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Solothurn Obergericht Strafkammer 15.04.2020 STBER.2019.66

15 avril 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·3,444 mots·~17 min·1

Résumé

Beschimpfung

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 15. April 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Streit-Kofmel  

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___

Beschuldigte und Berufungsklägerin

betreffend     Beschimpfung

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-        A.___, Beschuldigte und Berufungsklägerin,

-        B.___, Zuhörer,

-        C.___, Dolmetscherin.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die weiteren Anwesenden fest. Die Dolmetscherin wird auf die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung hingewiesen (Art. 307 StGB). Die Beschuldigte wird gefragt, ob sie die Dolmetscherin verstehe. Es meldet sich statt ihr der Zuhörer B.___ zu Wort. Er wird darauf hingewiesen, dass er in diesem Verfahren keine aktive Rolle und demnach nicht das Recht hat, das Wort zu ergreifen. Seitens der Beschuldigten werden auf erneute Nachfrage keine Ablehnungsgründe gegen die Dolmetscherin geltend gemacht, was der Vorsitzende ausdrücklich feststellt.

Der Vorsitzende legt kurz den Prozessgegenstand und den geplanten Verhandlungsablauf dar. Zuhörer B.___ meldet sich wieder zu Wort. Er wird darauf hingewiesen, dass er von der Verhandlung ausgeschlossen werde, sollte er sich weiterhin nicht an die Anweisungen des Vorsitzenden halten.

Die Beschuldigte legt ein Dokument vor mit dem Antrag um Aktennahme. Der Vorsitzende verweist auf den geschilderten Verhandlungsablauf: Parteivorträge sind erst nach Abschluss des Beweisverfahrens vorgesehen.

Beweisantrag

Die Beschuldigte beantragt, B.___ sei als Zeuge zu befragen.

Zur Begründung führt die Beschuldigte aus, sie habe den Inhalt der inkriminierten Beschwerde nicht verstanden gehabt. Diese habe Herr B.___ abgefasst und sie habe gedacht, dass er dies richtiggemacht habe. Für die Abfassung der Beschwerde sei nicht sie, sondern Herr B.___ verantwortlich.

Die Verhandlung wird zur Beratung des Beweisantrages unterbrochen.

Die Strafkammer beschliesst nach geheimer Beratung:

Der Beweisantrag wird teilweise gutgeheissen, B.___ wird als Auskunftsperson zur Sache befragt.

Kurzbegründung:

Nachdem die Beschuldigte geltend macht, den Inhalt des inkriminierten Schreibens nicht verstanden zu haben, kann eine Befragung von B.___ allenfalls relevante Erkenntnisse hinsichtlich der Frage bringen, ob die Beschuldigte den Tatbestand der Beschimpfung subjektiv zu verantworten hat. Eine Befragung als Zeuge fällt jedoch ausser Betracht, da B.___ während der ganzen erstinstanzlichen Verhandlung anwesend war und allenfalls selbst als Täter der Beschimpfung in Frage kommt. B.___ wird daher als Auskunftsperson befragt.

Der Beschluss wird sofort mündlich eröffnet und begründet.

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B.___ wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten als Auskunftsperson zur Sache befragt. Die Befragung wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten). Auf Frage teilt die Beschuldigte mit, dass die Befragung der Auskunftsperson, welche auf Deutsch erfolgt, für sie nicht übersetzt werden muss.

Die Beschuldigte macht keine Aussagen, weder zur Sache noch zur Person.

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Die Beschuldigte erhält das Wort zu ihrer Verteidigung. Sie verweist auf das bereits vorgelegte Dokument. In diesem werden folgende Anträge gestellt:

« b) mich schadenersatzpflichtig freizusprächen,

   c) Mit Kosten des Verfahrens und allen meinen Auslagen den /die Verursacher zu    belasten.».

Das Dokument wird zu den Akten genommen.

Die Beschuldigte führt mündlich aus, sie möchte nicht verurteilt werden für etwas, das sie nicht getan habe. Die Verfahrenskosten sollten nicht ihr auferlegt werden, denn sie könne diese nicht bezahlen.

Auf entsprechende Nachfrage ist die Beschuldigte nicht in der Lage, ihre geltend gemachte Schadenersatzforderung zu substantiieren. Weder legt sie entsprechende Belege vor noch kann sie sagen, wofür sie entschädigt werden will.

