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Solothurn Obergericht Strafkammer 15.10.2020 STBER.2020.8

15 octobre 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·5,515 mots·~28 min·3

Résumé

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 15. Oktober 2020    

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 13. Juli 2017 wurde A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs und Widerhandlung gegen das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall («Littering») zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 150.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verurteilt (Aktenseiten [im Folgenden: AS] 100 f.). Gleichzeitig erging ein Strafbefehl gegen B.___ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, teilweise Versuchs dazu, Führens und Überlassens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs, Überlassens eines Fahrzeugs an eine fahrunfähige Person sowie wegen «Litterings» (AS 104 f.)

2. Gegen diese Strafbefehle erhoben die Genannten frist- und formgerecht Einsprachen.

3. Mit Anklageschrift vom 27. September 2018 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung der gegen die beiden Beschuldigten erhobenen Vorhalte; dies unter Festhaltung an den im Strafbefehl ergangenen Schuldsprüchen und ausgesprochenen Sanktionen (AS 1 ff.).

4. Am 6. November 2019 fällte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Akten Vorinstanz Seiten 95 ff. [im Folgenden S-L 95 ff.]):

«

1.      Folgende Strafverfahren gegen A.___ sind zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt:

-       Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs, angeblich begangen am 20. März 2016 (AKS Ziff. 1.3),

-       Widerhandlung gegen das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall, angeblich begangen am 20. März 2016 (AKS Ziff. 1.4).

2.      Folgende Strafverfahren gegen B.___ sind zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt:

-       Führen und Überlassen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs, angeblich begangen und festgestellt am 20. März 2016 (AKS Ziff. 2.2),

-       Überlassen eines Fahrzeuges an eine fahrunfähige Person, angeblich begangen und festgestellt am 20. März 2016 (AKS Ziff. 2.3),

mehrfache Widerhandlung gegen das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall, angeblich begangen am 20. März 2016 (AKS Ziff. 2.4).

und sodann in Anwendung der

-       Art. 34, Art. 47 StGB; Art. 26 Abs. 1, Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 82 Abs. 1 und 2, Art. 335 ff., Art. 416 ff. StPO sowie § 146 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 Gebührentarif

(A.___)

-       Art. 82 Abs. 1 und 2, Art. 335 ff., Art. 416 ff. StPO sowie § 146 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 Gebührentarif (B.___)

erkannt:

I.

1.    A.___ wird freigesprochen vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), angeblich begangen am 20. März 2016 (AKS Ziff. 1.1).

2.    A.___ hat sich schuldig gemacht der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, begangen am 20. März 2016 (AKS Ziff. 1.2).

3.    A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 50.00.

II.

1.    B.___ wird freigesprochen vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, teilweise Versuch dazu (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), angeblich begangen am 20. März 2016 (AKS Ziff. 2.1).

III.

1.    A.___ wird eine Genugtuung von CHF 200.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

2.    B.___ wird eine Genugtuung von CHF 200.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

3.    A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker, ist eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'746.05 (1/2 von: Honorar 19.17 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 4'792.50, Auslagen CHF 304.30, 8% MWST auf CHF 944.90, ausmachend CHF 75.60, und 7.7% MWST auf CHF 4'151.90, ausmachend CHF 319.70) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

4.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle, ist eine Parteientschädigung von CHF 5'188.25 (Honorar 18.66 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 4'665.00, Auslagen CHF 150.50, 8% MWST auf CHF 645.00, ausmachend CHF 51.60, und 7.7% MWST auf CHF 4'170.50, ausmachend CHF 321.15) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

5.    Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

6.    Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1’200.00, total CHF 4’000.00, sind zu 1/4 (CHF 1'000.00) durch A.___ und zu 3/4 (CHF 3'000.00) durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 400.00, womit die gesamten Kosten CHF 3'600.00 und der durch A.___ zu begleichende Verfahrenskostenanteil CHF 900.00 betragen.» 

5. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte A.___ fristgerecht die Berufung an. Seine Berufungserklärung datiert vom 12. Februar 2020. Beantragt werden die Aufhebung des Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und der verhängten Sanktion sowie der Kostenauferlegung (Ziff. I.2, I.3, III. 3 und 6 des angefochtenen Urteils).

6. Die Staatsanwaltschaft stellte keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichtete sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (Stellungnahme der stv. Oberstaatsanwältin vom 3. März 2020).

