Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 26. Februar 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, subevtl. vollendete qualifizierte einfache Körperverletzung mit einer Waffe, Urkundenfälschung, Beschimpfung, Raufhandel, evtl. Angriff, Vergehen gegen das Waffengesetz
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
- Staatsanwalt [...] für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;
- A.A.___ als Beschuldigter und Berufungskläger;
- Rechtsanwalt Camill Droll als privater Verteidiger des Beschuldigten in Begleitung von Rechtsanwalt Roland Winiger;
- Dr. med. B.___ als Sachverständiger;
- Dr. med. C.___ als Sachverständige;
- Dr. med. D.___ als Zeuge (zur Einvernahme);
- Dr. med. E.___ als Zeuge (zur Einvernahme);
eine Medienvertreterin von der Solothurner Zeitung;
eine Schulklasse der Kantonsschule Solothurn;
eine Schulklasse der Kantonsschule Olten;
zwei Zuschauer.
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt [...] als Vertreter der Anklage:
1. Der Beschuldigte sei auch wegen Urkundenfälschung (Täuschungsgebrauch) schuldig zu sprechen (Schuldpunkt; Ziffer 2 des Urteils).
2. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und neun Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen (Strafzumessung; Ziffer 4.a und 4.b des Urteils).
3. Die sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen, eventualiter zu vernichten (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände; Ziffer 7 Al. 1 - 5 des Urteils).
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.
5. Im Übrigen sei das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 19. März 2021 zu bestätigen.
Rechtsanwalt Camill Droll als privater Verteidiger des Beschuldigten:
1. A.A.___ sei von sämtlichen Vorhalten der Anklage freizusprechen.
2. Es sei im Urteil festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot mehrfach krass verletzt wurde.
3. Für die mehrfache krasse Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei eine Genugtuung von CHF 2'000.00 auszusprechen.
4. A.A.___ seien die Kosten für das Privatgutachten von Prof. Dr. F.___ in der Höhe von CHF 6'975.00 zurückzuerstatten.
5. A.A.___ seien die Kosten für das Privatgutachten von Prof. Dr. G.___ in der Höhe von EUR 5'200.00 zurückzuerstatten.
6. A.A.___ sei für die zu Unrecht erstandene Untersuchungshaft eine Entschädigung von CHF 5'200.00 zu bezahlen zuzüglich Zins von 5 % ab dem 27. April 2015.
7. A.A.___ sei für die widerrechtliche erstandene Sicherheitshaft eine Genugtuung von CHF 5'200.00 zu bezahlen zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19. März 2021.
8. Die Kosten der privaten Verteidigung durch Herrn Winiger für das Vorverfahren sowie für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien gemäss eingereichter Kostennote und Honorarvereinbarungen vom Staat zu tragen.
9. Sämtliche Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.
10. Alle übrigen Anträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am Samstag, 24. Januar 2015 kurz nach 01:00 Uhr, meldeten mehrere Personen bei der Alarmzentrale, dass es in der [Gasse] in Olten zu einer Schiesserei gekommen sei. Bei einer Meldung wurde auf Rückfrage durch den Melder bei einer Drittperson erklärt, dass der Securitas oder der Besitzer der [Bar] geschossen habe (Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn [nachfolgend: Akten Stawa], pag. 076, 071 ff.). Die ausgerückte Polizei stellte in der [Gasse] diverse Personen fest, darunter den am Kopf verletzten H.___ (nachfolgend: Geschädigter). Dieser wurde im Anschluss vom Rettungsdienst mit polizeilicher Begleitung ins Kantonsspital Olten verbracht. Der Geschädigte gab anlässlich der Erstbefragung an, der Mann, der geschossen habe, sei der Chef der Türsteher. Er habe blau-grüne Augen, die Haare nach hinten gegelt und sei ca. 180 cm gross. Zudem identifizierte er die Person Nr. 5 des Konfrontationsfotoblatts, A.A.___, als Schützen (Akten Stawa, pag. 362 ff.).
