Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 27. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul,
Privatberufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend fahrlässige Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO i schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am Samstag, 12. September 2020, kam es auf der Allerheiligenstrasse in Hägendorf zu einem Verkehrsunfall zwischen B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) als Lenker des PW Mercedes Benz E 300 (Kontrollschild-Nr. […]) und dem Fahrradfahrer A.___ (nachfolgend: Privatkläger; vgl. Strafanzeige vom 23. Dezember 2020, Aktenseite Staatsanwaltschaft / Richteramt Olten-Gösgen [AS] 005 ff.).
2. Am 23. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen den Privatkläger eröffnete Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die örtlichen Verhältnisse in Anwendung von Art. 54 StGB ein (AS 100.8).
3. Ebenfalls am 23. März 2022 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten und verurteilte diesen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (beim Überholen mit Gegenverkehr und in unübersichtlicher Kurve) sowie fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 210.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von CHF 2'600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 13 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 2'899.90 (AS 000.3 ff.).
3. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Joset, mit Schreiben vom 7. April 2022 frist- und formgerecht Einsprache (AS 100.17).
4. Am 31. Mai 2022 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren zur Beurteilung an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen und hielt an ihrem Strafbefehl fest (AS 000.1).
5. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen erliess am 26. Juni 2024 folgendes Urteil:
1. B.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 12. September 2020, schuldig gemacht.
2. B.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 140.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Busse von CHF 700.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
3. Die Zivilforderungen des Privatklägers A.___ gegenüber B.___ werden abgewiesen.
4. Der Antrag des Privatklägers A.___, der Beschuldigte sei zur Bezahlung seiner Parteikosten zu verurteilen, wird abgewiesen.
5. B.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Alain Joset, wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'743.95 (Honorar CHF 4'203.35, Auslagen CHF 195.40, 7.7% MwSt. auf CHF 2'780.65 und 8.1 % MwSt. auf CHF 1'618.15) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
6. An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, total CHF 4'288.70 hat B.___ CHF 2'838.70, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 400.00, womit die gesamten Kosten CHF 3'888.70 bzw. die Forderung gegenüber B.___ CHF 2'638.70 betragen.
6. Gegen dieses Urteil liessen der Beschuldigte und der Privatkläger form- und fristgerecht die Berufung anmelden (AS 264 ff.).
7. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erklärten der Beschuldigte und der Privatkläger jeweils mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 die Berufung.
8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
9. Mit Verfügung vom 6. März 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem keine Partei Einwände gegen dessen Durchführung erhoben hatte.
10. Die Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 22. April 2025 und beinhaltet folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 26. Juni 2024 insofern aufzuheben resp. abzuändern, als dass der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln vollumfänglich freizusprechen sei.
2. Eventualiter sei das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 26. Juni 2024 insoweit aufzuheben resp. abzuändern, als dass das Verfahren gegen den Beschuldigten zufolge Verjährung einzustellen sei.
3. Die Berufung des Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Gegenpartei.
11. Der Privatkläger liess mit Replik vom 25. Juni 2025 folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es seien das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 26. Juni 2024 vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:
a) der groben Verletzung der Verkehrsregeln
b) der fahrlässigen Körperverletzung
beides begangen am 12. September 2020 in Hägendorf zum Nachteil des Privatklägers
3. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen.
4. Der Beschuldigte sei gegenüber dem Privatkläger für die Folgen des Unfalls vom 12. September 2020 zu 100 % schadenersatz- und genugtuungspflichtig zu erklären.
5. Dem Beschuldigten seien die vollumfänglichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Entschädigung nach Art. 433 StPO nach Massgabe der noch einzureichenden Kostennote zu entrichten.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.
12. Mit Eingabe vom 19. August 2025 reichte der Beschuldigte eine ergänzende Berufungsbegründung ein.
13. Der Privatkläger reichte mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 eine Stellungnahme zur ergänzenden Berufungsbegründung ein.
II. Vorbemerkungen
1. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 24. Juli 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
2. Prozessökonomie
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
III. Vorhalt
Im Strafbefehl vom 23. März 2022, der vorliegend als Anklage dient, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am 12. September 2020 um ca. 15:00 Uhr auf der Allerheiligenstrasse in Hägendorf in Fahrtrichtung Bärenwil der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von A.___ schuldig gemacht zu haben. Konkret sei der Beschuldigte als Lenker des PWs Mercedes Benz E 300 (Kontrollschilder […]) bergwärts auf der Allerheiligenstrasse gefahren, wobei er zwei ebenfalls bergwärts fahrende Fahrradlenker vor sich gehabt habe, von denen der Vordere (C.C.___) auf der seitlichen Randlinie gefahren sei, während der Hintere (D.C.___) auf der ca. 50 cm breiten Wasserrinne rechts der Linie gefahren sei. Im Bereich der S-Kurven an der Stelle mit den Koordinaten 2'628'987 / 1'243'820 habe der Beschuldigte die beiden Fahrradlenker mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 – 30 km/h und einem knappen seitlichen Abstand von ca. 0,8 – 1,0 m überholt. Die Strassenbreite habe an der betreffenden Stelle zwischen 3,5 und 4,5 m betragen; sein Fahrzeug habe eine Breite von 2,015 m (mit Spiegeln). Aufgrund der unübersichtlichen Strecke habe der Beschuldigte nicht gesehen, dass ihm talwärts zwei Fahrradlenker entgegengekommen seien, welche mit einer Geschwindigkeit zwischen ca. 50 und 60 km/h gefahren seien. Nachdem er den ersten entgegenkommenden Radfahrer wahrgenommen habe, habe er nach der Kurve praktisch bis zum Stillstand abgebremst. Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt des Unfalls eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 0.36 Gewichtspromille aufgewiesen. Gemäss ärztlicher Untersuchung sei keine Beeinträchtigung vorgelegen.
Der vordere der beiden entgegenkommenden Fahrradlenker, A.___, habe nicht rechtzeitig vor dem Hindernis abbremsen bzw. die Geschwindigkeit auf ein Mass reduzieren können, das es ihm erlaubt hätte, den PW auf dem verbleibenden Strassenraum von ca. 0,8 - maximal 1,5 m zu kreuzen. Er habe versucht nach rechts auszuweichen, sei mit der Leitplanke kollidiert und ca. 12 m die Böschung unterhalb der Allerheiligenstrasse hinuntergestürzt.
Der nachfolgende Radfahrer E.___ habe rechtzeitig bremsen und vor dem PW Mercedes anhalten können.
Der Fahrradlenker A.___ habe beim Sturz über die Böschung erhebliche Verletzungen erlitten, u.a. eine Verletzung des Brustkorbes mit mehreren gebrochenen Rippen links, eine Beckenringverletzung mit Beteiligung von Schambeinast links oben und unten sowie einen Kreuzbeinlängsbruch, einen verschobenen mehrfragmentären Bruch des linken Schlüsselbeins und ein gebrochenes linkes Handgelenk. Die Verletzungen seien inzwischen weitgehend verheilt. Sein Fahrrad Trek Emonda habe einen Totalschaden (ca. CHF 11'000.00) erlitten. Zudem seien beim Sturz diverse Ausrüstungsgegenstände im Wert von ca. CHF 600.00 beschädigt worden.
Mit dem Überholmanöver vor einer Kurve an einer engen, unübersichtlichen Stelle habe der Beschuldigte gegen elementare Verkehrsregeln verstossen. So seien dem entgegenkommenden Radfahrer A.___ bzw. jedem anderen potentiell entgegenkommenden Fahrzeug (z.B. Motorrad oder PW) auf seiner Fahrbahnhälfte lediglich maximal ca. 1,5 m verblieben, womit ein gefahrloses Kreuzen offensichtlich nicht möglich gewesen sei. Vielmehr habe der Beschuldigte überholt, ohne auf andere Strassenbenützer bzw. den Gegenverkehr, den er aufgrund der lokalen Verhältnisse in der Kurve gar nicht rechtzeitig habe erkennen können, die erforderliche Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG); mithin habe er an einer unzulässigen Stelle (Art. 35 Abs. 4 SVG) überholt. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen, insbesondere von A.___ und E.___, und habe dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt.
Das verkehrsregel- und damit auch sorgfaltspflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten sei geeignet gewesen, den Unfall und damit verbunden den so genannten Deliktserfolg - die Verletzung des Radfahrers A.___ - herbeizuführen. Sowohl der Unfall wie auch die daraus resultierenden Verletzungsfolgen seien für B.___ aufgrund der Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse zumindest in groben Zügen vorhersehbar gewesen; ein normgerechtes Verhalten sei ihm zumutbar gewesen. Ihm wird vorgeworfen, dass es nicht zur Kollision zwischen seinem PW und dem Privatkläger gekommen wäre und dass die Verletzungen nicht entstanden wären, wenn er die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten und die damit verbundenen Verkehrsregeln nicht verletzt hätte. Das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten sei damit kausal für den eingetretenen Deliktserfolg, insbesondere für die Körperverletzung von A.___.
IV. Formelle Einwände
1. Der Beschuldigte lässt vorab eine Verletzung des Anklageprinzips rügen. Ihm werde im Anklagesachverhalt nicht vorgeworfen, im Zeitpunkt des Erblickens des Radfahrers resp. des sofortigen Anhaltens zu weit links auf der Fahrbahn gefahren resp. gestanden zu sein. Mangels eines solchen Tatvorwurfs in der Anklage könne dies auch nicht zur Begründung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit herangezogen werden, weshalb der Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips vorzuwerfen sei. Gleiches gelte für die Erwägungen der Vorinstanz, der Beschuldigte hätte durch ein anderes Fahrverhalten 50 cm mehr Platz für den Privatkläger schaffen können. Auch ein solcher Vorwurf sei nicht Bestandteil des Anklagesachverhaltes und könne daher nicht als Grundlage für einen Schuldspruch herangezogen werden.
2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung.
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden. Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 1 und 2 StPO). Die vorgeworfene Tat ist «möglichst kurz, aber genau» zu umschreiben, ohne sie beweismässig zu belegen; das Beweisverfahren ist Sache der Hauptverhandlung (vgl. Urteil 6B_28/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B_682/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 2.1). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt erst an Schranken. Letztlich ist es Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_111/2016 vom 26. April 2016 E. 1; 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4).
3. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, vor einer Kurve an einer engen, unübersichtlichen Stelle zwei Fahrradfahrer überholt zu haben, wodurch dem Privatkläger bzw. jedem potentiell entgegenkommenden Fahrzeug auf dessen Fahrbahnhälfte lediglich maximal ca. 1,5 m verblieben seien, womit ein gefahrloses Kreuzen unmöglich gewesen sei. Dadurch habe der Beschuldigte überholt, ohne auf andere Strassenbenützter bzw. den Gegenverkehr, den er aufgrund der lokalen Verhältnisse in der Kurve gar nicht rechtzeitig habe erkennen können, die erforderliche Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG).
Dem Beschuldigten wird damit explizit vorgeworfen, durch das Überholmanöver an einer engen, unübersichtlichen Stelle dem Gegenverkehr nicht genügend Raum zum Kreuzen gelassen zu haben, mithin durch das Manöver zu weit links gefahren zu sein. Inwiefern die Vorinstanz über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht, wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe durch das Überholen nicht so weit rechts fahren können, wie er aufgrund der örtlichen Verhältnisse gemusst hätte (vgl. Urteilsseite [US] 13), ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig verletzt sie den Anklagegrundsatz, wenn sie erwägt, der Beschuldigte hätte ohne das Überholmanöver maximal 50 cm mehr Platz für den Privatkläger schaffen können (US 16), zumal sie dem Beschuldigten daraus überhaupt keinen Vorwurf macht. Stattdessen leitet sie aus dieser Annahme ab, dass auch ein rechtmässiges Alternativverhalten des Beschuldigten (genügendes Rechtsfahren) nicht geeignet gewesen wäre, den Unfall und damit die eingetretenen Verletzungen des Privatklägers zu verhindern, weshalb sie den Beschuldigten (informell) vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freisprach. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist damit zu verneinen.
