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Solothurn Obergericht Strafkammer 22.01.2026 STBER.2025.13

22 janvier 2026·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·11,706 mots·~59 min·3

Résumé

mehrfache Brandstiftung etc.

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 22. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichter Werner    

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     mehrfache Brandstiftung etc.

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

–            Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,

–            eine Untersuchungsbeamtin der Staatsanwaltschaft,

–            A.___ als Beschuldigter und Berufungskläger,

–            Rechtsanwältin Corinne Saner als amtliche Verteidigerin,

–            Dr. med. C.___ als Sachverständiger (bis zum Ende seiner Befragung),

–            diverse Medienvertreter,

–            diverse Zuschauer,

–            mehrere Angehörige der Kantonspolizei Solothurn.

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen des Beschuldigten und des Sachverständigen sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle, die Tonaufnahmen und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn als Vertreterin der Anklage:

1.    Der Beschuldigte, A.___, sei wegen mehrfacher versuchter qualifizierter Brandstiftung in drei Fällen (Brand 6, 10, 13), mehrfacher Brandstiftung in sechs Fällen (Brand 2, 4, 5, 9, 12 und 14), teilweise versuchter Brandstiftung in drei Fällen (Brand 7, 8, 11), mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Tierquälerei schuldig zu sprechen.

2.    A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu verurteilen.

3.    Der bisherig ausgestandene Freiheitsentzug vom 25. Mai 2022 bis am 20. Oktober 2022 sei im Umfang von 149 Tagen an die Strafverbüssung anzurechnen.

4.    Die Ersatzmassnahmen vom 7. Dezember 2022 bis heute seien im Umfang von 10 % an die Strafverbüssung anzurechnen.

5.    Die bestehenden Ersatzmassnahmen seien zu verlängern. Die Überwachung mittels GPS sei wie bisher fortzuführen, der Alkohol sei nicht mehr wie bis anhin mehrmals pro Monat zu prüfen, sondern die periodischen Haarproben seien ausreichend zur Gewährleistung der Abstinenz.

6.    Das E-Bike, Marke Fischer, sei zu verwerten und der Erlös sei zur Kostendeckung zu verwenden.

7.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

8.    Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von A.___, Dr. C. Saner, sei nach Ermessen des Gerichts festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte verpflichtet ist, die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Rechtsanwältin Corinne Saner als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten:

1.    Es sei festzustellen, dass die Ziffern 4, 5, 7, 8, 13 und 16 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. September 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.    A.___ sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten qualifizierten Brandstiftung, der mehrfachen Brandstiftung, der mehrfachen versuchten Brandstiftung, des mehrfachen Hausfriedensbruches und der mehrfachen Tierquälerei freizusprechen.

3.    A.___ sei eine angemessene Entschädigung für die durch das Verfahren erlittenen Nachteilen (U-Haft und Ersatzmassnahmen) zuzusprechen.

4.    Die sichergestellten Gegenstände aus dem Eigentum des Beschuldigten, insbesondere das E-Bike Marke Fischer, seien A.___ zurückzuerstatten.

5.    Die geltend gemachten Zivilforderungen seien abzuweisen.

6.    Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.

7.    Die Kostennote der amtlichen Verteidigung sei im geltend gemachten Umfang zu genehmigen.

8.    U.K.u.E.F.

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

1. In der Zeit vom 2. April 2022 bis zum 21. Mai 2022 kam es im Bezirk Wasseramt, konkret in den Gemeinden Biberist, Halten, Kriegstetten, [Ort 2] und [Ort 1] zu insgesamt 14 Bränden in und an unterschiedlichen Objekten. Die Brände wurden einer Brandserie zugeschrieben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete am 3. April 2022 ein Strafverfahren gegen Unbekannt betreffend mehrfache Brandstiftung (Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 12.1/001). Am 19. April 2022 wurde ein weiteres Strafverfahren wegen Brandstiftung gegen Unbekannt eröffnet (AS 12.1/002). Am 20. April 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen des Verdachts der mehrfachen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB), teilweise versuchte qualifizierte Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2 StGB) (AS 12.1/003 f.). Am 26. April 2022 dehnte sie die Untersuchung aus auf einen weiteren Brandfall in [Ort 2] (AS 12.1/006). Gleiches erfolgte am 4. Mai, 16. Mai und 24. Mai 2022 (AS 12.1/008 ff.). Die Staatsanwaltschaft eröffnete schliesslich am 25. Mai 2022 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der mehrfachen Brandstiftung sowie der qualifizierten Brandstiftung in insgesamt 14 Fällen (AS 12.1/015 f.).

2. Ebenfalls am 25. Mai 2022 wurde der Beschuldigte festgenommen (AS 12.3.1/ 001 ff.). Mit Entscheid vom 27. Mai 2022 ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten an (AS 12.3.1/075 ff.). Mit Verfügung vom 1. September 2022 verlängerte das Haftgericht die Untersuchungs­haft um zwei Monate (AS 12.3.1/108 ff.). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beschuldigten wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 gutgeheissen (AS 12.3.3.1/085 ff.). Die Staatsanwaltschaft erhob gegen diesen Entscheid am 28. Oktober 2022 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (AS 12.3.3.1/106 ff.). Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 1B_555/2022 vom 25. November 2022 teilweise gut und stellte fest, dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts Art. 221 i.V.m. Art. 237 StPO verletze, indem keine Ersatzmassnahmen angeordnet worden seien (AS 12.3.3.1/159 ff.). Am 5. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft in der Folge einen Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen in Form von zwei bis fünf unangekündigten Atemalkoholtests pro Monat, einer quartalsweisen Entnahme und Auswertung einer Haarprobe sowie einer dauernden Überwachung mittels GPS-Ortungsgerät, welchem am 7. Dezember 2022 stattgegeben wurde; die Anordnung wurde anschliessend mehrmals verlängert (AS 12.3.1/161 ff., 165 ff., Aktenseiten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [ASBW] 032 ff.). Gegen die ursprüngliche Anordnung von Ersatzmassnahmen erhob der Beschuldigte Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts (AS 12.3.3.2/002 ff.). Diese wies die Beschwerde mit Beschluss vom 14. Februar 2023 ab (AS 12.3.3.2/053 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_159/2023 vom 18. April 2023 ab (AS 12.3.3.2/083 ff.). Mit Beschluss vom 26. Juli 2023 wies die Beschwerdekammer des Obergerichts zudem eine durch den Beschuldigten gegen die Verlängerung der Anordnung von Ersatzmassnahmen eingereichte Beschwerde ab (AS 12.3.3.2/119 ff.).

3. Nach den durchgeführten Ermittlungen (vgl. dazu Schlussbericht Polizei Kanton Solothurn vom 22. August 2023, AS 2.1.0/001 ff.) stellte die Staatsanwaltschaft am 13. bzw. 18. September 2023 den Abschluss der Untersuchung sowie die Überweisung der Anklage samt Akten an das zuständige Gericht in Aussicht und räumte den Parteien letztmalige Gelegenheit ein, bis am 29. September 2023 Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen (vgl. 12.1.1/025 ff.). Am 30. November 2023 fand die Schlusseinvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft statt (AS 10.1/273 ff.).

4. Mit Anklageschrift vom 1. Dezember 2023 erhob die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt bezüglich zwölf Bränden Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB), mehrfacher versuchter Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher versuchter qualifizierter Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG) (ASBW 001 ff.). Gleichzeitig stellte die Staatsanwaltschaft beim Haftgericht einen Antrag auf Verlängerung der laufenden Ersatzmassnahmen, welchen das Haftgericht mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 guthiess (ASBW 014 ff., 032 ff.). Die Ersatzmassnahmen wurden in der Folge auf Antrag der Vorinstanz ein weiteres Mal bis zum Tag der mündlichen Urteilseröffnung vom 20. September 2024 verlängert (ASBW 178 ff., 241 ff.).

5. Am 12. August 2024 wurde eine Vorverhandlung mit Augenscheinen an den zwölf Brandorten durchgeführt (ASBW 320 ff.). Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt fand am 16. September 2024 statt (ASBW 473 ff.). Am 20. September 2024 eröffnete das Amtsgericht mündlich das folgende Urteil, welches den Parteien zudem am 25. September 2024 schriftlich im Dispositiv, zusammen mit einer schriftlichen Begründung zum Entscheid über die Fortsetzung der Ersatzmassnahmen gemäss Ziffer 4 des Urteils, zugestellt wurde (ASBW 651 ff.):

1.    A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)     mehrfache versuchte qualifizierte Brandstiftung, begangen in der Zeit vom 16. April 2022 bis am 15. Mai 2022 (Vorhalte Ziff. 6, 11 und 17 der Anklageschrift vom 1. Dezember 2023),

b)     mehrfache Brandstiftung, begangen in der Zeit vom 3. April 2022 bis am 21. Mai 2022 (Vorhalte Ziff. 1, 2, 4, 10, 15 und 18),

c)      mehrfache versuchte Brandstiftung, begangen in der Zeit vom 21. April 2022 bis am 15. Mai 2022 (Vorhalte Ziff. 8, 9 und 13),

d)     mehrfache Tierquälerei, begangen am 10. April 2022 (Vorhalt Ziff. 3),

e)     mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen in der Zeit vom 16. April 2022 bis am 21. Mai 2022 (Vorhalte Ziff. 5, 7, 12, 14, 16 und 19).

2.    A.___ wird verurteilt zu:

a)     einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 5 Monaten,

b)     einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 120.00.

3.    An die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a hiervor werden A.___ die ausgestandene Haft sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen wie folgt angerechnet:

a)     149 Tage Haft,

b)     131 Tage für die Ersatzmassnahmen (20 % der Ersatzmassnahmen vom 7. Dezember 2022 bis am 20. September 2024).

4.    Im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren werden die mit Verfügung des Haftgerichts vom 7. Dezember 2022 gegen A.___ angeordneten bzw. verlängerten Ersatzmassnahmen für 6 Monate, d.h. bis am 19. März 2025, weitergeführt.

5.    Die folgenden im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kantons Solothurn, FB Asservate) sind diesem nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:

a)     Computer, Exacq,

b)     fünf Wollmützen,

c)      Wollmütze, Trelleborg,

d)     Schlauchtuch,

e)     Wollmütze, Feuerwehr,

f)       Handschuhe, Novex,

g)     Reifenaufkleber,

h)     Feuerzeug, Gas, D.___ AG,

i)       Feuerzeug, Gas, BIC,

j)       Herrenjacke mit Kapuze, Burton,

k)      Anzündholzwolle, Flash,

l)       Verpackungsbehälter, Flash,

m)    Freizeitschuhe, Country Line,

n)     Halbschuhe, Fretz Men,

o)     Freizeitschuhe, UT,

p)     Wanderschuhe, Weissenstein,

q)     Mobiltelefon, Huawei,

r)      Strohhut,

s)      Anzündrolle mit Fasern, Flash,

t)       diverse L.___ GmbH-Dokumente,

u)     Herrenhose, kurz,

v)      zwei Mobiltelefone, Motorola,

w)     Speicherkarte, Kingston,

x)      USB-Stick, Disk2Go, 32 GB,

y)      zwei Shorts,

z)      T-Shirt.

6.    Das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte E-Bike, Fischer, mit Ladegerät ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu verwerten. Ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7.    Die im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Gasflasche mit Abflammbrenner (aufbewahrt bei der Polizei Kantons Solothurn, FB Asservate) ist der [Schreinerei] nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

8.    Die im Verfahren gegen A.___ forensisch gesicherten Daten mit der IT-Fallnummer [...] (archiviert bei der Polizei Kanton Solothurn, FB IT-Forensik) sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu löschen.

9.    A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:

a)     E.E.___: CHF 32'385.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. April 2022. Für weitergehende Schadenersatzforderungen resultierend aus dem Vorfall vom 16. April 2022 (Vorhalt Ziff. 4) wird A.___ bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird E.E.___ auf den Zivilweg verwiesen.

b)     [Gemeinde]: CHF 11'531.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Mai 2022. Für weitergehende Schadenersatzforderungen resultierend aus dem Vorfall vom 21. Mai 2022 (Vorhalt Ziff. 18) wird A.___ bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die [Gemeinde] auf den Zivilweg verwiesen.

c)      [Versicherung 1]: CHF 11'675.45 (Vorhalt Ziff. 15).

