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Solothurn Obergericht Strafkammer 26.02.2025 STBER.2022.30

26 février 2025·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·11,601 mots·~58 min·3

Résumé

versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, subevtl. vollendete qualifizierte einfache Körperverletzung mit einer Waffe, Urkundenfälschung, Beschimpfung, Raufhandel, evtl. Angriff, Vergehen gegen das Waffengesetz

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 26. Februar 2025   

Es wirken mit:

Vizepräsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, subevtl. vollendete qualifizierte einfache Körperverletzung mit einer Waffe, Urkundenfälschung, Beschimpfung, Raufhandel, evtl. Angriff, Vergehen gegen das Waffengesetz

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-       Staatsanwalt [...] für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;

-       A.A.___ als Beschuldigter und Berufungskläger;

-       Rechtsanwalt Camill Droll als privater Verteidiger des Beschuldigten in Begleitung von Rechtsanwalt Roland Winiger;

-       Dr. med. B.___ als Sachverständiger;

-       Dr. med. C.___ als Sachverständige;

-       Dr. med. D.___ als Zeuge (zur Einvernahme);

-       Dr. med. E.___ als Zeuge (zur Einvernahme);

eine Medienvertreterin von der Solothurner Zeitung;

eine Schulklasse der Kantonsschule Solothurn;

eine Schulklasse der Kantonsschule Olten;

zwei Zuschauer.

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt [...] als Vertreter der Anklage:

1.    Der Beschuldigte sei auch wegen Urkundenfälschung (Täuschungsgebrauch) schuldig zu sprechen (Schuldpunkt; Ziffer 2 des Urteils).

2.    Er sei zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und neun Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen (Strafzumessung; Ziffer 4.a und 4.b des Urteils).

3.    Die sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen, eventualiter zu vernichten (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände; Ziffer 7 Al. 1 - 5 des Urteils).

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.

5.    Im Übrigen sei das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 19. März 2021 zu bestätigen.

Rechtsanwalt Camill Droll als privater Verteidiger des Beschuldigten:

1.    A.A.___ sei von sämtlichen Vorhalten der Anklage freizusprechen.

2.    Es sei im Urteil festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot mehrfach krass verletzt wurde.

3.    Für die mehrfache krasse Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei eine Genugtuung von CHF 2'000.00 auszusprechen.

4.    A.A.___ seien die Kosten für das Privatgutachten von Prof. Dr. F.___ in der Höhe von CHF 6'975.00 zurückzuerstatten.

5.    A.A.___ seien die Kosten für das Privatgutachten von Prof. Dr. G.___ in der Höhe von EUR 5'200.00 zurückzuerstatten.

6.    A.A.___ sei für die zu Unrecht erstandene Untersuchungshaft eine Entschädigung von CHF 5'200.00 zu bezahlen zuzüglich Zins von 5 % ab dem 27. April 2015.

7.    A.A.___ sei für die widerrechtliche erstandene Sicherheitshaft eine Genugtuung von CHF 5'200.00 zu bezahlen zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19. März 2021.

8.    Die Kosten der privaten Verteidigung durch Herrn Winiger für das Vorverfahren sowie für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien gemäss eingereichter Kostennote und Honorarvereinbarungen vom Staat zu tragen.

9.    Sämtliche Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.

10.  Alle übrigen Anträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen.

_________________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.                 Prozessgeschichte

1. Am Samstag, 24. Januar 2015 kurz nach 01:00 Uhr, meldeten mehrere Personen bei der Alarmzentrale, dass es in der [Gasse] in Olten zu einer Schiesserei gekommen sei. Bei einer Meldung wurde auf Rückfrage durch den Melder bei einer Drittperson erklärt, dass der Securitas oder der Besitzer der [Bar] geschossen habe (Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn [nachfolgend: Akten Stawa], pag. 076, 071 ff.). Die ausgerückte Polizei stellte in der [Gasse] diverse Personen fest, darunter den am Kopf verletzten H.___ (nachfolgend: Geschädigter). Dieser wurde im Anschluss vom Rettungsdienst mit polizeilicher Begleitung ins Kantonsspital Olten verbracht. Der Geschädigte gab anlässlich der Erstbefragung an, der Mann, der geschossen habe, sei der Chef der Türsteher. Er habe blau-grüne Augen, die Haare nach hinten gegelt und sei ca. 180 cm gross. Zudem identifizierte er die Person Nr. 5 des Konfrontationsfotoblatts, A.A.___, als Schützen (Akten Stawa, pag. 362 ff.).

2. Mit Verfügung vom 24. Januar 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gegen A.A.___ (nachfolgend: Beschuldigter). Gleichentags erfolgten u.a. Hausdurchsuchungen im [Pub] inkl. Bar sowie am Wohndomizil des Beschuldigten. Neben Erstbefragungen kam es zu mehreren vorläufigen Festnahmen und Einvernahmen von Auskunftspersonen. Weitere Untersuchungsmassnahmen wurden veranlasst (Spurensicherung, rückwirkende Teilnehmeridentifikation einer Rufnummer etc.). Zudem wurden der Beschuldigte und das auf seinen Namen eingelöste Fahrzeug national zur Fahndung ausgeschrieben (Akten Stawa, pag. 007 f., 152 ff., 516 ff.).

3. Nach telefonischer Mitteilung gegenüber der Staatsanwaltschft am 27. Januar 2015 bestätigte Rechtsanwalt Roland Winiger, mit Schreiben vom 2. Februar 2015 die Übernahme der Verteidigung des Beschuldigten in dessen Auftrag und legitimierte sich mit einer Anwaltsvollmacht (Akten Stawa, pag. 563 f.).

4. Am 17. Februar 2015 veranlasste die Staatsanwaltschaft die internationale Ausschreibung des Beschuldigten zur Fahndung (Akten Stawa, pag. 574 ff.).

5. Am 27. April 2015 wurde der mit einem Flug aus Pristina, Kosovo, einreisende Beschuldigte am Flughafen Zürich angehalten und festgenommen (Akten Stawa, pag. 585 ff.). Gleichentags wurde er ins Untersuchungsgefängnis in Olten überstellt und am Folgetag erstmals einvernommen (Akten Stawa, pag. 426 ff.). Im Anschluss befand sich der Beschuldigte bis am 21. Mai 2015 in Untersuchungshaft (Akten Stawa, pag. 608 ff.).

6. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 21. Mai 2015 Ersatzmassnahmen für die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft an. Konkret wurde ihm untersagt, das Gebiet der Schweiz zu verlassen. Zudem wurde ihm eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt (Akten Stawa, pag. 639 ff.). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 wurden diese Ersatzmassnahmen per sofort aufgehoben (Akten Stawa, pag. 662).

7. Am 26. September 2017 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung gegenüber dem Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, subevtl. einfacher Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), Raufhandels, evtl. Angriffs, Beschimpfung, Urkundenfälschung, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Pistole ohne Ausnahmebewilligung sowie Tragens einer Pistole ohne Waffentragbewilligung und Übertretung des Waffengesetzes durch Erwerb und Besitz einer Alarmpistole ohne Aufbewahrung des Kaufvertrages (Akten Stawa, pag. 675 ff.).

8. Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 wurde ein rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben (Akten Stawa, pag. 687.14 ff.). Dieses wurde am 16. April 2018 ausgefertigt (Akten Stawa, pag. 227.46 ff.).

9. Am 26. September 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, subevtl. vollendeter einfacher Körperverletzung mit Waffe, Raufhandels, evtl. Angriffs, Beschimpfung, Urkundenfälschung, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Pistole ohne Ausnahmebewilligung, Tragens einer Pistole ohne Waffentragbewilligung sowie unberechtigten Besitz einer Alarmpistole (Akten des Amtgerichts Olten Gösgen, nachfolgend: Akten Vorinstanz, pag. 001 ff.).

10. Mit Eingabe vom 31. März 2020 zeigte der bisherige Verteidiger die Übernahme der Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Camill Droll an (Akten Vorinstanz, pag. 094 ff.).

11. Die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz fand vom 15. bis 17. März sowie am 19. März 2021 statt (Akten Vorinstanz, pag. 141 ff.).

12. Am 19. März 2021 erliess das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Urteil (Akten Vorinstanz, pag. 235 ff.):

1.      Es wird festgestellt, dass der Vorhalt der Beschimpfung, angeblich begangen am 24.01.2015, verjährt ist (AnklS. Ziff. 3.).

2.      Der Beschuldigte A.A.___ hat sich der Urkundenfälschung, evtl. der Anstiftung zur Urkundenfälschung und Täuschungsgebrauch, angeblich begangen in der Zeit zwischen 24.01.2015 und 27.04.2015, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen. (AnklS. Ziff. 4.).

3.      Der Beschuldigte A.A.___ hat sich schuldig gemacht:

-      der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 24.01.2015 (AnklS. Ziff. 1.);

-      des Raufhandels, begangen am 24.01.2015 (AnklS. Ziff. 2.);

-      des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 24.01.2015 (AnklS. Ziff. 5.).

4.      Der Beschuldigte A.A.___ wird verurteilt zu:

1.   einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren;

2.   einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.

Die Untersuchungshaft vom 27.04.2015 bis 21.05.2015, total 25 Tage, sowie weitere 10 Tage für die Ersatzmassnahmen sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.      Für den Beschuldigten A.A.___ wird bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, längstes für die Dauer von 6 Monaten, Sicherheitshaft angeordnet (vgl. begründeter Beschluss vom 19.03.2021).