V. Sachverhalt
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat und Täter erlauben (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen).
2. Ausgangslage
2.1 Wie mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (US 5) vorab festgestellt werden kann, ist unbestritten und anhand der Aussagen aller Beteiligter erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt mit seinem PW links an den beiden mit ihren Fahrrädern bergwärts fahrenden Brüdern C.C.___ und D.C.___ vorbeigefahren ist. Zum selben Zeitpunkt fuhren der Privatkläger und sein Begleiter E.___ talwärts. Der Privatkläger, welcher vorausfuhr, kreuzte den PW des Beschuldigten, kollidierte danach mit der Leitplanke und stürzte die Böschungen hinunter. Der hinter ihm fahrende E.___ konnte rechtzeitig abbremsen.
2.2 Gestützt auf die objektiven Beweismittel ist sodann ohne Weiteres erstellt, dass
beim Beschuldigten im Ereigniszeitpunkt eine minimale Blutalkoholkonzentration von 0,36 Promille und eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,00 Promille vorlag, wobei zugunsten des Beschuldigten vom Minimalwert auszugehen ist und somit keine Fahrunfähigkeit vorlag (vgl. forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung vom 16. September 2020; AS 034 ff.),
der Privatkläger vor der Kollision mit einer Geschwindigkeit von 58 km/h unterwegs war (vgl. Daten Fahrradcomputer Garmin Edge 830; AS 051) und
er sich durch den Sturz über die Böschung u.a. folgende Verletzungen zuzog: eine Verletzung des Brustkorbes mit mehreren gebrochenen Rippen links, eine Beckenringverletzung mit Beteiligung von Schambeinastes lins oben und unten sowie einen Kreuzbeinlängsbruch, einen verschobenen mehrfragmentären Bruch des linken Schlüsselbeins sowie ein gebrochenes linkes Handgelenk (vgl. Bericht Universitätsspital Basel vom 16. März 2021; AS 018.1 ff.).
2.3 Der Beschuldigte bestreitet hingegen, die beiden Fahrradfahrer im rechtlichen Sinne überholt zu haben. Stattdessen sei er korrekt am rechten Fahrbahnrand gefahren. In seiner Berufung wendet er sich gegen den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, wonach er in einem Abstand von 0,8 m zum rechten Fahrbahnrand resp. zu den sich neben der Fahrbahn bewegenden Fahrradfahrern gefahren sei. Gestützt auf die Angaben von C.C.___ sei dieser «ganz rechts auf der Linie» gefahren, wobei der Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten ca. 80 cm betragen habe. Lebensnah sei davon auszugehen, dass C.C.___ den Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten vom Kopf resp. der Körper- und damit Fahrradmitte aus geschätzt habe. Wenn C.C.___ nun auf der weissen Linie ganz rechts gefahren sei, der Abstand 80 cm betragen habe und die Linie 15 cm breit sei, dann habe der Abstand des Fahrzeuges des Beschuldigten zum rechten Fahrbahnrand in dubio pro reo rund 65 cm betragen. Dies passe zur Aussage von D.C.___, der weiter rechts in der Regenrinne gefahren sei und den Abstand auf ca. 1 m geschätzt habe. Es sei davon auszugehen, dass er in der Regenrinne ca. 20 – 30 cm rechts der weissen Randlinie gefahren sei. Ein Abstand von max. 65 cm zum äusseren Fahrbahnrand sei als korrekte Fahrweise innerhalb des Rechtsfahrgebotes zu qualifizieren. Der Beschuldigte hätte die Position seines Fahrzeuges nicht wesentlich verändert, hätten sich neben der Strecke keine Fahrradfahrer befunden.
2.4. Aussagen des Beschuldigten
2.4.1 Anlässlich der Ersteinvernahme vom 12. September 2020 (AS 052) gab der Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll, mit ca. 25 – 30 km/h auf der Allerheiligenstrasse unterwegs gewesen zu sein, da es recht unübersichtlich gewesen sei. Vor der S-Kurve habe er zwei vor ihm fahrende Fahrradfahrer überholt, wobei neben ihm noch 2 m der Fahrbahn freigeblieben seien. Als er auf der Höhe der Fahrradfahrer gewesen sei, welche nicht auf der Fahrbahn gefahren seien, sondern rechts neben der Fahrbahnbegrenzungslinie, habe er den entgegenkommenden Fahrer gesehen. Er habe die Fahrradfahrer nicht überholt, sondern sei auf seiner Fahrspur an diesen vorbeigefahren. Die linke Fahrspur sei frei geblieben.
2.4.2 Am 16. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte erneut polizeilich einvernommen (AS 054 ff.). Dabei führte er im Wesentlichen aus, mit maximal 25 km/h den beiden Fahrradfahrern aufgefahren zu sein. Er habe seine Geschwindigkeit nicht verringern müssen. Er sei um eine Linkskurve gekommen und habe etwa 40 m auf die nächste Rechtskurve gesehen. In der Mitte des S seien zwei Biker mit einem Abstand von 1 m hintereinandergefahren. Sie seien ganz langsam gefahren, also Schritttempo. Die Biker seien ausserhalb der Fahrbahn in einer mindestens 1 m breiten Rille gefahren. Er sei in einem Abstand von etwa 1 m an ihnen vorbeigefahren, ohne dass er ein (Überhol-)Manöver habe fahren müssen. Auf der Höhe der Biker habe er das Auto noch weiter nach rechts gezogen und sei vom Gas gegangen. Einige Meter vor ihm sei eine hohe Felswand gewesen, welche die Sicht um die Kurve verhindert habe. Kurz bevor er den Punkt erreicht habe, an welche er um die Kurve gesehen habe, sei vor ihm ein Radfahrer aufgetaucht, der mit hoher Geschwindigkeit ins Tal gefahren sei. Sekundenbruchteile später sei dieser links an ihm vorbeigerast. Reflexartig habe er in den Aussenspiegel geschaut und gesehen, wie der Radfahrer einige Meter hinter dem Auto die Leitplanke touchiert habe und über diese in die Schlucht gefallen sei. Zum Zeitpunkt des Kreuzens sei er (der Beschuldigte) etwa 50 cm rechts vom Felsen entfernt gewesen. Die Rinne sei dort so eng gewesen, dass die beiden Biker hinter ihm dort nicht mehr hätten fahren können.
Die Fahrbahn werde von einer weissen Linie abgetrennt. Die Biker seien rechts von dieser weissen Linie ausserhalb der Fahrbahn gefahren. Er sei an diesen vorbeigefahren, ohne Spurenänderung. Er habe seine Fahrspur halten können, da diese ausserhalb der Fahrspur gefahren seien. Er habe beim Überholen nicht beschleunigt. In diesem Bereich, wo er die Fahrradfahrer überholt habe, sei die Allerheiligenstrasse ca. 4 m breit. Seiner Meinung nach könnten an dieser Stelle zwei Autos nicht so gut kreuzen. Er schätze, er habe beim Überholen einen seitlichen Abstand zur Leitplanke von ca. 1,5 m gehabt. Den talwärts fahrenden Rennradfahrer habe er gesehen, als dieser um die Ecke gekommen sei, also um den Felsen. Zu diesem Zeitpunkt sei er selber rechts gefahren, aber es sei natürlich schmal in diesem Bereich. Der Rennradlenker sei rechts auf seiner Spur gefahren. Sie seien nicht frontal aufeinander zugefahren, sondern normal aneinander vorbei. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Kollisionsgefahr für den Rennradlenker und dem Auto bestanden. Es sei sehr schnell gegangen. Damit der Rennradfahrer mit seinem gewählten Tempo die Kurve habe fahren können, sei er darauf angewiesen gewesen, die Kurve zu schneiden, um mit dem Rad in die Kurve zu liegen. Da sein Auto anfangs der Kurve gestanden sei, habe dieser die Kurve nicht einleiten können, sondern habe am Auto vorbeifahren müssen. Er sei zu schnell gefahren, um die Kurve zu fahren.
2.4.3 Anlässlich der am Augenschein vom 26. Juni 2024 durchgeführten Einvernahme (AS 242 f.) zeigte der Beschuldigte zunächst die Stelle auf, an welcher die beiden bergwärts fahrenden Fahrradfahrer befunden hätten. Im Protokoll wurde dies wie folgt umschrieben: «Im Bereich der Unfallstelle wird die Leitplanke durch eine Betonmauer unterbrochen. Der Beschuldigte befindet sich in etwa auf der Höhe des Endes dieser Betonmauer, felsseitig, im Bereich bevor der Fels wieder anfängt. Der Beschuldigte stellt sich in Fahrtrichtung rechts neben die weisse Randlinie in die sich dort befindliche Rinne.» Der Beschuldigte führte hierzu aus, die «Jungs» seien in der Rinne gefahren, ausserhalb der Fahrbahn mit etwa 2 – 3 m Abstand hintereinander. Sie seien ganz langsam gefahren, also 2 – 4 km/h. Er habe einen Abstand von einem halben Meter gehalten, «weil wenn die hier drüben sind, dann sind das ja auch 30, 40 cm. Ich fahre etwa mit 50, 60 cm, wie man als Autofahrer normalerweise rechts fährt.» Sie seien klar ausserhalb der Fahrbahn gewesen. Er sei von unten rauf gefahren. «Hier sieht man ja nichts. Also bin ich noch langsamer gefahren (…) und dann kommt auf einmal ein Fahrradfahrer mit einem 60iger mir entgegen.» Er vermute, er habe ihn erst gesehen, als dieser um die Ecke gekommen sei. Er (der Beschuldigte) sei da irgendwo im Bereich des Endes der tiefen Betonmauer gestanden. Er meinte, die beiden Fahrradfahrer seien beide hinter ihm gewesen. Der Jüngere (D.C.___) sei ganz sicher hinter ihm gewesen. Das habe dieser ja nachher auch so ausgesagt. Er (D.C.___) habe ausgesagt, dass er (der Privatkläger) am Auto vorbeigefahren sei und dass er (D.C.___) gesehen habe, wie das hintere Rad blockiert habe. Das könne er ja nur, wenn der Velofahrer an ihm (dem Beschuldigten) vorbeigefahren sei. Beim Älteren (C.C.___) sei es möglich, dass dieser noch neben ihm gewesen sei. Das wisse er nicht mehr. Er habe angefangen, an den beiden vorbeizufahren entweder kurz vor dem Felsen, der auf der rechten Seite in der Linkskurve komme, oder auf der Höhe des Felsens.