2. Mit Verfügung vom 24. Januar 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gegen A.A.___ (nachfolgend: Beschuldigter). Gleichentags erfolgten u.a. Hausdurchsuchungen im [Pub] inkl. Bar sowie am Wohndomizil des Beschuldigten. Neben Erstbefragungen kam es zu mehreren vorläufigen Festnahmen und Einvernahmen von Auskunftspersonen. Weitere Untersuchungsmassnahmen wurden veranlasst (Spurensicherung, rückwirkende Teilnehmeridentifikation einer Rufnummer etc.). Zudem wurden der Beschuldigte und das auf seinen Namen eingelöste Fahrzeug national zur Fahndung ausgeschrieben (Akten Stawa, pag. 007 f., 152 ff., 516 ff.).
3. Nach telefonischer Mitteilung gegenüber der Staatsanwaltschft am 27. Januar 2015 bestätigte Rechtsanwalt Roland Winiger, mit Schreiben vom 2. Februar 2015 die Übernahme der Verteidigung des Beschuldigten in dessen Auftrag und legitimierte sich mit einer Anwaltsvollmacht (Akten Stawa, pag. 563 f.).
4. Am 17. Februar 2015 veranlasste die Staatsanwaltschaft die internationale Ausschreibung des Beschuldigten zur Fahndung (Akten Stawa, pag. 574 ff.).
5. Am 27. April 2015 wurde der mit einem Flug aus Pristina, Kosovo, einreisende Beschuldigte am Flughafen Zürich angehalten und festgenommen (Akten Stawa, pag. 585 ff.). Gleichentags wurde er ins Untersuchungsgefängnis in Olten überstellt und am Folgetag erstmals einvernommen (Akten Stawa, pag. 426 ff.). Im Anschluss befand sich der Beschuldigte bis am 21. Mai 2015 in Untersuchungshaft (Akten Stawa, pag. 608 ff.).
6. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 21. Mai 2015 Ersatzmassnahmen für die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft an. Konkret wurde ihm untersagt, das Gebiet der Schweiz zu verlassen. Zudem wurde ihm eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt (Akten Stawa, pag. 639 ff.). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 wurden diese Ersatzmassnahmen per sofort aufgehoben (Akten Stawa, pag. 662).
7. Am 26. September 2017 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung gegenüber dem Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, subevtl. einfacher Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), Raufhandels, evtl. Angriffs, Beschimpfung, Urkundenfälschung, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Pistole ohne Ausnahmebewilligung sowie Tragens einer Pistole ohne Waffentragbewilligung und Übertretung des Waffengesetzes durch Erwerb und Besitz einer Alarmpistole ohne Aufbewahrung des Kaufvertrages (Akten Stawa, pag. 675 ff.).
8. Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 wurde ein rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben (Akten Stawa, pag. 687.14 ff.). Dieses wurde am 16. April 2018 ausgefertigt (Akten Stawa, pag. 227.46 ff.).
9. Am 26. September 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, subevtl. vollendeter einfacher Körperverletzung mit Waffe, Raufhandels, evtl. Angriffs, Beschimpfung, Urkundenfälschung, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Pistole ohne Ausnahmebewilligung, Tragens einer Pistole ohne Waffentragbewilligung sowie unberechtigten Besitz einer Alarmpistole (Akten des Amtgerichts Olten Gösgen, nachfolgend: Akten Vorinstanz, pag. 001 ff.).
10. Mit Eingabe vom 31. März 2020 zeigte der bisherige Verteidiger die Übernahme der Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Camill Droll an (Akten Vorinstanz, pag. 094 ff.).
11. Die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz fand vom 15. bis 17. März sowie am 19. März 2021 statt (Akten Vorinstanz, pag. 141 ff.).
12. Am 19. März 2021 erliess das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Urteil (Akten Vorinstanz, pag. 235 ff.):
1. Es wird festgestellt, dass der Vorhalt der Beschimpfung, angeblich begangen am 24.01.2015, verjährt ist (AnklS. Ziff. 3.).
