Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 29. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Wächter
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber,
Beschuldigte und Berufungsklägerin
betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Wie der Strafanzeige vom 29. Dezember 2023 entnommen werden kann, ereignete sich am 21. Dezember 2023 um ca. 17:40 Uhr beim Kreisverkehrsplatz «Kreuzplatz» in Derendingen ein Verkehrsunfall. Es kam im Kreisel zu einer Kollision zwischen dem sich bereits im Kreisel befindenden Motorrad-Lenker B.___ (nachfolgend: Geschädigter) sowie der PW-Lenkerin A.___ (nachfolgend: Beschuldigte), die im Begriff war, in den Kreisel reinzufahren. In der Folge stürzte der Motorradfahrer und verletzte sich dabei leicht (vgl. Strafanzeige vom 29.12.2023, in den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).
2. Im Anschluss an den Verkehrsunfall wurden sowohl die Beschuldigte wie auch der Geschädigte erstmals polizeilich einvernommen (vgl. Ersteinvernahmen vom 21.12.2023, in den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).
3. Mit Strafbefehl vom 26. März 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) sowie Missachten des Vortritts beim Befahren eines Kreisverkehrsplatzes (Art. 41b Abs. 1 VRV) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 190.00 sowie einer Busse von CHF 950.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe. Des Weiteren verurteilte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte zur Übernahme der Verfahrenskosten von total CHF 525.00 (vgl. Strafbefehl vom 26.03.2024, in den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).
4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 7. April 2024 form- und fristgerecht Einsprache (vgl. Eingabe vom 07.04.2024, in den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).
5. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 teilte Rechtsanwalt Beat Gerber mit, von der Beschuldigten mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden zu sein (vgl. Eingabe vom 03.05.2024, in den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).
6. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung (Aktenseiten Verfahren BWSPR.2024.49 [nachfolgend ASBW] 001 f.).
7. Am 6. September 2024 fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführter Hauptverhandlung folgendes Urteil (ASBW 040 ff.):
«
1. A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 21. Dezember 2023, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Busse von CHF 650.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
3. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 970.00, hat A.___ zu bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 250.00, womit A.___ CHF 720.00 zu bezahlen hat.»
8. Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 23. September 2024 die Berufung anmelden (ASBW 046).
9. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 29. April 2025 die Berufung erklären und die folgenden Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten Berufungsverfahren STBER.2025.29 [nachfolgend ASB] 002 f.):
«
1. A.___ sei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen am 21. Dezember 2023 in Derendingen, schuldig zu erklären.
2. A.___ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 900.00 zu verurteilen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 1/2 A.___ und zu 1/2 dem Staat aufzuerlegen.
4. Es sei A.___ für ihre notwendigen Auslagen zur angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 auszurichten.
5. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.
6. Es sei A.___ für ihre notwendigen Auslagen zur angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung gemäss nachzureichender Honorarnote auszurichten.»
10. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, keinen Antrag auf Nichteintreten zu stellen und auf eine Anschlussberufung sowie die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren zu verzichten (ASB 007).
11. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 wurde mitgeteilt, es sei vorgesehen, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. Ohne gegenteiligen Bericht bis 5. Juni 2025 werde angenommen, die Beschuldigte sei mit diesem Vorgehen einverstanden (ASB 009).
12. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 teilte die Verteidigung das Einverständnis zum schriftlichen Verfahren mit (ASB 010).
13. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sei und es wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Darüber hinaus wurde Frist gesetzt zur Einreichung der Berufungsbegründung, der Honorarnote für Aufwendungen im Berufungsverfahren, eines aktuellen Einkommens- und Vermögensausweises sowie der letzten definitiven Steuerveranlagung (ASB 011).
14. Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 reichte die Verteidigung die Berufungsbegründung sowie die Honorarnote für das Berufungsverfahren ein (ASB 012 ff.).
15. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 wurde mitgeteilt, dass die Steuerunterlagen der Beschuldigten von Amtes wegen eingeholt würden (ASB 020).
II. Vorbemerkungen
1. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 6. September 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
2. Einschränkung der Begründungspflicht
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (Nils Stohner, BSK StPO, Art. 82 N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit Hinweisen).
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Mit Berufungserklärung vom 29. April 2025 teilte die Verteidigung mit, das erstinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten (ASB 002).
An dieser Stelle gilt es allerdings zu erwähnen, dass die Verteidigung keinen Freispruch, sondern vielmehr die Verurteilung zu einer lediglich einfachen Verkehrsregelverletzung beantragt. Damit einhergehend wird eine Busse anstelle einer Geldstrafe, die Ausfällung einer (teilweisen) Parteientschädigung sowie die (teilweise) Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat beantragt.
2. Bestrittener Vorhalt
Das Berufungsgericht hat folgenden Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 26. März 2024 zu beurteilen:
«Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie Missachten des Vortritts beim Befahren eines Kreisverkehrsplatzes (Art. 41b Abs. 1 VRV)
begangen am 21. Dezember 2023, um 17:40 Uhr, in Derendingen, Luzernstrasse, Fahrtrichtung Zuchwil, Kreisverkehrsplatz Kreuzplatz, indem die Beschuldigte als Lenkerin des Personenwagens Mini, [Kennzeichen], von der Luzernstrasse im Schritttempo auf den Kreisverkehrsplatz in Fahrtrichtung Zuchwil fuhr und dabei zufolge mangelnder Aufmerksamkeit das sich bereits korrekt auf dem Kreisverkehrsplatz befindende Motorrad Honda, [Kennzeichen], Lenker B.___, zu spät wahrnahm. In der Folge missachtete die Beschuldigte den Vortritt des Motorrades und verursachte trotz eingeleiteter Vollbremsung eine frontal-seitliche Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Durch die Kollision stürzte B.___ zu Boden und erlitt leichte Verletzungen. Durch ihr Verhalten rief die Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere von B.___, hervor und handelte dabei
zumindest unbewusst grobfahrlässig.»
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31 E. 2, 127 I 38 E. 2) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
2. Strittiger Sachverhalt
2.1 Der dem Strafbefehl zugrundeliegende Sachverhalt wird von der Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten und gilt aufgrund der Aktenlage als erstellt. So bestreitet die Beschuldigte nicht, am 21. Dezember 2023 um ca. 17:40 Uhr von der Luzernstrasse aus Subingen herkommend auf den Kreisverkehrsplatz «Kreuzplatz» in Derendingen gefahren zu sein und diesen in Fahrtrichtung Zuchwil wieder verlassen haben zu wollen. Ebenso wird nicht in Abrede gestellt, dass der Geschädigte mit seinem Roller ebenfalls von der Luzernstrasse, allerdings aus Zuchwil herkommend, den Kreisel befuhr, die Beschuldigte zufolge mangelnder Aufmerksamkeit dessen Vortrittsrecht missachtete, es trotz eingeleiteter Vollbremsung der Beschuldigten zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam, der Geschädigte in der Folge stürzte und sich dabei leichte Verletzungen zuzog.