6.      Folgender beschlagnahmter Gegenstand wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-      1 (Alarm-)Pistole, schwarz, Typ Röhm, Serien-Nr. unbekannt mit Magazin (1 Projektil im Magazin)

7.      Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind nach Rechtskraft dieses Urteils den Berechtigten herauszugeben:

-      1 kosovarischer Reisepass, Nr. […], lautend auf A.A.___ (Berechtigter: A.A.___)

-      1 Paar Handschuhe, schwarz, Marke Daphne (Berechtigter: I.___)

-      1 T-Shirt, weiss, langarm, Marke Zara Man (Berechtigter: H.___)

-      1 Jeans, blau, Marke Zara Man, mit schwarzem Ledergurt (Berechtigter: H.___)

-      1 Paar Turnschuhe, weiss, Nike Air, Grösse 40 (Berechtigter: H.___)

8.      Der ordnungsgemäss vorgeladene Zeuge H.___, [Adresse] wird zufolge unentschuldigten Nichterscheinens an der Hauptverhandlung vom 15.03.2021 mit CHF 600.00 gebüsst. Die Busse wird mit der Zeugenentschädigung in Höhe von CHF 19.40 verrechnet und beläuft sich somit auf CHF 580.60.

9.      Die Entschädigung des vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers H.___, Rechtsanwalt Patrick Sunier, wird auf CHF 8'250.15 festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass das Honorar durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtbeistandes im Umfang von CHF 3'520.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10.   Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 16'500.00, total CHF 37'786.60, hat der Beschuldigte A.A.___ zu bezahlen.

13. Mit Beschluss vom 19. März 2021 ordnete das Amtsgericht Olten-Gösgen für den Beschuldigten Sicherheitshaft für die Dauer von längstens sechs Monaten ab Verhaftung an. Gestützt auf den Haftbefehl vom 24. März 2021 wurde der Beschuldigte am 25. März 2021 verhaftet und ins Untersuchungsgefängnis Olten verbracht (Akten Vorinstanz, pag. 288 ff.).

14. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 26. März 2021 form- und fristgerecht die Berufung an (Akten Vorinstanz, pag. 303 ff.). Gleichentags liess der Beschuldigte den Beschluss vom 19. März 2021 betreffend die Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Akten Vorinstanz, pag. 308 ff.).

15. Mit Beschluss vom 13. April 2021 ordnete die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft an (Akten Vorinstanz, pag. 330 ff., Akten des Obergerichts des Kantons Solothurn [nachfolgend: Akten Obergericht], pag. 004 ff.).

16. Der Beschuldigte liess das Urteil der Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 9. März 2022 anfechten. Im Hauptbegehren beantragt er die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz verbunden mit der Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Durchführung einer Hauptverhandlung in neuer Besetzung des Spruchkörpers. Als Eventualantrag wird das Urteil der Vorinstanz teilweise, d.h. betreffend die Dispositiv-Ziffern 3. (Schuldsprüche), 4. (Strafe), 9. (Entschädigung des vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers) und 10. (Verfahrenskosten) angefochten. Er beantragt zusammengefasst einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Zudem beantragt er die Einholung eines «Ober-» bzw. Zweitgutachtens beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (Akten Obergericht, pag. 012 ff.).

17. Mit Eingabe vom 4. April 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung betreffend die Dispositiv-Ziffern 2. (Freispruch), 4.a und 4.b (Strafzumessung) sowie 7. (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände). Sie beantragt die Verurteilung des Beschuldigten wegen Urkundenfälschung, die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe und die Einziehung und Vernichtung des sichergestellten Reisepasses des Beschuldigten sowie den Verbleib der übrigen sichergestellten Gegenstände als Beweismittel bei den Akten (Akten Obergericht, pag. 056 f.).

18. Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abgewiesen (Akten Obergericht, pag. 066 ff.).

19. Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. Juni 2022 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Akten Obergericht, pag. 075 ff.).

20. Mit Urteil vom 30. Juni 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschuldigten nicht ein (Akten Obergericht, pag. 901 ff.).

21. Mit Eingabe vom 18. August 2023 reichte der Beschuldige ein als aussagepsychologisches Gutachten bezeichnetes Privatgutachten betreffend die Aussagen des Geschädigten ein (Akten Obergericht, pag. 100 ff.).

22. Am 11. Januar 2024 fand eine Instruktionsverhandlung mit Einvernahme eines Zeugen statt (Akten Obergericht, pag. 137 ff.).

23. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 wurde die Kantonspolizei Solothurn mit Nachforschungen beauftragt (Akten Obergericht, pag. 156 ff.). Mit Nachtragsrapport vom 6. Februar 2024 wurden die sich in der offiziellen Foto-Datenbank (IMS) der Polizei befindlichen Fotos der Verletzungen des Geschädigten eingereicht (Akten Obergericht, pag. 161 f.).

24. Mit Verfügung vom 21. März 2024 wurde u.a. der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines gerichtlichen Zweitgutachtens abgewiesen (Akten Obergericht, pag. 168 f.).

25. Die auf den 13. Januar 2025 angesetzte Berufungsverhandlung wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2024 auf begründetes Ersuchen der Verteidigung hin verschoben (Akten Obergericht, pag. 173 f., 193 f.)

26. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 wurden die Parteien sowie die Sachverständigen und Zeugen rechtsgenüglich zur neu angesetzten Berufungsverhandlung vorgeladen (Akten Obergericht, pag. 195).

27. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 wurden die von der Verteidigung mit Eingabe vom 29. Januar 2025 gestellten Beweisanträge abgewiesen (Akten Obergericht, pag. 250 f., pag. 306 ff.). Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 wurden die am 12. Februar 2025 teilweise erneut gestellten Beweisanträge abgewiesen (Akten Obergericht, pag. 308 ff.).

28. Am 25./26. Februar 2025 fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt.

II.               Anwendbares Verfahrensrecht (StPO)

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. 

2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK StPO], Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

III.              Rechtskraft und Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.

2. Der Hauptantrag des Beschuldigten auf Aufhebung und Rückweisung des Urteils der Vorinstanz wurde mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 17. Mai 2022 abgewiesen. Aufgrund der mit Eventualbegehren und Anschlussberufung lediglich teilweisen Anfechtung sind die folgenden Ziffern des erstinstanzlichen Urteils ganz oder teilweise in Rechtskraft erwachsen:

-        Ziffer 1: Feststellung der Verjährung des Vorhaltes der Beschimpfung;

-        Ziffer 6: Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Waffe;

-        Ziffer 8: Ordnungsbusse Geschädigter;

-        Ziffer 9 (teilweise): Entschädigung des vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers (die Höhe der Entschädigung betreffend).

3. Ebenfalls nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahren ist die Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Anordnung der mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 13. April 2021 zwischenzeitlich aufgehobenen Sicherheitshaft.

IV.             Formelles

In formeller Hinsicht rügt die Verteidigung, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Sie begründet dies zusammengefasst damit, dass die Vorinstanz auf die Vorbringen im Plädoyer nicht eingegangen sei. Insbesondere seien die aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen des Geschädigten unberücksichtigt und die Widersprüche der forensischen Untersuchung unbehandelt geblieben.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung, jedem angerufenen Beweismittel und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinandersetzen und diese widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Die Vorinstanz war grundsätzlich nicht verpflichtet, zu jeder einzelnen Rüge Stellung zu nehmen. Sie würdigte die Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten ausführlich. Sie begründete die aus den Aussagen gezogenen Schlüsse verständlich. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten in der Berufungserklärung setzte sie sich auch mit dem rechtsmedizinischen Gutachten wie auch der am Fragebogen bei Körperverletzung geäusserten Kritik auseinander und begründete kurz, weshalb sie sich auf diese stützt. Wie dargelegt, war sie darüber hinaus nicht verpflichtet, sich mit Vorbringen auseinanderzusetzen, die ihres Erachtens offensichtlich nicht zutrafen oder die sie als nicht relevant erachtete. Insgesamt hat die Vorinstanz die Gründe, von denen sie sich in ihrem Entscheid hat leiten lassen, und die Beweismittel, auf die sie sich dabei stützt, hinreichend dargelegt. Dem Beschuldigten war es möglich, das Urteil in voller Kenntnis der Sache anzufechten. Der Beschuldigte liess denn auch eine zehnseitige Berufungserklärung einreichen, worin detailliert gerügt wird, welche Aspekte des erstinstanzlichen Urteils beanstandet werden. Folglich ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

V.               Vorhalte

Die im Berufungsverfahren zu behandelnden Vorhalte gemäss Anklageschrift lauten wie folgt:

1.               Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), subeventualiter vollendete qualifizierte einfache Körperverletzung mit Waffe (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) – (AnklS. Ziff. 1)

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe sich der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der versuchten schweren Körperverletzung, subevtl. der vollendeten qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einer Waffe, begangen am 24. Januar 2015, ca. 01:10 Uhr, in Olten, [Gasse], zum Nachteil von H.___ schuldig gemacht, indem der Beschuldigte vorsätzlich, d. h. wissentlich und willentlich, versucht habe, den Geschädigten bzw. das Opfer mittels einer Schussabgabe zu töten. Da der Erfolg – der Tod des Geschädigten – nicht eingetreten sei, sei es beim Versuch geblieben.

Konkret sei es zunächst zu einer verbalen (u. a. habe der Beschuldigte zum Opfer gesagt: «ich ficke dir deine Familie» worauf das Opfer zum Beschuldigten gesagt habe: «ich ficke deine») sowie tätlichen Auseinandersetzung (gegenseitiges Schubsen) zwischen dem Beschuldigten und J.___ einerseits und dem Opfer andererseits gekommen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte das Opfer zu töten versucht, indem er sich hinter das Opfer begeben und eine Waffe, namentlich eine Pistole, (von hinten aus einer Entfernung von wenigen Metern) auf den Hinterkopf des Opfers gerichtet und in der Folge bewusst mindestens einen Schuss auf dieses abgefeuert habe. Das Opfer sei dabei vom Geschoss von hinten an der linken Kopfhälfte getroffen bzw. gestreift worden. Da das Opfer nicht verstorben sei, sei es bei einem Versuch geblieben. Durch das Zielen mit einer geladenen Waffe auf das Opfer und das anschliessende Abfeuern der Waffe habe der Beschuldigte den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte das Opfer am Kopf getroffen und verletzt habe, habe er zudem davon ausgehen müssen, dass dieses an den Folgen der Schussverletzung sterbe oder zumindest sterben könnte. Nach der Schussabgabe habe sich das Opfer zum Beschuldigten hin umgedreht. Dabei habe der Beschuldigte seine Waffe in der rechten Hand gegen den Fussboden gerichtet gehabt, habe diese jedoch wieder angehoben und habe sie in Richtung Brustkorb des Opfers gerichtet, worauf dieses sich auf den Beschuldigten gestürzt und ihn am Oberkörper gepackt und zur Seite gestossen habe. Gleichzeitig sei das Opfer von J.___ mit weiteren Schlägen mittels Schlagstock traktiert worden. Als J.___ und der Beschuldigte die stark blutende Kopfverletzung des Opfers festgestellt hätten und dieses nun mittels Handzeichen signalisiert habe, dass es sich ergebe, sei der Beschuldigte in Richtung Eingang der [Bar] geflüchtet.

