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Solothurn Obergericht Strafkammer 09.09.2020 STBER.2019.67

9 septembre 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·5,122 mots·~26 min·3

Résumé

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 9. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Ersatzoberrichterin Lamanna

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 9. September 2020:

-       A.___, Beschuldigter und Berufungskläger in Begleitung von C.___;

-       D.___, Auskunftsperson.

Der Vorsitzende eröffnet um 8.30 Uhr die Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Des Weiteren fasst der Vorsitzende das erstinstanzliche Urteil vom 31. Juli 2019 zusammen, gegen welches der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. August 2019 (Datum Poststempel) die Berufung anmelden liess. Mit Berufungserklärung vom 13. Oktober 2019 habe der Beschuldigte sodann sinngemäss beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen. Der Vorsitzende erläutert den weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Befragung der Beschuldigten;

2. Befragung der Auskunftsperson D.___;

3. Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivortrag und letztes Wort des Beschuldigten;

5. Geheime Urteilsberatung;

6. Mündliche Urteilseröffnung.

Der Vorsitzende fügt an, der Zeuge E.___ sei auf Antrag des Beschuldigten mit Verfügung 29. Mai 2020 vorgeladen worden. E.___ habe mit Eingabe vom 3. Juni 2020 erklärt, er habe den Unfall nicht gesehen und könne dazu nichts aussagen. Zudem plane er im September eine dreiwöchige Reise. Anschliessend sei der Beschuldigte mit Verfügung vom 25. Juni 2020 aufgefordert worden, dem Gericht mitzuteilen, ob er an der Befragung von E.___ festhalte. Nachdem innert Frist keine Eingabe des Beschuldigten erfolgt sei, sei Verzicht angenommen worden und E.___ für die Zeugenbefragung abgeboten worden (vgl. Verfügung vom 25. Juni 2020).

Auf Nachfrage verzichtet der Beschuldigte sodann auf das Stellen von Vorfragen. Anschliessend weist der Vorsitzende den Beschuldigten auf sein Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern. Es folgt dessen Befragung (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 9. September 2020). Danach folgt die Einvernahme der Auskunftsperson D.___, welcher ebenfalls auf seine Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht wird (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 9. September 2020).

In der Folge stellt der Beschuldigte sinngemäss den Antrag, er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Er verzichtet auf eine ausführliche Begründung, fügt aber an, gemäss Aufnahmen der Dash-Cam sei er klarerweise schuldig, aber die Aufnahmen seien nicht echt. Der Geschehensablauf sei ganz anders gewesen. Es habe viele Menschen auf dem Trottoir gehabt, weshalb er, um die nötige Übersicht zu haben, in die Baselstrasse habe hinausfahren müssen und dann nicht mehr zurückfahren können, da hinter ihm bereits ein Personenwagen aufgeschlossen habe. Der Strassenbahnfahrer habe ihn aber gesehen und wäre in der Lage gewesen, anzuhalten. Daraufhin erläutert der Vorsitzende, das Gericht müsse noch über die Frage entscheiden, ob die Aufnahmen der Dash-Cam überhaupt verwertbar seien. Der Beschuldigte verzichtet auf das Recht zum letzten Wort.

In der Folge wird vereinbart, dass die mündliche Urteilseröffnung auf 11:00 Uhr vorgezogen wird.

Um 9:20 Uhr endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück. Um 11:00 Uhr erfolgt die mündliche Urteilseröffnung bis um 11:15 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Aufgrund einer Strafanzeige der Stadtpolizei Solothurn vom 31. Oktober 2018 erliess die Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2019 einen Strafbefehl gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV) und Missachten des Vortrittsrechts bei Wegfahrt ab Trottoir (Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 VRV). Diesem wurde vorgeworfen, am 23. September 2018 um 14:17 Uhr in Solothurn, Baselstrasse, als Lenker des PW Ford Mondeo, SO-[...], beim Abbiegen vom Parkplatz des Stadtpräsidiums via Trottoir nach rechts in die Baselstrasse zufolge mangelnder Aufmerksamkeit zu weit nach vorne gefahren zu sein, weshalb die Front des PW auf das Bahntrassee hinausragte. In der Folge habe der Beschuldigte das Vortrittsrecht der korrekt herannahenden Bahn der Aare Seeland Mobil AG missachtet, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere seiner Beifahrerin B.___ sowie den Führer der Bahn, D.___, und der Fahrgäste hervorgerufen und dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft und ihm wurden die Verfahrenskosten auferlegt (Akten Vorinstanz S. [AS] 3 ff.).