10.  A.___ wird gegenüber den nachfolgenden Privatklägern/-innen bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe werden die Privatkläger/-innen auf den Zivilweg verwiesen:

a)      G.___ (Vorhalt Ziff. 2),

b)      F.E.___ (Vorhalt Ziff. 4),

c)      [Versicherung 2] (Vorhalte Ziff. 1, 4, 15, 17, 18),

d)      H.___ (Vorhalt Ziff. 6),

e)      I.___ AG (Vorhalt Ziff. 15),

f)       J.___ (Vorhalt Ziff. 15),

g)      K.K.___ GmbH (Vorhalt Ziff. 15).

11.  Die Zivilforderung der [Feuerwehr] gegenüber A.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

12.  Die nachfolgenden Privatkläger/-innen werden zur Geltendmachung ihrer Genugtuungsforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen:

a)      E.E.___ (Vorhalt Ziff. 4),

b)      F.E.___ (Vorhalt Ziff. 4),

c)      H.___ (Vorhalt Ziff. 6).

13.  Die Genugtuungsforderung der I.___ AG gegenüber A.___ wird abgewiesen.

14.  A.___ hat E.E.___ und F.E.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, eine Parteientschädigung von CHF 4'980.85 zu bezahlen (Honorar von CHF 2'712.50, Auslagen von CHF 44.80 und 7,7 % MWST von CHF 212.35 bis Ende 2023 sowie Honorar von CHF 1'787.50, Auslagen von CHF 73.00 und 8,1 % MWST von CHF 150.70 ab 2024).

15.  A.___ hat der [Gemeinde], vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, eine Parteientschädigung von CHF 7'660.70 zu bezahlen (Honorar von CHF 4'987.50, Auslagen von CHF 91.90 und 7,7 % MWST von CHF 391.10 bis Ende 2023 sowie Honorar von CHF 1'987.50, Auslagen von CHF 38.60 und 8,1 % MWST von CHF 164.10 ab 2024).

16.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird auf CHF 69'596.20 festgesetzt (182,73 Stunden zu CHF 180.00, Auslagen von CHF 2'463.50 und 7,7 % MWST von CHF 3'416.65, bis Ende 2023 sowie 151,81 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen von CHF 346.70 und 8,1 % MWST von CHF 1'634.05 ab 2024) und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von insgesamt CHF 24'417.65 verbleibt eine Restanz von CHF 45'178.55 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

17.  Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 30'000.00, total CHF 181'890.00, hat A.___ zu bezahlen.

6. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. September 2024 frist- und formgerecht die Berufung anmelden (ASBW 675 f.).

7. Mit Verfügung vom 27. November 2024 ordnete die Vorinstanz in Bezug auf die verlängerten Ersatzmassnahmen an (ASBW 682 f.), dass die Alkoholabstinenzkontrollen und die GPS-Überwachung (Electronic Monitoring) ununterbrochen weiterzuführen seien und die Polizei die Abstinenzkontrollen unangekündigt mindestens zwei bis maximal fünf Mal pro Kalendermonat an verschiedenen Tagen zu unterschiedlichen Zeiten mittels Atemalkoholtest sowie durch eine quartalsweise abzunehmende Haarprobe vorzunehmen habe. Die Haarprobe sei über das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel, forensische Chemie und Toxikologie, im Auftrag des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt auswerten zu lassen. Für diese Auswertung erliess sie zudem einen entsprechenden Gutachterauftrag (ASBW 684 ff.).

8. Das schriftlich begründete Urteil (ASBW 754 ff.) wurde den Parteien am 3. März 2025 zugestellt (AS 920 ff.).

9. Mit Berufungserklärung vom 14. März 2025 (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 021 ff.) liess der Beschuldigte folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils anfechten: Ziff. 1 (Schuldsprüche), Ziff. 2 (Strafe), Ziff. 3 (Anrechnung Untersuchungshaft und Ersatzmassnahme), Ziff. 6 (Verwertung E-Bike), Ziff. 9 (Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz an E.E.___, [Gemeinde] sowie [Versicherung 1] samt Erklärung der Ersatzpflichtigkeit), Ziff. 10 (Erklärung der Ersatzpflichtigkeit gegenüber a)-g)), Ziff. 11 (Verweisung Zivilforderung [Feuerwehr] auf den Zivilweg), Ziff. 12 (Verweisung Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg), Ziff. 14 (Parteientschädigung an E.E.___ und F.E.___), Ziff. 15 (Parteientschädigung an [Gemeinde]), Ziff. 16 (Rückforderungsanspruch Staat betreffend Honorar der amtlichen Verteidigung) und Ziff. 17 (Auferlegung der Kosten). Beantragt wird ein vollumfänglicher Freispruch, eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Nachteile (Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen), die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände aus dem Eigentum des Beschuldigten und die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

10. Mit Verfügung vom 18. März 2025 verlängerte der Präsident der Strafkammer des Obergerichts die angeordneten Ersatzmassnahmen anstelle der Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens (ASB 042 ff.).

11. Mit Eingabe vom 31. März 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (ASB 056 f.). Diese richtet sich gegen die Ziffern 2 (Bemessung der Strafe) und 3 lit. b (Umfang der Anrechnung der Ersatzmassnahmen) des erstinstanzlichen Urteils. Beantragt wird die Verurteilung zu einer höheren Freiheitstrafe sowie die Anrechnung der Ersatzmassnahmen in geringerem Umfang.

Die Privatkläger verzichteten auf eine Anschlussberufung.

12. Am 21. Januar 2026 fand die Berufungsverhandlung vor Obergericht statt. Die mündliche Urteilseröffnung erfolgte am 26. Januar 2026.

II.            Vorbemerkungen

1.         Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 20. September 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

2.         Prozessökonomie und Aufbau des Urteils

2.1 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

2.2 Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit – insbesondere bei Verweisen – folgt das Berufungsurteil in Aufbau und Struktur dem Urteil der Vorinstanz. Dem Aufbau des erstinstanzlichen Urteils folgend werden zuerst die Vorhalte gemäss den Anklageziffern 1, 2, 6, 4 und 10, gefolgt von den Vorhalten gemäss den Anklageziffern 9, 11, 13, 15 und 17 sowie den Vorhalten gemäss den Anklageziffern 18 und 8 abschliessend – inklusive der rechtlichen Würdigung – behandelt. Die den Vorhalt des Hausfriedensbruchs umfassenden Anklageziffern 5, 7, 12, 14, 16 und 19 sowie die Anklageziffer 3 (Tierquälerei) folgen im Anschluss, wobei diesbezüglich im Rahmen der jeweiligen Prüfung gleichzeitig die rechtliche Würdigung erfolgt.

3.         Umfang des Berufungsverfahrens

3.1 Vom Beschuldigten angefochten sind die Ziffern 1 (Schuldsprüche), 2 (Strafe), 3 (Anrechnung Untersuchungshaft und Ersatzmassnahme), 6 (Verwertung E-Bike), 9 (Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz an E.E.___, [Gemeinde] sowie [Versicherung 1] samt Erklärung der Ersatzpflichtigkeit), 10 (Erklärung der Ersatzpflichtigkeit gegenüber a)-g)), 11 (Verweisung Zivilforderung [Feuerwehr] auf den Zivilweg), 12 (Verweisung Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg), 14 (Parteientschädigung an E.E.___ und F.E.___), 15 (Parteientschädigung an [Gemeinde]), 16 (Rückforderungsanspruch Staat betreffend Honorar der amtlichen Verteidigung) und 17 (Auferlegung der Kosten).

Er beantragt in Ziffer 1 der Berufungserklärung vom 14. März 2025 (ASB 021 ff.) die Feststellung der Rechtskraft der Ziffern 4 (Weiterführung Ersatzmassnahmen), 5 (Herausgabe diverser Gegenstände des Beschuldigten), 7 (Herausgabe Gasflasche inkl. Abflammbrenner an [Schreinerei]), 8 (Löschung forensisch gesicherter Daten), 13 (Abweisung Genugtuungsforderung I.___ AG) und 16 (Höhe Entschädigung amtliche Verteidigung) des erstinstanzlichen Urteils.

Mit Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft angefochten sind die Ziffern 2 (Strafe) und 3 lit. b (Anrechnung Ersatzmassnahmen) des erstinstanzlichen Urteils.

3.2 In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit die Ziffern 5, 7, 8, 13 und teilweise 16 (Höhe Entschädigung amtliche Verteidigung) des erstinstanzlichen Urteils.

III.           Formelles

1. Der Beschuldigte liess erstmals im Berufungsverfahren vorbringen, die beim Provider «[Mobilfunkanbieter]» rückwirkend erhobenen Randdaten seien nicht verwertbar (vgl. Verfahrensprotokoll vom 21. Januar 2026 [ASB 428] sowie Plädoyernotizen Verteidigung, [ASB 487 ff.]). Wie aus der eingereichten Rechnung der «[Regionale Anbieterin für Internet und Telefonie]» (L.___ GmbH) vom 24. März 2022 hervorgehe, sei der Provider des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einholung der Daten «[Anbieterin M.___]» und nicht «[Mobilfunkanbieter]» gewesen. Obwohl «[Anbieterin M.___]» das Netz von «[Mobilfunkanbieter]» nutze, gelte sie rechtlich als eigenständige Fernmeldedienstanbieterin. «[Anbieterin M.___]» sei der übergeordnete Telekommunikationsanbieter (Provider), der ein Verbundmodell nutze, bei dem lokale Partner wie die L.___ GmbH die Produkte und Dienstleistungen (Internet, TV, Mobile) direkt an die Endkunden in ihrer Region verkauften und den persönlichen Kundenservice übernähmen, während «[Anbieterin M.___]» die Infrastruktur und Technologie bereitstelle. «[Anbieterin M.___]» sei vorliegend der technische Provider. In einem Überwachungsbeschluss müssten die betroffenen Anbieter klar bezeichnet werden. Da «[Anbieterin M.___]» bzw. L.___ GmbH die direkte Vertragsbeziehung zum Kunden habe und die Randdaten verwalte oder den Zugriff darauf kontrolliere, müsse sie im Beschluss aufgeführt werden. Die Tatsache, dass die technische Infrastruktur von «[Mobilfunkanbieter]» stamme, entbinde die Strafverfolgungsbehörden nicht davon, den Anbieter zu nennen, über den der Dienst bezogen werde. Im Genehmigungsentscheid werde L.___ GmbH bzw. «[Anbieterin M.___]» nicht genannt. Gemäss Art 73 StPO und dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) müssten Überwachungsmassnahmen beim Vertragspartner des Beschuldigten angeordnet werden, was im vorliegenden Fall «[Anbieterin M.___]» sei. Wenn die Staatsanwaltschaft Randdaten direkt bei «[Mobilfunkanbieter]» erhebe, obwohl der Beschuldigte kein Vertragsverhältnis mit «[Mobilfunkanbieter]» habe, sondern mit «[Anbieterin M.___]», führe das zu einem Beweisverwertungsverbot, weil die Daten nicht beim rechtmässigen Fernmeldedienstanbieter des Kunden erhoben worden seien. Die von «[Mobilfunkanbieter]» bezogenen Daten stellten unzulässige Beweismittel dar und seien aus den Akten zu weisen.

2. Anordnungen betreffend Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 269 ff. StPO werden von der Staatsanwaltschaft direkt dem im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) angesiedelten und landesweit zuständigen «Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr» (Dienst ÜPF) übermittelt (Art. 3 des Bundegesetzes betreffend die Überwachung des Post und Fernmeldeverkehrs [BÜPF, SR 780.1] i.V.m. Art. 3 der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [VÜPF, SR 780.11]). Der Dienst ÜPF bestimmt im Einzelfall die technischen und organisatorischen Massnahmen für die Durchführung der Überwachung, soweit sich diese nicht direkt aus den geltenden Regelungen insbesondere zu den standardisierten Auskunfts- und Überwachungstypen ergeben (Art. 4 Abs. 1 VÜPF). Der Dienst ÜPF prüft zudem die Anordnung und nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Informationen an die anordnende Behörde weitergleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung nicht vollständig oder nicht klar ist (Art. 16 lit. a Ziff. 3 BÜPF). Er nimmt weiter unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungs­bestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist (lit. b). Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die mitwirkungspflichtigen Fernmeldedienstanbieterinnen auf, ihm diese Informationen zu liefern (lit. c). Er gibt diesen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung (lit. d). Bei einer rückwirkenden Randdatenerhebung nimmt der Dienst ÜPF von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmeldeverkehrs entgegen, speichert diese und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht (Art. 17 lit. d BÜPF).