Aufgrund der Schussabgabe habe H.___ gemäss Arztbericht des Kantonsspital Olten eine scharf ausgestanzte, mehrere Zentimeter lange und max. einen halben Zentimeter tiefe Wunde mit entsprechendem halbkreisförmigem (rinnenförmigen) Substanzdefekt entlang der Schädelkalotte links erlitten und sei sieben Tage arbeitsunfähig gewesen.

Zum Eventual- und Subeventualantrag enthält die Anklageschrift folgende Ausführungen:

Der Beschuldigte habe eventualiter durch das Zielen mit einer geladenen Schusswaffe sowie das anschliessende Abfeuern eines Schusses auf das Opfer zumindest eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen. Da das Opfer in der Folge keine schwere Verletzung davongetragen habe, sei es bei einem Versuch geblieben.

Subeventualiter sei von einer einfachen Körperverletzung mit einer Waffe auszugehen. Der Beschuldigte habe das Opfer durch die Abgabe eines Schusses am Kopf verletzt.

2.           Raufhandel (Art. 133 StGB), evtl. Angriff (Art. 134 StGB) – (AnklS. Ziff. 2)

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe sich des Raufhandels, evtl. des Angriffs, begangen am 24. Januar 2015, ca. 01:10 Uhr, in Olten, [Gasse], schuldig gemacht, indem er sich zusammen mit J.___ einerseits und H.___ andererseits bewusst an einem Raufhandel beteiligt habe, bei dem H.___ durch den Beschuldigten durch die vorsätzliche Abgabe eines Schusses am Kopf verletzt worden sei.

Zunächst sei es zu einer verbalen (u. a. habe der Beschuldigte zum Opfern gesagt: «ich ficke dir deine Familie» worauf der Opfer zum Beschuldigten gesagt habe: «ich ficke deine») sowie tätlichen Auseinandersetzung (gegenseitiges Schubsen) zwischen dem Beschuldigten und J.___ einerseits und dem Opfer andererseits gekommen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte das Opfer zu töten versucht, indem er sich hinter es begeben und eine Waffe, namentlich eine Pistole, (von hinten aus einer Entfernung von wenigen Metern) auf den Hinterkopf des Opfers gerichtet und in der Folge bewusst mindestens einen Schuss auf dieses abgefeuert habe. Das Opfer sei dabei vom Geschoss von hinten an der linken Kopfhälfte getroffen bzw. gestreift worden. Im Laufe dieser Auseinandersetzung habe J.___ - unter Zuhilfenahme eines Schlagstockes – mehrfach auf das Opfer eingeschlagen.

Gemäss Arztbericht des Kantonsspitals Olten habe H.___ eine scharf ausgestanzte, mehrere Zentimeter lange und max. einen halben Zentimeter tiefe Wunde mit entsprechendem halbkreisförmigem (rinnenförmigem) Substanzdefekt entlang der Schädelkalotte links und aufgrund der Schläge verschiedene Blutergüsse am linken Oberarm, neben der linken Brustwarze, am Rücken rechtsseitig neben dem Schulterblatt sowie am linken Handballen erlitten. Zusätzlich habe er eine schräg über den Rücken verlaufende streifige Rötung erlitten. H.___ sei sieben Tage arbeitsunfähig gewesen.

Zum Eventual- und Subeventualantrag enthält die Anklageschrift folgende Ausführungen:

Sollte das urteilende Gericht zum Schluss kommen, dass sich H.___ nicht aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe, sei eventualiter – gestützt auf den vorerwähnten Sachverhalt - von einem Angriff nach Art. 134 StGB von A.A.___ und J.___ gegen H.___ auszugehen.

3.           Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB), evtl. Anstiftung zur Urkundenfälschung und Täuschungsgebrauch (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) – (AnklS. Ziff. 4)

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe sich der Urkundenfälschung, evtl. der Anstiftung zur Urkundenfälschung und des Täuschungsgebrauchs, begangen an einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum vom 24. Januar 2015 (01:10 Uhr) bis 27. April 2015 (12:02 Uhr), an einem unbekannten Ort, festgestellt am 16. Juni 2015, in Solothurn, Kriminaltechnischer Dienst der Polizei Kanton Solothurn, schuldig gemacht, indem er in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, in seinem Reisepass vorsätzlich einen Abdruck (Siegel) eines gefälschten albanischen Einreisestempels angebracht habe. Somit habe er das Datum seiner Einreise nach Durres, Albanien, absichtlich unrichtig beurkundet.

Konkret habe der Beschuldigte in seinem echten kosovarischen Reisepass, Nr. […], lautend auf A.A.___, geb. […], auf der Seite 28 ein Siegel eines gefälschten albanischen Einreisestempels angebracht. Den Stempel habe er dabei bewusst mit dem Einreisedatum «23.01.2015» und der Kontrollnummer «65» versehen. Bei dem vom Beschuldigten verwendeten Stempel handle es sich um eine Totalfälschung. Der Einreisestempel vom 23. Januar 2015 entspreche nicht der Standardgrösse und weise Detailungenauigkeiten auf. Weiter sei die Kontrollzahl «65» im Zusammenhang mit dem Datum vom 23. Januar 2015 falsch.

Mit dieser Fälschung habe sich der Beschuldigte einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen versucht, indem er gegenüber den Behörden ein falsches Einreisedatum ausgewiesen habe und – insbesondere die Strafverfolgungsbehörden – über den Umstand habe täuschen wollen, dass er sich am 24. Januar 2015 nicht in der Schweiz befunden habe, sondern vorgängig, d. h. vor dem massgeblichen Tatzeitpunkt der versuchten vorsätzlichen Tötung in Olten zum Nachteil von H.___, bereits über Durres nach Albanien eingereist sei.

Zum Eventualantrag enthält die Anklageschrift folgende Ausführungen:

Sollte das urteilende Gericht zum Schluss kommen, dass A.A.___ seinen kosovarischen Reisepass nicht selber mit einem Siegel eines gefälschten albanischen Einreisestempels versehen habe, so sei er wegen Anstiftung einer unbekannten Täterschaft zur Urkundenfälschung und wegen des Täuschungsgebrauchs gegenüber den (Strafverfolgungs-)Behörden ins Recht zu fassen.

4.           Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Pistole ohne Ausnahmebewilligung sowie Tragen einer Pistole ohne Waffentragbewilligung sowie unberechtigter Besitz einer Alarmpistole (Art. 4 Abs. 1 lit. a und g, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 12 Abs. 1 lit. d, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 WV) – (AnklS. Ziff. 5)

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe sich des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 24. Januar 2015, in Olten, [Gasse], [Pub], schuldig gemacht, indem er als kosovarischer Staatsangehöriger vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, in der Öffentlichkeit eine Pistole (Typ unbekannt) auf sich getragen habe, obwohl ihm als kosovarischer Staatsangehöriger der Erwerb, Besitz sowie das Tragen von Waffen verboten sei. Die Pistole habe er zuvor zu einem unbekannten Zeitpunkt von einer unbekannten Person erworben.

Weiter wird dem Beschuldigten vorgehalten, er habe sich des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 24. Januar 2015, in [Wohnadresse], schuldig gemacht, indem er als kosovarischer Staatsangehöriger vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, eine Alarmpistole (1 Pistole, schwarz, Marke Röhm, Serien-Nr. unbekannt mit Magazin [in welchem sich ein Projektil befunden habe]) erworben und besessen habe, obwohl ihm als kosovarischer Staatsangehöriger der Erwerb, Besitz sowie das Tragen von Waffen (vorliegend Alarmpistole, welche aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden könne) verboten sei. Die Pistole habe er zuvor zu einem unbekannten Zeitpunkt von einer unbekannten Person erworben.

VI.             Beweiswürdigung und Sachverhalt

1.               Vorbemerkungen

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. BSK StPO – Nils Stohner, Art. 82 StPO N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

2.               Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV (SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Recht­sprech­ung (BGE 120 Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat das Gericht auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).

2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht. Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen.

2.3 Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid vom 23. Mai 2018 (BGE 144 IV 345) in grundlegender Weise mit dem Grundsatz «in dubio pro reo» im Zusammenhang mit Indizienbeweisen befasst und dabei u.a. folgendes erkannt:

Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (E.2.2.1 mit Hinweisen).

Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will.  Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).

Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (E. 2.2.3.2 mit Hinweisen).

Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen. Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind (E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).

Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (E. 2.2.3.4 mit Hinweisen).

Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Zu einer hinreichenden Gewissheit über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals führen nur sinnfällige Indizien. Der betreffende Umstand muss im gegebenen Kontext unzweideutig zur sachverhaltlichen Begründung des zu prüfenden Tatbestandsmerkmals beitragen. Dies trifft nicht zu, wenn ein Umstand als ambivalent erscheint, weil er mehrere Lesarten zulässt, also ebenso gut auch zu einem alternativen Szenario passt. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird (E. 2.2.3.5 mit Hinweisen).

Indizien sind oft nicht von vornherein einschlägig, weil sie nicht ausschliesslich auf ein bestimmtes Szenario hindeuten. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu unterschätzen (E. 2.2.3.6 mit Hinweisen). 

Ist die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent, so muss somit (gegebenenfalls auf erweiterter Beweisgrundlage) geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar ist, um nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu wecken (E. 2.2.3.7 mit Hinweisen).

2.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts der Aussagen von Zeugen bzw. Opfern hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Die Aussage ist auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Wider­spruchs­freiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E. 2.5).

