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Solothurn Obergericht Strafkammer 17.12.2020 STBER.2020.19

17 décembre 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·11,530 mots·~58 min·1

Résumé

schwere Körperverletzung etc.

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     versuchte einfache Körperverletzung, versuchte Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Übertretung des BetmG

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

–      für die Staatsanwaltschaft: Staatsanwalt B.___

–      der Beschuldigte A.___

–      seine amtliche Verteidigerin Sabrina Weisskopf

–      ein Polizist.

Der Vorsitzende eröffnet die Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Es wird festgestellt, dass folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig geworden sind: Ziff. II.1 teilweise (Freispruch des Beschuldigten vom Vorhalt der mehrfachen Drohung vom 9. Mai 2017); Ziff. II.2 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes); Ziff. II.8 (Einziehung des Brotmessers); Ziff. II.9 (Herausgabe Kleidungsstücke); Ziff. II.10 teilweise (Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin).

Seitens der Staatsanwaltschaft werden keine Vorfragen aufgeworfen.

Die Verteidigung informiert im Rahmen der Vorfragen über den Verlauf des Massnahmenvollzugs. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei der Verlauf der Massnahme positiv gewesen. Allerdings habe die sodann angeordnete Landesverweisung beim Beschuldigten zu Verzweiflung geführt, was schliesslich zu einem Fluchtversuch aus dem Massnahmenzentrum [...] geführt habe. Der Beschuldigte sei daraufhin in den geschlossenen Vollzug versetzt worden. Dies sei schwierig für ihn gewesen. Man habe dem Beschuldigten vorgeworfen, man könne ihm nicht mehr vertrauen. Dabei habe er immer gesagt, er habe nur seine Mutter besuchen wollen. Während acht Monaten habe man nicht mehr mit ihm gearbeitet und ihn einfach eingeschlossen. Der Verlauf der Massnahme sei im Hinblick auf die Landesverweisung relevant. Positive Änderungen hätten sich erst durch die Versetzung in die JVA […] ergeben, auch wenn der Straf- und Massnahmenvollzug dies aufgrund des geschlossenen Vollzugs als Rückschritt erachtet habe. Die Massnahme sei auf einem sehr guten Weg, was nun auch mit Blick auf die Landesverweisung zu berücksichtigen sei. Rechtsanwältin Weisskopf regt an, dass man den Beschuldigten auch dazu befragen sollte, wie er die Zeit im Massnahmenzentrum [...] erlebt hat und wie es nun in der JVA […] geht.

Anschliessend wird der Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt. Für die Aussagen wird auf die separaten Einvernahmeprotokolle und die Tonaufnahme verwiesen.

Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann. Die Parteien stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___:

1.      Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gemäss Ziffer II.1. lit. b des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 11./12. November 2019 rechtskräftig vom Vorhalt der mehrfachen Drohung gemäss Ziffer II.6. der Anklage freigesprochen worden ist.

2.      Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gemäss Ziffer II.2. lit. g, h und j des Urteils der Vorinstanz rechtskräftig wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Übertretung des BetmG gemäss Ziffer II.2., II.5. und II.7. der Anklage verurteilt worden ist.

3.      Es sei festzustellen, dass Ziffer II.8. und Ziffer. II.9. des Urteils der Vorinstanz betreffend Einziehung des Brotmessers und Herausgabe von Kleidungsstücken unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

4.      Der Beschuldigte sei zusätzlich zu den Verurteilungen im Sinne von vorstehender Ziffer 2. Wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter Drohung und geringfügiger Sachbeschädigung schuldig zu sprechen, eventualiter sei in Bezug auf den Vorhalt der geringfügigen Sachbeschädigung zumindest von einem formellen Freispruch abzusehen.

5.      Der Beschuldigte sei im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 zu verurteilen zu:

a.      einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten,

b.      einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und

c.      einer Busse in Höhe von CHF 200.00, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe.

6.      An die Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 5 sei die im Zeitraum vom 10./11. Juni 2017 ausgestandene Untersuchungshaft anzurechnen.

7.      Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen.

8.      Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss vorstehender Ziffer 5 sei zu Gunsten der Massnahme gemäss Ziffer 7 aufzuschieben.

9.      Der Beschuldigte sei für acht Jahre des Landes zu verweisen, unter Vornahme einer entsprechenden Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS.

10.   Es sei festzustellen, dass von der Anordnung von Sicherheitshaft abgesehen werden kann, weil sich der Beschuldigte bereits im Massnahmenvollzug befindet.

11.   Über die Kostennote der amtlichen Verteidigerin sei von Amtes wegen zu entscheiden, wobei ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen sei.

12.   Der Berufungskläger sei zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten zu verpflichten.

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf:

1.      Es sei Ziff. 2 f) und i) des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 11./12. November 2019 aufzuheben und der Beschuldigte von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung sowie der versuchten Drohung freizusprechen.

2.      Es sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen und die Freisprüche in Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 11./12. November 2019 zu bestätigen.

3.      Es sei Ziff. 3 d) und e) des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 11./12. November 2019 aufzuheben und der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 10.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs.

4.      Es sei der bisher ausgestandene Freiheitsentzug an die rechtskräftige Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 12. Dezember 2018 im Verfahren BWSAG.2018.8 anzurechnen.

5.      Es sei Ziff. 5 des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 11./12. November 2019 aufzuheben und auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten bzw. festzustellen, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Verfahrensausgang vom Staat zu tragen sind.

6.      Es sei der Rückforderungsanspruch des Staates für das amtliche Honorar in Ziff. 10 des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 11./12. November 2019 aufzuheben.

7.      Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich vom Staat zu bezahlen.

8.      Es sei die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin gemäss eingereichter Kostennote zuzüglich des Aufwands für die Hauptverhandlung festzusetzen und vom Staat zu bezahlen. Auf den Rückforderungsanspruch sei entsprechend dem Verfahrensausgang zu verzichten.

9.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Staatsanwalt B.___ verzichtet auf eine Replik zum Plädoyer der Verteidigung.

Der Beschuldigte macht vom Recht zum letzten Wort Gebrauch und erklärt, er sei jetzt ein ganz anderer Mensch als im Jahr 2017. Wenn er keinen Landesverweis erhalte, werde er sich an das Gesetz halten und sein Möglichstes versuchen, nicht mehr straffällig zu werden.

Damit endet die öffentliche Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Das Urteil wird den Parteien gleichentags um 17:00 Uhr mündlich eröffnet. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien anlässlich der Urteilseröffnung ausgehändigt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

1. Am 10. Juni 2017 um 13.26 Uhr (bei der Zeitangabe «10.26 Uhr» in der Polizeianzeige muss es sich um einen Verschrieb handeln) meldete die spätere Zeugin C.___ der Polizei, es sei an der [Adresse] in [Ort] zu einer Messerstecherei gekommen.

Dabei war es zu einem Zusammenstoss zwischen D.___ (im vorliegenden Verfahren: Geschädigter) und A.___ (Beschuldigter) gekommen, bei dem beide Protagonisten je ein Messer (der Beschuldigte ein  Brotmesser, der Geschädigte ein aufgeklapptes Sackmesser Victorinox) benutzt hatten. Der Geschädigte hatte den Beschuldigten an dessen Domizil aufgesucht, wobei es zu einer verbalen Auseinandersetzung kam zwischen dem Beschuldigten am Fenster seiner Wohnung und dem Geschädigten vor dem Haus. Der Beschuldigte begab sich in der Folge mit dem Brotmesser zum Hauseingang, wo es zum beidseitigen Messereinsatz kam (vgl. polizeiliche Strafanzeige Akten Seiten 20 ff., im Folgenden: AS 20 ff.).

2. Über beide Beteiligten wurde ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Über den Beschuldigten berichtete Dr. E.___ (im Folgenden: Gutachter) am 8. Januar 2018 (AS 863 ff.) und nahm am 10. April 2018 ergänzend Stellung (AS 890 ff.).

3. Der Beschuldigte wurde in einem anderen Verfahren mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 14. Dezember 2018 (BWSAG.2018.8.) wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Diebstahl, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie mehrfacher Trunkenheit und unanständigen Benehmens sowie Ungehorsam gegen die Polizei zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und einer Busse von CHF 700.00, ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Ausserdem wurde für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Das Urteil wurde am 6. Mai 2020 rechtkräftig, nachdem die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen hatte. In diesem Verfahren hatte Dr. […] am 20. November 2017 ebenfalls ein Gutachten über den Beschuldigten erstellt.