3. Die Edition bzw. Erhebung von Daten im Bereich des Fernmeldeverkehrs ist damit gesetzlich speziell geregelt und unterscheidet sich von sonstigen strafprozessualen Datenerhebungen, beispielsweise mittels Editionsbegehren bzw. -befehl gemäss Art. 265 StPO oder Beizügen bzw. Einholen von Akten, Berichten und Auskünften gemäss Art. 194 f. StPO. Zentrale Anlaufstelle im Bereich der Fernmeldeüberwachung ist immer der Dienst ÜPF, welchem auch die Prüfung und Durchsetzung der Anordnung obliegt. Dieser erhebt zudem die für die Anordnung bzw. Durchführung der Überwachung notwendigen Informationen – beispielsweise, welche Anbieterin über die geforderten Daten einer bestimmten Rufnummer verfügt – und gibt den betreffenden Anbieterinnen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist. Ebenfalls nimmt der Dienst ÜPF die gelieferten Daten entgegen und stellt sie anschliessend der anordnenden Behörde bzw. der von dieser bezeichneten Behörde (z.B. die Polizei) zur Verfügung.

4. Im vorliegenden Verfahren wurde die vom Beschuldigten benutzte Rufnummer am 25. Mai 2022, um 08:34 Uhr, mittels standardisierter Anfrage (Auskunftstyp IR_4_NA) gemäss Art. 35 Abs. 1 VÜPF via Dienst ÜPF abgeklärt, wobei «[Anbieterin M.___] AG» als Mitwirkungspflichtiger (MWP) vermerkt ist (AS 3.1/031). Unter «Erhaltene Antworten» sind die Personalien des Beschuldigten aufgeführt. Dabei handelte es sich noch nicht um eine Fernmeldeüberwachung, sondern um eine nicht genehmigungspflichtige Auskunft gemäss Art. 21 ff. BÜPF, welche lediglich sog. Bestandesdaten (Vertragsdaten, Personalien etc.), jedoch keine Verkehrs- oder Inhaltsdaten umfasst.

Ebenfalls am 25. Mai 2022, um 11:54 Uhr, ordnete die Staatsanwaltschaft anschliessend bezüglich der vom Beschuldigten benutzten Rufnummer eine rückwirkende Randdatenerhebung (Überwachungstyp HD_28_NA und HD_28_TEL gemäss Art. 60 und 61 VÜPF) für die Zeit vom 26. November 2021 bis zum 24. Mai 2022 an (AS 3.2/037). Die Anordnung erfolgte an den Dienst ÜPF und als MWP ist «[Mobilfunkanbieter]» aufgeführt. Die Anordnung wurde vom Haftgericht mit Verfügung vom 30. Mai 2022 genehmigt (AS 3.2/045 ff.). Die rückwirkend erhobenen Randdaten der betreffenden Rufnummer wurden schliesslich von [Mobilfunkanbieter] geliefert und von der Polizei analysiert (AS 3.1/023).

5. Damit steht fest, dass die Staatsanwaltschaft die Daten auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg und damit korrekt erhoben hat. Dass auf der schriftlichen Bestätigung der Anordnung des Dienstes ÜPF (AS 3.2/037) «[Mobilfunkanbieter] Communications AG» als MWP aufgeführt ist, lässt sich damit erklären, dass es gemäss BÜPF dem Dienst ÜPF obliegt, zu prüfen, welcher Anbieter über die entsprechenden Daten verfügt und diesem Anweisungen zur Überwachung zu geben. Die Staatsanwaltschaft ordnete lediglich an, welche Rufnummer in welchem Verfahren wegen welcher Katalogtat zu überwachen ist. Weil die Anbieter «L.___ GmbH» bzw. «[Anbieterin M.___]» über kein eigenes Mobilfunknetz verfügen, sondern lediglich die von «[Mobilfunkanbieter]» mit deren technischen Infrastruktur erbrachte Mobilfunkdienstleistung unter eigenen Namen wiederverkaufen, waren sie gar nicht in der Lage, die notwendigen Daten in der von «[Mobilfunkanbieter]» betriebenen Mobilfunkinfrastruktur zu erheben und an den Dienst ÜPF zu liefern. Die rückwirkend erhobenen Randdaten der vom Beschuldigten benutzten Mobiltelefonrufnummer sind damit verwertbar.

6. Sämtliche im vorliegenden Verfahren angeordneten Überwachungsmassnahmen wurden dem Beschuldigten zudem gemäss Art. 279 StPO mit Mitteilung vom 19. August 2022 eröffnet (AS 3.2/054). Eine Beschwerde gemäss Art. 279 Abs. 3 StPO wurde in der Folge gegen die angeordneten und genehmigten Überwachungen nicht erhoben.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Rechtmässigkeit der Anordnung und Genehmigung einer Überwachung nicht erst im Gerichtsverfahren gerügt werden; lediglich die Beurteilung des Beweiswertes einer Massnahme fällt in die Zuständigkeit des Sachrichters. Nach Eintritt der Rechtskraft der im Beschwerdeverfahren zu prüfenden Genehmigungsentscheide können die betreffenden Fragen vor dem Sachrichter grundsätzlich nicht nochmals aufgeworfen werden (Hansjakob/ Pajarola, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Art. 279 N 98 ff., mit Verweis auf die ent­sprech­ende Rechtsprechung). Die vom Beschuldigten geltend gemachte Datenerhebung bei einer nicht zuständigen Fernmeldedienstanbieterin hätte demnach ohnehin nach deren formellen Eröffnung gemäss Art. 279 StPO mit Beschwerde gerügt werden müssen und das erstmalige Vorbringen im Berufungsverfahren erfolgte damit zu spät.

7. Darüber hinaus ist zudem auf Art. 141 Abs. 2 StPO hinzuweisen, welcher eine Verwertung selbst bei Verletzung von Gültigkeitsvorschriften zuliesse, wenn die Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich wäre. Diese Voraussetzung ist vorliegend zweifelsohne erfüllt, womit die Daten selbst dann verwertbar wären, wenn sie – was vorliegend, wie dargelegt, nicht der Fall ist – nicht auf korrektem Weg bzw. nicht beim korrekten Adressaten erhoben worden wären.

IV.          Anklagevorhalte

1.         Allgemeines zur Beweiswürdigung

Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).

Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tat­be­stands­erheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).

Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E. 2.2.3.2 mit Hinweisen).

Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen. Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).

Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E. 2.2.3.4 mit Hinweisen).

2.         Vorbemerkungen

Im Rahmen der Ermittlungen konnten verschiedene Beweise gesichert bzw. erhoben werden. Wie bei den Ausführungen zu den einzelnen Bränden aufzuzeigen sein wird, sind jeweils einzelne oder mehrere davon in Bezug auf den jeweiligen Brand relevant. Ebenfalls zu würdigen sein werden die einzelnen Beweismittel schliesslich jedoch auch im Sinne eines Gesamtbildes vor dem Hintergrund der sich aus den Einzelereignissen ergebenden Brandserie.

Es handelt sich dabei insbesondere um die nachfolgenden objektiven Beweismittel:

-       Rückwirkende Teilnehmeridentifikation und Referenzmessungen

-       Auswertung Mobiltelefon Beschuldigter

-       Observation / Kameraüberwachung Wegpunkte

-       Videoüberwachung Schulhaus HOEK

-       Sicherstellungen Anzündwolle und Jacke beim Beschuldigten

-       Auswertung DNA-Spuren

Es kann diesbezüglich auf die Gesamtübersicht im Urteil der Vorinstanz, S. [nachfolgend US] 13-20, verwiesen werden.

Bezüglich der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) und der Referenzmessungen werden zudem im Rahmen der Würdigung des ersten Anklagevorhalts detailliertere allgemeine Ausführungen gemacht. Diese gelten auch in Bezug auf die weiteren Vorhalte, bei denen Erkenntnisse aus den RTI-Daten und den Referenzmessungen relevant sind.

3.         Anklagevorhalt Ziff. 1 (Brand 2)

3.1       Vorhalt gemäss Anklageschrift

«Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB)

begangen am 2. April 2022, um ca. 00:08 Uhr, in Halten, [Adresse], z.Nt. der [Gesellschaft], v.d. N.___, indem der Beschuldigte bei der Südfassade der Rückseite der Liegenschaft mutmasslich Anzündwolle in die Belüftungslöcher in der hölzernen Wand schob und anzündete. Dadurch steckte er die Liegenschaft in Brand, womit er vorsätzlich eine Feuersbrunst zum Schaden eines andern und eine Gemeingefahr verursachte. Die Feuersbrunst (offenes Feuer), welche durch die Feuerwehr mit 25 - 30 AdF gelöscht werden musste, führte zu einem Schaden an Gebäude von CHF 51'022.60 und Mobiliar von CHF 25'716.70 und einer Gemeingefahr, weil das Feuer ohne die Intervention der Feuerwehr auf den angrenzenden Wald hätte übergreifen können.»

Bezüglich dieses Anklagevorhalts ist festzustellen, dass das Amtsgericht das Deliktsdatum in Abweichung vom Anklagevorhalt, mit Zustimmung des anklagevertretenden Staatsanwaltes und der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, auf den 3. April 2022 festgelegt hat (ASBW 475).

3.2       Beweiswürdigung

3.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil (US 20 ff.) die relevanten Beweismittel umfassend und sorgfältig dargelegt und gewürdigt. Auf die entsprechenden Erwägungen, denen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliessen kann, ist zu verweisen. Ergänzend wird nachfolgend eine eigene Würdigung der zentralen Beweismittel vorgenommen.

3.2.2 Der Brand wurde der Polizei am 3. April 2022, um 00:36 Uhr, telefonisch durch eine Drittperson gemeldet (AS 2.1.1/007, 035). Durch den Brand wurde das unmittelbar an die [Hütte] angebaute Holzlager komplett zerstört. Vor Ort konnten weder durch die Polizei noch durch den Brandentdecker weitere Personen festgestellt werden. Die Brandentstehungszeit wurde durch die Polizei auf den Zeitraum zwischen Samstag, 2. April 2022, ca. 23:00 Uhr, und Sonntag, 3. April 2022, ca. 00:15 Uhr, eingegrenzt (AS 2.1.0/086). Aufgrund der Anwendung des Ausschlussverfahrens und des Umstandes, dass keine Installationen oder Substanzen vorgefunden wurden, die den Brand hätten initiieren können, ist gemäss Brandermittlung von einer Vorsatzhandlung auszugehen. Das Holzlager, in welchem der Brandherd im Bereich der eingelagerten Holzstücke bzw. des Brennholzes, rechts neben der Eingangstüre zur Raummitte hin, ausgemacht werden konnte, war verschlossen. Das Gesamtbrandspurenbild und die getätigten Ermittlungen und Abklärungen, sprechen dafür, dass mittels offener Flamme, eventuell unter Zuhilfenahme von Papier, Kaminanzünder oder dergleichen, durch die frei zugänglichen Öffnungen der angebrachten ca. 5 cm grossen Ent- und Belüftungslöcher, welche sich zahlreich an der Seitenwand vom Holzlager befanden, das im Innern befindliche gespaltene Holz in Brand gesetzt wurde. In Folge des sehr starken Zerstörungsgrades im Holzlager konnte diese Anzündmöglichkeit nicht eindeutig geklärt werden. Es konnten weder Hinweise auf die Verwendung eines Brandbeschleunigers ausgemacht werden, noch konnten sonstige Sicherstellungen vorgenommen werden (AS 2.1.1/008 ff.).

3.2.3 Im Rahmen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation wurden für den Zeitraum vom 26. November 2021 bis 24. Mai 2022 die Randdaten der über die damals vom Beschuldigten verwendeten Rufnummer […] getätigten Mobilfunkverbindungen erhoben (vgl. AS 2.1.0/001 ff.; 3.1/023 ff.; 3.2/037 ff., 3.2/045 ff.). Aus diesen Randdaten ist unter anderem auch ersichtlich, über welche Mobilfunkantenne das mit der entsprechenden Rufnummer bzw. SIM-Karte betriebene Mobiltelefon zum Zeitpunkt der jeweiligen Verbindung in das Mobilfunknetz eingebucht war. Eine entsprechende Standortangabe der Mobilfunkantenne ist zu unterscheiden vom konkreten bzw. präzisen Standort des verwendeten Mobiltelefons, welcher mittels rückwirkend erhobener Randdaten nicht bestimmt werden kann.