2.4.4 Im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme vom 26. Juni 2024 (AS 244 ff.) wiederholte der Beschuldigte, mit ca. 50 – 60 cm vom Rand entfernt an den Fahrradfahrern vorbeigefahren zu sein, als wären sie nicht da gewesen, weil sie nicht auf der Fahrbahn gewesen seien. Er habe kein Ausweichmanöver machen müssen und sei mit dem gleichen Abstand, den er zuvor gehabt habe, vorbeigefahren. Er habe das Vorbeifahren nicht als gefährlich angeschaut. Natürlich sei es gefährlich, weil man da ja nichts sehen. Er sei ganz langsam gefahren, also 25 km/h. Er habe gemeint, sie seien hinter ihm gewesen, als der Felsen gekommen sei. Dann sei er noch langsamer gefahren, weil man anhalten müsse, wenn ein Auto entgegenkomme. Man könne nicht kreuzen. Er habe in Erinnerung, die beiden Jungs hätten beide ausgesagt, sie seien etwa mit 2 m Abstand hintereinander gefahren. Er habe gemeint, es seien beide Fahrradfahrer in der Rille gefahren. Es könne natürlich sein, als er vorbeigefahren sei, dass der Vordere etwas mehr links gefahren sei. Auch wenn er auf dem Strich gefahren sei, sei das, wie wenn jemand auf dem Trottoir am Rand gehe. Dann gehe er auch nicht auf der Fahrbahn. Wenn beide mit 2 m Abstand gefahren seien, der Jüngere hinter dem Auto gefahren sei und der Vordere auf der Höhe der Motorhaube, dann wäre er 7 – 8 m vor dem anderen gefahren. Das sei eine Diskrepanz. Der Abstand zwischen den beiden habe ca. 2 m betragen. Deswegen könne es nicht sein, dass der eine auf der Höhe der Motorhaube gewesen sei. Er habe gemeint, es seien beide in der Rinne gefahren. Wenn man hoch gehe, werde es schmaler. Dann könne er (der Fahrradfahrer) nicht da gefahren sei, weil es ja gar keinen Platz habe. D.C.___ habe den Unfall seiner Meinung nach am besten gesehen. Dieser hab gesagt, er sei 2 m hinter dem Auto positioniert gewesen, der Velofahrer sei am Auto vorbeigefahren und er habe gesehen, dass das hintere Rad des Fahrrades blockiert habe. Das bedeute, dass der Velofahrer vollständig am Auto vorbeigefahren sei, sich der überhöhten Geschwindigkeit bewusst gewesen sei und eine Vollbremsung gemacht habe. Das heisse, Herr A.___ sei vollständig am Auto vorbeigefahren und sei hinter dem Auto verunfallt.
2.5 Aussagen des Privatklägers
2.5.1 Der Privatkläger konnte anlässlich seiner Einvernahme vom 5. November 2020 (AS 061 ff.) kaum Angaben zum konkreten Unfallhergang machen. Er habe die Strasse bis zur Kurve überblicken können und eigentlich ein gutes Gefühl gehabt. Als er um die Kurve gekommen sei, habe er gesehen, dass er keinen Platz habe, weshalb er nach rechts ausgewichen sei. Seiner Meinung nach sei seine Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen angepasst gewesen. Hätte er Platz gehabt, wäre er problemlos um die Kurve gekommen.
2.5.2 Im Rahmen des Augenscheines vom 26. Juni 2024 (AS 249 f.) zeigte der Privatkläger die Stelle, an welcher er das Fahrzeug des Beschuldigten das erste Mal gesehen («nach der Betonmauer beim dritten Pfosten der Leitplanke») bzw. wo sich dieses in dem Moment befunden habe («zwischen den nächsten beiden Randleitpfosten»). Das Auto sei zu weit rechts gefahren. Er selber sei 70 cm von der Randleitlinie entfernt gefahren, um die Möglichkeit zu haben, noch etwas nach rechts zu gehen.
2.6 Aussagen C.C.___
2.6.1 Anlässlich seiner Ersteinvernahme (AS 068) sagte C.C.___ aus, der Pw-Lenker habe sie in der S-Kurve mit einem Abstand von ca. 1 m zu ihm und seinem Bruder überholt. Sie seien ganz am Fahrbahnrand gefahren. Sein Bruder sei rechts von der Fahrbahnbegrenzungslinie gewesen und er selber auf dieser Linie. Dann habe er den entgegenkommenden Fahrradlenker gesehen. Diesem sei noch ein zweiter Fahrradlenker gefolgt. Für ihn seien beide sehr schnell unterwegs gewesen. Anschliessend sei der vordere Lenker mitsamt seinem Fahrrad über die Leitplanke gefallen.
2.6.2 Am 21. September 2020 (AS 070 ff.) wurde C.C.___ erneut polizeilich einvernommen. Dabei sagte er zusammengefasst aus, es habe viel Verkehr gehabt. Sie seien von zahlreichen Autos, Motorrädern überholt worden. Zum Teil seien diese auch entgegengekommen und talwärts gefahren. Er sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 10 km/h gefahren. Sein Bruder sei mit einem Abstand von ca. 1 – 2 m gefolgt. Anfänglich seien sie nebeneinander gefahren. Als sie das Auto gehört hätten, sei er voraus gefahren. Der PW habe sie mit ca. 1 m seitlichem Abstand (gemessen ab Fahrradmitte) überholt. Er (C.C.___) sei praktisch auf der weissen Linie gefahren, eher etwas links davon. Sein Bruder sei innerhalb der Regenrinne ganz rechts gefahren. Die beiden Rennradlenker seien von Bärenwil hergekommen und hätten aufgrund ihrer Geschwindigkeit nicht ganz am rechten Rand der Strasse fahren können. Der PW-Lenker habe beim Überholmanöver nicht beschleunigt, sondern sei konstant an ihnen vorbeigefahren. Als er die Rennradlenker gesehen habe, habe er abgebremst. Auf die Frage, wie breit die Allerheiligenstrasse in dem Bereich gewesen sei, wo er vom Mercedes-Benz überholt worden sei, gab C.C.___ an, es nicht gemessen zu haben und es nicht zu wissen. Sie hätten mit der Polizei die Situation nachgestellt. Er sei ganz rechts auf der weissen Linie gewesen, dann der Mercedes-Benz, der sie überholt habe, und dann seien da noch ca. 1 – 1,5 m gewesen. Er sei mit einem Abstand von ca. 0,8 m vom PW überholt worden. Während dem Überholvorgang seien die Rennradlenker von Bärenwil hergekommen. Er habe noch sehen können, wie der vordere Rennradlenker vor dem Mercedes-Benz ausgewichen und danach über die Leitplanke gestürzt sei. Der Mercedes-Benz sei eher im linken Bereich der Allerheiligenstrasse gefahren. Die Strasse sei dort sehr eng. Die Rennradlenker seien eher in der Mitte der Strasse gefahren, weshalb es fast zur Kollision gekommen sei. Im Zeitpunkt der Kollision des Rennradlenkers mit der Leitplanke habe der PW geschätzt eine Distanz von jeweils ca. 1,5 m zur Leitplanke sowie zum Strassenrand auf der Bergseite gehabt. Er könne es aber nicht genau sagen. Wäre der Rennradlenker langsamer gefahren, hätte er durchfahren können. Durch das Ausweichmanöver sei er an der Motorhaube vorbeigekommen. Die Kollision sei erfolgt, als der Rennradlenker auf der Höhe des hinteren linken Rades des Mercedes-Benz gewesen sei. Vor der Kollision habe der PW-Lenker stark abgebremst. Als der Rennradlenker den Mercedes-Benz passiert gehabt habe, sei dieser praktisch still gestanden. Der PW sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 – 40 km/h bergwärts gefahren. Auf entsprechende Aufforderung hin zeichnete C.C.___ auf dem vorgelegten Geomap Ausdruck die Kollisionsstelle, seinen Standort sowie jenen des Mercedes-Benz ein (AS 076 f.). Er habe nach links sehen müssen, um die Kollision des Rennradlenkers mit der Leitplanke zu sehen. Die Motorhaube des Mercedes-Benz sei auf der gleichen Höhe mit ihm (C.C.___) gewesen.
2.7 Aussagen D.C.___
2.7.1 D.C.___ gab im Rahmen seiner Erstbefragung vom 12. September 2020 (AS 078 f.) zu Protokoll, hinter seinem Bruder neben der Leitlinie rechts in der Regenrinne gefahren zu sein. Sein Bruder sei unmittelbar auf der Linie (weiss) gefahren. Da seien zwei Fahrräder von oben angefahren gekommen. Diese seien ziemlich schnell gewesen. Praktisch gleichzeitig sei ein Fahrzeug von unten gekommen und habe sie links überholt. Das Fahrzeug habe knapp 1 m Abstand zur Leitlinie rechts gehabt. Die bergab fahrenden Velos hätten nach rechts ausweichen müssen. Der vordere Fahrer habe nicht bremsen können uns sei inklusiv Fahrrad über die Leitplanke gestürzt. Zwischen dem PW und der Leitlinie rechts (Berg ab) sei ca. 1 m Platz gewesen.
2.7.2 Im Rahmen seiner Einvernahme vom 21. September 2020 sagte D.C.___ aus, als sie hoch gefahren seien, seien recht viele Autos und Motorräder von oben und unten gekommen. Er sei mit ca. 5 km/h unterwegs gewesen und mit ca. 1 m Abstand zu seinem Bruder gefahren. Er sei ca. 5 m vor der Kurve gewesen, als er den PW wahrgenommen habe. Er (D.C.___) sei in der Regenrinne gefahren, C.C.___ auf der weissen Linie. Der Mercedes-Benz habe sie mit ca. 1 m seitlichem Abstand überholt. Als die Motorhaube auf seiner Höhe gewesen sei, habe er von Bärenwil herkommend einen Rennradlenker gesehen. Der Mercedes-Benz habe sie weiter überholt. Er habe den Rennradlenker einen kurzen Moment nicht mehr gesehen. Als das Auto vorbeigefahren sei, habe er den Rennradlenker wieder sehen können. Dann sei er über die Leitplanke gestürzt. Die Kollisionsstelle sei 1 – 2 m hinter dem Mercedes-Benz gewesen. Der Mercedes-Benz habe beim Überholmanöver ein wenig beschleunigt. Als er sie überholt habe, habe er ein wenig Gas gegeben. Die Allerheiligenstrasse sei in dem Bereich, wo er vom Mercedes-Benz überholt worden sei, ca. 4 – 5 m breit. Er sei mit ca. 1 m seitlichem Abstand vom PW überholt worden. Er habe sehen können, wie der vordere (Rennradfahrer) nicht mehr habe bremsen können. Er habe gesehen, wie das hintere Rad sich nicht mehr gedreht habe, das Rennrad aber noch gefahren sei. Danach sei der Rennradlenker über die Leitplanke gestürzt. Als er den ersten Rennradlenker gesehen habe, sei die Motorhaube noch etwas hinter ihm gewesen. Er schätze, im Zeitpunkt der Kollision des Rennradlenkers mit der Leitplanke sei die Distanz zwischen dem PW und der Leitplanke ca. 1 – 1,5 m gewesen. Er habe die Distanz aber nicht einsehen können. Im Zeitpunkt der Kollision des Rennradlenkers mit der Leitplanke habe der PW zum Strassenrand auf der Bergseite einen seitlichen Abstand von ca. 2 m gehabt. Er selber sei nicht innerhalb dieser 2 m gewesen, sondern hinter dem Mercedes-Benz. Wo C.C.___ zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, wisse er nicht genau. Vor der Kollision sei der PW-Lenker einen halben Meter auf ihre Seite ausgewichen. Der PW-Lenker sei mit 20 – 30 km/h gefahren. Auf entsprechende Aufforderung hin zeichnet auch D.C.___ die Kollisionsstelle, seinen Standort sowie jenen des PWs zum Zeitpunkt der Kollision ein (AS 086 f.). Auf einem weiteren Ausdruck zeichnet er seinen Standort, wo der PW-Lenker mit dem Überholvorgang gestartet hatte (AS 088).