4. Mit Anklageschrift (AKS) vom 5. März 2019 erhob der der Leitende Staatsanwalt beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den Geschädigten D.___ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, geringfügiger Sachbeschädigung, Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie gegen den Beschuldigten A.___ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, versuchter Drohung, eventualiter versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS 001 ff.).

5. Das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt fällte am 11./12. November 2019 folgendes Strafurteil:

«

I.          D.___

1.    D.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    versuchte schwere Körperverletzung, begangen am 10. Juni 2017,

b)    geringfügige Sachbeschädigung, begangen am 10. Juni 2017,

c)    Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Übertretung), begangen am 17. Mai 2017,

d)    mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), begangen in der Zeit vom 20. März bis zum 12. September 2017.

2.    D.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten,

b)    einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

3.    An die ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a hiervor werden D.___ 140 Tage Haft sowie 30 Tage für die erstandene Ersatzmassnahme, total 170 Tage, angerechnet.

4.    Die für D.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Februar 2014 angeordnete ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB im Sinne einer psychotherapeutischen Behandlung und einer medikamentösen Behandlung wird aufgehoben.

5.    Für D.___ wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB unter besonderer Berücksichtigung der Suchtproblematik angeordnet.

6.    Es wird festgestellt, dass sich D.___ seit dem 12. Dezember 2017 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und dort verbleibt.

7.    Von der Anordnung einer Landesverweisung gegenüber D.___ wird abgesehen.

8.    Das bei D.___ sichergestellte Taschenmesser (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten bzw. zu verwerten.

9.    Die folgenden bei D.___ sichergestellten Kleidungsstücke (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositives der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge:

a)    1 Hemd,

b)    1 Hose,

c)    Socken.

10.  Der Antrag von D.___ auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen.

11.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von D.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird auf CHF 23'983.95 (117.5 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 578.00 und CHF 511.00 sowie MWST zu 8 % von 867.75 und zu 7.7 % von CHF 877.20) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von D.___ erlauben.

12.  An die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'800.00, total CHF 42'028.00, hat D.___ CHF 28'830.00 zu bezahlen (die Hälfte der Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf ihn entfallende Auslagen).

II.         A.___

1.    A.___ wird von folgenden Vorhalten ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Kosten freigesprochen:

a)    geringfügige Sachbeschädigung, angeblich begangen am 10. Juni 2017,

b)    mehrfache Drohung, angeblich begangen am 9. Mai 2017.

2.    A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    versuchte schwere Körperverletzung, begangen am 10. Juni 2017,

b)    mehrfache Beschimpfung, begangen am 9. Mai 2017,

c)    Beschimpfung, begangen am 10. Juni 2017,

d)    versuchte Drohung, begangen am 10. Juni 2017,

e)    mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), begangen in der Zeit vom 12. November 2016 bis zum 10. Juni 2017.

3.    A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 14.5 Monaten,

b)    einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 10.00,

c)    einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

4.    An die ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 lit. a hiervor werden A.___ 2 Tage Haft angerechnet.

5.    Für A.___ wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB unter besonderer Berücksichtigung der Suchtproblematik angeordnet.

6.    Es wird festgestellt, dass sich A.___ im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (Verfahren BWSAG.2018.8) und dort verbleibt.

7.    A.___ wird für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8.    Das bei A.___ sichergestellte Brotmesser (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten bzw. zu verwerten.

9.    Die folgenden bei A.___ sichergestellten Kleidungsstücke (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositives der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge:

a)    1 T-Shirt,

b)    1 Trainerhose.

10.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 17'949.20 (85.77 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 403.60 und CHF 1'213.30 sowie MWST zu 8 % von CHF 443.12 und zu 7.7 % von CHF 855.58) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.  An die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'800.00, total CHF 42'028.00, hat A.___ CHF 13'198.00 zu bezahlen (die Hälfte der Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf ihn entfallende Auslagen).»

6. Der Beschuldigte liess gegen das Urteil die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 19. März 2020 (Akten Obergericht S. 3 f., im Folgenden OG AS 3 f.) wurden der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (AKS Ziff. II.1) und versuchter Drohung (AKS Ziff. II.3) angefochten. Diesbezüglich werde ein Freispruch verlangt. Damit seien die ausgefällte Freiheitsstrafe aufzuheben und die Geldstrafe zu reduzieren. Aufzuheben seien auch die Anordnung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB und die angeordnete Landesverweisung. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen, bezüglich des Honorars der amtlichen Verteidigerin sei auf den Rückforderungsanspruch zu verzichten.

Der Oberstaatsanwalt erklärte mit Schreiben vom 9. April 2020 die Anschlussberufung (OG AS 11 f.). Angefochten wurde der Freispruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung vom 10. Juni 2017 (AKS Ziff. II.4), allenfalls sei auf eine formelle Freisprechung zu verzichten. Weiter sei der Beschuldigte zu einer längeren Freiheitsstrafe zu verurteilen.

7. Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:

hinsichtlich des Geschädigten D.___;

-       Ziff. II.1. (teilweise): Freispruch des Beschuldigten vom Vorhalt der mehrfachen Drohung vom 9. Mai 2017 (AKS Ziff. II.6);

-       Ziff. II.2. (teilweise): Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschimpfung (AKS Ziffern II.2 und II.5) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AKS Ziff. II.7);

-       Ziff. II.8: Einziehung des Brotmessers;

-       Ziff. II.9: Herausgabe Kleidungsstücke;

-       Ziff. II.10 (teilweise): Höhe der Entschädigung an die amtliche Verteidigerin.

8. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 19. November 2020 mitgeteilt, das Gericht behalte sich vor, den unter Ziffer II.1. der Anklageschrift angeklagten Sachverhalt allenfalls auch unter den Straftatbeständen von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB, ev. Versuch dazu, zu prüfen.

II.         Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

1.         Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung (Ziff. 1.2 hiernach), ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

1.2 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286). Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.         Vorhalte

2.1       Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. II.1)

Der Beschuldigte soll sich am 10. Juni 2017, ca. um 13:25 Uhr, in [Ort], [Adresse], beziehungsweise vor der genannten Liegenschaft, nachdem sich der Geschädigte an das Domizil des Beschuldigten begeben gehabt habe, um diesem – je nach Version der beiden Beteiligten – entweder mitzuteilen, dass er ein von diesem zum Kauf angebotenes Handy nicht erwerben werde, oder um ihn wissen zu lassen, dass er nicht in der Lage sei, eine Darlehensschuld in Höhe von CHF 50.00 zurückzubezahlen, und nach einer zunächst durch das offene Fenster geführten verbalen Auseinandersetzung – nach der Aufforderung des Geschädigten, herunterzukommen – von seiner Wohnung herunter zur Eingangstüre des Mehrparteienhauses begeben haben, wobei er ein Brotmesser (Klingenlänge 20 cm, Klingenbreite 3.5 cm, Klingenspitze abgerundet) in der Hand gehalten und die Türe geöffnet habe. Im Bereich der Eingangstüre beziehungsweise auf der Fläche davor und auf der an diese angrenzenden Rasenfläche sei es in der Folge zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten gekommen. In deren Rahmen habe der Beschuldigte – vor, während oder nach dem Messereinsatz des Geschädigten gemäss vorstehender Ziffer I.1 der Anklageschrift – mit dem mitgeführten Brotmesser Stichbewegungen in Richtung des Thorax des Geschädigten vollzogen. Weil sich dieser zuvor abgedreht gehabt habe, habe ihn das durch den Beschuldigten eingesetzte Messer nicht im Bereich des Bauches, sondern in der rechten unteren Rückengegend getroffen. Der Geschädigte habe dadurch eine winkelförmige, oberflächliche Hautverletzung mit Schenkeln in einer Länge von ca. 12 und ca. 8 mm erlitten, wobei keine lebenswichtigen Organe oder Blutgefässe verletzt worden seien. Der Beschuldigte habe im Rahmen des dynamischen Geschehens zumindest in Kauf genommen, dass er den Geschädigten mit dem beschriebenen unkontrollierten Messereinsatz hätte lebensgefährlich verletzen können. Da der tatbestandsmässige Erfolg einer schweren Körperverletzung objektiv nicht eingetreten sei, sei es beim Versuch dazu geblieben.

2.2       Geringfügige Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB; AKS Ziff. II.4)

Dem Beschuldigten wird weiter vorgehalten am 10. Juni 2017, ca. um 13:25 Uhr, im Eingangsbereich vor der Liegenschaft [Adresse], beziehungsweise auf der dortigen Rasenfläche, mit dem unter vorstehender Ziffer umschriebenen Messereinsatz den Stoff des vom Geschädigten getragenen Hemdes beschädigt zu haben, zumal er an diesem eine Veränderung der Gewebestruktur herbeigeführt und die zugefügte Verletzung zu einer Blutanhaftung am Hemd geführt habe. Mithin habe er vorsätzlich an erkennbar fremdem Eigentum einen Sachschaden in Höhe von ca. CHF 50.00 verursacht.

2.3       Versuchte Drohung (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. II.3)

Der Beschuldigte soll am 10. Juni 2017, ca. um 13:25 Uhr, beziehungsweise kurze Zeit davor, in [Ort], [Adresse], in seiner Wohnung, dem Geschädigten angedroht haben, ihm die Beine zu brechen und ihn und einen gemeinsamen Bekannten namens F.___ umzubringen. Mit diesen Äusserungen habe er den Geschädigten vorsätzlich in Angst und Schrecken versetzen wollen, wobei dieser die Drohungen nicht ernst genommen habe, so dass es beim Versuch geblieben sei; eventualiter habe der Beschuldigte den Geschädigten durch vorsätzliche Androhung ernstlicher Nachteile in Form von in Aussicht gestellten Verletzungen seiner physischen Integrität zu nötigen versucht, ihm zumindest vermeintlich zustehende CHF 50.00 zu bezahlen, wobei die zu entsprechendem Zweck ausgesprochene Drohung mit Gewalt per se als rechtswidriges Mittel zu gelten habe.

3.         Rechtskräftig festgestellter Sachverhalt beim Schuldspruch betreffend den Geschädigten

Die Vorinstanz stellte in ihrem rechtskräftigen Urteil hinsichtlich des Geschädigten folgenden rechtserheblichen Sachverhalt fest (US 29):

Demnach ist davon auszugehen, dass sich D.___, ausserordentlich aufgebracht, unmittelbar vor der Haustüre aufgehalten und dort gewartet hat, nachdem er A.___ aufgefordert hatte, runterzukommen. D.___ hielt das Taschenmesser bereits mit geöffneter Klinge bzw. geöffneten Klingen in der Hand. Nicht erstellbar ist, welche der Klingen (gross, klein, beide) des Taschenmessers ausgeklappt waren. Diesbezüglich bringen auch die Spurenberichte des KTD (vgl. vorstehende Erläuterungen) kein Licht ins Dunkel und hat deshalb offen zu bleiben. Als A.___, ebenfalls extrem aufgebracht und aggressiv, wie er selber sagte, das Haus verlassen hatte und vor die Haustüre trat, fuchtelte D.___ mit seinen Armen gegen A.___, stach sofort mit dem Taschenmesser auf A.___ ein und verletzte diesen an der rechten Brust; dabei entstand eine ca. 1 cm tiefe und ca. 12 mm lange «Stichwunde Thorax frontal apikal rechts». A.___, welcher mit dem Brotmesser Stichbewegungen gegen D.___ ausführte, merkte vorerst nicht, dass er verletzt wurde und drängt D.___ durch seinen Messereinsatz und «Wegkicken» in Richtung Rasen zurück. Bei einem Entwaffnungsversuch verletzte sich A.___ überdies am linken Zeigefinger.

Zur Frage der Notwehr stellte das Amtsgericht auf US 34 fest:

D.___ befand sich, ausserordentlich aufgebracht wegen der von A.___ geäusserten Beleidigung, mit dem Taschenmesser in der Hand und ausgeklappter Klinge/ausgeklappten Klingen direkt vor der Hauseingangstüre und wartete auf das Erscheinen von A.___. Wie bereits ausgeführt, war für D.___ nicht ersichtlich, dass A.___ mit einem Messer an der Haustüre erscheinen wird. Als dieser die Haustüre öffnete, attackierte er A.___ sofort. Ein mutmasslich rechtswidriger Angriff auf die Rechtsgüter von D.___ hatte noch gar nicht begonnen und stand, nach dem Kenntnisstand von demselben, auch nicht unmittelbar bevor. Demgegenüber steht fest, dass D.___ gegen A.___ als Aggressor auftrat. Somit erhellt ohne weitere Begründung, dass vorliegend keinerlei Raum für eine Notwehrkonstellation besteht. Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass die Präventivnotwehr, die einem Angriff zuvorkommen soll, unzulässig ist.

4.         Beweiswürdigung

4.1 Der Beschuldigte bestreitet, den Geschädigten im Verlaufe der Auseinandersetzung mit dem Brotmesser attackiert zu haben. Die Verletzung des Geschädigten am Rücken erklärt er damit, dass er sich gegen den Geschädigten mit einem «Fusskick» in den Rücken gewehrt haben will. Die Vorinstanz stützte sich bei der Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhalts bezüglich des Beschuldigten in erster Linie auf die Aussagen von C.___ ab:

-       Am 10. Juni 2017 um 14.16 Uhr gab sie als Auskunftsperson (damals noch mit Familiennamen […]) gegenüber der Polizei zu Protokoll (AS 158 ff.), kurz vor ihrem Anruf bei der Polizei habe sie gehört, wie der Beschuldigte draussen vor dem MFH herumgeschrien habe. Sie habe im zweiten Stock aus dem Fenster geschaut und gesehen, wie ein fremder Mann auf dem Rasen in Richtung Strasse weggelaufen sei. Der Beschuldigte sei auf dem Rasen gestanden, habe in Richtung des Mannes geschaut und diesem hinterhergerufen. Dieser fremde Mann habe sich dann in Richtung des Beschuldigten umgedreht. In diesem Moment sei der Beschuldigte auf den Mann zugegangen und sie habe plötzlich gesehen, wie der Beschuldigte ein Messer in der rechten Hand gehabt habe. Er habe mit der rechten Hand und dem Messer eine Vorwärtsbewegung gemacht, als wolle er den Mann abstechen. Als der Mann sich am Wegdrehen gewesen sei, habe der Beschuldigte zugestochen. Diese Bewegung habe er sicherlich zwei Mal gemacht. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er den Mann in der Rippengegend erwischt habe, genau gesehen habe sie es aber nicht. Danach habe sie die Polizei alarmiert. Während dem Telefonat habe sie nichts mehr mitbekommen, da sie nicht mehr am Fenster gestanden sei. Nach dem Telefonat sei sie wieder ans Fenster gegangen. Der Beschuldigte sei immer noch auf dem Rasen gestanden. Vis-à-vis sei im Wohnblock, 1. Stock, ein Mann auf den Balkon getreten, mit welchem der Beschuldigte gesprochen habe. Der unbekannte Mann sei in Richtung [Einkaufszentrum] weggelaufen. Dieser Mann habe glaublich den linken Unterarm mit der rechten Hand gehalten. Es habe den Anschein gemacht, dass er am linken Unterarm verletzt gewesen sei. Der Beschuldigte habe mit dem unbekannten Mann die ganze Zeit Türkisch gesprochen bzw. geschrien. Dieser unbekannte Mann habe glaublich ein kurzärmliges, grau kariertes Hemd getragen. An die Hosen könne sie sich nicht mehr erinnern, sie habe sich auf den Beschuldigten – aus ihrer Sicht der Täter – konzentriert. Sie habe nichts gehört, wonach der unbekannte Mann aus dem MFH, welches sie bewohne, rausgekommen sei. Falls es im Haus einen Streit gegeben hätte, hätte sie dies gehört. Das Haus sei sehr ringhörig. Sie habe erst die Schreie des Beschuldigten im Garten wahrgenommen und sei dann zum Fenster gegangen. Der Beschuldigte habe danach dem Mann vis-à-vis zugerufen, dieser solle die Ambulanz rufen, da er verletzt sei. Dann habe er das Messer im Rasen zu Boden gelegt. Er habe sein T-Shirt ausgezogen und auf die Brust gedrückt und etwas von Arterie geschrien. So sei er in Richtung [Einkaufszentrum] davongelaufen. Da habe sie erst realisiert, dass der Beschuldigte wohl auch Opfer sei. Sie habe dann nochmals bei der Alarmzentrale angerufen, um zu sagen, dass der Beschuldigte auch verletzt sei. Der Beschuldigte habe ein helles T-Shirt und glaublich eine dreiviertel Jeanshose oder ganz kurze Jeanshosen getragen. Er habe glaublich keine Schuhe getragen. (aF nach dem Messer) Es habe sich um ein grosses Messer gehandelt, kein Brotmesser, das er in der Hand gehalten habe. Die Klinge sei schräg gewesen, hinten breit, und sei vorne in einen Spitz verlaufen, mit einem dunklen Griff. Sie könne sich nicht erinnern, wie lange die Klinge gewesen sei; ca. 25 cm. Sie habe dann noch geschaut, dass niemand anderes das Messer berühre bis zum Eintreffen der Polizei. Als der Beschuldigte die Handbewegung mit dem Messer ausgeführt habe, seien die Männer «ziemlich nahe aufeinander» gewesen, deshalb habe sie auch geglaubt, dass er den anderen getroffen habe mit dem Messer. Sie seien «sehr nahe» gewesen. (AF nach der Handbewegung) Der Beschuldigte habe mit dem rechten Arm wirklich direkt geradeaus nach vorne in Richtung Oberkörper des unbekannten Mannes gestochen. Sie habe das Messer auch erst gesehen, als er mit diesem nach vorne gestochen habe; zuvor habe sie es nicht gesehen. Der Arm des Beschuldigten sei jeweils ausgestreckt gewesen. Er habe wohl sicherlich zwei Mal zugestochen. Noch einmal zusammengefasst: der unbekannte Mann sei Richtung [Einkaufszentrum] weggelaufen. Der Beschuldigte sei in seine Richtung gelaufen und habe ihm etwas hinterher geschrien. Der Mann habe sich zum Beschuldigten umgedreht. Der Beschuldigte sei weiter auf den Mann zugelaufen und kurz bevor er den Mann eingeholt habe, habe sich der Mann wieder weggedreht und habe weglaufen wollen. Als der Mann sich am Wegdrehen gewesen sei, habe der Beschuldigte zugestochen. Der Mann habe da seine rechte Körperseite, schon fast den Rücken, gegen den Beschuldigten gedreht gehabt. Als sie das gesehen habe, sei sie ins Wohnzimmer gerannt, um zu telefonieren.

-       Vor Gericht gab C.___ als Zeugin zu Protokoll, sie heisse nun wieder C.___. Anschliessend erläuterte die Zeugin, dass sie am 10. Juni 2017 im Treppenhaus Lärm, Tumult gehört habe. In der Folge habe sie sich zum Küchenfenster begeben, gegen die Wiese, und habe rausgeschaut. Sie habe den hier anwesenden Geschädigten gesehen, wie er über die Wiese in Richtung Strasse zum [Einkaufszentrum]-Parkplatz gelaufen sei. Etwas weiter vorne, nicht ganz in der Mitte, ca. ¾, habe der Geschädigte sich umgedreht, gegen die Haustüre des Blocks. Dann habe sie gesehen, wie der Beschuldigte schnellen Schrittes rausgekommen und gegen die rechte Seite des Geschädigten mit der rechten Hand schnelle Bewegungen vom Körper weg, wirklich Stichbewegungen, gemacht habe. Dann habe sie das Telefon geholt und die Polizei angerufen. Als sie wieder zum Fenster gekommen sei, sei der Geschädigte weggewesen. Der Beschuldigte sei noch auf der Wiese gestanden und sei dann gegen den Eingang gelaufen. Dann habe sie ihn nicht mehr gesehen. Sie habe sich nicht sichtbar gemacht. Kurz darauf sei der Beschuldigte wieder auf die Wiese gerannt und habe um Hilfe gerufen. So wie sie sich erinnere, habe er gesagt, er sei verletzt. Er habe das Messer oder den Gegenstand, sie könne es nicht genau sagen, noch in den Fingern gehabt. Er habe den Gegenstand am Bein «abgestrichen», in den Rasen fallen lassen, ein paar Mal gerufen, er brauche Hilfe und sei dann ebenfalls in Richtung Strasse weggelaufen. Im Moment, als sie das Telefon geholt habe, habe sie das Geschehen nicht mitverfolgen können. (aF) Sie habe nicht beobachten können, dass der unbekannte Mann ein Messer in den Händen gehalten habe. Sie habe auch nur den Beschuldigten sprechen hören. (aF nach dem Bewegungsablauf) Der Geschädigte sei still auf dem Rasen gestanden und habe gegen den Hauseingang geschaut. Er sei nicht gerade gestanden, sondern schräg. Dann habe sie gesehen wie der Beschuldigte gekommen sei und Bewegungen nach vorne gemacht habe.  (aF) Der Geschädigte sei etwa eine Armlänge vom Beschuldigten entfernt gewesen, als dieser die Bewegungen gemacht habe. (aF nach Bewegungen des Geschädigten) Dieser sei einfach da gestanden. Also er habe sich rechts gehalten und sei davongelaufen. Der Beschuldigte sei «aufgeregt» gewesen; es habe sich bei ihm um mehrere schnelle Bewegungsabläufe gehandelt. Sie könne sich nicht erinnern, ob er gezögert habe. (Auf Vorhalt anderer Zeugen, die keine Stichbewegungen, sondern waagrechte Bewegungen gesehen hätten und eher von einem Davonjagen gesprochen hätten) «Dies konnte ich aus meiner Perspektive so nicht gesehen.» . Sie habe von der Seite auf die Beiden gesehen.

4.2 Die soeben erwähnten «anderen Aussagen» stammen ebenfalls von Nachbarn:

-       G.___ gab am 29. Juni 2017 gegenüber der Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll (AS 175), sie sei am Samstag, 10. Juni 2017, ca. um 13:30 Uhr nach Hause gekommen. Sie habe ein Geschrei gehört, weshalb sie sich auf den Freisitz begeben habe, um nachzuschauen. Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte von der Strasse her zurückgekommen sei und einer weiteren Person «Schlämperlig» angehängt habe. Bei der anderen Person habe es sich glaublich auch um einen Mann gehandelt. Dieser habe dem Beschuldigten «zurückgegeben». Der Beschuldigte habe ein Messer in der linken Hand gehabt. Er sei bei seinem Block klingeln gegangen, da er wieder habe reingehen wollen. Es habe ihn aber niemand reingelassen. Daraufhin habe er sich erneut zur Strasse begeben. Sie habe gesehen, dass er an der Brust geblutet habe. Im Block nebenan habe H.___ rausgeschaut. Der Beschuldigte habe diesem zugerufen, er solle die Ambulanz rufen. Dann sei sie wieder reingegangen. Das Messer habe der Beschuldigte immer noch in den Fingern gehabt.

-       I.___ erklärte am 28. Juni 2017 als Auskunftsperson (AS 165 ff.), sie habe Krach in der Wohnung festgestellt, das seien sie sich jedoch schon gewöhnt. Dann habe sie den Lärm draussen wahrgenommen. Was vor der Haustüre passiert sei, wisse sie nicht. Sie habe nur gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Messer dem anderen nachgelaufen sei. «Und nachher … sie stritten schon … der andere ist dann schon gegangen.». Danach habe der Beschuldigte mit dem Messer das T-Shirt etwas grösser gemacht. Anschliessend habe er das T-Shirt ausgezogen. Da erst habe sie gesehen, dass er irgendwo Blut gehabt habe. Danach habe er «mit dem Messer das T-Shirt abgeputzt» und das Messer weggeworfen. Er habe immer wieder gerufen «er will mich abstechen». Aber davon habe sie nichts gesehen. Sie habe immer nur den Beschuldigten mit dem Messer gesehen. Der andere sei gegangen. Der Beschuldigte sei auch auf die Strasse nach vorne gegangen. Sie habe ihn dann nicht mehr gesehen. (aF) Zuerst habe sie gehört, wie sich die beiden angeschrien hätten, draussen. Als der Lärm draussen gewesen sei, sei sie zum Fenster gegangen um zu schauen, was los sei. Da habe sie gesehen, wie der Beschuldigte dem anderen mit dem Messer nachgegangen sei. Sie habe den anderen auf dem Rasen gesehen, wie er mit dem Beschuldigten geredet habe. Der Beschuldigte habe ein Messer gehabt und gesagt «gang jetzt». Er habe mit dem Messer gefuchtelt und den anderen davon gejagt. Sie habe es nicht verstanden; sie könne kein türkisch. Es sei nach dem «Wägli» gewesen, so ca. zwei Meter vom Hauseingang. Sie wisse nicht, um was es bei der Auseinandersetzung gegangen sei. Sie hätten türkisch geredet und geschrien, der Beschuldigte lauter als der Andere. Den Beschuldigten kenne sie; den anderen vom Sehen, da er öfters vorbeigekommen sei. Sie sei sich sicher, dass die andere Person am Vortag beim Beschuldigten gewesen sei. Der Beschuldigte habe am Tag, als es passiert sei, ein kariertes Hemd getragen. Sie habe gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer in den Händen gehalten habe. Sie könne es nicht beschreiben, das sei zu weit weg gewesen (schätzt eine Länge von 26 cm). Er habe das Messer in der rechten Hand gehalten. Beim anderen habe sie nicht gesehen, ob er etwas in den Händen gehalten habe. Sie habe nichts gesehen, der habe nichts gehabt. Sie habe ihn von vorne gesehen. (aF, ob die Auseinandersetzung immer am gleichen Ort stattgefunden habe oder ob sich die beiden Männer auf dem Rasen bewegt hätten?) Sie habe nur gesehen, dass der Beschuldigte dem anderen nachgegangen sei. Sie habe nicht gesehen, was sich beim Eingang abgespielt habe. Dort habe es aber ja Blutspuren gehabt, also müsse dort etwas geschehen sein. Im Rasen sei dann nichts mehr passiert. (aF) Nein, die Auseinandersetzung habe sich nicht dort abgespielt, wo die Polizei das Messer aufgefunden habe. (Sondern?) Das müsse vor dem Eingang gewesen sein. Sie sei erst ans Fenster gegangen, als der Beschuldigte geschrien habe, «der will mich abstechen», vorher nicht. (aF, ob die beiden Männer gegeneinander handgreiflich geworden seien?) Auf dem Rasen habe sie nichts gesehen. Da habe sie nur gesehen, wie der Beschuldigte den Anderen mit dem Messer davon gejagt habe. (aF) Die Nachbarin G.___ habe gesagt, sie habe alles gesehen. (AF, ob der Beschuldigte aktiv auf den anderen los gegangen sei?) Er sei schon auf ihn zu gegangen. Aber ob er ihn getroffen habe wisse sie nicht. Der Andere sei ja ausgewichen. (aF, dann habe es seitens des Beschuldigten Bewegungen mit dem Messer gegeben?) Ja, der habe immer so mit dem Messer gemacht (die Auskunftsperson zeige waagrechte Hin- und Her-Armbewegungen). Sie habe sich dann gefragt, warum der verletzt sei, wenn er ja das Messer habe. (aF) Der Abstand zwischen den Beiden sei verschieden gewesen. Zuerst vielleicht ein Meter, dann wieder mehr. Dann sei der Andere wieder näher gekommen. Jedenfalls seien sie nicht näher als einen Meter gewesen. Auf alle Fälle nicht, solange sie die Beiden gesehen habe. (aF, ob der Andere auch Vorwärtsbewegungen gemacht habe) Am Anfang habe er schon Vorwärtsbewegungen gemacht. Dann sei er gegangen. Dann sei er wieder gekommen. Er sei an Anfang schon auch auf den Beschuldigten zugegangen.

4.3 Vorweg kann festgehalten werden, dass die Zeuginnen C.___ und I.___ den Bereich unmittelbar vor der Haustüre – und damit auch den ersten Teil der tätlichen Auseinandersetzung – aus ihrer Position nicht einsehen konnten. Mit der Vorinstanz kann von zwei Phasen des Geschehens zwischen den beiden Protagonisten ausgegangen werden: in einer ersten Phase direkt vor der Haustüre hat der Geschädigte den Beschuldigten angegriffen und mit dem Taschenmesser verletzt. Die zweite Phase spielte sich im Rasen vor der Liegenschaft ab. Diesbezüglich ist zusammen mit der Vorinstanz in erster Linie auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin C.___ abzustellen: sie machte ihre Erstaussagen unmittelbar – eine knappe Stunde – nach dem Vorfall und hatte gute Sicht auf das Tatgeschehen auf dem Rasen (vgl. Fotos AS 173 f.: angezeichnet ist auf AS 173 – neben der Parterrewohnung der Auskunftsperson I.___ im Nachbarhaus links – die Wohnung des Beschuldigten im ersten Stock der Liegenschaft [Nr.]; die Zeugin C.___ wohnte darüber im zweiten Stock). Sie hatte ihre ganze Aufmerksamkeit auf das Geschehen gerichtet. Ihre Schilderungen waren konstant, detailliert (bspw. Bekleidungen) und plausibel. Daran vermögen gewisse Unstimmigkleiten (es habe sich nicht um ein Brotmesser gehandelt, teilweise Bekleidungsbeschreibung) nichts zu ändern. Ihre Angaben decken sich mit der Aussage des Geschädigten, er sei vom Beschuldigten mit dem Messer getroffen worden, nachdem er sich weggedreht gehabt habe. Die geringfügige Verletzung des Geschädigten befand sich denn auch auf dessen Rücken auf Hüfthöhe (Fotos AS 037 f.) Es gibt keinen Grund zu Annahme, dass Frau C.___ trotz Hinweisen auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung bzw. falschen Zeugenaussage falsche Angaben gemacht hätte. Auch die Schilderungen ihres Verhältnisses zum Beschuldigten sind durchaus differenziert, es ist keine Aversion und damit auch kein Anhaltspunkt für eine wissentliche Falschbelastung erkennbar.

Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte beim Hinaustreten aus der Haustüre vom Geschädigten mit dessen Taschenmesser verletzt wurde und sich der Geschädigte danach vom Haus entfernte. Der Beschuldigte schrie ihm nach, worauf der Geschädigte auf dem Rasen stehen blieb und sich zum Beschuldigten umdrehte. Der Beschuldigte ging auf den Geschädigten zu und machte mit dem Brotmesser (Fotos AS 058 f.) mindestens zwei Stichbewegungen gegen den Geschädigten, welcher sich wieder umdrehte und vom Messer am Rücken leicht getroffen wurde. Die Distanz zwischen den Beiden betrug dabei rund eine Armlänge, was einerseits mit der Aussage von Frau I.___ von einem Meter in etwa übereinstimmt, aber auch mit der Tatsache, dass der Beschuldigte den Geschädigten bei ausgestrecktem Arm mit der Messerspitze gerade noch leicht traf. Die leichte Verletzung des Geschädigten am Rücken – vom Amtsarzt als «Schnittverletzung» bezeichnet – kann entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht von einem «Wegkicken» stammen. Ein solches – eindrückliches – Kickmanöver des Beschuldigten wurde denn auch weder von Frau C.___ noch von Frau I.___ geschildert. Gegen einen «Kick» sprechen auch die leichten Gewebeverzerrungen am Hemd des Beschuldigten am Ort der Verletzung (Fotos AS 043 ff.). Auch dass es sich um eine ältere Verletzung gehandelt hat, kann ausgeschlossen werden: Das hätte der Amtsarzt zweifellos festgestellt und vermerkt.

Frau I.___ hatte ebenfalls gute Sicht auf das Geschehen, blieb aber in ihren Aussagen, namentlich hinsichtlich des hier interessierenden Messereinsatzes, im Vergleich zu Frau C.___ recht unbestimmt, so dass ihre Aussagen zur Feststellung des Tatgeschehens im engeren Sinne nichts Zusätzliches beitragen können. Zu Gunsten des Beschuldigten ist aber ihr mehrfach geschilderter Eindruck, der Beschuldigte habe den Geschädigten mit dem Messereinsatz «davon jagen» wollen, bei den Beweggründen des Beschuldigten miteinzubeziehen. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte dem Geschädigten nach dem Messereinsatz nicht weiter folgte und er sich auch vorher erst zum Geschädigten auf den Rasen begeben hatte, als dieser wegen seinen Rufen stehen geblieben war und sich umgedreht hatte.

Ob der Beschuldigte das Brotmesser unbewusst mit nach unten genommen hat, kann grundsätzlich offen bleiben. Wie die Vorinstanz erwog, erscheint dies unwahrscheinlich. Auch wenn er gerade am Brot schneiden gewesen war, als der Geschädigte läutet, konnte ihm nicht entgehen, dass er das Brotmesser beim Gang nach unten zur erwarteten Auseinandersetzung mit sich trug. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er bereits da die Absicht hatte, den Geschädigten mit dem Messer zu verletzen, er setzte es zumindest in der ersten Phase auch nicht ein und hätte andernfalls wohl auch ein anderes Messer (mit spitzer Klinge) aus der Wohnung mitgenommen. Das Brotmesser hatte eine abgerundete Klingenspitze und auch die Klinge war eher stumpf (Fotos AS 058 f.).

4.4 In Bezug auf die beiden weiteren zu beurteilenden Vorhalte ist der Sachverhalt erstellt: der Beschuldigte anerkennt, zu Beginn der Auseinandersetzung am Fenster zum Geschädigten gesagt zu haben, er werde ihm die Beine brechen. Die Spuren des Messereinsatzes am Hemd des Geschädigten sind auf den Fotos auf AS 044 f. erkennbar.

III.        Rechtliche Würdigung

1.         Versuchte schwere Körperverletzung

1.1 Dem Beschuldigten wird versuchte schwere Körperverletzung vorgehalten.

Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 122 StGB).

Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ist beim Privatkläger nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind.

In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 122 StGB Vorsatz, der sich im vorliegenden Fall gemäss Anklage auf eine lebensgefährliche Verletzung des Geschädigten bezogen haben soll, wobei Eventualvorsatz genügt.

1.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen.

1.3 Dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz hinsichtlich einer lebensgefährlichen Verletzung des Geschädigten gehandelt hat – dies mithin sein direktes Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen. Diesfalls hätte er sicher noch konsequenter gehandelt und dem Opfer weitere Stiche verabreicht oder dies zumindest versucht, wohl in erster Linie gegen den Hals. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines direkten Vorsatzes deshalb zu Recht verneint.

1.4 Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).

1.5 Im vorliegenden Fall stand der Geschädigte einen Moment still und der Beschuldigte ging mit dem Brotmesser aufgebracht auf ihn zu. Aus einer Distanz von rund einem Meter bzw. einer Armlänge zuzüglich Messerklingenlänge stach der Beschuldigte mindestens zwei Mal in Richtung Hüfthöhe des Geschädigten, wobei sich dieser gleichzeitig vom Beschuldigten abdrehte und am Rücken auf Hüfthöhe von der Messerspitze leicht getroffen wurde. Bei der Abschätzung des Risikos einer lebensgefährlichen Verletzung ist einerseits zu beachten, dass der Beschuldigte nicht in einem dynamischen Geschehen und zudem aus einer gewissen Distanz zustach. Weiter ist von erheblicher Bedeutung, dass es sich um ein Brotmesser handelte, das eine abgerundete Messerspitze aufweist. Der Von der Staatsanwaltschaft vor Obergericht vorgebrachte Vergleich mit einem Schraubenzieher ist nicht einschlägig. Mit einem solchen Messer können anderen Menschen in erster Linie erhebliche Schnittverletzungen zugefügt werden, für das Zufügen einer Stichwunde bedürfte es wohl einer grossen Wucht der Stichbewegung. Bezüglich der Wucht der Bewegungen des Beschuldigten gibt es keine verlässlichen Hinweise, immerhin wurde nicht einmal das Hemd des Geschädigten durchstochen/-schnitten. Auch wenn es sich bei Stichbewegungen mit einem Messer in Richtung des Oberkörpers eines Menschen um eine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung handelt, war unter all diesen Umständen das Risiko, mit diesen Handlungen den Geschädigten lebensgefährlich zu verletzen, recht gering. Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte dem sich entfernenden Geschädigten nicht nacheilte, sondern nach den beiden Stichbewegungen stehen blieb. Es ging ihm somit nicht in erster Linie darum, den Geschädigten zu verletzen, sondern seine Wut auszudrücken und – auch – den Geschädigten zu vertreiben. Dem Beschuldigten kann damit nicht nachgewiesen werden, dass er eine lebensgefährliche Verletzung des Geschädigten in Kauf genommen hat. Die einschlägigen Entscheide des Bundesgerichts, mit welchen eine (versuchte) eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung beim Einsatz eines Messers angenommen wurde (bspw. Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012), unterscheiden sich ebenso wie die einschlägigen Urteile des Obergerichts (so STBER.2014.73 vom 10.6.15) klar vom vorliegenden Sachverhalt: Es ging jeweils um Stiche mit spitzem Messer aus naher Distanz in den Oberkörper des Verletzten. Ebenfalls nicht vergleichbar ist der vorliegende Sachverhalt mit STBER.2019.46, bei dem es um den Einsatz eines Brotmessers ging.

1.6 Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Das Antragserfordernis entfällt, wenn der Täter eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand verwendet (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB).

Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt, da die konkrete Art und Weise der Verwendung des Brotmessers nicht die Gefahr einer schweren Schädigung nach Art. 122 StGB mit sich brachte (BGE 101 IV 286).

Es liegt ein Strafantrag des Geschädigten vor (AS 687, bei dem von der Vorinstanz auf US 36 zitierten Strafantrag auf AS 748 handelt es sich um den Strafantrag des Beschuldigten).

Vorliegend erlitt der Geschädigte gemäss Bericht des Amteiarztes vom 11. Juli 2017 eine «minimale oberflächliche Schnittverletzung» am Rücken. Diese sei als Winkel dargestellt gewesen und habe Schenkel von 12 und 8 mm gehabt (AS 078). Dies entspricht einer geringfügigen Kratzwunde, welche objektiv als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4). Der objektive Tatbestand einer einfachen Körperverletzung ist daher nicht erfüllt.

Hingegen nahm der Beschuldigte mit seinem Vorgehen – Stichbewegungen mit dem Brotmesser gegen die Hüfte des Geschädigten – zweifellos in Kauf, diesem damit eine nicht unerhebliche Schnittwunde und damit eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zuzufügen. Er hat sich somit der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Die (vollendete) Tätlichkeit wird von diesem Schuldspruch konsumiert.

1.7 Eine Notwehrsituation lag nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor: der Geschädigte hatte sich nach dem Einsatz des Taschenmessers bereits abgewandt und einige Schritte entfernt. Der Beschuldigte ging auf diesen zu und setzte das Brotmesser ein.

2.         Drohung

2.1 Der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der erforderliche Strafantrag liegt vor. Zu den Tatbestandselementen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 33 verwiesen werden.

2.2 Der Beschuldigte hat dem Geschädigten zu Beginn der Auseinandersetzung an den Kopf geworfen, er werde ihm «die Beine brechen». Diese Ankündigung ist zweifellos geeignet, das Gegenüber in Angst und Schrecken zu versetzen. Allerdings hat der Geschädigte nach eigener Aussage die Worte des Beschuldigten nicht ernst genommen, so dass der objektive Tatbestand der Drohung nicht erfüllt ist. Allerdings ist der subjektive Tatbestand der Drohung erfüllt, der Beschuldigte wollte im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung dem Geschädigten mit den gewählten Worten zweifellos Angst machen.

Der Beschuldigte hat sich der versuchten Drohung schuldig gemacht. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz in Bezug auf Ziffer II.6. hinsichtlich der Buschauffeure bei vergleichbarem Sachverhalt zu einem Freispruch vom Vorhalt der mehrfachen Drohung kam: Nach Verneinung des objektiven Tatbestands versäumte es die Vorinstanz, den subjektiven Tatbestand – und damit den Versuch einer Drohung – zu prüfen (US 42).

3.         Geringfügige Sachbeschädigung

3.1 Der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.

Tatobjekt ist eine bewegliche oder unbewegliche Sache. Die Tathandlung des Beschädigens meint jeden Eingriff in die Substanz, welcher Funktion oder Ansehnlichkeit beeinträchtigt, wie beispielsweise das Entfernen der Grasnarbe an einer Böschung (BGE 115 IV 28). In subjektiver Hinsicht wird (Eventual-)Vorsatz verlangt. Es handelt sich um ein Antragsdelikt.

Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter StGB). Der erforderliche Strafantrag liegt vor.

3.2 Im Rückenbereich des Hemdes des Geschädigten wurde eine geringfügige Faserverzerrung festgestellt (vgl. Fotos AS 43 ff.). Da diese sich mit dem Ort der leichten Schnittverletzung am Rücken des Geschädigten deckt, ist davon ausgehen, dass es sich um eine Folge des Messerstiches durch den Beschuldigten handelt. Die Faserverzerrung ist allerdings nur sehr geringfügig und auf den ersten Blick bzw. ohne Vergrösserung kaum erkennbar. Derart minimale Schäden weisen oft auch fabrikneue Kleidungsstücke auf. Die in der Anklageschrift ebenfalls erwähnte Blutanhaftung ist auf den vorliegenden Fotos nicht erkennbar. Die Beschädigung ist derart gering, dass die für die Strafwürdigkeit erforderliche Erheblichkeit nicht gegeben ist. Der objektive Tatbestand einer – auch geringfügigen – Sachbeschädigung ist damit nicht erfüllt.

3.3 Allerdings hat im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Grundsatz «ne bis in idem» kein formeller Freispruch zu erfolgen (vgl. BGE 144 IV 362, Regeste).

IV.       Strafzumessung

1.         Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe.

1.2 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18 180 TS). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3), ist aber nach der Präzisierung in BGE 144 IV 217 E. 3.5 f. kaum noch möglich. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4).

1.4 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wäre (Art. 49 Abs. 2 StGB). Bei der retrospektiven Konkurrenz gemäss Art 49 Abs. 2 StGB ist darauf zu achten, dass der Beschuldigte durch die mehrmaligen Beurteilungen nicht besser und nicht schlechter gestellt wird, als wenn alle verfolgten Delikte in einem einzigen Urteil behandelt worden wären. Der Richter hat sich also zu fragen, welche Strafe er im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss er anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 90). Für die Bemessung der Zusatzstrafe muss also zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe für alle zeitlich vor dem früheren Urteil begangenen Straftaten gebildet werden. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe muss die Grundstrafe in Abzug gebracht werden. Ist der Zweitrichter aufgrund der hypothetischen Gesamtbewertung aller zu beurteilenden Straftaten der Ansicht, dass diese nicht höher ausfällt als die im früheren Urteil ausgefällte Strafe, hat er auf eine Zusatzstrafe zu verzichten.

2.         Konkrete Strafzumessung

2.1 Vorliegend sind für alle Delikte Zusatzstrafen zum Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018, das je eine Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Busse umfasste, auszufällen.

2.2 Der Beschuldigte hat sich schuldig gemacht der versuchten einfachen Körperverletzung, der versuchten Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der geringfügigen Sachbeschädigung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Für die Beschimpfungen ist zwingend eine Geldstrafe auszufällen, für die Übertretungen zwingend eine Busse. Für die versuchte einfache Körperverletzung und die versuchte Drohung kann grundsätzlich auf eine Freiheitstrafe oder auf eine Geldstrafe erkannt werden. Für eine Freiheitsstrafe spricht, dass die vorliegende Delinquenz während eines laufenden Verfahrens wegen anderer, einschlägiger Delikte stattgefunden hat. Vorstrafen weist der Beschuldigte hingegen keine aus, womit auch nicht einfach zu seinen Lasten davon ausgegangen werden kann, eine Geldstrafe sei spezialpräventiv ohne Wirkung. Nach dem Grundsatz des Vorrangs der Geldstrafe ist damit für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Zusatzstrafe zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen gemäss Urteil des Amtsgerichts von Buch-eggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 auszufällen.

2.3 Schwerstes Vergehen ist die versuchte einfache Körperverletzung. Auszugehen ist bei der Verschuldensbemessung vorerst von einem vollendeten Delikt: Wäre es nicht beim Versuch geblieben, hätten beim Geschädigten eine oder zwei Schnittverletzungen im Hüftbereich resultieren können, die ärztlich hätten versorgt werden müssen und wohl zu Narben geführt hätten. Dabei hätte es sich im Rahmen der einfachen Körperverletzungen um vergleichsweise eher leichte Verletzungen gehandelt. Der Beschuldigte war aufgrund der verbalen Auseinandersetzung aufgebracht und vom Geschädigten vorgängig mit einem Messerstich verletzt worden. Es handelte sich um keine geplante Straftat. Andererseits hatte sich der Geschädigte bereits abgewandt und war davon gegangen. Der Beschuldigte hätte sich somit leicht regelkonform verhalten können. Zudem delinquierte der Beschuldigte während eines laufenden Strafverfahrens wegen ähnlicher Delikte. Er handelte mit Eventualvorsatz, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Die Bewegründe waren einerseits Wut, aber auch der Wille, den Geschädigten zu vertreiben. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen.

Zu berücksichtigen sind zwei Strafmilderungsgründe: die reduzierte Schuldfähigkeit und der Versuch. Gemäss voll beweiskräftigem Gutachten vom 9. Januar 2018 (AS 863 ff.) liegen beim Beschuldigten eine schizoaffektive Störung und ein schädlicher Gebrauch von multiplen Substanzen, beides schwergradig ausgeprägt, vor. Darüber hinaus bestünden bei ihm dissoziale Persönlichkeitszüge im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung. Der Beschuldigte sei zur Tatzeit in mittlerem Grad in seiner Steuerungsfähigkeit gemindert gewesen (AS 878). Unter Berücksichtigung der mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit ist das Tatverschulden als sehr leicht zu taxieren. Dafür wäre bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe und Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen.

Beim der Strafreduktion zufolge Versuchs ist einerseits zu berücksichtigen, dass es sich um einen vollendeten Versuch handelte und der Geschädigte leicht auch eine oder mehrere Schnittwunden hätte davontragen können. Andererseits waren die Tatfolgen für den Geschädigten mit der kleinen, oberflächlichen Schnittwunde sehr gering. Eine Reduktion um einen Drittel auf nunmehr noch 60 Tagessätze Geldstrafe ist angemessen.

2.4 Hinsichtlich der versuchten Drohung ist insgesamt ebenfalls von einem sehr leichten Verschulden auszugehen: Drohungen in diesem Stil gehörten zum Alltagsgebrauch des Beschuldigten und wurden vom Geschädigten, der ihm schon lange kannte, auch entsprechend eingeordnet. Auch hier sind der Versuch und die mittelgradig reduzierte Schuldfähigkeit strafmildernd zu berücksichtigen. Eine Straferhöhung um 15 Tagessätze Geldstrafe ist angemessen.

2.5 Eine weitere Straferhöhung hat zur Abgeltung der Beschimpfungen zu erfolgen. Der Beschuldigte hat drei Buschauffeure mit Ausdrücken wie «blöde Arschlöcher», «Schwanzlutscher», «Brillenschlange», «huere Pisser», «schwule Säue» und «Schwuchteln» bedacht. Auslöser war, dass der Beschuldigte einen Bus knapp verpasst hatte und er der Meinung war, der Bus sei zu früh losgefahren. Getroffen hat er mit seinen Kraftausdrücken dann aber nicht den betreffenden Buschauffeur, sondern dessen Kollegen. Die Beschimpfungen erfolgten mehrfach und es handelte sich auch nicht um vergleichsweise untergeordnete Beleidigungen. Die Chauffeure hatten keinerlei Anlass gegeben zu diesem Verhalten des Beschuldigten. Etwas leichter wiegt die Beschimpfung des Geschädigten mit «Hueresohn» im Verlaufe der verbalen Auseinandersetzung, auch wenn der Beschuldigte selbst einräumte, es handle sich um das schlimmste Schimpfwort, das man auf Türkisch sagen könne (AS 348). Auch diesbezüglich ist die mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Eine weitere Straferhöhung um 20 Tagessätze Geldstrafe erscheint angemessen.