Für die Erkenntnisse aus den erhobenen Randdaten kann auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (US 13 f.) und die dortigen Verweise auf die Akten sowie auf die ergänzenden Ausführungen des im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen befragten Fachspezialisten der Polizei (ASBW 480 ff.) verwiesen werden. Als Haupterkenntnis hat sich aus der Datenauswertung ergeben, dass die Antennen «[Ort 1], [Strasse]» und «[Ort 2], [Strasse]» für die Hauptversorgung des Geräts am Domizil des Beschuldigten zuständig sind. Diese werden als sogenannte «Heimzellen» bzw. «Heimantennen» bezeichnet. Andere Funkzellen werden am Domizil des Beschuldigten nicht empfangen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass sich der Beschuldigte nicht an seinem Domizil befunden haben konnte, sobald sich sein Gerät über eine andere Antenne bzw. Funkzelle als die beiden «Heimzellen» mit dem Mobilfunknetz verbunden hat. Weiter wurde anhand der RTI-Daten festgestellt, dass ab dem 26. April 2022 die sog. Signalisierungsdaten fast vollständig weggefallen waren. Abklärungen beim Provider [Mobilfunkanbieter] ergaben, dass der Provider ab ca. Mitte April 2022 ein technisches Problem bei der Aufzeichnung der Signalisierungsdaten hatte. Dieser Fehler konnte erst am 10. Juni 2022 behoben werden. Jedoch war es für den Provider nicht möglich, die fehlenden Daten nachträglich verfügbar zu machen (AS 3.1/024 f.). Daher standen für den Zeitraum ab ca. Mitte April 2022 deutlich weniger RTI-Daten für die Auswertung und das Rekonstruieren von Bewegungen des Mobiltelefons des Beschuldigten zur Verfügung.

Die Analyse der RTI-Daten hat bezogen auf den vorliegenden Brandfall ergeben (AS 3.1/026, 015 ff.), dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten am späteren Nachmittag des 2. Aprils 2022 aus dem Raum […] in den Raum Kriegstetten bewegte. Ab ca. 19:00 Uhr bis um 24:00 Uhr wurden nur die beiden sog. Heimantennen bzw. Heimzellen am Domizil des Beschuldigten registriert. Weiter wurde festgestellt, dass zwischen 22:25:27 Uhr und 23:06:21 Uhr, und damit während fast 41 Minuten, keine Aufzeichnungen vorhanden waren. Zwischen 23:38:03 Uhr und 00:07:32 Uhr erfolgte ein weiterer längerer Unterbruch von 29 Minuten. Die beiden Unterbrüche können damit erklärt werden, dass das Gerät des Beschuldigten keine Anfragen zur Antenne gesandt hat bzw. hat senden können. Mögliche Gründe dafür können das Aktivieren des Flugmodus, das Ausschalten des Geräts oder der Aufenthalt an einem nicht von Mobilfunk abgedeckten Standort in der Natur oder in einem Gebäude (bspw. Keller) sein. Nach dem zweiten, längeren Unterbruch von 29 Minuten (23:38 Uhr bis 00:07 Uhr), wurden am 3. April 2022 folgende Protokolleinträge dokumentiert:

00:07:08 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

00:07:32 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

00:08:02 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

00:08:05 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

00:08:15 Uhr / Subingen, [Turm],

00:08:29 Uhr / Subingen, [Turm],

00:08:33 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

00:08:43 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

00:09:09 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

gefolgt von Einträgen an den beiden Antennenstandorten «[Ort 1], [Strasse]» und «[Ort 2], [Strasse]» bis

00:16:28 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

00:16:48 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

00:17:09 Uhr / Subingen, [Turm],

00:17:21 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

00:17:53 Uhr / [Ort 2], [Strasse].

Danach waren bis 02:45 Uhr nur noch Einträge an den Heimantennen dokumentiert. Die RTI-Daten lassen den Schluss zu, dass aufgrund der Einbuchungen um 00:08:15, 00:08:29 und um 00:17:09 Uhr in die Antenne «Subingen, [Turm]» das Gerät in diesem Zeitraum bewegt wurde. Aufgrund des Abstrahlwinkels der dokumentierten Antennen kann der Aufenthalt des Beschuldigten am Brandort vor Brandausbruch zudem nicht ausgeschlossen werden.

Im Zuge der Ermittlungen wurden weiter sogenannte «Referenzmessungen» im Gebiet der Brandorte durchgeführt. Dabei handelt es sich um mobilfunkforensische Vermessungen, welche das Verhalten der vorhandenen Sende- und Empfangsanlagen im betreffenden Gebiet aufzeigen, also beispielsweise, wann sich ein Mobiltelefon an einem bestimmten Ort oder auf einer bestimmten Wegstrecke mit welcher Antenne verbindet. Dies ermöglicht anschliessend einen Abgleich mit den rückwirkend erhobenen Randdaten einer bestimmten Rufnummer. Zu diesem Zweck wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten mit einer SIM-Karte von [Mobilfunkanbieter] ausgestattet, mit welcher das Zellverhalten aufgezeichnet und ausgewertet wurde. So konnten die zu einem bestimmten Zeitpunkt angesprochenen Funkzellen visualisiert werden. Zu diesem Zweck wurden relevante Strecken im Gebiet Wasseramt zurückgelegt und die so erhobenen Daten anschliessend mit der RTI des Beschuldigten verglichen. Zur örtlichen Lokalisierung des Geräts selber wurde ein zweites iOS-Gerät mitgeführt, bei welchem die Software «GPX Tracker» aktiv war, welche die exakte Geräteposition via GPS erfasste und aufzeichnete. Durch die Überlagerung beider Datensätze, konnte so das Zellverhalten an bestimmten Orten aufgezeigt werden. Dadurch konnten genauere Aussagen über den möglichen Aufenthaltsort des betreffenden Mobiltelefons während eines bestimmten Zeitraums in der Vergangenheit getroffen werden (vgl. zum Ganzen AS 3.1/008 ff., CD, AS 3.1/022).

Im Rahmen der Referenzmessungen wurde im vorliegenden Fall die Strecke vom Domizil des Beschuldigten zum Brandort in Halten abgefahren. Dies ermöglichte die Visualisierung der zu einem bestimmten Zeitpunkt angesprochenen Funkzellen (AS 3.1/015 ff., 022):

Vor dem Wohndomizil des Beschuldigten wurden durch sein Mobiltelefon folgende Zellen verwendet:

228-02 – 13184768 (50°) / 4564 [Ort 1], [Strasse],

228-02 – 13184772 (50°) / 4564 [Ort 1], [Strasse],

228-02 – 14086916(60°) / 4565 [Ort 2], [Strasse].

Bei der Anfahrt zum Brandort, ab dem Ortszentrum von Halten, wurden zusätzlich die nachfolgenden Zellen verwendet:

228-02 – 14086912 / 4565 [Ort 2], [Strasse],

228-02 – 14081797 / 4553 Subingen, [Strasse], [Silo] ([…]),

228-02 – 14081793 / 553 Subingen, [Strasse], [Silo] ([…]).

Am Brandort selbst wurden folgende Zellen verwendet:

228-02 – 13184772 (50°) / 4564 [Ort 1], [Strasse],

228-02 – 13184768 (50°) / 4564 [Ort 1], [Strasse],

228-02 – 14086916 (60°) / 4565 [Ort 2], [Strasse],

228-02 – 14086912 (60°) / 4565 [Ort 2], [Strasse],

228-02 – 14081797 (120°) / 4553 Subingen, [Strasse], [Silo] ([…]).

Gemäss den ergänzenden Erklärungen des anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen befragten Fachspezialisten der Polizei (ASBW 480 ff.) habe festgestellt werden können, dass um 00:08:15 Uhr ein Zellenwechsel von der Heimzelle «[Ort 2]» zur Zelle «Subingen, [Turm]» mit einer Abstrahlrichtung von 120 Grad erfolgt sei. Dies sei insbesondere von Relevanz, weil die Zelle «Subingen, [Turm]» das Domizil des Beschuldigten nicht versorge. Es seien Vergleichsfahrten durchgeführt worden, wobei geschaut worden sei, wie sich die jeweiligen Zellen verhalten, wenn man sich mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten bewege. Daraus habe die Erkenntnis gewonnen werden können, dass die Zelle «Subingen, [Turm]» nur auslöse, wenn sich das Mobiltelefon des Beschuldigten in der Mitte des Dorfes Halten befinde. Zwar würden die beiden Heimantennen des Beschuldigten Halten resp. den Brandort ebenfalls versorgen. Ab Mitte Halten löse dann auch die Zelle «Subingen, [Turm]» aus, die aber, halte man sich mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten an dessen Wohndomizil auf, nicht auslöse. Die Zelle «Subingen, [Turm]» erreiche den Wohnort des Beschuldigten nicht.

3.2.4 Der Beschuldigten selber bestreitet, den Brand gelegt zu haben. Im Rahmen der Einvernahmen während der Untersuchung gab er an, dass er früher einmal im [Verein 1] gewesen sei und das Vereinshaus bestens kenne (AS 10.1/052 Z 486 ff.). Gemäss seinen Aussagen sei er an diesem Abend des 2. April 2022 mit O.O.___ und [Vorname 1] oder [Vorname 2] P.___ in die [Bar] und danach nach Hause gegangen (AS 10.1/148 Z. 227 ff.). Auf Vorhalt, dass er um 23:22 Uhr O.O.___ geschrieben habe, dass er jetzt im Bett sei, bestätigte der Beschuldigte dies. Auf weiteren Vorhalt, wonach um 00:08 Uhr die Antenne «Subingen, [Turm]» angezeigt habe und diese Antenne nicht mehr erschienen wäre, wenn er seit 23:22 Uhr im Bett gewesen wäre, gab der Beschuldigte zur Antwort: «Ich war aber zuhause im Bett.» (AS 10.1/148 Z 234 ff.).

Anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz (ASBW 500) bestätigte er seine bisherigen Aussagen und sagte erneut aus, er sei nicht in Halten gewesen bzw. erst als er mit der Feuerwehr zum Löschen des Brandes ausgerückt sei. Den Brand habe er nicht gelegt. Er habe in der Vergangenheit [gespielt] und habe gute Beziehungen zu den [Spielern]. Auch habe er noch heute viele Freunde in Halten. Konfrontiert mit der Frage, wie er sich das Einwählen seines Mobiltelefons zu den fraglichen Zeiten in die Antenne des [Turms] in Subingen erklären könne, sagte er: «Das weiss ich nicht.» (ASBW 500 Z 268 ff.)

Vor Berufungsgericht bestritt der Beschuldigte erneut, für den Brand verantwortlich zu sein. Er sei zu Hause im Bett gewesen (ASB 454).

3.2.5 Mit der Vorinstanz (US 25) ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten, er habe zur betreffenden Zeit zuhause geschlafen, weder plausibel noch nachvollziehbar sind, da sie durch die Erkenntnisse aus der RTI und den Referenzmessungen klar widerlegt werden. Gemäss den RTI-Daten war das Mobiltelefon des Beschuldigten sowohl um 00:07:08 Uhr als auch um 00:07:32 Uhr mit der Antenne «[Ort 1]» bzw. der Antenne «[Ort 2]» verbunden. Da es sich hierbei um seine Heimantennen handelt, lässt dies den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte im Umkreis seines Wohndomizils aufgehalten hat. Um 00:08:15 Uhr wählte sich das Mobiltelefon des Beschuldigten in die Antenne «Subingen, [Turm]» ein. Die durchgeführten Referenzmessungen ergaben, dass sich sein Mobiltelefon in diese Antenne einwählte, als im Rahmen der Referenzmessung durch die Ortschaft Halten gefahren wurde. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Ortschaft Halten bzw. der Brandort durch die beiden Heimantennen des Beschuldigten ebenfalls abgedeckt werden. Dies bedeutet, dass diese Orte sowohl von den beiden Heimantennen als auch von der Antenne «Subingen, [Turm]» abgedeckt werden und sich an diesen Orten das Mobiltelefon mit einer dieser drei Antennen verbinden konnte. Die Referenzmessungen ergaben andererseits aber auch, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten an dessen Wohndomizil nicht in die Antenne «Subingen, [Turm]» einwählt, da dieser Ort von dieser Antenne nicht abgedeckt wird. Die Antennen­einbuchungen vom 3. April 2022 zwischen 00:08:29 Uhr und 00:17:09 Uhr in die Antenne «Subingen, [Turm]» belegen damit, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten in diesem Zeitraum in Richtung des Brandortes bewegt hat. Dies bedeutet gleichzeitig, dass sich der Beschuldigte zu dieser Zeit – entgegen seinen wiederholten Aussagen – nicht bei sich zuhause im Bett aufgehalten haben kann. Der Beschuldigte selbst hat zudem keinerlei Erklärung für das Einbuchen seines Mobiltelefons bei der entsprechenden Antenne.

