Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfache rechtswidrige Einreise, Fälschung von Ausweisen, Widerruf
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vom 12. November 2020 vor Obergericht:
- Staatsanwalt G.___ als Vertreter der Anklägerin in Begleitung einer Rechtspraktikantin,
- A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, vorgeführt durch zwei Polizisten,
- Rechtsanwältin Corinne Saner, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten,
- Dolmetscherin H.___.
Der Vorsitzende eröffnet um 08.35 Uhr die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt den Prozessgegenstand, das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Juni 2020, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils und den geplanten Verhandlungsablauf dar. Vorab weist er die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf ihre Geheimhaltungspflicht hin. Die amtliche Verteidigerin wird eingeladen, ihre Kostennote dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme zu unterbreiten. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass je nach Ausgang des Berufungsverfahrens die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen sei.
Staatsanwalt G.___ verzichtet auf das Stellen von Vorfragen. Rechtsanwältin Saner beantragt, es sei B.___ zum Einbruchdiebstahl vom März 2016 in [Ort 1] zu befragen. Zur Begründung führt sie aus, der Beschuldigte habe bei seinem Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2016 mit Herrn B.___ Kontakt gehabt. Dieser habe zu jenem Personenkreis gehört, welcher Einbruchdiebstähle verübt habe. Der Beschuldigte gehe davon aus, dass Herr B.___ zusammen mit weiteren Personen für den angeklagten Einbruchdiebstahl im März 2016 in [Ort 1] verantwortlich sei. Der Beweisantrag sei erst jetzt erfolgt, weil der Beschuldigte erst kürzlich anlässlich eines Telefonats mit seiner in [Land 2] lebenden Tochter von diesem Umstand erfahren habe und die Verteidigung davon erst anlässlich der gestrigen Vorbereitungsbesprechung erfahren habe. Die Tochter des Beschuldigten habe Kontakt mit Herrn B.___ Ehefrau und erfahren, dass Herr B.___ in [Stadt in Land 2] inhaftiert sei. Weiter habe Herr B.___ in der Schweiz im Frühling 2016 mehrere Einbruchdiebstähle verübt. Von Herrn B.___ Aussagen sei zu erwarten, dass er zum fraglichen Einbruchdiebstahl in [Ort 1] Angaben machen könne und den Beschuldigten entlasten werde.
Rechtsanwältin Saner reicht ihre Honorarnote ein, welche Staatsanwalt G.___ zur Kenntnisnahme unterbreitet wird.
Der Vorsitzende erklärt darauf, das Gericht werde nun den Beschuldigten einvernehmen, anschliessend erhalte Staatsanwalt G.___ Gelegenheit, zum Beweisantrag Stellung zu nehmen. Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person unter Mitwirkung der Dolmetscherin befragt (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 12. November 2020).
In der Folge nimmt Staatsanwalt G.___ zum Beweisantrag der Verteidigung Stellung und beantragt dessen Abweisung. Zur Begründung macht er geltend, vorliegend seien die beiden zentralen Beweismittel die DNA-Spuren und die Aussagen des Beschuldigten. Es sei nicht zu erwarten, dass die Befragung von Herrn B.___ etwas am Beweisergebnis ändern würde, zumal von Herrn B.___ bislang auch nie die Rede gewesen sei.
Die Verhandlung wird unterbrochen und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung über den Beweisantrag zurück. In der Folge eröffnet der Vorsitzende den Anwesenden, der Beweisantrag der Verteidigung werde abgewiesen. Das Gericht verspreche sich von einer Befragung von Herrn B.___ keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Es könne zwar sein, dass Herr B.___ Einbruchdiebstähle in der Schweiz verübt habe, aber es sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er den fraglichen Einbruchdiebstahl in [Ort 1] im März 2016 verübt habe und – selbst wenn – er dies auch vor Gericht zugeben würde, zumal ihm ein Aussageverweigerungsrecht zustehe. Vorliegend sei es mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar, während Monaten auf die Aussage von Herrn B.___ zu warten, wobei von seiner Aussage keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Weil der Beweisantrag auf zu viel Spekulation basiere, werde der Antrag abgewiesen.
Nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.
Staatsanwalt G.___ stellt und begründet für die Anklägerin folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge der Staatsanwaltschaft):
«1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in den Ziff. (teilweise) 1d, 1e, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A.___ sei zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.
3. Die bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe von 22 Monaten aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Juni 2015 sei zu widerrufen.
4. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen. Die Strafe sei unter Einbezug der zu widerrufenden Vorstrafe als Gesamtstrafe auszusprechen.
5. Der seit dem erstinstanzlichen Urteil ausgestandene Freiheitsentzug sei dem Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB anzurechnen. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte am 16. Juli 2020 den vorzeitigen Strafvollzug angetreten hat.
6. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
7. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin, Dr. iur. C. Saner, sei nach gerichtlichem Ermessen zuzusprechen. Vorbehalten bleibt der Anspruch der amtlichen Verteidigerin sowie des Kanton Solothurn gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.»
Zudem beantragt Staatsanwalt G.___ die Anordnung von Sicherheitshaft aufgrund von Flucht- und Wiederholungsgefahr.
In der Folge stellt und begründet Rechtsanwältin Corinne Saner für den Beschuldigten und Berufungskläger folgende Anträge (vgl. schriftliche Plädoyernotizen):
«1. A.___ sei freizusprechen vom Vorhalt der Sachbeschädigung, des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. 1-3 der Anklageschrift.
2. Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche betreffend mehrfache rechtswidrige Einreise (Ziff. 4 AK) und des Fälschens von Ausweisen (Ziff. 5 AK) in Rechtskraft erwachsen sind.
