SOG 2003 Nr. 8
§ 99 GO. Missbräuchliches Ablehnungsbegehren gegen einen Untersuchungsrichter. Nichteintretensentscheide des Staatsanwalts können nicht mit Beschwerde an das Obergericht angefochten werden; es besteht kein kantonales Rechtsmittel.
Sachverhalt:
Die Eheleute A. reichten beim Untersuchungsrichteramt Strafanzeige und Privatklage gegen J. wegen verschiedener Delikte ein. In der Folge stellten sie gegen den Untersuchungsrichter ein Ausstandsgesuch, weil er sich despektierlich und feindlich gegenüber der Familie A. geäussert habe. Es sei fraglich, ob jemand aus dem Untersuchungsrichteramt unbefangen diese Anzeige behandeln könne. Der Untersuchungsrichter überwies die Eingabe dem Staatsanwalt zum Entscheid über das Ausstandsbegehren gegen sich und alle Mitarbeiter. Der Staatsanwalt trat auf das unbegründete Begehren nicht ein. Dagegen führt das Ehepaar A. Beschwerde an das Obergericht Der zur Vernehmlassung eingeladene Staatsanwalt führte aus, nur gegen Entscheide nach § 98 Abs. 1 und 2 GO (Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12), nicht aber gegen Nichteintretensentscheide nach § 99 GO könne beim Obergericht Beschwerde geführt werden. Die Strafkammer tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
6. Zur Behandlung eines gegen einen Untersuchungsrichter gestellten Ausstandsbegehrens ist gemäss § 98 Abs. 1 lit. b GO der Staatsanwalt zuständig. Nach dem Wortlaut von § 98 Abs. 3 GO ist gegen Entscheide gemäss § 98 Abs. 1 und 2 GO die Beschwerde an das Obergericht zulässig. Stützt sich der Entscheid hingegen auf § 99 GO, wonach die gemäss § 98 Abs. 1 GO zuständige Instanz auf ein missbräuchliches Ablehnungsgesuch nicht einzutreten hat, ist die Möglichkeit der Beschwerde an das Obergericht nicht gegeben. Es steht kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung. Aus diesem Grund fügte der Staatsanwalt auch keine Rechtsmittelbelehrung (...).
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass gegen den gestützt auf § 99 GO erlassenen Nichteintretensentscheid des Staatsanwaltes kein kantonales Rechtsmittel gegeben ist, womit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Unter den speziellen Umständen rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern keine Kosten aufzuerlegen.
Obergericht Strafkammer; Beschluss vom 02. April 2003 (STBES.2003.18)