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Solothurn Obergericht Strafkammer 30.01.2025 STBER.2024.70

30 janvier 2025·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·12,464 mots·~1h 2min·7

Résumé

Freiheitsberaubung etc.

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 30. Januar 2025               

Es wirken mit:

Vizepräsident Rauber

Oberrichterin Marti    

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

A.A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,

Privatklägerin

gegen

B.A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend       Freiheitsberaubung etc.

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.    C.___, Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;

2.    […], Rechtspraktikant bei der Staatsanwaltschaft;

3.    Jeannette Frech, Rechtsanwältin, unentgeltliche Vertreterin für die Privatklägerin A.A.___;

4.    A.A.___, Privatklägerin, für die Dauer ihrer Befragung;

5.    B.A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

6.    Severin Bellwald, Rechtsanwalt, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers;

7.    Eine Zuhörerin auf der Tribüne, für die Dauer der Befragung von A.A.___.

In Bezug auf die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführten Einvernahmen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025, die Einvernahmeprotokolle, die Tonbandaufnahmen und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwalt C.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin:

1.      Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023, soweit dagegen nicht die Berufung erklärt resp. die Berufung zurückgezogen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.

2.      B.A.___ sei wie folgt schuldig zu sprechen:

a.      Freiheitsberaubung, begangen am 6. August 2021 (Vorhalt Anklageziffer 1.1);

b.      Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 1. August 2021 (Vorhalt Anklageziffer 1.3);

c.      Fahren ohne Berechtigung, begangen am 1. August 2021 (Vorhalt Anklageziffer 1.3);

d.      Beschimpfung, begangen am 4. August 2021 (Vorhalt Anklageziffer 1.4);

e.      mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen zwischen 4. August 2021 und 5. April 2022 (Vorhalte Anklageziffern 1.5.1 – 1.5.3);

f.       mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, begangen zwischen 4. August 2021 und 4. September 2022 (Vorhalte Anklageziffern 1.6.1 – 1.6.6);

g.      Verletzung des Schriftgeheimnisses, begangen vom 21. Juli 2021 bis 31. Juli 2021 (Vorhalt Anklageziffer 1.7).

3.      B.A.___ sei zu verurteilen zu

a.      einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten;

b.      einer unbedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen;

c.      einer Busse von CHF 2'000.00, bei Nichtbezahlung zu 20 Tagen Freiheitsstrafe.

4.    B.A.___ sei für acht Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) zu verweisen und es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.

5.    Die sichergestellten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.

6.    Über die Kosten der amtlichen Verteidigung und Entschädigungsansprüche der Privatklägerschaft sei von Amtes wegen zu befinden.

7.    Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Jeannette Frech als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.A.___:

1.    Die Berufung des B.A.___ sei vollumfänglich abzuweisen.

2.    Das Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27.09.2023 sei betreffend die erfolgten Schuldsprüche, betreffend den Zivilpunkt und betreffend die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin zu bestätigen.

3.    B.A.___ sei zu verurteilen, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, A.A.___, für das vorliegende Berufungsverfahren in der Höhe der eingereichten Honorarnote zzgl. der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung zu bezahlen. Zu Folge ungünstiger finanzieller Verhältnisse des B.A.___ seien die Kosten vorerst durch den Staat Solothurn zu bezahlen. Unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des B.A.___ erlauben.

Eventualiter: Es sei der Privatklägerin, A.A.___, zu Folge der mit Verfügung vom 22.10.2024 für das Berufungsverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote zzgl. der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung zuzusprechen.

4.    Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich B.A.___ aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Severin Bellwald als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers B.A.___:

1.    Die folgenden Ziffern des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023 (BWSAG.2022.16) seien aufzuheben:

­    Ziffer 1, lit. a

­    Ziffer 1, lit. d

­    Ziffer 1, lit. f (betreffend den Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.6.1)

­    Ziffer 2

­    Ziffer 3

­    Ziffer 4

­    Ziffer 6

­    Ziffer 7

­    Ziffer 8 (betreffend die Auferlegung der Kosten an B.A.___)

­    Ziffer 9 (betreffend die Auferlegung der Kosten an B.A.___)

­    Ziffer 10 (betreffend die Auferlegung der Kosten an B.A.___)

2.    B.A.___ sei von folgenden Vorhalten freizusprechen:

­    Freiheitsberaubung, angeblich begangen am 6. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1 inkl. konsumierter Vorhalt der Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom 4. November 2022)

­    Beschimpfung, angeblich begangen am 4. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.4)

­    Ungehorsam gegen amtliche Verfügung, angeblich begangen am 4. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.6.1)

3.    B.A.___ sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 42 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. August 2021.

4.    B.A.___ seien 32 Tage Haft an die Geldstrafe anzurechnen.

5.    Auf die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände wird verzichtet.

6.    Die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.

7.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.A.___ sei in der festgesetzten Höhe von CHF 10'083.95 vom Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei B.A.___ zu verzichten.

8.    Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von insgesamt CHF 26'551.30 sei durch den Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei B.A.___ im Umfang von 90 % zu verzichten.

9.    Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seien im Umfang von 10 % B.A.___ aufzuerlegen und im Umfang von 90 % dem Staat Solothurn.

10.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. PROZESSGESCHICHTE

1. Am Freitag, 6. August 2021, 22:31 Uhr, meldete D.___, Inhaber des [Restaurants] in [Ort 1], telefonisch via Alarmzentrale, in seiner Restauranttoilette habe sich eine Frau eingeschlossen. Diese habe ihn gebeten, die Polizei zu avisieren, da sie grosse Angst vor ihrem Ehemann habe, der sich im Aussenbereich des Restaurants aufhalte. Gegenüber der eintreffenden Patrouille und im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme vom selben Abend, 23:45 Uhr, gab die genannte Frau, A.A.___ (Privatklägerin) zusammengefasst an, ihr getrennt lebender Noch-Ehemann, B.A.___ (Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend nur noch als Beschuldigter bezeichnet), mit dem sie bereits mehrfach Streit gehabt habe und es auch schon zu Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen sei, habe sie im Verlauf des Tages kontaktiert und habe sie wiederholt um ein Treffen gebeten. Nachdem sie sich mit ihm auf dem Parkplatz des [Einkaufszentrum] in [Ort 1] getroffen habe, habe sie ihn zunächst zu dessen Wohnung gefahren, um Portemonnaie und Zigaretten zu holen. Anschliessend seien sie nach [Ort 2] zum Werkzeugdepot ihres Ehemannes, ähnlich einer Garage, gefahren, wo er sie gegen ihren Willen eingeschlossen habe. Der Beschuldigte habe ihr mitgeteilt, dass sie entweder beide als Paar das Depot verlassen oder sie hier sterben würden. Als sie zweimal versucht habe zu fliehen, habe der Beschuldigte sie jeweils gepackt und ihr beide Male eine Fuchsschwanzsäge an den Hals gehalten (s. zum Ganzen ausführlich die Strafanzeige vom 21.12.2021, in den Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 007 ff.). Gestützt auf diese Aussagen verfügte der Pikettoffizier der Polizei Kanton Solothurn telefonisch rückwirkend per 22:40 Uhr den Polizeigewahrsam des Beschuldigten sowie dessen schriftliche Wegweisung und ein Rückkehrverbot für die Dauer von 14 Tagen (a.a.O., AS 009 und AS 354 ff.).

2. Am 7. August 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Drohung (Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB], SR 311.0) und der Nötigung (Art. 181 StGB), eventualiter der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB, AS 249). Gestützt auf den teilweise gutgeheissenen Antrag der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2021 (AS 368 ff.) ordnete das Haftgericht des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 10. August 2021 die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten für die Dauer von einem Monat, d.h. vom 10. August 2021 bis 9. September 2021, an (AS 378 ff.). Per 6. September 2021 wurde der Beschuldigte wieder aus der Haft entlassen (AS 393).

3. Im Rahmen der Ermittlungen gegen den Beschuldigten wurde u.a. bekannt, dass es bereits am 4. August 2021 am Domizil der Privatklägerin zu einer polizeilichen Intervention betreffend den Beschuldigten und die Privatklägerin gekommen war. Der Beschuldigte habe ohne Erlaubnis der Privatklägerin und trotz geltendem Kontakt- und Annäherungsverbot unrechtmässig deren Wohnung betreten. Er habe sie als «Schlampe» bezeichnet, habe ihr Briefe gezeigt, die er unrechtmässig aus ihrem Briefkasten gefischt und an sich genommen habe und habe der Aufforderung ihrerseits, die Wohnung zu verlassen, keine Folge geleistet (s. Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 23.09.2021, AS 122 ff.). Im Rahmen der Ermittlungen wurde zudem bekannt, dass der Beschuldigte am 1. August 2021 einen Lieferwagen des mit ihm befreundeten E.___ zum Gebrauch entwendet haben soll, wobei er diesen ohnehin infolge Entzugs des Führerausweises gar nicht hätte lenken dürfen (s. Strafanzeige vom 12.08.2021, AS 111 ff.).

4. Nach erfolgter Entlassung aus der Untersuchungshaft soll es am 17. September 2021 (Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 30.09.2021, AS 178 ff.), am 5. April 2022 (Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 01.05.2022, AS 200 ff.), am 15. April 2022 (Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 16.04.2022, AS 218 ff.), am 14. Mai 2022 (Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 19.06.2022, AS 238 ff.) und am 4. September 2022 (Strafanzeige Polizei Kanton Solothurn vom 13.09.2022, AS 249.18 ff.) zudem zu weiteren unrechtmässigen Kontaktaufnahmen seitens des Beschuldigten mit der Privatklägerin gekommen sein.

5. Am 22. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Richteramt Bucheggberg-Wasseramt (erstmals) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]), Beschimpfung (Art. 177 StGB), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB) (AS 001 ff.).

7. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 sistierte das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt das Verfahren gegen den Beschuldigten und retournierte die Anklage mit den Akten an die Staatsanwaltschaft. Dies deshalb, da in gewissen Sachverhaltsbezeichnungen der Anklage, konkret in den Anklagepunkten 1.6.3 bis 1.6.6 [mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügung] noch das Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 23. März 2021 betreffend Eheschutzmassnahmen (BWZPR.2020.935) anstelle des zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Scheidungsurteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Dezember 2021 (BWZPR.2021.758) als betroffene Verfügung genannt war, obwohl die Anklagepunkte in die Zeit nach Fällung des Scheidungsurteils fielen. Mit Datum vom 4. November 2022 reichte die Staatsanwaltschaft dem Gericht eine aktualisierte Anklage ein (in den Akten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt [B-W] 001 ff.).

8. Am 2. März 2023 meldete die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin dem Gericht, die Privatklägerin habe ihr per E-Mail bekannt gegeben, die Schweiz für immer verlassen zu haben (B-W 072 ff.). Mit Verfügung vom 24. März 2024 wurde deshalb die ursprünglich auf den 27. März 2024 angesetzte Hauptverhandlung (B-W 017 ff.) abgesetzt (B-W 111 ff.). Da die Privatklägerin wieder in die Schweiz zurückkam, wurden die Parteien mit Verfügung vom 20. Juni 2023 zur Hauptverhandlung neu auf den 22. September 2023 vorgeladen (B-W 114 ff.).