3. Konkrete Würdigung
3.1 Am Aussageverhalten des Beschuldigten fällt vorab auf, dass dieser offensichtlich darum bemüht ist, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. So sah er sich noch an der Unfallstelle veranlasst, gegenüber der Auskunftsperson C.C.___ zu erwähnen, dass er nicht zu weit links gefahren sei (AS 074). Auch wurde er nicht müde, zu betonen, dass sich die beiden bergwärts fahrenden Radfahrer klar ausserhalb der Fahrbahn befunden hätten. Entsprechend schätzte er auch die Breite der Wasserrinne doppelt so breit, als sie tatsächlich ist, um zu rechtfertigen, weshalb er an den sich darin bewegenden Fahrradfahrern vorbeifahren konnte, als wären sie überhaupt nicht da gewesen. Denn auch dem Beschuldigten dürfte – entgegen seiner Behauptung – bewusst sein, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand gewahrt werden muss, so dass diese weder gefährdet noch behindert werden, unabhängig davon ob diese überholt werden oder nur an diesen vorbeigefahren wird (Stefan Maeder in: Niggli / Probst / Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz [BSK SVG], Basel 2014, Art. 34 N 46 f.). Es macht also hinsichtlich des einzuhaltenden Abstandes durchaus einen Unterschied, ob sich ein Fahrradfahrer auf bzw. knapp neben der weissen Randlinie bewegt oder innerhalb einer 1 m breiten Wasserrinne. Sein beschönigendes Aussageverhalten wird auch anhand weiterer Aussagen ersichtlich, so etwa, wenn er im Rahmen seiner Erstaussage noch ausführte, zwischen 25 – 30 km/h gefahren zu sein. Demgegenüber schien er in der folgenden Einvernahme sicher, mit maximal 25 km/h den beiden Fahrradfahrern aufgefahren und auf deren Höhe gar noch vom Gas gegangen zu sein. Während er gemäss seiner Erstaussage auf der Höhe der Fahrradfahrer den entgegenkommenden Fahrer gesehen haben will, soll er gemäss seinen späteren Aussagen bereits an den Fahrradfahrern vorbei gefahren sein, als der Privatkläger um die Ecke gekommen sei. Der Beschuldigte ist naheliegender Weise daran interessiert, sein Fahrverhalten als möglichst gefahrlos zu beschreiben. Entsprechend sind seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.
3.2 Bezüglich der Aussagen der Brüder C.___ kann zunächst festgestellt werden, dass diese den Beschuldigten nicht persönlich kennen und kein Motiv erkennbar ist, weshalb sie ihn fälschlicherweise belasten sollten. Sie haben das Geschehen als unbeteiligte Dritte beobachtet und entsprechend neutral darüber berichtet. Nichtsdestotrotz tauchen auch in ihren Aussagen Widersprüche auf, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. Dies ist jedoch bei Zeugenaussagen nicht unüblich. Wie eine Person eine Information aufnimmt und im Gedächtnis abspeichert, hängt von vielen Einflüssen ab, wie bspw. von der Zeit, die zur Beobachtung eines Ereignisses zur Verfügung steht (Wahrnehmungsdauer), oder davon, was man zu sehen erwartet (Erwartungseffekt; dazu ausführlich: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich / St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 28 ff.). Es gilt daher im Nachfolgenden zu prüfen, inwieweit sich gestützt auf ihre Aussagen sowie die Aussagen des Beschuldigten der angeklagte Sachverhalt erstellten lässt.
3.3 Vorab ist zu klären, mit welchen Geschwindigkeiten die Beteiligten unterwegs waren. Was den Beschuldigten anbelangt, so führte C.C.___ aus, dieser sei mit 30 – 40 km/h gefahren. Währenddessen schätzte D.C.___ die Geschwindigkeit des Beschuldigten mit 20 – 30 km/h. Der Beschuldigte selber ging von einer Geschwindigkeit von 25 – 30 km/h aus, was angesichts der Aussagen der Auskunftspersonen nicht unglaubhaft erscheint, auch wenn der Beschuldigte in der folgenden Einvernahme – wie erwähnt – bemüht war, diesen Wert auf maximal 25 km/h zu begrenzen. Entsprechend kann auf seine Angaben abgestellt werden, wonach er mit 25 – 30 km/h auf der Allerheiligenstrasse gefahren war, wobei mangels anderer Beweismittel zu seinen Gunsten auf den für ihn günstigeren Wert von 25 km/h abzustellen ist. Hinsichtlich der von den Brüdern gefahrenen Geschwindigkeit, ging C.C.___ von einer solchen von 10 km/h aus, während D.C.___ diese auf 5 km/h schätze. Der Beschuldigte schätzte deren Geschwindigkeit mit 2 – 4 km/h. Trotz der vorhandenen Steigung erscheint es wenig realistisch, dass die beiden Jugendlichen, welche angaben, die Strecke regelmässig zu fahren (AS 071, 081) und entsprechend geübte Fahrradfahrer sind, mit lediglich 2 km/h unterwegs gewesen sein sollen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Fahrradfahrer ihre Geschwindigkeit besser schätzen konnten als der vorbeifahrende Beschuldigte, weshalb auf ihre Angaben abzustellen ist. Zugunsten des Beschuldigten ist wiederum vom tieferen Wert von 5 km/h auszugehen.
3.4 Die Beteiligten machten sodann weitgehend übereinstimmende Angaben, was den Abstand zwischen C.C.___ und D.C.___ anbelangt. D.C.___ schätzte diesen auf 1 m, wie auch der Beschuldigte in der tatnäheren Einvernahme bestätigte. Auch C.C.___ ging von 1 – 2 m aus, wobei er als Vorausfahrender die Distanz sicher weniger präzise schätzen konnte als sein hinter ihm fahrender Bruder oder auch der vorbeifahrende Beschuldigte. Es kann also gestützt auf die Angaben von D.C.___ und des Beschuldigten auf eine Distanz von ca. 1 m abgestellt werden.
3.5 Sodann stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte bereits an den bergwärts fahrenden Fahrradfahrern vorbeigefahren war, als er den Privatkläger zum ersten Mal erblickte bzw. als er diesen kreuzte. Der Beschuldigte machte hierzu, wie bereits erwähnt, widersprüchliche Angaben. Demgegenüber gingen die Brüder C.___ gleichlautend davon aus, dass der Überholvorgang noch nicht abgeschlossen war, als sie die entgegenkommenden Radrennfahrer erstmals erblickten, wie auch der Beschuldigte im Rahmen seiner Erstaussage noch ausgesagt hatte. Es ist nicht anzunehmen, dass C.C.___ und D.C.___ den Privatkläger vor dem Beschuldigten sehen konnten, hatte dieser doch aufgrund seiner Fahrposition einen besseren Blick auf die Kurve als die rechts von ihm fahrenden Fahrradfahrer. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte noch auf der Höhe der auf der rechten Seite fahrenden Radfahrer befand, als er den Privatkläger erstmals sah.
3.6 Auch bezüglich des Zeitpunktes der Kollision machte der Beschuldigte uneinheitliche Aussagen. Hielt er es anlässlich des Augenscheins noch für möglich, dass C.C.___ sich neben ihm befand, als der Privatkläger an ihm vorbeifuhr, schloss er dies im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme aus. Würde auf die Aussage des Beschuldigten abgestellt, wonach er bereits an beiden Fahrradfahrern vorbeigefahren sei, als der Privatkläger mit der Leitplanke kollidierte, würde dies nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen von C.C.___ stehen, der angab, sich im Zeitpunkt der Kollision auf der Höhe der Motorhaube befunden zu haben. Auch die Aussagen von D.C.___ stünden dazu im Widerspruch. Dieser gab an, die Kollision habe sich 1 – 2 m hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten zugetragen. Er selber habe sich ebenfalls bereits hinter dem Fahrzeug befunden, wobei er sich auf dem vorgelegten Geomap Ausdruck näher am Fahrzeug einzeichnete als die Kollisionsstelle. Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich vor C.C.___ befunden, hätte er bereits einen Abstand von fast 3 m zu D.C.___ gehabt (Fahrradlänge von C.C.___ ca. 1,8 m, Distanz zum Bruder ca. 1 m). Zuzüglich der Fahrradlänge von D.C.___ von ebenfalls ca. 1,8 m hätte sich die Kollision deutlich weiter als die von diesem geschätzten 1 – 2 m zugetragen.
3.7 Gestützt auf diese Ausführungen ist im Folgenden davon auszugehen, dass der Beschuldigte C.C.___ noch nicht vollständig passiert hatte, als er den Privatkläger kreuzte und dieser mit der Leitplanke kollidierte, wie dies teilweise auch vom Beschuldigten eingestanden wurde. Dazu passt, dass der Beschuldigte aussagte, der Privatkläger sei, nachdem er diesen erblickt hatte, sekundenbruchteile später bereits links an ihm vorbeigerast. Der Privatkläger war nachweislich mit einer sehr hohen Geschwindigkeit von 58 km/h unterwegs. Der Beschuldigte, welcher sich maximal auf der Höhe von D.C.___ befunden hatte, als er den Privatkläger erstmals sah (gemäss D.C.___ sei die Motorhaube sogar noch etwas hinter ihm gewesen), dürfte somit nicht die Zeit gehabt haben, an C.C.___, welcher 1 m vor seinem Bruder fuhr, vorbeizufahren und vor diesem wieder einzulenken, hätte er doch hierfür eine Distanz von mindestens 8 m (Fahrradlänge von C.C.___ 1,8 m, Distanz zum Bruder 1 m, eigene Wagenlänge von rund 4,8 m [AS 014.1]) zurücklegen müssen, wobei sich auch die Brüder mit 5 km/h fortbewegten und der Beschuldigte beim Erblicken des Privatklägers abbremste.
3.8 In einem nächsten Schritt ist sodann der Abstand des Beschuldigten zum linken Fahrbahnrand zu ermitteln. Hierfür ist zunächst auf den Abstand des Beschuldigten zum rechten Fahrbahnrand bzw. zu den rechts fahrenden Fahrradfahrern einzugehen.
3.9 C.C.___ und D.C.___ machten bezüglich ihrer Position sehr präzise und genau Angaben, wonach C.C.___ auf der weissen Randlinie fuhr, während D.C.___ sich rechts davon in der Regenrinne fortbewegte. C.C.___ konnte diese Angaben anlässlich der neun Tage später durchgeführten Einvernahme auch wiederholen, wobei er präzisierte, dass er eher etwas links von der Linie gefahren sei. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist den Aussagen von C.C.___ nicht zu entnehmen, dass dieser im Zeitpunkt des Überholmanövers ganz rechts auf der weissen Randlinie gefahren sei. Lediglich auf die Frage des einvernehmenden Polizisten, wie breit die Allerheiligenstrasse in dem Bereich gewesen sei, wo er vom PW des Beschuldigten überholt worden sei, antwortete C.C.___: «Ich habe es nicht gemessen. Ich weiss es nicht. Wir haben mit dem Polizisten die Situation nachgestellt. Ich war ganz rechts auf der weissen Linie, dann der Mercedes-Benz, der uns überholt hat, und dann war da noch ca. 1 – 1,5 m» (AS 72 f.). Die Aussage von C.C.___, sich ganz rechts auf der weissen Linie befunden zu haben, bezieht sich damit auf die mit der Polizei nachgestellte Szene, während er bezüglich der Situation im Unfallzeitpunkt klar aussagte, auf der weissen Linie, eher etwas links davon gefahren zu sein.
3.10 Gestützt auf diese gleichlautenden Angaben kann daher als erstellt gelten, dass C.C.___ auf der weissen Randlinie bzw. eher links davon fuhr, während D.C.___ rechts der Linie fuhr. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist dabei in Bezug auf Letzteren nicht von einem Abstand von ca. 20 – 30 cm zur weissen Randlinie auszugehen. Zwar führte auch C.C.___ aus, dass sein Bruder innerhalb der Regenrinne ganz rechts gefahren sei. Allerdings gilt bei seiner Aussage zu berücksichtigen, dass er seinen Bruder nicht im Blickfeld hatte. Gemäss den polizeilichen Feststellungen weist die Wasserrinne, welche auf der rechten Seite durch eine praktisch senkrecht verlaufende Felswand begrenzt wird, eine Breite von ca. 50 cm auf (AS 013). Die Lenkerbreite des Fahrrades von D.C.___ wurde nicht gemessen, jene von C.C.___ betrug ca. 63 cm. Unter der Annahme eines ähnlich breiten Lenkers, kann sich D.C.___ nicht rechts oder in der Mitte der Wasserrinne befunden haben, andernfalls er mit der Felswand kollidiert bzw. diese touchiert hätte. Vielmehr dürfte er sich innert der ersten 20 cm neben der Randlinie fortbewegt haben.