2. Am 3. März 2019 erhob der Beschuldigte begründet Einsprache gegen den Strafbefehl vom 20. Februar 2019. In seiner Einsprache machte er sinngemäss geltend, er habe verkehrsbedingt, um die nötige Übersicht zu haben, in die Baselstrasse hinausfahren müssen und dann nicht mehr zurückfahren können, da hinter ihm ein Personenwagen bereits aufgeschlossen gehabt habe. Der Bahnführer habe ihn sehr wohl sehen können und hätte auch ohne weiteres frühzeitig anhalten können. In seiner Einsprache resp. einer Beilage zur Einsprache, beantragte der Beschuldigte seine Anhörung durch die zuständige Behörde sowie die Befragung eines Zeugen, E.___.

3. Mit Verfügung vom 6. März 2019 wies die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge des Beschuldigten ab und überwies die Akten gleichentags an das Gerichtspräsidium Solothurn-Lebern, unter Festhalten am Strafbefehl (AS 1 f.).

4. Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 setzte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern dem Beschuldigten Frist für allfällige Beweisanträge, lud ihn sowie D.___ als Zeuge zur Hauptverhandlung auf den 31. Juli 2019 vor und holte bei der Stadtpolizei Solothurn die in der Strafanzeige erwähnte Memory-Card mit den Daten des Fahrtenschreibers inkl. eine allfällige vorhandene Auswertung und den ebenfalls in der Strafanzeige erwähnten Datenträger mit der Videoaufzeichnung der Dash-Cam des unfallbeteiligten Triebwagens ein (AS 5 f.). Mit Nachtragsrapport vom 15. Mai 2019 gingen diese Datenträger beim Gericht ein (AS 72 ff.).

5. Am 31. Juli 2019 erliess der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern nach vorgängiger Befragung des Beschuldigten sowie des Zeugen D.___ folgendes Urteil:

1.         A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art.90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) und Missachten des Vortrittsrechts bei Wegfahrt ab Trottoir (Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 15 Abs. 3 VRV), begangen am 23. September 2018, schuldig gemacht.

2.         A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00.  

3.         Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

4.         A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 890.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 690.00 betragen.

6. Am 8. August 2019 meldete RA Christoph Schönberg für den Beschuldigten die Berufung an (AS 41 ff.).

7. Am 13. August 2019 legte RA Schönberg sein Mandat nieder (AS 19).

8. Am 2. Oktober 2019 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (AS 71).

9. Am 13. Oktober 2019 reichte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Fälschung des Dash-Cam-Videos der unfallbeteiligten Bahn der Aare Seeland Mobil AG ein.

10. Am 15. Oktober 2019 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 13. Oktober 2019 beim Obergericht ein. Der Beschuldigte erklärte sinngemäss, das gesamte Urteil anzufechten und begründete dies im Wesentlichen mit den bereits in der Einsprache vorgebrachten Gründen. Er beantragte erneut die Befragung von E.___ als Zeugen und machte darüber hinaus geltend, das Dash-Cam-Video sei gefälscht worden.

11. Am 31. Oktober 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Verfahren.

12. Am 31. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen angeblicher Fälschung des Dash-Cam-Videos ein.

13. Am 29. Mai 2020 wurden der Beschuldigte sowie E.___ als Zeuge und D.___ als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung auf den 9. September 2010 vorgeladen.

14. Am 3. Mai 2020 teilte E.___ dem Berufungsgericht mit, er habe den Unfall nicht gesehen und könne dazu nichts aussagen. Zudem plane er im September eine dreiwöchige Hurtigrouten-Fahrt.

15. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 stellte der Instruktionsrichter dem Beschuldigten die Eingabe von E.___ zu und forderte ihn auf, mitzuteilen, ob er am Zeugen festhalte (unter Hinweis, dass bei unbenutztem Fristablauf vom Verzicht auf den beantragten Zeugen ausgegangen werde).

16. Nachdem der Beschuldigte sich nicht hatte vernehmen lassen, widerrief der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. Juni 2020 die Vorladung des Zeugen E.___.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Verwertbarkeit der Dash-Cam-Videos

In den Akten befindet sich ein Memory-Stick mit zwei Videos (AS 74). Der Strafanzeige lässt sich auf Seite 4, unten, entnehmen, dass es sich dabei um Videos handelt, welche von einer im Triebwagen installierten Dash-Cam aufgezeichnet worden sind und der Polizei vom Betriebsleiter der Aare Seeland Mobil AG zugestellt worden sind.

Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 hat sich das Bundesgericht detailliert zur Verwertbarkeit von privaten Dashcam-Aufnahmen im Strafverfahren geäussert und dabei erkannt, dass das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchem Personen oder Autokennzeichen erkennbar seien, nach Art. 3 lit. a und e des Datenschutzgesetzes (DSG) ein Bearbeiten von Personendaten darstelle. Da das Erstellen von Videoaufnahmen aus einem Fahrzeug heraus für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar sei, liege eine heimliche Beschaffung von Personendaten vor, was nach Art. 4 Abs. 4 DSG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 lit. a DSG eine unzulässige Persönlichkeitsverletzung darstelle. Eine solcherart erstellte Aufnahme sei im Strafverfahren nur verwertbar, wenn auch die Strafverfolgungsbehörden das fragliche Beweismittel, sprich eine solche Aufnahme, rechtmässig hätten erstellen können und (kumulativ) eine Interessenabwägung unter Anwendung des Massstabes des Art. 141 Abs. 2 StPO für die Verwertbarkeit spricht. Im Rahmen dieser Interessenabwägung wird demnach vorausgesetzt, dass die Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Andere Rechtfertigungsgründe, bspw. Art. 13 DSG, sind gemäss Bundesgericht unbeachtlich.

Die vorliegenden Dashcam-Aufnahmen aus dem Treibwagen der Aare Seeland Mobil AG sind nach den im vorstehend erwähnten Bundesgerichtsurteil erwähnten Kriterien zu prüfen. Wie bereits erwähnt wären allfällige ausserstrafprozessuale Rechtfertigungsgründe unbeachtlich. Den für den Betrieb der Aare Seeland Mobil AG einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen lässt sich auch nichts entnehmen, was die Einrichtung einer Dashcam, welche anlassunabhängig den Verkehr auf öffentlichem Grund aus dem Sichtbereich des Triebwagens aufzeichnet und dabei auch Personen und Autokennzeichen erkennbar festhält, für zulässig erachten liesse. Gemäss Art. 16 b Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (SR 742.101) können die Konzessionsinhaber zum Schutz der Infrastruktur eine Videoüberwachung einrichten. Die Einzelheiten sind in der bundesrätlichen Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (SR 742.147.2) geregelt. Gemäss Art. 1 dieser Verordnung sind Videoüberwachungen zur Überwachung von Fahrzeugen sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) des Unternehmens des öffentlichen Verkehrs zulässig. Gemäss Art. 2 soll die Überwachung dem Schutz der Reisenden, des Betriebes und der Infrastruktur dienen (Abs. 1) und insbesondere das Personal, die Reisenden, Kundinnen und Kunden sowie die Besucherinnen und Besucher vor Aggressionen und Belästigungen schützen (lit. a), Wertgegenstände sichern (lit. b), Sachbeschädigungen verhindern (lit. c) und Fahrgastzählungen zu Zwecken der Betriebssicherheit ermöglichen (lit. d). Gemäss Art. 3 Abs. 2 muss die Videoüberwachung erkennbar gemacht werden. Genau gleich ist die Regelung in Art. 55 des Personenbeförderungsgesetzes (SR 745.1), welcher in Abs. 6 wiederum auf die erwähnte Verordnung verweist. Die erwähnten Bestimmungen richten sich primär auf die in Bahnhöfen oder in Zügen oder Bahnwagen gegen innen gerichtete Videoüberwachungssysteme und rechtfertigen offensichtlich keine Dash-Cams zur Überwachung des Strassenverkehrs, zumal solche Dash-Cams für die überwachten Verkehrsteilnehmer nicht erkenntlich sind.

Schliesslich enthalten die Ausführungsbestimmungen des Bundesamtes für Verkehr (AB-EBV) zu Art. 50 Abs. 1 der Eisenbahnverordnung (EBV, SR 742.141.1) u.a. Be-stimmungen zur Geschwindigkeitsmessung und Fahrdatenregistrierung (Ziff. 15). Hierunter lässt sich jedoch die Installation einer Dash-Cam offensichtlich nicht subsumieren. 

Als Fazit ist demnach festzuhalten, dass die sich in den Akten befindenden Dash-Cam-Aufnahmen illegale Beweismittel darstellen. Zur Aufklärung der vorliegend zu beurteilenden Straftat dürfen sie daher nicht verwertet werden, zumal es sich dabei ganz offensichtlich nicht um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handelt. Ob die Strafverfolgungsbehörden gleiche Aufnahmen ihrerseits hätten erlangen können, kann somit dahingestellt bleiben (wäre aber eher zu verneinen).

2. Weitere objektive Beweise

In den Akten befindet sich eine von der Polizei erstellte Unfallskizze sowie Fotografien, welche die Unfallstelle, den Triebwagen der beteiligten Bahn (im Volksmund «Bipperlisi» genannt) sowie den PW des Beschuldigten zeigen. Der Strafanzeige lässt sich entnehmen, dass sich die Bahn beim Eintreffen der Polizei noch in der Unfallendstellung befunden hatte, während der PW des Beschuldigten vom Kollisionsort wegbewegt worden war. Auf dem sich in den Akten befindenden Foto ist eine Beschädigung des PW des Beschuldigten ganz vorne rechts, vor und über dem rechten Vorderrad sowie im Bereich des rechten Vorderlichts und der Stossstange erkennbar. Am Triebwagen sind Kratzer sowie eine kleine Beule im unteren Bereich ganz vorne links erkennbar. Auf dem zweiten Foto, oben rechts, ist die Bahn in der Unfallendstellung sowie der vom Kollisionsort zurückversetzte PW des Beschuldigten in der Ausfahrt vom Stadtpräsidium ersichtlich. Auf dem Trottoir sind zwei weisse quer zur Fahrbahn angebrachte kurze Striche erkennbar, wobei sich der erste Strich (in Fahrtrichtung der Bahn) ziemlich genau in der Mitte der Ausfahrt vom Stadtpräsidium befindet. Die Front des Triebwagens befindet sich etwa zwei Meter nach diesem Strich (in Fahrtrichtung), ungefähr am Ende der Ausfahrt vom Stadtpräsidium (wiederum in Fahrtrichtung). Somit verdeckte die Bahn die ganze Breite der Ausfahrt. Weiter hinten im Bild ist eine längs zur Fahrbahn am Trottoirrand angebrachte langgezogene weisse Linie ersichtlich. Zudem sind weiter innen auf dem Trottoir mehrere parallel laufende dünnere weisse Markierungen ersichtlich, welche zuerst parallel zur Fahrbahn verlaufen, dann einen kleinen Bogen nach innen auf dem Trottoir machen und von einer Serie zebrastreifenähnlicher dünner weisser Markierungen, jeweils etwa 50 cm parallel zur Fahrbahn quer über das ganze Trottoir verlaufend, abgeschlossen werden. Dabei dürfte es sich um Markierungen handeln, welche für Blinde den Einstiegsbereich in die Bahn aufzeigen. Das Trottoir ist in diesem Bereich knapp drei Meter breit.

Gemäss Strafanzeige befanden sich in der Bahn rund 45 Fahrgäste. Verletzt wurde bei der Kollision niemand. Bei beiden unfallbeteiligten Fahrzeug-, resp. Bahnführern wurden Atemalkoholtests durchgeführt, welche negativ verliefen. Ebenfalls gemäss Anzeige sei bei der Ausfahrt vom Stadtpräsidium in die Baselstrasse auf der linken Seite ein Gefahrensignal (1.18 Strassenbahn) aufgestellt, welches auf das Bahntrasse aufmerksam mache. Gemäss Angaben des Betriebsleiters der Aare Seeland Mobil AG konnten die Daten des Fahrtenschreibers der Bahn aus unbekannten Gründen nicht ausgelesen werden. Die Daten befinden sich auf einer Memory Card in den Akten (AS 74).    

3. Aussagen der Unfallbeteiligten

3.1 D.___

3.1.1 D.___ machte im Rahmen seiner Erstbefragung am Unfallort am 23. September 2018 folgende Aussage:

«Ich fuhr mit dem Bipperlisi vom HB Solothurn Richtung Haltestelle Baseltor. Die Abfahrt am HB Solothurn war um 14:16 Uhr. Ich fuhr mit der vorschriftsgemässen Geschwindigkeit von 25 km/h in den Kreisel und zur Haltestelle Baseltor. Ich veranlasste eine Haltebremsung, damit ich bei der Haltestelle bremsen kann. Ich schaute, ob keine Personen im Bereich meines Zugs waren. Es waren keine Personen oder Fahrzeuge im Bereich. Dann kam bei einer Geschwindigkeit von 16 – 17 km/h von links unvermittelt ein Auto hervor. Es kam plötzlich und unvermittelt. Dies konnte ich nicht vorahnen. Das Augenmerk gilt aber auch den Personen, welche an der Haltestelle stehen. Es kam zur Kollision. In diesem Moment tätigte ich eine Vollbremsung, aber es war schon zu spät».

