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Solothurn Obergericht Strafkammer 05.05.2004 STKAS.2002.19

5 mai 2004·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·727 mots·~4 min·4

Résumé

Missbräuchliche Verwendung von Händlerschildern

Texte intégral

SOG 2004 Nr. 19

Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 60 Ziff. 2 und 5 VVV. Missbräuchliche Verwendung von Händlerschildern. Es ist unzulässig, einen mit Händlerschildern versehenen Lastwagen für den Transport von Abbruchautos zu verwenden, auch wenn Teile dieser Autos in andere Fahrzeuge eingebaut werden.

Sachverhalt:

Im Auftrag von B. holte der Chauffeur P. mit einem Lastwagen, der mit Händlerschildern versehen war, Abbruchautos bei Garagen ab und transportierte diese zur Garage des B. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, es habe sich um einen Ersatzteiltransport gehandelt und nicht um einen Transport von Abbruchfahrzeugen. Er entnehme den Autos die mechanischen Teile und brauche diese zur Reparatur anderer Fahrzeuge. Die Karosserie und die nicht benötigten Teile führe er mit eingelösten Fahrzeugen zur Schredderanlage. Der Amtsgerichtspräsident sprach B. der missbräuchlichen Verwendung von Händlerschildern als verantwortlicher Fahrzeughalter und Arbeitgeber schuldig. Die Strafkammer weist die dagegen erhobene Kassationsbeschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4. a) In der Beschwerdebegründung wird bemängelt, die Vorinstanz habe Art. 24 Abs. 4 lit. a der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV, SR 741.31) nicht richtig ausgelegt und den Beschwerdeführer zu Unrecht gestützt auf Art. 60 Ziff. 5 VVV bestraft. 

b) Das Zulassungsverfahren für Motorfahrzeuge beruht auf dem Nachweis u.a. der Prüfung und Versicherung jedes einzelnen Fahrzeugs; es wird je mit einem individuellen Fahrzeugausweis und Kontrollschild versehen. Dieses System wird ausnahmsweise durchbrochen, um es vorab Betrieben des Motorfahrzeuggewerbes zu ermöglichen, zum Beispiel nicht zugelassene Fahrzeuge nach Vornahme einer Reparatur zu erproben oder zur Fahrzeugprüfung zu überführen. Der dazu berechtigende Kollektiv-Fahrzeugausweis (und das mit ihm verbundene Händlerschild) stellt damit eine Bewilligung eigener Art dar, die sich von den übrigen Ausweisarten dadurch grundlegend unterscheidet, dass der Ausweis nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug ausgestellt wird, sondern es dem Betrieb erlaubt, Fahrten mit beliebigen Fahrzeugen vorzunehmen. Dieser Ausnahmesituation entsprechend gelten besondere Zulassungs- und Betriebsvorschriften, soll doch verhindert werden, dass diese besonderen Ausweise über das erforderliche Mass abgegeben und verwendet werden (René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. 1, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 2002, N 276).

Art. 24 VVV regelt die Verwendung der Händlerschilder. (…) Durch den Abs. 4 von Art. 24 VVV (in Kraft seit 1. August 1992) wurden Transporte von Sachen mit Händlerschildern grundsätzlich verboten. Lediglich drei Ausnahmen blieben bestehen: Erlaubt sind:

Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb;

das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Abs. 3 Bst. b–e;

das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises.

Der Wortlaut von lit. c zeigt, dass der Transport ganzer Fahrzeuge nur in engen Grenzen gestattet ist, nämlich nur, wenn es sich um Unfall- oder Pannenfahrzeuge handelt, die auch vom Unfall- oder Pannenort aus transportiert werden. Ganze Fahrzeuge werden sonst in Abs. 4 nicht erwähnt, nur noch „Ballast“ in lit. b, was vorliegend nicht relevant ist, und „Fahrzeugteile“ in lit. a. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, die transportierten Fahrzeuge würden die von ihm benötigten Ersatzteile enthalten, weshalb er sich als befugt erachte, ganze Fahrzeuge sozusagen als Ersatzteillager zu transportieren. Diese Auslegung widerspricht jedoch dem allgemeinen Sprachgebrauch, der Teile eines Ganzen nicht dem Ganzen gleichsetzt. Die Verordnung verlangt ihrem Wortlaut nach, dass Fahrzeugteile als solche transportiert werden müssen, nicht unausgebaut in ganzen Fahrzeugen. Die Auslegung des Beschwerdeführers widerspricht im Weiteren auch der ratio legis: Die restriktiven Bestimmungen über die Verwendung von Händlerschildern von Sachentransporten bezwecken, die Umgehung der Schwerverkehrsabgabe zu erschweren, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Nach Art. 14 der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV, SR 641.811) sind pro gefahrenen Kilometer und Tonne Gesamtgewicht je nach Abgabekategorie 1,42 bis 2 Rappen zu bezahlen. Zum Beispiel beträgt die Abgabe demzufolge für einen Lastwagen von 18 t Gesamtgewicht bei 10'000 gefahrenen Kilometern zwischen 2'556.-- und 3'600.-- Franken. 

Es ist offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer, indem er für den mit Händlerschildern versehenen Lastwagen keine Schwerverkehrsabgabe entrichtete – um das vorinstanzliche Urteil zu zitieren – „einen nicht bloss geringen ungerechtfertigten Vorteil verschafft“ hat. Dass gegen den Beschuldigten kein Verfahren wegen Verletzung der Vorschriften betreffend Schwerverkehrsabgaben hängig ist, wie dies in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurde, ist dabei nicht von Belang.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung nicht gerechtfertigt ist: Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand von Art. 60 Ziff. 5 VVV erfüllt, indem er als Inhaber eines Kollektiv-Fahrzeugausweises duldete, dass sein Chauffeur i.S. von Art. 60 Ziff. 2 Abs. 3 VVV ohne Berechtigung Händlerschilder verwendete. Subjektiv liegt Vorsatz vor.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. Mai 2004 (STKAS.2002.19)

Das Bundesgericht hat diesen Entscheid am 23. September 2004 bestätigt.

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