3.11 Widerlegt werden kann damit auch die Behauptung des Beschuldigten mit einem Abstand von 50 – 60 cm zur rechten Randlinie an den Fahrradfahrern vorbeigefahren zu sein, als wären sie nicht da gewesen. Wie erwähnt, musste der Beschuldigte beim Vorbeifahren einen genügenden Abstand einhalten, unabhängig davon, ob er die Randlinie und die Wasserrinne als Teil der Fahrbahn erachtete oder nicht. Hätte dieser tatsächlich lediglich einen Abstand von 50 cm zur rechten Randlinie gehabt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein derart geringer Abstand zu C.C.___, welcher sich auf dieser Linie befand, den beiden Fahrradfahrern aufgefallen wäre. Im Übrigen ging selbst der Beschuldigte davon aus, mit einem Abstand von 1 m an den beiden Fahrradfahrern vorbeigefahren zu sein, was auch mit den Angaben der beiden Auskunftspersonen übereinstimmt. Diese bezogen sich zwar jeweils auf unterschiedliche Messpunkte. Die Differenz ist jedoch marginal, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
3.12 So gab C.C.___ in seiner Erstbefragung zu Protokoll, der PW-Lenker habe ihn und seinen Bruder in der S-Kurve mit einem Abstand von ca. 1 m überholt (AS 068). In der folgenden Einvernahme vom 21. September 2020 bestätigte er zunächst, vom PW mit einem seitlichen Abstand von ca. 1 m überholt worden zu sein («gemessen ab Mitte Fahrrad» [AS 072]). Auf die spätere Frage, in welchem seitlichen Abstand er vom PW überholt wurde, antwortete er, ca. mit 0,8 m Abstand (AS 073), ohne eine Ergänzung zu machen, auf welchen Messpunkt er sich dieses Mal bezog. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung erscheint gerade wegen der fehlenden Ergänzung nicht lebensnah, dass er erneut den Abstand zwischen Fahrzeug und Fahrradmitte meinte. Die um lediglich 20 cm abweichende Schätzung spricht eher dafür, dass er sich – erneut nach dem seitlichen Abstand zum Fahrzeug gefragt – dieses Mal auf die Lücke zwischen dem PW und seinem Fahrrad bezog. Dazu im Einklang stehen auch seine weiteren Aussagen, wonach der seitliche Abstand des PWs zum Strassenrand auf der Bergseite zum Zeitpunkt der Kollision ca. 1,5 m betragen habe (AS 073) weist doch die Wasserrinne – wie erwähnt – eine Breite von 50 cm auf. Auch D.C.___ bestätigte in seiner Erstbefragung vom 12. September 2020 einen Abstand von «knapp» 1 m zwischen Fahrzeug und Randlinie (AS 078). Hingegen gab er in der Einvernahme vom 21. September 2020 den seitlichen Abstand zwischen ihm und dem PW ebenfalls mit «ca. 1 m» an (AS 083). Da sich D.C.___ nachweislich maximal 20 cm von der Randlinie entfernt bewegte, ist auch diese Abweichung gering. Zu berücksichtigen ist sodann, dass es sich bei sämtlichen Angaben um blosse Schätzungen handelt. Gestützt auf die Angaben der Beteiligten kann jedoch zumindest als erstellt gelten, dass der Abstand des Beschuldigten zur Randlinie zwischen 80 cm und 1 m betrug. Zugunsten des Beschuldigten ist im Folgenden von einem Abstand von 80 cm zur rechten Randlinie auszugehen.
3.13 Gestützt auf aufgefundenen Kleiderfasern, welche nachweislich vom Trikot des Privatklägers stammten (AS 040 ff.), ist erwiesen, an welcher Stelle dieser mit der Leitplanke kollidierte. Gemäss der dem Spurenbericht beiliegenden Fotodokumentation der Unfalltechnik (AS 043 ff.) wird die Leitplanke an der Allerheiligenstrasse im Bereich der Unfallstelle (in Fahrtrichtung Bärenwil linksseitig) durch eine Betonmauer unterbrochen. An diese Betonmauer schliesst eine Stützmauer an, auf welcher die Leitplanke fortgeführt wird. Die Kleiderfasern des Trikots des Privatklägers konnten an der Oberkante des ersten H-Trägers unmittelbar nach dieser Stützmauer gefunden werden (AS 011, AS 045 f.). Die Spuren stimmen auch mit den Aussagen des Privatklägers überein, welcher angab, das Fahrzeug des Beschuldigten gesehen zu haben, als sich dieses zwischen dem ersten und zweiten Randleitpfosten befunden habe. Der Beschuldigte dürfte sich bis zur Kollision nur wenige Meter fortbewegt haben, fuhr er doch lediglich mit 25 km/h bergwärts, wobei er bei Erblicken des Privatklägers gemäss den Aussagen von C.C.___ abbremste, während der Privatkläger ihm mit 58 km/h, auch unter Berücksichtigung eines eingeleiteten Bremsmanövers, deutlich schneller entgegenfuhr.
3.14 Die Kollisionsstelle wurde von der Polizei auf einem Geomap Ausdruck markiert (AS 049), wobei die Strasse an der entsprechenden Stelle zwischen 3,9 und 4,1 m misst. Auf der ebenfalls in den Akten befindlichen Unfallskizze wurde die Kollisionsstelle hingegen etwas weiter talwärts angegeben, wobei sich die Strasse zur Rechtskurve hin bis auf 4,4 m verbreitet. Da der Privatkläger gestützt auf die Aussagen von D.C.___ sowie des Beschuldigten hinter diesem mit der Leitplanke kollidierte, kreuzten sie sich entsprechend vor der Kollisionsstelle.
3.15 Mit absoluter Gewissheit lässt sich die Strassenbreite an der Stelle, wo sich die Parteien kreuzten, nicht ermitteln, zumal sich die Unfallbeteiligten auch in Bewegung befanden. Zugunsten des Beschuldigten ist im Folgenden von einer Strassenbreite von 4,1 m auszugehen. Die Annahme einer Strassenbreite von 4,4 m, wie sie von der Vorinstanz angenommen wurde, rechtfertigt sich hingegen nicht. Gemäss dem erwähnten Geomap Ausdruck misst die Strasse lediglich in der Rechtskurve 4,4 m, was vor der Kollisionsstelle den breitesten Bereich darstellt. Danach verschmälert sich die Strasse auf 3,9 m. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten überholte der Beschuldigte die beiden Fahrradfahrer in der S-Kurve bzw. nach der Rechtskurve, was auch mit den Angaben des Beschuldigten anlässlich des Augenscheins sowie mit der von C.C.___ und D.C.___ auf dem Geomap Ausdruck angegebenen Stelle übereinstimmt. Der Beschuldigte führte zudem aus, die Stelle, an welcher er die Fahrradfahrer überholt habe, sei derart schmal gewesen (ca. 4 m), dass seiner Meinung nach zwei Autos nicht gut hätten kreuzen können. Auch C.C.___ ging davon aus, dass die Strasse dort, wo der Beschuldigte überholt habe, sehr eng sei, was er kaum ausgesagt hätte, wäre er an der breitesten Stelle überholt worden.
3.16 Bei einer Strassenbreite von 4,1 m, einem seitlichen Abstand des Beschuldigten von 0,8 m zur Randlinie sowie einer Fahrzeugbreite von 2,05 m verblieben dem Privatkläger im Zeitpunkt des Kreuzens somit noch 1,25 m. Auch dies stimmt mit den Angaben von C.C.___ und D.C.___ überein, welche den Abstand zwischen Fahrzeug und Leitplanke übereinstimmend auf 1 – 1,5 m schätzten.
3.17 Für die rechtliche Würdigung ist somit von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte überholte die beiden bergwärts fahrenden Fahrradfahrer C.C.___ und D.C.___ in der S-Kurve mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h und einem seitlichen Abstand von 0,8 m zur Randlinie, als ihm von Bärenwil herkommend der Privatkläger entgegenkam. Im Zeitpunkt des Kreuzens befand sich der Beschuldigte nach wie vor neben dem auf der Randlinie fahrenden C.C.___, so dass dem entgegenkommenden Privatkläger lediglich rund 1,25 m zum Kreuzen verblieben. Der mit 58 km/h talwärts fahrende Privatkläger konnte seine Geschwindigkeit beim Erblicken des PW des Beschuldigten nicht mehr genug drosseln respektive die Fahrtrichtung nicht mehr (genügend) anpassen, sodass es nach dem Kreuzen mit dem PW des Beschuldigten zur Kollision mit der Leitplanke kam. Der Privatkläger stürzte in der Folge über die Leitplanke und zog sich die dokumentierten Verletzungen zu.
VI. Rechtliche Würdigung
1. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG)
1.1 Nach Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegendes regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Der Führer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichend Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren (Abs. 4). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 SVG). In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (Abs. 4).
1.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Überholen im Rechtssinne vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt. Weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen ist eine notwendige Voraussetzung des Überholens. Ein Überholen im Rechtssinne ist allerdings nur gegeben, wenn das überholende und das überholte Fahrzeug sich auf der gleichen Fahrbahn befinden (BGE 114 IV 55 E. 2).
1.4 Wie bereits vor der Vorinstanz lässt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren bestreiten, dass ein Überholen im Rechtssinne vorliegt. So sei der vordere der zwei Radfahrer auf oder knapp neben der weissen Randlinie gefahren und der hintere neben der Fahrbahn in der Wasserrinne. Wenn die weisse Linie den Rand markiere und Fahrzeuge möglichst nahe am Rand fahren müssten, ergäbe sich begriffslogisch, dass die Randlinie eben nicht Teil der Fahrbahn sei und sich somit beide Fahrradfahrer nicht auf, sondern neben der Fahrbahn bewegt hätten.
1.4.1 Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass C.C.___ nicht rechts neben der weissen Linie fuhr, sondern auf dieser Linie, wobei dieser teilweise auch aussagte, eher links der Linie – und somit auf der Fahrbahn – gefahren zu sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Fahrradfahrer selten eine vollkommen gerade Linie fahren, was sich einerseits aus der Natur des Fahrrades ergibt, andererseits aus der Beschaffenheit der Strasse, welche den Radfahrer zum Ausweichen zwingen oder gar ins Schwanken bringen kann. Doch auch wenn zugunsten des Beschuldigten angenommen wird, der Fahrradfahrer habe sich ausschliesslich auf der Randlinie fortbewegt, wäre diese als Teil der Fahrbahn zu erachten.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) kann der Rand der Fahrbahn durch eine weisse, ununterbrochene Randlinie (Markierung 6.15) angezeigt werden. Inwiefern sich daraus und dem Umstand, dass Fahrzeuge möglichst nahe am Fahrbahnrand zu fahren haben, begriffslogisch ergibt, dass die Randlinie nicht Teil der Fahrbahn ist, ist nicht ersichtlich. Die Randlinie ist auch nicht vergleichbar mit einem Bordstein, wie dies von der Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung dargetan wird. Ein Bordstein stellt eine bauliche Massnahme dar, um einen Teil der Strasse, welcher anderen Verkehrsteilnehmern vorbehalten ist, physisch abzugrenzen. So kann beispielswies das Trottoir, welches den Fussgängern vorbehalten ist (Art. 43 Abs. 2 SVG) durch einen Bordstein baulich von der Fahrbahn getrennt werden, ebenso ein Radweg (Art. 1 Abs. 6 VRV). Der Bordstein verhindert damit, dass etwa für Fussgänger oder Radfahrer reservierte Verkehrsflächen durch Motorfahrzeuge benutzt werden. Durch die bauliche Trennung ist er offensichtlich nicht Teil der Fahrbahn. Die Randlinie stellt keine solche bauliche Begrenzung dar. Zwar kann auch sie eine klare Trennung zwischen Fahrbahn und Fussgängerbereich schaffen, wenn kein physisches Trottoir vorhanden ist. Doch bildet sie in diesem Fall nicht den Rand (und somit Teil) des Trottoirs, sondern gemäss Wortlaut von Art. 76 Abs. 1 SSV den Rand der Fahrbahn, womit sie als Teil derselbigen zu qualifizieren ist. Dies hat erst recht zu gelten, wenn die Strasse wie vorliegend über keinen Fuss- oder Radweg verfügt, welcher durch die Randlinie von der Fahrbahn abgegrenzt wird.