2.2 Vor dem Berufungsgericht bestritten wird allerdings, dass die Beschuldigte vor und während des Befahrens des Kreisverkehrsplatzes nicht nach links geschaut und damit einhergehend rücksichtslos oder sonst schwerwiegend verkehrswidrig gehandelt habe. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei in diesem Zusammenhang von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, habe mehrere wesentliche Umstände ignoriert und damit eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände missen lassen. Diese aktenkundigen Tatsachen würden das Übersehen des Rollers, trotz den Kontrollblicken der Beschuldigten, deutlich nachvollziehbar machen. Die Tatsache, dass die Beschuldigte den Geschädigten nicht gesehen habe, lasse sich keineswegs einzig damit erklären, dass sie zu keinem Zeitpunkt nach links geschaut habe.
Auf die von der Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung vorgebrachten Argumente wird nachfolgend sowie im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein.
3. Beweismittel
3.1 Strafanzeige vom 29. Dezember 2023 (in den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert)
Gemäss Strafanzeige habe es zum Unfallzeitpunkt stark geregnet und es habe ein starkes Verkehrsaufkommen geherrscht. Der Geschädigte habe ausserdem eine dunkle Jacke sowie einen schwarzen Helm getragen.
Als Schaden am Personenwagen der Beschuldigten wurde ein Kratzer an der Stossstange vorne links vermerkt. Beim Geschädigten konnten eine defekte Auspuffverkleidung (welche sich gemäss der sich in den Akten befindenden Fotodokumentation hinten rechts am Roller befindet) sowie Kratzer am Fussrasten bzw. der Verkleidung links festgestellt werden. Gemäss Strafanzeige stimme die Höhe des Schadens an der Front des Personenwagens mit dem Schaden am Auspuff des Motorrads überein, weshalb dieser Schaden von diesem Unfall stammen dürfte.
3.2 Einvernahmen (in den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert)
3.2.1 Beschuldigte
3.2.1.1 Anlässlich der Ersteinvernahme vom 21. Dezember 2023 gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie habe Feierabend gehabt und sei auf dem Nachhauseweg gewesen. Sie sei auf der Luzernstrasse von Subingen herkommend in Richtung Zuchwil unterwegs gewesen. Es habe stark geregnet und viel Verkehr gehabt. Vor dem Kreisel habe sie bis zum Stillstand angehalten, sei dann in den Kreisel gefahren und habe sofort wieder bis zum Stillstand angehalten, als sie den Rollerfahrer gesehen habe. Als es zur Kollision gekommen sei, sei sie mit ihrem Auto stillgestanden. Sie habe einen kleinen Zusammenstoss, vielleicht eine kleine Berührung, gespürt. Er habe versucht, sich auf dem Roller zu retten und aber das Gleichgewicht nach zwei bis drei kleinen Kurven verloren. Er sei dann wieder von der Strasse aufgestanden und habe den Roller zur Seite geschoben. Sie sei zu ihm gefahren und habe die Polizei alarmiert. Aus ihrer Sicht sei er schnell unterwegs gewesen. Sie habe auf der Skizze eingezeichnet, wo sie den Roller ungefähr zum ersten Mal gesehen habe. Es habe ihres Erachtens nur hinten links am Auto eine Kollision gegeben. Der Schaden an der Front (Stossstange) stamme aus ihrer Sicht nicht von diesem Unfall. Der Rollerfahrer habe den Personenwagen somit hinten links touchiert, sei anschliessend ins «Strudeln» gekommen, habe in der Folge das Gleichgewicht verloren und sei zu Boden gestürzt.
3.2.1.2 Im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme vom 6. September 2024 sagte die Beschuldigte auf entsprechende Frage aus, sie befahre diesen Kreisel praktisch täglich, wenn sie arbeiten gehe. Sie sei nicht abgelenkt gewesen. Die Frage, ob sie Probleme am Arbeitsplatz gehabt habe, verneinte sie. Es habe Feierabendverkehr geherrscht, sprich es habe um diese Zeit sehr viel Verkehr in diesem Kreisel gehabt. Es habe geregnet, fast geschneit. Die Wetterbedingungen seien wirklich ganz schlecht gewesen. Sie sei gestanden und habe geschaut, dass sie sich in den Kreisel eingliedern könne. Konfrontiert damit, dass sie im Widerspruch zu den Aussagen des Geschädigten bei der Polizei ausgesagt habe, der Geschädigte sei ihr hinten ins Auto gefahren, gab sie zu Protokoll: «Ja oder seitwärts… Ich kann nicht mal sagen… Für mich hat es sehr fest geregnet. Ich habe einfach gehalten und mich in den Kreisel eingliedern wollen und merke gerade, dass er kommt und habe gerade wieder angehalten. Ich bin gestanden im Kreisel.» Auf die Frage, wieso sie abgebremst habe und nicht gefahren sei, sagte sie aus, sie sei «verchlüpft». Es sei ein Reflex gewesen, sie habe ihn nicht gesehen. Er sei schwarz gekleidet gewesen, ganz dunkel. Auf der Seite des Autos habe man ja keine Scheibenwischer. Da es so fest geregnet habe, habe sie ihn nicht gesehen. Sie habe noch versucht zu bremsen und gehofft, er würde vorbeikommen. Er habe dann zwei bis drei «Kürveli» gemacht und sei dann hingefallen. Es könne eine Berührung gewesen sein, «bin aber auch sehr unsicher». Die Nachfrage, ob sie sich unsicher sei, ob es überhaupt zu einer Kollision gekommen sei, beantwortete sie wie folgt: «Ja, wenn, habe ich das Gefühl gehabt, dass es eher hinten gewesen ist. Für mich ist auch am Anfang die Schuldfrage nicht ganz klar gewesen, wer schuld ist. Denn er ist meiner Meinung nach schnell gekommen, um die Kurve herum, und er ist nicht sichtbar gewesen für mich.» Für sie als stärkeren Verkehrsteilnehmer sei klar, dass sie verantwortlich sei. Sie habe ihm die Vorfahrt genommen, aber er sei sehr schnell unterwegs gewesen. Er sei dann wieder aufgestanden und zur Seite gegangen. Sie sei dann zu ihm hingegangen. Die Frage, wie sie sich erklären könne, dass der Geschädigte gemäss ihrer Wahrnehmung hinten rein sei, sie dann aber gesehen habe, wie er «gstrudlet» und dann gestürzt sei, er folglich links oder rechts um ihr Auto gemusst hätte, beantwortete sie wie folgt: «Ich habe ihn gesehen und habe gerade wieder abgebremst. Ich habe nachher eigentlich das Auto angeschaut und habe das Gefühl dort hinten… Oder für mich ist es mehr auf der Seite hinten gewesen. Dort habe ich auch einen «Chräbu» gesehen, den ich vorher noch nicht gesehen habe und aus diesem Grund habe ich das so gedacht. Für mich ist es sicher nicht vorne gewesen. (…) Ich habe ihm die Vorfahrt genommen und er versuchte sich um mich herum zu retten.» Gefragt danach, woher denn der Schaden an der Front ihrer Meinung nach stamme, sagte sie aus, sie hätten einen Unterstand und keine Garage. Dort sei es immer sehr eng. Es würden noch zwei Elektrobikes, andere Bikes sowie eine Harley dort stehen. Sie habe gedacht, der Schaden wäre vielleicht von dort. An der Stossstange vorne habe es eine Spur, aber auf dem Foto, im Nassen, komme es anders zur Geltung. Ihr Mann habe das Auto danach gewaschen und man sehe es nicht mehr so. Es sei auch noch sehr viel Dreck dort gewesen.