Zu berücksichtigen ist, dass eine beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):

-           Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.

-           Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.

Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

3.               Aufgefundene Tatortsituation

Gemäss Feststellungsbericht der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend Polizei) vom 24. Januar 2015 herrschte beim Eintreffen der Polizei an der [Gasse] ein grösseres Durcheinander. Es hätten diverse Personen auf dem Trottoir vor dem [Restaurant] sowie vor dem [Hotel] festgestellt werden können. Vor dem [Restaurant] habe eine Frau der Polizei zugeschrien, dass beim [Weg] eine Person angeschossen worden sei und blute. In der Folge habe dort der Geschädigte, mit nacktem Oberkörper und voller Blut, stehend angetroffen werden können. Der Geschädigte sei sehr aufgebracht gewesen, habe herumgeschrien und sei offensichtlich aggressiv gewesen. Eine zweite männliche Person habe dem Geschädigten ein T-Shirt auf die Wunde am Kopf gehalten. Der Geschädigte habe, noch einmal auf den Tatort angesprochen, erklärt, dass er in der [Bar] gewesen sei, es sich beim Täter um den Chef der Bar handle, angeblich ein Albaner, und er draussen angeschossen worden sei. Zwei Polizisten seien in der Folge beim Geschädigten geblieben, während durch die restlichen Patrouillen versucht worden sei, den Tatort zu verifizieren. Dann sei der Haupteingang des [Hotel] beobachtet worden. Diverse Personen seien einund ausgegangen. Der hintere Eingang (Terrasse [Pub]) habe in der ersten Phase nicht gesichert werden können. In der Zwischenzeit seien zwei Polizisten von einem Taxi-Chauffeur angesprochen worden. Dieser habe erklärt, er habe angerufen. Er habe eine Person an der [Gasse] abholen müssen und, als er am Warten gewesen sei, habe er plötzlich gehört, dass hinter ihm geschossen worden sei. Einen Täter habe er jedoch nicht sehen können. Er habe erklärt, es sei vor dem Haupteingang zum [Hotel] geschossen worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich diverse Personen vor dem Eingang zum Hotel befunden. Während der ganzen Zeit hätten sich Personen von der [Gasse] in diverse Richtungen entfernt. Erst nach den ersten Massnahmen habe eine Aussensicherung aufgestellt werden können. Diverse Personalien seien erhoben worden. Während der ganzen Zeit hätten keine Personen getroffen werden können, welche zum Hergang Angaben hätten machen können (Akten Stawa, pag. 078 f.).

Zwischenzeitlich wurde der Geschädigte durch den Rettungsdienst in Begleitung eines Polizeibeamten ins Kantonsspital Olten verbracht.

4.               Verletzungsbild und -ursache

Der Beschuldigte lässt bestreiten, dass es sich bei der Verletzung des Geschädigten um eine Schussverletzung handelt. Er beanstandet die Arztberichte und das erstellte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Basel (nachfolgend: IRM), macht geltend, diese unterlägen wegen der Annahme einer Schussverletzung einem «confirmation bias» und reichte ein Privatgutachten zu den Akten. Der Beschuldigte rügt, die Vor­instanz habe sich in ihrem Urteil bezüglich der rechtsmedizinischen Fragen in keiner Weise mit den Widersprüchen betreffend die Kopfwunde auseinandergesetzt.

4.1             Fotos

In den Vorakten befanden sich neben den Verletzungen am Körper des Geschädigten einzig Fotos der versorgten Kopfwunde des Geschädigten (Akten Stawa, pag. 212 f.).

Anlässlich der am 11. Januar 2024 durchgeführten Instruktionsverhandlung erklärte Dr. med. K.___, er müsse im Zeitpunkt, als er den Fragebogen bei Körperverletzung (vgl. Akten Stawa, pag. 083 f.) ausgefüllt habe, ein Foto mit der frischen, unversorgten Wunde, welche von der Polizei gemacht worden sei, vor sich gehabt haben, ansonsten er es nicht so hätte beschreiben können, wie es im Fragebogen stehe. Aufgrund dieser Aussage ersuchte das Berufungsgericht die Polizei um Zusendung sämtlicher verfügbaren Fotos betreffend den vorliegenden Fall (Akten Obergericht, pag. 137 ff).

Mit Nachtragsrapport vom 6. Februar 2024 wurden sämtliche sich in der offiziellen Foto-Datenbank (IMS) der Polizei befindlichen Fotos zum vorliegenden Verfahren eingereicht (Akten Obergericht, pag. 161 ff.). Darunter befinden sich neben den vom Kriminaltechnischen Dienst der Polizei am 25. Januar 2015 angefertigten Fotos der versorgten Wunde auch noch nicht aktenkundige Fotos der unversorgten Kopfwunde des Geschädigten. Den Metadaten der Fotodateien lässt sich entnehmen, dass diese Fotos am 24. Januar 2015 frühmorgens erstellt wurden.

Im Spitalbericht wurde auf dem Blatt «Notfallbehandlung» vermerkt: «Die Wunde wurde fotodokumentiert» (Akten Stawa, pag. 227.5 f.). Dieses wurde «Erstellt von E.___» und «Gedruckt am 24.01.2015 04:39». Auch aufgrund des Erstellungsdatums der Fotos gemäss Metadaten, der Lokalisierung der Kopfverletzung, und der übereinstimmenden Tätowierungen des Verletzten ist zweifelsfrei erstellt, dass die Aufnahmen den Geschädigte H.___ und dessen unversorgte Kopfwunde zeigen, was auch seitens der Verteidigung nicht bestritten wird.

4.2             Arztberichte

In den Akten befinden sich diverse Arztberichte, darunter das Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes, worin festgehalten ist, dass der Patient bei einer Auseinandersetzung in einen Schusswechsel geraten sei und laut dessen Aussage gezielt auf ihn geschossen worden sei. Es seien zwei Schüsse abgegeben worden. Weiter ist festgehalten, dass der Patient nur eine RQW (Rissquetschwunde) am Hinterkopf / an der Seite habe, und keine Eintritts- oder Austrittstelle ersichtlich sei. Die Verdachtsdiagnose lautete: «RQW Kopf nach Streifschuss» (Akten Stawa, pag. 227.42).

Im Schockraumprotokoll, welches als behandelnden Arzt Dr. med. D.___ bezeichnet, wird ein Streifschuss am Kopf erwähnt. Zudem ist eine arterielle Blutung dokumentiert. Die Verlegung auf die Station erfolgte erst nach 04:00 Uhr (konkret 04:40 Uhr; Akten Stawa, pag. 227.43 ff.).

4.2.1        Spitalbericht (Akten Stawa, 227.24 ff. sowie 227.5 f.)

Im Spitalbericht wurde als Hauptdiagnose Folgendes vermerkt:

«1.     RQW Kalotte temporal links bei Streifschuss

- Konventionelles Rx; kein Projektivl, keine Fx erkennbar»

Die Anamnese lautet wie folgt:

«Im Ausgang in Olten ([Bar]) Auseinandersetzung, habe Kollege verteidigen wollen. Sei dann am Kopf angeschossen worden. Nun habe er Schmerzen im Bereich der linken Kalotte, sonst keine weiteren Beschwerden. Er sei ansonste[n] gesund, keine Medis. keine Drogeneinnahme. Etwas Alkoh[o]l habe er getrunken.»

Zudem sind darin die Angaben gemäss Ambulanzbericht wiedergegeben.

Unter dem Status ist aufgeführt:

«Kreislaufstabil, GCS 15. RQW ca. 3 cm Kalotte temporal links, leicht klaffen, im Verlauf arterielle Blutung, durch Sondierung kein Vd auf Fraktur. Pupillen isokor, FNV zielsicher bds, Hirnnerven intakt, intakte Sensomtorik der oberen und unteren Extremität. Im Bodyche[c]k keine Hinweise auf weitere Verletzung als RQW temporal, kardiopulmonal kompensiert.»

4.2.2        Amteiärztlicher Untersuchungsbericht (Akten Stawa, pag. 082)

Der Amteiarzt hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 25. Januar 2015 Folgendes fest:

«Es findet sich am Kopf seitlich links eine ca. 4 cm, mit 6 Einzelknopfnähten versorgte Rissquetschwunde, möglicherweise von einem Streifschuss herrührend.

Daneben verschiedene frische Blutergüsse am linken Oberarm, neben der linken Brustwarze, am Rücken rechtsseitig neben dem Schulterblatt, sowie am linken Handballen. Diese dürften durch direkte Schläge verursacht worden sein.

Zusätzlich streifige Rötung schräg über den Rücken verlaufend, könnte von einem Peitschenschlag herrühren.»

4.2.3        Fragebogen bei Körperverletzung (Akten Stawa, pag. 083 f.)

Gemäss Journal der Staatsanwaltschaft wurde am 25. Januar 2015 ein Arztbericht betreffend die Verletzungen des Geschädigten eingeholt (Akten Stawa, pag. 515.3). Am 27. Januar 2015 ist vermerkt, dass Dr. K.___ den Fragebogen und Fotos der Verletzungen per Mail wünschte. Als Ärzte des undatierten Fragebogens sind Dr. K.___ und Dr. D.___ aufgeführt. Als Datum der Untersuchung sind der 24. Januar 2015 resp. «Aktenkonsilium» vermerkt. Unterschrieben wurde der Fragebogen von Dr. K.___. Die Fragen, ob gesagt werden könne, durch was die Kopfverletzung, welche mit mehreren Stichen hatte genäht werden müssen, verursacht worden sei und ob die festgestellte Verletzung mit einer Schussverletzung (Streifschuss) vereinbar sei, wurden wie folgt beantwortet:

«Die Verletzung ist mit einem Streifschuss vereinbar:

Scharf ausgestanzte mehrere Zentimeter lange und max. einen halben Zentimeter tiefe Wunde mit entsprechendem halbkreisförmigem (rinnenförmigen) Substanzdefekt entlang der Schädelkalotte links

Verschmutzungen oder Schmauchspuren konnten wir nicht feststellen

keine Quetschungen oder Einrisse

Die anderen kleinen oberflächlichen Verletzungen könnten durchaus von einer Stahlrute stammen (gemäss Angaben des Pat. beim Abwehren mit der Hand)»

Dr. K.___ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Januar 2024 (Akten Obergericht, pag. 140 ff.), dass er den Fragebogen selbst ausgefüllt habe. Er müsse damals ein Foto mit der frischen, unversorgten Wunde, welches von der Polizei gemacht worden sei, vor sich gehabt haben, ansonsten er es nicht so hätte beschreiben können, wie es im Fragebogen stehe.