3.1.2 Anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz als Zeuge (AS 23 ff.) machte D.___ zusammengefasst folgende Aussagen:

Er sei vom Bahnhof gekommen und Richtung Baseltor gefahren. Dort habe sich eine grosse Menschenmenge befunden. Bei der Einfahrt in die Station müsse man schauen, dass das Tempo stimmt, dass die Bremsverzögerung stimmt und funktioniert. Er habe dabei auch die Spiegel beobachten müssen, dass keiner dort stehe, der unter den Zug springe oder unter die «Räder» gerate. Bevor er zum Stillstand gekommen sei, sei unvermittelt das Auto da gewesen und es habe «getätscht». Er sei mit unter 20 km/h gefahren. Er habe das Auto erst im allerletzten Moment gesehen, da habe es nicht mehr gereicht. Er habe sich halt auf die Bedienung der Bremsen und des Zuges und die Beobachtung der Umstände konzentriert. Alles gleichzeitig habe nicht funktioniert. Er wisse nicht, ob das Auto schon gestanden oder noch gefahren sei, als er es wahrgenommen habe. Er habe eine Vollbremsung/Schnellbremsung gemacht. Er habe nicht abgewartet, ob das Auto zurückfahre. Den Bremsweg würde er bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit auf 2 – 5 Meter einschätzen. Auf Vorhalt, ob er vergessen habe, bei der Haltestelle Baseltor anzuhalten: Nein, das sei ein vorgeschriebener Halt, ein fahrplanmässiger Halt. Am Baseltor gebe es immer einen automatischen Stopp. Die Haltelinie sei ziemlich weit vorne, damit man mit dem Heck des Zuges abgedreht habe. Die Halte-linie sei so ein Querstrich am Boden, wo der Haltepunkt sei. Er habe ordnungsgemäss gebremst, nicht zu spät, also am üblichen Anhaltepunkt. Wenn der Zug die Haltestelle ordentlich bediene, könne man die Ausfahrt vom Gemeindepräsidium nicht mehr befahren. Diese sei dann versperrt. Es gebe da auch eine Warntafel. Auf Vorhalt: Nein, er habe keine Passanten gesehen, die dem Beschuldigten zugewunken hätten. Da seien so unglaublich viele Personen gewesen. Er schätze mal 80 – 100 Fahrgäste, die dort gewartet hätten. Es sei ein Gewusel gewesen, wie ein Ameisenhaufen. Auf Vorhalt, der Beschuldigte mache geltend, er hätte rechtzeitig bremsen können: Das Auto sei unvermittelt gekommen, es sei schon zu spät gewesen. Er habe sich ja in erster Linie auf die Bedienung der Haltestelle konzentrieren müssen: Zug abbremsen, Geschwindigkeit einhalten, Kontrolle im Spiegel, das seien schon viele Sachen aufs Mal.

3.1.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte D.___ im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Der Auskunftsperson wurden die fotografischen Aufnahmen (Beilagen zum Rapport Nr. 939932) vorgelegt und er wurde insbesondere zum zweiten Foto, oben rechts, befragt. D.___ sagte aus, die zwei weissen quer zur Fahrbahn angebrachten kurzen Striche seien Markierungen für die Endhalteposition. Es seien zwei Markierungen, weil die Haltestelle von beiden Fahrtrichtungen bedient werde und es unterschiedlich lange Strassenbahnen gebe. Für die von ihm betriebene Strassenbahn sei der erste, weisse, kurze Strich massgebend gewesen, welcher sich in der Mitte der Ausfahrt des Stadtpräsidiums befinde. Es sei zwar richtig, dass die Front des Triebwagens etwa zwei Meter nach diesem Strich (in Fahrtrichtung) zum Stillstand gekommen sei. Die Endhalteposition müsse nur ungefähr angefahren werden, man könne dies nicht zentimetergenau machen. Entscheidend sei, dass er die Strassenbahn in der Mitte der Ausfahrt zum Stillstand habe bringen müssen. D.___ bestätigte zudem seine frühere Aussage, bei der Haltestelle habe es viele Leute gehabt. Erst auf Vorhalt, gemäss den Bildern der Dash-Cam seien praktisch keine Leute bei der Haltestelle zu sehen, räumte er ein, die Leute seien primär aus der Fussgängerunterführung gekommen und erst im Begriff gewesen, sich Richtung Haltestelle zu bewegen.

3.2 Beschuldigter

3.2.1 Der Beschuldigte machte im Rahmen seiner Erstbefragung am Unfallort am 23. September 2018 folgende Aussage:

«Ich wollte hier beim Baseltor hinter der Gemeinde parkieren, wir wollten an die Heso, es hatte aber keinen Parkplatz mehr, ich wendete, dann wollte ich rechts abbiegen, es kamen aber immer wieder Leute, es hatte wegen der Heso sehr viele Menschen auf dem Trottoir, ich fuhr dann im Schritttempo nach vorne, als ich dann zuvorderst stillstand, sah ich dann, dass von rechts das Bipperlisi kommt. Ich kann nicht sagen wie schnell das Bipperlisi fuhr. Ich stand jedenfalls still, meine Front schaute ein Stück in die Fahrbahn hinaus. Ich legte unverzüglich den Rückwärtsgang ein, aber zum Rückwärtsfahren reichte es mir nicht mehr. Das Bipperlisi kollidierte in der Folge mit seiner linken Seite in mein stillstehendes Fahrzeug, in die rechte vordere Seite. Ich kann nicht sagen, ob das Bipperlisi gebremst hat, ich weiss es nicht». 

