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Solothurn Obergericht Strafkammer 18.06.2026 STBER.2025.69

18 juin 2026·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·4,370 mots·~22 min·4

Résumé

Drohung, Beschimpfung

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 18. Juni 2026                

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichter Werner  

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Drohung, Beschimpfung

Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 20. August 2024 wurde A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Beschimpfung und Drohung zu einer Geldstrafe von 30 Tages-sätzen zu je CHF 230.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 400.00 verurteilt (Aktenseite [AS] 005 f.).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, mit Schreiben vom 4. September 2024 form- und fristgerecht Einsprache (AS 029).

3. Am 8. Oktober 2024 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung und hielt am Strafbefehl fest (AS 003).

4. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen erliess am 26. Juni 2025 folgendes Urteil:

1.      A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)      Beschimpfung, begangen am 17. Mai 2025 (Vorhalt Ziff. 1.1. Strafbefehl),

b)      Drohung, begangen am 17. Mai 2025 (Vorhalt Ziff. 1.2. Strafbefehl).

2.      A.___ wird zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 160.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3.      A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'226.60, zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. Juli 2025 die Berufung anmelden (AS 117). Gemäss der Berufungserklärung vom 14. August 2025 wird ein vollumfänglicher Freispruch verlangt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2025 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem der Beschuldigte keine Einwände gegen dessen Durchführung erhoben hatte.

8. Die Berufungsbegründung datiert vom 28. Oktober 2025.

II.         Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Das Berufungsgericht hat folgende Vorhalte gemäss Strafbefehl vom 20. August 2024 zu beurteilen:

1.1 Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)

begangen am 17. Mai 2024, zwischen 12:00 und 12:30 Uhr, in [Ort], [Strasse], zum Nachteil von B.___ (Nachbarin), indem der Beschuldigte die Geschädigte mit den Worten «du trägst einen fetten Arsch über die Wiese» und «du dicke fette Sau» beschimpfte und diese dadurch in ihrer Ehre angriff.

1.2 Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)

begangen am 17. Mai 2024, zwischen 12:00 und 12:30 Uhr, in [Ort], [Strasse], zum Nachteil von B.___ (Nachbarin), indem der Beschuldigte der Geschädigten drohte, dass sie das nächste Mal «was auf die Fresse kriegen» werde. Die verbale Drohung sowie die bedrohlich wirkende Haltung des Beschuldigten versetzten diese in Angst und Schrecken.

2. Anlass der vorliegend zu beurteilenden Delikte war ein Nachbarschaftsstreit zwischen dem Beschuldigten und B.___ (nachfolgend: Geschädigte), welche in zwei aneinandergrenzenden Liegenschaften wohnen. Das Verhältnis der Parteien war seit dem Einzug von B.___ (rund ein halbes Jahr vor dem Vorfall) getrübt. Am Tag des Vorfalls kam es zur Konfrontation, als die Geschädigte die Katze des Beschuldigten, welche sich in ihrem Garten aufhielt, zum wiederholten Male mit einem Wasserspray besprühte, was der Beschuldigte nicht guthiess. Soweit ist der Sachverhalt unbestritten. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, seine Nachbarin anlässlich dieser Auseinandersetzung beschimpft und bedroht zu haben, weshalb im Nachfolgenden eine Beweiswürdigung vorzunehmen ist. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Beweiswürdigung kann dabei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteilsseite [US] 2 ff.).

3. Der Beschuldigte lässt in seiner Berufungsbegründung die vorinstanzliche Beweiswürdigung bemängeln. Der Vorderrichter habe den vom Beschuldigten genannten Zeugen C.___ zu Unrecht als nicht überzeugend und in mehrfacher Hinsicht als nicht glaubhaft eingestuft. Insbesondere werde der Umstand, wonach der Beschuldigte den «vermeintlich» entlastenden Zeugen erst knapp ein Jahr nach dem Vorfall nannte, zu seinen Lasten ausgelegt. Währenddessen werde mit keinem Wort erwähnt, dass die Geschädigte genau das Gleiche getan habe. Deren Lebenspartner habe die Auseinandersetzung mitbekommen und sei von ihr dennoch nie als Zeuge zur Unterstützung ihres Standpunktes beantragt worden, was – entgegen den Erwägungen des Vorderrichters – zu Gunsten des Beschuldigten zu werten sei.

4. Bezüglich der Aussagen der Beteiligten sowie des Zeugen C.___ kann auf deren Wiedergabe im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 6 ff.). Erwiesenermassen hat der Lebenspartner der Geschädigten die Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten von der Veranda aus beobachtet. Beide Beteiligten haben dies gleichlautend ausgesagt (AS 101, 110), was auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt wurde. Der Vorderrichter führt jedoch aus, bei der Geschädigten handle es sich um eine juristische Laiin, welche nach der ersten Einvernahme – mit Ausnahme des Parteirechtsformulars – keinerlei Kontakt mehr mit den Strafverfolgungsbehörden gehabt habe. Da sie sich nicht als Privatklägerin konstituiert habe, sei sie faktisch nicht weiter in das Verfahren eingebunden gewesen. Zwar sei sie mit Schreiben vom 7. August 2024 darauf hingewiesen worden, dass sie sich als Straf- oder Zivilklägerin konstituieren und Beweisanträge stellen könne. Als juristischer Laie habe sie jedoch keinen Anlass gehabt, anzunehmen, dass ihre Aussagen bestritten werden könnten, was die Nennung weiterer Beweismittel erforderlich gemacht hätte. Da sie bereits im Rahmen ihrer ersten Einvernahme eine kohärente, nachvollziehbare und glaubhafte Schilderung des Vorfalls abgegeben habe, habe für die Geschädigte keinen Grund bestanden, ihren Partner als Zeugen zu nennen und ihn ebenfalls mit dem vorliegenden Verfahren zu belasten.

5. Nachdem die Geschädigte am 17. Mai 2024 Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt hatte (AS 009 f.) und polizeilich einvernommen worden war (011 ff.), verzichtete sie mit ihrer Eingabe vom 13. August 2024 auf ihre Stellung als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (AS 024). Auf dem Parteirechtsformular wurde die Geschädigte unmissverständlich darauf hingewiesen, dass sie damit auf jegliche Beteiligungs-, Akteneinsichtsrechte, Beschwerderechte etc. verzichtete. Mit dem Verzicht auf die Ausübung ihrer Parteirechte überliess sie es den Strafbehörden, ob diese ihren Ausführungen folgte und den Beschuldigten verurteilte oder nicht. Entsprechend wurde sie auch nicht über den Fortgang des Strafverfahrens informiert. Welchen Anlass die Geschädigte unter diesen Umständen gehabt hätte, einen Zeugen zur Untermauerung ihrer Aussagen zu beantragen, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil, war sie mangels Parteistellung überhaupt nicht berechtigt, Beweisanträge zu stellen. Jedem Antragsteller steht es frei, sich als Privatkläger am Strafprozess zu beteiligen oder auf die ihm zustehenden Verfahrensrechte zu verzichten. Der Verzicht muss nicht begründet werden und stellt grundsätzlich kein geeignetes Kriterium dar, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu beurteilen.

6. Demgegenüber hat der Beschuldigte offensichtlich ein Interesse daran, der Strafverfolgungsbehörde Beweismittel zu nennen, welche ihn entlasten, obschon es selbstverständlich nicht an ihm liegt, seine Unschuld zu beweisen. Das späte Vorbringen eines Entlastungszeugen kann durchaus als Grund gewertet werden, um an dessen Angaben zu zweifeln. Zwar sind Gründe denkbar, einen Entlastungszeugen nicht bei erster Gelegenheit zu benennen – etwa weil in der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation die «Notwendigkeit» nicht erkannt wird und Angehörige / Bekannte nicht unnötig in das Strafverfahren hineingezogen werden sollen. Doch scheinen diese Gründe vorliegend nicht zuzutreffen. Denn der Beschuldigte war anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme durchaus bereit, Zeugen zu benennen, um seine Seite der Geschichte bestätigen zu lassen. So führte er aus, Frau B.___ würde allen Katzen auflauern und diesen gezielt hinterher gehen, wofür es Zeugen gäbe (AS 016). Es erstaunt doch sehr, beruft sich der Beschuldigte gegenüber der Polizei sogleich auf Zeugen, welche überhaupt nichts zum konkreten strafrechtlichen Vorhalt aussagen können, sondern nur dazu dienen, die Anzeigeerstatterin allgemein in ein schlechtes Licht zu rücken, während ein Zeuge, welcher den Vorfall direkt mitbekommen haben soll und die Version des Beschuldigten bestätigen könnte, zurückbehalten wird.

7. Der Vorinstanz kann sodann gefolgt werden, wenn sie die Aussagen des Zeugen C.___ als nicht glaubhaft erachtet. Dessen langjährige Freundschaft zum Beschuldigten lassen in der Tat Zweifel an der Objektivität seiner Aussage aufkommen. Der Umstand, dass der Zeuge vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit dem Beschuldigten bei diesem zu Hause einen Kaffee getrunken hat, verstärkt diese Zweifel. Zumindest erscheint offensichtlich, dass anlässlich des vorgängigen Treffens über die Vorhalte gesprochen wurde, andernfalls sich der Zeuge nach über einem Jahr wohl kaum an das genaue Datum des Vorfalls erinnert hätte (AS 096). Auch inhaltlich vermögen die Aussagen von C.___ nicht zu überzeugen. So ist es vielleicht nicht ganz alltäglich, jedoch auch nicht völlig abwegig, wenn der Zeuge als langjähriger Freund des Beschuldigten von diesem den Zugangscode zum Haus erhält und dort eine Stunde vor dessen Eintreffen auf diesen wartet (AS 096). Wenn C.___ jedoch weiter ausführt, er sei beim hinteren Terrassenfeld auf der Couch gesessen, die Vorhänge seien zugezogen gewesen, während die Tür für die Katzen offen gewesen sei, damit diese rein und raus konnten, ist dies schlicht nicht nachvollziehbar. Es ist ziemlich realitätsfremd, dass der Beschuldigte die Terrassentür offen liess, während er nicht zu Hause war. Ein derart fahrlässiges Verhalten lässt sich auch nicht mit einer fehlenden Katzenklappe begründen, wie dies die Verteidigung zu argumentieren versucht (AS 082, S. 5 der Berufungsbegründung). Es macht keinen Sinn, die Haustür mit einem Zugangscode zu versehen, wenn die Terrassentür selbst bei Abwesenheit der Bewohner immer einen Spalt breit offen gelassen wird, damit die Katzen zirkulieren können. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen C.___ konstruiert und abgesprochen wirken. Sie vermögen insgesamt nicht zu überzeugen, sondern begründen vielmehr unüberwindbare Zweifel, ob der Zeuge tatsächlich vor Ort war und die Auseinandersetzung mitgehört hat. Auf seine Aussagen ist daher nicht abzustellen.

8. In Bezug auf die Würdigung der Aussagen der Geschädigten bringt die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung vor, die Vorinstanz sei mit keinem Wort auf die Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und der Anzeigestellerin eingegangen, aus welcher sich durchaus ein Motiv für eine Falschbezichtigung ergäbe. Die Geschädigte habe Mühe damit gehabt, dass es sich beim Beschuldigten um einen deutschen Staatsangehörigen handle, wovon zumindest in dubio pro reo auszugehen sei. Wie sonst könne das Nachbarschaftsverhältnis von Anfang an, also seit dem Einzug, schlecht gewesen sein, wenn man den Nachbarn gar nicht kenne (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Rahmen des erstinstanzlichen Plädoyers, AS 079). Weiter könne es durchaus sein, dass die Geschädigte mit ihrer Anzeige einer Anzeige des Beschuldigten habe zuvorkommen wollen, habe dieser doch bereits am 2. Juli 2024 zu Protokoll gegeben, dass er sich selber als Opfer sehe. Auch seien ihre Aussagen zu ihrer angeblichen emotionalen Betroffenheit nicht nachvollziehbar. Der befragende Polizist habe ihr auf die Sprünge helfen müssen, um die angebliche Befindlichkeit darzulegen. Hätte es zudem, wie von der Geschädigten behauptet, bereits früher Vorfälle im ähnlichen Rahmen gegeben, was der Beschuldigte bestreite, so wäre zu erwarten, dass sie schon viel früher Anzeige erstattet hätte. Insbesondere könne ihre emotionale Betroffenheit nicht derart gewesen sein, wie sie nun vom Vorderrichter zu Ungunsten des Beschuldigten angenommen werde.

9. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass aufgrund der «Vorgeschichte» der Beteiligten nicht davon gesprochen werden kann, diese würden in keinem persönlichen oder sonstigen Verhältnis zueinander stehen, wie dies die Vorinstanz ausführt. So sagte die Geschädigte im Rahmen ihrer Einvernahme aus, das Verhältnis sei bereits seit ihrem Einzug im Dezember 2023 schlecht gewesen. Die Verteidigung schliesst hieraus, die Geschädigte hege Vorurteile gegen den Beschuldigten wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit, andernfalls könne das Verhältnis nicht seit Beginn schlecht gewesen sein. Demgegenüber führte der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 2. Juli 2024 aus, das Nachbarschaftsverhältnis sei erst seit ca. zwei Monaten schlecht gewesen, was mit dem Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Auseinandersetzung zusammenfällt. Doch schilderte der Beschuldigte in derselben Einvernahme, die Geschädigte habe ihn bereits früher als «Gashahn» und Psychopathen bezeichnet und ihm gesagt, er solle sein Haus verkaufen (AS 016). Auch gab es offenbar bereits vor dem 17. Mai 2024 wiederholt Diskussionen im Zusammenhang mit den Katzen des Beschuldigten, welche von der Geschädigten jeweils mit Wasser bespritzt wurden (AS 012, 016), was der Beschuldigte, welcher sich um die Gesundheit seiner Katze sorgte, nicht guthiess. Aus den Aussagen der Beteiligten geht damit klar hervor, dass es zwischen diesen bereits vor dem 17. Mai 2025 Konflikte wegen der Katzen gab. Die Geschädigte konnte sodann nachvollziehbar begründen, weshalb sie das Verhältnis zum Beschuldigten seit ihrem Einzug als schlecht empfand, nämlich weil der Beschuldigte sie nie gegrüsst habe (AS 102). Demgegenüber ergeben sich aus den Akten – abgesehen von den Aussagen des Beschuldigten – keine Anhaltspunkte für ein allfällig fremdenfeindliches Verhalten seitens der Geschädigten, weshalb dies auch nicht als Motiv für eine allfällige Falschaussage herangezogen werden kann.

10. Bleibt die Frage, ob die Geschädigte im Rahmen der Auseinandersetzung allfällige Beschimpfungen gegen den Beschuldigen äusserte und mit ihrer Anzeige einer Anzeige des Beschuldigten zuvorkommen wollte. So habe gemäss der Strafanzeige vom 8. Juli 2024 durch die Polizei nicht geklärt werden können, durch wen genau welche Beschimpfungen ausgestossen worden seien. Eventuell sei es zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen (AS 007 f.). Der Beschuldigte selber sagte anlässlich der tatnäheren Einvernahme vom 2. Juli 2024 zwar aus, durch die Geschädigte «auch schon» beschimpft worden zu sein («Ich habe Frau B.___ nur gefragt, wieso sie zum wiederholten Male meiner Katze ins Gesicht gespritzt hatte. Diese Katze hat grosse Probleme mit den Augen und das ist für die Katze sicher nicht gut. Mir wurde von Frau B.___ auch schon gesagt, dass ich mein Haus verkaufen und wegziehen sollte und ich als Psychopath bezeichnet wurde. Weiter sagte sie auch Gashahn zu mir. Ich sehe mich eher als Opfer von Beleidigungen» [AS 016]). Aus seiner Aussage geht indes nicht hervor, dass anlässlich der Auseinandersetzung vom 17. Mai 2024 derartige Äusserungen durch die Geschädigte erfolgt sein sollen. Ob der Beschuldigte zu einem früheren Zeitpunkt Opfer von Beleidigungen wurde, wie dieser behauptete, kann dahingestellt bleiben. Sofern die Geschädigte am 17. Mai 2024 keine Beschimpfungen aussprach, ist nicht einzusehen, weshalb sie diese Auseinandersetzung zum Anlass hätte nehmen sollen, den Beschuldigten falsch zu belasten, um so einer allfälligen Anzeige durch ihn zuvorzukommen, zumal sie sich damit der Gefahr einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit aussetzen würde.

11. Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass sich trotz des erwiesenermassen angespannten Nachbarschaftsverhältnisses ein Motiv für eine Falschbezichtigung, wie dies von der Verteidigung behauptet wird, nicht erkennen lässt. Auch die weiteren Einwände der Verteidigung vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu relativieren. Die Geschädigte gibt zwar eine sehr kurze, jedoch plausible, nachvollziehbare und in sich stimmige Geschichte wieder. Sie erzählt ohne Umschweife, wie es am 17. Mai 2024 zu den Äusserungen des Beschuldigten gekommen sein soll, ohne den Beschuldigten dabei über Gebühr zu belasten oder ihn unnötig schlecht zu machen. Auch gibt sie eigene Gefühle wieder, indem sie ausführt, sie sei durch die Äusserungen aufgeregt gewesen, oder, sie habe gefunden, jetzt sei einfach mal genug (AS 101 f.). Ihren Aussagen sind sodann gewisse Details zum Kerngeschehen zu entnehmen, welche die Geschädigte auch über ein Jahr nach dem Vorfall konstant wiedergeben konnte. So führte sie über beide Einvernahmen hinweg gleichlautend aus, die Worte «noch einmal und dann kriegste was auf die Fresse» seien mehrmals gefallen, oder der Beschuldigte habe sie zuerst mit diesen Worten bedroht und erst anschliessend die Beschimpfungen geäussert (AS 012, 101). Ebenfalls konstant werden die angeblichen Beschimpfungen wiedergegeben. So sagte die Geschädigte in der Einvernahme vom 17. Mai 2024 aus, der Beschuldigte habe «du dicke fette Sau» und «du trägst einen fetten Arsch über die Wiese» geschrien (AS 012). Auch vor dem Vorderrichter sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie mit «du dicke Sau» und «du breiter Arsch» beleidigt. Im Kern blieben die angeblichen Beschimpfungen damit gleich, ohne dass diese in der späteren Einvernahme wortwörtlich wiederholt wurden. Für eine erlebnisbasierte Schilderung spricht schliesslich auch die Wortwahl der Drohung. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Ausdrucksweise «dann kriegste was auf die Fresse» im Schweizerdeutschen nicht gebräuchlich ist. Die Geschädigte gibt damit ein originelles Detail wieder und konnte sich auch ein Jahr später noch daran erinnern (AS 101), was bei einer erfundenen Geschichte kognitiv eine sehr anspruchsvolle Aufgabe darstellen würde.

12. Was die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten anbelangt, kann vorab auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung geht aus den Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Einvernahme nicht hervor, dass er anlässlich der Auseinandersetzung vom 17. Mai 2024 durch die Geschädigte beschimpft worden sein soll. Überhaupt ist seinen ersten Aussagen kaum eine Interaktionsschilderung zu entnehmen. So führte er in dieser Einvernahme zum fraglichen Vorfall lediglich aus, die Geschädigte habe seine Katze mit Wasser bespritzt, woraufhin er sie nur gefragt habe, wieso sie zum wiederholten Male seiner Katze ins Gesicht gespritzt habe (AS 016). Die Reaktion der Geschädigten wird ebenso wenig geschildert wie die eigenen Gedanken und Gefühle, welche durch die Handlung der Geschädigten ausgelöst wurden. Der Beschuldigte gibt an, seine Katze leide an einem Augenproblem, weshalb das Bespritzen mit Wasser für diese sicher nicht gut sei. Unter diesen Umständen wäre zumindest zu erwarten, dass sich der Beschuldigte darüber aufregt, wenn seine Katze zum wiederholten Male mit Wasser bespritzt wird. Statt solcher Schilderungen, welche bei einer erlebnisbasierten Aussage zu erwarten wäre, schweift der Beschuldigte in seiner Einvernahme auf ein Thema ab, welches zum konkreten Vorfall in keinem Zusammenhang steht und lediglich dazu dient, die Geschädigte in ein schlechtes Licht zu rücken und sich selbst als Opfer dazustellen. Demgegenüber führte der Beschuldigte vor der Vorinstanz aus, die Geschädigte habe ihn am 17. Mai 2024, nachdem er ihr zugerufen habe, weshalb sie seiner Katze ins Gesicht spritze, mit «Psychopath», «Hure Dütsche» und «Gashahn» beschimpft. Mit der Vorinstanz ist diese neue Anschuldigung als wenig glaubhaft und damit als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

13. Im Ergebnis sind die Aussagen des Beschuldigten als wenig überzeugend zu erachten. Statt den konkreten Tatablauf zu schildern und auf seinen langjährigen Freund zu verweisen, welcher die Auseinandersetzung mitbekommen haben soll, konzentrierte er sich in seiner ersten Einvernahme darauf, die Geschädigte in ein schlechtes Licht zu rücken und ein überrissenes Bild von ihr zu zeichnen. Dass der Beschuldigte bereit war, hierfür Zeugen zu benennen, obschon diese überhaupt nichts zur Auseinandersetzung vom 17. Mai 2024 hätten aussagen können, erstaunt und lässt Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Ausführungen aufkommen. Auch dass er die angeblichen Beschimpfungen, welche die Geschädigte am Tattag geäussert haben soll, erst vor dem Vorderrichter erwähnte, zeigt sein Bestreben, die Geschädigte schlecht zu machen. Damit vermag der Beschuldigte nicht zu überzeugen. Es gelingt ihm nicht, eine nachvollziehbare und stimmige Darstellung des Tatablaufs zu präsentieren. Insbesondere vermögen seine Aussagen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten zu erwecken.

14. Wenn die Verteidigung letztlich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, die Worte und Drohungen seien, wenn überhaupt, nicht am 17. Mai 2024, sondern zu einem anderen Zeitpunkt gefallen, so ist nicht ersichtlich, worauf sie diese Annahme stützt. Die Geschädigte erschien am 17. Mai 2024, um ca. 14:20 Uhr, auf dem Regionenposten in Olten, um die angebliche Drohung und Beschimpfung, welche sich gleichentags zwischen 12:00 Uhr und 12:30 Uhr zugetragen haben sollen, zur Anzeige zu bringen und wurde unmittelbar hierauf zur Sache einvernommen (AS 007 f., 011 ff.). Auch im gleichentags unterzeichneten Strafantrag wurde die Tatzeit mit 17. Mai 2024, zwischen 12:00 Uhr und 12:30 Uhr angegeben (AS 009 f.). Allein aus dem Umstand, dass die Geschädigte im Rahmen ihrer Einvernahme angab, vor dem 17. Mai 2024 bereits dreimal vom Beschuldigten im ähnlichen Rahmen beschimpft und beleidigt worden zu sein, lässt sich nicht schliessen, dass auch die angezeigte Drohung und Beschimpfung vor dem 17. Mai 2024 stattgefunden haben muss.

15. Im Ergebnis ist der vorgeworfene Sachverhalt, wie von der Vorinstanz festgehalten (US 12), als erwiesen zu erachten.

III.        Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat den Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB dargelegt und erläutert. Darauf wie auch auf die zutreffende rechtliche Würdigung kann verwiesen werden (US 12 f.). Einwände dazu wurden in der Berufungsbegründung keine vorgebracht. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist entsprechend zu bestätigen.

2. Auch in Bezug auf den Vorhalt der Drohung kann hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 13 f. verwiesen werden.

2.1 Der Beschuldigte wendet sich gegen den Schuldspruch nach Art. 180 Abs. 1 StGB. In seiner Berufungsbegründung bringt er vor, die Geschädigte sei durch die angebliche Drohung nicht in Angst und Schrecken versetzt worden und habe dies lediglich auf die suggestive Frage des einvernehmenden Polizeibeamten hin angegeben. Weiter erachte die Anklägerin die Drohung nicht durch die verbale Äusserung als erfüllt, sondern durch «die verbale Drohung sowie die bedrohlich wirkende Haltung des Beschuldigten». Der Vorderrichter habe sich überhaupt nicht mit diesem Umstand befasst. Die bedrohlich wirkende Haltung hätte genauer umschrieben werden müssen, was jedoch überhaupt nicht möglich gewesen sei, da sich der Beschuldigte der Geschädigten nicht genähert habe. Die Anforderungen an die schwere Drohung seien hoch anzusetzen. Das Bundesgericht habe zudem die Frage offen gelassen, ob die Ankündigung, jemandem «die Fresse einzuschlagen», tatsächlich den objektiven Tatbestand erfülle. Im zu beurteilenden Fall seien andere Umstände dazugekommen, was vorliegend nicht der Fall sei, da die bedrohliche Haltung nicht bewiesen sei. Schliesslich sei offensichtlich, dass der Beschuldigte, wenn das denn zutreffen würde, gar nicht vorsätzlich gehandelt habe, habe er doch nur die Anzeigestellerin von ihrem rechtswidrigen Verhalten abhalten und diese nicht in Angst und Schrecken versetzen wollen.

2.2 Die Vorinstanz hat auf US 12 klar festgehalten, welcher Sachverhalt sie als erstellt erachtet. Indem sie die bedrohlich wirkende Haltung, welche von der Geschädigten in der Tat nie beschrieben wurde, unerwähnt liess, stellte sie implizit fest, dass diese nicht erwiesen ist.

2.3 Wie die Verteidigung zurecht ausführt, hat das Bundesgericht die Frage, ob die Ankündigung, einer Person ins Gesicht zu schlagen, bereits für sich schwer wiegt, offen gelassen (6P.86/2005 und 6S.252/2005 vom 1. Oktober 2005 E. 8.3). Bei der Beurteilung der Schwere einer Drohung ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Urteil 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 3.1). Die genaue Wortwahl der Drohung für sich allein ist nicht auschlaggebend. Bei der Beurteilung sind die Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen (BSK StGB – Delnon/Rüdy, Art. 180 N 13, mit Hinweisen zur Rechtsprechung).

2.4 Ob die Äusserung des Beschuldigten den objektiven Tatbestand der schweren Drohung erfüllt, kann offengelassen werden. Denn in subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich handelt. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und er muss sich bewusst sei, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB – Delnon/Rüdy, Art. 180 N 33). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Zu berücksichtigen ist, dass die zu beurteilende Äusserung im Rahmen eines Nachbarschaftsstreites fiel. In solchen Situationen fallen oft Worte, welche subjektiv als schwere Drohung empfunden werden. Auch wenn solche Äusserungen im Einzelfall moralisch verwerflich sind und massive Ängste auslösen können, erfüllen sie in der Regel noch nicht die Anforderungen an eine strafbare schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Das Berufungsgericht hat dazu in seinem Urteil STBER.2021.39 vom 16. Februar 2022 Folgendes festgehalten:

«In zerrütteten nachbarschaftlichen Beziehungen sind meist derart viele verletzte Gefühle im Spiel, dass nicht jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden darf. Ansonsten würden noch viel mehr nachbarschaftliche Streitigkeiten vor dem Strafrichter landen, was nicht die Intention des Gesetzgebers war. Wüste Worte sind oftmals Ausdruck verletzten Stolzes oder schwerer Enttäuschungen. Der Adressat von einschüchternden Worten in einem nachbarschaftlichen Konflikt kennt dies meist auch aus eigener Erfahrung. Folglich sind Äusserungen vor diesem emotionalen Hintergrund in der Regel nicht ernst gemeint, das heisst ohne nachhaltigen Willen, eine ausgesprochene Drohung auch in die Tat umzusetzen. Dem Äusserer genügt die verbale Einschüchterung und damit die Befriedigung eines momentanen Hassgefühls bzw. das subjektive Gefühl, damit den eigenen Stolz behauptet zu haben. Die restriktive Anwendung von Art. 180 StGB heisst nicht, dass man sich jede Drohung gefallen lassen muss, aber die Ernsthaftigkeit und die Tragweite solcher Äusserungen müssen objektiv klar sein. Das Strafrecht und somit auch Art. 180 StGB hat primär den Zweck einer Sanktion für begangenes Unrecht. Sein Zweck beschränkt sich nicht auf reine Prävention möglicher Straftaten. Aus genannten Gründen ist bei der Interpretation von bedrohlichen Äusserungen im Zusammenhang mit nachbarschaftlichen Beziehungen Zurückhaltung geboten.»

2.5 Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die fraglichen Äusserungen des Beschuldigten in einer emotional aufgeladenen Situation erfolgten. Gemäss den Aussagen der Geschädigten gab es zwischen ihr und dem Beschuldigten schon mehrfach Probleme wegen dessen Katzen, die sich in ihrem Garten aufhielten und immer wieder ihre Katzen angreifen würden, weshalb sie diese mit Wasser bespritzte (AS 012). Der Beschuldigte war damit nicht einverstanden, da – gemäss seinen Angaben – die Katze an Augenproblemen litt und das Bespritzen mit Wasser für diese schlimm sei (AS 015 f.). Gleichzeitig konnte er weder seine Freigängerkatze vom Betreten des Nachbargrundstücks abhalten, noch war es ihm bisher gelungen, seine Nachbarin von ihrem Verhalten abzubringen. Auch wenn die primitive Reaktion des Beschuldigten nicht gutzuheissen ist, ist doch nachvollziehbar, dass ihn die Situation massiv ärgerte. Dies geht auch aus den glaubhaften Aussagen der Geschädigten hervor, welche ausführte, als der Beschuldigte gesehen habe, dass sie die Katzen mit dem Wasserspray vertreiben wollte, sei er in den Garten gekommen und habe hinübergeschrien. Zuerst habe er gesagt, dass seine Katzen nichts machen würden, dann sei er explodiert und habe zu ihr gesagt, noch einmal und «dann kriegst du was auf die Fresse» (AS 012). Diese Umschreibung der Reaktion des Beschuldigten, wonach dieser regelrecht «explodiert» sei, zeigt deutlich, dass seine Worte vorab seiner emotionalen Entlastung dienten. Seine Äusserung ist nicht als ernstzunehmende Ankündigung einer Tat zu verstehen, sondern als spontane Reaktion im Rahmen eines eskalierenden Nachbarschaftskonflikts.

Im Ergebnis ist die impulsive Reaktion des Beschuldigten zwar keineswegs gutzuheissen. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er mit seinen Worten die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzten wollte bzw. dies in Kauf nahm. Entsprechend ist der subjektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte vom Vorhalt der Drohung freizusprechen. 

IV.       Strafzumessung

1. Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 14 ff.). Zufolge Freispruchs vom Vorhalt der Drohung kommt als Sanktionsart einzig eine Geldstrafe in Frage (Art. 177 Abs. 1 StGB), was auch im Einklang mit dem im vorliegenden Fall geltenden Verschlechterungsverbot steht.

2. Die Strafzumessung der Vorinstanz wird von der Verteidigung im Berufungsverfahren zu Recht nicht beanstandet. Auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil kann daher verwiesen werden (US 17). Ausgehend von einem sehr leichten Verschulden ist die von der Vorinstanz für die Beschimpfung ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu bestätigen, ebenso die Tagessatzhöhe von CHF 160.00, welche gestützt auf die im Berufungsverfahren eingereichte Steuererklärung nach wie vor angemessen erscheint.

3. Bereits aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen, wobei – mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (US 19) – eine unbedingte Strafe auch nicht erforderlich scheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Allerdings ist die Probezeit aufgrund der Vorstrafe mit der Vorinstanz auf drei Jahre festzusetzen.

4. Im Ergebnis wird der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 160.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

V.        Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten

1.1 Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'226.00, dem Beschuldigten auferlegt. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte vom Vorhalt der Drohung freigesprochen, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 50 %, ausmachend CHF 613.00, aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.

1.2 Im Berufungsverfahren erzielt der Beschuldigte einen Freispruch von zwei beantragten Freisprüchen sowie eine mildere Strafe. Die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'400.00, total CHF 1'450.00, sind ihm daher zu 50 %, ausmachend CHF 725.00, aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.

2. Parteientschädigung

2.1 Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt Serge Flury, hat dem Verfahrensausgang entsprechend Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.

2.2 Die von der Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren eingereichte Honorarnote erscheint grundsätzlich angemessen. Einzig der geschätzte Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Hin- und Rückfahrt) ist auf die effektive Dauer von 2.5 Stunden zu kürzen. Des Weiteren werden Pauschalspesen, wie der Rechtsvertreter im Umfang von CHF 100.00 geltend macht, nicht vergütet. Ermessensweise werden diese auf CHF 70.00 festgesetzt. Dies führt zu einer Entschädigung von insgesamt CHF 2'778.20 (10 Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 70.00, 8,1 % MwSt. auf CHF 2'570.00, ausmachend CHF 208.20). Entsprechend dem Kostenentscheid wird die Parteientschädigung auf CHF 1'389.10 festgesetzt.

2.3 Auch im Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung von 50 % zu Lasten des Staates zuzusprechen. In der eingereichten Honorarnote werden zwar wiederum Pauschalspesen (von CHF 50.00) geltend gemacht, was im Verhältnis zu den Auslagen im erstinstanzlichen Verfahren etwas zu hoch erscheint. Allerdings ist auf eine derart geringfügige Kürzung des Honorars zu verzichten, da der geltend gemachte Aufwand insgesamt angemessen erscheint und die Honorarnote im Übrigen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt. Die Parteientschädigung ist entsprechend auf CHF 882.80 (50 % von CHF 1'765.65) festzusetzen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 335 ff.; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 StPO   erkannt:

1.    A.___ wird vom Vorhalt der Drohung, angeblich begangen am 17. Mai 2024, freigesprochen.

2.    A.___ hat sich der Beschimpfung, begangen am 17. Mai 2024, schuldig gemacht.

3.    A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 160.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.

4.    Für das erstinstanzliche Verfahren wird dem Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Serge Flury, eine Parteientschädigung von CHF 1'389.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

5.    Für das Berufungsverfahren wird dem Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Serge Flury, eine Parteientschädigung von CHF 882.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

6.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'226.00, hat A.___ zu 50 %, somit CHF 613.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn

7.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'400.00, total CHF 1'450.00, hat A.___ zu 50 %, somit CHF 725.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Rauber                                                                              Graf

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