Die Verhandlung wird um 9:45 Uhr geschlossen.

Das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Um 10:30 Uhr wird das Urteil – in Anwesenheit derselben Personen wie an der Hauptverhandlung – mündlich eröffnet, kurz begründet und übersetzt. Im Anschluss an die Urteilseröffnung wird der Beschuldigten die schriftliche Urteilsanzeige ausgehändigt. Sie wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des begründeten Urteils zu laufen beginnt.

Die Urteilseröffnung ist um 10:50 Uhr beendet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

1. Am 14. August 2018 reichte D.___ bei der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte eine Strafanzeige wegen «Schikanebetreibung» ein. Zudem machte er eine Verletzung seiner Ehre zu Folge einer Äusserung der Beschuldigten in einem Beschwerdeverfahren geltend und stellte diesbezüglich Strafantrag (Aktenseite [AS] 1 f.).

2. Der Strafbefehl, welcher im vorliegenden Verfahren die Anklageschrift darstellt (Art. 356 Abs. 1 StPO), datiert vom 21. September 2018 (AS 20 f.).

3. Die Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 Einsprache (AS 23). Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 16. Oktober 2018 dem Gerichtspräsidium Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid (AS 29).

4. Die Beschuldigte stellte am 1. September 2019 ein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt (AS 51 ff.), welches dieser an die Beschwerdekammer zur Beurteilung weiterleitete. Gleichzeitig verfügte er, er werde das Amt bis zum Entscheid der Beschwerdekammer weiterhin ausüben und die für den 6. September 2019 vorgesehene Hauptverhandlung durchführen (AS 59).

5. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 wies die Beschwerdekammer das Ausstandsgesuch der Beschuldigten ab (BKAUS.2019.5).

6. Am 6. September 2019 fällte der Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 115 f.):

1.         A.___ hat sich der Beschimpfung schuldig gemacht.

2.         A.___ wird zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.         Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 690.00, hat A.___ zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit sich die Kosten auf CHF 490.00 belaufen.

7. Am 19. September 2019 meldete die Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (AS 124).

Gemäss Berufungserklärung vom 12. Oktober 2019 richtet sich die Berufung gegen das ganze Urteil.

8. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger erhoben kein Rechtsmittel. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

9. Mit Eingabe vom 13. April 2020 stellte die Beschuldigte ein Verschiebungsgesuch. Die für den 15. April 2020 vorgesehene Berufungsverhandlung sei wegen der Corona-Problematik zu verschieben. Der Verfahrensantrag wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. April 2020 abgewiesen.

10. Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht fand am 15. April 2020 statt.

III.        Formelle Einwände

1. In der Berufungserklärung vom 12. Oktober 2019 werden in erster Linie formelle Einwände gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben:

1.1 Die Beschuldigte führt aus bzw. lässt durch ihren Lebenspartner B.___ ausführen, die Dolmetscherin habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung «fachlich nicht korrekt» bzw. «skandalös falsch» übersetzt.

Als Beispiel wird gemäss «Gedächtnisprotokoll vom 10.9.2019» erwähnt, dass die Beschuldigte in polnischer Sprache ausgeführt habe, dass sie sich in dem ganzen Verfahren verloren habe und nicht mehr wisse, worum es gehe. Die Dolmetscherin habe skandalös falsch übersetzt «Ich bin verloren», was der Vorsitzende als Schuldanerkennung aufgefasst habe.

Diese Behauptung trifft nun aber nicht zu. Gemäss Einvernahmeprotokoll übersetzte die Dolmetscherin: «Ich bin total verloren und ich weiss nicht, wie und was», was genau der gemäss Beschuldigten zutreffenden Übersetzung entspricht. Den Ausführungen im begründeten Urteil zur Strafzumessung (AS 137 ff.) kann zudem an keiner Stelle entnommen werden, dass der erstinstanzliche Richter vom Vorliegen eines Geständnisses ausging.

Es stellt auch keinen Skandal, sondern ein Vorgehen im Interesse des betroffenen Adressaten dar, wenn der Richter den Dolmetscher auffordert, einen juristisch-technischen Begriff zu umschreiben und in diesem Sinne dem juristischen Laien verständlich zu machen.