3. A.___ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
4. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafantritt vom 10. Dezember 2019 bis heute 12. November 2020 (338 Tage) seien dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen.
5. Für die Überhaft sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 9'400.00 zuzüglich 5% Zins bei mittlerem Verfall zuzusprechen.
6. Vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2015 bedingt gewährten Strafvollzugs für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten sei abzusehen.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 seien zu beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten.
8. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zu einem Bruchteil aufzuerlegen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien vom Staat zu tragen.
9. Die Kostennote der amtlichen Verteidigerin sei im eingereichten Umfang zu genehmigen.»
Sowohl Staatsanwalt G.___ als auch Rechtsanwältin Saner halten einen zweiten Parteivortrag.
Anschliessend macht der Beschuldigte Gebrauch vom letzten Wort und führt aus, er habe den angeklagten Einbruchdiebstahl nie verübt. Er habe andere Delikte begangen, für welche er verurteilt worden sei. Aber den vorliegenden Einbruchdiebstahl habe er nicht begangen.
Nach Rücksprache mit den Parteivertretern wird vereinbart, dass die mündliche Urteilseröffnung auf 11.00 Uhr vorgezogen wird.
Um 10.10 Uhr endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück. Das Urteil wird um 11.00 Uhr unter Mitwirken der Dolmetscherin mündlich eröffnet und begründet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
Am Freitag, 11. März 2016, 19.20 Uhr, wurde die Polizei alarmiert wegen Verdachts auf Einbruchdiebstahl in [Ort 1], [Adresse 1] (Einfamilienhaus): Eine Nachbarin hatte zwei Unbekannte gesehen, danach einen Knall und Schritte über Glas gehört. Die ausgerückten Polizeibeamten konnten am Tatort keine Täter mehr antreffen. Die Täterschaft hatte versucht, durch Ansetzen eines unbekannten Flachwerkzeugs die Freisitztüre aufzuwuchten. Als dies nicht gelang, schlug sie ein Loch in die Scheibe der Freisitztüre, um so zum Türgriff zu gelangen. Im Innern des Einfamilienhauses wurden sämtliche Zimmer und Behältnisse durchsucht und es herrschte zum Teil eine grosse Unordnung. Das Deliktsgut wurde von den Geschädigten auf rund CHF 490.00 geschätzt (Goldschmuck), der Schaden auf CHF 1'000.00. An der Westfassade des Hauses konnte eine Textilschlaufe mit Schlüsselring am Boden aufgefunden werden, welche nicht den Geschädigten gehörte (vgl. Strafanzeige vom 17. März 2016, Akten Seiten 001 ff, im Folgenden AS 001 ff.).
Auf der erwähnten Stoffschlaufe konnte ein DNA-Profil gesichert werden, das mit dem gespeicherten Profil von A.___ (im Folgenden: Beschuldigter) übereinstimmte (AS 0012 ff.). Dessen Aufenthalt konnte in der Folge nicht eruiert werden und die Strafuntersuchung wurde wegen unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten sistiert.
2.
Am Dienstag, 10. Dezember 2019, 13.50 Uhr, wurde vom Grenzwachtkorps in [Ort 2]/AG ein Mietwagen Renault zur Kontrolle angehalten. Als Mitfahrer konnte der Beschuldigte, der sich mit einem falschen Reisepass, lautend auf [falsche Identität], auswies, identifiziert werden. Der Beschuldigte war wegen im Jahr 2014 in der Schweiz begangenen Einbruchdiebstählen mit einer ihm am 13. Juni 2015 eröffneten Einreisesperre bis zum 14. Juni 2025 belegt. Im PW führten die Angehaltenen eine Sturmhaube, zwei Schraubenzieher und zwei Paar Handschuhe mit (AS 057.1 ff.).
3.
Am 1. April 2020 erhob die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht von Thal-Gäu Anklage gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Fälschung von Ausweisen und mehrfacher illegaler Einreise.
4.
Das Amtsgericht von Thal-Gäu fällte am 5. Juni 2020 folgendes Strafurteil:
1. «A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) des Diebstahls,
b) der Sachbeschädigung,
c) des Hausfriedensbruchs,
alles begangen am 11. März 2016, in [Ort 1], [Adresse 1].
d) der mehrfachen rechtswidrigen Einreise,
begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt kurz vor oder am 11. März 2016, festgestellt in [Ort 1],
begangen am 7. Dezember 2019, in [Flughafen],
begangen 8. Dezember 2019, vermutlich am [Grenzübertritt],
begangen 10. Dezember 2019, am [Grenzübertritt]
e) der Fälschung von Ausweisen, begangen am 10. Dezember 2019, in [Ort 2].
2. Der A.___ mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Juni 2015 bedingt gewährte Strafvollzug für eine Freiheitstrafe von 22 Monaten wird widerrufen und ist zu vollziehen.
3. A.___ wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2 zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten als Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB verurteilt.
4. Die vom 10. Dezember 2019 bis 31. März 2020 ausgestandene Untersuchungshaft sowie die seit 1. April 2020 ausgestandene Sicherheitshaft werden A.___ an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Die angeordnete Sicherheitshaft von A.___ ist weiterzuführen.