9. Am 27. September 2023 fällte das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführter mündlicher Hauptverhandlung (B-W 166 ff.) folgendes Urteil (B-W 271 ff. [Dispositiv] bzw. B-W 297 ff. [begründetes Urteil]):

«

1.      B.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)      Freiheitsberaubung, begangen am 6. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1, inkl. konsumierter Vorhalt der Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1.2, der Anklageschrift vom 4. November 2022),

b)      Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Motorfahrzeug), begangen am 1. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3),

c)      Fahren ohne Berechtigung (Motorfahrzeug, trotz Entzug des Führerausweises), begangen am 1. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3),

d)      Beschimpfung, begangen am 4. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.4),

e)      mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen in der Zeit vom 4. August 2021 bis am 5. April 2022 (Vorhalte Ziff. 1.5.1-1.5.3),

f)       mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 4. August 2021 bis am 4. September 2022 (Vorhalte Ziff. 1.6.1-1.6.6),

g)      Verletzung des Schriftgeheimnisses, begangen in der Zeit vom 21. Juli 2021 bis am 31. Juli 2021 (Vorhalt Ziff. 1.7).

2.      B.A.___ wird verurteilt zu:

a)      einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten,

b)      einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 23. August 2021,

c)      einer Busse von CHF 2'000.00, ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 23. August 2021.

3.      B.A.___ werden 32 Tage Haft an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a hiervor angerechnet.

4.      B.A.___ wird für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

5.      Die im Verfahren gegen B.A.___ sichergestellte und beschlagnahmte Säge (Fuchsschwanz; aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu verwerten, evtl. zu vernichten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) dem Staat Solothurn verfällt.

6.      B.A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin A.A.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. August 2021, zu bezahlen.

7.      B.A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin A.A.___ Schadenersatz von CHF 71.40 zu bezahlen. Die darüber hinausgehende Forderung wird auf den Zivilweg verwiesen.

8.      Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.A.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird auf CHF 10'083.95 (30,67 Stunden zu CHF 180.00 und 19,80 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen CHF 80.40, 7,7 % MWST CHF 720.95) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___ erlauben.

9.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf CHF 26'551.30 (79,50 Stunden zu CHF 180.00 und 45,00 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'488.20 und Auslagen nicht MWST-pflichtig CHF 328.30, 7,7 % MWST CHF 1'874.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 26'223.00 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___ erlauben.

10.   Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 9'000.00, total CHF 11'040.00, hat B.A.___ zu bezahlen.»

10. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 meldet der Beschuldigte gegen das Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023 die Berufung an (B-W 279 ff.).

11. Nachdem dem Beschuldigten am 26. August 2024 das begründete Urteil zugestellt worden war (B-W 351), erklärte dieser mit Schreiben vom 16. September 2024 die Berufung (in den Akten des Obergerichts [OGer] 002 ff.). Der Beschuldigte stellt folgende Anträge:

«

1.      Die folgenden Ziffern des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg- Wasseramt vom 27. September 2023 (BWSAG.2022.16) seien aufzuheben:

­      Ziffer 1, lit. a)

­      Ziffer 1, lit. d)

­      Ziffer 1, lit. f) (betreffend den Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.6.1)

­      Ziffer 2

­      Ziffer 3

­      Ziffer 4

­      Ziffer 6

­      Ziffer 7

­      Ziffer 8, betreffend die Auferlegung der Kosten an B.A.___

­      Ziffer 9, betreffend die Auferlegung der Kosten an B.A.___

­      Ziffer 10, betreffend die Auferlegung der Kosten an B.A.___

2.      B.A.___ sei von folgenden Vorhalten freizusprechen:

­      Freiheitsberaubung, angeblich begangen am 6. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1 inkl. konsumierter Vorhalt der Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom 4. November 2022)

­      Beschimpfung, angeblich begangen am 4. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.4)

­      Ungehorsam gegen amtliche Verfügung, angeblich begangen am 4. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.6.1.)

3.      B.A.___ sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 42 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. August 2021.

4.      B.A.___ seien 32 Tage Haft an die Geldstrafe anzurechnen.

5.      Es [sei] von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen.

6.      Auf die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände wird verzichtet.

7.      Die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu

verweisen.

8.      Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.A.___ sei in der festgesetzten Höhe von CHF 10'083.95 vom Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei B.A.___ zu verzichten.

9.      Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von insgesamt CHF 26’551.30 sei durch den Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei B.A.___ im Umfang von 90% zu verzichten.

10.   Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seien im Umfang von 10% B.A.___ aufzuerlegen und im Umfang von 90% dem Staat Solothurn.

11.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

12. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 erhob die Staatsanwaltschaft frist- und formgerecht die Anschlussberufung (OGer 010 f.). Gestellt wurden folgende Anträge:

«

1.    Die Staatsanwaltschaft stellt keinen Antrag auf Nichteintreten.

2.    Sie erklärt die Anschlussberufung.

a)  Sie ficht das Urteil in folgenden Punkten an:

­      Strafzumessung (Ziff. 2)

­      Dauer der Landesverweisung (Ziff. 4)

b)  Sie verlangt folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils:

­      Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe

­      Anordnung einer längeren Landeverweisung

c)  Sie stellt zurzeit keine Beweisanträge.»

13. Mit Verfügung vom 8. November 2024 wurden die Parteien für die mündliche Verhandlung auf den 29. Januar 2025 vor das Berufungsgericht geladen. Dabei wurde auch der von der Privatklägerin am 5. November 2024 gestellte Antrag auf Dispensation von der Berufungsverhandlung – mit Ausnahme ihrer Einvernahme – sowie ihr Antrag auf Vermeidung einer direkten Konfrontation mit dem Beschuldigten gutgeheissen (OGer 021 ff.).

14. Am 3. Dezember 2024 reichte das Migrationsamt dem Berufungsgericht die von Amtes wegen edierten Migrationsakten des Beschuldigten ein (OGer 042). Diese wurden der Privatklägerin am 9. Dezember 2024 (OGer 049) und dem Beschuldigten am 11. Dezember 2024 (OGer 051) zugestellt.

15. Am 9. Dezember 2024 liess die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin dem Berufungsgericht einen Bericht der Psychotherapie der Privatklägerin zukommen (OGer 044 ff.).

16. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 wurde den Parteien ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (OGer 052 ff.).

17. Am 20. Dezember 2024 reichte der amtliche Verteidiger einen Arbeitsvertrag des Beschuldigten zu den Akten. Gleichzeitig gab der Verteidiger bekannt, über keine weiteren Belege betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu verfügen (OGer 059 ff.). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 wurde deshalb die Frist zur Einreichung der Einkommens- und Steuerunterlagen bis 15. Januar 2025 verlängert; dies unter Androhung der Einholung der Steuerakten von Amtes wegen (OGer 062). Da der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 15. Januar 2025 bestätigte, weiterhin über keine finanziellen Unterlagen zu verfügen (OGer 073), wurden mit Verfügung vom 16. Januar 2025 die Steuerakten von Amtes wegen ediert (OGer 074 ff.).

18. Am 29. Januar 2025 fand die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 081 ff.).

II. FORMELLES

A. Anwendbares Recht

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 StPO Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

B. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Mit Berufungserklärung vom 16. September 2024 (OGer 002 ff.) ficht der Beschuldigte folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27.09.2023 an (s. auch vorstehend I. / Ziff. 11 Ziff. 1):

­      Ziffer 1 lit. a (Schuldspruch Freiheitsberaubung);

­      Ziffer 1 lit. d (Schuldspruch Beschimpfung);

­      Ziffer 1 lit. f (teilweise, betreffend den Vorhalt des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Anklageschrift Ziffer 1.6.1);

­      Ziffer 2 (Strafzumessung);

­      Ziffer 3 (Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft an die Sanktion);

­      Ziffer 4 (Landesverweis und Ausschreibung im SIS);

­      Ziffer 6 (Genugtuung);

­      Ziffer 7 (Schadenersatz);

­      Ziffer 8 teilweise (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren, soweit deren Rückforderung beim Beschuldigten betreffend);

­      Ziffer 9 teilweise (Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren, soweit deren Rückforderung beim Beschuldigten betreffend);

­      Ziffer 10 (Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten).

2. Mit Anschlussberufung vom 1. Oktober 2024 ficht die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung gemäss Ziff. 2 sowie die Dauer der Landesverweisung gemäss Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils an (OGer 010 f.).

3. In (teilweiser) Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils:

­      Ziff. 1 lit. b (Schuldspruch wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch [Motorfahrzeug], begangen am 01.08.2021);

­      Ziff. 1 lit. c (Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung [Motorfahrzeug, trotz Entzug des Führerausweises], begangen am 01.08.2021);

­      Ziff. 1 lit. e (Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 04.08.2021 bis am 05.04.2022);

­      Ziff. 1 lit. f teilweise (betreffend die Schuldsprüche wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 17.09.2021 bis 04.09.2022, Anklageschrift Ziff. 1.6.2 - 1.6.6);

­      Ziff. 5 (Einziehung, Verwertung und / oder Vernichtung der im Verfahren gegen den Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Säge [Fuchsschwanz; aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate]);

­      Ziff. 8 teilweise (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren, soweit deren Höhe betreffend);

­      Ziff. 9 teilweise (Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren, soweit deren Höhe betreffend).

III. MATERIELLES

A. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2. Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungs-kraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

1.3. Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 01.06.2017 E. 2.4., nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 04.08.2009 E. 2.3.; je mit Hinweisen).

1.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 1.6 und Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1).

2. Einschränkungen der Begründungspflicht

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 82 StPO N 9). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, m.w.H.).

3.  Freiheitsberaubung und Tätlichkeiten vom 6. August 2021

3.1. Vorhalt und Vorbemerkung

Betreffend den dem Beschuldigten gemachten Vorhalt der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB wird auf die Anklageschrift vom 4. November 2022 (B-W 001 ff., Ziff. 1.1 B-W 002) sowie auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. II. / Lit. A Ziff. 1.1 US 6) verwiesen. Betreffend den Vorhalt der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB wird ebenfalls auf die Anklageschrift vom 4. November 2022 (B-W 001 ff., Ziff. 1.2 B-W 003) sowie auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil verwiesen (Ziff. II. / Lit. A Ziff. 1.2 US 6 f.). Da beide Vorhalte sich im Rahmen derselben Geschehnisse ereignet haben sollen, werden diese Vorhalte nachfolgend einer gemeinsamen Würdigung unterzogen.

