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Solothurn Obergericht Strafkammer 04.05.2020 STBER.2019.79

4 mai 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·3,560 mots·~18 min·3

Résumé

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 4. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten  

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November 2017 wurde A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Missachten des Vortrittsrechts bei der Wegfahrt ab einem Ausholplatz und durch Mangel an Aufmerksamkeit, begangen am 23. August 2017, zu einer Busse von CHF 450.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (AS 3).

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 erhob der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri, gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache (AS 26).

Am 14. August 2018 beantragte der Beschuldigte die Verfahrenseinstellung in Anwendung der Art. 52 f. StGB (AS 34).

Mit Verfügung vom 28. November 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Gerichtspräsidium von Dorneck-Thierstein zur Beurteilung des Vorhalts; dies unter Festhalten am angefochtenen Strafbefehl, welcher die Anklage bildet (Art. 356 Abs. 1 StPO; AS 1).

2. Am 21. Oktober 2019 fällte der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (AS 118 ff.):

1.    A.___ hat sich durch Missachten des Vortrittsrechts sowie durch Mangel an Aufmerksamkeit der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht, begangen am 23.8.2017, 17:20 Uhr in [...] SO, [...].

2.    A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 450.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

3.    Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 (inkl. Staatsgebühr von CHF 700.00, Kosten des Vorverfahrens sowie Gerichtsauslagen) hat A.___ zu bezahlen.

3. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 115). Die Berufungserklärung datiert vom 17. Dezember 2019. Es wurden folgende Anträge gestellt:

1.    Auf die ungenügende Anklage sei nicht einzutreten.

2.    Eventuell: Der Beschuldigte sei in Gutheissung seiner Berufung der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen; subeventuell sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subsubeventuell sei von einer Bestrafung des Beschuldigten Umgang zu nehmen.

3.    Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4.    Dem Beschuldigten sei für die Kosten seiner Verteidigung eine angemessene Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

5.    Die im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig eingebrachten und erneuerten, von der Vorinstanz abgewiesenen Beweisanträge Augenschein an der Unfallstelle sowie Einholung eines verkehrssignalisationstechnischen Gutachtens zur Frage der Regel- und Normwidrigkeit der fraglichen Strassenanlage mit einer «Linksabbiegerspur/Einspurstrecke nach links» rechts der Normalfahrspur werden auch im Berufungsverfahren gestellt und erneuert.

Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2020 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

Mit Verfügung des Instruktionsrichters der Strafkammer des Obergerichts vom 22. Januar 2020 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen und das schriftliche Verfahren angeordnet.

Am 23. März 2020 liess der Beschuldigte die Berufungsbegründung einreichen.

II. Kognition

Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Rz 13 zu Art. 398; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26. April 2018 mit Hinweisen).

III. Formeller Einwand

1.1 Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Anklage sei ungenügend, weil sie den subjektiven Tatbestand nicht umschreibe.

1.2 Dem Beschuldigten wird eine Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG vorgeworfen, begangen am 23. August 2017, 17:20 Uhr in [...], indem er als Lenker des Personenwagens [...] durch Missachten des Vortrittsrechts bei der Wegfahrt ab einem Ausholplatz sowie durch Mangel an Aufmerksamkeit mit dem Fahrzeug [...]von B.___ kollidierte.

1.3 Gemäss Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumption unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstands und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Eine Anklageschrift ist kein Urteil. Zudem gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei Bagatelldelikten ohnehin weniger hohe Anforderungen an das Anklageprinzip zu stellen sind (Urteile 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019, 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 je mit Hinweisen).