Wie die Beschuldigte in der Berufungserklärung selber ausführen lässt, verfügt der Verfasser B.___ in der deutschen Sprache nicht über «sattelfeste» Kenntnisse. Entsprechend ist die Kritik an den Fähigkeiten der Arbeit der Dolmetscherin verfehlt, wie es sich im beschriebenen Beispiel denn auch manifestiert. Eine mangelhafte Übersetzung ist damit im erstinstanzlichen Verfahren, in welchem sich die Beschuldigte im Übrigen zur Sache gar nicht äusserte, nicht erstellt.

1.2 Das Ausstandsgesuch der Beschuldigten gegen den Gerichtpräsidenten Stefan Altermatt wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts behandelt und mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 abgewiesen (BKAUS.2019.5).

1.3 Die Beschuldigte macht im Weiteren eine Verletzung von Art. 6 lit. a, c und d EMRK geltend, ohne dass ersichtlich ist, welche Rechtsverletzungen genau gerügt werden.

Festzustellen ist jedenfalls, dass der gerichtlichen Beurteilung in Form des Strafbefehls vom 21. September 2018 eine Anklageschrift zu Grunde lag (Art. 356 Abs. 1 StPO) und das Urteil der Beschuldigten vorerst in summarischer Form mündlich und sodann mit einer ausführlichen schriftlichen Begründung eröffnet wurde.

Festzustellen ist im Weiteren, dass sich aus den Akten kein Hinweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung ergibt. Die Beschuldigte spricht selbst von einem «denkbar einfachen Strafbefehlsverfahren» (Berufungserklärung S. 8). Es ist denn auch von einem Bagatellfall auszugehen; ein Grund für eine unzureichende Möglichkeit der Beschuldigten, ihre Verfahrensinteressen wahrzunehmen, ist nicht ersichtlich, so dass die fehlende anwaltliche Vertretung keinen Verfahrensmangel darstellt (Art. 131 und 132 StPO).

1.4 Im vorliegenden Fall bestritt die Beschuldigte nie, die Beschwerde vom 25. Juli 2018 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft unterzeichnet zu haben. Sie liess sich dazu im Vorverfahren und vor erster Instanz auch nicht vernehmen. Damit ist ihr – wie im erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt – der Inhalt des Textes grundsätzlich auch vorzuhalten. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafbehörden die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu ermitteln haben, verletzt sein sollte (Art. 6 StPO).

1.5. Zu der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist festzuhalten, dass während des erstinstanzlichen Verfahrens zwischen dem 18. Dezember 2018 und dem 8. Februar 2019 sowie zwischen dem 12. März 2019 und dem 14. Juni 2019 keine Prozesshandlungen erfolgten. Beide Phasen stellen keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar: In der ersten sechswöchigen Phase lagen die Weihnachtstage, während zu Beginn der zweiten Phase die Strafakten von D.___ eingeholt wurden; deren Studium und Einordnung ihrer Bedeutung für das vorliegende Verfahren rechtfertigten den Unterbruch.

III.        Sachverhalt

1.         Vorhalt

Gemäss Strafbefehl vom 21. September 2018, welcher hier die Anklage bildet, soll sich die Beschuldigte der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 25. Juli 2018, annahmeweise an ihrem Domizil […], zum Nachteil des Privatklägers, schuldig gemacht haben. Dies, indem sie diesen auf Seite 3 ihrer Beschwerde vom 25. Juli 2018 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft im Verfahren STA.2018.1795 mit folgenden Worten beschimpft habe: «Auf Frage 11 auf Seite 4 der Einvernahme v. 14.06.2018 antwortete Herr D.___ wie ein Geisteskranke oder ein geistig behinderte Person.» Dadurch habe sie den Privatkläger vorsätzlich in seiner Ehre angegriffen.

2. Aus den sich in den Akten befindlichen Dokumenten ergibt sich folgender rechtsrelevanter Sachverhalt:

2.1 Die Beschuldigte hatte vom Privatkläger D.___ […] ein 1-Zimmer-Studio mit Beginn ab 1. Dezember 2016 gemietet (AS 90).

2.2 Am 24. April 2018 teilte D.___ der Beschuldigten schriftlich mit, er habe erfahren, dass nach Angaben von Nachbarn in der gemieteten Wohnung seit Juli 2017 eine zweite Person wohnen würde. Der Vermieter machte Mehrkosten von CHF 1'450.00 für 10 Monate geltend (AS 91).