3.2. Beweismittel

3.2.1. Betreffend den Vorhalt der angeblichen Freiheitsberaubung und der Tätlichkeiten vom 6. August 2021 finden sich in den Akten nebst den in der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 21. Dezember 2021 (AS 007 ff.) erwähnten Beweismittel insb. folgende für die Beweiswürdigung wesentlichen Aktenstücke:

­      Einvernahme des Beschuldigten vom 7. August 2021 (AS 067 ff.);

­      Einvernahme des Beschuldigten vom 27. August 2021 (AS 082 ff.);

­      Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Oktober 2021 (AS 096 ff.);

­      Einvernahme von D.___ vom 2. September 2021 (AS 062 ff.);

­      Einvernahme der Privatklägerin vom 6. August 2021 (AS 040 ff.);

­      Einvernahme der Privatklägerin vom 26. August 2021 (AS 048 ff.);

­      Einvernahme des Zeugen F.___ vom 22. September 2023 (B-W 181 ff.), betreffend das Verhältnis des Beschuldigten und der Privatklägerin;

­      Einvernahme von G.A.___ vom 22. September 2023 (B-W 188 ff., insb. B-W 193 ff., versehentlich bezeichnet mit 21.09.2023), betreffend das Verhältnis des Beschuldigten und der Privatklägerin;

­      Einvernahme von H.A.___ vom 22. September 2023 (B-W 196 ff., insb. AS 202 ff., versehentlich bezeichnet mit 21.09.2023), betreffend das Verhältnis des Beschuldigten und der Privatklägerin;

­      Einvernahme der Privatklägerin vom 22. September 2023 (B-W 205 ff.);

­      Letztes Wort des Beschuldigten anlässlich der Verhandlung vom 22. September 2023 (B-W 171).

Betreffend den Inhalt der jeweiligen Beweismittel wird infolge des vergleichsweise grossen Umfanges derselben grundsätzlich auf die Akten verwiesen; auf eine umfassende Wiedergabe an dieser Stelle wird verzichtet. Wo nötig, wird spezifisch auf die jeweiligen Angaben einzugehen sein.

3.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2025 machte die Privatklägerin zum Vorfall vom 6. August 2021 zusammengefasst folgende Aussagen (für die detaillierten Aussagen wird auf das Protokoll verwiesen, OGer 088 ff.):

Das sei so, wie es passiert sei. Er habe ihr das alles angetan, und dafür solle er seine gerechte Strafe bekommen. Sie lebe mit diesen Ängsten tagtäglich. Wirklich, sie habe jeden Tag Angst, dass er sie verfolge oder er ihr etwas antue. Und sie versuche trotzdem, nach vorne zu schauen, weil sie habe drei Kinder, die sie brauchten. Aber es sei einfach ein wenig schwierig, manchmal. (Auf den 06.08.2021 angesprochen) An dem Tag habe er sie sehr oft angerufen. Er habe sehr oft geschrieben, er habe Druck gemacht. Er habe ihr versprochen und auf die Kinder geschworen, mehrmals, dass es das letzte Mal sei, dass er mit ihr etwas besprechen wolle wegen den Kindern. Er habe versprochen, dass er sie und die Kinder in Ruhe lasse, dass sie weiterleben könnten, dass er sich nicht mehr melde bei ihr. Er habe ihr das wirklich mehrmals versprochen und auf die Kinder geschworen, dass er sie in Ruhe lasse nachher. Ja, sie habe gedacht, vielleicht meine er es wirklich so. Und so sei es zu diesem Treffen gekommen. Sie hätten sich dort vor dem [Einkaufszentrum] getroffen, beim Parkplatz draussen. Es sei am späteren Nachmittag, zwischen 17:15 - 17:30 Uhr, gewesen. Am Anfang sei er noch einigermassen anständig gewesen. Dann habe es angefangen. Wieso sie jemanden Neues habe, wer das sei… Es sei gar nicht um die Kinder gegangen. Die Kinder habe er nie erwähnt. Es sei um sie gegangen. Irgendeinmal sei sie am Handy gewesen, und da habe er sich das Handy geschnappt und habe es ihr nicht mehr gegeben. Und von dort aus habe er gesagt, sie würden in diese Garage gehen, um das zu klären: «Und heute wird alles geklärt.» Und dann seien sie dahin gegangen, und dann habe sie auf einen weissen Plastikstuhl, so einen Gartenstuhl, sitzen dürfen. Und er sei vis-à-vis von ihr auf einem Farbkessel gesessen. Dann habe er sie ausgefragt, welche Typen… Er habe die ganze Zeit ihr Handy entsperren wollen, habe es vor ihr Gesicht gehalten. Sie habe ihre Augen zugemacht, weil sie nicht gewollt habe, dass er diese Macht bekomme, dass er das Handy und alles kontrolliere. Das habe er dann nicht geschafft, und da habe er gesagt, dass das heute ein Ende nehme. Also dass er sie dort umbringen wolle. Das habe er mehrmals gesagt dort, und sie habe ihm das auch geglaubt. Er könne das. Die Aggressivität, wie er mit ihr gesprochen und sie beleidigt habe… (fing an zu weinen). Er habe einfach so einen Hass auf sie gehabt. Oder habe ihn vielleicht immer noch, sie wisse es nicht, sie habe ihn nachher nicht mehr gesehen. Sie habe mehrmals versucht, ihm zu sagen, dass sie mit den Kindern reden wolle. Sie habe nicht gewusst, welche Uhrzeit es gewesen sei. Sie habe keine Zeitkontrolle mehr gehabt, ihr sei es vorgekommen wie eine Ewigkeit. Sie habe sich Sorgen gemacht um sie (die Kinder). Sie habe ihn angefleht. Sie habe ihn gebeten, dass sie wenigstens noch einmal mit den Kindern sprechen dürfe. Aber er habe das nicht zugelassen, und das sei für sie sehr schlimm gewesen. (Auf Nachfrage) Er habe «Nein» gesagt. Und sie werde heute sterben, sie würden als Paar wieder hier rauskommen, sonst sei einfach fertig heute.

Auf der linken Seite sei eine Türe gewesen. Und da habe sie versucht, als er abgelenkt gewesen sei… Aber sie habe keine Chance gehabt. Er habe sie einfach wieder weggerissen. Als er sie weggerissen habe, sei sie umgefallen. Er habe es mehrmals versucht. Sie wisse nicht mehr wie oft, aber mehrmals. Aber sie habe es nicht geschafft. Dort drin sei es sehr dreckig, sehr trocken und staubig gewesen. Und es habe gestunken in diesem Raum. Er habe mehrmals – sie wisse nicht mehr wie oft – die Säge an sie gehalten und gesagt «jetzt stirbst Du einfach und es ist fertig». Sie sei froh, sei sie noch da. Aber für sie sei es einfach sehr sehr schlimm gewesen. Er habe einfach wissen wollen, wer es sei, mit wem sie Kontakt habe, welchen Freund sie habe. Dort habe er einfach sehr viel Druck ausgeübt. Sie sei die grösste Schlampe, die es gebe. Er habe sie mehrmals bedroht. Er habe dort einen Töff gehabt, und er habe ihr gesagt, er werde diesen Töff anlassen und dann würden sie ersticken; dann würden halt beide hier drin sterben. Aber das habe er dann nicht gemacht.

(Auf Frage, wer auf den Treffpunkt [des Parkplatzes des Einkaufszentrums] gekommen sei) Das wisse sie nicht mehr. (Auf Frage, wie man nach den anschliessenden Diskussionen im Depot gelandet sei) Da habe er ihr gesagt «so jetzt steigst du ins Auto ein und da fahren wir dahin.» (Ob sie gefahren sei) Ja. Er habe ihr Zeug gehabt und habe ihr Handy nicht mehr hergeben wollen. Er habe ihr gesagt, jetzt müssten sie reden und das alles klären zusammen. Und sie müsse kommen. (Auf Frage, ob sie einfach mitgegangen sei) Sie wisse nicht… Heute denke sie «wieso?». Sie sei wie erstarrt gewesen. Sie habe einfach das gemacht, was er von ihr verlangt habe. Sie habe einfach auch diese Angst gehabt. (Auf Frage nach dem Riegel) Das wisse sie nicht, weil er sei auf der Seite gesessen, wo die Türe gewesen sei. Sie habe keine Chance gehabt. Als sie aufgestanden sei, sei er gleich auf sie zugekommen. Sie habe sich nicht bewegen dürfen. Sie habe auf diesem blöden Stuhl sitzen müssen und er habe sie da wie eine Geisel gefangen gehalten (fing an zu weinen). Er habe ihr gedroht und sie habe ihm das geglaubt, dass er sie einfach umbringe. Und sie lebe immer noch in dieser Angst. Das sei einfach tagtäglich so. Das könne ihr niemand nehmen. Sie müsse einfach versuchen, das Leben weiterzuleben.

(Auf Nachfrage nach der Drohung, dass er den Töff starte) Ja, das habe er mehrmals gesagt. Dass er diesen starten werde, dass sie erstickten.

(Auf Nachfrage, ob richtig verstanden worden sei, dass die Fluchtversuche gescheitert seien, weil er immer schneller gewesen sei als sie) Ja genau. Er sei sehr schnell gewesen. Sie habe gedacht, hoffentlich schaffe sie es trotzdem. Und sie habe es probiert. Aber sie habe keine Chance gehabt, zu entkommen. (Auf Vorhalt, der Beschuldigte habe ausgesagt, sie sei gestolpert und er habe sie nur schützen wollen) (Schüttelte stark den Kopf) Nein, er wollte mich nie schützen. (Weinte)

(Auf Frage, ob sie bei ihren Angaben zur Säge bleiben wolle) Absolut. Genau. Am Anfang sei er aufgestanden und habe geschaut nach Gegenständen, die er brauchen könnte. Er sei mehrmals an ihr gewesen, also am Hals.

(Auf Frage, wie man aus der Garage gekommen sei) Sie habe sich immer gewehrt, als er gesagt habe, dass sie wieder eine Familie seien, und wegen den Kindern und dass sie wieder… Sie habe das immer verneint. Sie sei standhaft gewesen, dass sie das nicht wolle. Aber irgendwann sei sie kaputt gewesen und habe gesehen, dass es so nicht funktioniere. Und da habe sie gesagt, ja, sie probierten es. Und sie habe versucht, ihm klarzumachen… Also sie habe das nicht gewollt, es sei nicht ihre Absicht gewesen, mit ihm… Sie würde lieber sterben, als mit diesem Menschen… Er sei für sie einfach ein Monster. Und da habe sie einfach versucht, ihm klarzumachen, dass sie wieder eine Familie werden. Und habe ihm das so wie versprochen. Sie habe ihm dann aber gesagt, sie möchte zuerst, dass ihr Bruder – weil ihr Bruder sei schon bei ihr zu Hause gewesen, den ganzen Abend, weil sie abgemacht hätten, dass er zu ihr komme. Da habe sie gesagt, sie möchte, dass ihr Bruder noch mit ihnen rede. Dass sie ihn noch träfen. Und da habe er auch gesagt «Also dann machen wir das so, dann gehen wir ins [Restaurant] in [Ort 1].» Dann seien sie raus gegangen. Und dann vor dem Auto habe er sie die ganze Zeit bedrängt. Er habe gedacht, jetzt seien sie ja wieder zusammen. Er habe sie bedrängt, er habe sie küssen wollen. Und sie habe das immer verneint, weil sie habe das nicht gewollt. Und irgendwann habe er ihr einfach einen Kuss auf die Lippen gegeben, und sie sei einfach erstarrt. Sie habe diesen Kuss nicht erwidert. Für sie sei es einfach schlimm gewesen. Sie habe das nicht gewollt. Und dann seien sie von dort aus ins Restaurant gegangen. Sie wisse nicht, wie spät es gewesen sei, wie lange das gewesen sei. Es sei einfach sehr lange gegangen alles. Sie seien dort angekommen. Und dann hätten sie draussen auf der Terrasse etwas bestellt. Sie wisse nicht mehr, was bestellt worden sei. Auf jeden Fall habe er die ganze Zeit ihr und sein Handy bei sich gehabt. Aber sie habe sich nicht dafür gehabt, es zu schnappen. Irgendwann, als die Getränke gekommen seien und er am Handy etwas gemacht habe, kurz abgelenkt gewesen sei, habe sie ganz leise gesagt, dass sie aufs WC müsse. Sie sei einfach ein wenig zügig gelaufen. Und dann sei er nicht hinterher gekommen. Sie sei aufs WC gegangen, und auf dem Weg zum WC habe sie einem Kellner – also jemandem, der dort gearbeitet habe – gesagt, die Polizei solle kommen, weil er sie gegen ihren Willen festhalte. Und dann habe sie auf dem WC gewartet. Und habe sich dort eingesperrt, bis die Polizei gekommen sei. Es sei sehr laut gewesen. Nebenan sei die Küche gewesen, und sie sei wieder so eingesperrt gewesen. Aber dann sei sie froh gewesen, als die Polizei gekommen sei.