4.2.4        Einvernahme der behandelnden Ärzte

Dr. D.___ führte vor dem Berufungsgericht aus, sich an die Behandlung des Patienten bzw. dessen Verletzung erinnern zu können. Als Teamleiter habe er die Befunde angeschaut und Anweisungen gegeben. Er habe die Wunde selber gesehen. Er könne sich nicht erinnern, am Verfassen des Fragebogens bzw. an der Wundumschreibung beteiligt gewesen zu sein. Er nehme an, Dr. K.___ habe mit ihm Rücksprache genommen, wenn er so einen Bogen verfasse und selber nicht vor Ort gewesen sei. Man sehe auf den Fotos der (unversorgten) Wunde gut, dass es einen Substanzdefekt gäbe. Er habe schon mehrere Schusswunden gesehen, wahrscheinlich häufiger Durchschüsse. Es sei eine sehr ungewöhnliche Verletzung, die man sonst im Alltag nie sehe, also so eine rinnenförmige halbkreisförmige Ausstanzung vom Gewebe. Die Beschreibung der Wunde im Fragebogen für Körperverletzung hätte genau so von ihm stammen können. Es sei eine sehr gute Beschreibung. Schussverletzungen seien Teil der Ausbildung. Es gäbe rechtsmedizinische Vorlesungen, bei welchen man insbesondere auch Schussverletzungen anschaue. Auf die Frage, ob er je davon ausgegangen sei, dass die Wunde durch einen Schlag auf den Kopf (mit einem Schlagstock) hätte entstanden sein können, führte Dr. D.___ aus, danach habe es nicht ausgesehen. Ein Schlagstock führe zu einer Rissquetschwunde, die eindeutige Zeichen einer Rissquetschwunde hätten. Diese Wunde sei scharf ausgestanzt und scharf begrenzt gewesen. So eine Rissquetschwunde hätte er noch nie gesehen.

Auch Dr. E.___, welcher die Kopfwunde im Schockraum gesäubert und genäht hatte, bestätigte gegenüber dem Berufungsgericht, dass die Wundbeschreibung im Fragebogen von ihm hätte stammen können. Es seien Begriffe, die man als normaler Mediziner kenne und im Studium lerne. Er wisse nicht, wer das geschrieben habe und was er selber im Bericht geschrieben habe. Er sei zwei Monate auf der Rechtsmedizin als Unterassistent gewesen. Falls er das geschrieben habe, könne es sein, dass etwas von ihm reingeflossen sei. Er glaube, er habe vorher nie einen Streifschuss gesehen. Auf die Frage, ob er den Unterschied zwischen einer Rissquetschwunde und einem Streifschuss angeben könne, führte Dr. E.___ aus, bei einer Quetsch-Risswunde würde zuerst gequetscht, dann auseinandergezogen. Die Wunden seien häufig nicht schön begrenzt, sondern zerfranst und wellig. Wenn es scharf ausgestanzt sei, also bei einem Streifschuss, sei es mehr wie eine Autobahn, also links und rechts begrenzt. Eine schöne Quetsch-Risswunde sei wüst und man habe häufig Mühe, zu nähen. Es sei ein Durcheinander in der Wunde.

4.3      Gutachten

4.3.1        Gutachten IRM Basel (Akten Stawa, pag. 227.46 ff.)

Die Vorinstanz hat das Gutachten des IRM Basel vom 16. April 2018 korrekt wiedergegeben (Urteil Vorinstanz, S. 9 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

Gestützt auf die damalige Aktenlage gelangten die Gutachter Dr. med. C.___ und Dr. med. B.___ des IRM Basel zusammengefasst zum Schluss, dass es sich bei der erlittenen Verletzung des Geschädigten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Schussverletzung handle, wobei als wesentliches Unterscheidungsmerkmal zur Quetsch-Risswunde der beschriebene Substanzdefekt anzusehen sei. Der fehlende Schürfsaum am beurteilbaren vorderen Wundwinkel spreche für eine Schussrichtung von hinten nach vorn, d.h. dass sich der Schütze hinter dem Opfer befunden haben müsse.

4.3.2        Privatgutachten Dr. med. F.___ (Akten Vorinstanz, pag. 039 ff.)

Das von der Verteidigung in Auftrag gegebene Privatgutachten von Prof. em. Dr. med. F.___ vom 22. Oktober 2019 gelangte gestützt auf die Vorakten, d.h. ohne Sichtung der neuen Fotos der unversorgten Wunde am Kopf, zum Schluss, dass eine Unterscheidung zwischen einer Schlagverletzung und einer Verletzung durch einen Streifschuss nicht möglich sei. Dr. F.___ bestätigte im Privatgutachten, er könne sowohl einen Streifschuss als auch eine stumpfe Gewalteinwirkung weder belegen noch ausschliessen. Der Bericht des Amteiarztes sei forensisch nicht verwertbar. Den Angaben im von Dr. K.___ unterschriebenen Fragebogen bei Körperverletzung sei mit erheblicher Skepsis zu begegnen.

4.3.3        Rechtsmedizinische Stellungnahme des IRM Basel zum Privatgutachten (Akten Vorinstanz, pag. 085 ff.)

Mit rechtsmedizinischer Stellungnahme vom 9. März 2020 äusserten sich die Sachverständigen zum Privatgutachten. Sie führen aus, die Wundbeschreibung im Fragebogen bei Körperverletzung beschreibe den «(rinnenförmigen) Substanzdefekt entlang der Schädelkalotte», d.h. am Schädeldach verlaufend. Damit könne es kein oberflächlicher Streifschuss sein wie in den vom Privatgutachter aufgezeigten Beispielen, da dies nur die Haut betreffen würde. Bei einem «Streifschuss» mit Kontakt zum Schädeldach dürfte es sich somit viel eher um einen tangentialen Durschuss gehandelt haben. Das Fehlen eines Schürfsaums am Wundrand der chirurgisch versorgten Wunde erlaube keine Rückschlüsse auf den Zustand der Wunde vor der Wundversorgung.

Das Fehlen von Schmauchspuren spreche weder für noch gegen eine Schussabgabe. Wie im rechtsmedizinischen Gutachten des IRM Basel bereits ausgeführt worden sei, komme es bei einem sogenannten Fernschuss, einer Schussabgabe aus einer Distanz von mehreren Metern, im Regelfall nicht zur Beschmauchung des getroffenen Opfers. Dies werde auch im Privatgutachten so festgestellt. Wenn nun bei einer Nachuntersuchung doch noch Schmauchspuren festgestellt worden seien, dann könne dies als zusätzliches Indiz für eine Schussabgabe in der Nähe des Geschädigten gewertet werden. Rückschlüsse auf die einzelne Wunde könnten daraus nicht gezogen werden. Schmauchspuren könnten entgegen dem Privatgutachten nicht nur im Wundbereich selbst sein, sondern die Verteilfläche werde mit zunehmender Schussentfernung immer grösser. Die Verteilung sei im Einzelfall abhängig von der Waffe, der Munition und den Umgebungsbedingungen.

Im Anschluss an diese Ausführungen nehmen die Gutachter zu jedem einzelnen vom Privatgutachter kritisierten Punkt an ihrem Gutachten Stellung und begründen ausführlich, weshalb sie zu ihren Schlussfolgerungen gelangten und die Kritik als unbegründet erachten. Darauf kann verwiesen werden.

4.3.4        Replik des Privatgutachters (Akten Vorinstanz, pag. 096 ff.)

Mit Replik vom 23. März 2020 äusserte sich der Privatgutachter zur Stellungnahme der Sachverständigen des IRM Basel. Er bestätigt seine im Privatgutachten geäusserte, abweichende Meinung und stellt mehrere Fragen.

4.3.5        Aussagen der Gutachter anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung

Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigten die Gutachter die Korrektheit ihres Gutachtens.

4.3.6        Aussagen der Gutachter anlässlich der Berufungsverhandlung

Den Gutachtern wurden die neu zu den Akten genommenen Fotos der unversorgten Wunde vorgängig zugesandt. Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserten sie sich wie folgt:

Gemäss dem Gutachter Dr. med. B.___ könne die unversorgte Wunde anhand der Fotos zumindest teilweise eingeschätzt werden. Die Abbildungen seien nicht besonders schön, weil noch sehr viel Blut drauf sei. Man sehe aber die Form der Wunde und die sehe anders aus als bei einer üblichen Quetsch-Risswunde. An der Wunde würden die zwei parallelen Wundränder auffallen, die praktisch einen gleichbleibenden Abstand voneinander hätten, was sich mit den Aussagen der (einvernommenen) Chirurgen betreffend den rinnenförmigen Substanzdefekt decke. Der Wundrand selber sei etwas unregelmässig gestaltet, leicht fransig verändert und der in diesem Fall nach vorne weisende Wundwinkel sei eben nicht spitz zulaufend, sondern abgerundet. Für eine Quetsch-Risswunde wäre dies ungewöhnlich. Übliche Quetsch-Risswunden seien meist unregelmässig, hätten Ausläufer an der Seite und seien meist spitz zulaufend, weil sie aufgerissen seien und das komme irgendwann zusammen. Auch mit dem auf dem Bild angedeuteten Substanzdefekt könne man durchaus schliessen, dass es sich um einen Streifschuss handle, da hierfür mehr Merkmale sprächen als für eine Quetsch-Risswunde durch eine Stahlrute. Die Haut ausserhalb der Wunde sei bis auf die Blutantragungen augenscheinlich unverletzt. Es gäbe dort keine Schürfungen oder Unterblutungen. Würde mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen, gäbe es erstmal eine Quetschung. Diese würde sich in einer Unterblutung und letztlich Schwellung der Wunde ausserhalb des unmittelbaren Defektbereichs zeigen, was hier nicht der Fall sei. Nachdem, was er heute von den Chirurgen gehört habe, welche den Befund nochmals bestätigt hätten, zuzüglich der neuen Fotos von der unbehandelten Wunde, könne er seine Einschätzung, dass es eher eine Schussverletzung als eine Verletzung durch einen Schlagstock sei, heute noch verstärken. Mit den heute gehörten Anknüpfungstatsachen sei die Wahrscheinlichkeit, welche für die Schussverletzung spreche, eigentlich noch viel grösser, weil eben die Wunde – und das sei für ihn eine massgebliche Aussage von Dr. D.___ gewesen – eine ungewöhnliche Verletzung gewesen sei, wohingegen dieser Verletzungen durch Schläge jeden Tag sähe. Dass Dr. D.___ sich so explizit an die für ihn doch sehr ungewöhnliche Verletzung habe erinnern können, spreche sehr dafür, dass es so gewesen sei.

