Skip to content

Solothurn Obergericht Strafkammer 10.12.2020 STBER.2020.2

10 décembre 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·2,424 mots·~12 min·1

Résumé

Sachbeschädigung

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 10. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Sachbeschädigung

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.

1.

Am 5. Mai 2017, 21:32 Uhr, meldete sich eine Passantin bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, sie sei in [Ort1] bei der Bushaltestelle von zwei jugendlichen Typen bedroht und beleidigt worden. Die Beiden seien sehr aggressiv und hätten dann auch noch die Scheibe der Haltestelle eingeschlagen. Die ausgerückten Polizeibeamten konnten vor Ort zwei Personen betreffen, die sich ruhig und anständig verhielten. Eine der beiden Personen, A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) erklärte, er sei für die defekte Glasscheibe verantwortlich (vgl. Strafanzeige AS 005 ff.).

2.

Mit Strafbefehl vom 16. August 2017 (STA.2017.2546) der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), begangen am 5. Mai 2017, ca. um 21:32 Uhr, in [Ort1], Bushaltestelle [...], zum Nachteil der Geschädigten Einwohnergemeinde [Ort1] zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zur Übernahme der Verfahrenskosten von total CHF 400.00, verurteilt. Gleichzeitig hielt die Staatsanwältin im erwähnten Strafbefehl fest, dass die Privatklägerin Einwohnergemeinde [Ort1] zur Geltendmachung der Zivilforderung in der Höhe von CHF 1'200.00 (Schadenersatz) auf den Zivilweg verwiesen werde (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO).

3.

Mit Eingabe vom 25. August 2017 liess der Beschuldigte form- und fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. August 2017 erheben (AS 018).

4.

Am 8. November 2017 hielt die Staatsanwältin am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid (AS 001).

5.

Am 4. April 2019 fand eine erste Hauptverhandlung vor der zuständigen Amtsgerichtspräsidentin statt, in deren Folge wurden zusätzliche Abklärungen bezüglich der Rechtsgültigkeit des Strafantrages getätigt. Nach erneuter mündlicher Verhandlung vom 4. Dezember 2019 erliess der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:

« 1.  Der Beschuldigte A.___ hat sich der Sachbeschädigung, begangen am 5. Mai 2017 zum Nachteil der Einwohnergemeinde [Ort1], 4614 [Ort1], schuldig gemacht.

2.   Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 70.00 Franken, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

3.  Der Beschuldigte A.___ hat der Zivilpartei Einwohnergemeinde [Ort1], als Schadenersatz den Betrag von 1'200 Franken zu bezahlen.

4.  Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von 500.00 Franken, total 746.90 Franken, hat [der] A.___ zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um 200.00 Franken, womit die gesamten Verfahrenskosten für den Beschuldigten noch 546.90 Franken betragen.»

6.

Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung liess der Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 6. Januar 2020 wurde ein vollumfänglicher Freispruch des Beschuldigten unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates verlangt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 27. Januar 2020 auf eine Anschlussberufung und erklärte den Verzicht auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7.

Mit Eingabe vom 9. April 2020 liess der Berufungskläger sein Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens erklären, die schriftliche Berufungsbegründung datiert vom 2. Juni 2020. Am 3. Juli 2020 ging die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschuldigten ein.

II.

1.

Gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO gilt der Strafbefehl als Anklageschrift. Darin wird dem Beschuldigten folgendes vorgehalten (Akten Richteramt Olten-Gösgen [O-G], Aktenseite [AS], 15):

« Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), begangen am 5. Mai 2017, ca. um 21.32 Uhr, in [Ort1], Bushaltestelle [...], zum Nachteil der Geschädigten Einwohnergemeinde [Ort1], vertreten durch B.___, indem der Beschuldigte diverse Kicks gegen die Glasscheibe des Bushauses tätigte. In der Folge fiel die Glasscheibe aus der Fassung und zerbrach auf dem Boden. Mit diesem Vorgehen hat der Beschuldigte fremdes Eigentum beschädigt. Der Schaden beträgt ca. 1'200.00 Franken.»