(Auf Vorhalt, ihr Ex-Mann werfe ihr vor, alles erfunden zu haben resp. er werfe ihr vor, sie wünsche ihn am liebsten [ins Ausland] zurück) (Schüttelte den Kopf.) Wenn jemandem so etwas passiere, was er ihr angetan habe, dann wünsche jeder sich, dass dieser Mensch verschwinde. Egal wo, ihm sei es egal. Er solle verschwinden, dass sie einfach in Ruhe leben könne. Dass sie nicht Angst haben müsse, dass er sie verfolge, dass er ihr etwas antun könnte. Dass sie einfach weiterleben könne, nachdem das alles passiert sei. Ja, das habe sie gesagt, aber sie würde nie etwas erfinden. Das sei alles so passiert. Sie habe das erlebt. Genau so, wie sie es gesagt habe.

(Auf Nachfrage, ob sie etwas zu ergänzen habe) Sie möchte einfach wirklich, sie wünsche sich, dass er seine Strafe bekomme. Sie habe alles gesagt, was ihr passiert sei. Sie habe das alles erlebt.

(Auf Nachfrage der Verteidigung, ob jemand gewusst habe, dass sie sich am 06.08.2021 am Abend mit dem Beschuldigten treffe) Nein.

3.2.3. Der Beschuldigte machte anlässlich seiner Befragung durch das Berufungsgericht keine Angaben zur Sache (OGer 081 ff. [Protokoll der Berufungsverhandlung] und OGer 100 ff. [Protokoll der Einvernahme]).

3.3. Beweiswürdigung

3.3.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 27. September 2023 sämtliche Aussagen der Privatklägerin einer detaillierten Prüfung unterzogen und sich mit den Einwänden des Beschuldigten und dessen Verteidigung kritisch und detailliert auseinandergesetzt (Lit. II Ziff. 2 US 7 ff.). Nachdem die Vorinstanz festgestellt hatte, in welchen Punkten sich die Privatklägerin und der Beschuldigte in ihren Schilderungen grundsätzlich einig waren und in welchen Punkten Unstimmigkeiten bestanden (a.a.O., Ziff. 2.1 US 7 erster und zweiter Abschnitt), bezeichnete sie die Beweismittel, auf die sie sich in ihrer weitergehenden Würdigung stützte (a.a.O., Ziff. 2.1 US 7 dritter und vierter Abschnitt). Diese Ausführungen können übernommen werden.

Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass bei der Privatklägerin kein Grund oder andere Anzeichen für falsche Anschuldigungen erkennbar seien. Insbesondere vermöge das Argument des Beschuldigten, die Privatklägerin habe bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme nur an ihren persönlichen Schuldenberg gedacht und auf eine mögliche Ausreise des Beschuldigten [ins Ausland] hingewiesen, nicht zu greifen. Es seien keine Hinweise ersichtlich, welche darauf schliessen liessen, die Privatklägerin habe die ganze Angelegenheit vor langer Zeit geplant, um ihm dies dann vorhalten zu können. Vielmehr habe sie sich in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden, wobei der Wunsch, der Beschuldigte würde das Land verlassen, naheliegend sei (a.a.O., Ziff. 2.2 US 8).

Darüber hinausgehend attestierte die Vorinstanz den Äusserungen der Privatklägerin zusammengefasst folgende Glaubhaftigkeitskriterien, wobei sie diese grösstenteils mit jeweils konkreten Beispielen gemachter Angaben näher mit Belegen versah (a.a.O., Ziff. 2.3 US 8 ff.):

­       Die Aussagen der Privatklägerin zum Ablauf des fraglichen Abends seien nachvollziehbar, plausibel und in sich stimmig. Die Ausführungen seien ausführlich und konstant.

­       Die Handlung werde teilweise sprunghaft, unstrukturiert und nicht immer durchgehend chronologisch geschildert, ohne dabei gegen die logische Konsistenz zu verstossen (a.a.O. US 8). Im Kerngeschehen erwiesen sich die Ausführungen als gleichbleibend bzw. konstant und widerspruchsfrei. Es sei zu keinen wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen ihrer Belastungen gekommen (a.a.O., US 10) In diesem Abschnitt wurden seitens der Vorinstanz auch die Argumente der Verteidigung betreffend Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Privatklägerin betreffend Motorrad in der Garage (a.a.O. US 8 f.) und in Bezug auf angebliche Unstimmigkeiten hinsichtlich Fuchsschwanzsäge (a.a.O. US 9) detailliert abgehandelt. Ebenso wurden die beiden Fluchtversuche der Privatklägerin (a.a.O. US 10), die Todesdrohungen (a.a.O. US 10), die Wegnahme des Mobiltelefons (a.a.O. US 10) und der Kuss wider Willen (a.a.O. US 10 f.) einer kritischen Prüfung unterzogen.

­       Die Privatklägerin habe Erinnerungslücken und Ungewissheiten eingestanden (a.a.O., US 11).

­       Die Aussagen der Privatklägerin enthielten ungewöhnliche Details (a.a.O. US 11) und sie habe plausible Gründe genannt, weswegen sie sich mit dem Beschuldigten auf dem Parkplatz des [Einkaufszentrums] habe treffen wollen (a.a.O. US 12).

­       In den Angaben der Privatklägerin fänden sich Interaktions- und Gesprächsschilderungen zwischen ihr und dem Beschuldigten (a.a.O. US 12).

­       Die Privatklägerin schildere mehrere Dialoge (a.a.O. US 12).

­       Die von der Privatklägerin geschilderten Drohungen wirkten speziell und authentisch (a.a.O. US 12 f.).

­       Die Privatklägerin schildere psychische Vorgänge resp. gehabte Gefühle (a.a.O. US 13).

­       Der Beschuldigte werde nicht über Gebühr belastet (a.a.O. US 13).

­       Seitens der Privatklägerin sei kein Forcieren des Strafverfahrens erkennbar (a.a.O. US 13).

3.3.2. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer Würdigung der gemachten Aussagen jeweils eine sorgfältige Interpretation der Aussagen der Privatklägerin vorgenommen hat, wobei sie sich auch auf Ungenauigkeiten, (scheinbare) Widersprüche und Auffälligkeiten in den verschiedenen Aussagen eingehend eingelassen hat. Sie analysierte sämtliche Vorbringen der Verteidigung und legte überzeugend dar, weswegen diese im Endergebnis nicht zu überzeugen vermögen. Anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht beschränkte sich der Verteidiger – nebst allgemeiner Kritik, wonach der Vorderrichter eine allfällige Vorbefangenheit (bzw. eine fehlende Objektivität) gezeigt und sich eventuell von Stereotypen, wonach der Beschuldigte der Böse sei, der seine Frau betrogen habe, habe leiten lassen – denn auch grundsätzlich darauf, bereits einmal Vorgebrachtes noch einmal vorzulegen und noch detaillierter auszuführen, weswegen die Angaben der Privatklägerin nicht glaubhaft sein sollen resp. inwiefern diese zu sich selber im Widerspruch stünden. Dabei vermochte er jedoch nicht nachzuweisen, inwiefern die genannten Ausführungen der Vorinstanz im Endergebnis nicht ihre Richtigkeit hätten. Diesbezüglich ist insbesondere zu folgenden, von der Verteidigung monierten Punkten auszuführen was folgt (für die detaillierten Ausführungen der Verteidigung ist auf die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Notizen in den Akten des Obergerichts zu verweisen, OGer 136 ff.):

3.3.2.1. Motiv für Falschbezichtigung

Nach Ansicht des Beschuldigten sei die Argumentation der Vorinstanz, wonach bei der Privatklägerin kein Grund ersichtlich sei, den Beschuldigten falsch zu bezichtigen, unzutreffend. Die Privatklägerin habe diesen Grund selber genannt. So habe sie in der Befragung vom 6. August 2021 gesagt: «Mir wäre es am liebsten, dass mein Mann einfach verschwindet. Zurück [ins Ausland], und nie mehr kommt. Es ist so schlimm. Ich habe immer alles gemacht. Er hat mir so viele Schulden hinterlassen, ich werde nie mehr schuldenfrei leben können.» Sie habe sich von ihm privat und familiär, also quasi romantisch und als Familienvater, betrogen und belogen gefühlt; sie mache ihn verantwortlich für die wirtschaftliche Misere, ihren Schuldenberg. Es sei alles seine Schuld. Zudem passiere ihr im vorliegenden Fall bei einer Falschaussage nichts – das habe ihr sicherlich auch ihre Anwältin erklärt. Bereits erstinstanzlich sei zudem moniert worden, dass auch der Zeitpunkt erstaune: Am 6. August 2021, nach der angeblichen Freiheitsberaubung: Sie sei mit dem Tod bedroht worden, habe Angst gehabt, ihre Kinder nicht mehr zusehen, sei diesem «Psychopathen» noch einmal knapp von der Schippe gesprungen – und habe sich dann einzig darum Gedanken gemacht, dass sie nie mehr schuldenfrei werde leben können. Und sie möchte, dass der Beschuldigte zurück [ins Ausland] müsse. Das erscheine in einem so emotionalen Ausnahmezustand beileibe nicht der erstbeste Gedanke, dass man da Schulden habe und wo genau er zurück solle. In einer emotionalen Ausnahmesituation würde man alles Mögliche sagen, man würde dem Täter den Tod wünschen, man würde ihn zur Hölle wünschen. Oder so, wie sie es an der Berufungsverhandlung gesagt habe: Wenn einem so etwas passiere, dann wünsche man sich einfach, dass der Mensch verschwindet, egal wo. Sie habe aber gesagt, sie wünsche sich, dass er die Schweiz verlassen müsse und zurück [ins Ausland] gehe. Also sie habe genau den Weg beschrieben, der vorgesehen sei, wenn man eine Landesverweisung kassiere. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe sie zudem gesagt, ihr Wunsch sei, dass der Beschuldigte bestraft werde. Sie habe nicht gesagt, es solle endlich aufhören, sie wünsche sich endlich Ruhe. Sondern da seien durchaus Rachegelüste, die da geäussert worden seien.

Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als dass die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich erfolgter Belehrung der Privatklägerin auf allfällige Rechtspflegedelikte für sich alleine genommen nicht zu überzeugen vermag, dieser eine Motivation für eine Falschbezichtigung zur Gänze abzuerkennen. Nimmt der Beschuldigte über diesen Punkt hinausgehend aber an, die Privatklägerin habe die Vorhalte gegen den Beschuldigten vollumfänglich erfunden, einzig mit dem Zweck, diesen gezielt ausser Landes zu schaffen, so übersteigt diese Interpretation der Angaben der Privatklägerin das tatsächlich von ihr Ausgesagte. Die Ausführungen der Privatklägerin sind in den Gesamtkontext zu setzen. Der Abend des 6. August 2021 bildete unbestrittenermassen den Höhepunkt einer langen Reihe von Reibereien und Streitigkeiten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten. Nach Ansicht der Privatklägerin fühlte diese sich – um es mit den Worten der Verteidigung zu sagen – «romantisch und als Familienvater», aber auch wirtschaftlich belogen und betrogen, und ein weiteres Mal kam es zu einer von ihr eigentlich nicht gewünschten Konfrontation und darin auch zu einer Eskalation mit dem Beschuldigten. Dass sie in diesem emotionalen Ausnahmezustand – und ein solcher ist ihr vorliegend zweifellos zu attestieren – sich nicht nur das gerade Geschehene, sondern ihr gesamtes Leben und damit eben auch die finanziellen Schwierigkeiten vergegenwärtigte, die ihrer Meinung nach allein der Beschuldigte zu verantworten hatte, ist ihr nicht zu ihrem Nachteil anzulasten. Das Gleiche gilt auch für ihr Schreiben vom 22. Juli 2020 an das Migrationsamt, in welchem sie bat, die Voraussetzungen der Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten ordentlich zu prüfen (MISA-Akten 256). Auch ihr Wunsch anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2021, der Beschuldigte möge ausser Landes sein – was sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut bestätigte: Sieht die Verteidigung darin eine bemerkenswerte Aussage, wenn sie den Beschuldigten explizit zurück [ins Ausland] und nicht in irgendein anderes Land wünschte, so ist dies insofern zu relativieren, als dass es sich [beim Ausland] schlicht und einfach um das Heimatland des Beschuldigten, und nicht um irgendein Drittland handelte. Dass sie ihn im übertragenen Sinne «nach Hause» wünschte, liegt damit auf der Hand. Für die Annahme, dass die Privatklägerin über das Gesagte hinausgehend vor ihrem geistigen Auge auch den Weg des Landesverweises, also konkret die benötigten Schritte des Schuldspruchs, der Landesverweisung und der Ausschreibung derselben im SIS im Sinn hatte und diese Schritte mit allfällig wahrheitswidrigen Aussagen einzuleiten versuchte, liegen keine Hinweise vor. Ein Grund bzw. ein Motiv für eine Falschbezichtigung, wie dies die Verteidigung geltend machen will, lässt sich den gemachten Aussagen der Privatklägerin nicht entnehmen. Es bleibt im Grundsatz bei der Erkenntnis der Vorinstanz. Die Einwände vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu relativieren.

3.3.2.2. Treffpunkt und Ortswechsel

Nach Ansicht des Beschuldigten hätten sich die Parteien am Abend des 6. August 2021 nach Ladenschluss auf dem Parkplatz des [Einkaufszentrums], also in einem Industriegebiet, treffen wollen. Das zu einem Zeitpunkt, wo die Privatklägerin dem Beschuldigten schon vorgehalten habe, er habe sie wiederholt geschlagen, bedroht, sogar vergewaltigt. Es gebe ein Annäherungsverbot, und es habe gerade erst zwei Tage vorher eine Eskalation gegeben, wo sie gesagt habe, sie sei bedroht und beschimpft worden. Es sei somit ein denkbar ungünstiger Treffpunkt, nach Ladenschluss auf einem Industrieparkplatz eine potentiell gefährliche Person zu treffen. Zudem sei die Wahl des Treffpunkts interessant. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 6. August 2021 habe die Privatklägerin dargelegt, der Beschuldigte habe zuerst in ein Restaurant gehen wollen, sie habe aber nicht gewollt. Das mache Sinn, wenn man davon ausgehe, dass sie nicht gewollt habe, dass sie jemand sehe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie aber ausgesagt, es sei Herr A.___ gewesen, der den Treffpunkt entschieden habe. Dies sei ein klarer Widerspruch in den Angaben der Privatklägerin.

Weiter sei der Ortswechsel zu monieren. Obwohl sich der Beschuldigte unmöglich benommen habe, habe die Privatklägerin den Beschuldigten im Auto mitgenommen resp. habe sogar noch auf ihn gewartet, als er sein Portemonnaie und seine Zigaretten im Hotelzimmer geholt habe, nur um dann mit ihm ins Depot zu fahren. Der Beschuldigte habe immer wieder ausgeführt, es sei Vorschlag der Privatklägerin gewesen, ins Depot zu fahren, er habe eigentlich in die [Bar] fahren wollen. Weil sie nicht habe gesehen werden wollen, habe sie aber das Depot bevorzugt. Wohlbemerkt sei sie die Fahrerin gewesen; sie hätte nicht dahin fahren müssen, wo der Beschuldigte sie (angeblich) hin dirigiert habe. Ihre Angabe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sie habe «fast müesse», da der Beschuldigte ihr Handy gehabt habe, sei insb. deshalb nicht glaubhaft, weil sie das Handy zwischenzeitlich wieder zurückerhalten habe. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass man unter den gegebenen Umständen doch wohl lieber aufs Handy verzichte, als dass man einfach so mit einem drohenden Exmann mitfahre.

In den Angaben der Privatklägerin bestehen in Bezug auf den Umstand, wer den Treffpunkt beim [Einkaufszentrum] ausgewählt resp. wer das Depot als zweites Ziel nach Vornahme des Ortswechsels vorgeschlagen hatte, tatsächlich Widersprüche. Daraus ist aber nicht zu schliessen, die Privatklägerin sei per se unglaubwürdig resp. die Privatklägerin habe ganz grundsätzlich unglaubhafte Angaben gemacht. In Bezug auf den Treffpunkt ist festzustellen, dass beide Parteien im Ergebnis übereinstimmend zu Protokoll gegeben haben, dass es zu einem Wechsel des ursprünglichen Treffpunktes gekommen sei, weil sich die Privatklägerin nicht mit dem Beschuldigten in einem Restaurant habe treffen wollen. Dieser Umstand resp. der Umstand, dass die Privatklägerin einzig auf Bitten und Drängen des Beschuldigten hin überhaupt zu einem Treffen zugestimmt hat, ist mit den übrigen, in den Akten liegenden objektiven Beweismitteln wie insb. den vorliegenden Handyauswertungen belegt. Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin über mehrere Stunden mit unzähligen Nachrichten und wiederholten Kontaktversuchen massiv belästigt und sie damit faktisch zu einem Treffen gezwungen. Die Frage, wer von beiden Beteiligten schliesslich den finalen Treffpunkt vom Restaurant auf den Parkplatz des [Einkaufszentrums] verlegt hatte, spielt letztendlich für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts der angeklagten Freiheitsberaubung keine Rolle. Dasselbe gilt in Bezug auf den von der Verteidigung monierten Ortswechsel: Die Privatklägerin hat mehrfach und nachvollziehbar begründet, weswegen sie mit dem Beschuldigten mitgefahren ist: Einerseits befand sie sich im Glauben, sie könnte ein letztes Mal mit ihm reden, um die Streitereien endgültig zu bereinigen, andererseits hat er sich – zumindest vorübergehend – gegen ihren Willen ihres Mobiltelefons behändigt. Aus den Akten erhellt nicht abschliessend, ob bzw. wann genau die Privatklägerin das Mobiltelefon wieder zurückerhalten hat, lag es doch anlässlich der Anhaltung des Ehemannes im [Restaurant] in [Ort 1] nachweislich bei ihm auf dem Tisch. Auf die Geschehnisse im Depot selber und damit auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts hat der Umstand, wer schlussendlich das Depot als zweiten Gesprächsort vorgeschlagen hat, ebenfalls keinen Einfluss. Selbst wenn es die Privatklägerin gewesen wäre, die den Treffpunkt der Garage vorgeschlagen hätte: Der Vorschlag eines Treffpunkts ist schlicht nicht mit einer Einwilligung in allenfalls dort stattfindende strafbare Handlungen gleichzusetzen.

3.3.2.4. Säge

Nach Ansicht des Beschuldigten sei der Auffassung der Vorinstanz, auch die in Bezug auf die Säge aufgedeckten Widersprüche vermöchten an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin resp. an der Glaubhaftigkeit der von ihr gemachten Angaben nichts zu ändern, weil sie im Kerngeschehen immer gleich bleibende Aussagen gemacht habe, nicht zu folgen. In der Einvernahme vom 6. August 2021, in der Einvernahme vom 26. August 2021 und anlässlich der Berufungsverhandlung habe die Privatklägerin drei unterschiedliche Angaben gemacht. Für sich alleine genommen seien alle drei Schilderungen glaubhaft, jedoch könnten die jeweiligen Angaben nicht in Übereinstimmung mit den jeweils anderen Ausführungen gebracht werden. Weiter sei anzumerken, dass wenn man jemandem die Säge, welche einen Pistolengriff aufweise, von hinten an den Hals halte, diese Person die glatte Seite zu spüren bekomme, und nicht diejenige mit den Sägezähnen. Wenn die Privatklägerin geltend mache, sie habe am Hals das kalte Metall gespürt, dann sei zudem festzustellen, dass der Beschuldigte einen gewissen Druck hätte ausüben müssen. Davon sei beim Beweismaterial jedoch nichts zu finden. Weder habe die Privatklägerin Kratzer oder Rötungen aufgewiesen noch hätten an der Säge DNA-Spuren gefunden werden können. Insgesamt seien auch hier die Angaben der Privatklägerin unsinnig.

Es trifft zu, dass sich in Bezug auf den konkreten Einsatz der Säge – und somit beim Kerngeschehen – in den Angaben der Privatklägerin Unstimmigkeiten finden lassen. Vorliegend ist jedoch auch der zeitliche Kontext massgebend, in welchem die Privatklägerin die Angaben gemacht hat. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 6. August 2021 konnte die Privatklägerin – da ziemlich unmittelbar nach den erfolgten Geschehnissen einvernommen – noch detailliert und in freier Rede wiedergeben, wie es zum Einsatz der Säge gekommen sei und welche Umstände sonst noch gegeben gewesen seien: Wann genau der Beschuldigte die Säge in der Hand gehabt habe (nach dem Packen) und von wo er die Säge genommen habe (Regal). Auch bei ihrem zweiten Versuch, zu fliehen, habe er die Säge genommen. Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 26. August 2021 gestand die Privatklägerin zu, sich nicht mehr genau zu erinnern: Sie wusste nicht mehr, wann der Beschuldigte die Säge in die Hand nahm, von wo er sie behändigt hatte etc. Weiterhin ausdrücklich bestätigt hat sie aber den Einsatz der Säge an sich. So bestätigte sie explizit und unmissverständlich, dass es eine Säge gab, unter deren Einsatz er sie mehrfach bedrohte. Dass die Privatklägerin bei der zweiten Einvernahme drei Wochen später die Säge nicht ausdrücklich in der freien Rede wiederholte, bedeutet nicht, dass dort keine Säge war. Ebenso tut der Umstand, dass die Privatklägerin die detaillierten Ausführungen der ersten Einvernahme nicht im selben Umfang auch an der zweiten Einvernahme bestätigte, der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten keinen Abbruch.

