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Solothurn Obergericht Strafkammer 21.12.2020 STBER.2020.87

21 décembre 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·1,656 mots·~8 min·1

Résumé

Mord, Gefährdung des Lebens, Vergehen gegen das Waffengesetz

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 21. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,

Beschuldigter

betreffend     Mord, Gefährdung des Lebens, Vergehen gegen das Waffengesetz

Die Berufung wird mit dem Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.              Prozessgeschichte

1.

Das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt sprach den Beschuldigten A.___ mit Urteil vom 26. August 2020 vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am [Datum], frei (Ziffer 1). Hingegen wurde er schuldig gesprochen des Mordes und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, beides begangen am [Datum] (Ziffer 2) und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 20.00, Letztere unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Ziffer 3).

2.

Der Oberstaatsanwalt meldete die Berufung an und beschränkte das Rechtsmittel mit Berufungserklärung vom 29. Oktober 2020 auf den Freispruch gemäss Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils. Verlangt werde lediglich die Aufhebung dieses formellen Freispruchs, ein Schuldspruch werde nicht verlangt. Hintergrund der Berufung bilde ausschliesslich die formalistische Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der doppelten Bestrafung (vgl. BGE 144 IV 362). Da die angeklagte Gefährdung des Lebens zum Nachteil von B.___ die gleichen Schussabgaben betreffe, welche die Tötung von C.___ bewirkt hätten, gehe es hier um den gleichen Lebenssachverhalt. Ein rechtskräftiger Freispruch für den einen Vorhalt (Gefährdung des Lebens) könnte folglich gemäss Art. 11 StPO eine Sperrwirkung auch für den anderen rechtlichen Vorhalt (Mord) entfalten. Dass im Falle eines Rückzuges des staatsanwaltschaftlichen Rechtsmittels auch der Schuldspruch wegen Mordes in Rechtskraft erwachsen würde, biete vorliegend zu wenig Sicherheit. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechtskraft des Schuldspruches irgendeinmal revisionsweise aufgehoben werde, während der Freispruch davon nicht zwingend betroffen wäre, weshalb sich dann die Frage des «ne bis in idem» erneut stellen könnte.

3.

Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 5. November 2020 ausführen, es werde keine Anschlussberufung erklärt. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom 29. Oktober 2020 sei richtig. Die Verteidigung resp. der Beschuldigte seien mit der formellen Aufhebung bzw. ersatzlosen Streichung von Ziffer 1 des Urteils einverstanden und an einer beförderlichen Behandlung des Rechtsmittels sowie am baldigen Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 26. August 2020 interessiert.

4.

Die Privatklägerinnen D.___ und E.___ liessen mit Schreiben vom 10. November 2020 mitteilen, es werde keine Anschlussberufung erklärt. Sie seien mit der formellen Aufhebung bzw. ersatzlosen Streichung von Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils einverstanden.

5.

Mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 7. Dezember 2020 erneuerte der Oberstaatsanwalt sein Begehren.

6.

Zu prüfen ist somit nur, ob gemäss Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils ein formeller Freispruch auszufällen ist oder nicht. Im Übrigen ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen.

II.            Rechtliche Würdigung

1.

Dem Beschuldigten wurde in der Anklage vorgehalten, er habe zwei Schüsse an seiner Tochter B.___ vorbei auf seinen Schwiegersohn C.___ abgegeben und diesen dabei tödlich verletzt (Schuldspruch wegen Mordes). Hinsichtlich seiner Tochter wurde ihm Gefährdung des Lebens vorgehalten. Vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens wurde der Beschuldigte freigesprochen, weil er überzeugt gewesen sei, aufgrund seiner Schiessfertigkeiten den Schwiegersohn sicher treffen zu können und daher für seine Tochter keine Lebensgefahr bestehe. Daher erfolgte mangels Vorsatz ein Freispruch vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens (US 39).

2.

Die Erwägungen der Vorinstanz überzeugen, auch der formelle Freispruch ist nachvollziehbar, da es sich zwar um die gleiche Schussabgabe handelte, aber ein anderes Rechtsgut betroffen war. Auch der Oberstaatsanwalt ist mit den Erwägungen der Vorinstanz einverstanden, fordert aber den Verzicht auf einen formellen Freispruch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der Doppelbestrafung (Grundsatz ne bis in idem).

3.

Das Bundesgericht hielt in den Regesten zu BGE 144 IV 362 fest: «Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebensvorganges handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wird das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht, und erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhaltes entgegen.»

Dem genannten Urteil vom 20. September 2018 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschuldigte hatte der Angestellten D. der B. AG am Empfang gesagt, er werde Herrn E. und die Geschäftsleitung erschiessen, wenn er nicht bis spätestens 17:00 Uhr von Herrn A. oder jemandem von der Geschäftsleitung zurückgerufen werde. D. habe A. und einen weiteren Mitarbeiter über die Drohung informiert. A. und einer seiner Mitarbeiter hätten den Beschuldigten gleichentags zurückgerufen. Dieser habe gemäss Staatsanwaltschaft mit seinem Verhalten D. dazu genötigt, unverzüglich jemanden von der Geschäftsleitung zu einem Anruf an ihn zu bewegen. Ebenfalls habe er A dazu bewegt, ihn gleichentags zurückzurufen. Mit Strafbefehl wurde der Beschuldigte wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt, im gleichen Strafbefehl stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Drohung ein, da A. durch die Drohung des Beschuldigten gemäss eigenen Angaben nicht in Angst oder Schrecken versetzt worden sei. Während der Beschuldigte den Strafbefehl wegen des Schuldspruchs anfocht, erwuchs die Teileinstellung in Rechtskraft. Das Bezirksgericht sprach den Beschuldigten in der Folge wegen Nötigung zum Nachteil von D. und versuchter Nötigung zum Nachteil von A. schuldig. Vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil eines weiteren Mitarbeiters der B. AG sprach es ihn frei. Das Kantonsgericht stellte die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest und bestätigte im Übrigen das Urteil.

Nach allgemeinen Ausführungen zum Grundsatz «ne bis in idem» erwog das Bundesgericht, bei dem zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalt handle es sich um ein zwischen dem Beschuldigten und D. am Empfang geführtes Gespräch. Dieses bilde sowohl Grundlage für die Anklage bzw. die Schuldsprüche wegen (versuchter) Nötigung als auch für die Teileinstellung wegen Drohung.  Nach Darstellung der – nicht einheitlichen – bisherigen Rechtsprechung hielt das Bundesgericht in E. 1.4.3 fest, es sei im vorliegenden Fall zwar kein Raum geblieben für die Teileinstellung (und diese nicht hätte erlassen werden dürfen), dennoch sei sie nicht einfach unbeachtlich oder inexistent. Mit der Teileinstellung habe die Staatsanwaltschaft zwar das Recht falsch angewandt, es könne aber nicht von einem offensichtlichen oder leicht erkennbaren Mangel gesprochen werden. Von einer Nichtigkeit der Teileinstellungsverfügung könne damit nicht ausgegangen werden. Andernfalls wäre überdies die Rechtssicherheit gefährdet. Gleiches habe für freisprechende Urteile und Einstellungen zu gelten, die gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem rechtskräftigen Endentscheid gleichkämen. Vorliegend seien im gleichen Dokument – fälschlicherweise – zwei prozessuale Erkenntnisse über den gleichen Sachverhalt ergangen, wovon nur eines – die Verfahrenseinstellung – in Rechtskraft erwachsen sei. Da keine Nichtigkeit vorliege und die Einstellung nicht angefochten worden sei, sei damit der staatliche Strafanspruch durch einen Fehler der Staatsanwaltschaft getilgt; dass der Fehler für den Beschuldigten allenfalls erkennbar gewesen sei, ändere nichts daran, dass die mit der materiellen Rechtskraft der Einstellungsverfügung verbundene Sperrwirkung die Tat unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt erfasse. Damit sei der Lebenssachverhalt, der Gegenstand des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens gebildet habe, rechtskräftig eingestellt worden. Die Sperrwirkung der rechtskräftigen (Teil-)Einstellung stehe einer Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung entgegen. Es liege damit ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c und Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO vor, weshalb die Vorinstanz das Strafverfahren wegen (versuchter) Nötigung in Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO hätte einstellen müssen. Die Verurteilung des Beschuldigten verstosse gegen den Grundsatz «ne bis in idem».

Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht mit Urteilen 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 und 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 (dabei wurde eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» verneint) bestätigt.

4.

In Anwendung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht im vorliegenden Fall in der Tat kein Raum, in Bezug auf den gleichen Lebenssachverhalt (Schussabgaben am 20. Februar 2017) einerseits einen Freispruch und anderseits einen Schuldspruch auszufällen. Antragsgemäss ist Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils ersatzlos aufzuheben.

III.           Kosten und Entschädigungen

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens vom Staat zu tragen und die Parteien sind für ihren Aufwand im Berufungsverfahren vom Staat zu entschädigen.

Der private Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Roland Winiger, weist in seiner Honorarnote vom 10. Dezember 2020 für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 1,6667 Stunden zu CHF 240.00 aus, was angemessen erscheint. Dem Beschuldigten wird demnach entsprechend der eingereichten Kostennote eine Parteientschädigung von CHF 455.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Rechtsanwältin Stephanie Selig, die Vertreterin der Opfer D.___ und E.___, macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 1,67 Stunden geltend. Darin enthalten sind 0,5 Stunden Kanzleiaufwand (Ausstellung der Kostennote am 15.12.). Die Kostennote ist um diesen Posten zu kürzen. Vergütet werden demnach 1,17 Stunden zu CHF 230.00, entsprechend CHF 269.10, zuzüglich Auslagen von CHF 14.00 und Mehrwertsteuer von CHF 21.80 total CHF 304.90, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Demnach wird in Anwendung von Art. 112 StGB; Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51 und 69 aStGB; Art. 4 Abs. 1 lit. a, 27 und 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 11, 135 Abs. 1 und 4, 267 Abs. 3, 379 ff., 398 ff., 416 ff. sowie 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

1.    Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. August 2020 wird aufgehoben.

2.    Es wird festgestellt, dass die Ziffern 2 bis 15 des genannten Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

3.    Die Kosten des Berufungsverfahrens erliegen auf dem Staat.

4.    A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Winiger, wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 455.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

5.    D.___ und E.___, v.d. Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 304.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Fröhlicher

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