7. Mit Verfügung vom 9. April 2020 ordnete der Präsident der Strafkammer das schriftliche Verfahren an, nachdem dagegen keine Einwände erhoben worden waren. Zur Einreichung der Berufungsbegründung wurde dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger, Rechtsanwalt Patrick Walker, Frist bis 30. April 2020 gesetzt. Mit Verfügung vom 30. April 2020 wurde ein entsprechendes Fristerstreckungsgesuch von Rechtsanwalt Walker teilweise gutgeheissen und die Frist bis 21. Mai 2020 erstreckt.

8. Die Berufungsbegründung ging am 20. Mai 2020 mit den folgenden Rechtsbegehren ein:

1.    Das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. November 201 9 (Urteil SLSPR.201 8.98ASLSTE) sei hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern l. 2 und 3 und III. 3 und 6 aufzuheben.

2.    A.___ sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer freizusprechen.

3.    Die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Verfahrenskosten seien nach Ermessen der Berufungsinstanz neu zu verlegen.

4.    A.___ sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5’492.10 zuzusprechen, wobei festzustellen sei, dass CHF 2'746.05 bereits zugesprochen worden sind.

5.    Im Übrigen sei das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. November 2020 zu bestätigen.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Solothurn.

9. In Rechtskraft erwachsen sind somit folgende Ziffern des angefochtenen Urteils:

-        Sämtliche vorfrageweise verfügten Verfahrenseinstellungen;

sämtliche den Beschuldigten B.___ betreffenden Ziffern (Ziff. II.1, III.2, 4 und teilw. 6);

-        Ziff I.1 (Freispruch A.___ Fahren in fahrunfähigem Zustand);

-        Ziff. III.1 (Genugtuung A.___).

II. Sachverhalt

1. Vorhalte gegen den Beschuldigten A.___ gemäss Anklageschrift vom 27. September 2018:

«

1.1.     Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration; Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV)

begangen am 20. März 2016, in der Zeit von 07:37 Uhr bis 08:08 Uhr, in [Ort], [Adresse], E.___-Parkplatz, indem der Beschuldigte den PW VW Golf, FR-[Nummer], in sichtlich stark angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0.8 Gewichtspromille und damit in fahrunfähigem Zustand lenkte.

1.2.     Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Art. 26 Abs. 1 SVG)

begangen am 20. März 2016, in der Zeit von 07:37 Uhr bis 08:07 Uhr, in [Ort], [Adresse], E.___-Parkplatz, indem der Beschuldigte als Lenker des PW VW Golf, FR-[Nummer], total 17 Runden auf dem Parkplatz drehte. Zum Teil drehte er die Runden um den sichtlich alkoholisierten und torkelnden B.___ herum und kam diesem mehrere Male gefährlich nahe. Zudem fuhr der Beschuldigte mit teilweise hohem Tempo. Mehrmals musste er wegen sich auf dem Parkplatz befindenden Fahrzeugen abbremsen. Durch seine Fahrweise rief der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere von B.___, hervor und nahm diese in Kauf.

1.3.     Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 73 Abs. 1 und 5 VTS, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS, VTS Anhang 10)

begangen am 20. März 2016, in der Zeit von 07:37 Uhr bis 08:08 Uhr, in [Ort], [Adresse], E.___-Parkplatz, indem der Beschuldigte den PW VW Golf, FR-[Nummer], mit einer abgeänderten elektronischen Schaltung der Heckleuchten und dadurch in nicht vorschriftsgemässem Zustand lenkte.

1.4.     Widerhandlung gegen das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (Littering, § 170 GWBA)

begangen am 20. März 2016, um 08:09 Uhr, in [Ort], [Adresse], E.___-Parkplatz, indem der Beschuldigte einen Zigarettenstummel auf den Boden warf und liegenliess.»

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens

Das Strafverfahren wurde von der Vorinstanz bezüglich der Vorhalte 1.3 und 1.4 infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt (rechtskräftig) und bezüglich des Vorhalts 1.1 erfolgte ein Freispruch, da lediglich der Übertretungstatbestand als erfüllt erachtet wurde und diesbezüglich auch bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten war. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist mithin lediglich noch der Vorhalt der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift.

3. Beweismittel

3.1 Der Vorhalt der groben Verkehrsregelverletzung basiert beweismässig ausschliesslich auf den Videoaufzeichnungen, welche die Firma E.___ AG von ihrem Besucherparklatz machte. Aus den Aussagen der Beschuldigten und der Auskunftspersonen C.___ (Melder und Geschäftsführer E.___ [Ort]) und D.___ (Chauffeur) lassen sich diesbezüglich keine Erkenntnisse gewinnen. Die Beschuldigten gaben lediglich an, vor dem Alkoholkonsum auf dem Parkplatz einige Runden gefahren zu sein. Im Übrigen ist vorweg genauer zu prüfen, inwieweit die Videoaufnahmen überhaupt verwertbar sind. Sollte dies verneint werden müssen, sind auch diejenigen Aussagen nicht verwertbar, welche auf Konfrontation hin mit den Erkenntnissen aus diesen Videoaufnahmen erfolgten (Art. 141 Abs. 4 StPO).

3.2 Der Beschuldigte A.___ lässt in der Berufungsbegründung vorbringen, bei den Videoaufnahmen der Firma E.___ AG handle es sich um private Aufnahmen des öffentlichen Raums. Es seien Personen sowie Autokennzeichen erkennbar, weshalb ein Bearbeiten von Personendaten vorliege. Es müsse ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse vorliegen, welches bei den vorliegenden Videoüberwachungen jedoch nicht ersichtlich sei. Die Beschaffung der Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssten für die betroffene Person erkennbar sein. Die Überwachung des Parkplatzes sowie des Eingangs des E.___ durch den E.___ sei somit (im Sinne des Datenschutzgesetzes) heimlich und mithin rechtswidrig in Missachtung der Grundsätze des Datenschutzes erfolgt. Es sei weder die Beschaffung der Personendaten mittels Videoaufnahmen noch der Zweck der Bearbeitung der Personendaten erkennbar gewesen. Somit liege eine Persönlichkeitsverletzung vor. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung seien die Videoaufnahmen nicht verwertbar, da es sich bei der groben Verletzung der Verkehrsregeln nicht um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handle. Die Videoaufnahmen des E.___ seien somit nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen. Zudem sei zu beachten, dass alle weiteren Beweise, die durch die Videoaufnahmen möglich geworden seien, ebenfalls nicht verwertbar seien (Art. 141 Abs. 4 StPO).

3.3 Die Bearbeitung von Personendaten durch Private (d.h. nicht durch Behörden) wird aufgrund der umfassenden Rechtssetzungskompetenz des Bundes in dessen Datenschutzgesetz geregelt (Datenschutzrecht, Hrsg. Eva Maria Belser/Astrid Epiney/Bernhard Waldmann, Bern 2011, § 7 N 11).  Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden, und gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen und Bundesorgane (Art. 1 und 2 Abs. 1 DSG). Ausnahmen der Anwendbarkeit nennt Art. 2 Abs. 2 DSG, welche im vorliegenden Fall jedoch nicht zutreffen. In Artikel 4 DSG werden die Grundsätze für die Datenbearbeitung genannt:

«

1 Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden.

2 Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein.

3 Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.

4 Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein.

5 Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen.»

Werden Personendaten im privatrechtlichen Bereich bearbeitet, so sieht das DSG keine abschliessende Regelung vor. Es beschränkt sich vielmehr darauf, beispielhaft Voraussetzungen zu nennen, unter denen eine Bearbeitung ohne Rechtfertigungsgrund zu einer Persönlichkeitsverletzung führt (Datenschutzrecht, a.a.O., § 7 N 55). Im Unterschied zu öffentlich-rechtlichen Organen bedürfen Private keiner gesetzlichen Grundlage, um Daten zu erheben. Sie sind in der Datenbearbeitung frei, soweit sie sich an die allgemeinen Regeln halten, die im DSG und im Persönlichkeitsrecht des Zivilgesetzbuches (Art. 28 ff. ZGB) verankert sind. Das ZGB und die Konkretisierung und Erweiterung dieses Persönlichkeitsschutzes im DSG halten deshalb die Regeln fest, die für die private Datenverarbeitung in sämtlichen Gebieten des Privatrechts gelten, wenn immer auch Personendaten betroffen sind (Datenschutzrecht, a.a.O., § 7 N 100). Soweit das DSG die private Datenverarbeitung betrifft, stellt es eine Konkretisierung des privatrechtlichen Persönlichkeitsschutzes von Art. 28 ff. ZGB dar. Im Bereich der privaten Datenverarbeitung verfolgt das DSG namentlich den Zweck, den Datenverarbeitenden und Gerichten Anhaltspunkte dafür zu geben, in welchen Fällen eine Datenverarbeitung die Persönlichkeit widerrechtlich verletzt. Das Grundkonzept des Persönlichkeitsschutzes, wie es in Art. 28 ff. ZGB verankert ist, wird im DSG beibehalten. Es wird aber durch die Formulierung der Datenbearbeitungsgrundsätze (Art. 4 ff. DSG) präzisiert: Wird einer dieser Bearbeitungsgrundsätze verletzt, so gilt die gesetzliche Vermutung, dass eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Für die Beurteilung einer Persönlichkeitsverletzung nach DSG kann umgekehrt auch die Rechtsprechung zu Art. 28 ZGB herangezogen werden (Datenschutzrecht, a.a.O. § 8 N 69).

In Artikel 12 f. DSG wird festgeschrieben, wie bei der Datenbearbeitung durch Private der Persönlichkeitsschutz zu gewähren ist:

«

Art. 12 Persönlichkeitsverletzungen

1 Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.

2 Er darf insbesondere nicht:

a. Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten;

b. ohne Rechtfertigungsgrund Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten;

c. ohne Rechtfertigungsgrund besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile Dritten bekanntgeben.

3 In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

Art. 13 Rechtfertigungsgründe

1 Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

2 Ein überwiegendes Interesse der bearbeitenden Person fällt insbesondere in Betracht, wenn diese:

a. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags Personendaten über ihren Vertragspartner bearbeitet;

b. mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb steht oder treten will und zu diesem Zweck Personendaten bearbeitet, ohne diese Dritten bekannt zu geben;

c. zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer anderen Person weder besonders schützenswerte Personendaten noch Persönlichkeitsprofile bearbeitet und Dritten nur Daten bekannt gibt, die sie für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages mit der betroffenen Person benötigen;

d. beruflich Personendaten ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet;

e. Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken insbesondere in der Forschung, Planung und Statistik bearbeitet und die Ergebnisse so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind;

f. Daten über eine Person des öffentlichen Lebens sammelt, sofern sich die Daten auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen.»

Im Sinne dieser gesetzlichen Grundlagen erliess der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) eine Anweisung zur Videoüberwachung durch Private, worin er darauf hinweist, dass solche Videoüberwachungen, sofern sie Menschen derart aufnehmen würden, dass sie identifizierbar seien, Personendaten bearbeiten würden und deshalb die Bestimmungen des DSG zu berücksichtigen seien. Der Aufnahmebereich müsse sich auf das eigene Grundstück beschränken; weder das Nachbargrundstück noch der öffentliche Raum (z.B.) Trottoir dürften miterfasst werden. Der Betrieb der Videoüberwachungsanlage müsse gerechtfertigt sein, z.B. durch die Sicherheit von Personen oder den Schutz von Objekten. Weiter müsse eine Videoüberwachung verhältnismässig und zweckmässig sein. D.h. die Beeinträchtigung der Privatsphäre der gefilmten Personen müsse in einem vernünftigen Verhältnis zum Zweck stehen. So dürften nur diejenigen Daten erhoben werden, die für den Zweck erforderlich seien. Auch müssten die Bilder gelöscht werden, wenn sie nicht mehr benötigt würden (i.d.R. nach 24 Stunden). Weniger einschneidende Massnahme seien zu favorisieren. Die Videoüberwachung müsse transparent, d.h. klar erkennbar sein. Die Betroffenen müssten darüber informiert werden, dass sie gefilmt werden, bevor sie in den Aufnahmebereich der Kamera träten (https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/technologien/videoueberwachung/videoueberwachung-durch-private.html).

3.4 Im vorliegenden Fall erfolgte die Videoüberwachung des Parkplatzes und des Eingangsbereichs von privater Seite, der E.___-Filiale [Ort]. Auf der einen Aufnahme werden von der Aufzeichnung nicht nur der eigene Parkplatz, sondern in erheblichem Mass auch das Nachbargrundstück erfasst. Die andere Aufnahme beschränkt sich demgegenüber praktisch ausschliesslich auf das eigene Grundstück bzw. auf den Eingangsbereich und die Parkplätze der E.___-Filiale. Ganz am Rand ist noch das Nachbargrundstück erfasst. Es sind davon aber nur noch Silhouetten von Fahrzeugen erkennbar, ohne Möglichkeit der Identifizierung von Personen und Fahrzeugen. Diese Aufnahme beschränkt sich somit auf das eigene Grundstück. Jedenfalls sind nur in diesem Bereich Personen identifizierbar, weshalb diese Aufnahme insofern korrekt erfolgt ist. Die Aufnahme erfolgte vermutlich zum Objektschutz, zur Nachverfolgung von allfälligen Einbrüchen und Versuchen dazu sowie zur Identifizierung allfälliger Ladendiebe und zur Überwachung der vor dem Eingang deponierten angelieferten Ware vor Geschäftsöffnung, was gerechtfertigt, zweckmässig und verhältnismässig erscheint. In den Akten findet sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass vor Ort auf die Videoüberwachung hingewiesen worden wäre, so dass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, die Videoüberwachung sei heimlich und damit in Verletzung der Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen erfolgt. Entsprechende Abklärungen zum heutigen Zeitpunkt, d.h. viereinhalb Jahre nach dem Vorfall, dürften diesbezüglich keine verlässlichen Anhaltspunkte mehr bringen.