An dieser Auffassung ändern auch die weiteren Vorbringen des Beschuldigten nichts: Für das Behändigen der Säge resp. das Halten der Säge an den Hals einer Person, während man hinter dieser steht, sind beide Varianten, d.h. das Halten der gezackten Seite wie auch das Halten der glatten Seite an den Hals des Betroffenen denkbar. Zwar mag das Halten mit der glatten Seite voran eventuell für die Haltehand bequemer sein; andererseits bedarf das Halten mit der gezackten Seite keine übermässige Verrenkung des Handgelenks, sondern lediglich eine leichte Drehung desselben. Dass der Beschuldigte gerade mit Blick darauf, dass es sich um eine Säge handelte, denn auch explizit deren Zähne verwenden wollte, um die Todesdrohung real wirken zu lassen, und genau deshalb die Hand drehte, ist nicht ausgeschlossen. Im Endergebnis spielt jedoch unabhängig des Gesagten auch der Umstand, welche Seite der Säge an den Hals der Privatklägerin gehalten wurde, keine massgebende Rolle für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit deren Aussagen. Wiederholt und in sich stimmig gab die Privatklägerin mehrmals zu Protokoll, der Beschuldigte habe eine Säge an ihren Hals gehalten, um ihr damit zu drohen.

Abschliessend ist festzuhalten, dass auch eine Verletzung der Privatklägerin entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht zwingend vonnöten gewesen ist: Die Privatklägerin hat nicht angegeben, der Beschuldigte habe mit der Säge übermässigen Druck ausgeübt, bis es am Hals geblutet habe; sie hat ebenso wenig ausgeführt, der Beschuldigte habe an der Säge gezogen, zugestochen oder sonst ähnliche Handlungen vorgenommen. Die Privatklägerin hat nur und ausschliesslich festgehalten, der Beschuldigte habe ihr die Säge an den Hals gehalten. Dass an der Säge selbst keine DNA-Spuren der Privatklägerin festgestellt werden konnten, wirkt sich nicht negativ auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus. Auch hier bleibt es bei den Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Schilderungen der Privatklägerin – unter Prüfung sämtlicher Realitätsmerkmale – glaubhaft sind.

3.3.2.5. Weitere Punkte

Die Verteidigung monierte in ihrem Plädoyer zahlreiche weitere Punkte: Einerseits seien die von der Privatklägerin geschilderten Fluchtversuche sowie die von ihr geschilderten, vom Beschuldigten angeblich begangenen Tätlichkeiten unrealistisch, andererseits seien auch die von ihr gemachten Angaben bezüglich Motorrad unglaubhaft. Einmal sei der von der Privatklägerin geschilderte, von ihr nicht gewünschte Kuss des Beschuldigten noch im Depot drin erfolgt, ein anderes Mal draussen vor dem Abfahren. Dass sie vor den ganzen Geschehnissen zudem noch auf den Beschuldigten eingeredet habe, dass er nicht fahren dürfe, weswegen sie ans Steuer sitzen müsse, sei ebensowenig glaubhaft wie der Umstand, dass der Beschuldigte ihr von Gottesprophezeihungen berichtet haben solle, die ihm gesagt hätten, sie müssten wieder eine Familie sein.

Die entsprechenden Ausführungen beziehen sich allesamt auf vorhandene Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin. Festzustellen ist jedoch, dass sich grundsätzlich alle Angaben der Privatklägerin in den Gesamtkontext einfügen. Wenn auch einzelne Detailgeschehen im Laufe des Verfahrens ineinander verschwimmen und einander teilweise entgegen stehen (war der Kuss im Depot drin oder draussen? Hat der Beschuldigte von Gott oder schwarzer Magie gesprochen?), so ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in Bezug auf die allgemeinen Geschehnisse vor, während und nach dem zur Diskussion stehenden Aufenthalt im Depot grundsätzlich konstante und gleichbleibende Angaben gemacht hat – wobei diese Angaben wiederum mit Hilfe der in den Akten liegenden objektiven Beweismitteln gestützt werden können.

Die Privatklägerin hat folgenden Ablauf grundsätzlich gleichbleibend geschildert: Sie hat sich gegen ihren Willen, mit nur scheinbarer Einwilligung, am Abend des 6. August 2021 mit dem Beschuldigten auf dem Parkplatz des [Einkaufszentrums] getroffen, um die persönlichen Zerwürfnisse mit dem Beschuldigten ein für allemal zu klären. Dies schlicht und einfach deshalb, weil er so lange via Mobiltelefon gedrängt hatte, bis sie zugestimmt hat. Als die Gespräche auf dem Parkplatz mit dem Beschuldigten nicht gefruchtet haben, ist sie mit dem Beschuldigten ins Auto gestiegen, um mit ihm zu seinem Hotelzimmer zu fahren, wo er Zigaretten und das Portemonnaie holte. Anschliessend ist man gemeinsam ins Depot des Beschuldigten gefahren. In der Folge haben sich die Parteien im Depot aufgehalten, wobei der Beschuldigte die Privatklägerin gegen ihren Willen die Garage nicht verlassen liess. Er liess sie nicht telefonieren, sie durfte keine Türe öffnen und sie durfte sich auch nicht aus der Garage wegbewegen. Ebenso hat der Beschuldigte nach Schilderungen der Privatklägerin diese in der gesamten Zeit im Depot wiederholt bedroht, sei es einerseits mit einer Fuchsschwanzsäge wie auch andererseits mit verbalen Drohungen wie bspw. im Zusammenhang mit einem Motorrad oder sonstigen Beleidigungen. Dies alles ist konstantes Kerngeschehen, welches durch die Privatklägerin – unabhängig ihrer einzelnen Wortwahl – wiederholt gleichbleibend geschildert und bestätigt worden ist. Hielt die Vorinstanz in ihrer Würdigung fest, die Ausführungen der Privatklägerin seien insgesamt nahvollziehbar, plausibel, teilweise sprunghaft, strukturiert, nicht immer chronologisch, aber nicht gegen die logische Konsistenz verstossend, im Kerngeschehen gleichbleibend etc., so ist dieser Auffassung beizupflichten. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Angaben der Privatklägerin zu ihrem Zustand mit den Schilderungen von D.___, Inhaber des [Restaurants] in [Ort 1], decken. Die Privatklägerin habe geweint, gezittert, und sie habe sich im ersten Moment aus Angst geweigert, die Türe zu öffnen, als er ihr habe helfen wollen (AS 062 ff.)

Da die Ausführungen der Verteidigung zum Nachtatverhalten (Stichwort: Allfällige Weiterführung der Beziehung) keinen direkten Einfluss auf die Geschehnisse im Depot vom 6. August 2021 haben, ist darauf nicht weiter einzugehen.

3.3.2.6. Zusammenfassung

Im Sinne eines Zwischenfazits ist demnach festzuhalten, dass die Angaben der Privatklägerin als glaubhaft qualifiziert werden. Es ist – wie dies bereits die Vorinstanz gemacht hat – auf die gemachten Angaben abzustellen.

3.3.3. Diesen glaubhaften Aussagen der Privatklägerin stehen die Aussagen des Beschuldigten gegenüber.

Für die Würdigung dieser Aussagen beschränkte sich die Vorinstanz darauf, festzuhalten, sie seien weder glaubhaft noch vermöchten sie, begründete Zweifel an den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin aufkommen zu lassen. Aus den Aussagen des Beschuldigten lasse sich nichts ableiten, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin erschüttern könnte (Ziff. II. / Lit. A Ziff. 2.4 US 13 f.).  Diese Auffassung ist zwar grundsätzlich zutreffend, dennoch sind diesbezüglich ein paar wenige weitere Ausführungen angezeigt:

Werden die Ausführungen des Beschuldigten mit der objektiven Aktenlage vergliche, wird deutlich, dass der Beschuldigte seine eigene Rolle in den Geschehnissen des 6. August 2021 möglichst klein halten will. Wird er bspw. mit den objektiven Erkenntnissen aus den Auswertungen der Mobiltelefone der Privatklägerin und deren Tochter resp. mit der daraus gewonnenen Unsumme seiner Kontaktaufnahmen konfrontiert, so meint er lediglich, das sei «normal» (Einvernahme des Beschuldigten vom 04.10.2021, AS 096 ff., Antworten auf Fragen 32, 39, 40 und 47). «Ich habe einfach das erklärt, was ich von ihr will, dass sie das weiss .(…) Es ist mein Recht, dass sie mir sagt, wie es den Kindern geht.» (a.a.O., Antwort auf Frage 40). Dass er die Privatklägerin mit 119 Nachrichten in 18 Stunden (s. diesbezüglich auch die genannte Einvernahme Frage 42) geradezu dazu gedrängt haben könnte, sich ein letztes Mal mit ihm zu treffen, damit sie anschliessend ihre Ruhe vor ihm hat, kann er nicht nachvollziehen. Vielmehr legt er wiederholt dar, es sei gar erst die Idee der Privatklägerin gewesen, mit ihm ins Depot zu fahren. Dass aber die Frage, wer schliesslich die Idee für die Fahrt ins Depot hatte, für die Beurteilung des wesentlichen Sachverhalts nicht relevant ist, wurde vorstehend bereits ausgeführt. Auch betreffend die beiden Fluchtversuche der Privatklägerin führt der Beschuldigte aus, er habe diese nicht gepackt. Vielmehr sei sie beim Aufstehen und Herumlaufen in der Garage gestolpert und er habe nach ihr gegriffen, um sie aufzufangen und ihr zu helfen, damit sie sich nicht verletze. Dass er dabei aber im Rahmen seiner angeblichen Hilfeleistung gerade so fest zugepackt haben soll, dass die Privatklägerin noch am Tag nach dem Vorfall über eine Druckschmerzhaftigkeit über beiden Schultern, über Hautunterblutungen und über Schmerzen im linken Handgelenk verfügte, erscheint indes als unwahrscheinlich (s. diesbezüglich den Arztbericht von Dr. I.___ vom 07.08.2021 in AS 271).

Entgegen den Aussagen der Privatklägerin, deren Angaben keinerlei Belastungseifer zu attestieren ist, anerkennt der Beschuldigte seine eigene Rolle in den ehelichen Streitigkeiten in keinster Weise. Er bezichtigt die Privatklägerin vielmehr, ein falsches Spiel mit ihm zu spielen, zu intrigieren und ihn zu Unrecht zu beschuldigen; dies einzig mit dem Ziel, ihn im Rahmen einer Landesverweisung aus dem Land schaffen zu können. Dies lässt sich auch den umfangreich beigezogenen Akten aus bisherigen Straf- und Zivilverfahren des Beschuldigten entnehmen, wonach er jeweils seiner Exfrau die Schuld für sämtliche Geschehnisse anlastet. Ebenso ist hier auf die Ausführungen der Verteidigung im Berufungsverfahren zu verweisen, die der Privatklägerin ebenfalls ein falsches Spiel und Rachegelüste unterstellen.

Insgesamt bleibt es damit bei den Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Angaben des Beschuldigten unglaubhaft sind. Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkte sich der Beschuldigte denn auch im Wesentlichen darauf, die im Rahmen des Vorverfahrens und vor der Vorinstanz vorgebrachten Entgegnungen zu wiederholen und seine Ehefrau als potenzielle Strippenzieherin im Hinblick auf einen Landesverweis zu bezichtigen. Vor Obergericht vermochte der Beschuldigte somit keine neuen Argumente darzulegen, welche die Auffassung und Würdigung der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen liessen. Auch hier ist vollumfänglich darauf abzustellen.

3.4. Beweisergebnis

Für die tatsächliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts betreffend Freiheitsberaubung und Tätlichkeiten kann wie ausgeführt auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Diese überzeugt insgesamt nicht nur mit Blick auf das Ergebnis, sondern insbesondere auch in Bezug auf die detaillierte Begründung und ist umfassend zu bestätigen. Entsprechend ist der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift vom 4. November 2022 dargelegt ist, erstellt. Er ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

4. Beschimpfung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen vom 4. August 2021

4.1. Vorhalt und Vorbemerkung

Betreffend den dem Beschuldigten gemachten Vorhalt der Beschimpfung wird auf die Anklageschrift vom 4. November 2022 (B-W 001 ff., Ziff. 1.4 B-W 003) sowie auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil verwiesen (Ziff. II. / Lit. C Ziff. 1 US 18). Betreffend den dem Beschuldigten gemachten Vorhalt des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB wird auf die Anklageschrift vom 4. November 2022 (B-W 001 ff., Ziff. 1.6.1 B-W 003) sowie auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil verwiesen (Ziff. II. / Lit. E Ziff. 1.1 US 22).

Da beide Vorhalte sich im Rahmen derselben Geschehnisse ereignet haben sollen, werden diese nachfolgend gemeinsam einer Würdigung unterzogen.

4.2. Beweismittel

4.2.1. Betreffend die Vorhalte der angeblichen Beschimpfung und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen vom 4. August 2021 finden sich in den Akten folgende Beweismittel:

­      Einvernahme des Beschuldigten vom 7. August 2021 (AS 067 ff., insb. AS 077 ff., und AS 152 ff.);

­      Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 23. September 2021 (AS 122 ff.).;

­      Strafantrag der Privatklägerin vom 4. August 2021 (AS 126 f.);

­      Trennungsvereinbarung vom 16. März 2021 (AS 128 ff.) bzw. Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 23. März 2021 (AS 134 ff.);

­      Einvernahme der Privatklägerin vom 9. August 2021 (AS 142 ff.);

­      Einvernahme von J.___ vom 11. August 2021 (AS 148 ff.);

­      Einvernahme des Beschuldigten vom 2. September 2021 (AS 167 ff.);

­      Einvernahme der Privatklägerin vom 22. September 2023 (AS 205 ff.);

­      Einvernahme der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2025 (OGer 088 ff.).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte nicht zu den Vorhalten vom 4. August 2021 befragt, weswegen die erstinstanzliche Befragung nicht als Beweismittel herangezogen wird (B-W 205 ff.).

Betreffend den Inhalt der vorstehend genannten Beweismittel wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Ergänzend dazu wurden die für die Würdigung des vorliegenden Sachverhalts wesentlichen Angaben der Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. August 2021 (AS 142 ff.) bereits im erstinstanzlichen Urteil zusammengefasst (s. diesbezüglich das Urteil der Vorinstanz Lit. C / Ziff. 2.2. Erster Absatz Seite [US] 18 f.). Darauf ist zu verweisen.

Sofern die sich weiter in den Vorakten befindlichen Beweismittel von Relevanz sein werden, wird darauf zurückzukommen sein.

4.2.2. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bringt die Privatklägerin betreffend die Vorfälle vom 4. August 2021 Folgendes vor (OGer 088 ff.):

Er (der Beschuldigte) sei so oft zu ihnen nach Hause gekommen. Ganz genau könne sie sich nicht erinnern. Er sei so oft gekommen, und plötzlich sei er einfach bei ihnen zu Hause gewesen. Sie hätten im Parterre gewohnt. Wenn die Kinder draussen und die Türe offen gewesen sei – plötzlich sei er drin gewesen. Es sei so oft passiert, dass er sie einfach beobachtet habe und reingekommen sei. Aber genau könne sie sich wirklich nicht mehr erinnern. (Auf Frage, ob es bei seinem Auftauchen um eine Übergabe oder eine Besuchsregelung der Kinder gegangen oder ob er einfach so gekommen sei) Nein, er sei einfach so gekommen. (Also ohne, dass es konkret abgemacht gewesen wäre?) Nein. (Auf Frage, der Beschuldigte soll sie im Verlauf des Gesprächs mit dem Wort «Schlampe» beschimpft haben) (Nickte deutlich) Ja, nicht nur das, sondern ganz schlimme Wörter. Sie sei eine schlechte Mutter, wie sie ihr Leben weiterführen könne ohne hin. Sie sei die «grösste Schlampe», wirklich wortwörtlich. Und ja… die Kinder seien anwesend gewesen. Er habe sie vor den Kindern so angeschrien. (Ob das Wort so gefallen sei) Ja, auf jeden Fall. Mehrmals. (Ob es noch etwas gebe, das sie zum Vorfall vom 04.08.2021 sagen möchte) Sie könne sich erinnern, dass er bei ihrem Schlafzimmer gewesen sei. Sie habe erst nachher gemerkt, dass er sie aufgenommen habe. Das habe er nachher auch gesagt; sie sei kurz am Telefon gewesen und er habe gesagt, er habe sie aufgenommen im Schlafzimmer. Sie habe das Fenster gekippt gehabt. Und sie habe ihn nicht gesehen, weil es dunkel gewesen sei. Und sie sei nach vorne gegangen, auf den Balkon, die Terrasse, und da sei er plötzlich gekommen und habe sie beleidigt. Was sie für eine sei und so, und das Wort sei nachher gefallen. Dann sei es nicht mehr gegangen. Der Streit sei weitergegangen, bis die Polizei gekommen sei.

(Auf Nachfrage der Verteidigung, wer am 4. August 2021 alles in der Wohnung gewesen sei) Ihre Kinder und sie. Aber genau könne sie sich nicht mehr erinnern. Aber auf jeden Fall ihre Kinder und sie. (Auf Nachfrage der Verteidigung, ob das Annäherungsverbot gegenüber dem Beschuldigten am 4. August 2021 Geltung gehabt habe?) Ja. (Auf Nachfrage der Verteidigung, ob sie daran jemals Zweifel gehabt habe, dass das Geltung gehabt haben könnte) Nein.

3.2.3. Der Beschuldigte machte anlässlich seiner Befragung durch das Berufungsgericht keine Angaben zur Sache (OGer 081 ff. [Protokoll der Berufungsverhandlung] und OGer 100 ff. [Protokoll der Einvernahme]).

4.3. Beweiswürdigung

4.3.1. Mit seinen Angaben im Vorverfahren gesteht der Beschuldigte grundsätzlich zu, sich am 4. August 2021 ans Domizil der Privatklägerin begeben und dieses, ohne von der Privatklägerin dazu aufgefordert worden zu sein, via Freisitztüre betreten zu haben. Dies u.a. mit dem Ziel, der Geschädigten Fragen zu stellen. Weiter gesteht der Beschuldigte grundsätzlich zu, im Besitz mehrerer Briefe gewesen zu sein, die er sich in der Ferienabwesenheit der Privatklägerin aus ihrem Briefkasten genommen bzw. die er unrechtmässig geöffnet hatte – der diesbezüglich erstinstanzlich ausgesprochene Schuldspruch wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses (Ziff. 1 lit. g des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 23.09.2023) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (s. vorstehende Ausführungen in Ziff. II. / Ziff. 3). Der Beschuldigte führte aus, dass es im Zusammenhang mit jenen Briefen und dem gestörten Beziehungsverhältnis zwischen den getrennt lebenden Ehegatten zum Streit zwischen ihnen gekommen sei, weil sich die Privatklägerin geweigert habe, ihn mit den Kindern in Kontakt treten zu lassen, weil diese sich geweigert habe, ihre Briefe, die sich in seinem Besitz befanden, bei ihm abzuholen und weil er den Verdacht gehabt und sie damit konfrontiert habe, sie habe ihn betrogen und sie habe etwas mit anderen Männern. Schliesslich gestand der Beschuldigte zu, dass er sich geweigert hatte, trotz entsprechender Aufforderung der Privatklägerin deren Grundstück wieder zu verlassen. Auch hier ist der diesbezügliche Schuldspruch des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Ziff. 1 lit. e des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 23.09.2023 sowie vorstehende Ausführungen in Ziff. II. / Ziff. 3). Damit bestätigt der Beschuldigte praktisch sämtliche der von der Privatklägerin geschilderten äusseren Umstände der Geschehnisse vom 4. August 2021. Diese decken sich im Übrigen auch vollumfänglich mit den Angaben des ebenfalls vor Ort anwesenden Bruders der Privatklägerin in seiner Aussage vom 11. August 2021 (AS 148 ff., s. diesbezüglich auch nachfolgende Ausführungen).  

3.3.2. Über die genannten Punkte hinausgehend schilderte die Privatklägerin konkrete Details, wonach der Beschuldigte – erst einmal bei ihr in der Wohnung eingedrungen – sie angeschrien habe mit den Worten «do si dini Briefe wo nid bisch cho hole». Der Beschuldigte habe sie beschimpft und beleidigt. Er habe ihr gesagt, sie sei für ihn eine schlechte Ehefrau, sie sei eine schlechte Mutter und sie telefoniere mit anderen Männern. Zudem habe er sie beleidigt sowie ihr gesagt, sie sei eine Schlampe und sie hätte ihn während der Ehe belogen und betrogen. Auch zwei der fünf Kinder hätten mitbekommen, dass er sie angeschrien und beschimpft habe. Sie hätten sich ruhig verhalten und sich eher zurückgezogen. Gesagt hätten sie nichts. Der Beschuldigte habe ihr Handy aus ihren Händen entrissen und geschrien «jetzt wosch nume aui Nachrichte und Arüef vo dene angere Manne lösche». Sie habe ihn mehrmals aufgefordert, ihr ihr Handy zurückzugeben. Nach längerem hin und her habe er dieses zurückgegeben, woraufhin sie die Polizei angerufen habe, denn der Beschuldigte dürfe sie eigentlich nicht einfach so kontaktieren und sich ihr annähern (s. die Einvernahme vom 09.08.2021, AS 142 ff.).