6. Folgende sichergestellten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten:
Gegenstand
Eigentümer
Aufbewahrungsort
2 Schraubenzieher gr. 5, Swiss Tools
A.___
Polizei, FB Asservate
2 Paar Handschuhe grau/weiss
A.___
Polizei, FB Asservate
1 Sturmhaube schwarz
A.___
Polizei, FB Asservate
2 Stück Schleifpapier P16 schwarz
A.___
Polizei, FB Asservate
7. Die Textilschlaufe schwarz mit Schlüsselring verbleibt in den Akten.
8. Die Zivilforderungen der Privatkläger C.___ und D.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die Kostennote der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, wird auf CHF 6'376.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Kanton Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
10. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF 5'800.00, hat A.___ zu bezahlen.
5.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 8. September 2020 wurde die Berufung wie folgt beschränkt: Angefochten würden die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, der Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe, die Strafzumessung und die Auferlegung der Gerichtskosten. Beantragt werde ein Freispruch vom den genannten Vorhalten und eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die Vorstrafe sei abzusehen und der Beschuldigte sei für die Überhaft angemessen zu entschädigen. Die erstinstanzlichen Kosten seien ihm zu einem Bruchteil aufzuerlegen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 11. September 2020 auf eine Anschlussberufung.
6.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt teilweise in Rechtskraft getreten:
- Ziffer 1 (teilweise): Schuldsprüche wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und wegen Fälschung von Ausweisen;
- Ziffern 6 bis 8: Einziehungen/Zivilforderungen
- Ziffer 9 (teilweise): Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Höhe nach.
7.
Der Beschuldigte war am 11. Juni 2015 vom Bezirksgericht Zürich wegen u.a. gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, Urkundenfälschung, rechtswidriger Einreise und Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, davon 22 Monate mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden und – bei Anrechnung von 365 Tagen Untersuchungshaft – gleichzeitig auf freien Fuss gesetzt. Da sich die vorliegend angeklagten Delikte vom 11. März 2016 während laufender Probezeit ereignet hätten, wäre im Falle eines Schuldspruchs die Widerrufsfrage zu beantworten (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Da seit dem Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind, kann der Widerruf nicht mehr angeordnet werden (Art. 46 Abs. 5 StGB). Die Widerrufsfrage ist deshalb nicht mehr Verfahrensgegenstand.
8.
Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht mit Befragung des Beschuldigten fand am 12. November 2020 statt.
II. Rechtskräftige Schuldsprüche
Der Beschuldigte ist rechtskräftig schuldig gesprochen wegen:
a) Mehrfacher rechtswidriger Einreise,
begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt kurz vor oder am 11. März 2016, festgestellt um 19.20 Uhr, in [Ort 1], [Adresse 1];
begangen am 7. Dezember 2019, um ca. 22.30 Uhr, in [Flughafen];
begangen am 8. Dezember 2019, um ca. 14.15 Uhr, vermutlich am [Grenzübertritt];
begangen am 10. Dezember 2019, um ca. 13.50 Uhr, am [Grenzübertritt],
b) Fälschung von Ausweisen,
begangen am 10. Dezember 2019, in [Ort 2], [...].
III. Beurteilung der Vorhalte betr. den Einbruchdiebstahl vom 11. März 2016
1. Vorhalte
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 11. März 2016, zwischen 19.20 Uhr und 19.25 Uhr, in [Ort 1] einen Einbruchdiebstahl begangen. Dabei soll er zusammen mit einem bislang unbekannten Mittäter in Bereicherungs- und Aneignungsabsicht im Einfamilienhaus der Geschädigten C.___ und D.___ unrechtmässig Vermögenswerte weggenommen haben. Zudem soll sich der Beschuldigte der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht haben, indem er zum Zweck des Diebstahls die Scheibe der Freisitztüre eingeschlagen habe und gegen den Willen der Eigentümer der Liegenschaft, C.___ und D.___, in das Einfamilienhaus eingedrungen sein soll.
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
2.2 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286). Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
3. Konkrete Beweiswürdigung
3.1 Als objektives Beweismittel liegt insbesondere die Stoffschlaufe mit Schlüsselring (AS 011.5) vor, die beim Einbruchsobjekt in [Ort 1] aufgefunden werden konnte und ab der eine DNA-Spur des Beschuldigten gesichert werden konnte (AS 015 ff.). Dabei handelt es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit – wie es auch der Beschuldigte zum Ausdruck brachte – um eine Stoffschlaufe, die vorher an einer Taschenlampe angebracht war.
3.2 Weiter ist rechtskräftig festgestellt, dass der Beschuldigte kurz vor der Deliktszeit illegal in die Schweiz eingereist war und sich zur Tatzeit in der Schweiz aufhielt.
3.3 Der Beschuldigte äusserte sich zum Vorhalt wie folgt:
Am 11. Dezember 2019 (noch unter falschem Namen) bei der Kantonspolizei Aargau (AS 062 ff.): Von einem Einbruchdiebstahl am 11. März 2016 in [Ort 1] wisse er nichts. Er habe im Jahr 2014 in der Schweiz Einbrüche ausgeführt. Seither habe er in der Schweiz keine Einbrüche ausgeführt.
Am 12. Dezember 2019, 07.50 Uhr, durch die Kantonspolizei Solothurn in Anwesenheit der Verteidigerin (AS 028 ff.): (auf Vorhalt des Verdachtes) Er könne sich nicht daran erinnern, das sei schon lange her. (auf Vorhalt des DNA-Hits von einem Fund beim Tatobjekt) Wenn man Beweise gegen ihn habe, akzeptiere er den Vorhalt. Um ehrlich zu sein, er könne sich nicht daran erinnern, es sei zu lange her. Ja, er sei im 2016 ein paar Tage in der Schweiz gewesen. Wo genau, wisse er nicht mehr. An die Namen könne er sich nicht erinnern. (aF) Er sei bei einem Kollegen gewesen. (aF) Dieser heisse E.___. (aF) Damals sei er mit dem Bus in die Schweiz eingereist. (aF, ob er nach 2014 in der Schweiz Einbrüche verübt habe?) Ja, offenbar schon, wenn man ihm sage, man habe Beweise gegen ihn. (aF, ob er bei den Einbrüchen Schmuck oder Gold gestohlen habe?) Ja, Geld oder Schmuck (aF) Den Schmuck hätten sie verkauft. (aF, ob er fortwährend Straftaten begehe, um sich den Lebensunterhalt zu sichern?) Ja, wenn er nicht in [Land 1] sei, dann schon. Wenn man ihm sage, man habe Beweise gegen ihn, akzeptiere er den Vorhalt und bitte um Entschuldigung, insbesondere die geschädigten Personen. (aF der Verteidigerin) Wenn ihm nichts anderes übrig bleibe, bestreite er bei Aufenthalten in der Schweiz seinen Lebensunterhalt mit Einbrüchen.
Einvernahme durch den Staatsanwalt nach vorläufiger Festnahme vom 12. Dezember 2019 (AS 133 -133.6): Er könne sich nicht an den Einbruch erinnern, es sei schon vier Jahre her. Wenn man Beweise gegen ihn habe, akzeptiere er diese. Er sei damals in der Schweiz gewesen, bei einem Kollegen E.___. Dieser habe damals in [Stadt in Land 2] gewohnt (aF) Warum sie damals zusammen in die Schweiz gekommen seien?) Die [...] Freundin von E.___ sei hier in der Schweiz gewesen. Sie hätten diese Freundin besucht. (aF) Sie seien nur drei Tage geblieben. Als sie gekommen seien, hätten sie gemerkt, dass sie einen Liebhaber habe. Sie hätten dann gehen müssen. (aF, mit wem zusammen er den Einbruch am 11. März 2016 in [Ort 1] begangen habe?) «Mit E.___» (AS 133.3 ganz unten). Später gab er dann wieder an, er könne sich an den Einbruch nicht erinnern.
Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt vom 20. Februar 2020 (AS 049 ff.): Er bestätige seine Aussagen bei der Polizei. (Zum Vorhalt des Diebstahls) Er habe da nicht mitgemacht. Seine Anwältin habe ihm erklärt, die DNA-Spur habe sich an der Schlaufe einer Taschenlampe befunden. Es könne zwar sein, dass er die Taschenlampe in den Händen gehalten habe im Haus seiner Kollegen, als er im Jahr 2016 in der Schweiz gewesen sei. Seine Kollegen «widmen sich dem Gleichen» (Anmerkung: gemeint sind damit Einbrüche). Er sei nicht der einzige [Nationalität 1], der hierher komme, um Einbrüche zu machen. (aF) Ein Kollege sei E.___, mit dem er von [Land 2] in die Schweiz gekommen sei. Dieser habe in der Schweiz seine Frau besuchen wollen. Der Bruder von dessen Frau habe ihm, dem Beschuldigten, noch EUR 3'000.00 von 6'000.00 aus einem Autokauf geschuldet, das er diesem 2014 in [Land 2] verkauft gehabt habe. Weil er selbst verhaftet worden sei, habe ihm dieser das Geld damals nicht mehr geben können.
Vor Amtsgericht am 5. Juni 2020 (AS 276 ff.): Er bestreite den Diebstahl in [Ort 1], sei aber zu dieser Zeit in der Schweiz gewesen. Er sei mit einem Kollegen namens E.___ in die Schweiz gekommen, um CHF 3'000.00 aus einem Autoverkauf abzuholen. Ja, das Geld habe er erhalten und mit nach [Land 2] genommen. Die DNA-Spur beweise nur, dass er die Textilschlaufe mal in den Händen gehalten habe, wohl beim Bruder von E.___.
Vor Obergericht gab der Beschuldigte am 12. November 2020 an, er habe sicher nichts mit dem vorgehaltenen Einbruchdiebstahl zu tun. Er sei damals mit E.___ in die Schweiz gekommen, weil ihm ein Freund Geld geschuldet habe. E.___ sei zu seiner Frau gegangen, er selbst sei zu «F.___» gegangen, der ihm CHF 3'000.00 aus einem Autoverkauf geschuldet habe. Dieser habe ihm das Geld gegeben. Bei «F.___» habe er «B.___» getroffen. Im Dezember 2019 sei er mit seiner Frau in dies Schweiz gekommen. Diese habe die Schweiz, Deutschland und Italien besuchen wollen. Als sie von der Polizei angehalten worden seien, habe seine Frau in der Wohnung gekocht. Bei der Reise in die Schweiz habe er damals ca. EUR 2'000.00 dabei gehabt, dies aus einem Hausverkauf in [Land 1].
3.4 Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich und unglaubhaft:
- Als er erstmals zu seinem Aufenthalt in der Schweiz im März 2016 befragt wurde, schloss er eine Beteiligung am Diebstahl nicht aus und gab sogar an, er bestreite seinen Lebensunterhalt ausserhalb von [Land 1] mit Einbrüchen. Nähere Angaben zu seinem damaligen Aufenthalt in der Schweiz konnte er keine mehr machen. Nach seinen ersten Angaben sei er damals mit E.___ in die Schweiz gekommen, um dessen Freundin zu besuchen. Da diese einen Liebhaber gehabt habe, hätten sie wieder gehen müssen. Er sei «bei» E.___ gewesen. Den Diebstahl wollte er nicht ausschliessen, räumte sogar ein, er sei das gewesen, wenn die Polizei Beweise habe dafür. Dem Staatsanwalt gab er am 12. Dezember 2019 sogar an, er habe den fraglichen Einbruchdiebstahl am 11. März 2016 in [Ort 1] mit E.___ zusammen verübt. Zwei Monate später wusste er hingegen erstmals zu berichten, dass er zum Einzug einer Kaufpreisrestanz von EURO 3'000.00 vom Bruder der Ehefrau von E.___ in der Schweiz gewesen sei. Der Verkauf solle in [Land 2] stattgefunden haben. In die Schweiz sei er «mit E.___» gekommen. Der Bruder von E.___ sollte ihm das Geld geben. Nähere Angaben zu E.___ und dessen Verwandten konnte er hingegen nicht machen (Namen, Orte etc.). Vor Obergericht führte er dann neu «F.___» als Schuldner des Geldes ein, bei dem er sich auch aufgehalten habe und bei dem er auch «B.___» getroffen habe. Demgegenüber wollte er sich nach der Aussage bei der Staatsanwaltschaft damals im Hause seines Kollegen E.___ aufgehalten haben (AS 052).
- Widersprüchlich und wenig plausibel sind seine Aussagen zum Aufenthalt in der Schweiz im Dezember 2019: Zunächst gab er an, am 7. Dezember 2019 mit dem Flugzeug von [Stadt in Land 2] in die Schweiz gekommen zu sein. Sie hätten ein Auto gemietet und seien nach Deutschland gefahren, um Deutschland kennen zu lernen. Am Folgetag seien sie erneut an den Flughafen Zürich gefahren, um einen Kollegen abzuholen. Dann seien sie wiederum nach Deutschland gefahren, Ort und Adresse seien ihm unbekannt. Sie seien dann in Deutschland umher gefahren, um das Land kennen zu lernen. Am 10. Dezember 2019 seien sie wieder in dies Schweiz gekommen. (aF nach dem Grund für die erneute Einreise?) Er sei hier als Tourist, er habe Deutschland erkunden wollen. Deshalb sei er von [Stadt in Land 2] in die Schweiz gekommen. (aF) Sie hätten am 13. Dezember 2019 wieder nach [Stadt in Land 2] zurückkehren wollen. Dafür hätten sie aber noch kein Ticket gehabt. Entweder wären sie per Flug oder mit Bus zurück, je nach den Kosten. (aF) In [Land 2] habe er auch keine Aufenthaltsbewilligung, er sei dort am 19. November 2019 als Tourist eingereist. (aF) Er kenne weder in der Schweiz noch in Deutschland Personen, die dort wohnhaft seien. (aF) Die Unterkunft in Deutschland hätten sie über Internet gefunden, er kenne keinen Namen der Unterkunft und keinen Ort. Bei der Einreise habe er EUR 1'000.00 dabei gehabt. Am 12. Dezember 2019 sagte er hingegen aus, er sei am 10. Dezember 2019 nur in die Schweiz eingereist, um ein Ticket für den Bus oder den Zug nach [Land 2] zu kaufen. Im Auto seien zwei Freunde von ihm gewesen. Wo sie in Deutschland logiert hätten, wisse er nicht. Sie seien in die Schweiz gekommen, um Tickets zu kaufen und wegzureisen. (aF, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite?) In [Land 1] verkaufe er Kleider, die aus China kämen. Unerfindlich bleibt zunächst, wie er mit den CHF 21.95 und EURO 5.07 diese Heimfahrtickets nach [Stadt in Land 2] hätte finanzieren wollen. Aber die ganze Geschichte ist abstrus: Weshalb sollte der Beschuldigte, der einkommenslos ist und sich ausserhalb [Land 1] von Einbrüchen über Wasser hält, in die teure Schweiz fliegen, hier ein Auto mieten, um dann Deutschland erkunden zu wollen? Dazu passt, dass er keinerlei Orte und Namen der Logis nennen konnte /wollte. Gänzlich unglaubhaft wurde das Ganze vor Obergericht, als er erstmals davon sprach, mit seiner Frau – und in erster Linie wegen deren Reisewünschen – im Dezember 2019 in die Schweiz gekommen zu sein. Früher habe man nicht nach seiner Frau gefragt. Dem ist entgegen zu halten, dass er bei der allerersten Befragung im Aargau ausführliche Aussagen dazu machte, wann und mit wem er sich in der Schweiz und Deutschland aufgehalten habe (AS 064). Dabei fehlte jeder Hinweis auf seine Frau!
- Neben dem Beschuldigten auf dem Rücksitz wurden bei der Anhaltung eine Sturmhaube, zwei Schraubenzieher Swiss Tools, zwei Paar Handschuhe und Schleifpapier gefunden, also klassische Einbruchswerkzeuge. Die Angaben des Beschuldigten dazu waren denn auch keineswegs plausibel: Die Sturmhaube habe er der Kälte wegen aus [Land 2] mitgenommen. Die Schraubenzieher und die Handschuhe sei er in Zürich kaufen gegangen, nachdem sie in Deutschland (!) in der Unterkunft ein technisches Problem gehabt hätten. Mit den Sachen hätten sie das Problem lösen wollen (AS 067). Vor Obergericht gab er an, die Schraubenzieher seien zur Reparatur der Badezimmertüre bestimmt gewesen, die Handschuhe habe er wegen der Kälte dabei gehabt. Es ist unter diesen Umständen offensichtlich, dass der Beschuldigte mit seinen Kollegen zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen aus [Land 2] in die Schweiz eingereist war. Er hatte bei der Anhaltung ja nicht einmal mehr genug Geld für eine Rückreise auf sich. Zudem sind die Parallelen zu seinen früheren Delikten, die zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2015 führten, frappant (AS 211 ff.): Delikte zusammen mit zwei Landsleuten, modus operandi war das Aufwuchten von Türen und Fenstern mit Schraubenziehern. Auch die Freisitztüre in [Ort 1] wollte die Täterschaft zunächst mit einem Flachwerkzeug aufwuchten.
3.5 Insgesamt lässt die Beweislage – selbst wenn man das Geständnis vom 12. Dezember 2019 ausser Acht lassen würde – nur einen Schluss zu: Der Beschuldigte hat zusammen mit einem Mittäter den Einbruchdiebstahl vom 11. März 2016 in [Ort 1] ausgeführt und war auch vor Ort beim Einbruchsobjekt. Dabei wurde zunächst – analog zum Vorgehen bei den Delikten, die zur Verurteilung des Beschuldigten durch das Bezirksgericht Zürich vom 11. Juni 2015 geführt hatten – versucht, mit einem Flachwerkzeug die Freisitztüre aufzuwuchten. Als dies nicht gelang, wurde die Scheibe der Türe eingeschlagen, um in das Haus zu gelangen. Der Beschuldigte hielt sich – illegal – genau zur Tatzeit in der Schweiz auf, weiter sind seine Aussagen zum Verlauf dieses Aufenthalts höchst widersprüchlich und nicht schlüssig. Man fand am Tatort seine DNA auf einer Textilschleife für eine Taschenlampe. Da es sich bei seiner DNA um die Hauptspur auf dem Spurenträger handelte (ein zusätzlich aufgefundenes Nebenprofil war nicht interpretierbar), ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass er den Gegenstand zuletzt und am Einbruchsort – gegebenenfalls vor dem Anziehen von Handschuhen für die eigentliche Tatausführung – getragen hatte. Dies ist für sich alleine noch kein rechtsgenüglicher Beweis, aber doch ein starkes Indiz für seine Täterschaft. Nach seinen eigenen Aussagen bestritt er seinen Lebensunterhalt ausserhalb [Land 1] jeweils mit Einbruchdiebstählen und er ist deswegen in diversen Ländern (England, [Land 2], Japan, aber auch [Land 1]) auch schon einschlägig vorbestraft. Es spricht alles dafür, dass er auch bei der Anhaltung im Dezember 2019 in der Gegend war, um Einbruchdiebstähle zu begehen. In der Schweiz hatte er 2014 mehrere Einbruchdiebstähle nach dem gleichen modus operandi begangen. Dieser (Aufwuchten von Fenstern und Türen mit Flachwerkzeugen) ist zwar nicht besonders einzigartig, die Übereinstimmung fällt aber dennoch auf. In den ersten Aussagen räumte er zumindest die Möglichkeit ein, das vorgehaltene Delikt begangen zu haben: Wenn man Beweise dafür habe, sei er es gewesen. Er erinnere sich nicht, es sei sehr lange her. Wer sich aber sicher ist, dass er bei diesem kurzen Aufenthalt in der Schweiz, an den er sich ja grundsätzlich erinnerte, keinen Einbruchdiebstahl begangen hat, weiss das auch nach dreieinhalb Jahren noch. Wie oben aufgezeigt, spricht auch das widersprüchliche und unglaubwürdige Aussageverhalten gegen den Beschuldigten. Das Gesamtbild aller Umstände beweist den Vorhalt der Anklageschrift ohne den geringsten Zweifel. Es kann ergänzend auch auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 10 f. verwiesen werden.
Die vom Beschuldigten eingebrachte Möglichkeit, er habe seine DNA beim damaligen Besuch in der Schweiz auf dem Spurenträger hinterlassen und der Betroffene habe dann den Stoffbändel – exakt in der Zeit seiner Anwesenheit in der Schweiz – am Tatort verloren, ist rein theoretisch und erweckt keine vernünftigen Zweifel an diesem Beweisergebnis. Gleiches gilt für den Hinweis, dass die damalige Zeugin von zwei Männern mit der Grösse von ca. 175 cm sprach (AS 001) und der Beschuldigte kleiner sein dürfte. Wie die Zeugin ausführte, sah sie in der Dämmerung aus ihrem Haus heraus «im letzten Moment», wie sich zwei Personen von ihrem Haus entfernten (AS 021 ff.). Keine Entlastung ergibt sich schliesslich aus dem Umstand, dass sich auf der Stoffschlaufe auch noch ein nicht interpretierbares DNA-Nebenprofil befunden hat, dürften doch auch andere Personen diese Schlaufe einmal in der Hand gehabt haben.
4. Rechtliche Würdigung
In Bezug auf die rechtliche Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 11. ff. verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18 180 TS). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313).
1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).
Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2 S. 5 ff.).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Vorweg kann festgehalten werden, dass die Ausfällung einer Geldstrafe beim Beschuldigten nicht möglich ist: dies einerseits mit Blick auf die doch recht erhebliche Vorstrafe, andererseits darf sich der Beschuldigte in der Schweiz nicht legal aufhalten und damit auch kein Einkommen erzielen. Dementsprechend beantragt auch die Verteidigerin für die anerkannten Delikte die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten.
2.2 Der Beschuldigte drang am 11. März 2016 um ca. 19.20 Uhr gewaltsam in ein Einfamilienhaus ein und stahl dort Goldschmuck im Wert von rund CHF 490.00. Dieser Deliktsbetrag ist für einen Einbruchsdiebstahl wohl nur gering, der Vorsatz des Beschuldigten hat sich aber zweifellos auf eine höhere Beute gerichtet, wurden im Einbruchsobjekt doch sämtliche Zimmer und Behältnisse durchsucht. Dass er dabei zusammen mit einem Mittäter gehandelt hat, erhöht die Sozialgefährlichkeit und wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Sowohl der Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen Kriminaltouristen handelt, der zum einzigen Zweck der Begehung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist war, als auch die Tatsache, dass der vorliegend zu beurteilende Einbruch in ein bewohntes Einfamilienhaus unverfroren nach Einbruch der Dunkelheit begangen worden ist, zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie und lassen in subjektiver Hinsicht auf erhebliche Intensität des verbrecherischen Willens schliessen, geprägt von direktem Vorsatz (welcher allerdings bei solchen Delikten immer vorliegt) und egoistischem Handeln aus rein finanziellen Beweggründen. Der Beschuldigte und sein Mittäter sind in ein Privathaus eingedrungen, womit – auch wenn das Objekt zuvor ausgekundschaftet wurde – die Möglichkeit bestand, mit Bewohnern konfrontiert zu werden. Es ist bei jedem Wohnhaus, auch wenn es diesen Anschein nicht erweckt, möglich, dass sich beispielsweise kranke Personen darin aufhalten. Zudem stellt ein Einbruch in ein Wohnhaus das Eindringen in einen Kernbereich des Privatlebens dar und ist insofern nicht vergleichbar mit dem Eindringen in eine Gewerbeliegenschaft. Das Bundesgericht hat es im Entscheid 6B_510/2013 ausdrücklich als verschuldenserhöhende Komponenten bezeichnet, als Kriminaltourist in die Schweiz einzureisen und Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser zu verüben (E. 4.4).
Es ist insgesamt von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, womit unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint.
2.3 Die Freiheitsstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte, zunächst Sachbeschädigung (Art. 144 StGB, Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB, Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren), in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Haupttat – der massive Eingriff in die Privatsphäre wurde dort berücksichtigt – fallen der Hausfriedensbruch kaum und die Sachbeschädigung (Schaden von CHF 1‘000.00 durch Einschlagen der Fensterscheibe der Freisitztüre) nur geringfügig ins Gewicht. Das mit dieser Delinquenz verbundene Verschulden ist mit der Einsatzstrafe für den Diebstahl bereits weitgehend abgedeckt, weshalb diese lediglich um einen Monat auf 13 Monate zu erhöhen ist.
Ein weitere Straferhöhung hat für die mehrfache illegale Einreise (Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) zu erfolgen: Hier ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach Aushändigung seines Einreiseverbotes für 10 Jahre am 13. Juni 2015 mehrfach rechtswidrig in die Schweiz eingereist ist, dies ohne jegliche Notwendigkeit, kennt er doch nach seinen Angaben niemanden in der Schweiz. Diese Vorfälle beweisen die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten in eindrücklicher Weise und wiegen damit nicht leicht. Eine asperationsweise Straferhöhung für jede der insgesamt vier Einreisen von je zwei Wochen, total zwei Monaten Freiheitsstrafe, ist angemessen.
Letztlich ist die Strafe noch zur Abgeltung der Fälschung von Ausweisen zu erhöhen. Der Strafrahmen von Art. 252 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Hier ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine professionell gemachte Fälschung eines biometrischen [...] Passes handelte (Bilder: AS 061.3 ff.). Fälschungsmerkmale konnte die Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau keine feststellen (AS 061.2). Der Beschuldigte nutzte diesen Pass ganz offensichtlich seit längerer Zeit, insbesondere um seine Einreisesperre in den Schengenraum zu umgehen. Von einem sehr leichten Verschulden kann diesbezüglich nicht die Rede sein. Die Einsatzstrafe ist zur Abgeltung dieses Delikts asperationsweise um weitere drei Monate zu erhöhen.
2.4 Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist wenig bekannt: Geboren und aufgewachsen in [Land 1], lebt er heute mit seiner Familie in [Ort]/[Land 1] (Befragung zur Person, AS 150 ff.). Dort lebt er nach seinen Aussagen vom Verkauf von importierten Kleidern aus China und verdient zwischen US$ 50.00 und 300.00 pro Monat. In [Land 1] hat er einen kleinen Sohn, zwei weitere, erwachsene Kinder leben in [Land 2]. Nach seinen Angaben ist er in mehreren Ländern wegen Einbruchsdiebstahl vorbestraft. In der Schweiz wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2015 u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Urkundenfälschung, Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung etc. zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt. 12 Monate davon unbedingt (erstanden durch 365 Tage Untersuchungshaft), für 22 Monate wurde ihm der bedingte Strafvollzug gewährt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die einschlägige Vorstrafe mit noch laufender Probezeit wirkt sich klar straferhöhend aus.
Weitere strafzumessungsrelevante Täterkomponenten sind hinsichtlich Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten keine ersichtlich. Wegen der einschlägigen, kurz zurückliegenden Vorstrafe ist eine weitere Straferhöhung auf nunmehr 20 Monate Freiheitsstrafe am Platz. Zu vermerken ist, dass es sich damit um keinen Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot handelt: danach darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Im vorliegenden Fall hat zwar die Vorinstanz für die neuen Delikte eine Gesamtstrafe von nur 14 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen erachtet, wobei dies offenbar auch auf einem Rechenfehler beruhte, ging das Gericht dabei doch von einer Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe für den Diebstahl aus (US 16), wogegen diese vorher auf 12 Monate festgesetzt worden war (US 15 oben). Die Vorinstanz sprach – in Berücksichtigung der 22 Monate Freiheitsstrafe, deren bedingter Vollzug widerrufen wurde – eine unbedingte Freiheitsstrafe von 32 Monaten aus.