2. Der Beschuldigte A.A.___ hat sich der Urkundenfälschung, evtl. der Anstiftung zur Urkundenfälschung und Täuschungsgebrauch, angeblich begangen in der Zeit zwischen 24.01.2015 und 27.04.2015, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen. (AnklS. Ziff. 4.).
3. Der Beschuldigte A.A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 24.01.2015 (AnklS. Ziff. 1.);
- des Raufhandels, begangen am 24.01.2015 (AnklS. Ziff. 2.);
- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 24.01.2015 (AnklS. Ziff. 5.).
4. Der Beschuldigte A.A.___ wird verurteilt zu:
1. einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren;
2. einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.
Die Untersuchungshaft vom 27.04.2015 bis 21.05.2015, total 25 Tage, sowie weitere 10 Tage für die Ersatzmassnahmen sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Für den Beschuldigten A.A.___ wird bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, längstes für die Dauer von 6 Monaten, Sicherheitshaft angeordnet (vgl. begründeter Beschluss vom 19.03.2021).
6. Folgender beschlagnahmter Gegenstand wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
- 1 (Alarm-)Pistole, schwarz, Typ Röhm, Serien-Nr. unbekannt mit Magazin (1 Projektil im Magazin)
7. Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind nach Rechtskraft dieses Urteils den Berechtigten herauszugeben:
- 1 kosovarischer Reisepass, Nr. […], lautend auf A.A.___ (Berechtigter: A.A.___)
- 1 Paar Handschuhe, schwarz, Marke Daphne (Berechtigter: I.___)
- 1 T-Shirt, weiss, langarm, Marke Zara Man (Berechtigter: H.___)
- 1 Jeans, blau, Marke Zara Man, mit schwarzem Ledergurt (Berechtigter: H.___)
- 1 Paar Turnschuhe, weiss, Nike Air, Grösse 40 (Berechtigter: H.___)
8. Der ordnungsgemäss vorgeladene Zeuge H.___, [Adresse] wird zufolge unentschuldigten Nichterscheinens an der Hauptverhandlung vom 15.03.2021 mit CHF 600.00 gebüsst. Die Busse wird mit der Zeugenentschädigung in Höhe von CHF 19.40 verrechnet und beläuft sich somit auf CHF 580.60.
9. Die Entschädigung des vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers H.___, Rechtsanwalt Patrick Sunier, wird auf CHF 8'250.15 festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass das Honorar durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtbeistandes im Umfang von CHF 3'520.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 16'500.00, total CHF 37'786.60, hat der Beschuldigte A.A.___ zu bezahlen.
13. Mit Beschluss vom 19. März 2021 ordnete das Amtsgericht Olten-Gösgen für den Beschuldigten Sicherheitshaft für die Dauer von längstens sechs Monaten ab Verhaftung an. Gestützt auf den Haftbefehl vom 24. März 2021 wurde der Beschuldigte am 25. März 2021 verhaftet und ins Untersuchungsgefängnis Olten verbracht (Akten Vorinstanz, pag. 288 ff.).
14. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 26. März 2021 form- und fristgerecht die Berufung an (Akten Vorinstanz, pag. 303 ff.). Gleichentags liess der Beschuldigte den Beschluss vom 19. März 2021 betreffend die Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Akten Vorinstanz, pag. 308 ff.).
15. Mit Beschluss vom 13. April 2021 ordnete die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft an (Akten Vorinstanz, pag. 330 ff., Akten des Obergerichts des Kantons Solothurn [nachfolgend: Akten Obergericht], pag. 004 ff.).
16. Der Beschuldigte liess das Urteil der Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 9. März 2022 anfechten. Im Hauptbegehren beantragt er die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz verbunden mit der Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Durchführung einer Hauptverhandlung in neuer Besetzung des Spruchkörpers. Als Eventualantrag wird das Urteil der Vorinstanz teilweise, d.h. betreffend die Dispositiv-Ziffern 3. (Schuldsprüche), 4. (Strafe), 9. (Entschädigung des vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers) und 10. (Verfahrenskosten) angefochten. Er beantragt zusammengefasst einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Zudem beantragt er die Einholung eines «Ober-» bzw. Zweitgutachtens beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (Akten Obergericht, pag. 012 ff.).
