss § 1 Abs. 3 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (VVV, BGS 125.922) in Verbindung mit § 58 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss Anwendung. Art. 334 Abs. 1 ZPO lautet wie folgt:
Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
1.3 Eine Erläuterung kann einzig in Bezug auf das Dispositiv verlangt werden (Karin Scherrer, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 69 N 3). Sie steht nur zur Verfügung, wenn das Dispositiv in sich widersprüchlich ist oder den Erwägungen widerspricht (BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326). Das Erläuterungsgesuch kann auch noch gestellt werden, wenn die Frist zur Anfechtung des Entscheids bereits abgelaufen ist (vgl. BGE 130 V 320 E. 3.4 S. 327 f.).
1.4 Zuständig für die Beurteilung des Erläuterungsgesuchs ist die Beschwerdeinstanz, die den «unklaren» Entscheid getroffen hat, möglichst in gleicher Zusammensetzung wie der ursprüngliche Spruchkörper. Da es allein Sache der entscheidenden Instanz ist, Sinn und Tragweite ihres Entscheids klarzustellen, besteht im Erläuterungsverfahren kein Anspruch auf rechtliches Gehör weiterer Beteiligter, und auch ein Schriftenwechsel ist meist nicht nötig (Scherrer, a.a.O., Art. 69 N 4).
2. Nach dem Gesagten kann die Erläuterung einzig in Bezug auf das Dispositiv verlangt werden. Das Dispositiv ist die Zusammenfassung des Ergebnisses am Ende eines Urteils. Das Dispositiv des Urteils vom 17. August 2020 (VSBES.2019.169) lautet wie folgt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Daraus wird deutlich, dass das Gericht den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 und die darin enthaltene Anspruchsbeurteilung bestätigt und die Beschwerde abgewiesen hat. In den dem Dispositiv vorangehenden Erwägungen (Abschnitt II des Urteils) wird dieses Ergebnis hergeleitet. Inwiefern das Dispositiv unklar sein oder den Erwägungen widersprechen sollte, ist nicht ersichtlich. Das Erläuterungsgesuch ist offensichtlich unbegründet und deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 334 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 330 ZPO).
3. Wie sich der Begründung des Erläuterungsgesuchs entnehmen lässt, beantragt die Gesuchstellerin nicht eine Erläuterung des Dispositivs, sondern beanstandet einzelne Erwägungen des Urteils vom 17. August 2020. Diese Argumente können aber nicht Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs bilden, da sich dieses, wie erwähnt, nur auf das Dispositiv beziehen kann.
4. Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass eine bereits laufende Rechtsmittelfrist durch ein Erläuterungsverfahren nicht gehemmt wird (Scherrer, a.a.O., Art. 69 N 4). Wenn sie inhaltlich mit dem Urteil vom 17. August 2020 nicht einverstanden ist, muss sie dieses mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechten. Die Rechtsmittelfrist beträgt, wie im Urteil angegeben, 30 Tage seit der Mitteilung des Entscheids. Laut Auskunft der Post hat die Gesuchstellerin das Urteil am 26. August 2020 entgegengenommen.
5. Das Verfahren ist kostenlos (§ 7 Abs. 1 VVV).
Demnach wird erkannt:
1. Ein Doppel des Erläuterungsgesuchs vom 17. September 2020 geht zur Kenntnis an die Ausgleichkasse des Kantons Solothurn.
2. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer