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Solothurn Obergericht Strafkammer 01.02.2008 STREK.2008.1 (Praxisänderung zu SOG 1992 Nr. 30)

1 février 2008·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·221 mots·~1 min·4

Résumé

Kostennote amtliche Verteidigung

Texte intégral

SOG 2008 Nr. 12

§§ 9 ff. und 199 Abs. 2 StPO. Legitimation zum Kostenrekurs bei amtlicher Verteidigung. Legitimiert, die Höhe der Kostennote mit Rekurs anzufechten, ist nur der amtliche Verteidiger, und zwar im eigenen Namen (Praxisänderung zu SOG 1992 Nr. 30).

Sachverhalt:

Der amtliche Verteidiger R. erhob für den Beschuldigten Rekurs gegen diejenige Ziffer des Urteils des Amtsgerichts, worin die Kostennote von R. festgelegt worden war. Gerügt wurde die Kürzung der Kostennote, d.h. die Höhe der zugesprochenen Entschädigung. Die Strafkammer tritt auf den Rekurs nicht ein.

Aus den Erwägungen:

Ein Beschuldigter kann nie beschwert sein, wenn das Honorar des amtlichen Verteidigers zu tief angesetzt worden ist, einerseits, weil er durch das Gesetz (§ 12 Abs. 3 der Strafprozessordnung, StPO, BGS 321.1) vor zusätzlichen Forderungen seines Anwalts geschützt ist und anderseits, weil er unter Umständen sogar durch die (zu) tiefe Kos­tennote begünstigt ist, nämlich wenn nicht auf eine Rückforderung verzichtet wird (§ 35 Abs. 1 StPO).

Rechtsanwalt R. hätte in eigenem Namen Rekurs erheben müssen, da nur er im vorliegenden Fall betreffend Kostennote zur Rekurserhebung legitimiert war (vgl. auch Urteil der Zivilkammer des Obergerichts vom 7. November 2007 sowie SOG 1990 Nr. 18; BGE 110 V 360 E. 2 S. 363; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 63/04 vom 3. Oktober 2006, E. 2.1, publ. in: SVR 2007 UV Nr. 16 S. 53).

Obergericht Strafkammer, Beschluss vom 1. Februar 2008 (STREK.2008.1)

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