2.5 Bei den Täterkomponenten ergeben sich keine weiteren relevanten Umstände für die Strafzumessung.

2.6 Das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt hat am 12. Dezember 2018 für die Beschimpfungen eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen ausgesprochen. Es ging damals um die Beschimpfung einer Mitarbeiterin der Perspektive mit «Schlampe», «verdammte Sauschlampe» und «Nutte». Dafür wäre zur Bildung einer hypothetischen Gesamtgeldstrafe eine weitere Straferhöhung von 10 Tagessätzen Geldstrafe vorzunehmen, womit sich diese auf insgesamt 105 Tagessätze belaufen würde. Nach Abzug der vom Amtsgericht bereits ausgesprochenen 20 Tagessätze beläuft sich die Zusatzstrafe auf nunmehr 85 Tagessätze Geldstrafe.

2.7 Die Tagessatzhöhe ist angesichts des geringen Einkommens des Beschuldigten (nur Peculium, sistierte Invalidenrente) auf den Minimalsatz von CHF 10.00 festzusetzen.

2.8 Die Legalprognose ist gemäss Gutachten stark belastet: Es müsse weiterhin mit dem Begehen von Bedrohungen, Beschimpfungen, Sachbeschädigungen, Diebstählen und Körperverletzungen gerechnet werden. Diese Prognose wird erhärtet durch die einschlägige Rückfälligkeit während des laufenden (Vor-)Verfahrens. Daran ändert auch nichts, dass sich in den letzten Wochen – seit der Verlegung vom Massnahmenzentrum [...] in die JVA […] – eine leichte Stabilisierung gezeigt hat. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist nicht möglich.

2.9 Letztlich ist noch eine Zusatzstrafe zur Abgeltung der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes auszusprechen. Dafür erscheint eine Zusatzstrafe von CHF 100.00 Busse, Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, als Zusatzstrafe zur Busse von CHF 700.00, ersatzweise sieben Tage Freiheitsstrafe, gemäss Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 angebracht.

V.        Massnahme und Landesverweisung

1. Die Anordnung einer stationären Massnahme ist angesichts der vorliegend beurteilten Delikte und der verhängten Strafen zweifellos unverhältnismässig, eine stationäre Behandlung ist ohnehin schon rechtskräftig angeordnet.

2. Mit den erfolgten Schuldsprüchen liegt kein Anwendungsfall einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB vor. In Frage käme eine nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB:

Das Gericht kann einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird.

Die Schuldsprüche wegen versuchter einfacher Körperverletzung und versuchter Drohung stellen Vergehen dar. Die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung muss sodann verhältnismässig und insbesondere «notwendig» erscheinen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Dies wird bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur selten der Fall sein, führen doch die Delikte, die üblicherweise mit hohen Freiheitsstrafen bestraft werden und dementsprechend ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Täters besteht, praktisch ausnahmslos zu einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB (Zurbrügg/Hruschka, Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage, Art. 66a bis, N 6). Eine fakultative Landesverweisung bei aufenthaltsberechtigten Personen als Folge einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe ist gemäss Lehre grundsätzlich als unverhältnismässig und damit unzulässig zu betrachten (a.a.O. Art. 66a bis N 7), allerdings hat das Bundesgericht eine solche Untergrenze verneint (Urteil 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3). Die Bestimmung zielt insbesondere auf Kriminaltouristen (Bertossa in: Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, N 1 zu Art. 66abis, Tobias Brändli: Landesverweisung: Viele offene Fragen – erste Urteile, in: Plädoyer 5/2020. S 38 ff.). Dem Richter steht es frei, auf die fakultative Landesverweisung ohne weitere Begründung zu verzichten (Busslinger/Übersax: Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/2016 S. 98).

Vorliegend werden für die Vergehen Geldstrafen ausgesprochen, das Verschulden wird sowohl bei der versuchten einfachen Körperverletzung als auch bei der versuchten Drohung als sehr leicht qualifiziert. Nach den dargelegten Grundsätzen erwiese sich die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung gegenüber dem in der Schweiz geborenen und niederlassungsberechtigten Beschuldigten als unverhältnismässig und es ist davon abzusehen. Es kann dazu auch auf die Erwägungen des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 (US 66 ff.) verwiesen werden.

VI.       Kosten und Entschädigungen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen: Der Beschuldigte hat einen Anteil von CHF 13'198.00 an den Verfahrenskosten zu bezahlen und dem Staats steht für die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin ein Rückforderungsanspruch zu.

2. Die Berufung des Beschuldigten ist weit überwiegend erfolgreich, die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung überwiegend, wobei die Frage der Strafzumessung keinen zusätzlichen Aufwand generiert hat, da diese vom Beschuldigten bereits angefochten war. Es erscheint unter diesen Umständen als angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'344.80, dem Beschuldigten zu 20%, d.h. CHF 668.95, und dem Staat zu 80%, d.h. CHF 2'675.85, aufzuerlegen.

3. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf ist amtliche Verteidigerin des Beschuldigten. In ihrer Kostennote macht sie für die Vertretung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 5'007.40 (Honorar 19.4h à CHF 230.00 = 4'462.00, Auslagen CHF 187.40, zzgl. MWST) geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Für die Hauptverhandlung sind zusätzliche drei Stunden zu entschädigen. Für die Urteilseröffnung und die Abschlussarbeiten sind je 0.5 Stunden Aufwand zu kürzen. Sodann kann zufolge amtlicher Verteidigung lediglich ein Stundenansatz von CHF 180.00 vergütet werden (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Es ergibt sich eine Entschädigung von CHF 4'350.45 (Honorar 21.4h à CHF 180.00 = 3'852.00, Auslagen CHF 187.40, zzgl. MWST), welche zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates in Höhe von CHF 870.10 und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin in Höhe von CHF 230.50 (Differenz zum vollen Honorar) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Rückzahlungs- und Nachzahlungsanspruch bestehen im Umfang des Unterliegens von 20%.

Demnach wird in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1; Art. 34, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69 und Art. 106 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426, Art. 428 StPO erkannt:

1.    Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Urteils-Ziffer II.1 des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 11./12. November 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) vom Vorhalt der mehrfachen Drohung, angeblich begangen am 9. Mai 2017 (Anklageschrift-Ziffer II.6), freigesprochen wurde.

2.    Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer II.2 des erstinstanzlichen Urteils wegen mehrfacher Beschimpfung, begangen am 9. Mai 2017 (Anklageschrift-Ziffer II.2 und II.5), und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 12. November 2016 bis zum 10. Juni 2017 (Anklageschrift-Ziffer II.7), schuldig gemacht hat.

3.    Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

a)    der versuchten einfachen Körperverletzung, begangen am 10. Juni 2017 (Anklageschrift-Ziffer II.1);

b)    der versuchten Drohung, begangen am 10. Juni 2017 (Anklageschrift-Ziffer II.3).

4.    Der Beschuldigte A.___ wird als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 verurteilt zu:

a)    einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen à CHF 10.00;

b)    einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe.

5.    An die ausgesprochene Geldstrafe gemäss vorstehender Ziffer 4 lit. a werden dem Beschuldigten A.___ 2 Tage Haft angerechnet.

6.    Es wird keine Massnahme nach den Art. 59–64 StGB angeordnet.

7.    Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.

8.    Es wird festgestellt, dass gemäss der rechtskräftigen Ziffer II.8 des erstinstanzlichen Urteils das beim Beschuldigten A.___ sichergestellte Brotmesser (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) eingezogen wird und nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten bzw. zu verwerten ist.

9.    Es wird festgestellt, dass gemäss der rechtskräftigen Ziffer II.9 des erstinstanzlichen Urteils die folgenden beim Beschuldigten A.___ sichergestellten Kleidungsstücke diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben werden, wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositives der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge:

a)    1 T-Shirt;

b)    1 Trainerhose.

10.  Die Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'800.00, total CHF 42'028.00, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang der Hälfte der Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie der auf ihn entfallenden Auslagen, d.h. CHF 13'198.00, zu bezahlen.

11.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wurde im Verfahren vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer II.10 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 17'949.20 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12.  Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'344.80, haben der Beschuldigte A.___ im Umfang von 20%, d.h. CHF 668.95, und der Staat Solothurn im Umfang von 80%, d.h. CHF 2'675.85, zu bezahlen.

13.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird im Berufungsverfahren auf CHF 4'350.45 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates in Höhe von CHF 870.10 und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin in Höhe von CHF 230.50 (Differenz zum vollen Honorar) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Bachmann

STBER.2020.19 — Solothurn Obergericht Strafkammer 17.12.2020 STBER.2020.19 — Swissrulings