17. Mit Eingabe vom 4. April 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung betreffend die Dispositiv-Ziffern 2. (Freispruch), 4.a und 4.b (Strafzumessung) sowie 7. (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände). Sie beantragt die Verurteilung des Beschuldigten wegen Urkundenfälschung, die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe und die Einziehung und Vernichtung des sichergestellten Reisepasses des Beschuldigten sowie den Verbleib der übrigen sichergestellten Gegenstände als Beweismittel bei den Akten (Akten Obergericht, pag. 056 f.).
18. Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abgewiesen (Akten Obergericht, pag. 066 ff.).
19. Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. Juni 2022 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Akten Obergericht, pag. 075 ff.).
20. Mit Urteil vom 30. Juni 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschuldigten nicht ein (Akten Obergericht, pag. 901 ff.).
21. Mit Eingabe vom 18. August 2023 reichte der Beschuldige ein als aussagepsychologisches Gutachten bezeichnetes Privatgutachten betreffend die Aussagen des Geschädigten ein (Akten Obergericht, pag. 100 ff.).
22. Am 11. Januar 2024 fand eine Instruktionsverhandlung mit Einvernahme eines Zeugen statt (Akten Obergericht, pag. 137 ff.).
23. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 wurde die Kantonspolizei Solothurn mit Nachforschungen beauftragt (Akten Obergericht, pag. 156 ff.). Mit Nachtragsrapport vom 6. Februar 2024 wurden die sich in der offiziellen Foto-Datenbank (IMS) der Polizei befindlichen Fotos der Verletzungen des Geschädigten eingereicht (Akten Obergericht, pag. 161 f.).
24. Mit Verfügung vom 21. März 2024 wurde u.a. der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines gerichtlichen Zweitgutachtens abgewiesen (Akten Obergericht, pag. 168 f.).
25. Die auf den 13. Januar 2025 angesetzte Berufungsverhandlung wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2024 auf begründetes Ersuchen der Verteidigung hin verschoben (Akten Obergericht, pag. 173 f., 193 f.)
26. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 wurden die Parteien sowie die Sachverständigen und Zeugen rechtsgenüglich zur neu angesetzten Berufungsverhandlung vorgeladen (Akten Obergericht, pag. 195).
27. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 wurden die von der Verteidigung mit Eingabe vom 29. Januar 2025 gestellten Beweisanträge abgewiesen (Akten Obergericht, pag. 250 f., pag. 306 ff.). Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 wurden die am 12. Februar 2025 teilweise erneut gestellten Beweisanträge abgewiesen (Akten Obergericht, pag. 308 ff.).
28. Am 25./26. Februar 2025 fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt.
II. Anwendbares Verfahrensrecht (StPO)
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK StPO], Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Rechtskraft und Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2. Der Hauptantrag des Beschuldigten auf Aufhebung und Rückweisung des Urteils der Vorinstanz wurde mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 17. Mai 2022 abgewiesen. Aufgrund der mit Eventualbegehren und Anschlussberufung lediglich teilweisen Anfechtung sind die folgenden Ziffern des erstinstanzlichen Urteils ganz oder teilweise in Rechtskraft erwachsen:
- Ziffer 1: Feststellung der Verjährung des Vorhaltes der Beschimpfung;
- Ziffer 6: Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Waffe;
- Ziffer 8: Ordnungsbusse Geschädigter;
- Ziffer 9 (teilweise): Entschädigung des vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers (die Höhe der Entschädigung betreffend).
3. Ebenfalls nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahren ist die Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Anordnung der mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 13. April 2021 zwischenzeitlich aufgehobenen Sicherheitshaft.
IV. Formelles
In formeller Hinsicht rügt die Verteidigung, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Sie begründet dies zusammengefasst damit, dass die Vorinstanz auf die Vorbringen im Plädoyer nicht eingegangen sei. Insbesondere seien die aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen des Geschädigten unberücksichtigt und die Widersprüche der forensischen Untersuchung unbehandelt geblieben.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens