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Solothurn Obergericht Strafkammer 08.10.2020 STBER.2020.25

8 octobre 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·3,163 mots·~16 min·5

Résumé

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 8. Oktober 2020    

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten  

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Advokat Christof Enderle,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Mai 2018 wurde A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen, begangen am 17. Dezember 2017, 12:50 Uhr, in Beinwil, Scheltenstrasse, indem er als Lenker des Personenwagens AG-[...] durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die örtlichen und herrschenden Strassenverhältnisse (Kurve, schmale Bergstrasse, Nässe sowie schneebedeckte Strassenränder) in der Fahrbahnmitte gefahren sei und beim Erblicken des Personenwagens SO-[...] von B.___ seine Geschwindigkeit reduziert habe, jedoch durch ungenügendes Rechtsfahren mit dem Personenwagen von B.___ kollidiert sei. Der Beschuldigte wurde zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten von total CHF 275.00 verurteilt (AS 7).

1.2 Mit einem weiteren Strafbefehl vom selben Tag wurde auch B.___ wegen Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt, begangen am 17. Dezember 2017, 12:50 Uhr in Beinwil, Scheltenstrasse, indem er als Lenker des Personenwagens SO-[...] durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die örtlichen Strassenverhältnisse (Kurve, schmale Bergstrasse, Nässe sowie schneebedeckte Strassenränder) stark abgebremst habe, in der Folge mit den rechten Fahrzeugrädern auf die schneebedeckten Strassenränder gekommen sei und trotz Ausweichmanöver mit dem entgegenkommenden Personenwagen AG-[...] von A.___ kollidiert sei. Weiter wurde er wegen Unterlassens der Meldung von Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung eines Ausweises erfordern, sowie wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten und missbräuchlicher Verwendung von Nebellichtern schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Busse von CHF 440.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten von total CHF 275.00 verurteilt (AS 3).

1.3 Gegen diese Strafbefehle erhoben sowohl der Beschuldigte wie auch B.___ fristgerecht Einsprache (AS 38 ff.).

1.4 Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Gerichtspräsidium von Dorneck-Thierstein zur Beurteilung der Vorhalte; dies unter Festhalten an den angefochtenen Strafbefehlen, welche die Anklage bilden (Art. 356 Abs. 1 StPO; AS 1).

2. Am 17. Januar 2020 fällte der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (AS 159 ff.):

1.    B.___ wird vom Vorhalt der missbräuchlichen Verwendung von Nebellichtern, angeblich begangen am 17.12.2017, 12:50 in Beinwil, Scheltenstrasse, Mümliswil-Ramiswil SO – Beinwil SO, ohne Entschädigung, freigesprochen.

2.    B.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die örtlichen Verhältnisse, des Nichttragens der Sicherheitsgurte als Fahrzeugführer sowie des Unterlassens der Meldung von Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung eines Ausweises erfordern (Führerausweis und Fahrzeugausweis), begangen am 17.12.2017, 12:50 Uhr in Beinwil SO, Scheltenstrasse, Mümliswil-Ramiswil, SO – Beinwil SO, schuldig gemacht.

3.    B.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.

4.    A.___ wird vom Vorhalt der Verletzung der Verkehrsregeln durch Behinderung des Gegenverkehrs zufolge ungenügenden Rechtsfahrens, angeblich begangen am 17.12.2017, 12:50 Uhr in Beinwil, Scheltenstrasse, Mümliswil-Ramiswil, SO – Beinwil, ohne Entschädigung, freigesprochen.

5.    A.___ hat sich hingegen der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die örtlichen Strassenverhältnisse, begangen am 17.12.2017, 12:50 Uhr in Beinwil, Scheltenstrasse, Mümliswil-Ramiswil, SO – Beinwil, schuldig gemacht.

6.    A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

7.    Die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, Kosten des Vorverfahrens sowie Gerichtsauslagen) hat mit CHF 850.00 B.___, mit CHF 650.00 A.___ zu bezahlen.

3. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte A.___ fristgerecht die Berufung an (AS 166). Die Berufungserklärung datiert vom 27. März 2020. Es wurde ein vollumfänglicher Freispruch beantragt. Rechtskräftig ist der Freispruch vom Vorhalt des ungenügenden Rechtsfahrens. B.___ hat das Urteil nicht angefochten. In Bezug auf ihn ist der Schuldspruch der Vorinstanz somit in Rechtskraft erwachsen.

Mit Stellungnahme vom 3. April 2020 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

Mit Verfügung des Präsidenten der Strafkammer des Obergerichts vom 27. April 2020 wurde – im Einverständnis mit dem Beschuldigten – das schriftliche Verfahren angeordnet.

Am 1. Juli 2020 liess der Beschuldigte die Berufungsbegründung einreichen.

II. Prozessuales

1. Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Rz 13 zu Art. 398; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26. April 2018 mit Hinweisen).

2. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 14. Mai 2018 vorgehalten, zufolge nichtangepasster Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse in der Fahrbahnmitte gefahren zu sein. In der Folge sei er zwar langsamer gefahren, sei jedoch durch ungenügendes Rechtsfahren mit dem Personenwagen von B.___ kollidiert.

Wie erwähnt, ist der Beschuldigte vom ungenügenden Rechtsfahren indessen rechtskräftig freigesprochen. Die unangepasste Geschwindigkeit als Unfallursache allein ist nicht rechtsgenüglich angeklagt. Damit ist eine Verurteilung des Beschuldigten wegen nichtangepasster Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse mit der vorliegenden Anklage nicht mehr möglich.

Eine Berichtigung oder Ergänzung der Anklage erübrigt sich vorliegend aber, da – wie nachfolgend ausgeführt wird – selbst dann ein Freispruch zu erfolgen hätte, wenn die Anklage so interpretiert würde, dass dem Beschuldigten ein ausreichender Vorhalt hinsichtlich der nichtangepassten Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse gemacht worden wäre.

III. Vorbringen des Beschuldigten

Der Beschuldigte macht in der Berufungsbegründung vom 1. Juli 2020 geltend, soweit die Vorinstanz unter Ziff. 8 der rechtlichen Würdigung feststelle, er habe das zu schnell abwärts fahrende Fahrzeug des Kollisionsgegners erst kurz vor einer unübersichtlichen Linkskurve erblickt, so sei diese Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig. Einerseits sei falsch, dass er das Fahrzeug von B.___ erst kurz vor der Kurve gesehen haben solle. So habe er anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass er sicher über ca. 30 Meter das Fahrzeug gesehen habe, zwischen seinem Fahrzeug und dem Fahrzeug von B.___ also mindestens 30 Meter gelegen hätten. Etwas anderes sei nicht nachgewiesen. Andererseits sei auch die Feststellung, «kurz vor einer unübersichtlichen Linkskurve» offensichtlich falsch. So sei die Linkskurve kurz vor der Kurve keineswegs unübersichtlich. Je näher sich jemand der Linkskurve nähere, desto grösser/weiter werde der zu übersehende Strassenabschnitt. Dies belegten die vom Verteidiger von B.___ anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten fünf Fotos.

Wenn die Vorinstanz im Weiteren feststelle, er habe nach dem Erblicken des Fahrzeugs von B.___ bis auf eine Geschwindigkeit von 5 km/h verlangsamt, sei dies grundsätzlich korrekt, nur die daraus gezogene Schlussfolgerung sei falsch und rechtsverletzend. So führe die Vorinstanz aus, die Reduktion auf 5 km/h habe nicht mehr ausgereicht, um sein Fahrzeug vor der Kollision zum Stillstand zu bringen und er habe die herrschenden Verhältnisse offensichtlich unterschätzt. Mit dieser Argumentation schliesse die Vorinstanz von der Tatsache der Kollision direkt auf ein Fehlverhalten von ihm. Dies sei nicht zulässig. Vielmehr sei aufgrund des dargestellten Sachverhalts darauf zu schliessen, dass er alles richtig gemacht habe: Er sei mit einer reduzierten Geschwindigkeit von 30 km/h (Annahme zu seinen Gunsten) gefahren. Bei dieser Geschwindigkeit hätte er zweifelsohne auf halbe Sichtweite anhalten können. Der normale Bremsweg betrage 9 Meter (30 km/h : 10 x 3). Diese Berechnung berücksichtige noch nicht, dass er bergwärts gefahren sei. Es sei erstellt, dass er auch tatsächlich gebremst habe. An seiner angepassten Geschwindigkeit ändere auch nichts, dass die Vorinstanz noch immer unter Ziff. 8 der rechtlichen Würdigung festhalte, er hätte mit entgegenkommenden Fahrzeugen rechnen müssen, welche mindestens gleich schnell unterwegs gewesen seien. Genau dies habe er getan, indem er lediglich mit 30 km/h gefahren sei und auf halbe Sichtweite hätte anhalten können.

Wenn die Vorinstanz meine, er hätte anhalten müssen, sei dies falsch. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass B.___ mit übersetzter Geschwindigkeit bergabwärts fahre. B.___ habe zudem an der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe um die Kurve abgebremst und ihn, den Beschuldigten, erst in der Kurve bemerkt. Er habe zuerst gedacht, er ziehe an den Rand hinaus und es würde zum Kreuzen reichen. Erst als er gemerkt habe, dass es nicht reiche, habe B.___ abgebremst. Bei dieser Ausgangslage gebe es nur einen Grund für die Kollision: B.___ sei mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren. Ihm (dem Beschuldigten) könne kein Vorwurf gemacht werden. Im Übrigen sei erstellt, dass die Kollision nach resp. aus seiner Sicht vor der Linkskurve stattgefunden habe, was nahelege, dass sich die Kollision noch innerhalb seines zulässigen Bremswegs ereignet habe.

Der Beschuldigte beantragt, er sei freizusprechen unter Zusprechung einer Parteientschädigung und entsprechenden Kostenfolgen.

IV. Beweiswürdigung der Vorinstanz und massgebender Sachverhalt

1. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Aussagen der Unfallbeteiligten, des Polizeirapportes und der von B.___ anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Fotos von folgendem Sachverhalt aus:

Am Sonntag, 17.12.2017 um ca. 12:50 Uhr, fuhr A.___ in Begleitung seiner Beifahrerin, C.___, mit dem Personenwagen AG-[...] auf der Scheltenstrasse, von Vicques JU herkommend, in Richtung Mümliswil SO. Er fuhr, gemäss seinen Angaben, aufgrund der winterlichen Wetterverhältnisse mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 – 40 km/h die schneebedeckte Strasse hoch. Kurz vor einer Linkskurve näherte sich zur selben Zeit von oben aus der Gegenrichtung, von Mümliswil herkommend, in Richtung Schelten fahrend, ein Personenwagen SO-[...], gelenkt von B.___. Trotz beidseitig eingeleiteter Bremsmanöver kam es zu einer frontal-seitlichen Kollision der beiden Fahrzeuge. Sowohl B.___ und seine Beifahrerin D.___ als auch die beiden Insassen des anderen Fahrzeugs, A.___ und C.___, konnten ihre Fahrzeuge physisch unverletzt verlassen (Sachverhalt II. A. 1.). 

Die Vorinstanz hielt weiter sachverhaltsmässig fest (unter rechtliche Würdigung III. 7. und 8.), beide Personenwagen seien mit der linken Fahrzeugseite im Bereich der Strassenmitte aufeinander zugefahren. Aus dem Polizeirapport gehe eine Strassenbreite von 4.40 m hervor (AS 19). Erstellt sei, dass die Strasse beidseitig von ca. 20 cm breiten Schneewalmen gesäumt gewesen sei (vgl. AS 118 f.), sodass noch eine befahrbare Fläche von 4 m anzunehmen sei. Nach Abzug der Wagenbreite von je ca. 1.70 – 1.80 m bleibe für das Kreuzen noch ein Freiraum von 50 cm. Erst als der Beschuldigte kurz vor einer unübersichtlichen Linkskurve das seines Erachtens zu schnell abwärts fahrende Fahrzeug erblickt habe, habe er gemäss seinen Angaben bis auf ein Schritttempo von ca. 5 km/h verlangsamt.

2. Dieser Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Der Beschuldigte bringt lediglich vor, die Feststellung der Vorinstanz «kurz vor einer unübersichtlichen Linkskurve» sei unrichtig. Er habe ausgesagt, sicher über ca. 30 Meter das Fahrzeug von B.___ gesehen zu haben. Die Linkskurve sei keineswegs unübersichtlich. Je näher sich jemand dieser nähere, desto grösser/weiter werde der zu übersehende Strassenabschnitt.

3. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. So hat der Beschuldigte vor der Vorinstanz selber ausgesagt, er habe das Auto von B.___ erst nach der Ausweichstelle gesehen, deutlich später, mehr als vor der Hälfte vor der Kurve. Aufgrund der sich in den Akten befindenden Fotos muss dies kurz vor der Kurve gewesen sein. Dass die Kurve kurz vor der Biegung übersichtlicher wird, ist klar, ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz angesichts der örtlichen Verhältnisse die Linkskurve grundsätzlich als unübersichtlich bezeichnen durfte (vgl. insbesondere die von B.___ anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Fotos; ebenso die Einschätzung der vor Ort ausgerückten Polizei, Unfallrapport AS 19). Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich, wenn er einerseits zu Protokoll gibt, er habe das Auto von B.___ auf 30 m gesehen, andererseits aber wie erwähnt aussagt, deutlich nach der Ausweichstelle.

Der rechtlichen Beurteilung ist somit der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz willkürfrei angenommen hat, zu Grunde zu legen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h die teilweise schneebedeckte Strasse hochgefahren ist und er dann zum Zeitpunkt, als er den Personenwagen von B.___ kurz vor der Linkskurve auf ihn zukommen sah, verlangsamt und bis auf ein Schritttempo von 5 km/h abgebremst hat.

V. Rechtliche Würdigung

1. Nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.

2. Wie erwähnt, ist der Beschuldigte vom Vorhalt des ungenügenden Rechtsfahrens rechtskräftig freigesprochen. Zu prüfen bleibt daher nur mehr, ob ihm vorgehalten werden kann, die Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst zu haben.

3. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (Art. 4 Abs. 1 VRV). Dieses Gebot soll den Gegenverkehr schützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2013 vom 12. Dezember 2013 Erw. 1.2). Der Fahrzeugführer hat nach Art. 4 Abs. 2 VRV langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist; besonders wenn Anhänger mitgeführt werden.

4. B.___ sagte anlässlich der Erstbefragung vom 17. Dezember 2017 aus, er kenne die Fahrstrecke sehr gut. Nach dem Erzberg sei er mit ca. 40 km/h gefahren, um die Kurven etwas langsamer. Vor der leichten Rechtskurve habe er leicht abgebremst und dabei ein entgegenkommendes Fahrzeug festgestellt. In der Folge habe er stärker abgebremst und nach rechts gelenkt. Es sei keine Vollbremsung gewesen. Mit den rechten Rädern sei er im Schnee am Strassenrand gefahren. Er habe zuerst geglaubt, dass nichts passieren würde, da die Strassenbreite unter normalen Umständen ausreiche bzw. ein Kreuzen möglich sei. Als er aber festgestellt habe, dass ein Kreuzen auch aufgrund der Tatsache, dass das entgegenkommende Fahrzeug mittig der Strasse gefahren sei, nicht möglich sei, habe er nach rechts in die Böschung gelenkt. Der Mercedes sei nicht mittig gekommen, er habe erst dorthin gelenkt. Eine Kollision sei demnach nicht zu verhindern gewesen.

Vor der Vorinstanz bestätigte er diese Aussagen. Es sei schwierig zu sagen, wie schnell er gefahren sei. Auf der gut übersehbaren Strasse ca. 40 km/h, um die Kurve langsamer, er könne aber keine Stundenkilometerzahl nennen. Um die Kurve habe er abgebremst. Er habe das entgegenkommende Fahrzeug gesehen und gedacht, dieses ziehe an den Rand hinaus, so dass man hätte kreuzen können. Er habe aber gemerkt, dass der Fahrzeuglenker die Spur halte und habe daher stark abgebremst und ganz an den Strassenrand gelenkt. Er habe den anderen unmittelbar in der Kurve gesehen.

Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h die teilweise schneebedeckte Strasse hochgefahren ist und er dann zum Zeitpunkt, als er den Personenwagen von B.___ kurz vor der Linkskurve auf ihn zukommen sah, verlangsamt und bis auf ein Schritttempo von 5 km/h abgebremst hat.

Die Verteidigung des Beschuldigten erwähnt zu Recht, dass nicht von der Tatsache der Kollision direkt auf ein Fehlverhalten des Beschuldigten geschlossen werden kann. Wie B.___ ausgesagt hat, hatte er zunächst die Intention, zu kreuzen. Erst als er bemerkte, dass dies nicht möglich war, bremste er stark ab und lenkte sein Fahrzeug an den rechten Strassenrand und schliesslich in die Böschung. Er ist rechtskräftig wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die örtlichen Verhältnisse schuldig gesprochen. Hätte auch B.___ vorerst anhalten wollen – wie es an dieser Stelle, unter den damaligen Strassenverhältnissen, nötig gewesen wäre – ist davon auszugehen, zumindest unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo, dass dies auch der Beschuldigte, bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 5 km/h, hätte tun können. Es kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er unter diesen Umständen – mit einem Anhalteweg von max. 1-2 m – nicht auf halbe Sichtweite hätte anhalten können.

Daran vermag auch die von der Vorinstanz erwähnte Rechtsprechung im Urteil 6B_432/2013 vom 12. Dezember 2013 nichts zu ändern. Das Bundesgericht ging im erwähnten Entscheid zwar auch davon aus, der Beschwerdeführer wäre in der Lage gewesen, auf halbe Sichtweite anzuhalten, als er das entgegenkommende Fahrzeug wahrnahm. Im dem erwähnten Entscheid zugrunde gelegenen Fall hatte der Beschwerdeführer indessen weder abgebremst noch ist er vom Gaspedal gegangen, als er das herannahende Fahrzeug erblickte. Das Bundesgericht ist daher zum Schluss gekommen, die vom Beschwerdeführer gewählte, gleichbleibende Geschwindigkeit sei nicht den Umständen angepasst gewesen. Wer bei Gegenverkehr nicht genügend freien Raum habe, müsse verlangsamen. Im vorliegenden Fall hat dies der Beschuldigte gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz aber getan, indem er seine Geschwindigkeit auf 5 km/h reduzierte, als er das entgegenkommende Fahrzeug wahrnahm. Hätte der entgegenkommende PW-Lenker das Gleiche getan, hätten beide vor der Kollision anhalten können.

Dem Beschuldigten kann folglich nicht vorgehalten werden, seine Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst zu haben. Er ist daher vom entsprechenden Vorhalt freizusprechen.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1 Zufolge Freispruchs ist der Kostenanteil von CHF 650.00, den die Vorinstanz dem Beschuldigten auferlegt hatte, vom Staat zu tragen.

1.2 Für das erstinstanzliche Verfahren machte der Beschuldigte eine Parteientschädigung von CHF 2'025.10 bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend (inkl. Hauptverhandlung, Auslagen und MwSt.). Dies erscheint angemessen. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn.

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

2.2 Advokat Enderle macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 6,7 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend. Dies erscheint ebenfalls angemessen. Inklusive Auslagen von CHF 89.50 und der MwSt. von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'900.35, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Demnach wird in Anwendung der Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO

erkannt:

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 17. Januar 2020 ist A.___ vom Vorhalt der Verletzung der Verkehrsregeln durch Behinderung des Gegenverkehrs zufolge ungenügenden Rechtsfahrens, angeblich begangen am 17.12.2017, 12:50 Uhr in Beinwil, Scheltenstrasse, Mümliswil-Ramiswil, SO-Beinwil, ohne Entschädigung, freigesprochen.

2.    In Gutheissung der Berufung wird A.___ vom Vorhalt der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die örtlichen Strassenverhältnisse, angeblich begangen am 17.12.2017, 12:50 Uhr in Beinwil, Scheltenstrasse, Mümliswil-Ramiswil, SO – Beinwil, freigesprochen.

3.    A.___, vertreten durch Advokat Christof Enderle, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'025.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

4.    A.___, vertreten durch Advokat Christof Enderle, wird für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’900.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

5.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Ramseier

STBER.2020.25 — Solothurn Obergericht Strafkammer 08.10.2020 STBER.2020.25 — Swissrulings