3.5 Das Bundesgericht äusserte sich in einem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzentscheid neueren Datums im Zusammenhang mit Verkehrsregelverletzungen zur Frage der Verwertbarkeit privater persönlichkeitsverletzender Videoaufnahmen im Strafverfahren und insbesondere auch zur Frage, ob materiellrechtliche Rechtfertigkeitsgründe eine solche Verletzung zu heilen vermögen. In seinem Urteil 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 erwog es:

«2.1 Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4; 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen).»

«3.1 Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar (BGE 138 II 346 E. 6.5; SOPHIE HAAG, Die private Verwendung von Dashcams und der Persönlichkeitsschutz, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2016, S. 171 ff., S. 172). Art. 4 Abs. 4 DSG bestimmt, die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müsse für die betroffene Person erkennbar sein. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG).   

3.2 Die Erstellung von Videoaufnahmen aus einem Fahrzeug heraus ist für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Datenbearbeitung ist damit als heimlich im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG zu qualifizieren. Der zutreffenden Auffassung von HAAG folgend würden auch allfällige am Fahrzeug angebrachte Hinweisschilder daran nichts ändern, zumal solche bei grossem Verkehrsaufkommen oder auf Distanz nur schwer zu erkennen sind und die betroffenen Personen diese - wenn überhaupt - erst wahrnehmen, wenn sie bereits gefilmt werden. Zudem sind Fahrzeugführer verpflichtet, ihre Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen zu widmen, weshalb von ihnen nicht erwartet werden kann, dass sie nach Hinweisen an anderen Fahrzeugen Ausschau halten (HAAG, a.a.O, S. 174; siehe auch BGE 138 II 346 E. 9.1). 

3.3. Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG ist gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund - namentlich ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse - vorliegt. In der Doktrin wird teilweise die Auffassung vertreten, dass solche materiellrechtlichen Rechtfertigungsgründe die Rechtswidrigkeit einer (privaten) Beweiserhebung im verfahrensrechtlichen Kontext nicht zu heilen vermögen. Massgebend sei einzig, dass im Rahmen der Beschaffungshandlung gegen eine Bestimmung des materiellen, objektiv gesetzten schweizerischen Rechts verstossen worden sei. Die Rechtswidrigkeit folge damit im Verfahrensrecht einer autonomen Definition. Begründet wird dies unter anderem damit, dass den widerstreitenden Interessen an der (verfahrensrechtlichen) Verwertbarkeit oder Unverwertbarkeit eines Beweismittels im Rahmen einer bloss materiellrechtlichen Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes nicht angemessen Rechnung getragen werde (CAROLINE GUHL, Trotz rechtswidrig beschaffter Beweise zu einem gerechten Straf- und Zivilurteil, 2018, S. 103 ff., mit Hinweis auf YVES RÜEDI, Materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel im Zivilprozess, 2009, S. 161 ff.). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt, ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der verletzten Person vorzunehmen (AMÉDÉO WERMELINGER, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Datenschutzgesetz, 2015, N. 2 zu Art. 13 DSG). Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels sind hingegen der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren in erster Linie entscheidend; die Interessen des privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück. 

4.  

Die Videoaufzeichnung erfolgte in Missachtung von Art. 4 Abs. 4 DSG und ist damit rechtswidrig. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten der Beschwerdeführerin teils als einfache, teils als grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG). Dabei handelt es sich um Übertretungen und Vergehen, die nach der Rechtsprechung nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren sind (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Dieser Massstab ist auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden (siehe oben, E. 2.2), was dazu führt, dass die Interessenabwägung zuungunsten der Verwertung ausfällt (im Ergebnis übereinstimmend: NIKLAUS RUCKSTUHL, Die strafprozessuale Verwertung von Dashcam-Aufnahmen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2018, S. 117 ff.; URSULA UTTINGER, Nutzung von Dashcams als Beweismittel, in: Jusletter 12. Februar 2018). Ob die zur Diskussion stehenden Aufzeichnungen rechtmässig durch die Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können, kann dabei offenbleiben.»