1.4.2 Nachdem nun die Randlinie klarweises Teil der Fahrbahn darstellt, ist zu prüfen, ob dies auch für die sich daneben befindliche Wasserrinne gilt. Allein gestützt auf den Umstand, dass diese primär der Entwässerung der Strasse dient, lässt sich dies nicht verneinen. So wäre die Wasserrinne zweifellos als Teil der Fahrbahn zu erachten, wenn sie innerhalb einer Borsteinkante liegen würde, sofern sie befahrbar ist. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Randlinie für sich allein – anders als beispielswiese der Sicherheitslinie, die nach Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden darf – kein normativer Gehalt zukommt (BSK SVG – Stefan Maeder, Art. 34 N 6).
Hinzuweisen ist sodann auf BGE 114 IV 55, in welchem das Bundesgericht festhielt, dass die Randlinie nicht in jedem Fall den Rand der Fahrbahn darstellt. So werde auch der Pannenstreifen vom rechten Fahrstreifen durch eine Randlinie i.S.v. Art. 76 Abs. 1 SSV getrennt. Das Bundesgericht erwog, dass der Pannenstreifen dem Fahrverkehr (vgl. Art. 1 Abs. 4 VRV) als Ausweichund Haltefläche im Notfall diene. Im Bereich von Baustellen oder bei Unfällen werde der Fahrverkehr durch Signale und Markierungen bzw. durch Weisungen der Polizei häufig über den Pannenstreifen geführt. Der Pannenstreifen habe eine Hilfsfunktion und keine selbständige Bedeutung. Er sei ohne die Existenz von Fahrstreifen sinnlos. Der Pannenstreifen sei daher zwar kein Fahrstreifen, aber ein Teil der Fahrbahn, der – im Unterscheid zur sog. «Kriechspur» - nur unter bestimmten Voraussetzungen benützt werden dürfe, was durch die Markierung einer weissen, ununterbrochenen Linie optisch deutlich zum Ausdruck gebraucht würde. Der Automobilist, welcher auf dem Pannenstreifen einer Autobahn über eine Strecke von 400 – 500 m rechts an einer stockenden Fahrzeugkolonne vorbeifahre, um auf diesem Wege die Autobahn über die nächste Ausfahrt zu verlassen, mache sich daher des unzulässigen Rechtsüberholens schuldig (BGE 114 IV 55 E. 2, siehe auch Regeste).
Von einer getrennten Fahrbahn ging das Bundesgericht demgegenüber im Falle eines Tramtrasses aus, welches auch vom Bus befahren wurde und gegenüber der parallel verlaufenden Fahrbahn des Individualverkehrs erhöht war (Urteil 4C.435/2005 vom 5. Mai 2006). Im Zusammenhang mit dem Verbot des Überholes an Strassenkreuzungen hatte das Bundesgericht sodann zu beurteilen, ob sich ein zur Hauptstrasse etwas höher liegender Radweg auf der gleichen Fahrbahn befindet (BGE 81 IV 249), was verneint wurde. Das Bundesgericht erwog, dass all die Pflichten, welche an sich auch im Verhältnis zwischen Motorfahrzeug und Fahrrad gelten würden (u.a. Rücksichtnahme beim Überholen, Gebot des Linksüberholens, Abstandhalten beim Kreuzen und Überholen), gegenstandslos seien, wenn die Fahrbahn des Motorfahrzeuges und des Fahrrades vollständig getrennt seien, so dass der Führer des ersteren nicht in der Lage sei, den Weg des Radfahrers zu benützen. So werde das Verbot des Überholens auf einer Strecke, die nicht frei oder nicht übersichtlich sei, zwecklos, wenn das Motorfahrzeug auf einer vom Radfahrweg vollständig getrennten Bahn fahre, da der Führer des Motorfahrzeuges nicht genötigt sei, wegen des Radfahrers weiter links zu fahren. Das Einhalten eines angemessenen Abstandes werde sodann durch die Trennung der beiden Fahrbahnen weitgehend gewährleistet. «Die Trennung der beiden Fahrbahnen schafft weitgehend Verhältnisse, wie sie auf Autobahnen bestehen, bringt dem Radfahrer besonders eindringlich zum Bewusstsein, dass er die Vorschrift des Art. 75 Abs. 2 MFV zu beachten hat, wenn er abbiegen will, und schwächt anderseits das Bewusstsein des Motorfahrzeugführers, auf den Verkehr der Radfahrer die anderswo übliche Rücksicht nehmen zu müssen. Es rechtfertigt sich daher nicht, den Motorfahrzeugführer hier im Verhältnis zum Radfahrer dem Verbot des Art. 26 Abs. 3 MFG (Überholverbot an Strassenkreuzungen, Bahnübergängen und an unübersichtlichen Stellen; vgl. Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932, abrufbar unter BBI 1932 I 610) zu unterwerfen.» (E. 2).
Sowohl Art. 34 SVG als auch Art. 35 SVG bezwecken, das Kreuzen und Überholen möglichst gefahrlos zu gestalten und das Unfallrisiko zu reduzieren. Gerade das Überholen ist nämlich ein besonders gefährliches Fahrmanöver, da dazu oftmals die Verkehrsfläche benützt wird, auf deren Verfügbarkeit andere Verkehrsteilnehmer, namentlich der Gegenverkehr, vertrauen (BSK SVG – Stefan Maeder, Art. 34 N 1 sowie Art. 35 N 1).
Der Beschuldigte stellte sich während des gesamten Verfahrens dezidiert auf den Standpunkt, seine Fahrspur beim Vorbeifahren an den Fahrradfahrern nicht verändert zu haben, da sich diese nicht auf der Fahrbahn befunden hätten (ASB 39, AS 57, AS 245 [«Ich fahre mit ca. 50, 60 cm vom Rand weg und fahre einfach an denen vorbei, als wären sie nicht da, weil sie nicht auf der Fahrbahn waren.»]). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Wasserrinne stellt klarerweise kein eigener Fahrstreifen dar. Insbesondere ist sie nicht mit einem Radwegoder auch einem Trottoir – zu vergleichen, welcher die Einhaltung eines angemessenen Abstandes gewährleistet und Motorfahrzeuge vor der Benützung abhaltet. Ein Motorfahrzeugführer, welcher an einem in der Wasserrinne fahrenden Fahrradfahrer vorbeifährt, hat zu diesem ausreichend Abstand zu wahren (Art. 34 Abs. 4 SVG), zumal Letzterer unvermittelt seine Fahrspur auf die linke Seite der Randlinie wechseln könnte. So führte der Beschuldigte selber aus, dass die Wasserrinne an der Stelle, wo er den Privatkläger kreuzte, derart eng gewesen sei, dass die Radfahrer dort nicht mehr hätten fahren können (AS 057). Der Beschuldigte war damit verpflichtet, beim Vorbeifahren an den Radfahrern einen genügenden Abstand einzuhalten bzw. weiter links zu fahren, was er gestützt auf das Beweisergebnis auch tat. Mit einem Abstand von 0,8 m zur rechten Randlinie verblieben dem Gegenverkehr jedoch nur noch rund 1,25 m zum Kreuzen, womit der Beschuldigte auf einer Verkehrsfläche fuhr, welche (auch) dem Gegenverkehr zur Verfügung stand.
Während ein Überholverbot gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG gegenüber Radfahrern, die sich auf einem von der Hauptfahrbahn vollständig getrennten Radweg befinden, nicht gilt, stellt sich die Situation vorliegend anders dar. Obschon nicht als Fahrtreifen konzipiert, wird die Wasserrinne vom Fahrverkehr als Ausweichfläche benutzt, so etwa von Fahrradfahrern, um einen grösseren Abstand zu vorbeifahrenden Motorfahrzeugen zu generieren. Aber auch Motorfahrzeuge nutzen die Fläche. Wie von der Verteidigung zugestanden (ASB 039) und gestützt auf das Beweisergebnis erstellt ist, ist die Allerheiligenstrasse an der Unfallstelle derart schmal, dass zwei Autos von der Breite desjenigen des Beschuldigten nicht mühelos kreuzen können. Bei einem entgegenkommenden Motorfahrzeug wäre der Beschuldigte somit gezwungen gewesen, ebenfalls auf die Wasserinne auszuweichen.
Es kann somit feststellt werden, dass die Wasserrinne an der Allerheiligenstrasse von den Verkehrsteilnehmern als Ausweichfläche genutzt wird und damit dem Fahrverkehr dient. Sie ist daher als Teil der Fahrbahn zu erachten (Art. 1 Abs. 4 VRV), womit beim Vorbeifahren die Regeln von Art. 35 SVG einzuhalten sind. Die Anwendbarkeit der Bestimmung rechtfertigt sich vorliegend, da bei Fahrradfahrern, die sich innerhalb der Wasserrinne bewegen, jederzeit damit zu rechnen ist, dass sie auf die linke Seite der Randlinie wechseln, weshalb beim Vorbeifahren ein genügender Abstand einzuhalten ist, was einen Motorfahrzeugführer bei den vorliegenden Gegebenheiten dazu zwingt, auf die Gegenfahrbahn auszuweichen.
1.4.3 Gestützt auf diese Ausführungen ist erstellt, dass der Beschuldigte die auf der gleichen Fahrbahn fahrenden Fahrradfahrer einholte, an ihnen vorbeifuhr und die Fahrt vor ihnen fortsetzte. Damit hat er im Sinne von Art. 35 SVG überholt. Dieses Überholmanöver geschah an einer unübersichtlichen Stelle, wie auch seitens des Beschuldigten (AS 057, 243) und seines Verteidigers (ASB 039) nicht bestritten wird. Es kann hierzu auch auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum Augenschein verwiesen werden (US 10). Gestützt auf Art. 35 Abs. 4 SVG darf in unübersichtlichen Kurven prinzipiell nicht überholt werden, da in diesen Konstellationen der nötige Raum nicht übersichtlich ist, insbesondere was den Gegenverkehr betrifft (BSK SVG – Stefan Maeder, Art. 35 N 68).
1.5 Art. 35 SVG ist eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr zentrale Bestimmung und damit eine elementare Verkehrsregel (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2015, Art. 90 N 92, BSK SVG – Stefan Maeder, Art. 35 N 2). Auch beim Rechtsfahrgebot nach Art. 34 SVG handelt es sich um eine grundlegende Verkehrsregel (BSK SVG – Stefan Maeder, Art. 34 N 2). Das Bundesgericht bejaht in der Regel eine mindestens erhöhte abstrakte Gefährdung und damit eine objektiv grobe Verkehrsregelverletzung, wenn ein Fahrzeuglenker überholt, obschon er aufgrund einer eingeschränkten Sicht nach vorne oder anderer Umstände wie dichten Kolonnenverkehr nicht sicher sein kann, ohne Behinderung bzw. Gefährdung des bzw. der Überholten und der entgegenkommenden Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 92 mit Verweis auf die Rechtsprechung).