1.4 Der oben dargelegte Vorhalt entspricht den Anforderungen des Anklagegrundsatzes. Neben Tatort, Tatzeit und Unfallbeteiligten wird auch die Tathandlung klar umschrieben. Der Beschuldigte wurde vom gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht überrascht und er konnte sich ohne weiteres wirksam dagegen verteidigen. In objektiver Hinsicht ergibt sich aus dem Anklagevorwurf, dass ihm das Verursachen einer Kollision durch Missachten des Vortrittsrechts bei der Wegfahrt ab einem Ausholplatz sowie durch Mangel an Aufmerksamkeit vorgeworfen wird. In subjektiver Hinsicht wird ihm in der Anklageschrift keine vorsätzliche Widerhandlung gegen das SVG vorgeworfen, so dass – nachdem die vorsätzliche und fahrlässige einfache Verkehrsregelverletzung gleichermassen strafbar sind (vgl. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) – von Fahrlässigkeit auszugehen ist (vgl. Urteil 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 Erw. 3.3; vgl. auch Urteil 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 Erw. 1.2).

Eine Missachtung des Vortrittsrechts beim Wegfahren und Mangel an Aufmerksamkeit lässt – wie es die Vorinstanz zu Recht getan hat – klar auf fahrlässiges Verletzen der Verkehrsregeln (Vortrittsrecht) schliessen. Der Beschuldigte führt zwar zutreffend aus, dass die Unaufmerksamkeit verschiedene Ursachen haben kann, von denen einige vorsätzliche Handlungen darstellen (wie beispielsweise die Bedienung von Mobiltelefonen). Indessen übersieht er mit dieser Argumentation, dass die mangelnde Aufmerksamkeit durch Art. 3 Abs. 1 VRV weiter ausgeführt wird. Der Strafbefehl vom 14. November 2017 erwähnt Art. 3 Abs. 1 VRV ohne auf eine der in den Sätzen 2 und 3 erwähnten – die Aufmerksamkeit beeinträchtigenden – Handlungen Bezug zu nehmen. Dem Beschuldigten wird somit schlicht vorgeworfen, das Vortrittsrecht von B.___ verletzt zu haben, weil er diese (resp. deren Fahrzeug) nicht rechtzeitig gesehen hat, obschon er sie bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte sehen können und müssen. Damit wird nichts anderes als eine unbewusste Fahrlässigkeit vorgeworfen. Wer unaufmerksam ist, ohne dass die Unaufmerksamkeit irgendeinen konkreten Grund hat, ist sich seiner Unaufmerksamkeit nämlich auch nicht bewusst.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist, nicht aber an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft. Auch im Umstand, dass im Strafbefehl kein Hinweis auf die Strafbarkeit fahrlässigen Handelns nach Art. 100 Ziff. 1 SVG erfolgte, liegt keine Verletzung des Anklageprinzips. Dass es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt, muss im Dispositiv nicht erwähnt werden (Urteil 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016).

2. Die Vertretung des Beschuldigten beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 wurde dieser Antrag vom Instruktionsrichter bereits abgewiesen. Daran ist festzuhalten. Die Verkehrssituation ist in den Akten ausreichend dokumentiert. Ein Augenschein erübrigt sich daher.

IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Sachverhalt

Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter Ziff. I. beschrieben. Dieser ist unbestritten und entsprechend der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Zum Verständnis des vorliegenden Entscheides wird er hier wiedergegeben:

Am Mittwoch, 23.8.2017 um ca. 17:20 Uhr, fuhr der Beschuldigte in Begleitung seiner Beifahrerin, C.___, mit dem Personenwagen [...] auf der [...], von [...] herkommend, in Richtung [...]. Bei der Verzweigung [...] beabsichtigte er links nach [...] abzubiegen und lenkte den Personenwagen auf einen Ausholplatz neben der rechten Fahrbahnhälfte. Als der Beschuldigte zum Überqueren der Strasse ansetzte, näherte sich zur selben Zeit aus der Gegenrichtung, von [...] herkommend, in Richtung [...] fahrend, ein weiterer Personenwagen. Trotz beidseitig eingeleiteter Bremsmanöver kam es zu einer seitlich-frontalen Kollision der beiden Fahrzeuge. Der Personenwagen des Beschuldigten kam auf der rechten Fahrbahnhälfte der [...], in einem rechten Winkel zur Fahrbahnrichtung, mit den Vorderrädern auf der mittleren Leitlinie zum Stillstand. Der entgegenkommende Personenwagen [...]kam rechts von der [...] ab, kollidierte mit einer Signalisationstafel und blieb mit der linken Fahrzeugseite auf der Wiese und der rechten Fahrzeughälfte auf der […] stehen (AS 7 ff.). Sowohl die sich darin allein befindliche Lenkerin B.___ als auch die beiden Insassen des anderen Fahrzeugs, A.___ und C.___, konnten ihre Fahrzeuge physisch unverletzt verlassen. Nachdem sich die involvierten Personen gegenseitig versicherten, dass alle unversehrt geblieben waren, wurde mit Unterstützung der kurze Zeit später an der Unfallstelle eingetroffenen Eltern von B.___ begonnen, das Unfallprotokoll auszufüllen.