Das Bundesgericht verneint in diesem Entscheid somit, dass eine persönlichkeitsverletzende und mithin rechtswidrige private Beweiserhebung im verfahrensrechtlichen Kontext durch materiellrechtliche Rechtfertigungsgründe geheilt werden kann. Es bleibt vielmehr bei der Rechtswidrigkeit einer persönlichkeitsverletzenden Datenerhebung, wenn die Bestimmungen von Art. 4 DSG nicht eingehalten worden sind. In Anwendung dieser Rechtsprechung sind in casu somit die privaten Videoaufnahmen widerrechtlich erfolgt und sind demnach lediglich verwertbar für die Aufdeckung schwerer Delikte. Wie dargelegt, sind Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG Übertretungen und Vergehen, die nach der Rechtsprechung nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren sind (Urteil 6B_1188/2018 vom 26.9.2019). Dieser Massstab ist auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden, was dazu führt, dass die Interessenabwägung auch im vorliegenden Fall zuungunsten der Verwertung ausfällt.

3.6 Nun hat sich das Bundesgericht kürzlich in einem weiteren Grundsatzentscheid (6B_1468/2019 vom 1. September 2020) mit privaten Videoaufnahmen im Zusammenhang mit einem Teilnehmer einer unbewilligten Kundgebung in Bern auseinandergesetzt, bei welcher es zu Anzeigen wegen Landfriedensbruchs kam. Der Demonstrationszug sei nach aussen als geeinte Menge aufgetreten und von einer die Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen worden, bei der mit vereinten Kräften Sachbeschädigungen verübt worden seien. Der Beschuldigte habe eine aktive Rolle gespielt und während des Umzugs Flugblätter verteilt. Er wurde erst- und zweitinstanzlich wegen Landfriedensbruchs verurteilt; von einer Bestrafung wurde in Anwendung von Art. 52 StGB Umgang genommen.

Das Bundesgericht äusserte sich insbesondere zum Begriff der schweren Straftat, deren Aufklärung eine Verwertung entsprechender rechtswidrig erhobener Videoaufnahmen zulassen würde. Es setzte sich mit den verschiedenen Lehrmeinungen auseinander und kam zum Schluss, entscheidend sei nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei könne auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletze gewichtige Rechtsgüter. Der Tatbestand des Landfriedensbruchs trage den Beweisschwierigkeiten Rechnung, die sich bei diesem Massendelikt ergeben könnten. Diese durch den materiellen Tatbestand von Art. 260 StGB bezweckte prozessuale Entlastung stehe dem potentiellen Ansinnen insbesondere derjenigen Täter, deren Handlung über eine einfache Teilnahme am Landfriedensbruch hinausgehe, in der Anonymität der öffentlichen Zusammenrottung unbekannt zu bleiben und sich auf eine Unverwertbarkeit von Videoaufnahmen berufen zu können, entgegen. Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiege bezogen auf diesen Tatbestand folglich grundsätzlich schwer, insbesondere, weil es in dessen Rahmen zu schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen kommen könne. Weiter sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Bewertung der Schwere der Tat die Umstände der Demonstration als solches und nicht bloss das isolierte Verhalten des Beschwerdeführers als massgebend erachte. Über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus sei darauf hinzuweisen, dass nicht etwa der Geheim- oder Privatbereich des Beschwerdeführers, sondern lediglich seine – laut vorinstanzlicher Feststellung bewusste – Teilnahme an einer bewilligten Demonstration auf öffentlichem Grund gefilmt worden sei.

Es ist zu prüfen, ob diese neuste Rechtsprechung an der gestützt auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 festgestellten Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen etwas ändert.