3.2.2 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte zusammengefasst folgende Aussagen (AS 28 ff.):

Da sei alles voller Leute gewesen. Er sei rausgefahren, bis er gesehen habe, dass das «Zügli» nicht halte. Dann habe er den Retourgang eingelegt und sei zurückgefahren, so viel er gekonnt habe, weil hinter ihm nachfolgend sei ein anderes Auto gewesen. Er habe deshalb nicht zurückfahren können. Seine Frau sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Er habe ziemlich lange gewartet. Er habe gesehen, dass das «Trämli» im Schritttempo weitergefahren sei, und darauf den Rückwärtsgang eingelegt und sei soweit zurückgefahren, wie er können habe. Er habe keine freie Sicht gehabt. Er habe das «Trämli» erst sehen können, als er viel weiter draussen gewesen sei. Es sei alles voller Leute gewesen. Er habe ewig gewartet, bis dann nachher die Leute eine Gasse gemacht hätten, damit er habe rausfahren können. Diese Leute seien in der Annahme gewesen, dass das Bipperlisi halte. Als er gesehen habe, dass das Bipperlisi weiterfahre, habe er den Retourgang eingelegt und sei zurückgefahren, bis er dem hinter ihm an der Front gestanden habe. Wenn er mehr zurückgefahren wäre, hätte er den anderen gerammt. Warum er dann nicht weiter vorwärts gefahren sei? Er habe nicht raus gekonnt. Auf der anderen Seite sei alles Verkehr gewesen. Das Bipperlisi habe ihn noch weggestossen, deshalb sei sein Auto am Schluss schräg gestanden. Er sei vor dem Rausfahren gestanden, weil die Leute «auf dem Trottoir frequentiert» seien. Er habe die Strasse nicht gesehen. Es seien viele Leute auf dem Trottoir gewesen. Dann hätten sie ihm Platz gemacht, einen Tunnel. Sie hätten ihn dann herausgewunken, worauf er vorwärtsgefahren und der hinter ihm gefolgt sei. Er habe gewusst, dass das Bipperlisi kommen könnte. Er habe es aber erst gesehen, als er draussen gewesen sei. Er sei voll auf den Geleisen gestanden. Weiter nach vorne habe er nicht fahren können, weil die andere Seite voll gewesen sei. Er habe nicht mehr weiterkönnen, vorne gesperrt, hinten gesperrt und von rechts sei der Zug gekommen. Er habe Glück gehabt, dass er noch so viel zurückfahren habe können, sonst hätte er seine Frau mutwillig der Gefahr ausgesetzt, wie dies Frau F.___ mal geschrieben habe. Wenn er nicht etwas zurückgefahren wäre, hätte ihn die Bahn an der Achse erwischt.

3.2.3 Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, er habe das herannahende Bipperlisi aufgrund der grossen Menschenmenge auf dem Trottoir nicht erblicken können. D.___ habe bestätigt, dass es eine richtige Menschentraube gehabt habe. Er habe lange gewartet, sicher 5-6 Minuten, bis die Leute eine Gasse gebildet hätten und ihn jemand herausgewunken habe. Verkehrsbedingt habe er gar nichts sehen können, weshalb er gezwungen gewesen sei, langsam nach vorne zu rollen. Erst als er mit dem Fahrzeug bereits weit vorne gestanden sei, habe er das herannahende Bipperlisi gesehen. Zurückfahren habe er nicht können, weil er durch ein hinter ihm stehendes Auto blockiert gewesen sei. Herr D.___ habe ihn jedoch gesehen und wäre in der Lage gewesen, frühzeitig abzubremsen.

4. Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten, dass der von D.___ geführte Triebwagen der Aare Seeland Mobil AG bei der Einfahrt in die Haltestelle Baseltor mit dem sich auf der Ausfahrt vom Parkplatz beim Stadtpräsidium befindenden PW des Beschuldigten vorne rechts (beim PW) resp. vorne links (bei der Bahn) seitlich kollidierte. Der Beschuldigte bringt nun einerseits vor, der Lenker der Bahn hätte rechtzeitig bremsen können und er, der Beschuldigte habe gar nicht anders reagieren können: in der ersten Phase habe er nichts gesehen, weil dort so viele Leute gestanden seien. Diese hätten dann eine Gasse gebildet und ihn herausgewunken. Er habe die Bahn erst gesehen, als er sich schon voll auf dem Bahntrasse befunden habe, vorher habe er diese gar nicht sehen können. Er habe dann sofort den Rückwärtsgang eingelegt und sei soweit wie möglich rückwärtsgefahren. Da sich hinter ihm jedoch ein anderes im Ausfahren begriffenes Fahrzeug befunden habe, habe er nicht mehr weiter zurückfahren können. Vorwärts habe er auch nicht gekonnt, weil die andere Strassenseite besetzt gewesen sei. Es ist vorliegend zu prüfen, ob auf diese Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden kann.