3.2.6 In diesem Zusammenhang ist generell festzuhalten, dass der Beschuldigte aus der Feststellung im Bericht betreffend Auswertung der RTI-Daten (AS 3.1/026), aufgrund des Abstrahlwinkels der dokumentierten Antennen könne der Aufenthalt des Beschuldigten am Brandort nicht ausgeschlossen werden, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wie ausgeführt, lassen sich aus den RTI-Daten lediglich Verbindungen zu bestimmten Mobilfunkantennen zu einem bestimmten Zeitpunkt herauslesen, nicht jedoch der exakte Standort des Mobiltelefons selbst. Mit anderen Worten lässt sich nur feststellen, dass sich ein bestimmtes Mobiltelefon zu einem bestimmten Zeitpunkt im Sendebereich dieser Antenne befunden hat. Wenn nun dieser Sendebereich auch den Brandort abdeckt, ist der Aufenthalt am Brandort entsprechend nicht auszuschliessen, jedoch kann der Aufenthalt am konkreten Brandort damit nicht nachgewiesen werden.

Wenn der Beschuldigte weiter geltend macht (vgl. Plädoyernotizen, ASB 489), es sei nicht auszuschliessen, dass sich sein Mobiltelefon zuhause in seiner Wohnung doch aus irgendeinem Grund zwischendurch mit der Antenne «Subingen, [Turm]» verbunden haben könnte, ist dem entgegenzuhalten, dass die durchgeführten Referenzmessungen klar ergeben haben, dass das Domizil des Beschuldigten von dieser Antenne nicht abgedeckt wird. Zudem konnten entsprechende Verbindungen zur Antenne «Subingen, [Turm]» zu Zeiten mitten in der Nacht, als der Beschuldigte angab, zuhause im Bett gewesen zu sein, immer nur kurz vor den jeweiligen Bränden festgestellt werden. Wäre es aus unerfindlichen Gründen tatsächlich zwischendurch zu entsprechenden Verbindungen am Domizil des Beschuldigten gekommen, wäre zu erwarten, dass solche nicht erklärbare Verbindungen auch an anderen Tagen mitten in der Nacht aufgetreten wären und nicht nur immer unmittelbar vor einem Brandausbruch im Abdeckungsbereich der betreffenden Antenne.

Ebenfalls an der Sache vorbei zielt die Kritik des Beschuldigten (vgl. Plädoyernotizen, ASB 489 f.), die durchgeführten Referenzmessungen seinen zwar mit seinem originalen Handy durchgeführt worden, jedoch sei dabei eine SIM-Karte von «[Mobilfunkanbieter]» verwendet worden, während seine eigene SIM-Karte von «[Anbieterin M.___]» gewesen sei; dies könne zu Abweichungen des Zellverhaltens führen. Bei einer SIM-Karte handelt es sich um ein reines Adressierungs- bzw. Identifikationselement, welches den Code für die Rufnummer enthält (Hansjakob, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, N 158 f.). Ein Mobiltelefon mit eingelegter SIM-Karte meldet sich mit der Gerätenummer (sog. IMEI) und der Nummer der SIM-Karte (sog. IMSI) bei der nächstgelegenen Antenne an. Damit weiss der Netzbetreiber, welches Gerät mit welcher aktuellen Telefonnummer bei welcher Antenne angemeldet ist und kann so z.B. eingehende Anrufe an die entsprechende Antenne bzw. das Gerät weiterleiten (a.a.O., N 159). Wie sich aus der Erhebung der Randdaten ergibt, hatte der Beschuldigte lediglich einen Vertrag mit «L.___ GmbH» bzw. «[Anbieterin M.___]», während die ganze technische Infrastruktur dahinter jedoch über «[Mobilfunkanbieter]» lief. Entscheidend ist demnach vorliegend, dass die Referenzmessungen mit dem originalen Mobiltelefon des Beschuldigten im Mobilfunknetz von «[Mobilfunkanbieter]» durchgeführt wurden. Ob und mit welcher Antenne das Telefon dabei eine Verbindung herstellte, hing von der individuellen Sende- bzw. Empfangsleistung des Mobil­telefons – vorliegend eben das originale, vom Beschuldigten verwendete Telefon – und der Sendeleistung bzw. Abdeckung der jeweiligen Mobilfunkantenne ab. Die eingelegte SIM-Karte, welche lediglich die Identifikation und Anmeldung im Mobilfunknetz sicherstellte, hatte darauf keinen Einfluss.

3.2.7 Die Brandmeldung erfolgte am 3. April 2022 um 00:36 Uhr. Gemäss den RTI-Daten befand sich das Mobiltelefon des Beschuldigten um 00:17:09 Uhr zuletzt im Abdeckungsbereich der Antenne «Subingen, [Turm]», welche die Ortschaft Halten und den Brandort, nicht jedoch das Domizil des Beschuldigten abdeckt. Die RTI-Daten und die Referenzmessungen belegen damit unumstösslich, dass sich der Beschuldigte zur Zeit der Brandlegung bzw. des Brandausbruchs in der Nähe des Brandobjekts befunden haben muss. Dem Beschuldigten war das Brandobjekt zudem bestens bekannt, hatte er doch einen persönlichen Bezug dazu. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Brandermittler bei der allgemeinen Festlegung der Brandentstehungszeit (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen im Bericht vom 11. Mai 2022, AS 3.1/001 ff.) von einem Brandausbruch zwischen 23:00 Uhr und 00:15 Uhr ausgegangen sind, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es handelte sich dabei um ein einzig aufgrund der konkreten Brand- bzw. Spurensituation anfänglich festgelegtes theoretisches bzw. wahrscheinliches Zeitfenster, zu einem Zeitpunkt, als noch keine RTI-Daten vorlagen, welche eine nähere Eingrenzung ermöglicht hätten. Der Umstand, dass der Brandmelder das Feuer bemerkte, als es bereits eine gewisse Grösse aufwies, ist kein Beweis dafür, dass das Feuer nicht kurz zuvor durch den Beschuldigten gelegt worden sein kann. Beim Brandobjekt handelte es sich um eine Holzbaute, in welcher unter anderem Brennholz gelagert wurde und damit um eine weiche Baute mit einer hohen Brandlast. Unter diesen Gegebenheiten entwickelt sich ein Feuer schnell, weshalb es um 00:36 Uhr, dem Zeitpunkt der Brandmeldung, bereits eine gewisse Grösse aufwies, sich jedoch noch nicht im Vollbrand befand.

3.2.8 Damit ist zusammenfassend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Behauptung des Beschuldigten, er habe zur Tatzeit bei sich zuhause im Bett gelegen, klar widerlegt ist. Die RTI-Daten belegen eindeutig, dass sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit in der Nähe des Brandortes aufgehalten haben muss. Eine andere Erklärung, als dass er den Brand gelegt hat, ergibt sich unter Würdigung der Gesamtumstände nicht. Dies hat insbesondere auch vor dem Hintergrund der noch zu behandelnden weiteren Anklagevorhalte zu gelten. Aufgrund der belastenden Beweismittel ist vorliegend von einer Täterschaft des Beschuldigten auszugehen. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift hat als erstellt zu gelten. Offenbleiben muss indes, ob für die Brandlegung tatsächlich Holzanzündwolle verwendet wurde, wie dies in der Anklageschrift im Rahmen einer Mutmassung erwähnt wird.

4.         Anklagevorhalt Ziff. 2 (Brand 4)

4.1       Vorhalt gemäss Anklageschrift

«Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB)

begangen am 10. April 2022, um ca. 02:44 Uhr, in Halten, [Strasse], z.Nt. von G.___ (Eigentümer) und Q.___ (Pächter), indem der Beschuldigte auf der Ostseite beim südöstlichen Fensterrahmen der Liegenschaft mutmasslich Anzündwolle in einen Holzzwischenraum beim Fenster schob und anzündete. Dadurch steckte er die Liegenschaft in Brand, womit er vorsätzlich eine Feuersbrunst zum Schaden anderer verursachte. Die Feuersbrunst (offenes Feuer), welche durch die Feuerwehr mit ca. 30 AdF gelöscht werden musste, führte zu einem Schaden an Gebäude von CHF 52'529.00 und Mobiliar von CHF 24'700.00 und einer Gemeingefahr, weil das Feuer ohne die Intervention der Feuerwehr auf die angrenzenden Bäume und Sträucher hätte übergreifen können.»

4.2       Beweiswürdigung

4.2.1 Auch in Bezug auf diesen Vorhalt hat die Vorinstanz in ihrem Urteil (US 27 ff.) eine umfassende und sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen, der sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliessen kann. Ergänzend wird im Folgenden eine eigene Würdigung der zentralen Beweismittel vorgenommen.

4.2.2 Die Brandmeldung erfolgte am Sonntag, 10. April 2022, 02:56 Uhr, telefonisch an die Alarmzentrale der Polizei (AS 2.1.2/052 f.). Beim Eintreffen der Feuerwehr befand sich das Brandobjekt bereits im Vollbrand. Sämtliche 20 Schafe befanden sich noch im Brandobjekt. Durch das Feuer wurde der Schafstall fast gänzlich zerstört. Von den 20 Schafen fielen drei direkt in der Tatnacht dem Feuer zum Opfer und ein weiteres musste nach Begutachtung durch den Tierarzt eingeschläfert werden. Nach dem Brand verendeten drei weitere Schafe (AS 2.1.2/006 ff., 039, 053 f.). Die Brandentstehungszeit wurde durch die Brandermittlung auf Sonntag, 10. April 2022, ca. 02:00 bis 02:50 Uhr, bei einem «aktiven Vorgehen» der Täterschaft und auf Samstag, 9. April 2022, 22:00 Uhr, bis Sonntag, 10. April 2022, ca. 02:50 Uhr, bei einer Entzündung von Material oder einer Kerze, welche vorerst abgesondert von leicht brennbarem Material unter kleiner Flamme brannten, eingegrenzt (AS 3.1/004). Gemäss Brandermittlung war zum Zeitpunkt des Brandausbruchs aufgrund der damals vorliegenden Erkenntnisse von einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung auszugehen (AS 2.1.2/007). Sicherstellungen oder Hinweise auf ein verwendetes Anzündmittel oder Überreste waren aufgrund der massiven Zerstörung nicht möglich (AS 2.1.0/097; 2.1.2/010).

4.2.3 Im Rahmen der Referenzmessungen wurde die Strecke vom [Feuerwehrmagazin] zum Brandort abgefahren. Dabei konnte festgestellt werden, dass beim [Feuerwehrmagazin] die Zellen «[Ort 1], [Strasse]» und «[Ort 2], [Strasse]» verwendet wurden. Wie bereits erwähnt, handelt es sich dabei um die Heimantennen des Beschuldigten. Bei der Anfahrt zum Brandort wurde festgestellt, dass zusätzlich zu den beiden Heimantennen die Zelle «Subingen, [Turm]» verwendet wurde. Am Brandort selbst wurden gemäss den Messungen die Zellen «[Ort 1], [Strasse]» und «[Ort 2], [Strasse]» sowie «Subingen, [Turm]» verwendet (AS 3.1/018 ff., 022).

Gemäss den erhobenen RTI-Daten wurden folgende Einbuchungen des Mobiltelefons des Beschuldigten in die jeweiligen Antennen aufgezeichnet: Am Abend des 9. April 2022 wurden bis 21:30:57 Uhr durchgehend die beiden Heimantennen protokolliert. Ab 21:30:57 Uhr wurden nur noch wenige Datenpunkte aufgezeichnet, wobei der Unterbruch zwischen den einzelnen Verbindungen teilweise fast eine Stunde betrug:

09.04.2022, 21:30:57 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

09.04.2022, 22:26:24 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

09.04.2022, 23:20:25 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 00:10:12 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 00:10:30 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 00:10:34 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 00:10:36 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 00:10:57 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 00:10:58 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 01:05:10 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 01:31:15 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 01:59:59 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:03:48 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 02:35:44 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

Ab dem Eintrag am 10. April 2022, 02:35:44 Uhr / [Ort 1], [Strasse], erfolgten wiederum regelmässige Einträge im Abstand von jeweils höchstens ein paar Minuten:

10.04.2022, 02:44:35 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:44:48 Uhr / Subingen, [Turm],

10.04.2022, 02:45:09 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:45:34 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:45:45 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 02:45:46 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:46:06 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 02:46:08 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:46:16 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 02:46:20 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:48:06 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:48:26 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:49:10 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:49:14 Uhr / Subingen, [Turm],

10.04.2022, 02:49:19 Uhr / Subingen, [Turm],

10.04.2022, 02:49:23 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:50:32 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:53:10 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 02:53:35 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 02:54:31 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 02:55:40 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 02:58:06 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 02:58:16 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:58:19 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:58:25 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

Es konnte demnach festgestellt werden, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten zwischen 02:44:35 Uhr und 02:49:19 Uhr insgesamt drei Mal in die Antenne «Subingen, [Turm]» einbuchte, weshalb davon auszugehen ist, dass sich das Gerät zu dieser Zeit in Bewegung befand. Aufgrund des Abstrahlwinkels der Antenne «Subingen, [Turm]», in welchem auch der Brandort liegt, kann der Aufenthalt des Beschuldigten am Brandort vor Brandausbruch zudem nicht ausgeschlossen werden (AS 3.1/027).