3.2.2 Geschädigter
Der Geschädigte gab anlässlich der Ersteinvernahme vom 21. Dezember 2023 zu Protokoll, er habe Feierabend gehabt und sei auf dem Weg nach Hause gewesen. Er sei auf der Luzernstrasse in Richtung Kreisverkehr «Kreuzplatz» in Derendingen unterwegs gewesen, mit der Absicht, nach Luterbach zu fahren. Der Verkehr sei stockend gewesen, er habe sich aber gut in den Kreisel eingliedern können. Er sei mit ca. 10 – 15 km/h durch den Kreisel gefahren. Er habe dann auf Höhe Einfahrt Subingen im Augenwinkel bemerkt, wie von dieser Einfahrt ein Auto zu früh in den Kreisel gefahren sei. Danach habe er am Roller hinten rechts eine Kollision gespürt. Dadurch sei er aus dem Gleichgewicht gekommen und habe versucht, dies noch zu korrigieren. Dies sei ihm misslungen, weshalb er in der Ausfahrt in Richtung Luterbach noch vor dem Fussgängerstreifen gestürzt sei. Er sei kurz am Boden gelegen, habe zurückgeschaut und gesehen, dass das Auto hinter ihm nach rechts in Richtung Ausfahrt Luterbach geblinkt habe. Er sei dann aufgestanden und habe den Roller an den rechten Strassenrand geschoben. Die PW-Lenkerin habe die Polizei alarmiert. Er habe mittlere bis starke Schmerzen im rechten Knie und Rücken. Er habe das Abblendlicht beim Roller eingeschaltet und einen Helm getragen.
3.3 Fotografische Aufnahmen
3.3.1 Fotodokumentation (in den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert)
Auf den fotografischen Aufnahmen ist einerseits ersichtlich, dass es zum Unfallszeitpunkt bereits dunkel war und die Strasse sowie die Fahrzeuge nass waren, was den Schluss zulässt, dass es regnete. Andererseits sind sowohl beim Roller bei der Verkleidung des Auspuffs hinten rechts wie auch beim Personenwagen an der Stossstange vorne links Schäden erkennbar.
3.3.2 Eingereichte Fotos (ASBW 023 f.)
Die Verteidigung reichte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung drei fotografische Aufnahmen zu den Akten, auf welchen ersichtlich ist, wie der Kreisel (inkl. Ummauerung auf der Mittelinsel) aussieht.
4. Konkrete Beweiswürdigung
4.1 Kollision
4.1.1 Vor der Vorinstanz machte die Verteidigung geltend, die Beschuldigte sei nicht frontal-seitlich hinten in den Geschädigten gefahren. Vielmehr sei dieser mit der Hinterseite des Personenwagens der Beschuldigten kollidiert. Vor dem Berufungsgericht wird dies von der Verteidigung zwar nicht mehr explizit geltend gemacht. Zur genauen Sachverhaltsabklärung ist aber auch dieses Vorbringen nochmals abzuhandeln.
4.1.2 Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, in der Strafanzeige werde festgehalten, dass die Höhe des Schadens an der Front des Personenwagens der Beschuldigten mit dem Schaden am Auspuff des Rollers übereinstimme. Diese Feststellung würde denn auch mit den Aussagen des Geschädigten übereinstimmen, der ausgesagt habe, er habe eine Kollision hinten rechts am Roller gespürt. Eine angebliche Kollision an der Hinterseite des Personenwagens würde sich denn auch vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte nach der Kollision links oder rechts am Personenwagen der Beschuldigten hätte vorbeifahren bzw. um diesen hätte herumfahren müssen, nicht erklären lassen.
4.1.3 Die Polizei stellte am Personenwagen der Beschuldigten einen Kratzer an der Stossstange vorne links fest. Beim Geschädigten hingegen wurde eine defekte Auspuffverkleidung hinten rechts bemerkt. Die ausgerückten Polizisten stellten zudem fest, dass die Höhe des Schadens an der Front des Personenwagens mit dem Schaden am Auspuff des Motorrads übereinstimme. Sie schlussfolgerten daraus, dass diese Schäden von diesem Unfall stammen dürften.
Bei einem Polizeibericht handelt es sich um ein gesetzlich zulässiges strafprozessuales Beweismittel. Gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO hält die Polizei ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen umgehend der Staatsanwaltschaft. Im gesamten Verfahren steht es den Parteien frei, in einem Polizeibericht enthaltene tatsächliche Feststellungen soweit nötig zu bestreiten und Beweisanträge zu stellen, welche geeignet sein könnten, den Bericht inhaltlich zu widerlegen. Es ist letztendlich Aufgabe der den Endentscheid fällenden Strafbehörde, den Beweiswert und die Überzeugungskraft einzelner Beweiselemente zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2016 vom 3. November 2016, E. 1, 2.2, 2.5.1 f., 6).
Im vorliegenden Fall wurden von Seiten der Beschuldigten nie Beweisanträge gestellt, die Herkunft der festgestellten Schäden genauer abklären zu lassen. Im Gegenteil sagte die Beschuldigte aus, ihr Mann habe den Schaden an der Front des Personenwagens danach abgewaschen und man sehe es nicht mehr so gut. Mithin war es die Beschuldigte bzw. deren Mann, die die Schadensspuren beseitigten und damit eine allfällig weitere Abklärung verunmöglichten bzw. zumindest erschwerten.
Im Übrigen führt die Verteidigung in der Berufungsbegründung aus, im Zeitpunkt, als der Roller die Ummauerung umfahren und für die Beschuldigte erstmals sichtbar gewesen sei, sei er seitlich zu derselben gestanden. In dieser Position wäre es dem Geschädigten gar nicht (mehr) möglich gewesen, der Beschuldigten überhaupt hinten ins Auto zu fahren. Auch die Ausführungen der Verteidigung sprechen letztlich somit dafür, dass die Beschuldigte mit ihrer linken Frontseite den Roller hinten rechts am Auspuff touchierte, und nicht der Geschädigte es war, der hinten in den Personenwagen der Beschuldigten fuhr.
Für das Berufungsgericht sind zusammenfassend keinerlei Gründe ersichtlich, die ein Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen der Polizei, die im Übrigen mit den glaubhaften Aussagen des Geschädigten übereinstimmen, begründen würden. Dem Bericht kommt damit voller Beweiswert zu und die Behauptung der Beschuldigten, der Geschädigte sei ihr hinten in ihren Personenwagen gefahren, wird dadurch widerlegt. Es kann deshalb als erstellt gelten, dass die Beschuldigte mit ihrer linken Front dem Roller hinten rechts in den Auspuff fuhr und damit – wie im Strafbefehl ausgeführt – frontal-seitlich mit diesem kollidierte.