Um 17:22 Uhr desselben Tages meldete eine Drittperson, E.___, der Alarmzentrale Solothurn den soeben geschilderten Verkehrsunfall (AS 11). Die um 17:45 Uhr auf dem Unfallplatz eingetroffene Repo-Nord Patrouille klärte zuerst in einem kurzen Gespräch mit A.___ und B.___ deren Gesundheitszustand und den Sachverhalt ab. Die unfallbeteiligten Fahrzeuge befanden sich nicht mehr in einem fahrbaren Zustand und wurden abgeschleppt. Der bei den Lenkern durchgeführte Atemalkoholtest ergab bei beiden einen Wert von 0,00 mg/L (AS 12). Um 18:20 Uhr endete die polizeiliche Erstbefragung von B.___ als Auskunftsperson (AS 14) und um 18:50 Uhr diejenige von A.___ als Beschuldigter (AS 16) und die Beteiligten konnten selbständig die Unfallstelle verlassen.

Mit E-Mail vom 28.8.2017 wandte sich A.___ an die an der Unfallaufnahme beteiligte Polizistin D.___. Er ersuchte die Polizistin im Wesentlichen, den Rapport gestützt auf Art. 51 Abs. 2 SVG nicht an die Staatsanwaltschaft und das Strassenverkehrsamt weiterzuleiten. Die Meldung an die Polizei, welche durch eine unbeteiligte Drittperson erfolgte, sei nicht notwendig gewesen, da die Regelung des Unfalls mittels Unfallprotokoll bilateral hätte erledigt werden können (AS 20).

2. Rechtliche Würdigung

2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.

Der Führer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (Urteil 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 mit Hinweisen).

Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art. 15 Abs. 3 VRV). Die Pflichten, die sich aus schlechten Sichtverhältnissen ergeben, gehen zu seinen Lasten. Im Fall einer Sichtbehinderung hat sich der Vortrittsbelastete nur sehr langsam und sehr vorsichtig «hineintastend» zu bewegen. Es liegt an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern (Urteile 6B_761/2019 vom 9. März 2020, 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 je mit Hinweisen).

2.2 Der Beschuldigte beabsichtigte, bei der Verzweigung [...] links nach [...] abzubiegen. In der polizeilichen Erstbefragung hat er angegeben, er habe dazu die Hauptstrasse verlassen und sei auf der rechten Seite auf den Ausholplatz gefahren. Dort habe er angehalten. Er habe nach vorne und anschliessend in den Rückspiegel geschaut, habe links geblinkt und sei dann Richtung [...] losgefahren. Auch vor der Vorinstanz gab er an, er habe kurz angehalten und mindestens ein Auto vorbeigelassen oder auch zwei (AS 100). Der Beschuldigte hat die Fahrbahn somit unbestrittenermassen verlassen und sich durch den Halt auf dem Ausholplatz aus dem Fliessverkehr entfernt.