Mangels Verwertbarkeit der Dash-Cam-Aufnahmen ist primär auf die Aussagen des Beschuldigten und von D.___ abzustellen. Anlässlich seiner Erstbefragung hatte der Beschuldigte angegeben, es habe viele Leute gehabt und er habe sich schrittweise vortasten müssen. Vor Obergericht hielt der Beschuldigte an seiner Darstellung fest. Auch D.___ gab vor Vorinstanz an, es habe sehr viele Leute gehabt, es sei ein richtiges Gewusel, ein Ameisenhaufen von rund 80-100 Personen gewesen. Dies bestätigte er anlässlich der Berufungsverhandlung. Erst auf Nachfrage räumte D.___ ein, die Leute seien nicht primär im Bereich der Ausfahrt vom Stadtpräsidium gestanden, sondern seien erst gerade dabei gewesen, aus der Fussgängerunterführung herauszukommen, und hätten sich Richtung Tramhaltestelle bewegt. Damit widersprach er seinen früheren Angaben. Er hatte vorher konstant von einer grossen Menschenmenge im Bereich der Endhaltestelle gesprochen. Die Präzisierung kann vorliegend nicht ins Gewicht fallen, hatte doch D.___ stets von einer grossen Menschenmenge gesprochen und seine Präzisierung erst auf den Hinweis gemacht, auf den (nicht verwertbaren) Bildern der Dash-Cam seien praktisch keine Leute im Bereich der Endhalteposition zu sehen.

Folglich ist zu Gunsten des Beschuldigten auf die übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und von D.___ abzustellen, wonach es bei der Haltestelle eine grosse Menschenmenge gehabt hat, so dass die Sicht des Beschuldigten tatsächlich aufgrund der vielen Leute verdeckt war und er langsam im Schritttempo nach vorne fahren musste. Zwar mutet die Aussage des Beschuldigten vor der Vorinstanz, er habe auf das Bahntrasse hinausfahren müssen, um das Bipperlisi wahrzunehmen, wenig überzeugend an, da sich Menschen üblicherweise während der Einfahrt einer Strassenbahn nicht direkt bis an den Trottoirrand aufhalten, sondern einen gewissen Sicherheitsabstand einhalten. Selbst wenn sich aber die Leute mit einem normalen Sicherheitsabstand und nicht ganz bis an den Trottoirrand aufgehalten haben, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass seine Sicht aufgrund einer grossen Menschenmenge bei der Ausfahrt beeinträchtigt war.

Hingegen kann der Darstellung des Beschuldigten, er habe nicht rückwärtsfahren können, weil er durch ein hinter ihm fahrendes Auto blockiert worden sei, nicht gefolgt werden. Dies hatte er bei der ersten und tatnäheren Einvernahme nicht erwähnt. Stattdessen hatte er an der Erstbefragung angegeben, zum Rückwärtsfahren habe es ihm nicht mehr gereicht. Ebenso erwähnte der Beschuldigte anlässlich der Ersteinvernahme nichts davon, dass die Leute eine Gasse gebildet und ihn herausgewunken hätten. Auch die Aussage des Beschuldigten vor der Vorinstanz, die Bahn wäre in der Lage gewesen, rechtzeitig zu bremsen, widerspricht der Erstaussage des Beschuldigten, wo dieser aussagte, nicht sagen zu können, wie schnell das Bipperlisi gefahren sei und ob es gebremst habe. Letzteres deutet darauf hin, dass der Beschuldigte das Bipperlisi schlicht übersehen hatte. Denn hätte er die herannahende Bahn so rechtzeitig gesehen, dass er – wie er später angab – noch den Rückwärtsgang hätte einlegen und ein Stück weit zurückfahren können, so wäre ihm auch aufgefallen, wie schnell die Bahn fuhr und ob sie gebremst hat.

Zusammenfassend ist – mangels Verwertbarkeit der Dash-Cam – in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund der grossen Menschenmenge langsam nach vorne fahren musste und dabei auch eine gewisse Vorsicht walten liess. Allerdings fuhr der Beschuldigte zu weit nach vorne und bemerkte die herannahende Bahn aus Mangel an Aufmerksamkeit zu spät, als er bereits auf dem Bahntrassee stand, während die Bahn im Begriff war, in die Haltestelle Baseltor einzufahren. Trotz rechtzeitiger Einleitung einer Vollbremsung durch den Bahnführer liess sich die Kollision nicht vermeiden.