Bezüglich der Schmauchbestandteile hänge von der Schussentfernung ab, wieviel Schmauch bis in den Wundbereich komme. Es sei aber auch abhängig von der Waffe, der Munition und dem Umstand, wie oft mit der Waffe schon geschossen worden sei. Beim ersten Schuss einer sauber geputzten Waffe fänden sich auf dem Projektil bestenfalls ein paar Waffenölbestandteile, vielleicht ein klein bisschen Schmauch. Bei jedem weiteren Schuss, der abgegeben würde, würden Schmauchbestandteile im Innern der Waffe abgelagert, weshalb jedes zusätzliche Geschoss, welches aus der gleichen Waffe nacheinander abgegeben werde, mehr Dreck auf sich kleben und damit mehr Möglichkeiten habe, diese Verschmutzung an der Wunde zu hinterlassen.

Auch die Sachverständige Dr. med. C.___ hielt die Qualität der neu eingereichten Fotodokumentation weiterhin für mangelhaft. Die Wundbeurteilung würde durch die blutigen Antragungen auf der Wunde, in der Wundumgebung, auf Wundwinkeln und an der behaarten Kopfhaut sehr stark eingeschränkt. Auffällig sei die vollständige Schürfung am oberen Wundrand, welcher dem Pflaster nahe sei. Das sehe aber weder verfetzt noch gefranst aus, sondern wirke relativ glatt. Für den unteren Wundrand könne man das nur dort sicher annehmen, wo der Wundwinkel sei, weil danach sowohl Haare als auch Blut im Bild seien. Unter der Annahme, dass der Wundrand dort genau so gestalten sei, würde sie nach wie vor zum Schluss kommen, dass es kein typischer Befund einer stumpfen Gewalt sei. Die Beurteilung beeinträchtige, dass man den Wundgrund nicht beurteilen könne, wo man nach Gewebebrücken schauen würde. Bei einem Streifschuss würden keine solchen erwartet, da diese vom Projektil mitgenommen würden. Auffällig sei, dass das Blut wie in einer Rinne stehe, was einfach der Moment des Fotos oder der Gesamtbefund sein könne, also dass es tatsächlich so eine rinnenartige Beschaffenheit habe, in der das Blut stehe. Ihres Erachtens veränderten die neuen Fotos die Einschätzung aber weniger als die Aussagen der behandelnden Ärzte. Die Beschreibung der Kopfwunde im Fragebogen für Körperverletzungen sei sehr gut. Wenn sie dies mit den heutigen Aussagen der beiden Ärzte zusammenführe, fusse diese darauf, dass die Verletzung gemäss den Aussagen von Dr. D.___ anders gewesen sei als alles andere, was er regelmässig im Alltag sehe. Quetsch-Risswunden würden Chirurgen regelmässig sehen. Also sei dort eine Abweichung aufgefallen, was dazu führen könne, dass man genauer hinschaue und bewusster wahrnehme. Aufgrund der heutigen Aussagen der Ärzte zusammen mit dem (neuen) Foto bleibe sie bei ihrer Einschätzung, dass es ein Streifschuss sei. Bei einer stumpfen Gewalteinwirkung würde, abhängig davon, wie die Schlagrute beschaffen sei, ein stumpfer Befund erwartet mit primären Quetschungen, welche mit Unterblutungen einhergingen, weil dort das Weichteilgewebe gequetscht und geschädigt werde und es zu Blutungen im Gewebe komme. Nachfolgend reagiere das Gewebe zumindest mit einer Wassereinlagerung auf die Verletzung, was als Schwellung wahrgenommen werde. Es gehe relativ zügig, dass sich das gerade am Kopf optisch erkennbar entwickle. Abhängig von der Region, die getroffen werde, wie gut diese gepolstert sei, wie fest ein Schlag ausgeführt werde und ob ein Schlaggegenstand verwendet werde, komme es dann möglicherweise zur Überdehnung vom Hautwiderstand und dadurch zum Riss. Dieser Riss sei unregelmässiger. Bestimmte Gewebestrukturen würden durchreissen, andere, die dehnbarer und widerstandsfähiger seien, blieben bestehen. Das mache eigentlich ein anderes Verletzungsbild. Diskutiert werden könne, ob es ein so feiner, fast drahtiger Gegenstand sei, der aufschlägt, dass es im Prinzip fast wie bei der scharfen Gewalt eher schneiden würde. Dann könne der Befund optisch am Wundrand ähnlich ausschauen, würde aber nicht diese rinnenförmige Aussparung bieten, sondern diese schwierig zu adaptierende, fetzig-fransende Beschaffenheit aufweisen.

4.4             T-Shirt des Geschädigten

Betreffend das Resultat der Schmauchuntersuchungen kann auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, S. 8 f.).

4.5             Würdigung der Beweise und Beweisergebnis Verletzungsursache

4.5.1        Vorbemerkungen zum Privatgutachten

Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts haben Privatgutachten nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels. Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt. Aus diesen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (BGE 141 IV 369 E. 6.2 m.w.H.).

Die Interessensbindung des Privatgutachters zeigt sich auch im vorliegenden Verfahren. So erweist sich etwa die von der Verteidigung mehrfach zitierte Hypothese von Prof. F.___, wonach die Schmauchpartikel auch durch das Bestätigen eines Feuerzeugs (Reiben eines Zündsteins) auf das T-Shirt des Geschädigten gelangt sein könnten, als eindeutig falsch. Wie der Sachverständige Dr. med. B.___ anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, besteht der Feuerstein aus einer Legierung von 70 % Cer und 30 % Eisen und damit aus Elementen, die in Schmauchbestandteilen – bestehend aus Blei, Antimon und Barium – nicht enthalten sind, weshalb sie sich kriminaltechnisch sicher unterscheiden lassen. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass die Hypothese von Prof. F.___ jeglicher fachlichen Grundlage entbehrt und damit die Zweifel an der Unabhängigkeit des Privatgutachters bestärkt. 

4.5.2        Konkrete Würdigung

4.5.2.1 Sowohl das vom Beschuldigten eingereichte Privatgutachten als auch das Gutachten des IRM Basel gehen übereinstimmend davon aus, dass es bei einer Schussdistanz von mehreren Metern grundsätzlich nicht zu Schmauchspuren beim Opfer kommt. Entgegen dem Privatgutachten gelangten die Sachverständigen jedoch zur Auffassung, dass die gefundenen Schmauchpartikel auf dem T-Shirt des Opfers als ein zusätzliches Indiz für eine Schussabgabe in der Nähe des Geschädigten gewertet werden können. Das Berufungsgericht teilt diese Auffassung. Dass im Falle einer Schussabgabe einzelne Schmauchpartikel auf umstehende Personen bzw. deren Kleidung gelangen können, ist auch dem von der Verteidigung vor der Vorinstanz eingereichten Auszug aus einem Schmauchbericht zu entnehmen (Akten Vorinstanz, pag. 106 ff.). Logisch ist auch, dass je nach der räumlichen Nähe zur Schussabgabe mehr oder weniger Schmauchpartikel gefunden werden. Damit erübrigen sich Ausführungen zum Vorbringen der Verteidigung, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass auf den Handschuhen mehr Schmauchpartikel festgestellt wurden als auf dem T-Shirt des Geschädigten. Die vorliegend gemäss forensischem Untersuchungsbericht Schmauchuntersuchung vom 4. Juni 2018 (Akten Stawa, pag. 227.54 ff.) gefundenen Schmauchpartikel waren nicht sehr zahlreich, aber doch auf der Vorder- und der Rückseite des T-Shirts lokalisiert. Auch wenn das T-Shirt des Geschädigten zur Stillung der Blutung an dessen Kopfverletzung gedrückt wurde und gefaltet aufbewahrt worden sein sollte, so erklärt dies nicht die Schmauchspuren auf der Vorder- und Rückseite des T-Shirts. Eine Kontaminierung des T-Shirts durch Schmauch eines Feuerzeuges – wie von der Verteidigung vorgebracht – ist im Übrigen gestützt auf die Ausführungen von Dr. B.___ über die unterschiedliche Zusammensetzung von Feuersteinen und Schmauchpartikeln ausgeschlossen. Seine Aussagen stimmen mit den Ausführungen im forensischen Untersuchungsbericht Schmauchuntersuchung vom 5. März 2015 (Akten Stawa, pag. 160 ff.) überein, wonach Partikel als «Schmauchpartikel (3-Komponenten-Partikel)» beurteilt werden, wenn sie die Elemente Blei, Barium und Antimon enthalten und wenn ihre Form nicht kristallin ist. Dies unterscheidet die Schmauchpartikel eindeutig von anderen Russpartikeln wie denjenigen eines Feuerzeugs (vgl. dazu auch Ausführungen des vorgenannten Untersuchungsberichts betreffend auf dem T-Shirt des Geschädigten gefundene Partikel, die nicht als Schmauchspuren qualifiziert wurden, Akten Stawa, pag. 163). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung wurde sodann nicht von mehreren Rechtsmedizinern bestätigt, dass bei einem Streif- oder Einschuss an der Eintrittsstelle des Projektils normalerweise zwingend ein Schmauchspurring zu finden sei. Vielmehr führte Dr. B.___ bereits vor der Vorinstanz aus, es hänge von der Munition und der Waffe ab, ob Schmauch bis ans Ziel komme. Bei einem nicht direkten Ziel könne es sein, dass kein Schmauch am Projektil dran sei und die Wunde dann keinen Schmauch aufweise. Auch hänge von der Waffe ab, wie das Verteilungsbild der Schmauchwolke sei. Eine solche Schmauchwolke fliege nur eine gewisse Entfernung von der Waffe weg (Akten Vorinstanz, pag. 169). Vor dem Berufungsgericht bestätigte Dr. B.___ diese Ausführungen und ergänzte, es hänge auch von der Schussentfernung ab, wieviel Schmauch bis in den Wundbereich komme. Wie viele Schmauchbestandteile sich auf dem Projektil befänden, sei neben der verwendeten Waffe und Munition auch abhängig davon, wie oft mit der Waffe schon geschossen worden sei. Beim ersten Schuss einer sauber geputzten Waffe, fände sich auf dem Projektil bestenfalls ein bisschen Schmauch (Akten Obergericht, pag. 361 f.). Dass also auf dem Projektil allenfalls kaum Schmauch vorhanden ist, welcher auf der Wunde abgetragen werden kann, bedeutet somit nicht, dass auch in unmittelbarer Nähe der abgefeuerten Waffe kein Schmauch zu finden ist. Damit steht das Vorhandensein von Schmauchspuren auf den Handschuhen in keinem Widerspruch zu deren Fehlen auf der Wunde.