Diese Angaben werden durch den Bruder der Privatklägerin, J.___, bestätigt. Zusammengefasst bringt dieser vor, er sei zu seiner Schwester gefahren, wobei diese, als sie ihn gesehen habe, schon die Freisitztüre geöffnet habe, damit er eintreten könne. Als er auf der Terrasse gewesen sei, sei sogleich der Beschuldigte gekommen und in die Wohnung gelaufen. Er (der Beschuldigte) habe gesagt: «Gut kommst du. Es gibt was zu klären. Meine Frau, deine Schwester, telefoniert mit anderen Männern.» Er habe ihm gesagt, dass die Privatklägerin nicht mehr seine Frau sei. Sie sei seine Schwester, und auch wenn sie mit einem anderen Mann telefoniere, das gehe ihn nichts an. Ihn (den Bruder) interessiere dies jedoch nicht. Das gehe ihn (den Bruder) auch nichts an. Auch wenn es so wäre. Seine Schwester habe zu ihm (dem Beschuldigten) gesagt, dass er gehen solle. Dass er hier nichts verloren habe. Er habe ihr Natel genommen und habe zeitgleich gesagt, dass sie ihm das Handy geben soll. Er wolle die Anrufe sehen. Dann sei er (der Bruder) auch etwas laut geworden und habe ihm gesagt, dass er seiner Schwester ihr Natel zurückgeben soll. Das habe er (der Beschuldigte) dann auch gemacht. Er (der Beschuldigte) habe gesagt, was er (der Bruder) gesagt habe. Er (der Bruder) glaube, dass es gut gewesen sei, dass er (der Bruder) dort gewesen sei. Es hätte sonst eskalieren können. Denn er traue ihm mittlerweile alles zu. Im Nachhinein hätte er ihn nicht nach Hause bringen sollen. Er (der Beschuldigte) habe auf ihn eingeredet und so habe er ihn rumgekriegt. Er (der Bruder) sei der Meinung gewesen, dass es vielleicht besser wäre, wenn er (der Beschuldigte) weggehe. Deshalb habe er ihn gefahren. Aber jetzt bereue er es ein wenig (Einvernahme vom 11.08.2021, AS 148 ff., Antwort auf Frage 1). Weiter bestätigt der Bruder, dass die Kinder noch wach gewesen seien (a.a.O., Antwort auf Frage 2). Auch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin beschuldigt habe, dass sie etwas mit einem anderen Mann haben soll, sie ihn angeblich betrogen habe und er ihr gegenüber auch Beschimpfungen geäussert habe (a.a.O., Antworten auf die Fragen 3, 4 und 5) sowie dass der Beschuldigte das Handy der Privatklägerin habe sehen wollen (a.a.O., Antwort auf Frage 3).  Der Beschuldigte sei eher angespannt gewesen, hässig, genervt (a.a.O., Antwort auf Frage 7). Der Beschuldigte habe zur Privatklägerin gesagt, dass er einen Fehler gemacht hätte, mit ihr Kinder zu haben (a.a.O., Antwort auf Frage 4). Ob er ihr irgendwelche «schlämperlige» gesagt habe, wisse er nicht mehr (a.a.O., Antwort auf Frage 5).

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Angaben der Privatklägerin zu den Geschehnissen vom 4. August 2021 glaubhaft und überzeugend sind sowie dass diese Angaben ihre Stütze in den Aussagen eines weiteren Anwesenden finden. Es kann somit auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil abgestellt werden, welche zum selben Ergebnis gekommen ist (Lit. C / Ziff. 2.2 zweiter und dritter Absatz US 19).

4.3.3. Die Bestreitungen des Beschuldigten sind dagegen wenig überzeugend. So sind seine Angaben zunächst grundsätzlich sehr pauschaler Natur. Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. August 2021 (AS 077 ff.) schilderte er beispielsweise zwar seine Beweggründe, weswegen er zur Geschädigten gefahren ist (er wollte die Privatklägerin auf die Post ansprechen und er wollte die Kinder sehen); es fällt jedoch auf, dass er hier zu den tatsächlichen Geschehnissen keinen konkreten Bezug herstellen konnte. So konnte er bspw. keine Angaben zu Gesprächsinhalten machen, keine Gefühle beschreiben, die bei ihm aufgetreten sein sollen etc. Vielmehr beschränkte er sich darauf, ohne weitergehende Schilderung vorzubringen, die Geschädigte habe aus heiterem Himmel die Polizei gerufen, ohne dass er ihr etwas gesagt habe (so ausdrücklich Antwort auf Frage 64, a.a.O. AS 077, aber auch Antwort auf Frage 69). Er habe sie lediglich «verdächtigt» – jeder Mann mache das und eigentlich sei alles kein Problem gewesen (Antwort auf Frage 65). Anlässlich der Einvernahme vom 2. September 2021 hielt der Beschuldigte dann zwar an seinen Ausführungen fest, wonach alles ein Missverständnis gewesen sei; hier legt er jedoch entgegen der bisherigen Einvernahme neu unter Darstellung konkreter Gesprächsinhalte dar, wie er sich mit der Geschädigten und später auch mit deren Bruder unterhalten haben will und was angeblich tatsächlich geschehen sein soll. Neu eingebracht wurde hier auch die Version, man habe sich, als man sich nicht einig geworden sei, zusammen mit dem Bruder auf den Balkon begeben, um die Sache zu besprechen, damit die Kinder es nicht mitbekommen (a.a.O., Antwort auf Frage 3, AS 169). Dabei habe ihm die Privatklägerin gesagt, sie habe die Polizei gerufen, da sie ihm das Leben schwer machen wolle, wobei er gesagt habe, er werde gehen, wenn sie das wolle (a.a.O., s. auch Antwort auf Frage 36). Weder die Privatklägerin noch der Bruder der Privatklägerin schilderten indes eine Verschiebung der Geschehnisse auf den Balkon, um die Kinder zu schützen; ebensowenig, dass die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten geäussert habe, sie werde ihm das Leben schwer machen. Dass der Beschuldigte denn auch trotz Aufforderung der Privatklägerin deren Domizil nicht verlassen hat, obwohl er dies angeblich in Aussicht gestellt habe, ist aktenkundig belegt.

Auch die Ausführungen der Verteidigung vor Obergericht vermögen an den vorstehenden Ausführungen nichts zu ändern. Die Privatklägerin bestätigte vor erster Instanz ihre bisherigen Angaben. Auf Vorhalt der Verletzung des Kontakt- und Annäherungsverbots am 4. August 2021 bestätigte die Privatklägerin zudem explizit, der Beschuldigte habe sie als Schlampe betitelt (AS 209, Z. 167 ff.). Weiter ist festzustellen, dass die Privatklägerin auf Nachfrage des Vorsitzenden anlässlich der Berufungsverhandlung explizit bestätigte, dass der Beschuldigte sie als Schlampe beschimpft hatte und sie diesbezüglich ergänzte, der Beschuldigte habe sie sogar mehrfach beschimpft. Der Beschuldigte hatte vor der ersten wie auch vor der zweiten Instanz damit mehrfach die Möglichkeit, sich mit den Vorhalten der Privatklägerin im Detail auseinander zu setzen und seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Das Konfrontationsrecht wurde genügend gewahrt. Dass sie sich im Gesamtkontext der zahlreichen Vorfälle und polizeilichen Interventionen im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr daran erinnern konnte, ob ihr Bruder an genau jenem Abend des 4. August 2021 ebenfalls vor Ort anwesend war, ist denn auch durchaus nachvollziehbar und vermag sich nicht auf die Beweiswürdigung auszuwirken.

4.3.4. Insgesamt ist damit auf die Angaben der Privatklägerin und ihres Bruders abzustellen. Erstere hat die Aussage bzw. die Verwendung des Wortes Schlampe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich bekräftigt. Das Argument, wonach der Bruder der Privatklägerin sich nicht mehr erinnern konnte, ob der Beschuldigte im Rahmen des Streits mit der Privatklägerin auch explizit das Wort «Schlampe» benutzt habe, wie dies die Verteidigung vorbringt, vermag demgegenüber nicht zu greifen. Der Bruder der Privatklägerin bestätigte wiederholt und unmissverständlich, dass der Beschuldigte seine Schwester mehrfach lautstark beschimpft und ihr mehrfach vorgeworfen habe, sie habe etwas mit anderen Männern, sie habe ihn betrogen etc. Dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang auch das Schimpfwort Schlampe benutzt hatte, überzeugt. Dass der Bruder dagegen eine Woche, nachdem der Vorfall spätabends stattgefunden hat, den genauen Wortlaut der wortreichen Vorhalte des Beschuldigten nicht mehr im Detail zu bestätigten vermochte, ist demgegenüber nicht erstaunlich und infolge Zeitablaufs nur natürlich und nachvollziehbar. Der Bruder der Privatklägerin belastet den Beschuldigten auch nicht über Gebühr, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht.

4.4. Beweisergebnis

4.4.1. Betreffend den Vorhalt der Beschimpfung ist damit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 4. November 2022, Ziffer 1.4., erstellt. Der Beschuldigte bezeichnete die Privatklägerin als Schlampe. Ob die Äusserung des Beschuldigten auch den Straftatbestand der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB zu erfüllen vermag, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.

4.4.2. Gemäss Trennungsvereinbarung vom 16. März 2021 resp. gemäss Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 23. März 2021, mit welchem die Trennungsvereinbarung vom 16. März 2021 genehmigt und zum Urteil erhoben war, galt im Tatzeitpunkt Folgendes (Ziff. 8 AS 136):

«Das mit Verfügung vom 17. November 2020 superprovisorisch angeordnete und mit Verfügung vom 4. Januar 2021 bestätigte Annäherungs- und Kontaktverbot wird in Bezug auf die Ehefrau bestätigt und für die Dauer des Getrenntlebens aufrechterhalten. Ausgenommen davon ist der Kontakt in Bezug auf die Übergaben der gemeinsamen und vorehelichen Kinder im Rahmen des persönlichen Kontaktes.»

Der Beschuldigte betrat am 4. August 2021 trotz des bestehenden Kontakt- und Annäherungsverbots das Domizil der Geschädigten, ohne dass diese ihre Einwilligung erteilt hätte und ohne dass es um die Übergabe der Kinder gegangen wäre. Auch betreffend den Vorhalt des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 4. November 2022, Ziff. 1.6.1., erstellt.

Ob sich der Beschuldigte dabei, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird, in einem Verbotsirrtum befunden hat, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.

B. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung

Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen zur Beschränkung der Begründungspflicht (Ziff. III. / Lit A Ziff. 2) und in entsprechender Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann für die rechtlichen Anforderungen an die Straftatbestände der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB, der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB auf die Ausführungen der ersten Instanz (Ziff. II. / Lit. A Ziff. 3.1 lit. a US 14 f. [Freiheitsberaubung], Ziff. II. / Lit. A Ziff. 3.1 lit. b US 15 [Tätlichkeiten]), Ziff. II / Lit. C Ziff. 3 US 19 f. [Beschimpfun

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