Nicht erstellt ist jedoch die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltsfeststellung, der Beschuldigte sei schwungvoll resp. mit unangemessener Geschwindigkeit auf das Bahntrasse gefahren und es hätten sich nicht viele Leute auf dem Trottoir befunden. Diese Sachverhaltsfeststellung stützt sich auf das nicht verwertbare Video. Allein aus D.___s Aussage, der PW sei unvermittelt da gewesen, kann nicht auf ein schwungvolles Herausfahren mit unangemessener Geschwindigkeit geschlossen werden. Das unvermittelte Wahrnehmen des PW des Beschuldigten durch D.___ dürfte vielmehr dem Umstand geschuldet sein, dass sich viele Leute an der Haltestelle befanden und er sein Augenmerk zudem auch noch auf zahlreiche andere Bereiche richten musste.

III. Rechtliche Würdigung

Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund der grossen Menschenmenge lange nicht in der Lage war, das Einfahren der Strassenbahn zu sehen und er folglich gezwungen war, langsam nach vorne zu fahren. Dabei ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er dabei eine gewisse Vorsicht walten liess. Allerdings hätte der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit damit rechnen müssen, dass das Bipperlisi einfahren könnte und er hätte nicht so weit auf das Bahntrassee hinausfahren dürfen. Er hätte sich noch vorsichtiger heraustasten und allenfalls anhalten und eine Hilfsperson beiziehen müssen. Gemäss Art.15 Abs. 3 VRV hat, wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radewegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strasse den Vortritt zu gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss angehalten oder eine Hilfsperson beigezogen werden.

Unter diesen Umständen war es pflichtwidrig unvorsichtig, sich in den Gleisbereich vorzuwagen, ohne sich allenfalls mit der Unterstützung einer Hilfsperson zu vergewissern, dass die Strassenbahn nicht einfährt. Der Beschuldigte liess seine pflichtgemässe Vorsicht daher nicht walten und übersah die herannahende Strassenbahn. Dass es dabei zu einer Kollision mit der Strassenbahn kommen könnte, war für den Beschuldigten voraussehbar. Die Kollision hätte vermieden werden können, wenn sich der Beschuldigte pflichtgemäss vorsichtig verhalten hätte.

Damit hat der Beschuldigte eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Er verhielt sich fahrlässig. Bei diesem Beweisergebnis handelt es sich aber entgegen der Beurteilung der Vorinstanz nicht um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern es liegt eine einfache Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG vor. Zu ergänzen wäre hinsichtlich der Vortrittsberechtigung höchstens noch, dass es sich beim «Bipperlisi» auf besagtem Strassenabschnitt um eine Strassenbahn handelt, womit diese auch gestützt auf Art. 38 Abs. 1 SVG vortrittsberechtigt war. Der Beschuldigte ist daher der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit, Missachten des Vortrittsrechts bei Wegfahrt ab Trottoir und Nichtbeachten des Vortritts der Strassenbahn gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

Das Verschulden des Beschuldigten wiegt leicht, weshalb sich die Busse am unteren Rand des Strafrahmens zu orientieren hat. Angesichts des leichten Verschuldens und der engen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist eine Busse von CHF 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, angemessen.

V. Kosten 

Vorliegend bleibt es bei einem Schuldspruch, weshalb der Beschuldigte bei diesem Ausgang die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen hat. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Gerichtskosten von CHF 890.00 ist angemessen und zu bestätigen.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte teilweise, indem er eine günstigere rechtliche Qualifikation erreicht und eine Busse anstelle einer Geldstrafe ausgefällt wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm die Hälfte der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Urteilsgebühr ist auf CHF 1'500.00 zuzüglich CHF 100.00 Auslagen festzusetzen. Davon hat der Beschuldigte 50% zu tragen, folglich CHF 800.00.

Demnach wird in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 sowie Art. 38 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 VRV; Art. 106 und Art. 47 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff StPO erkannt:

1.    A.___ hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit, Missachten des Vortrittsrechts bei Wegfahrt ab Trottoir und Nichtbeachten des Vortritts der Strassenbahn, begangen am 23. September 2018, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

3.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 890.00, hat A.___ zu bezahlen.

4.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, hat A.___ zu 50%, somit CHF 800.00, zu bezahlen. Der Rest geht endgültig zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Riechsteiner

STBER.2019.67 — Solothurn Obergericht Strafkammer 09.09.2020 STBER.2019.67 — Swissrulings