Die Feststellung im Fragebogen bei Körperverletzung, wonach von den Ärzten keine Verschmutzungen oder Schmauchspuren festgestellt werden konnten, spricht somit nicht gegen die Annahme einer Schussabgabe. Einerseits ist aufgrund der wenigen Schmauchpartikel auf dem T-Shirt des Geschädigten von einer Distanz von mehreren Metern zwischen der Waffe und dem Geschädigten auszugehen, weshalb auch an der Wunde von einer kleineren Zahl Schmauchpartikel auszugehen ist. Andererseits ist davon auszugehen, dass die Wundversorgung der stark blutenden Wunde wohl im Vordergrund stand. Dr. D.___ ging anlässlich der Berufungsverhandlung zwar davon aus, dass die Wunde nach Schmauchspuren abgesucht worden sei, räumte jedoch ein, dass sie hierfür keine Spezialisten seien. Konkret würde lediglich die Kopfhaut nach Verfärbungen abgesucht oder ob es neben der Wunde Veränderungen an der Haut gäbe.

4.5.2.2 Seitens der Verteidigung wird moniert, die einzige Beschreibung der Wunde stamme von Dr. K.___, wie sie dieser im Fragebogen bei Körperverletzung festgehalten habe. Dieser habe vor dem Berufungsgericht jedoch ausgesagt, er hätte die Wunde nie so beschreiben können, da es Ausdrücke aus der Rechtsmedizin seien. Er wäre gestützt auf die Fotos nie auf die Idee gekommen, die Wunde als mit einem Streifschuss vereinbar zu bezeichnen. Gemäss Ansicht der Verteidigung sei dies ein Paradebeispiel für einen «confirmation bias». Dr. K.___ habe sich auf die Angaben des Geschädigten und der Polizei gestützt, sei davon ausgegangen, dass es korrekt sei, und habe die entsprechende Wunde beschrieben.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss den übereinstimmenden Aussagen von Dr. E.___ und Dr. D.___ seien die Begriffe, mit welcher die Verletzung im Fragebogen bei Körperverletzung umschrieben worden sei, aus dem Medizinstudium bekannt. Beide Ärzte gaben an, sie hätten die Wunde entsprechend so beschreiben können. Dass er mit Dr. D.___ Rücksprache genommen hatte, schloss Dr. K.___ in seiner Einvernahme sodann nicht aus. Bei genauer Betrachtung der Aussagen von Dr. K.___ ist zudem zu ergänzen, dass dieser an mehreren Stellen aussagte, er hätte die Wunde nicht so – insbesondere nicht so präzise – beschreiben können, ohne ein Foto der unversorgten Wunde vor sich gehabt zu haben. Er hätte die Informationen entweder aus einem polizeilichen Rapport oder einem Foto der ursprünglichen Wunde haben müssen. Wie unter E. VI./4.1 erwähnt, tauchten im Nachgang zu dessen Einvernahme eben solche Fotos der unversorgten Wunde auf, was die Aussage von Dr. K.___, wonach ihm diese vorgelegen hätten, glaubhaft erscheinen lässt. Es ist daher im Folgenden davon auszugehen, dass der Fragebogen bei Körperverletzung zwar in Unkenntnis der vom KTD erstellten Fotos der versorgten Wunde, jedoch in Kenntnis der auf der Notfallstation aufgenommenen Fotos der unversorgten Wunde erstellt wurde. Die Kritik des Privatgutachters, wonach das Wort «Substanzdefekt» in klinischen Berichten nicht gebräuchlich ist, vermag die Validität der im Fragebogen gemachten Umschreibung nicht zu mindern. Es ist nicht ausgeschlossen, dass beim Verfassen zur Umschreibung der Wunde ein Lehrbuch beigezogen wurde, was aufgrund der nicht alltäglichen Verletzung für eine sorgfältige Erstellung des Fragebogens spräche.

4.5.2.3 Soweit ersichtlich wurde der Fragebogen bei Körperverletzung von Dr. K.___, allenfalls nach Rücksprache mit Dr. D.___, gestützt auf die medizinischen Akten und die Fotoaufnahmen verfasst. Dr. D.___ war der verantwortliche behandelnde Oberarzt, unter dessen Leitung und Aufsicht der Verletzte am 24. Januar 2015 im Schockraum der Notaufnahme untersucht und behandelt wurde, weshalb er auf dem Fragebogen ebenfalls aufgeführt ist. Die von Dr. K.___ konsultierten Spitalberichte wurden unter der Leitung und Verantwortung von Dr. D.___ verfasst. Damit ist seine Nennung als verantwortlicher Arzt sachlogisch und nachvollziehbar, stützen sich die Antworten im Fragebogen doch u.a. auf die unter seiner Verantwortung verfassten Krankenakten. Da der Fragebogen einzig durch Dr. K.___ unterschrieben ist, ist der Verfasser der Ausführungen ebenfalls eindeutig erkennbar. Dass als Datum der Untersuchung die Untersuchung durch Dr. D.___ vermerkt ist, vermag auf den ersten Blick etwas verwirrlich gewesen sein. Jedoch führte Dr. K.___ anlässlich der Einvernahme klar aus, dass er den Fragebogen gestützt auf das Aktenkonsilium ausgefüllt hat. Womit auch klar wurde, dass sich das «Datum der Untersuchung» auf den Behandlungszeitpunkt gemäss Akten bezog und nicht etwa auf eine Untersuchung durch ihn. Die diesbezüglich von der Verteidigung vorgebrachten Rügen erweisen sich folglich als unbegründet.

4.5.2.4 Aufgrund des Verletzungsbildes ist in Übereinstimmung mit den Sachverständigen B.___ und C.___ klar von einem Streifschuss auszugehen. Sie haben anlässlich der Berufungsverhandlung überzeugend erläutert, weshalb mehr Merkmale für einen Streifschuss sprechen, wohingegen eine durch stumpfe Gewalt erzeugte Quetsch-Risswunde ein anderes Verletzungsbild erwarten liesse. Dabei wurde insbesondere auch auf die fehlenden Schürfungen und Unterblutungen ausserhalb der Wunde hingewiesen. Die Gutachter bestätigen ausdrücklich, an ihrem Gutachten vom 16. April 2018 und der ergänzenden Stellungnahme festzuhalten. Diese vermögen in jeder Hinsicht zu überzeugen. Die vom Privatgutachter vorgebrachte Kritik wird mit einer substantiierten, nachvollziehbaren Begründung entkräftet. Waren die Sachverständigen in ihrem Gutachten und der Stellungnahme gestützt auf die Vorakten noch zum Schluss gelangt, dass die Verletzung des Geschädigten bloss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Streifschuss stammte, wurde diese Wahrscheinlichkeit nach dem Einbezug der Fotos der unbehandelten Kopfverletzung sowie den Aussagen der behandelnden Ärzte anlässlich der Berufungsverhandlung gar noch als höher eingeschätzt. Demgegenüber stützte sich der Privatgutachter bei der Beurteilung der Verletzungsursache lediglich auf die sich in den Vorakten befindlichen, vom KTD aufgenommenen Fotos der versorgten Wunde. Dessen in Unkenntnis der Fotos der unversorgten Wunde erfolgte Beurteilung vermag keine Zweifel an den Schlussfolgerungen der Sachverständigen B.___ und C.___ zu wecken.