4.2 Orientierung nach links
4.2.1 Die Verteidigung bringt vor, das erstinstanzliche Urteil basiere auf einem falschen Sachverhalt. So werde der Beschuldigten vorgeworfen, überhaupt nicht nach links geschaut zu haben. Dass die Beschuldigte es unterlassen habe, vor und während des Befahrens des Kreisels nach links zu schauen (was in der Tat eine besonders vorwerfbare Verhaltensweise wäre), sei bis zur erstinstanzlichen Urteilsbegründung nie Prozessthema gewesen, nicht erstellt und dürfe im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht zur rechtlichen Würdigung herangezogen werden. Die Frage, ob die Beschuldigte vor und während des Befahrens des Kreisels nach links geschaut habe, sei ihr nie gestellt worden. Die Vorinstanz sei im Rahmen der Urteilsbegründung zu dieser Überzeugung gelangt, weil das Übersehen des Geschädigten nicht anders begründet werden könne, als dass die Beschuldigte eben nicht nach links geschaut habe. Bei einem solchen allfälligen Verdacht hätte sich in Anwendung des «fair trial»-Grundsatzes eine Nachfrage im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme aufgedrängt.
4.2.2 Wie die Verteidigung richtig feststellte, wurde der Beschuldigten von der Vorinstanz die doch nicht unwesentliche Frage, ob sie nach links geschaut habe, nicht gestellt. Vielmehr argumentierte die Vorinstanz dahingehend, dass das Übersehen des Geschädigten absolut unerklärbar sei, «hätte sie nach links geschaut, bevor und während sie in den Kreisel gefahren wäre, hätte sie den Geschädigten sehen müssen» (Urteilsseite [US] 8).
Ein belastender Vorwurf darf grundsätzlich nicht gegen eine beschuldigte Person verwendet werden, wenn sie nicht Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern. Eine beschuldigte Person muss die Möglichkeit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äussern und ihren Standpunkt darzulegen. Die Verteidigung konnte im vorliegenden Fall ihren Standpunkt zur Frage, ob die Beschuldigte gar nicht nach links geschaut habe, im Rahmen der Berufungsbegründung nun hinreichend darlegen. Der Verteidiger führte dabei zusammenfassend aus, die Beschuldigte habe den Geschädigten trotz Kontrollblicken, aber aufgrund der schlechten Bedingungen (Dunkelheit, starker Regenfall, schwarze Kleidung des Geschädigten etc.) nicht gesehen. Die Beschuldigte hatte damit die Möglichkeit, sich zu diesem sie belastenden Punkt zu äussern, wobei das Berufungsgericht volle Überprüfungsbefugnis hat.
Im Übrigen sagte die Beschuldigte aus, sie habe vor dem Kreisel bis zum Stillstand angehalten und geschaut, dass sie sich in den Kreisel eingliedern könne. Des Weiteren gab sie zu Protokoll, es sei Feierabendverkehr gewesen und habe sehr viel Verkehr in diesem Kreisel gehabt. Zudem habe es stark geregnet. Insbesondere mit der Aussage, vor dem Kreisel angehalten und geschaut zu haben, sich in den Kreisverkehr eingliedern zu können, brachte die Beschuldigte implizit zum Ausdruck, ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr von links herkommend gewidmet zu haben. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte nach links schaute. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wieso die Beschuldigte denn sonst angehalten und gewartet hätte. Die Beschuldigte war sich auch dem hohen Verkehrsaufkommen und den schlechten Wetterbedingungen bewusst. Auch dies spricht dafür, dass die Beschuldigte nach links geschaut haben dürfte. Der Vorwurf, dass die Beschuldigte überhaupt nicht nach links geschaut habe, erscheint vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie zumindest vor dem Befahren des Kreisels nach links schaute.
4.3 Sichtbarkeit Geschädigter
4.3.1 Die Verteidigung führt in ihrer Berufungsbegründung weiter aus, die Vorinstanz habe die Umstände, dass sowohl der Geschädigte an sich wie auch dessen Roller schlecht sichtbar gewesen seien, ignoriert. So sei der Geschädigte schwarz gekleidet gewesen und habe einen schwarzen Helm getragen. Der Motorroller des Geschädigten sei überdies grau gewesen und habe keine seitliche Beleuchtung, sondern nur nach hinten gerichtete Rückstrahler aufgewiesen, sei mithin im Dunkeln in der Seitenansicht praktisch unsichtbar gewesen. Im Zeitpunkt, als der Roller die Ummauerung umfahren und für die Beschuldigte erstmals sichtbar gewesen sei, sei er nämlich seitlich zu derselben gestanden. Ohne seitliche Lichter am Roller wäre er bei guten Sichtverhältnissen erkennbar gewesen, nicht jedoch bei den vorherrschenden Bedingungen. So sei es dunkel gewesen und habe stark geregnet. Des Weiteren würden Roller über Abblendlichter mit geringer Strahlkraft, die lediglich einen kleinen Lichtkegel wenige Meter vor dem Vorderrad bewirken würden, verfügen.
4.3.2 Dass es im Tatzeitpunkt bereits dunkel war, stark regnete und der Geschädigte schwarze Kleider sowie einen schwarzen Helm trug, ergibt sich klar aus der Strafanzeige vom 29. Dezember 2023, den Aussagen der Beschuldigten sowie der Fotodokumentation, weshalb dies als erstellt geltend kann und im Rahmen der rechtlichen Würdigung so zu berücksichtigen sein wird.
Aktenkundig ist des Weiteren ein Foto, auf welchem der Roller des Geschädigten (partiell) ersichtlich ist. Das Foto wurde offensichtlich erstellt, um den Schaden am Auspuff hinten rechts zu dokumentieren. Auf diesem Foto ist ersichtlich, dass der graue Roller über einen seitlichen Reflektor oberhalb des Hinterrades verfügte, womit die seitliche Sichtbarkeit verbessert gewesen sein dürfte. Was die Leuchtweite von Abblendlichtern anbelangt, so müssen diese so eingestellt sein, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden, aber die Fahrbahn vor dem Roller gut ausgeleuchtet ist, um Schilder und andere Hindernisse zu erkennen. Dem Polizeibericht, auf welchen wie bereits ausgeführt abgestellt werden kann, ist absolut nichts dahingehend zu entnehmen, dass der Roller des Geschädigten eine ungenügende, nicht den Vorschriften entsprechende Beleuchtung aufgewiesen habe. Es ist davon auszugehen, dass die Ausstattung des Rollers im Anschluss an den Unfall von der Polizei überprüft wurde. Hätte die Polizei eine mangelhafte Beleuchtung des Rollers festgestellt, kann davon ausgegangen werden, dass dies entsprechend im Polizeibericht rapportiert worden wäre. Ausserdem ist auf zwei Fotos der Fotodokumentation ersichtlich, dass der Kreisel mittels Strassenlampen gut ausgeleuchtet war und die Sicht trotz der schlechten Wetterbedingungen daher dennoch relativ gut gewesen sein dürfte. Davon ist im Folgenden auszugehen.