Der Verteidigung des Beschuldigten ist zuzustimmen, dass es unklar ist, wie die Fläche, die sich neben der rechten Fahrbahn befindet, zu bezeichnen ist. Die Bezeichnung «Ausholplatz», die der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Erstbefragung gewählt hat, findet sich weder im SVG noch in den entsprechenden Verordnungen. Wie die geteerte Fläche, die durch eine unterbrochene Leitlinie von der rechten Fahrbahn abgegrenzt wird, zu bezeichnen ist, ist indessen unerheblich. Bei den in Art. 15 Abs. 3 VRV erwähnten Arten an Ausfahrten handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung («und dergleichen»), weshalb die entsprechende Fläche ohne weiteres unter Art. 15 Abs. 3 VRV subsumiert werden kann. Wer sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, hat eine erhöhte Vorsichts- und Sorgfaltspflicht. Er hat allen auf der Strasse verkehrenden Fahrzeugen, ob sie von rechts oder links kommen, den Vortritt einzuräumen (Urteil 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018). Beim Wiedereinbiegen in die Hauptstrasse wäre der Beschuldigte somit verpflichtet gewesen, den Benützern dieser Strasse, vorliegend der von rechts kommenden B.___, den Vortritt zu gewähren. Dies bestreitet der Beschuldigte auch nicht. Der Beschuldigte missachtete in objektiver Hinsicht folglich unbestrittenermassen das Vortrittsrecht von B.___ (Art. 36 Abs. 4 SVG).

Ergänzend anzufügen ist, dass die Vorinstanz zu Recht erwähnt, der Beschuldigte wäre gar nicht verpflichtet gewesen, vor dem Abbiegen nach links den Ausholplatz zu benutzen. Er hätte sich gegen die Strassenmitte halten und von dort – unter Beachtung der Vortrittsregelung für entgegenkommende Fahrzeuge – wie üblich nach links abbiegen können. Es liegt in der Tat der Schluss nahe, dass der erwähnte Ausholplatz grossen Fahrzeugen mit einem weiten Wendekreis, wie Lastwagen oder Bussen, beim Abbiegen nach links in die [...] zum Ausholen dienen soll. Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich nicht um eine Strassengestaltung, die das berechtigte Vertrauen des Strassenbenützers auf eine verkehrsgerechte Gestaltung des Verkehrsraums verletzt. Es gelten die normalen Linksabbiegevorschriften und es gab keine Signalisation oder Markierung, die den Beschuldigten verpflichtet hätte, den Ausholplatz zu benützen. Die [...] verläuft einzig zu Beginn fast parallel zur [...], was ein langsames Abbiegen nach links bedingt. Die Einholung eines verkehrssignalisationstechnischen Gutachtens ist daher nicht erforderlich.

2.3 In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten wie erwähnt ein fahrlässiges Handeln vorgeworfen. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen (Urteil 6B_1056/2016).

Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, der Beschuldigte habe beim Wiedereinbiegen in die Hauptstrasse nicht das erforderliche Mass an Aufmerksamkeit aufgewendet. Gerade wegen des von ihm geltend gemachten Blendeffekts der Sonne im Rückspiegel und der damit einhergehenden Einschränkung der Sicht (vgl. dazu die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil AS 125 f.) hätte er vorsichtiger und mit erhöhter Aufmerksamkeit in die Hauptstrasse, auf der mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren werden darf, einbiegen müssen. Er hätte in der Tat nicht bloss unmittelbar vor dem Anfahren beobachten dürfen, ob die Strasse frei ist, sondern hätte sich auch noch während des Einbiegens vergewissern müssen, dass von rechts kein vortrittsberechtigtes Fahrzeug kommt. In dieser Situation wäre auch der Blendeffekt der Sonne im Rückspiegel weggefallen (der Blendeffekt im Rückspiegel war gemäss Aussagen des Beschuldigten vor der Wegfahrt aufgetreten [AS 100 Rz 120 ff.], d.h. als er noch in Fahrtrichtung [...] stand). Bei genügender Aufmerksamkeit hätte er angesichts der gut überblickbaren Strasse allfälligen Gegenverkehr rechtzeitig sehen müssen (so auch die Vorinstanz: US 9, Schluss des zweiten Absatzes). Der Beschuldigte stand auch nicht unter Druck, die Strasse möglichst schnell zu überqueren, da das Verkehrsaufkommen gering war (Aussagen Beschuldigter vor der Vorinstanz AS 100 Rz 116). Festzuhalten ist zudem, dass offenbar seine Partnerin das herankommende Fahrzeug von B.___ vor der Kollision noch kurz gesehen hatte (AS 99 Rz 101 f.). Dem Beschuldigten ist daher vorzuhalten, nicht das Ausmass an Aufmerksamkeit und Vorsicht resp. Sorgfalt aufgewendet zu haben, zu dem er nach den Umständen und auch nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre.