4.2.4 Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten konnte unter anderem eine am 10. April 2022 um 01:54 Uhr durch R.___ an den Beschuldigten verfasste WhatsApp-Nachricht gefunden werden. Darin schrieb R.___ «Und de Kommandant mag nüm und geit hei». Weiter konnte festgestellt werden, dass am 10. April 2022 regelmässig Nachrichten und Aktivitäten bis um 02:30 Uhr verzeichnet wurden. Danach fanden sich bis um 05:57 Uhr keine weiteren Aktivitäten (AS 2.1.0/099, 101).

4.2.5 Gemäss den Angaben der Melderin des Brandes habe sie um ca. 03:00 Uhr aus dem Auto von Weitem erkennen können, dass es dort brenne. Als sie nähergekommen sei, habe sie festgestellt, dass es ein Hausbrand sei. Da niemand vor Ort gewesen sei, habe sie den Notruf gewählt. Aus dem rechten Kamin seien Flammen herausgekommen, das Feuer habe sich schnell entwickelt. Der Kamin, der sich weiter weg befunden habe, habe zuerst stärker gebrannt, es sei aber schnell gegangen und dann habe auch der andere Kamin innert Minuten gebrannt (AS 10.2/136, 141 ff.).

4.2.6 Der Beschuldigte gab im Rahmen seiner Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft (AS 10.1/082 ff., 142 ff.) im Wesentlichen zu Protokoll, sie seien bis kurz vor der Alarmierung mit S.___ und T.___ im Feuerwehrmagazin gewesen und hätten gebrätelt. Am Schluss seien noch S.___, U.___, R.___ und evtl. dessen Frau oder Freundin da gewesen. Man habe sich dort im Magazin verabschiedet, nachhause habe er ca. 2-3 Minuten. Er sei danach vielleicht 20 Minuten zuhause gewesen, als der Alarm gekommen sei. Für die Einbuchung seines Mobiltelefons um 02:44 Uhr bei der Antenne «Subingen, [Turm]» hatte er keine Erklärung. Im Rahmen der Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (ASBW 501, Z. 274 ff.) stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass es zeitlich gar nicht möglich gewesen wäre, zwischen der Verabschiedung im Magazin und der Brandmeldung an den Brandort zu gehen und den Brand zu legen.

Vor Berufungsgericht gab der Beschuldigte zu Protokoll, es sei zeitlich gar nicht möglich, dass er den Brand gelegt habe. Als der Brand gelegt worden sei, sei er noch im Feuerwehrmagazin gewesen (ASB 453 f.).

4.2.7 Feuerwehrkommandant S.___ sagte aus (AS 10.2/691 ff.), sie seien an besagtem Abend von 18:00 Uhr bis am Morgen um ca. 02:45 Uhr zusammen im Magazin gewesen. Der Beschuldigte sei zu 100 % die ganze Zeit über im Feuerwehrmagazin gewesen. Sie hätten im Feuerwehrmagazin gegrillt und ein Bier getrunken. Als er aus dem Feuerwehrmagazin rausgegangen sei, sei der Beschuldigte noch bei ihm gewesen. Sie hätten sich verabschiedet und der Beschuldigte sei in Richtung nach Hause gegangen und er auch. Er sei ca. 10-15 Minuten zuhause gewesen, bis er alarmiert worden sei. Der Beschuldigte sei die ganze Zeit im Feuerwehrmagazin gewesen, es könne nicht sein, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich weg gewesen sei.

In Bezug auf den Brand selber führte Feuerwehrkommandant S.___ anlässlich des erstinstanzlichen Augenscheins vom 12. August 2024 aus (ASBW 344 ff.), der Schopf habe beim Eintreffen der Feuerwehr bereits gebrannt. Der Brand sei im oberen Teil des Schopfes, Richtung Wald ausgebrochen. Die Feuerwehr habe umgehend mit der Rettung der Schafe begonnen. Die Schafe hätten durch die Feuerwehr aus dem brennenden Schopf geholt werden müssen. Die Gefahr beim vorliegenden Brand habe darin bestanden, dass die Angehörigen der Feuerwehr keine Sicht gehabt hätten. Insbesondere auf der Rückseite des Gebäudes seien die Sichtverhältnisse, aufgrund des starken Westwindes, miserabel gewesen. Zudem hätten hinter dem Gebäude zahlreiche provisorische Bauten gestanden, welche von den Angehörigen der Feuerwehr, aufgrund der starken Rauchentwicklung, nicht gesehen worden seien. Auch seien die Angehörigen der Feuerwehr bei der Rettung der Tiere im Innern des Gebäudes einer grossen Hitze ausgesetzt gewesen. Der Beschuldigte sei bei der Rettung involviert gewesen und habe ebenfalls geholfen Schafe aus dem brennenden Schopf zu tragen. Man habe im Nachgang an den Brand in einem Debriefing über den Vorfall gesprochen. Für den Beschuldigten habe der Einsatz ebenfalls eine grosse Belastung dargestellt. Es seien insbesondere zwei Angehörige der Feuerwehr gewesen, die durch dieses Ereignis eine grosse Betroffenheit gezeigt hätten. Einer davon sei der Beschuldigte gewesen.

4.2.8 Dass es sich um einen massiven Einsatz gehandelt habe, wurde anlässlich des Augenscheins auch von Feuerwehrinspektor V.___ als Sachverständigem bestätigt (ASBW 345): Beim Gebäude habe eine hohe Brandlast bestanden. Zudem habe es sich um ein altes Gebäude gehandelt, weshalb auch eine Einsturzgefahr und damit auch eine Gefährdung der Einsatzkräfte bestanden habe.

4.2.9 Aufgrund der reinen Brandermittlungen ist erstellt und auch nicht bestritten, dass der Brand vorsätzlich bzw. zumindest fahrlässig verursacht worden sein muss. Als erstellt kann weiter gelten, dass der Beschuldigte sich am Abend des 9. April 2022 bzw. in der Nacht auf den 10. April 2022 zusammen mit weiteren Angehörigen der Feuerwehr und teilweise deren Angehörigen im Feuerwehrmagazin aufhielt, wo grilliert und Bier getrunken wurde. Dies wird zum einen durch die Aussagen des Feuerwehrkommandanten bestätigt und steht zum anderen auch nicht im Widerspruch zu den Antennenstandorten gemäss RTI. Beim Feuerwehrmagazin sprechen jeweils ebenfalls die beiden sog. Heimantennen an. Als widerlegt gelten muss hingegen die Aussage des Beschuldigten, er habe sich nach der Verabschiedung im Feuerwehrmagazin nachhause begeben und sei bis zur Alarmierung dort gewesen. Die RTI-Daten in Verbindung mit den Erkenntnissen aus den Referenzmessungen belegen das Gegenteil. Gemäss RTI-Daten wählte sich das Mobiltelefon des Beschuldigten am 10. April 2022, 02:44:48 Uhr, in die Antenne «Subingen, [Turm]» ein. Anschliessend wählte es sich von 02:45:09 Uhr bis 02:49:10 Uhr wieder abwechslungsweise in die beiden Heimantennen ein. Um 02:49:14 Uhr und um 02:49:19 Uhr wählte sich sein Mobiltelefon erneut in die Antenne «Subingen, [Turm]» ein und danach wieder abwechslungsweise in die beiden Heimantennen. Die Antennenstandorte «Subingen, [Turm]» um 02:44:48 Uhr und um 02:45:09 Uhr bis 02:49:10 Uhr belegen zweifelsfrei, dass sich der Beschuldigte zu dieser Zeit im Abdeckungsbereich dieser Antenne aufhielt und nicht, wie von ihm wiederholt behauptet, bis zur Alarmierung bei sich zuhause. Wie bereits mehrfach dargelegt, kann der Beschuldigte, wenn er bei sich zu Hause ist, die Antenne «Subingen, [Turm]» gar nicht empfangen. Dasselbe gilt, wenn er sich im [Feuerwehrmagazin] aufhält. Auch im vorliegenden Fall konnte der Beschuldigte keinerlei Erklärung dafür liefern, wieso sich sein Mobiltelefon im Zeitraum unmittelbar vor dem Brandausbruch vom Abdeckungsbereich der Heimantennen in den Abdeckungsbereich einer Antenne, welche nicht an seinem Domizil, jedoch am Brandort zu empfangen ist, bewegt hat, während er selber angeblich durchgehend bei sich zuhause gewesen sein will.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (US 34) gelangt deshalb auch das Berufungsgericht zum Schluss, dass sich der Beschuldigte zum Brandzeitpunkt bzw. unmittelbar zuvor am Brandort aufgehalten hat und bezüglich seines angeblich durchgehenden Aufenthalts zuhause nach Verlassen des Feuerwehrmagazins bis zur Alarmierung nicht die Wahrheit gesagt hat. Seine diesbezüglichen Angaben sind unglaubhaft und es ist nicht darauf abzustellen.

Die Erkenntnisse aus den RTI-Daten und den Referenzmessungen lassen zudem darauf schliessen, dass die Angabe des Feuerwehrkommandanten, man habe sich um etwa 02:45 Uhr im Magazin verabschiedet, nicht zutreffend sein dürfte. Gemäss der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten schrieb R.___ diesem am 10. April 2022, 01:54 Uhr, über WhatsApp: «Und de Kommandant mag nüm und geit hei.». Dies ist ein erster Hinweis darauf, dass sich zum einen der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zusammen mit den anderen im Magazin befunden haben dürfte und sich die Gesellschaft zum anderen früher aufgelöst haben dürfte. Dazu kommt, dass die Alarmierung um 02:56 Uhr war und der Feuerwehrkommandant aussagte, vom Magazin bis nachhause brauche er ca. 5 bis 10 Minuten und er sei ca. 10 bis 15 Minuten zuhause gewesen, bis der Alarm gekommen sei. Auch diese Angaben sprechen dafür, dass sich die Gesellschaft nicht erst um 02:45 Uhr aufgelöst hat. Ein weiteres Indiz, das für eine frühere Auflösung der Gesellschaft spricht, ist, dass sich auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten regelmässige Nachrichten und Aktivitäten bis um 02:30 Uhr finden, danach jedoch bis 05:57 Uhr keine weiteren Aktivitäten verzeichnet sind. Wie bereits dargelegt, kommt dazu, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten zwischen 02:44:35 Uhr und 02:49:19 Uhr drei Mal in die Antenne «Subingen, [Turm]» einwählte – eine Antenne, die er jedoch nicht empfangen kann, wenn er sich bei sich zu Hause aufhält bzw. sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich auf dem Heimweg vom Feuerwehrmagazin befunden hätte.

Mit der Vorinstanz (US 34) ist zudem auch in diesem Fall festzuhalten, dass der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Brandermittler theoretisch von einem möglichen Brandausbruch zwischen Samstag, 9. April 2022, 22:00 Uhr, und Sonntag, 10. April 2022, ca. 02:50 Uhr, ausgegangen sind, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Zum einen ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Brandermittler bei einem «aktiven Vorgehen» der Täterschaft den Brandlegezeitpunkt auf den 10. April 2022, ca. 02:00 bis 02:50 Uhr eingrenzten (AS 3.1/004). Zum andern erfolgte die Brandmeldung am Sonntag, 10. April 2022, um 02:56 Uhr. Die Melderin entdeckte damit den Brand mitten in der Nacht, als es stockfinster war, womit nachvollziehbar ist, dass ein Feuer unter diesen Gegebenheiten leicht entdeckt werden kann, auch wenn es sich noch nicht um einen Vollbrand handelt. Gemäss ihren Angaben seien zuerst aus dem rechten Kamin Flammen herausgekommen, das Feuer habe sich schnell entwickelt, der Kamin, der sich weiter weg befunden habe, habe zuerst stärker gebrannt, es sei aber schnell gegangen und dann habe auch der andere Kamin innert Minuten gebrannt. Auch diese Schilderungen weisen auf eine Brandentstehung bzw. -legung kurz zuvor hin.

Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die in der Anklageschrift aufgeführte mutmassliche Vorgehensweise durch ein Anzünden von in einen Holzzwischenraum beim Fenster geschobener Anzündwolle nicht als erstellt gelten kann. Gemäss Brandermittlung sind zum einen brennbare Materialien im Innern des Schafstalls durch die Täterschaft in Brand gesetzt worden und zum anderen konnten aufgrund der massiven Zerstörung des Schafstalls keine Hinweise auf ein verwendetes Anzündmittel sichergestellt werden (AS 2.1.0/99). Wie der Beschuldigte den Schopf konkret in Brand steckte, konnte letztlich nicht eruiert werden, ändert aber nichts an der Brandstiftung als solche. Es ist überdies klar von einem vorsätzlichen Vorgehen auszugehen, wenn man vom Beschuldigten als Täter ausgeht.

Die objektiven Beweismittel und Indizien lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte für den Brand des Schafstalls verantwortlich ist. Auch in diesem Fall hat dies insbesondere vor dem Hintergrund der noch zu würdigenden weiteren Anklagevorhalte – und damit im Kontext der gesamten Brandserie – zu gelten. Daran ändert angesichts der vorliegenden objektiven Beweismittel auch nichts, dass der Feuerwehrkommandant anlässlich des Augenscheins aussagte, der Beschuldigte habe anlässlich der Löscharbeiten bzw. im Nachgang eine grosse Betroffenheit gezeigt. Dieser Umstand vermag die Belastungen, welche sich aus den RTI-Daten und den dadurch widerlegten Angaben des Beschuldigten ergeben, nicht zu entkräften.

5.         Anklagevorhalt Ziff. 6 (Brand 6)

5.1       Vorhalt gemäss Anklageschrift

«Versuchte qualifizierte Brandstiftung, evtl. versuchte Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 2 StGB)

begangen am 16. April 2022, zwischen ca. 22:54 Uhr und 23:15 Uhr, in Kriegstetten, [Strasse], z.Nt. von W.___ (Eigentümerin) und H.___ (Mieter), indem der Beschuldigte im Geräteschuppen mutmasslich Anzündwolle auf einem Metallschrank, auf welchem Möbelstücke deponiert waren, anzündete. Nur aufgrund des Umstandes, dass der Mieter des Objekts, H.___, den Brandausbruch sofort bemerkte und das Feuer mit Wasser löschen konnte, kam es zu keiner Feuersbrunst. Dadurch versuchte der Beschuldigte, die Liegenschaft in Brand zu stecken, womit er vorsätzlich eine Feuersbrunst zum Schaden eines andern und eine Gemeingefahr verursachen wollte. Das Feuer hätte ohne Intervention von H.___ rasch vom Geräteschuppen auf die Dachkonstruktion des bewohnten Einfamilienhauses übergegriffen. Das Feuer führte zu einem Schaden am Mobiliar von CHF 200.00 und hätte zu einer Gemeingefahr führen können, weil das Feuer ohne die Intervention der Feuerwehr mit vier AdF auf umliegende Gebäude an der [Strasse]a hätte übergreifen können.

Da im Zeitpunkt der Brandlegung die beiden Personen X.___ und H.___ mit ihren Hunden im 1. Obergeschoss des Wohnhauses schliefen, versuchte der Beschuldigte mit seiner Vorgehensweise, Leib und Leben dieser Personen wissentlich in Gefahr zu bringen. Weil das Feuer frühzeitig entdeckt und in der Folge gelöscht werden konnte, blieb es beim Versuch.»

5.2       Beweiswürdigung

5.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil (US 36 ff.) bezüglich dieses Vorhalts eine umfassende und sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen, der sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliessen kann. Ergänzend sind die zentralen Beweismittel nachfolgend einer eigenen Würdigung zu unterziehen.

5.2.2 Die Brandmeldung erfolgte am Samstag, 16. April 2022, 23:30 Uhr, telefonisch durch H.___ an die Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn (AS 2.1.4/060 f.). Dieser entdeckte den Brand, weil seine Hunde während mehrerer Minuten bellten und sehr unruhig waren. Den Brand im Geräteschuppen, der direkt an das Zweifamilienhaus angrenzt, konnte er unter Zuhilfenahme von Wassereimern selbst löschen (AS 3.1/064; 10.2/017 Frage 55). Bei der betroffenen Liegenschaft sind die Sparren der Dachkonstruktion auf der Schwelle (unterster Balken) der Liegenschaftsdachkonstruktion abgestützt. Der Übergang der Sparren an der Schwelle ist nicht geschützt und die Luft sowie die thermische Hitzeabstrahlung durch ein Schadenfeuer gelangen dabei direkt zur Dachkonstruktion des Zweifamilienhauses (AS 2.1.4/008, 051). Der Brandherd konnte gestützt auf die Spurenbilder im Geräteschuppen auf einem sich auf dem Metallschrank befindlichen Möbelstück ausgemacht werden, welches auf der Vorderseite angekohlt war. Vor den Schranktüren lagen am Boden zwei Holzstücke, welche ebenfalls angekohlt waren. Auf dem Steinboden in der Mitte des Geräteschuppens lagen zwei weitere Holzstücke, die überkreuzt und ebenso angekohlt waren (AS 2.1.4/007, 015 ff.). Es konnten drei verkohlte, teilweise bereits ascheförmige Rollen Holzanzündwolle sichergestellt werden. Die Brandentstehungszeit wurde insbesondere aufgrund der Aussage des Brandentdeckers auf Samstag, 16. April 2022, ca. 22:50 Uhr bis ca. 23:30 Uhr, eingegrenzt (AS 3.1/005). Gemäss Brandermittlung ist von einer Vorsatzhandlung auszugehen (AS 2.1.4/007, 010, 041 ff.).

5.2.3 Anlässlich des erstinstanzlichen Augenscheins vom 12. August 2024 führte Feuerwehrkommandant S.___ aus (ASBW 323 f.), die Gefahr habe vorliegend darin bestanden, dass der Brandort direkt an das angrenzende Wohnhaus gelegt worden sei. Wäre der Brand unentdeckt geblieben, hätte dies ein schlimmes Ende nehmen können. Feuerwehrinspektor V.___ führte ergänzend aus (ASBW 324), dass es sich bei der Konstruktion des Brandobjektes um eine weiche Bauart gehandelt habe. Dies bedeute, dass viel Holz vorhanden sei, was wiederum eine hohe Brandlast bedeute. Wenn in einem solchen Fall nichts unternommen werde, bestehe die Gefahr der schnellen Entwicklung eines Vollbrandes.

5.2.4 Die sichergestellten drei Rollen Holzanzündwolle wurden als Vergleichsprobe mit einer weiteren Sicherstellung von Holzanzündwolle aus einem anderen Brandfall in [Ort 2] dem IRM Bern zur Analyse überwiesen. Ob es sich bei den beiden Holzanzündwolle-Proben um dasselbe Produkt handelte, konnte jedoch nicht ermittelt werden (AS 2.1.4/011, 043 ff.; 7.1/010 f., 012 ff.).

5.2.5 Gemäss Auswertung der RTI-Daten wurden am Abend des 16. April 2022 keine grösseren Unterbrüche in der Datenaufzeichnung protokolliert. Das Mobiltelefon des Beschuldigten war ab 20:00 Uhr grossmehrheitlich in den beiden Heimantennen eingebucht. Die Ausnahme bildeten dabei vier Aufzeichnungen in die Antennen «Subingen, [Turm]» und «Derendingen, [Strasse]» (AS 3.1/027 f.). Die Einbuchungen wurden wie folgt registriert:

16.04.2022, 22:24:48 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

16.04.2022, 22:25:47 Uhr / Subingen, [Turm],

16.04.2022, 22:25:51 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

alle weiteren protokollierten Standorte bei der Antenne «[Ort 1], [Strasse]»,

16.04.2022, 22:52:10 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

16.04.2022, 22:52:18 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

16.04.2022, 22:53:01 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

16.04.2022, 22:54:03 Uhr / Subingen, [Turm],

16.04.2022, 22:54:12 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

alle weiteren protokollierten Standorte bei der Antenne «[Ort 1], [Strasse]» und «[Ort 2], [Strasse]»,

16.04.2022, 23:15:22 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

16.04.2022, 23:15:49 Uhr / Derendingen, [Strasse],

16.04.2022, 23:16:06 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

16.04.2022, 23:16:24 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

16.04.2022, 23:17:31 Uhr / Subingen, [Turm],

16.04.2022, 23:17:33 Uhr / [Ort 1], [Strasse]

alle weiteren protokollierten Standorte bis zur Alarmierung bei der Antenne «[Ort 1], [Strasse]» und «[Ort 2], [Strasse]».

Aufgrund der Datenaufzeichnungen ist davon auszugehen, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten um ca. 22:25 Uhr, ca. 22:54 Uhr und ca. 23:15 Uhr in Bewegung befand. Aufgrund der Abstrahlwinkel der Antennen kann der Aufenthalt am Brandort vor Brandausbruch nicht ausgeschlossen werden (AS 3.1/027 f.).

Im Rahmen der durchgeführten Referenzmessungen wurde die Strecke vom Domizil des Beschuldigten zum Brandort an der [Strasse], in Kriegstetten abgefahren, was zu folgenden Erkenntnissen führte (AS 3.1/011 ff., 022):

Vor dem Wohndomizil des Beschuldigten wurden durch sein Mobiltelefon folgende Zellen verwendet:

228-02—13184772 (50“|) [Ort 1], [Strasse],

228-02—14086916 (60“|) [Ort 2], [Strasse],

228-02—14086912 (60“|) [Ort 2], [Strasse].

Während der Annäherung an den Brandort via [Strasse] in Kriegstetten wechselte das Mobiltelefon des Beschuldigten auf folgende Zelle:

228-02—14061798 (260°) | 4553 Subingen, [Strasse] ([Turm]).

Am Brandort ([Strasse] in Kriegstetten) wurden folgende Zellen verwendet:

228-02—14086916 (60°) | 4565 [Ort 2], [Strasse],

228-02—14084101 (150°) | 4552 Derendingen, [Strasse], […].

Gemäss den ergänzenden Erklärungen des anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen befragten Fachspezialisten der Polizei (ASBW 480 ff.) habe festgestellt werden können, dass um 22:25 Uhr ein Zellenwechsel zur Antenne «Subingen, [Turm]» mit einem Beam von 260 Grad stattgefunden habe. Dabei habe es sich um eine Antenne gehandelt, die in Richtung Westen abstrahle. Um 23:15 Uhr sei ersichtlich, dass eine Zelle von Derendingen mit einer Abstrahlrichtung von 150 Grad erscheine sowie erneut die Antenne «Subingen, [Turm]» mit 260 Grad. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich das mobile Endgerät irgendwo in diesem Bereich aufgehalten habe. Die Zelle von Derendingen sei am Domizil des Beschuldigten nicht messbar. Mit den Messungen sei am Domizil des Beschuldigten gestartet worden. Mit diesen Messungen habe das Verhalten der Zellen eins zu eins reproduziert werden können. Vor der Subingenstrasse habe die Zelle «Subingen, [Turm]» mit einem Beam von 260 Grad das erste Mal ausgelöst. Sie seien dann weiter zum Tatort selbst gefahren. Dort habe man die Zelle von Derendingen noch nicht erhalten. Erst als sie an den effektiven Brandort gelangt seien, habe die Zelle «Derendingen, [Strasse]» mit einem Beam von 150 Grad ausgelöst.