4.5.2.5 Die behandelnden Ärzte Dr. E.___ und Dr. D.___ wie auch der Rettungsdienst, welche die unversorgte Wunde erwiesenermassen gesehen haben, sind ebenfalls von einem Streifschuss ausgegangen. Der Amteiarzt, der zwar nur die versorgte Wunde untersucht hat, erwähnte als Verletzungsursache seinerseits einen (möglichen) Streifschuss. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung steht damit nicht im Widerspruch, dass der Rettungsdienst und der damalige Assistenzarzt Dr. E.___ wie auch der Amteiarzt die Verletzung als Rissquetschwunde vermerkt haben, haben sie doch «RQW nach Streifschuss» bzw. «RQW Kalotte temporal links bei Streifschuss» bzw. «Rissquetschwunde, möglicherweise von einem Streifschuss herrührend» als Diagnose festgehalten. Da die behandelnden Ärzte und der Rettungsdienst in den Berichten keine morphologische Beschreibung der Wunde vornahmen und der Amteiarzt nur die versorgte Wunde sah, dienen die entsprechenden Aktenvermerke nur bedingt der Eruierung der Verletzungsursache. Jedenfalls scheint trotz der aus forensischer Sicht womöglich unpräzisen bzw. gar falschen Umschreibung als Rissquetschwunde keiner der Ärzte Zweifel daran gehabt zu haben, dass die Wunde durch einen Streifschuss verursacht worden sein könnte. Dass die behandelnden Ärzte dabei lediglich bestätigten, was ihnen durch den Rettungsdienst angekündigt worden war, und damit einem «confirmation bias» unterlagen, wie von der Verteidigung behauptet, kann hingegen ausgeschlossen werden. Auch wenn in den Akten – und offensichtlich auch im Klinikalltag – fälschlicherweise von einer Rissquetschwunde gesprochen wird, konnten die einvernommenen Ärzte den Unterschied zwischen einer Quetsch-Risswunde und einer Schussverletzung klar benennen und anhand von objektiven Merkmalen darlegen, weshalb sie vorliegend gerade nicht von einer Quetsch-Risswunde ausgingen. Aus den Aussagen der Zeugen geht übereinstimmend hervor, dass die Wunde anders aussah als eine Quetsch-Risswunde. Wie auch die Sachverständigen zurecht anmerkten, gilt es dabei zu bedenken, dass Ärzte auf der Notfallstation täglich mit Quetsch-Risswunden konfrontiert sind, wohingegen eine Schussverletzung einen sehr aussergewöhnlichen Befund darstellt. Dass sich die Ärzte auch zehn Jahre nach dem Vorfall an den Patienten erinnern, spricht umso mehr für den Umstand, dass dieser eine für sie nicht alltägliche Verletzung aufwies.

4.5.2.6 Wenn die Verteidigung schliesslich vorbringt, es sei auf die Aussagen des Geschädigten abzustellen, wonach dieser mit einem Schlagstock an der linken Schläfe getroffen worden sei, weshalb auch eine entsprechende Verletzung vorhanden sein müsste, ist dem das Folgende entgegenzuhalten: Der Geschädigte führte anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2015 aus, er habe das metallische Geräusch eines Schlagstockes wahrgenommen, wenn er ausgefahren werde. Er habe dann Schläge verspürt auf der linken Schläfe, am Rücken, am linken Oberarm und sei an der linken Hand getroffen worden, als er sich zu schützen versucht habe (AS 369). In der Einvernahme vom 30. Januar 2015 bestätigte der Geschädigte, dass auf ihn eingeschlagen worden sei, «mit einem Schlagstock. Ich habe gehört, wie der ausgefahren wurde. Ich wurde an der Schläfe, am Rücken, Arm und an der Brust getroffen.» (AS 379). Auf die Frage, ob er den Schlagstock gesehen habe, antwortete der Geschädigte, nein, er glaube nicht. Aber das Geräusch kenne jeder. Sie hätten von oben und von der Seite geschlagen mit dem Schlagstock. Er habe sich wirklich nur auf «A.A.___» geachtet. Sie hätten ihn nur mit Gegenständen geschlagen, nicht aber mit der Hand oder Faust (Akten Stawa, pag. 382). Der Geschädigte sagte somit nie explizit aus, mit dem Schlagstock auf den Kopf getroffen worden zu sein, womit die Argumentation der Verteidigung, am Kopf müsse zwingend eine entsprechende Verletzung vorhanden sein, ins Leere läuft. Die ärztlichen Befunde und Ausführungen der Sachverständigen sprechen vielmehr dagegen, wie bereits dargelegt wurde.

4.5.2.7 Darüber hinaus stützt sich die Schlussfolgerung, wonach die Kopfverletzung des Geschädigten durch einen Streifschuss verursacht wurde, auch auf die übrigen aktenkundigen Beweismittel wie insbesondere Aussagen zu einer Schussabgabe bzw. einem Knall und Schmauchspuren auf den sichergestellten Handschuhen (vgl. dazu nachfolgend E. 5.1.1, 5.1.2, 5.1.9 und 5.1.10). Das Fehlen von Patronenhülsen, Projektilen und Einschusslöchern am Tatort steht dem nicht entgegen. Wie die Staatsanwaltschaft zurecht festhält, ist es bei einer Schussabgabe im Aussenbereich beinahe unmöglich, festzustellen, wo das Projektil einschlug, insbesondere, wenn nicht bekannt ist, in welche Richtung dieses flog. Demgegenüber fallen die Patronenhülsen im Bereich der abgefeuerten Waffe zu Boden und können daher problemlos beiseite geschaffen werden (vgl. auch Telefonnotiz der Polizei vom 2. März 2015, wonach der Zeuge L.___ angab, nach dem Schuss sei eine Patronenhülse südlich des Haupteingangs zum [Pub] auf den Boden gefallen [Akten Stawa, pag. 346 f.]).

4.5.2.8 Zusammenfassend ist gestützt auf die Würdigung der Beweismittel ein Schuss als Verletzungsursache der Kopfwunde des Geschädigten als erstellt zu erachten.

4.5.2.9 Die weiteren Verletzungen des Geschädigten wurden vom Amteiarzt, der den Geschädigten selbst untersucht hat, als «verschiedene frische Blutergüsse am linken Oberarm, neben der linken Brustwarze, am Rücken rechtsseitig neben dem Schulterblatt, sowie am linken Handballen» und «zusätzliche streifige Rötung schräg über den Rücken verlaufend» umschrieben. Diese Verletzungen sind gestützt auf die entsprechenden Fotoaufnahmen als erstellt zu erachten. Der Amteiarzt erwog in seinem Bericht, dass diese weiteren Verletzungen womöglich durch direkte Schläge, die streifige Rötung allenfalls durch einen Peitschenschlag verursacht worden sein könnten.

5.               Täterschaft

5.1             Beweismittel

Ergänzend zu den bereits erwähnten Beweismitteln werden nachfolgend die weiteren relevanten objektiven und subjektiven Beweismittel aufgeführt und gewürdigt.

5.1.1        Notrufmeldungen und Einvernahmen der meldenden Personen

Es gibt mehrere Notrufmeldungen, wobei zwei davon durch das [Taxiunternehmen] infolge einer Meldung über den Taxifunkruf durch einen Taxifahrer vor Ort erfolgten (Akten Stawa, pag. 051 f.). In der ersten Meldung der Taxizentrale wurde mitgeteilt, dass es gemäss Angaben des Taxifahrers vor Ort in der [Gasse] eine Schiesserei gebe. Auf Rückfrage, anscheinend über den Funk, ist eine männliche Stimme zu hören, die sagt: «Ja schick im Moment keinen hierhin, wenn eine Bestellung ist. Hier ist ein uhuere Ghetto, hat wohl jemand in die Luft geschossen oder so sonst irgend oben rein.» (Akten Stawa, pag. 072). Die zweite Notrufmeldung erfolgte durch einen nicht betroffenen Taxifahrer, der angibt, über Funk von seinem Kollegen vor Ort erfahren zu haben, dass es eine Schiesserei in Olten, «[…]» Bar, gebe. Es sei beim [Hotel] (Akten Stawa, pag. 073). Die dritte Meldung erfolgte durch M.___. Dieser rief die Rettungssanität an und wurde im Anschluss mit der Polizei weiterverbunden. Gegenüber dem Rettungssanitäter erklärte er, er sei in Olten, [Bar], er brauche einen Krankenwagen, Schussverletzung. Er wisse nicht, wer geschossen habe. Im anschliessenden Gespräch mit dem Polizeinotruf antwortete M.___ auf die Frage, ob er gesehen habe, wer die Waffe gehabt habe oder wo die gewesen sei: «Keine Ahnung, sehr wahrscheinlich Securitas von [der Bar].» Auf Rücksprache mit jemandem im Hintergrund «Sind es Securitas gewesen, welche geschossen haben?» ist eine Frauenstimme hörbar. Der Inhalt des Hintergrundgesprächs ist jedoch nicht verständlich. Daraufhin bestätigte M.___: «Ja Securitas. Der Besitzer.» Auf erneute Rückfrage bestätigte er: «Der Besitzer von [der Bar].» (Akten Stawa, pag. 074).

Diese Auskunft bestätigte er in seinen weiteren Einvernahmen. Anlässlich der Ersteinvernahme vom 24. Januar 2015 (Akten Stawa, pag. 232) erklärte er, ein Freund des Schwagers des Geschädigten zu sein. Er gab gegenüber der Polizei zudem die ihm bekannten Personen an. Er sei im Inneren bei der Treppe gewesen und hab selbst nichts mitbekommen oder gehört. Nachdem er draussen gewesen sei, habe er von den Personen, die um den Geschädigten herumgestanden seien, gehört, es sei geschossen worden. Die Leute hätten gesagt, dass wohl der Chef der [Bar] geschossen habe. Verifizieren könne er das nicht. Mehr könne er nicht dazu sagen. Anlässlich der Einvernahme vom 28. Januar 2015 (Akten Stawa, pag. 234 ff.) bestätigte M.___ erneut, alle Leute hätten gesagt, der Chef der Security hätte geschossen. Eine Frau habe gesagt, der Securitas habe geschossen.

Gemäss Polizeibericht vom 26. Januar 2015 erschien der Taxifahrer, welcher anlässlich des Vorfalls vor Ort war und die zwei ersten Notrufmeldungen veranlasst hatte, pünktlich zur Einvernahme. Er, N.___, erklärte, dass er keine schriftlichen Aussagen bzw. eine Einvernahme mache. Er sei nicht bereit, Aussagen zu unterschreiben, da er Angst vor möglichen Konsequenzen habe. Er habe auch selber Kinder und müsse seine Familie vor möglichen Racheakten schützen. Weiter habe er erwähnt, dass er ja weder den Täter noch das Opfer gesehen habe und diese nicht identifizieren könne. Er sei in seinem Taxi ([Taxiunternehmen]) gesessen und habe einen Schuss gehört. Mehr könne er kaum dazu sagen (Akten Stawa, pag. 274 ff.).

5.1.2        Handschuhe

Anlässlich

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