4.4 Geschwindigkeit Geschädigter
4.4.1 Die Verteidigung macht weiter geltend, die Vorinstanz stütze ihr Urteil zudem auf den Sachverhalt ab, wonach der Geschädigte korrekt und mit einer Geschwindigkeit von ca. 10 - 15 km/h den Kreisel befahren habe. Die beschriebene Fahrweise des Geschädigten nach der Kollision spreche allerdings für eine höhere Geschwindigkeit. Korrekturkurven zum Ausbalancieren würden mit einem zweirädrigen Fahrzeug in der Regel nicht bei derart geringen Geschwindigkeiten gefahren. Die Verkehrssituation habe ihm zudem eine höhere Fahrgeschwindigkeit erlaubt: Der Geschädigte habe sich bereits im Kreisverkehr befunden und habe nicht beschrieben, dass er darin aus Rücksicht auf andere habe abbremsen müssen. Nach Umfahren des Platzes habe er sich auf einer Geraden in Richtung seiner Zielausfahrt befunden und habe sich eine höhere Geschwindigkeit erlauben können, bevor es zur Kollision gekommen sei. Motorroller seien wendig und würden über eine beachtliche Beschleunigung verfügen. Es sei naheliegend, dass seine Geschwindigkeit nicht konstant geblieben sei, während er den Kreisverkehrsplatz umfahren habe und aus demselben habe herausfahren wollen. Der Geschädigte habe denn auch ein Eigeninteresse gehabt, seine Geschwindigkeit möglichst tief darzustellen, um nicht etwa dem Vorwurf einer Mitschuld am Unfall ausgesetzt zu sein.
4.4.2 Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit vor Ort beträgt 50 km/h und ist u.a. bei der Ortseinfahrt Derendingen (von Zuchwil herkommend) ausgeschildert. Nach Art. 41b Abs. 1 VRV muss der Fahrer vor Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz die Geschwindigkeit allerdings mässigen. Dies einerseits, um den Vortritt der sich im Kreisel befindenden Fahrzeugen zu gewährleisten, andererseits, um die Verkehrssicherheit zu wahren.
Der Geschädigte sagte aus, er sei mit 10 - 15 km/h durch den Kreisel gefahren. Die Beschuldigte hingegen gab zu Protokoll, der Geschädigte sei sehr schnell gefahren, dadurch sei das Zeitfenster für ein rechtzeitiges Erblicken verkürzt worden. Wie schnell der Geschädigte effektiv um den Kreisverkehrsplatz fuhr, entzieht sich dem Wissen des Gerichts und lässt sich nicht eruieren. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung erscheint es aber eben gerade nicht naheliegend, dass die Verkehrssituation eine höhere Geschwindigkeit zuliess. Macht die Verteidigung zu Gunsten der Beschuldigten geltend, die Wetterbedingungen seien äusserst schlecht und die Sicht eingeschränkt gewesen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb genau diese Umstände nicht auch Auswirkungen auf die Geschwindigkeit des Geschädigten gehabt haben sollen bzw. es ihm bei solchen Bedingungen mühelos möglich gewesen sein soll, mit relativ schneller Geschwindigkeit um den Kreisel zu fahren. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte aus Zuchwil herkommend die dritte Kreiselausfahrt in Richtung Luterbach nehmen wollte und damit um den Kreisel fuhr. Schon allein deshalb wäre es ihm gar nicht möglich gewesen, viel schneller zu fahren. Erschwerend kommen wie erwähnt die schlechten Wetterbedingungen sowie auch die Tatsachen, dass ein hohes Verkehrsaufkommen herrschte und es bereits dunkel war, hinzu.
Dem Verteidiger ist insofern zuzustimmen, als dass sich der Geschädigte nach Umfahren des Kreisels auf einer Geraden in Richtung Luterbach befand bzw. befunden hätte. Nicht gehört werden kann allerdings das Argument, dass er sich deshalb eine höhere Geschwindigkeit habe erlauben können. So war der entscheidende Moment, ab welchem die Beschuldigte den Geschädigten eigentlich hätte erblicken können und sollen, bedeutend vorher, nämlich im Moment, als der Geschädigte die 1. Ausfahrt im Kreisel passierte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Geschädigte alles andere als auf einer Geraden, weshalb er die Geschwindigkeit zwangsläufig anpassen bzw. mässigen musste. Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass der Geschädigte seine Fahrweise den vorherrschenden Bedingungen anpasste und nicht mit übermässiger Geschwindigkeit durch den Kreisel fuhr. Ob der Geschädigte dabei effektiv 10 - 15 km/h fuhr, kann offengelassen werden.
V. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Grundlagen
1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Mit dem Wortlaut ("hervorruft oder in Kauf nimmt") erfasst der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar. Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten zu schliessen und die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_398/2024 vom 22. Juli 2025 E. 4.3.1).
1.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Fahrzeuglenker das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, die er nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteil des Bundesgerichts 6B _398/2024 vom 22. Juli 2025 E. 4.3.2). Wenn jemand sein Augenmerk im Wesentlichen auf eine bestimmte Stelle zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 127 II 302 E. 3c). Nach Art. 41b Abs. 1 VRV muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen.
1.3 Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn hatte im Jahr 2013 einen Fall mit folgendem Sachverhalt zu beurteilen (STBER.2013.7, E. III./1.):
«Der Beschuldigten wird vorgehalten, sie sei am 24.1.2012, ca. 09:40 Uhr, von Feldbrunnen herkommend in den Baseltorkreisel eingefahren und habe dabei zufolge mangelnder Aufmerksamkeit (sie habe sich pflichtwidrig nicht genug auf den Verkehr geachtet, weil sie das vortrittsberechtigte Motorrad Honda, [Kennzeichen], nicht wahrgenommen habe) das Vortrittsrecht des MR Honda (Lenkerin C.___), welches von der Rötistrasse herkommend den Kreisel befahren habe und den Kreisel bei der zweiten Ausfahrt in Richtung Norden habe verlassen wollen, nicht wahrgenommen. In der Folge sei der PW der Beschuldigten mit dem Motorrad Honda kollidiert und die MR-Lenkerin sei zu Fall gekommen. Die Beschuldigte habe unbewusst grobfahrlässig gehandelt, weil sie elementare Sorgfaltspflichten (erhöhte Aufmerksamkeit beim Einfügen in den Kreisverkehr, Beachten des Vortritts) ausser Acht gelassen habe. Durch ihr Verhalten habe sie eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit Anderer, insbesondere von Elena Papadimitriou, hervorgerufen.»
Die Strafkammer sprach die Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Dazu wurde das Folgende ausgeführt (E. III./5.3):
«Der objektive Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln ist im vorliegenden Fall erfüllt, dazu kann wie bereits erwähnt auf die – unbestritten gebliebenen – Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zu Recht hat die Vorinstanz dabei eine schwerwiegende Verletzung der Verkehrsregeln angenommen, ist die Beschuldigte doch in die vortrittsberechtigte Rollerfahrerin hineingefahren (Beschädigungen am PW der Berufungsbeklagten an der Front links), ohne diese vorher überhaupt wahrgenommen zu haben. Es stellt sich deshalb die Frage, ob im Sinne der zitierten Rechtsprechung Gegenindizien vorliegen, welche die Rücksichtslosigkeit subjektiv ausnahmsweise ausschliessen könnten. Die Vorinstanz hat dies unter Hinweis auf die besonders schwierige Verkehrssituation beim Baseltorkreisel bejaht, was die Berufungsbeklagte unterstrichen hat. Dem kann – zusammen mit der Berufungsklägerin – nicht gefolgt werden: Der Baseltorkreisel ist zwar in der Tat – wie viele andere auch – anspruchsvoll, namentlich wenn man den Kreisel erstmals befährt. Es ereignen sich dort auch überdurchschnittlich viele Unfälle, dies aber primär im Zusammenhang mit dem Durchfahren der Eisenbahn ASM («Bipperlisi»), was im vorliegenden Fall auch nach Auffassung der Beschuldigten (Ziff. 18 der Berufungsantwort) keine Rolle spielte. Die Situation erfordert grundsätzlich erhöhte Aufmerksamkeit. Wer von Feldbrunnen her auf den Kreisel zufährt, hat sich in erster Linie auf den vortrittsberechtigten Verkehr von links zu achten. Dabei ist der vom Bahnhof her leicht bergauf kommende Verkehr, und damit die sich mit Abblendlicht von dort mit maximal 30 km/h nähernde Rollerfahrerin, auf eine grosse Distanz und damit während mehreren Sekunden gut sichtbar. Von einem besonders engen Radius des Kreisels kann nicht gesprochen werden, wie auch die Fotos in den Akten zeigen (AS 020 f.).
Wenn nun die Berufungsbeklagte die vom Bahnhof her mit maximal 30 km/h fahrende Rollerlenkerin, die sich beim Einfahren der Berufungsbeklagten in den Kreisel bereits im Kreisel befunden haben muss, erst unmittelbar vor der Kollision überhaupt wahrgenommen hat, hat sie entweder gar nicht nach links geschaut oder der Blick war viel zu früh oder völlig ungenügend: alle Möglichkeiten lassen aber nur den Schluss zu, dass sie ihre Aufmerksamkeitspflichten schwerwiegend verletzt und deshalb das Vortrittsrecht der Motorradfahrerin missachtet hat. Es kann dazu auch auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.389/2005 vom 20. Januar 2006, E. 2.2, verwiesen werden. Die Berufungsbeklagte hat daher den subjektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln ebenfalls erfüllt. Sie ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen.»
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Die Beschuldigte anerkennt, durch ihr Verhalten eine objektiv schwere Verletzung der Verkehrsregeln begangen und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen zu haben. Dass sie mit ihrem Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllte, wird zusammenfassend also nicht bestritten. Streitig ist im vorliegenden Fall hingegen die Erfüllung des subjektiven Tatbestands, nämlich, dass die Beschuldigte dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt habe.
2.2 Der objektive Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln ist im vorliegenden Fall erfüllt. Es kann dazu grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind (US 8 ff.). Zu Recht ging die Vorinstanz von einer schwerwiegenden Verletzung der Verkehrsregeln aus, fuhr doch die vortrittsbelastete Beschuldigte beim Einfügen in den Kreisverkehr zufolge mangelnder Aufmerksamkeit in den vortrittsberechtigten Geschädigten. Hätte die Beschuldigte dem von links herrannahenden Verkehr genügend Aufmerksamkeit geschenkt, hätte sie den Geschädigten bereits vorher, nicht erst unmittelbar vor der Kollision wahrnehmen müssen. Die Beschuldigte verletzte damit elementarste Sorgfaltspflichten (Vortritt, Aufmerksamkeit) in objektiv schwerer weise und schuf eine konkrete Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Geschädigten, der durch die Kollision stürzte und sich leicht verletzte.
2.3 Wie bereits ausgeführt ist grundsätzlich von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Ob im vorliegenden Fall Umstände gegeben sind, die das Verhalten der Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen und damit die Rücksichtslosigkeit ausnahmsweise verneint werden könnte, ist nachfolgend zu prüfen.
2.3.1 Der Kreisverkehrsplatz «Kreuzplatz» in Derendingen ist nicht überdurchschnittlich anspruchsvoll – vielmehr handelt es sich um einen im üblichen Rahmen gut überschaubaren Kreisel. So ist der Kreisel einspurig und es fährt keine Strassenbahn, auf welche man zusätzlich achten müsste, durch den Kreisel. Da sich ein dort in den Kreisverkehr eingliedernder Verkehrsteilnehmer somit lediglich nach links orientieren muss, dürfte es nicht sonderlich schwierig sein, die Übersicht zu behalten – von einer besonders schwierigen Verkehrssituation kann nicht gesprochen werden. Die Beschuldigte sagte denn auch aus, sie sei die Strecke zuvor schon oft gefahren, der Kreisel liege auf ihrem Arbeitsweg. Die Beschuldigte war damit ortskundig und der besagte Kreisel war ihr vertraut. Nichtsdestotrotz wird auch bei einem grundsätzlich gut überschaubaren und vertrauten Kreisel erhöhte Aufmerksamkeit gefordert.
Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, der fragliche Kreisverkehrsplatz weise ungefähr auf Höhe der Abblendlichter des Rollers eine Sichtbeschränkung auf (runde Ummauerung mit der Aufschrift «Kreuzplatz 2020»). In der Frontalansicht, als sich die Beschuldigte und der Geschädigte bei den Einfahrten in den Kreisel gegenübergestanden seien (von Zuchwil bzw. von Subingen herkommend), sei das Abblendlicht des Geschädigten sowie der Lichtkegel durch die Ummauerung des Kreisverkehrsplatzes verdeckt gewesen.
Gemäss dem Amt für Verkehr und Tiefbau dient die Mittelinsel eines Kreisels der Verlangsamung des Verkehrs durch Ablenkung und in der Regel mit dem Brechen der Durchsicht. Auf der Mittelinsel wird im Normalfall ein Erdwall von 1,50 m mit extensiver Begrünung erstellt. Ein Kreisel kann nebst verkehrstechnischen auch gestalterische Funktionen aufweisen. Daher kann die Mittelinsel unter gewissen Bedingungen auch für gestalterische Elemente genutzt werden (https://so.ch/fileadmin/internet/bjd/bjd-avt/pdf/Downloads/Richtlinien_Strassenverkehrsanlagen /Richtlinie_Nutzung_Kreisel-Mittelinsel.pdf; zuletzt besucht am 29.01.2026). Aus genannter Richtlinie geht implizit hervor, dass es nicht die Meinung ist, dass ein sich in den Kreisverkehr eingliedernder Verkehrsteilnehmer sich auf die gegenüberliegende Seite konzentriert. Vielmehr wird erwartet, dass das sich eingliedernde Fahrzeug primär, wenn nicht sogar ausschliesslich nach links orientiert und nach von links kommendem Verkehr Ausschau hält. Eine Mittelinsel dient u.a. eben gerade dem Brechen der Durchsicht, und die allermeisten Kreiselmittelinseln (abgesehen z.B. von solchen, welche eine Strassenbahn durchläuft, oder solchen, die zu klein für eine Mittelinsel sind) werden mit Sträuchern, Bäumen, Skulpturen und/oder sonstigen Objekten gestaltet. Die Ummauerung auf der Kreuzplatzmittelinsel dürfte schätzungsweise ca. 0,5 m und damit nicht zu hoch sein.
Macht der Verteidiger im vorliegenden Fall nun geltend, diese Ummauerung habe die Sicht der Beschuldigten geradeaus eingeschränkt, weshalb sie den Roller aus Zuchwil herkommend nicht gesehen habe, kann er aus genannten Gründen nicht gehört bzw. kann dieses Argument nicht zu Gunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden. Die Beschuldigte war verpflichtet, ihren Fokus auf links und nicht geradeaus zu richten. In diesem Zusammenhang darf ausserdem nicht ausser Acht gelassen werden, dass Feierabendverkehr und damit ein hohes Verkehrsaufkommen herrschte. Es ist davon auszugehen, dass mehr oder weniger ununterbrochen von allen Seiten neue Fahrzeuge in den Kreisel reinfuhren, auch von der gegenüberliegenden Seite. Das Argument, die Beschuldigte habe den Geschädigten wegen der Ummauerung nicht in den Kreisel reinfahren sehen, überzeugt auch vor diesem Hintergrund nicht, musste sie unter den gegebenen Umständen doch so oder anders damit rechnen, dass sich andauernd Fahrzeuge von allen Seiten in den Kreisverkehr eingliedern.
Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass die Beschuldigte zumindest vor dem Befahren des Kreisels nach links geschaut haben dürfte, um sich überhaupt in den Kreisverkehr eingliedern zu können. Wenn die Beschuldigte in dieser Situation dann aber einen anderen Verkehrsteilnehmer überhaupt nicht wahrnahm, so dass es zur Kollision kam, kann nicht mehr von kurzfristiger Unaufmerksamkeit gesprochen werden und auch eine erhöhte Aufmerksamkeit dürfte nicht vorgelegen haben, zumal die Beschuldigte wie ausgeführt vortrittsbelastet war und ihre Hauptaufmerksamkeit dem von links herkommenden Verkehr widmen musste. Die Tatsache, dass die Beschuldigte den Geschädigten erst unmittelbar vor der Kollision wahrnahm bzw. vorher schlicht übersah, lässt nur den Schluss zu, dass sie ihren Blick entweder viel zu früh nach links richtete und dann aber nicht mehr, oder aber ganz grundsätzlich ungenügend nach links schaute. Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass sie mit ihrer linken Front den Roller hinten rechts am Auspuff touchierte. Diese bereits fortgeschrittene Position des Geschädigten bzw. die Position beider Verkehrsteilnehmer lässt nur den Schluss zu, dass die Beschuldigte den Geschädigten schon viel früher hätte sehen können und müssen. Insbesondere auch in einer Verkehrssituation wie der vorliegenden (Feierabendverkehr) genügt es nicht, bei der Annäherung zum Kreisel bzw. vor der Einfahrt in diesen nach links zu schauen, ohne im Zeitpunkt des eigentlichen Befahrens des Kreisels sich nochmals zu vergewissern, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer kommt. Die Beschuldigte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf das Vertrauensprinzip berufen. So ist nach dem Beweisergebnis erstellt, dass der Geschädigte im Kreisel in einer angemessenen Geschwindigkeit und damit nicht zu schnell fuhr. Der Geschädigte nahm sodann gemäss seinen Aussagen erst unmittelbar vor der Kollision auf Höhe der Einfahrt aus Subingen im Augenwinkel wahr, wie ein Auto zu früh in den Kreisel fuhr. Es war also nicht so, dass der Geschädigte, dessen Vortrittsrecht die Beschuldigte missachtete, deren mangelnde Aufmerksamkeit vorzeitig bemerkte, sein Vortrittsrecht aber durchsetzen wollte und deshalb nicht bremste. Auch die Aussage des Geschädigten deutet indes daraufhin, dass er bereits deutlich im Blickfeld der Beschuldigten gewesen sein muss, als sie ihm auffiel. Die Verteidigung selber führte zudem aus, der Geschädigte sei bereits seitlich zur Beschuldigten gestanden, als sie diesen erstmals wahrgenommen habe.
Hinzu kommt, dass die Wetterbedingungen an jenem Abend nicht gut waren. So ist erstellt, dass es bereits dunkel war und stark regnete. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall vom zuvor geschilderten (STBER.2013.7), ändert aber letztlich nichts am Ergebnis. Will die Verteidigung diese Umstände zu Gunsten der Beschuldigten auslegen, kann sie nicht gehört werden. Eben gerade weil es dunkel und regnerisch war, hätte die Beschuldigte besonders aufmerksam, vorausschauend und vorsichtig fahren müssen. Solche Umstände vermindern die Verantwortung nicht, sondern erhöhen im Gegenteil die erforderliche Sorgfaltspflicht. Das Argument «Ich war kurz unaufmerksam und habe den anderen Verkehrsteilnehmer einfach nicht gesehen» entschuldigt in dem Sinne nicht, sondern weist im Gegenteil auf eine ungenügende und den Umständen zu wenig angepasste Aufmerksamkeit hin. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass gestützt auf das Beweisergebnis erstellt ist, dass der Geschädigte mit seinem Roller für die anderen Verkehrsteilnehmer genügend sichtbar war. So war der Roller korrekt beleuchtet und auch der Kreisel an sich war gut mit Strassenlampen ausgeleuchtet.
Zugunsten der Beschuldigten kann immerhin berücksichtigt werden, dass sie mit reduzierter Geschwindigkeit auf den Kreisverkehrsplatz zufuhr, vor der Kreiseleinfahrt anhielt und schliesslich im Schritttempo in den Kreisel fuhr. Der Beschuldigten muss sodann zugutegehalten werden, dass ihre Aufmerksamkeit gemäss ihren Aussagen nicht durch eine konkrete Handlung (z.B. Telefongespräch, SMS schreiben, Bedienung des Navigationssystems etc.) beeinträchtigt wurde, sie mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs war und sofort anhielt, als sie den Geschädigten dann schlussendlich bemerkte. Auch vergewisserte sie sich, ob sich der Geschädigte bei dem Sturz verletzte und es war schliesslich sie, die unmittelbar nach dem Unfall die Polizei alarmierte. Diese Umstände sind zwar erfreulich und dürften im Rahmen der Strafzumessung allenfalls strafmindernd berücksichtigt werden, reichen allerdings nicht aus, das Verhalten der Beschuldigten subjektiv weniger schwer erscheinen zu lassen. Ein Fehler wie der vorliegende darf einer aufmerksamen Fahrerin schlechthin nicht unterlaufen, dies insbesondere auch dann, wenn die Beschuldigte mit geringer Geschwindigkeit in den Kreisverkehr einfuhr. So muss sich die Beschuldigte den Vorwurf gefallen lassen, in grober Weise pflichtwidrig und damit unbewusst grobfahrlässig gehandelt zu haben. Der subjektive Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist damit ebenfalls erfüllt.
Die Beschuldigte hat sich folglich der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung durch Missachten des Vortrittsrechts sowie Mangel an Aufmerksamkeit schuldig gemacht.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Die Vorinstanz hat die massgebenden Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (US 10 f.). Darauf ist zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Verschlechterungsverbot
Es ist festzustellen, dass im vorliegenden Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangt, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
2.2 Strafrahmen und Wahl der Strafart
Die Beschuldigte wird gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachten des Vortrittsrechts schuldig erklärt und ist entsprechend zu bestrafen. Ausgangspunkt ist der in den einzelnen Straftatbeständen vorgesehene (ordentliche) Strafrahmen. Der Strafrahmen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Folgenden stellt sich damit die Frage der Sanktionsart (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 130.00. In Anwendung des Verschlechterungsverbots kann keine andere Sanktionsart als eine Geldstrafe verhängt werden. Eine weitergehende Prüfung erübrigt sich somit.