5.2.6 Der Beschuldigte befand sich am Abend des 16. Aprils 2022 zwischen 20:00 und 22:00 Uhr bei Y.O.___ und O.O.___ an der [Strasse] in Kriegstetten zu Besuch. Diese Adresse befindet sich direkt gegenüber des späteren Brandortes an der [Strasse]. Die Liegenschaft [Strasse] ist nach vorne gegen die Hauptstrasse ausgerichtet. Vor der Liegenschaft an der Hauptstrasse bzw. direkt gegenüber des späteren Brandortes befindet sich zudem die Bushaltestelle «[Strasse]» in Richtung Solothurn. Der Besuch des Beschuldigten wurde durch O.O.___ und Y.O.___ bestätigt und konnte anhand der RTI-Daten untermauert werden. Fraglich ist indes, wo sich der Beschuldigte anschliessend genau aufgehalten hat bzw. wie er sich örtlich bewegt hat.

Für die detaillierten Aussagen von O.O.___ und Y.O.___, aber auch des Beschuldigen wird an dieser Stelle auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 40 ff.) sowie die dort zitierten Einvernahmen verwiesen. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte gegenüber O.O.___ und Y.O.___ bei der Verabschiedung angab, noch mit dem Bus in die Stadt zu wollen. In der Folge erweckte er sowohl im Chat-Austausch mit O.O.___ als auch durch Nachrichten im Gruppenchat des Feuerwehrkaders wiederholt den Eindruck, dass er sich in Solothurn in der Bar […] befinde. Es kann dazu auf die detaillierten Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 40-45) verwiesen werden. Der Beschuldigte war an diesem Abend aber nachweislich nicht in Solothurn, wie er zum einen selbst bestätigt und zum anderen durch die RTI-Daten belegt ist. Er gab diesbezüglich an, er habe vorgehabt, nach Solothurn zu gehen, um jemanden zu besuchen, der dort in einer Bar gearbeitet habe. Er habe sich dann bei O.___s verabschiedet und sei raus an die Bushaltestelle. Dann habe er sich aber nicht getraut und sei nach Hause gegangen (AS 10.1/085 Z 159 ff.). Er bestätigte weiter, dass er anschliessend in den Chatnachrichten wahrheitswidrig den Eindruck erweckt habe, er sei in der Stadt Solothurn. Er habe sich nicht dafür gehabt, gegenüber seinen Freunden einzugestehen, dass er sich nicht getraut habe und stattdessen nachhause gegangen sei. Dort sei er bis zur Alarmierung geblieben. Dies wird indes durch die RTI-Daten und die Erkenntnisse aus den Referenzmessungen klar widerlegt. Aufgrund der RTI-Daten ist erkennbar, dass sich der Beschuldigte, in Übereinstimmung mit seinen Aussagen, zuerst nach Hause bewegte (22:24:48 Uhr Antenne «[Ort 1]» bei O.O.___ und 22:25:47 Uhr Antenne «Subingen, [Turm]»). Um 22:54:03 Uhr weist sein Mobiltelefon jedoch erneut die Antenne «Subingen, [Turm]» auf. Der Beschuldigte hat sich demnach entgegen seiner wiederholten Behauptung, sich bis zur Alarmierung zu Hause aufgehalten zu haben, wieder in Bewegung gesetzt. Um 23:15:49 Uhr wählte sich sein Mobiltelefon in die Antenne «Derendingen, [Strasse]» ein. Gemäss den Referenzmessungen wählt sich das Mobiltelefon jedoch nur in diese Antenne ein, wenn sich dieses am Brandort selbst befindet. Diese Antenne erscheint – wie auch die Antenne «Subingen, [Turm]» – nachgewiesenermassen nicht, wenn sich das Mobiltelefon am Wohndomizil des Beschuldigten befindet. Ab 23:17:33 Uhr bis zur Alarmierung weist das Mobiltelefon des Beschuldigten wieder seine Heimantennen auf. Mit dem Antennenstandort «Derendingen, [Strasse]» ist zweifelsfrei belegt, dass sich der Beschuldigte kurz vor Ausbruch des Brandes in der unmittelbaren Nähe des Brandortes und nicht, wie er immer wieder behauptete, bis zur Alarmierung in seiner Wohnung aufhielt. Eine Erklärung für diesen Standort hatte er auch in diesem Fall nicht.

Auch vor Berufungsgericht sagte der Beschuldigte aus, er sei von O.___s nach Hause gegangen und dort geblieben, bis er eine halbe Stunde nach Alarmierung ausgerückt sei. Im Nachhinein sei es dumm gewesen, habe er über seinen Aufenthalt in Solothurn täuschen wollen. Wenn er der Brandstifter wäre, hätte er sich doch nicht für diesen einen Brand ein Alibi ausgedacht und für die anderen nicht. Auf Vorhalt der Referenzmessungen behauptete er, das könne nicht sein, weil er zu Hause gewesen sei.

Auffällig ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Beschuldigte gemäss Mobiltelefonauswertung zwischen 23:00 und 23:25 Uhr keine WhatsApp-Nachrichten verfasst hat, obwohl er vorher und nachher regelmässig Nachrichten im Zusammenhang mit seinem angeblichen Aufenthalt in Solothurn verfasste (AS 2.1.0/108).

Hingegen deckt sich der Antennenstandort «Derendingen, [Strasse]» um 23:17:33 Uhr zeitlich exakt mit der Angabe des Brandentdeckers und Geschädigten H.___, dass seine Hunde um ca. 23:20 Uhr gebellt hätten und er in der Folge den Brand entdeckt habe.

5.2.7 Die Aussagen des Beschuldigten, er sei nach der Verabschiedung bei O.___s nachhause gegangen und habe sich bis zur Alarmierung dort aufgehalten, sind, wie erwähnt, durch die RTI-Daten klar widerlegt. Als unglaubhaft erweisen sich überdies aber auch seine Aussagen im Zusammenhang mit seinen wahrheitswidrigen Chatnachrichten betreffend seinen Aufenthalt in Solothurn, wonach er dieses «Lügenkonstrukt» gegenüber O.O.___ und den Feuerwehrkollegen einzig aus Scham gewählt haben will. Dazu kommt, dass er nach der Alarmierung 30 Minuten zuhause zuwartete, bevor er ebenfalls ausrückte, und dabei gleichzeitig gegenüber O.O.___ und mehreren Feuerwehrkollegen in Chatnachrichten wahrheitswidrig angab, er befinde sich auf dem Heimweg von Solothurn. Wenn es lediglich darum gegangen wäre, aus Scham gegenüber ein paar Kollegen nicht zugeben zu wollen, dass er entgegen seinen Angaben doch nicht in Solothurn war, hätte er als pflichtbewusster und engagierter Feuerwehrangehöriger kaum trotz Alarm 30 Minuten zuhause zugewartet, bloss um den Schein zu wahren. Vielmehr dürfte es ihm schlicht und einfach um das Fingieren eines Alibis gegangen sein. Seine diesbezüglichen Aussagen müssen als reine Schutzbehauptungen gewertet werden. In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auf, dass der Beschuldigte auch in anderen Fällen (z.B. Brand 14/Schulhaus und Brand 8/Paletten) durch entsprechende – wahrheitswidrige bzw. irreführende – Chat-Nachrichten an Feuerwehrkollegen darauf abzielte, das Bild von einem unbekannten Dritten als Brandstifter zu kreieren bzw. zu festigen.

Als Beweisergebnis ist demnach festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt gestützt auf die objektiven und subjektiven Beweismittel als erstellt zu erachten ist.

6.         Anklagevorhalt Ziff. 4 (Brand 5)

6.1       Vorhalt gemäss Anklageschrift

«Versuchte qualifizierte Brandstiftung, evtl. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 2 StGB)

begangen am 16. April 2022, um ca. 22:54 Uhr, in Kriegstetten, [Adresse], z.Nt. der Betriebsgemeinschaft E.___/Z.___, v.d. E.E.___, E.E.___ (Eigentümer der Liegenschaft) und F.E.___, indem der Beschuldigte im Innern des Gebäudes auf der Westseite beim Düngerlager der Liegenschaft mutmasslich mit Anzündwolle Holzpaletten oder andere brennbaren Materialien anzündete. Dadurch steckte er die Liegenschaft in Brand, womit er vorsätzlich eine Feuersbrunst zum Schaden anderer verursachte. Die Feuersbrunst (offenes Feuer), welche durch die Feuerwehr mit 91 AdF gelöscht werden musste, führte zu einem Schaden an Gebäude von CHF 1'146'906.65 und Mobiliar von CHF 438‘868.00 und einer Gemeingefahr, weil das Feuer ohne die Intervention der Feuerwehr auf die umliegenden Gebäude wie das nahestehende Wohnhaus, den südwestlich angebauten Stall mit den darin gehaltenen Kühen oder den Dieseltank hätte übergreifen können.

Da sich im Zeitpunkt der Brandlegung im nahegelegenen Wohnhaus an der [Adresse] die Bewohner E.E.___, F.E.___, das Kind Bz.___ sowie Cy.E.___ aufhielten, versuchte der Beschuldigte mit seiner Vorgehensweise, Leib und Leben dieser Personen wissentlich in Gefahr zu bringen. Weil das Feuer frühzeitig entdeckt wurde, konnte die Feuerwehr verhindern, dass das Feuer auf das Wohnhaus Übergriff, womit es beim Versuch blieb.»

6.2       Beweiswürdigung

6.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil (US 48 ff.) die relevanten Beweismittel umfassend und sorgfältig dargelegt und gewürdigt. Auf die entsprechenden Erwägungen, denen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliessen kann, ist zu verweisen. Ergänzend wird auch hier nachfolgend eine eigene Würdigung der zentralen Beweismittel vorgenommen.

6.2.2 Der Brand der Betriebsgemeinschaft E.___/Z.___ (Brand 5) ist aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe zum im vorstehenden Absatz behandelten Brand 6 nicht isoliert zu betrachten, sondern die beiden Brände sind einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Die Ausführungen zu den Beweismitteln und Indizien im vorstehenden Absatz zu Brand 6 haben daher in vollem Umfang auch Gültigkeit in Bezug auf Brand 5. In den Erwägungen zu Brand 6 wurde detailliert ausgeführt, inwiefern die Aussagen des Beschuldigten aufgrund der weiteren Beweismittel und Indizien wie RTI-Daten, Referenzmessungen, Mobiltelefonauswertung, Aussagen O.O.___ und S.___ etc. als unglaubhaft einzustufen bzw. als widerlegt zu betrachten sind.

6.2.3 Die Brandmeldung erfolgte am Samstag, 16. April 2022, 23:27 Uhr, telefonisch an die Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn (AS 2.1.3/096 ff.). Durch das Feuer brannte die gesamte Holzkonstruktion der Lager- und Fahrzeughalle bis auf die Grundmauern nieder. Zudem wurden der installierte Kran, die Heulüftung und die PV-Anlage auf dem Dach zerstört. Der Brandherd wurde im Bereich des Düngerlagers, neben dem Dieseltank, lokalisiert. Die vorderen Paletten Dünger waren komplett durchgebrannt, wobei die Paletten entlang der Aussenwand fast unversehrt waren (AS 2.3.1/008). Aufgrund der starken Zerstörung durch den Brand konnten keine Spuren eines Anzündmittels gesichert werden. Zur Klärung der Brandursache wurde das fachübliche Ausschlussverfahren durchgeführt. Gestützt auf die Brandursachenabklärungen konnten bis auf eine Vorsatzhandlung sämtliche möglichen Brandursachen ausgeschlossen werden (AS 2.3.1/015). Ausgehend von einem aktiven Vorgehen durch die Täterschaft ergibt sich gemäss Brandermittlung eine Brandlegungszeit zwischen 22:45 und 23:25 Uhr (AS 3.1/005).

6.2.4 Die vorliegende Brandstiftung erfolgte im gleichen Zeitfenster von ca. 30 - 40 Minuten wie bei Brand 6. Angesichts der örtlichen (Luftlinie ca. 1,3 km) und der zeitlichen (Brandobjekt 5 und 6 liegen nur wenige Geh- bzw. Fahrminuten voneinander entfernt) Nähe ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es als äusserst unwahrscheinlich erscheint, dass zufälligerweise in derselben Region fast zeitgleich und auf eine ähnliche Art und Weise zwei verschiedene Täter vorsätzlich einen Brand legten. Wie erwähnt, ist mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen zu Brand 5 auch in Bezug auf den vorliegenden Brand festzustellen, dass die Angaben des Beschuldigten, er habe sich nach seiner Verabschiedung bei den O.___s nachhause begeben und sich bis zur Alarmierung dort aufgehalten, als zweifelsfrei widerlegt zu betrachten sind.

6.2.5 Durch die RTI-Daten ist belegt, dass

STBER.2025.13 — Solothurn Obergericht Strafkammer 22.01.2026 STBER.2025.13 — Swissrulings