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Solothurn Obergericht Strafkammer 30.01.2009 STREK.2008.19

30 janvier 2009·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·464 mots·~2 min·5

Résumé

Sexuelle Handlungen mit einem Kind

Texte intégral

SOG 2009 Nr. 10

§ 37 Abs. 2 StPO. Die durch den Beschuldigten zu bezahlende Parteientschädigung an den Verletzten kann reduziert werden, wenn durch aussichtsloses Aufbauschen des Verfahrens unnötiger Aufwand betrieben wurde.

Sachverhalt:

Der Beschuldigte wurde wegen sexueller Handlung mit einem Kind verurteilt. Vergewaltigung war nicht Gegenstand der Anklage, obwohl die Bemühungen der Opfervertreterin immer wieder in die Richtung gingen, diesen Vorwurf zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Die Strafkammer reduziert die Parteientschädigung im Rahmen des Rekursverfahrens.

Aus den Erwägungen:

5.a) Hat der Verletzte nach § 14 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) im Strafpunkt Antrag gestellt und ist der Beschuldigte verurteilt oder ist die Zivilklage ganz oder teilweise gutgeheissen worden, kann der Richter dem Verletzten auf sein Begehren eine Parteientschädigung zusprechen, die der Beschuldigte zu bezahlen hat (§ 37 Abs. 2 StPO).

Die Strafprozessordnung spricht sich nicht darüber aus, wie eine Parteientschädigung im Sinne von § 37 Abs. 2 StPO zu bemessen ist. In der Praxis werden volle Parteientschädigungen zugesprochen, wenn die Zivilpartei (oder wie vorliegend das Opfer) mit seinen Anträgen dem Grundsatz nach durchdringt. Es spricht aber nichts dagegen, unter besonderen Umständen die zivilprozessualen Normen sinngemäss anzuwenden. Gemäss § 101 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) trägt die unterlegene Partei sämtliche Gerichtkosten und die Parteikosten der Gegenpartei. Von dieser Regel kann der Richter je nach den Umständen abweichen, insbesondere wenn die obsiegende Partei zu viel gefordert oder die Prozesskosten durch unnötige Weitschweifigkeit vermehrt hat (§ 101 Abs. 2 lit. a ZPO).

Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass das Opfer noch an der Hauptverhandlung primär beantragen liess, die Beschuldigten seien wegen mehrfacher Vergewaltigung, begangen in Mittäterschaft, zu verurteilen. Überdies wurde beantragt, beide Beschuldigten seien zu verpflichten, dem Opfer als Genugtuung den Betrag von CHF 15'000.00 nebst Zins zu bezahlen, nachdem die ursprüngliche Genugtuungsforderung CHF 250'000.00 betragen hatte. Schliesslich wurden auch die vorprozessualen Anwaltskosten von CHF 3'188.85 gefordert. Vergewaltigung war nicht Gegenstand der Anklage. Den Akten ist allerdings zu entnehmen, dass die Bemühungen der Opfervertreterin immer wieder in die Richtung gingen, diesen Vorwurf zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Die Genugtuung wurde im Urteil auf CHF 1'000.00 festgesetzt und die Haftungsquote für den Schaden entgegen dem Antrag des Opfers, das eine Quote von 100 % beantragen liess, auf 50 %. Es ist damit festzustellen, dass das Opfer in beträchtlichem Ausmass «überklagt» und mit dem Vergewaltigungsvorwurf das Verfahren unnötigerweise aufgebauscht hat, war doch von Anfang an offensichtlich, dass der Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt ist. Diesen Aufwand hat der Rekurrent nicht zu entschädigen. Andererseits ist festzustellen, dass die strafbare Handlung des Rekurrenten die Intervention der Opfervertreterin (mit)verursacht hat. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint es angemessen, ihn zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu verpflichten. Für diesen Betrag ist der Rekurrent mit dem Mitbeschuldigten solidarisch haftbar zu erklären.

Obergericht Strafkammer, Urteil und Beschluss vom 30. Januar 2009 (STREK.2008.19)

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