2.3 Die Beschuldigte kündigte darauf am 28. April 2018 umgehend das Mietverhältnis per Ende Juli 2018 (AS 92).

2.4 Am 2. Mai 2018 gelangte D.___ schriftlich an die Beschuldigte (AS 93 f.). Er führte u.a. aus, an seinen Forderungen festzuhalten; sollten die Forderungen nicht erfüllt werden, würde er Behörden und Ämter über ihr auffälliges Verhalten sowie Arbeitgeber, RAV und die Schweizer Hausverwaltungen und den Vermieterverband über die negativen Vorfälle ausführlich informieren.

2.5 Am 7. Mai 2018 erstattete die Beschuldigte gegen D.___ bei der Staatsanwaltschaft Solothurn «Strafantrag und Strafanzeige», insbesondere wegen Hausfriedensbruchs, Drohung/Nötigung und Erpressung (AS 82 ff.).

2.6 Die Staatanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 9. Juli 2018 nicht an die Hand (vgl. blauer Ordner, Verfahren gegen D.___, STA.2018.1795, Akten nicht paginiert).

Die Beschuldigte erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung am 25. Juli 2018 Beschwerde an die Staatsanwaltschaft, welche diese am 7. August 2018 an die Beschwerdekammer des Obergerichts weiterleitete. Diese trat mit Beschluss vom 27. September 2018 auf die Beschwerde nicht ein, nachdem sie ein Gesuch der Beschuldigten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und diese die geforderte Sicherheitsleistung nicht bezahlt hatte.

2.7 In der Beschwerde vom 25. Juli 2018 ist auf Seite 3 Folgendes ausgeführt (AS 102):

«Auf Frage 11 auf Seite 4 der Einvernahme vom 14. Juni 2018 antwortete Herr D.___ wie ein Geisteskranke oder ein geistig behinderte Person» (AS 106 ff.).

Wie der Einvernahme von D.___ als Beschuldigter vom 14. Juni 2018 entnommen werden kann, sei das erste halbe Jahr des Mietverhältnisses gut gelaufen. Er habe dann erfahren, dass seit Juli 2017 in der vermieteten Wohnung eine zweite Person lebe. Er habe der Beschuldigten deshalb einen Brief geschrieben und Mehrkosten von CHF 1'450.00 geltend gemacht. Darauf habe die Beschuldigte den Mietvertrag gekündigt.

Er habe von Nachbarn erfahren, dass Herr B.___ bei der Beschuldigten in der Wohnung lebe. Die von der Beschuldigten in der Beschwerde erwähnte Frage 11 lautete wie folgt:

«Wollten Sie Frau A.___ damit unter Druck setzen?», worauf D.___ antwortete (AS 109):

«Das war in diesem Sinne nicht ein Druck. Es war lediglich eine Information, dass weitere Vermieter nicht in die gleiche Lage kommen wie ich. Es war eigentlich wie ein Leumundsbericht, aus welchem solche Informationen entnommen werden können.»

Hintergrund der Frage 11 war die von D.___ unbestrittene Tatsache, dass er der Beschuldigten in Aussicht stellte, Angaben über sie an Dritte (Vermieterverband, RAV, Arbeitgeber) weiterzugeben (vgl. Frage 10, S. 4 der Einvernahme vom 14. Juni 2018 sowie AS 94, wo D.___ die entsprechenden Äusserungen gegenüber der Beschuldigten in einem Brief vom 2. Mai 2018 machte).

2.8 Am 31. Oktober 2018 fand vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, Kammer Solothurn-Lebern, eine Schlichtungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien einen Vergleich abschlossen (AS 81).

2.9 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte auf gewissen aktenkundigen Dokumenten wie beispielsweise der Berufungserklärung nicht nur ihre Unterschrift, sondern auch den Vermerk anbrachte, «verstanden und gelesen». Dies, im Gegensatz zum inkriminierten Dokument, der Beschwerdeschrift, auf welcher ein entsprechender Vermerk fehlt.

3. Die Beschuldigte machte in der Strafuntersuchung und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Aussagen (AS 67 f.). Auch vor dem Berufungsgericht verweigerte sie die Aussage zur Sache.