2.4 Zusammenfassend ist der Schuldspruch der Vorinstanz somit nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat durch Mangel an Aufmerksamkeit und durch Missachten des Vortrittsrechts bei der Wegfahrt ab einem «Ausholplatz» gegen Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 VRV verstossen und sich damit der fahrlässigen Verkehrsregelverletzungen nach 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.

V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 450.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

2. Der Beschuldigte beantragt, gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG sei von einer Strafe Umgang zu nehmen.

Gemäss dieser Bestimmung wird in besonders leichten Fällen von einer Bestrafung Umgang genommen. Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und subjektiven Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Von einer Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht angemessen, als stossend erschiene. Die Rechtsprechung stellt mithin an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen (Urteil 6B_20/2018 vom 10. April 2018 mit Hinweisen). Die Regel ist nur anwendbar, wenn das Verhalten des Täters – obschon der gesetzliche Straftatbestand an sich erfüllt ist – nach den besonderen Umständen nicht strafwürdig ist. Das dürfte kaum je der Fall sein (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 100 N 10).

Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines besonders leichten Falles zu Recht verneint. Der Beschuldigte hat durch die Missachtung des Vortritts eine elementare Verkehrsregel verletzt und einen Unfall mit Sachschaden verursacht (der verursachte Sachschaden wurde von der Polizei auf CHF 56'600.00 geschätzt). Überdies hat er durch sein unvorsichtiges Verhalten eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen. Es ist glücklichen Umständen zu verdanken, dass durch die Kollision niemand verletzt wurde (vgl. Fotos AS 18f.; mögliche Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h). Die dem Beschuldigten unklar erschienene Verkehrssituation sowie allenfalls störende Umwelteinflüsse durch eine tiefstehende Sonne vermögen sein pflichtwidriges Handeln nicht zu entschuldigen. Die Auferlegung einer Busse erscheint im vorliegenden Fall nicht stossend und das Verhalten des Beschuldigten nicht als nicht strafwürdig. Es kann daher nicht gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Strafe Umgang genommen werden.

3. Bei der Strafzumessung ist indessen – neben den unter Ziff. 2 erwähnten Umständen – auch zu berücksichtigen, dass sich die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten auf wenige Sekundenbruchteile bezogen hat, er mit langsamer Geschwindigkeit in die Strasse wieder eingebogen ist und er seine Schuld sogleich eingestanden hat. Er hat zudem glaubhaft beteuert, dass es ihm leidtue.

Aus diesen Gründen erscheint die von der Vorinstanz verhängte Busse von CHF 450.00 als angemessen. Die Strafzumessung der Vorinstanz ist zu bestätigen, so auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

VI. Kosten und Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen. Sein Entschädigungsbegehren ist abzuweisen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 700.00 betragen total CHF 1’000.00. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgelegt. Zuzüglich allgemeiner Kosten belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 1'030.00.

Demnach wird in Anwendung der Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 4 und 90 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 VRV; Art. 47 und Art. 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.    A.___ hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachten des Vortrittsrechts schuldig gemacht, begangen am 23. August 2017.

2.    A.___ wird zu einer Busse von CHF 450.00 verurteilt, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

3.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 700.00, total CHF 1’000.00, hat A.___ zu bezahlen.

4.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'030.00, hat A.___ zu bezahlen.

Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Ramseier

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_692/2020 vom 27. September 2021 bestätigt.

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