Auch vorliegend ist eine ernstliche Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres zu bejahen. Der Beschuldigte überholte die zwei Fahrradfahrer, welche in einer Distanz von mindestens 1 m zueinander fuhren. Bei einer Autolänge von 4,8 m ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Distanz von über 10 m zurücklegen musste, um diese zu überholen. Dies ist keine kurze Distanz, wenn die Sicht durch die bevorstehende Kurve bzw. Felswand eingeschränkt und damit nicht frei überblickbar ist. Auf unübersichtlichen Strassen ist das Rechtsfahrgebot immer strikt einzuhalten, weil wegen der besonderen Verhältnisse jede Abweichung von der Regel den Verkehr unmittelbar gefährdet (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 34 N 8). Der Beschuldigte gefährdete durch sein Fahrmanöver allfällig entgegenkommende Motorfahrzeuge, deren Fahrbahnraum durch das Überholen bzw. zu weite Linksfahren eingeschränkt wurde.
Darüber hinaus lag auch eine konkrete Gefährdung vor. Dabei ist unerheblich, ob den Privatkläger durch ein allfällig zu schnelles oder zu weit rechts Fahren ein Mitverschulden trifft. Art. 90 SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und stellt die Verletzung der Verkehrsregeln unter Strafe, ohne Rücksicht darauf, ob sie zu einem Unfall führt und ob es auch unter anderen Umständen zu einem solchen gekommen wäre (Urteil 6B_801/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.4.2). Der Beschuldigte musste darüber hinaus in der unübersichtlichen Kurve mit einem möglichen Fehlverhalten Entgegenkommender rechnen und daher genügend rechts fahren (BGE 106 IV 50 E. 2, Urteil 6B_801/2015 vom 22. Februar 2026 E. 2.3). Auf das erkennbare Fehlverhalten eines entgegenkommenden Fahrzeugs, welches das Rechtsfahrgebot verletzt, muss durch möglichst starkes Rechtsfahren reagiert werden (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 34 N 9). Aufgrund des unzulässigen Überholmanövers war es dem Beschuldigten nicht möglich, nach rechts auszuweichen. Der Privatkläger, welcher nicht rechtzeitig bremsen konnte und seine Fahrspur aufgrund des Beschuldigten anpassen musste, kollidierte bei seinem Ausweichmanöver mit der Leitplanke, wodurch er über diese stürzte und sich verletzte. Die Gefahr, welche der Beschuldigte durch sein Überholmanöver geschaffen hatte, hat sich damit auch verwirklicht. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist entsprechend erfüllt.
1.7 Der Beschuldigte wusste, dass die Stelle unübersichtlich war und entschied sich dennoch, die beiden rechts fahrenden Fahrradfahrer zu überholen. Dabei ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass unerheblich ist, ob der Beschuldigte sein Verhalten als Überholen einstufte, da ihm zumindest bewusst war, dass er durch das Einhalten eines genügenden Abstandes zu diesen nicht genügend rechts fahren konnte sowie auch keine Möglichkeit mehr bestand, nötigenfalls nach rechts auszuweichen. Von einer den Umständen angepassten Fahrweise, wie sie von der Verteidigung behauptet wird, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Für den Beschuldigten bestand keinen Grund, die Fahrradfahrer an dieser unübersichtlichen Stelle zu überholen und damit nicht gehörig rechts zu fahren. Das Fahrverhalten des Beschuldigten muss als rücksichtslos eingestuft werden, weshalb auch der subjektive Tatbestand zu bejahen ist.
Der Beschuldigte hat die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen, womit ihm mindestens ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
2. Fahrlässige Körperverletzung
2.1 Gemäss Art. 125 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, werfahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt.
2.2 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.3 Der Privatkläger hat fristgemäss Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt (AS 015).
2.4 Der Privatkläger hat aufgrund des Unfalls eine gesundheitliche Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erlitten, welche ohne Weiteres zumindest den Grad einer einfachen Körperverletzung erreicht hat. Es kann hierzu auf den Bericht Universitätsspital Basel vom 16. März 2021 (AS 018.1 ff.) verwiesen werden, worin festgestellt wurde, dass der Privatkläger u.a. eine Verletzung des Brustkorbes mit mehreren gebrochenen Rippen links, eine Beckenringverletzung mit Beteiligung von Schambeinast links oben und unten sowie einen Kreuzbeinlängsbruch, einen verschobenen mehrfragmentären Bruch des linken Schlüsselbeins und ein gebrochenes linkes Handgelenkt erlitten hatte. Der objektive Tatbestand der fahrlässigen (einfachen) Körperverletzung ist damit erfüllt.
2.5 Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen (Urteil 6B_790/2019 vom 18. Oktober 2019 E: 2.2.2).
2.5.1 Gestützt auf die obigen Erwägungen überholte der Beschuldigte in einer unübersichtlichen Kurve – und damit an einer unzulässigen Stelle – zwei Fahrradfahrer, wodurch er den entgegenfahrenden Privatkläger durch zu weites Rechtsfahren zum Abweichen von seiner Fahrspur zwang und ihn dadurch behinderte. Duch sein Verhalten verletzte der Beschuldigte die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten gemäss Art. 34 Abs. 3 und 4 sowie 35 Abs. 2 und 4 SVG.
2.5.2 Grundvoraussetzung für eine Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; zum Ganzen: Urteil 6B_120/2019, 6B_122/2019 vom 17. September 2019 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_236/2024 vom 13. Mai 2024 E. 1.1.3; je mit Hinweisen).
2.5.3 Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Besondere Vorsicht ist namentlich geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Die Rechtsprechung verlangt «konkrete Anzeichen» bzw. «zuverlässige Anhaltspunkte» für das Fehlverhalten eines Strassenbenützers; eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt nicht. Sie können sich auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (Urteil 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 3.4).
2.5.4 Der Beschuldigte macht geltend, ein Abstand von max. 65 cm zum äusseren Fahrbahnrand sei als korrekte Fahrweise innerhalb des Rechtsfahrgebotes zu qualifizieren. Auch wenn sich neben der Strecke keine Fahrradfahrer befunden hätten, hätte er die Position seines Fahrzeuges nicht wesentlich verändert und wäre allenfalls nur marginal näher am rechten Rand gefahren. Weiter sei klar, dass die Strasse an der Unfallstelle so schmal sei, dass zwei Autos von der Breite desjenigen des Beschuldigten nicht gefahrlos kreuzen könnten. Sodann sei aufgrund der Streckenführung der Gegenverkehr nicht frühzeitig zu sehen. Der Beschuldigte habe daher in Befolgung von Art. 32 SVG seine Geschwindigkeit den Verhältnissen angepasst und sei deshalb in der Lage gewesen, sofort bis zum Stillstand abzubremsen, als er den entgegenkommenden Fahrradfahrer gesehen habe. Wer sich ordnungsgemäss an die Verkehrsregeln halte, dürfe davon ausgehen, dass sich die übrigen Verkehrsteilnehmer ebenfalls regelkonform verhalten würden. Der Beschuldigte habe also ohne Weiters davon ausgehen dürfen, dass allfällig entgegenkommende Fahrzeuge sich ebenfalls den örtlichen Verhältnissen entsprechend bewegen, d.h. namentlich ihre Geschwindigkeit so anpassen würden, dass in der fraglichen Kurve ein gefahrloses Kreuzen mögliche wäre, resp. wenn sich zeigen sollte, dass ein solches aufgrund der Platzverhältnisse nicht möglich sei, eine entsprechende Reaktion – konkret ein Abbremsen oder Ausweichen beiderseits – stattfinden könne. Daher habe der Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, dass ihm der Privatkläger nicht nur mit den örtlichen Verhältnissen unangepasster, sondern klar überhöhter Geschwindigkeit entgegenkommen würde, offensichtlich in der Erwartung, die Kurve schneiden zu können. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass D.C.___ eine Ausweichbewegung des Fahrzeugs von ca. 0,5 m nach rechts beobachtet habe. Der Beschuldigte habe damit nicht nur die notwendige Vorsicht walten lassen, sondern sei auch in der Lage gewesen, angemessen zu reagieren. Der tragische Unfall des Privatklägers sei daher auf dessen regelwidriges und der örtlichen Situation klarerweise nicht angepasstes Fahrverhalten zurückzuführen, während sich der Beschuldigte unter Beachtung der geltenden Verkehrsregeln sowie der örtlichen Verhältnisse korrekt verhalten habe.
2.5.5 Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte die beiden Fahrradfahrer nicht mit einem Abstand von maximal 65 cm überholte, sondern das Überholmanöver in einem Abstand von mindestens 80 cm zur Randlinie erfolgte, was bei einer Strassenbreite von ca. 4,1 m und einer Autobreite von 2,05 m dazu führte, dass dem Privatkläger noch ca. 1,25 m zum Kreuzen verblieb. Weiter wurde bereits dargelegt, dass sich der Beschuldigte nicht regelkonform verhielt, indem er die beiden Fahrradfahrer an unzulässiger Stelle überholte. Damit kann dieser sich zu seiner Entlastung nicht auf ein allfälliges Fehlverhalten des Privatklägers bzw. den Vertrauensgrundsatz berufen. Es mag daher zutreffen, dass bei einer angepassten Geschwindigkeit des Privatklägers der verbleibende Raum zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und der Leitplanke ausgereicht hätte, um gefahrlos zu kreuzen, wie dies auch von den Auskunftspersonen ausgeführt wurde. Dass dieser aufgrund der gewählten Geschwindigkeit die Kurve «schneiden» musste, mithin auf der Gegenfahrbahn fuhr, ist hingegen gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht erwiesen. So führte C.C.___ zwar aus, dass der entgegenkommende Radfahrer «auch eher in der Mitte» der Strasse gefahren sei (AS 073). Dass dieser auf die «Gegenfahrbahn» geraten sei, sagte er jedoch nicht aus. Dies im Gegensatz zum Beschuldigten, welcher gestützt auf die Aussage von C.C.___ klar im linken Bereich der Allerheiligenstrasse fuhr. Auch E.___, welcher hinter dem Privatkläger fuhr, sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 21. September 2020 aus, sie seien im rechten Bereich der Allerheiligenstrasse gefahren (AS 094). Damit behauptet er nicht, sie seien ganz am rechten Fahrbahnrand gefahren, was aufgrund der gemessenen Geschwindigkeit von 58 km/h auch nicht möglich wäre, sondern lediglich, dass sie auf der rechten Fahrbahnhälfte verblieben. Auch wenn dem Privatkläger somit vorgeworfen werden kann, aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu schnell bzw. zu wenig rechts gefahren zu sein, stellte dieses Fehlverhalten nicht die unmittelbarste Ursache für den Unfall dar, welche das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen würde, war es doch einzig der Beschuldigte, welcher durch sein Fahrverhalten auch die andere Fahrbahnhälfte mitverwendete. Schliesslich ist in unübersichtlichen Kurven von allen Beteiligten mit einem möglichen Fehlverhalten entgegenkommender zu rechnen und darum genügend rechts zu fahren (BSK SVG – Stefan Maeder, Art. 34 N 13). Ein Fahrradfahrer, welcher sich nicht an das Rechtsfahrgebot hält, ist somit nicht als derart aussergewöhnlich zu erachten, dass der Beschuldigte damit schlechthin nicht hätte rechnen müssen. Es war somit für den Beschuldigten durchaus vorhersehbar, dass er bei Missachtung des Überholverbotes bzw. bei zu weitem Linksfahren im Bereich der unübersichtlichen Kurve mit einem ebenfalls gegen das Rechtsfahrgebot verstossenden Fahrzeug kollidieren und damit einen Unfall (mit-)verursachen könnte. Die Voraussehbarkeit des Erfolgs ist somit zu bejahen.