4. Wie dargelegt, befragte das Berufungsgericht B.___ als Auskunftsperson zur Sache. Er führte auf entsprechende Fragen aus, er habe das Verfahren für Frau A.___ geführt und die inkriminierte Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung verfasst. Er habe einige Tage daran geschrieben. Er habe Frau A.___ die Beschwerde nicht vorgelesen. Sie sei daran auch nicht interessiert gewesen. Er habe vor vielen Jahren in Deutschland Jura studiert. Er habe auch im Internet recherchiert. Er habe ihr nicht berichtet, was er geschrieben habe. Selbst wenn sie diesen Schriftsatz gelesen hätte, hätte sie ihn nicht verstanden. Sie wisse nicht einmal, was eine Verfügung sei. Er sei es auch gewesen, der sich mit Herrn D.___ auseinandergesetzt habe. Frau A.___ habe nicht gewusst, dass man den Vermieter betreiben könne, wenn dieser die Kaution nicht zurückzahle. Er wisse, dass man in einer Eingabe nie etwas Beleidigendes schreibe. Dies wisse er noch aus dem Studium. Er habe die inkriminierte Formulierung als Vergleich (und nicht als Beschimpfung) angebracht. Die Berufungserklärung vom 12. Oktober 2019 habe er ihr übersetzt. Sie sei nun schon vorsichtiger gewesen. Sie habe nicht nochmals ein Verfahren riskieren wollen. Dies sei der Grund, weshalb Frau A.___ auf diesem Dokument vermerkt habe «gelesen und verstanden».

5. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist durch das aktenkundige inkriminierte Schriftstück in objektiver Hinsicht dokumentiert. Angesichts des Eindrucks, den die Beschuldigte und B.___ vor dem Berufungsgericht hinterliessen, ist es durchaus realistisch, dass B.___ die Beschwerdeschrift sozusagen im Alleingang abfasste, ohne die Beschuldigte über den Inhalt einzuweihen. Nach eigenen Angaben hat er vor langer Zeit einmal Jura studiert und sieht sich nun wohl als De-facto-Anwalt seiner Lebenspartnerin. Dass die Beschuldigte im Kenntnis des Inhalts des Schreibens war, als sie dieses unterschrieb, kann ihr unter den gegebenen Umständen nicht nachgewiesen werden. Es muss eher davon ausgegangen werden, dass sie dem Verfasser des Schreibens blind vertraute. Offenbar hat sie später realisiert, dass dies riskant ist, und hat dann jeweils weitere von ihm abgefasste Schriftstücke wie beispielsweise die Berufungserklärung durchgelesen und dies entsprechend festgehalten, indem sie auf dem Dokument vermerkte «gelesen und verstanden». Demnach ist beweismässig davon auszugehen, dass das inkriminierte Schreiben von B.___ verfasst und von der Beschuldigten ohne inhaltliche Kenntnis unterzeichnet worden ist.

IV.       Rechtliche Subsumtion

1. Betreffend die Ausführungen zu den Ehrverletzungsdelikten im Allgemeinen und der Beschimpfung im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (AS 132 - 135 oben) verwiesen werden.

2. Auch betreffend die konkrete rechtliche Würdigung kann vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden, soweit die Erwägungen den objektiven Tatbestand betreffen (AS 135 – 137). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass, entgegen den Ausführungen in der Berufungserklärung, nicht eine «umfangreiche hermeneutische und sprachphilosophische Analyse» vorzunehmen ist, wie eine Äusserung zu verstehen ist; vielmehr beurteilt sich die Strafbarkeit von Äusserungen nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt (Trechsel/Lieber in: Schweizerisches StGB, Praxiskommentar, 3. Auflage, Vor Art. 173 StGB N 11).

3. D.___ wurde in der Einvernahme vom 14. Juni 2018 mit seinem Schreiben vom 2. Mai 2018 an die Beschuldigte konfrontiert, in welchem er dieser in Aussicht stellte, dass er bei Nichteinhaltung ihrer aus seiner Sicht bestehenden Zahlungspflicht Behörden, Ämter, Arbeitgeber, RAV sowie die Schweizer Hausverwaltungen und den Vermieterverband informieren würde. In der Antwort zu der von der Beschuldigten angesprochenen Frage 11 machte D.___ Aussagen zu der Motivation seines Schreibens vom 2. Mai 2018: Er führte aus, dass er andere Vermieter habe informieren wollen, damit diese nicht in die gleiche Lage wie er kommen würden.

Die Äusserung, jemand sei psychisch krank, berührt an sich nicht die Ehre, weil sie kein moralisches Werturteil gegenüber dem für seine abnormen Reaktionen nicht Verantwortlichen enthält. Der Ehrverletzung macht sich indessen schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich minderwertig darzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2013 E. 3.2.1).