2.5 Keiner näheren Erörterungen bedarf der Entscheid über die Gewährung des bedingten Strafvollzugs: der Beschuldigte wurde innert der Probezeit der Vorstrafe einschlägig rückfällig und sichert sich seinen Lebensunterhalt ausserhalb von [Land 1] nach seinen Angaben mit Einbruchsdiebstählen. Für die Gewährung des bedingten Vollzugs bedürfte es besonders günstiger Umstände, welche nicht vorliegen; im Gegenteil ist dem Beschuldigten klar eine Schlechtprognose zu stellen.
2.6 Der Beschuldigte befindet sich seit dem 10. Dezember 2019 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Diese 338 Tage erstandener Haft sind ihm an die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten anzurechnen.
V. Kosten und Entschädigungen
1. Vorinstanz
1.1 Verfahrenskosten vor Vorinstanz
Die Vorinstanz hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'800.00 (bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00 und Auslagen von CHF 2'800.00) dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.
1.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren
Die Vorinstanz legte den Aufwand von Rechtsanwältin Corinne Saner auf CHF 6'376.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Den Rückforderungsanspruch des Staates setzte die Vorinstanz auf 100% fest. Dieser ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsgebühr wird in Anbetracht des entstandenen Aufwandes auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, auch wenn wegen des Zeitablaufs und des aus diesem Grund nicht mehr möglichen Widerrufs des bedingten Vollzugs der Vorstrafe nunmehr eine niedrigere Strafe ausgesprochen wird. Er hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00 und CHF 56.00 Auslagen zu bezahlen.
2.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren
Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren gemäss ihrer Kostennote Aufwendungen von total 1'180 Minuten bzw. 19.67 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist bis auf nachfolgende Positionen nicht zu beanstanden. Rechtsanwältin Saner macht für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und an der mündlichen Urteilseröffnung mit zweimaligem Weg (Olten-Solothurn-zurück) einen Aufwand von 420 Minuten geltend. Angesichts der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung vom 12. November 2020 sind Rechtsanwältin Saner 270 Minuten (180 Minuten samt Urteilseröffnung, 90 Minuten Wegzeit) zuzusprechen. Sodann macht Rechtsanwältin Saner für das Verfassen das Antrags auf Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts vom 2. Juli 2020 einen Aufwand von 95 Minuten geltend. In Anbetracht des Umfangs ihrer Eingabe erscheinen 35 Minuten angemessen. Ebenso ist der Aufwand von 30 Minuten für die Durchsicht diverser (sehr kurzer) Verfügungen und das Verfassen eines Schreibens an den Beschuldigten vom 17. Juli 2020 von 30 Minuten auf 15 Minuten zu kürzen. Ihr Aufwand ist folglich um 225 Minuten zu kürzen. Insgesamt ist Rechtsanwältin Saner ein Aufwand von 955 Minuten, somit 15.92 Stunden, zuzusprechen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt dies CHF 2'865.60. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 205.40, dies ergibt CHF 3'071.00. Die Mehrwertsteuern von 7.7% auf CHF 3'071.00 betragen CHF 236.45. Total ergibt dies CHF 3'307.45.
Demnach wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Corinne Saner, für das Berufungsverfahren auf CHF 3'307.45 festgelegt (inkl. 7.7% MwSt. und CHF 205.40 Auslagen). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 134 Abs. 4 StPO).
2.3 Der Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung wegen Überhaft wird abgewiesen.
Demnach wird in Anwendung Art. 46 Abs. 5, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 252 StGB; Art. 135, Art. 231 Abs. 1, Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO festgestellt und erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Juni 2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht hat:
a) der mehrfachen rechtswidrigen Einreise,
begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt kurz vor oder am 11. März 2016, festgestellt in [Ort 1],
begangen am 7. Dezember 2019 in [Flughafen],
begangen am 8. Dezember 2019, vermutlich am [Grenzübertritt],
begangen am 10. Dezember 2019, am [Grenzübertritt].
b) der Fälschung von Ausweisen, begangen am 10. Dezember 2019, in [Ort 2].
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) des Diebstahls,
b) der Sachbeschädigung,
c) des Hausfriedensbruchs,
alles begangen am 11. März 2016 in [Ort 1].
3. Der Beschuldigte A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
4. Dem Beschuldigten A.___ werden 338 Tage Untersuchungshaft bzw. vorzeitigen Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Auf die Frage des Widerrufs des mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Juni 2015 bedingt gewährten Strafvollzugs für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB nicht eingetreten.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss dem separaten Beschluss der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2020 mit Ausfällung des Berufungsurteils des Obergerichts vom 12. November 2020 den ordentlichen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe antritt.
7. Es wird weiter festgestellt, dass mit separaten Beschluss der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2020 für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben wird, zur Sicherung des Strafvollzuges Sicherheitshaft angeordnet wurde.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils sind die polizeilich sichergestellten Gegenstände (2 Schraubenzieher, 2 Paar Handschuhe, 1 Sturmhaube, 2 Stück Schleifpapier) nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei einzuziehen und zu vernichten.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils verbleibt die schwarze Textilschlaufe mit Schlüsselring in den Akten.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wurden die Zivilforderungen der Privatkläger C.___ und D.___ auf den Zivilweg verwiesen.
11. Der Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung wegen Überhaft wird abgewiesen.
12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'376.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'307.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
14. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 5'800.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 3’000.00) und die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'556.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Riechsteiner