2.

Der Beschuldigte anerkennt, die fragliche Glasscheibe an der Bushaltestelle eingeschlagen zu haben, macht aber geltend, er habe das nicht beabsichtigt, es liege Fahrlässigkeit vor. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung auf US 6 f. korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden.

3.

Am 5. Mai 2017 gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei folgendes zu Protokoll (O-G AS 11): «Ich habe meine Rechte verstanden und möchte eine Aussage machen. Ich wollte ein paar Kicks ausprobieren. Da Anzugsschuhe trug und übte einen neuen Kick gegen die Scheibe. Sie fiel aus der Fassung und ging zu Bruch beim Aufschlag auf den Boden. Ich blieb vor Ort, da ich wusste, dass ich einen ‘Seich’ gemacht habe.»

Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte gemäss Protokoll am 4. Dezember 2019 folgendes an (O-G AS 83 ff.): «Die Scheibe wurde nicht herausgeschlagen. Ich wollte einem Kollegen Kicks zeigen und zwar nicht in die Scheibe, sondern vor der Scheibe durch. Ich trug Absatzschuhe, so wie heute. Der Absatz blieb um einen Zentimeter beim einen Kick an der Scheibe kleben. Die Scheibe war ganz und fiel aus der Fassung. Die Scheibe war ja noch ganz und nicht kaputt. Erst als sie auf den Boden fiel, zerbrach sie. Ich wartete dann auf die Polizei. Ich habe es ja nicht extra gemacht.». (Auf die Frage, wie die Scheibe dann kaputt gegangen sei?) «Die Scheibe ging kaputt, als sie zu Boden fiel, aber nicht durch mich. Sie fiel durch mich zwar aus der Fassung, aber da war sie noch ganz. Als sie auf den Boden prallte, ging sie kaputt. Ich gab einen sogenannten Roundhouse-Kick vor der Scheibe durch (verbal: der Beschuldigte zeigt es). Ich hatte schon einen Abstand zur Scheibe. Ich habe mich vermutlich etwas verschätzt und kam beim Kick an der Scheibe an und diese fiel aus der Fassung. Sie fiel dann zu Boden und zerbrach.» (Auf Vorhalt der Erstaussage) «Es wurde falsch aufgeschrieben und ich habe es nicht durchgelesen. Es passierte aus einem Blödsinn heraus und ich habe dies nicht extra gemacht. Wenn ich es extra gemacht hätte, hätte ich nicht auf die Polizei gewartet, sondern wäre weggesprungen. Ich dachte, ich werde die Scheibe zivilrechtlich bezahlen und die Sache ist erledigt. Die Scheibe wurde dann innerhalb von 10 Tagen bezahlt mit dem Bedenken, dass der Strafbefehl zurückgezogen werde. Ich habe ja alles korrekt gemacht. Die Scheibe wurde bezahlt, und zwar im Betrag von CHF 1'200.00. Dieser wurde durch meinen Grossvater an die Einwohnergemeinde [Ort1] bezahlt.» – (Auf die Abschlussfrage) «Mein Verhalten bezüglich dieses Kicks ist nicht alltäglich. Vermutlich war die Scheibe nicht richtig in der Halterung. Deshalb ist sie herausgefallen. Ich habe mit dem Schuh durchgestreift, nicht direkt in die Scheibe gekickt. Wenn sie aus der Fassung springt, kann ich nichts dafür. Wenn ich die Scheibe seitlich streife, sollte diese ja nicht herausfallen.»

Bei der Beweiswürdigung fällt auf, dass die erste – sehr kurze – Aussage des Beschuldigten klar war: Er habe einen «neuen Kick gegen die Scheibe» probiert. Das muss nicht heissen, dass er mit direktem Schädigungsvorsatz in die Scheibe gekickt hat, sondern kann – wie in der Berufungsbegründung dargelegt – zu Gunsten des Beschuldigten durchaus auch als Kick «in Richtung der Scheibe» interpretiert werden. Ein «Roundhouse-Kick» ist gemäss Wikipedia (zuletzt besucht am 23. November 2020) «der Oberbegriff für kreisförmig ausgeführte Fußtechniken bei Kampfsportarten, bei denen Fußstösse und Tritte zum Einsatz kommen. Die Ziele des Roundhouse-Kicks sind Kopf, Körper oder Oberschenkel. Getroffen wird mit Fußballen, Spann oder Schienbein. Bei dieser Technik steht man auf einem Bein, winkelt das andere Bein an und streckt es dann schnellkräftig, so dass der Fuß sich im Bogen auf das Ziel zubewegt. In der Endphase bewegt sich der Fuß horizontal und trifft das Ziel von der Seite.» Dass die Scheibe mit dem Kick gar nichts zu tun gehabt hätte, kann angesichts der erwähnten Aussagen des Beschuldigten, aber auch angesichts der Situation ausgeschlossen werden: Es gab nämlich sonst keinen Grund, solche Kicks direkt vor der Glasscheibe der Bushaltestelle zu versuchen, gab es doch daneben und im Eingangsbereich des Bushäuschens dafür mehr als genug Platz. Dafür spricht aber auch die Aussage vor dem Vorderrichter: Er habe einen Roundhouse-Kick vor der Scheibe «durchgegeben». Von einer seitlichen Streifung sollte die Scheibe nicht aus der Fassung springen. Insgesamt ist erstellt, dass der Beschuldigte in Richtung der Glasscheibe einen Roundhouse-Kick versuchte. Zu seinen Gunsten ist jedenfalls angesichts der Aussagen vor dem Vorderrichter davon auszugehen, dass er die Kicks direkt vor der Scheibe ausführen wollte und die Glasscheibe maximal leicht berühren und nicht beschädigen wollte. Jedenfalls stellte die Glasscheibe in diesem Sinne das Ziel des Kicks dar, auch wenn er diese höchstens berühren wollte. Nur am Rande sei noch bemerkt, dass die Darstellung des Beschuldigten, die Scheibe sei nach dem Kick noch ganz gewesen und erst beim Aufprall (und damit innerhalb des Wartehäuschens) zerbrochen, sich mit den Fotos kaum in Übereinstimmung bringen lässt (AS 10): Wohl liegen die Glasscherben grossmehrheitlich innerhalb des Häuschens, nicht wenige liegen aber auch davor. Dafür, dass die Scheibe nicht richtig im Rahmen verankert gewesen wäre, gibt es keinerlei Hinweise und der Beschuldigte traf die Scheibe mit einem wuchtigen Kickschlag. Aber selbst dies würde vorliegend nichts an der rechtlichen Beurteilung ändern.

4.

Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).

Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich folgendes zu berücksichtigen: Der Beschuldigte führte einen Fusskick mit voller Wucht in Richtung der Glasscheibe des Buswartehäuschens aus, dabei wollte er die Scheibe nur streifen, nicht einschlagen. Allerdings war sein Ziel eine Glasscheibe, somit ein zerbrechlicher Gegenstand. Angesichts der Wucht, mit welcher ein solcher Kick ausgeführt wird, genügte es, wenn der Schuh die Scheibe streifte (auch nur mit einem Zentimeter, wie der Beschuldigte vor dem Vorderrichter ausführte), um diese aus der Halterung zu drücken oder zu zerbrechen. Dieses hohe Risiko der Tatbestandserfüllung ist jedem Menschen - so auch dem Beschuldigten - klar. Der Beschuldigte hätte das Risiko leicht umgehen und den Kick anderswo ausführen können. Wenn man einen solchen Kick möglichst nahe einer Glasscheibe ausführt, bei dem eine geringe Abweichung von der geschätzten (Flug-)Bahn des Fusses genügt, um die Scheibe zu zerstören, stellt dies eine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung dar und der Beschuldigte hat deren Beschädigung zweifellos in Kauf genommen, auch wenn dies nicht sein direktes Handlungsziel war. Letzteres bringt er wohl mit seiner Angabe, er habe es ja «nicht extra» gemacht, zum Ausdruck.

Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.

5.

Hinsichtlich der Strafzumessung erhob der Beschuldigte keinerlei Einwände: Das Strafmass von 15 Tagessätzen Geldstrafe im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ist denn auch nicht zu bemängeln: Es berücksichtigt insbesondere die vergleichsweise geringe Schadenshöhe, die Tatbegehung nur mit Eventualvorsatz (wohl im Bemühen, seinem Kollegen etwas Spektakuläres zu demonstrieren), das Geständnis des Beschuldigten, die erfolgte Schadensbegleichung und die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Tagessatzhöhe von CHF 70.00 ist gestützt auf die Angaben des Beschuldigten vor der Vorinstanz (Einkommen CHF 3'400.00 netto pro Monat) ebenfalls korrekt. Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren. Die Probezeit von zwei Jahren ist zu bestätigen.

Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen (Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Geldstrafe vollstreckt werden kann (Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h. wenn er während der zweijährigen Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB).

6.

Die Zivilforderung der Einwohnergemeinde [Ort1] von CHF 1'200.00 ist bezahlt worden (vgl. die Kopie des Empfangsscheins vom 26.1.2019 in den Akten des Obergerichts sowie die Bestätigung der Einwohnergemeinde [Ort1] mit E-Mail vom 13.12.2019). Damit ist die Zivilforderung der Einwohnergemeinde [Ort1] vom 19. Juni 2017 gegenstandslos geworden.

III.

Der Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (CHF 746.90) in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich zu bezahlen und eine Parteientschädigung ist ihm für dieses Verfahren nicht zuzusprechen.

Auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'260.00, sind vom Beschuldigten zu tragen und sein Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren ist abzuweisen, denn der Berufungskläger unterliegt im Schuld- und Strafpunkt vollständig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und in Bezug auf den Zivilpunkt ist Folgendes massgeblich: Die Einwohnergemeinde [Ort1] machte mit Eingabe vom 19. Juni 2017 berechtigterweise adhäsionsweise eine Zivilforderung gegenüber dem Beschuldigten von CHF 1'200.00 geltend, die vom Beschuldigten über längere Zeit nicht erfüllt und deren Tilgung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich behauptet wurde. Das entsprechende Beweismittel (Zahlungsbeleg) für den Untergang der Zivilforderung wurde erst im Rechtsmittelverfahren beigebracht (vgl. Eingabe von Rechtsanwalt Jeker vom 10.3.2020), weshalb ein Anwendungsfall von Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO vorliegt.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und 3, Art. 47, 144 Abs. 1 StGB sowie Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 und 2 lit. a StPO erkannt:

1.      Der Beschuldigte A.___ hat sich der Sachbeschädigung zum Nachteil der Einwohnergemeinde [Ort1], 4614 [Ort1], begangen am 5. Mai 2017, schuldig gemacht.

2.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.      Es wird festgestellt, dass die Zivilforderung der Einwohnergemeinde [Ort1] (Bachstrasse 11, 4614 [Ort1]) vom 19. Juni 2017 durch Bezahlung vom 26. Januar 2019 gegenstandslos geworden ist.

4.      Der Antrag des Beschuldigten A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen

5.      Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00 Franken, total CHF 746.90, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'260.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Lupi De Bruycker

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_131/2021 vom 11. August 2021 bestätigt.

STBER.2020.2 — Solothurn Obergericht Strafkammer 10.12.2020 STBER.2020.2 — Swissrulings