Abgesehen davon, dass im zitierten Entscheid vom 1. September 2020 auf Kriterien abgestellt wird, welche meist erst durch die Auswertung der fraglichen Videoaufnahmen eruiert werden können (insbesondere das Ausmass der Gefährdung/Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters), was einem Zirkelschluss ähnlich kommt, ist die Bejahung der Verwertung im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Landfriedensbruch kaum ausschlaggebend für eine nunmehr andere Beurteilung der Verwertungsfrage bei groben Verkehrsregelverletzungen nur ein Jahr nach Ergehen eines diesbezüglichen Grundsatzentscheides. Wie das Bundesgericht ausführt, handelt es sich beim Landfriedensbruch um ein Delikt, bei dem bezüglich des einzelnen Täters ebengerade erhöhte Beweisprobleme bestehen, weshalb der Tatbestand bereits auf materieller Ebene entsprechend ausgestaltet ist. Und der Landfriede ist ein sehr hoch eingestuftes Rechtsgut von allenfalls gar nationaler Tragweite (jedenfalls suggeriert dies der Name des Tatbestandes), welches insbesondere durch die Anonymität der öffentlichen Zusammenrottung gefährdet werden kann. Von dieser Allgemeinheits-Relevanz sind Verkehrsregelverstösse weit entfernt.

Die Sachlage wäre allenfalls anders einzuschätzen, wenn die Polizei im vorliegenden Fall vor Ort nicht lediglich «Littering» und zwei angetrunkene «Kerle» sowie einen Geschäftsführer angetroffen hätte, der aussagte, die «komischen Typen» hätten eine Sauerei veranstaltet und dabei die weggeworfene Flasche und wohl auch das sich Übergeben des einen Beschuldigten meinte, sondern stattdessen Verletzte vorgefunden hätte. Diesfalls wären aber wegen der augenscheinlich feststellbaren Gegebenheiten wohl noch schwerwiegendere Tatbestände im Raum gestanden.

3.7 Im Entscheid 6B_536/2009 vom 12. November 2009 (E. 3.7 f.) setzte sich das Bundesgericht im Rahmen eines Verfahrens wegen angeblichen Diebstahls seitens einer Angestellten mit einer Videoüberwachung eines Kassenraums eines Geschäfts auseinander und erwog, eine solche bezwecke nicht ausschliesslich die Überwachung des Personals, sondern auch die Verhinderung von Straftaten durch Dritte. Im Kassenraum eines Uhrenund Juwelengeschäfts könnten sich Bargeldbeträge in beträchtlichem Umfang befinden, weshalb der Geschäftsinhaber ein erhebliches Interesse an einer Überwachung habe. Von der Videoüberwachung im Kassenraum würden die Arbeitnehmer im Verlauf eines Arbeitstages nur sporadisch und kurzzeitig erfasst. Unter den gegebenen Umständen sei nicht im Sinne von Art. 28 ZGB, Art. 328 und Art. 328b OR respektive Art. 12 DSG die Persönlichkeit der Beschwerdegegnerin 2 widerrechtlich verletzt worden. Dies gelte auch für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht nur nicht gewusst habe, sondern – was die Vorinstanz nicht abgeklärt habe – auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet habe, dass auch im Kassenraum eine Videokamera installiert und während der Geschäftszeit in Betrieb sein könnte. Die Videoüberwachung des Kassenraums verstosse somit unter den gegebenen Umständen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gegen Art. 26 Abs. 1 ArGV 3. Sie sei auch unter den Gesichtspunkten des Persönlichkeitsschutzes und des Datenschutzes nicht rechtswidrig. Die konkrete Videoaufnahme sei daher nicht unrechtmässig erfolgt. Die Berücksichtigung der Videoaufnahme als Beweismittel in einem Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 könne demnach entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Videoüberwachung des Kassenraums rechtswidrig erfolgt sei und die Videoaufnahme deshalb unrechtmässig erlangt worden sei und daher einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Demzufolge könne die Berücksichtigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu dem in der Videoaufnahme festgehaltenen Geschehen nicht unter Hinweis auf die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots abgelehnt werden. – Inwieweit diese ältere Rechtsprechung vor dem Hintergrund der dargelegten neusten Grundsatzentscheide noch aktuell ist, ist fraglich. Der Entscheid setzte sich insbesondere nicht mit der Problematik der Heimlichkeit der Videoüberwachung auseinander, welcher aber in den neusten Grundsatzurteilen entscheidendes Gewicht zukommt. Im Übrigen stand bei diesem letzteren Entscheid die Frage eines möglichen Verstosses gegen die ArGV im Vordergrund, ein Aspekt, welcher im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist, da die Videoüberwachung hier nicht einen Bereich erfasst, welcher eine Kontrolle der Arbeitnehmer nahelegen würde.