2.5.6 Verbleibt die Frage, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten ausgeblieben wäre. Bei einer Strassenbreite von lediglich 4,1 m und einer Fahrzeugbreite von 2,05 m wäre der Beschuldigte selbst bei einem minimalen Abstand zur rechten Randlinie auf die Mitbenutzung der anderen Fahrbahnhälfte angewiesen gewesen. Der Privatkläger, welcher eher in der Mitte der Strasse fuhr, hätte seine Fahrspur somit höchstwahrscheinlich ohnehin anpassen müssen. Wäre der Beschuldigte möglichst nahe am rechten Fahrbahnrand gefahren, hätten dem Privatkläger hierfür jedoch nicht nur 1,25 m zur Verfügung gestanden, sondern mindestens 1,75 m (bei einer Strassenbreite von 4,1 m, einer Fahrzeugbreite von 2,05 m und einem Abstand zur Randlinie von 30 cm). Schliesslich hätte der Beschuldigte, hätte er die beiden Fahrradfahrer nicht überholt, beim Erblicken des Privatklägers nach rechts auf die Wasserrinne ausweichen können und auch müssen, war er doch – wie erwähnt – derjenige, der aufgrund der Fahrzeugbreite auf die Benutzung der anderen Fahrbahnhälfte angewiesen war. Davon ausgehend, dass die Wasserrinne an der Unfallstelle 50 cm breit ist und der Beschuldigte zur Felswand einen Abstand von sicher 30 cm einhalten musste, hätte dieser – ohne Berücksichtigung der Breite der Randlinie – nochmals ca. 50 cm nach rechts ausweichen können, womit dem Privatkläger über 2 m – und damit mindestens die gesamte Fahrbahnhälfte – zum Kreuzen zur Verfügung gestanden hätte. Da der Privatkläger gestützt auf die vorhandenen Beweismittel zwar eher in der Mitte der Allerheiligenstrasse fuhr, dabei jedoch innerhalb seiner Fahrbahnhälfte verblieb, ist davon auszugehen, dass es mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht zum Unfall gekommen wäre, hätte der Beschuldigte gemäss den ihm auferlegten Pflichten als Fahrzeuglenker gehandelt.
2.6 Zusammenfassend hat der Beschuldigte durch den Verstoss gegen das Überholverbot in unübersichtlichen Kurven sowie den Verstoss gegen das Rechtsfahrgebot seine Pflichten als Fahrzeughalter verletzt, was den Privatkläger zum Ausweichen zwang, wodurch dieser mit der Leitplanke kollidierte und ca. 12 m die Böschung unterhalb der Allerheiligenstrasse hinunterstürzte. Die Pflichtverletzung des Beschuldigten war Hauptursache der vom Privatkläger erlittenen Verletzungen. Die Kollision wäre für den Beschuldigten vorhersehbar und vermeidbar gewesen. Damit hat er den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt.
3. Konkurrenz und Fazit
Wird die fahrlässige Körperverletzung durch die Erfüllung eines Gefährdungstatbestandes wie die Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 SVG bewirkt, so ist dieser nichts anderes als die Umschreibung und Begründung der pflichtwidrig verletzten Sorgfaltspflicht, die zur Bejahung der Fahrlässigkeit führt. Zu verurteilen ist alsdann allein wegen fahrlässiger Körperverletzung. Eine zusätzliche Verurteilung und damit eine Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB fällt aus. Sie ist durch den Verletzungstatbestand konsumiert (BSK StGB – Andreas Roth / Tornike Keshelava, Art. 125 N 7, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Entsprechend dieser Ausführungen ist der Beschuldigte vorliegend einzig wegen fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich demnach der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
VII. Strafzumessung
1. Die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wurden von der Vorinstanz auf US 17 f. korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2. 1 Der Strafrahmen der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2.1.1 Bezüglich der Wahl der Sanktionsart gilt es zu berücksichtigen, dass die Strafzumessung einzig vom Beschuldigten (implizit) angefochten wurde. Es gilt entsprechend das Verschlechterungsverbot, womit eine Freiheitsstrafe von vornherein ausser Betracht fällt. Mit Blick auf konkrete Tatschwere sowie den Umstand, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, erschein eine Freiheitsstrafe auch nicht geboten, um den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
2.1.2 In objektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Privatkläger erhebliche Verletzungen erlitt, welche einen 12-tägigen stationären Spitalaufenthalt sowie daran anschliessend eine Rehabilitation in einer Klinik, deren Aufenthaltsdauer jedoch unbekannt ist, zur Folge hatten. Im Rahmen der möglichen einfachen Körperverletzungen sind die Vorliegenden sicherlich im oberen Bereich, an der Grenze zur schweren Körperverletzung einzustufen, wurde doch im Bericht vom 16.März 2021 gar eine unmittelbare Lebensgefahr (durch die schwere Verletzung des Brustkorbs mit Eröffnung desselben und Verletzung der Lunge sowie Luft- und Blutansammlungen an unphysiologischer Stelle) bejaht (AS 018.3). Der Privatkläger war bis Mitte November 2020, somit während zweier Monate, zu 100 % krankgeschrieben, konnte seine Arbeitsfähigkeit anschliessend jedoch aufbauen, so dass er ab dem 1. Januar 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Die Auswirkungen des Unfalls merkt er gemäss eigenen Angaben vor der Vorinstanz lediglich noch bei sportlichen Betätigungen, bspw. beim Joggen. Ob diese Beeinträchtigung mit der Entfernung eines Teils der linken Lunge zusammenhängt, ist indes nicht bekannt (AS 18.1 ff., 251 f.).
In Anbetracht des Dargelegten und des gesamten Spektrums möglicher fahrlässiger Körperverletzungsdelikte, welches auch schwere Schädigung im genannten Strafrahmen mitumfasst, liegt in objektiver Hinsicht ein leichtes Verschulden vor.
2.1.3 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte grob fahrlässig. Seine Pflichtverletzung ist als leicht anzusehen. Zwar bestand für ihn keinerlei Anlass, die beiden Fahrradfahrer an dieser Stelle zu überholen. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass er dabei mit einer Geschwindigkeit von lediglich 25 km/h fuhr. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er die betroffenen Rechtsgüter noch deutlich stärker gefährdet hätte, wenn er die Geschwindigkeit nicht derart angepasst hätte. Ebenfalls ist ein gewisses Mitverschulden des Privatklägers zu konstatieren. Dieser fuhr mit einer den Umständen unangepassten Geschwindigkeit, welche es ihm verunmöglichte, rechtzeitig abzubremsen oder durch genügendes Rechtsfahren gefahrlos am Fahrzeug des Beschuldigten vorbeizufahren.
2.1.4 Die objektive Tatschwere wird somit durch die subjektive relativiert, weshalb im Ergebnis von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist. Eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen erscheint hierfür angemessen.
2.1.5 Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Ebenso ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit festzustellen. Zusammengefasst wirkt sich die Täterkomponente weder strafverschärfend noch strafmildernd aus, womit es bei einer Strafe von 80 Tagessätzen bleibt.
2.1.6 Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt. Auf die zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (US 19).
Für das Rechtsmittelverfahren ist festzuhalten, dass die Akten am 19. November 2024 beim Berufungsgericht eingingen. Mit dem vorliegenden Urteil konnte die seit dem 1. Januar 2024 geltende Entscheidungsfrist nicht eingehalten werden (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO). Bei dieser Entscheidungsfrist handelt es sich jedoch lediglich um eine das Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungsvorschrift. Mit der Missachtung dieser Bestimmung geht nicht zwingend auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes einher (vgl. Anwaltsrevue 2024 S. 37, 39 mit Verweis auf das Urteil 6B_731/2017 vom 16. November 2017 E. 3.3 [im Zusammenhang mit den Begründungsfristen nach Art. 84 Abs. 4 StPO]). Eine solche ist vorliegend auch nicht auszumachen. Die Verfahrensverzögerung geht nicht auf eine Untätigkeit seitens des Gerichts zurück, sondern auf die insgesamt elf Fristerstreckungsgesuche der Parteivertreter, wovon die Verteidigung selber sechs zu verantworten hat. Auch der doppelte Schriftenwechsel verzögerte das Verfahren und führte mit dazu, dass dieses erst am 14. Oktober 2025 spruchreif wurde.
Im Berufungsverfahren ist somit keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszumachen. Gestützt auf die bereits von der Vorinstanz festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist die Strafe um 25 % zu reduzieren. Daraus würde eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen resultieren, wobei jedoch – mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen – das Verschlechterungsverbot zu beachten ist.
3. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 7. April 2025 Frist gesetzt, allfällige Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt zu geben und entsprechende Belege einzureichen. Da sich die Verteidigung zu diesem Punkt nicht äusserte, ist davon auszugehen, dass das Renteneinkommen des Beschuldigten unverändert blieb. Es kann entsprechend auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Tagessatzberechnung verwiesen werden (US 19 f.) und die festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 140.00 ist zu bestätigen.
4. Die Geldstrafe ist sodann bereits aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbotes bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen.
5. Für die allgemeinen Ausführungen zur Verbindungsbusse kann ebenfalls auf das Urteil der ersten Instanz verwiesen werden (US 20 f.). Die Busse von CHF 700.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, ist zu bestätigen. Entsprechend würde sich die Geldstrafe auf 55 Tagesätze reduzieren. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes bleibt es jedoch vorliegend bei einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen.
6. Nach dem Gesamten ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 140.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, einer Busse von CHF 700.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen.
VII. Zivilforderung
1. Der Privatkläger beantragt, der Beschuldigte sei ihm gegenüber für die Folgen des Unfalls vom 12. September 2020 zu 100 % schadenersatz- und genugtuungspflichtig zu erklären.
2. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung eines Schadenersatzes bzw. einer Genugtuung wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (US 21 f.).
3. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Verletzungen des Privatklägers auch bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten eingetreten wären, weshalb sie diesen (implizit) vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freisprach. Entsprechend verneinte sie den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und der Pflichtverletzung des Beschuldigten, weshalb sie die Zivilforderung des Privatklägers abwies.
4. Mit dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung steht die zivilrechtliche Haftung des Beschuldigten in Bezug auf den dem Privatkläger aufgrund des Unfalls vom 12. September 2020 entstandenen finanziellen Schaden sowie den entsprechenden Genugtuungsanspruch grundsätzlich ausser Frage.
5. Bezüglich der Höhe der Haftungsquote ist jedoch auf das bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwähnte Selbstverschulden des Privatklägers einzugehen. Denn für die Beurteilung der Haftungsquote ist auch ein den adäquaten Kausalzusammenhang nicht unterbrechendes Selbstverschulden relevant (vgl. hierzu Urteil 6B_239/2022 vom 22. März 2022 E. 7.5.2). Der Grund für die Reduktion der Schadenersatzpflicht bei Mitverschulden des Geschädigten ist einfach: Wer einen Schadenersatzanspruch erhebt, darf nicht selbst zum Schaden beigetragen haben. Im Prinzip muss jeder die Folgen der eigenen Nachlässigkeit selbst tragen. Es wäre treuwidrig, den vollen Ersatz von einem Dritten zu verlangen (vgl. dazu und zum Folgenden: Heinrich Honsell: Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Auflage Zürich 2005, § 9 N 9 ff. und 21 ff.). Bei Mitverschulden des Geschädigten wird der Schadenersatz reduziert. Die Reduktion liegt im freien Ermessen des Gerichts. Eine vollständige Befreiung von der Haftpflicht ist nur bei Vorliegen eines besonders gravierenden Selbstverschuldens gerechtfertigt. Diesfalls liegt aber gar kein eine Haftpflicht auslösendes Verschulden mehr vor, sodass für eine Schadensreduktion nach Art. 44 Abs. 1 OR kein