2.3 Strafmass
2.3.1 Die Beschuldigte verletzte ihre Aufmerksamkeitspflicht schwerwiegend, indem sie den Geschädigten im Kreisel übersah, in der Folge dessen Vortrittsrecht missachtete und mit diesem kollidierte. Die schwerwiegende Weise der Verletzung der Aufmerksamkeitspflicht ist allerdings tatbestandsinhärent und darf damit nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Der Geschädigte gab zu Protokoll, sich durch den Sturz mittlere bis feste Schmerzen im rechten Knie und im Rücken zugezogen zu haben. Der Geschädigte war damit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, wobei es glücklicherweise bei leichten Verletzungen blieb. Durch die Kollision kam es des Weiteren zu einer Beschädigung des Auspuffs des Rollers des Geschädigten, wobei der Schaden geringfügig gewesen sein dürfte (Höhe Sachschaden unbekannt). Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt leicht und ist im unteren Strafrahmendrittel anzusiedeln.
2.3.2 Der Beschuldigten kann kein vorsätzliches Handeln angelastet werden, vielmehr handelte sie unbewusst grobfahrlässig. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte sie den Geschädigten wahrnehmen können und müssen. Damit wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtmässig zu verhalten, indem sie sich vor und während des Einfügens in den Kreisel genügend nach links orientiert hätte. Es ergeben sich sodann keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beschuldigten die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt vermindert oder gar aufgehoben gewesen sei könnten. Es liegt damit keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vor. Aufgrund des fahrlässigen Handelns vermag das subjektive Tatverschulden das objektive Tatverschulden leicht zu relativieren.
2.3.3 Bei Würdigung aller massgeblichen Umstände kann insgesamt von einem sehr leichten Tatverschulden im unteren Bereich des unteren Strafrahmendrittels ausgegangen werden. Die Einsatzstrafe ist auf 20 Tagessätze festzusetzen.
2.3.4 Aus dem Werdegang und dem Vorleben der Beschuldigten ist wenig aktenkundig und es lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. So weist die Beschuldigte denn auch keine Vorstrafen auf und ist folglich nicht im Strafregister verzeichnet. In der Bevölkerung hat es allerdings als Normalfall zu gelten, kriminell nicht vorbestraft zu sein. Die Vorstrafenlosigkeit ist deshalb grundsätzlich neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Obwohl die Beschuldigte aussagte, der Geschädigte sei sehr schnell unterwegs gewesen und für sie sei am Anfang die Schuldfrage nicht ganz klar gewesen, zeigte sie dennoch Einsicht, indem sie aussagte, für sie als stärkeren Verkehrsteilnehmer sei klar, dass sie verantwortlich sei. Nach der Tat vergewisserte sich die Beschuldigte zudem umgehend, ob der Geschädigte verletzt war und alarmierte sogleich die Polizei. Dem Gericht ist überdies nicht bekannt, dass die Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig wurde. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten bewegt sich sodann im Üblichen Rahmen. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten um insgesamt 5 Tagessätze strafmindernd aus. Die Geldstrafe beträgt damit 15 Tagessätze.
2.3.5 Der Beschuldigten wurde von der Vorinstanz der bedingte Vollzug gewährt, bei einer Probezeit von zwei Jahren. In Anbetracht des geltenden Verschlechterungsgebots kommt ausschliesslich ein bedingter Vollzug in Frage, wobei die Probezeit mit der Vorinstanz wiederum auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen ist.
2.3.6 Dem Gericht ist nicht bekannt, dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation der Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Verhandlung verändert hätte, so dass weiterhin von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'662.35 auszugehen ist. Nach Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30 % sowie Unterstützungsabzügen von 15 % für das Kind ergibt dies einen Tagessatz von abgerundet CHF 130.00.
2.4 Vorliegend handelt es sich um einen klassischen Fall einer Schnittstellenproblematik im Strassenverkehrsrecht. Wäre die Beschuldigte lediglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, welche eine Übertretung darstellt, schuldig gesprochen worden, wäre sie mit einer unbedingten Busse sanktioniert worden. Um der Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen, erscheint es angezeigt, ihr eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB aufzuerlegen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse in Höhe von CHF 650.00 ist aufgrund der vom Berufungsgericht leicht tiefer auszusprechenden Geldstrafe allerdings zu senken. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf einen Fünftel bzw. 20 % festgelegt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Gemeint ist nicht 20 % der Hauptstrafe, sondern 20 % der Gesamtstrafe. Die Verbindungsstrafe beträgt somit maximal ein Viertel der Hauptstrafe. Eine bedingte Busse muss so ausgesprochen werden, dass sich insgesamt eine dem Verschulden des Täters angemessene Strafe ergibt. In diesem Sinne soll die Verbindungsstrafe nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BSK StGB, Roland M. Schneider/Roy Garré, Art. 42 StGB N 105). Im vorliegenden Fall erscheint eine Verbindungsbusse von CHF 390.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, angemessen. Die Geldstrafe von 15 Tagessätzen ist entsprechend um 3 Tagessätze zu reduzieren. Im Ergebnis resultieren damit eine Verbindungsbusse von CHF 390.00 sowie eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Die Beschuldigte hat folglich gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 970.00 zu bezahlen. Eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte ist ihr damit nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO in contrario). Der im Rahmen des Berufungsverfahrens gestellte Antrag der Verteidigung um Ausrichtung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'000.00 für das erstinstanzliche Verfahren ist entsprechend abzuweisen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Berufung nur insofern, als dass sie eine etwas tiefere Strafe erreicht hat, im Übrigen unterliegt sie. Es rechtfertigt sich, ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Umfang von 90% aufzuerlegen, den Rest trägt der Staat. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'300.00 auf total CHF 1'430.00 festzusetzen, wovon die Beschuldigte folglich CHF 1'287.00 zu tragen hat.
2.2 Parteientschädigung
Mit Honorarnote vom 18. Juni 2025 macht die private Verteidigung für das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt CHF 2'163.40 geltend (ASB 018). Die eingereichte Honorarnote erweist sich als angemessen. Zufolge der teilweisen Gutheissung der Berufung ist eine Parteientschädigung im Umfang von 10 % der geltend gemachten Entschädigung zuzusprechen. Die Entschädigung beträgt somit CHF 216.35 und ist nach Rechtskraft dieses Urteils durch den Staat zu bezahlen.
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Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106; Art. 391 Abs. 2, Art. 406 Abs. 2, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; Art. 31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 2, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1, Art. 41b Abs. 1 VRV erkannt:
1. A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachten des Vortritts, begangen am 21. Dezember 2023, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Busse von CHF 390.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
3. a) Der Antrag von A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Gerber, auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
b) Dem Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Beat Gerber, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang von 10 %, entsprechend CHF 216.35 (inkl. Auslagen und MwSt.), zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
4. a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 970.00, hat A.___ zu bezahlen.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'300.00, total CHF 1'430.00, hat A.___ im Umfang von 90 %, entsprechend CHF 1'287.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rauber Wächter