Ein solcher Missbrauch liegt hier vor. Es ist nicht nachvollziehbar, wie das Verhalten von D.___ bzw. sein vertretener Standpunkt B.___ veranlassen konnte, diesen mit einem Geisteskranken oder einer geistig behinderten Person zu vergleichen. Vielmehr gab es für ein solche Äusserung keinerlei Anlass. Dabei macht es keinen Unterschied, D.___ selbst als «geisteskrank» oder «geistig behindert» zu bezeichnen oder aber ihn mit einer solchen Person zu vergleichen und damit auf eine gleiche Ebene zu stellen. Darius B.___ verwendete die Begriffe «wie ein Geisteskranker» und «wie eine geistig behinderte Person», um D.___ als charakterlich minderwertig hinzustellen und damit in seiner Ehre herabzuwürdigen. Das Werturteil von Darius B.___ war somit sachlich in keiner Weise vertretbar; der Beschuldigten gelingt damit auch der Entlastungsbeweis nicht (vgl. dazu Trechsel/Lieber in: Praxiskommentar zum StGB, 4. Auflage, Art. 177 StGB N 4).

Es ist weiter zu prüfen, ob die Beschuldigte den Tatbestand der Beschimpfung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Gemäss Beweisergebnis verfasste B.___ das inkriminierte Schreiben und die Beschuldigte hatte keine inhaltlichen Kenntnisse darüber, als sie das Schreiben unterzeichnete. Sie vertraute B.___ geradezu blind und handelte dadurch pflichtwidrig unvorsichtig. Dass sie aber mit Wissen und Willen bzw. vorsätzlich handelte, kann ihr unter den gegebenen Umständen nicht nachgewiesen werden. Ebensowenig ist ihr vorzuwerfen, dass sie die ehrverletzenden Äusserungen von B.___ im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat.

Die Beschuldigte ist vom Vorhalt der Beschimpfung freizusprechen.

VI.       Kosten und Entschädigung

Die Berufung der Beschuldigten war erfolgreich. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen demnach zu Lasten des Staates. Hingegen hat sie trotz des Freispruchs die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, da sie an der Einleitung des Strafverfahrens ein zivilrechtliches Verschulden trifft: Nach Art. 426 Abs. 2 StPO hat die freigesprochene Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu tragen, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Es trifft die Beschuldigte ein prozessuales Verschulden, weil sie durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat: Sie unterzeichnete ein Dokument, ohne sich um dessen Inhalt zu kümmern, wobei der Verfasser der inkriminierten Beschwerde, ihr Lebenspartner, in der streitigen Mietangelegenheit emotional und sachlich sehr engagiert war, was sich insbesondere in der ebenfalls von ihm verfassten Berufungserklärung vom 12. Oktober 2019, Seiten 2 und 3, widerspiegelt. Die Beschwerde vom 25. Juli 2018 enthielt denn auch Ausdrücke, welche die Persönlichkeitsrechte des Vermieters D.___ verletzten (Art. 28 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Verletzung von Art. 28 ZGB die Kostenauflage (Entscheid 6B_272/2019). Die Beschuldigte liess sich in der Voruntersuchung nicht vernehmen, so dass die Behörden keinen Anlass hatten, an ihrer Täterschaft zu zweifeln. Auch vor erster Instanz verweigerte sie die Aussage zur Sache.

A.___ brachte ein Schriftstück in den Rechtsverkehr, dessen wirklicher Aussteller nicht mit dem erkennbaren übereinstimmte und mit ihrer Unterschrift erweckte sie den Eindruck, die geistige Urheberin des Beschwerdeschreibens zu sein, weshalb gegen sie ein Strafverfahren wegen Beschimpfung geführt wurde, was sie nun selbst zu verantworten hat. Demnach hat A.___ die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 690.00, zu bezahlen und hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

Für das Berufungsverfahren hat A.___ ihre geltend gemachte Entschädigung für Nachteile nicht substantiiert, weshalb darauf nicht eingetreten wird.

Demnach wird in Anwendung der Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO

erkannt:

1.       A.___ wird vom Vorhalt der Beschimpfung freigesprochen.

2.         Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 690.00, hat A.___ zu bezahlen.

3.         Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Fröhlicher

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_660/2020 vom 9. September 2020 bestätigt.

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