3.8 Es bleibt somit auch vor dem Hintergrund der dargelegten neusten und älteren Rechtsprechung dabei, dass im vorliegenden Fall die privat erhobenen heimlichen Videoaufnahmen sowie die daraus gewonnenen weiteren Beweise nicht verwertbar sind. Dies umso weniger, als die Aufnahmen zwar auf einem privaten Grundstück erhoben worden sind, welches aber öffentlich zugänglich ist und folglich dem Strassenverkehrsgesetz untersteht. Die Videoüberwachung ist auch deshalb nicht vergleichbar mit jener im Entscheid 6B_536/2009 vom 12. November 2009, im Rahmen dessen es um eine geheime Videoüberwachung in einem nicht öffentlich zugänglichen Innenraum eines Geschäfts ging.

Die Videoaufnahmen, deren Auswertung und davon erstellte Videoprints sowie die protokollierten Aussagen, soweit sie nach Konfrontation mit dem Inhalt der Videoaufnahmen in belastender Weise gemacht worden sind, werden aus den Akten gewiesen (AS 35 f., 43 f., 48 f., 64 ff.; teilweise AS 27 ff., 37 ff., 54 ff. 59 ff.).

Wie dargelegt, verbleiben beweismässig hiermit lediglich die Aussagen der Beschuldigten zu diesem Vorhalt, sie seien vor dem Alkoholkonsum auf dem Parkplatz einige Runden gefahren (AS 25 f.). Von diesem Beweisergebnis ist bei der rechtlichen Würdigung auszugehen.

III. Rechtliche Würdigung

1. Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in ihrer ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG).

Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG).

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Demgegenüber vermag eine rein abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1 SVG zu erfüllen (u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1).

2. Aufgrund des Beweisergebnisses kann dem Beschuldigten weder eine Behinderung noch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorgehalten werden. Er hat nicht gegen Art. 26 Abs. 1 SVG verstossen. Jedenfalls ist dies nicht erstellt. Das Rundendrehen auf einem Parkplatz ist über Art. 26 Abs. 1 SVG hinausgehend nicht strafbar, weshalb selbst der Übertretungstatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG nicht erfüllt ist. Im Übrigen wäre eine Übertretung im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt gewesen (Art. 97 Abs. 3 und 109 StGB). Dem Beschuldigten kann bei diesem Beweisergebnis auch keine erhöhte abstrakte Gefährdung nachgewiesen werden, so dass Art. 90 Abs. 2 SVG bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorhalt der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

IV. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

Die erstinstanzlichen Kosten mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00 belaufen sich auf total CHF 4'000.00. Die Kosten wurden je hälftig den beiden Beschuldigten zugeordnet. Soweit der Kostenentscheid B.___ betrifft, ist er bereits in Rechtskraft erwachsen (CHF 2'000.00 zu Lasten des Staates). Gestützt auf den Verfahrensausgang gehen auch die A.___ zugeordneten erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Staates, so auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

2. Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren volle Parteientschädigungen zuzusprechen:

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker, wird entsprechend der eingereichten Kostennote zuzüglich zwei Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 6. November 2019 (vgl. Berechnung auf US 22 der Vorinstanz) eine Parteientschädigung von total CHF 5'492.10 (Honorar 19.17 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 4'792.50, Auslagen CHF 304.30, 8% MWST auf CHF 944.90, ausmachend CHF 75.60, und 7.7% MWST auf CHF 4'151.90, ausmachend CHF 319.70) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Für das Berufungsverfahren weist Rechtsanwalt Patrick Walker einen Arbeitsaufwand von rund 10 Stunden aus, was angemessen erscheint. A.___ wird eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote von CHF 2'739.55 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Demnach wird in Anwendung der Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.      Die vom a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern am 6. November 2019 vorfrageweise verfügten Verfahrenseinstellungen sind in Rechtskraft erwachsen (betr. Anklageschrift [AKS] Ziff. 1.3, 1.4, 2.2, 2.3, 2.4).

2.      Sämtliche den Beschuldigten B.___ betreffenden Ziffern des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 6. November 2019 sind in Rechtskraft erwachsen (Ziff. II.1, III.2, 4 und 6, soweit ihn betreffend).

3.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.1 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 6. November 2019 wurde A.___ freigesprochen vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration; AKS Ziff. 1.1).

4.      A.___ wird vom Vorhalt der groben Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen (AKS Ziff. 1.2).

5.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer III.3 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 6. November 2019 wurde A.___ eine Genugtuung von CHF 200.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

6.      A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 5'492.10 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

7.      A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2'739.55 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

8.      Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

9.      Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Fröhlicher

STBER.2020.8 — Solothurn Obergericht Strafkammer 15.10.2020 STBER.2020.8 — Swissrulings