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Solothurn Obergericht Strafkammer 09.01.2020 STBER.2019.65

9 janvier 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·4,851 mots·~24 min·3

Résumé

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz / Neubeurteilung

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 9. Januar 2020    

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Patrick Hasler

Beschuldigter

betreffend     Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz / Neubeurteilung

erscheint niemand. Das Urteil ergeht im schriftlichen Verfahren.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2016 wurde A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Ziff. 1.1), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Ziff. 1.2) und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. 1.3) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe, und zu den Verfahrenskosten von CHF 1’100.30 verurteilt (Akten Seiten 056 f., im Folgenden: AS 056 f.).

Dem Beschuldigten wurde dabei vorgehalten, am 21. Mai 2015, zwischen ca. 19:45 und ca. 22:30 Uhr, in Aeschi als Lenker des PW Mercedes Benz beim Parkieren das Fahrzeug nicht beherrscht und dadurch eine Streifkollision mit dem daneben parkierten PW Toyota Yaris von B.___ (nachfolgend: Geschädigte) verursacht zu haben. Anschliessend habe er die Unfallstelle pflichtwidrig verlassen, ohne der Geschädigten Name und Adresse anzugeben oder die Polizei zu verständigen und deren Eintreffen abzuwarten. Weiter wurde ihm vorgehalten, gegen die vor Mitternacht polizeilich angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, konkret den angeordneten Atemalkoholtest, Widerstand geleistet zu haben. Aufgrund dessen habe er mit leichter Gegenwehr ans Schliesszeug genommen werden müssen. Danach habe die Blutentnahme im Bürgerspital erfolgen können. Dadurch sei es beim Versuch der Vereitelung geblieben.

2. Gegen Ziff. 1.3 des Strafbefehls liess der Beschuldigte am 8. Februar 2016 resp. 1. März 2016 Einsprache erheben (AS 082 ff.).

3. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm am 28. Juli 2016 mit, sie beabsichtige, das Verfahren mit Bezug auf den Vorhalt der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit einzustellen. Wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sei vorgesehen, einen neuen Strafbefehl zu erlassen (AS 087). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 16. August 2016 sein Einverständnis mit der geplanten Einstellung erklären und ein Entschädigungsbegehren stellen (AS 088 ff.).

4. Entgegen ihrer ursprünglichen Absicht erhob die Staatsanwaltschaft am 20. September 2017 beim Amtsgerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Sie beantragte die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 1'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 16 Tagen Freiheitsstrafe (AS 001 ff).

5. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt fällte am 10. Januar 2018 folgendes Strafurteil (AS 128 ff.):

1.    A.___ wird freigesprochen vom Vorhalt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.

2.    A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig gemacht.

3.    A.___ wird zu einer Busse von CHF 800.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen, verurteilt.

4.    A.___ wird zu Lasten des Staates eine Genugtuung von CHF 100.00 zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.

5.    A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird zu Lasten des Staates eine reduzierte Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 4'100.00 (inkl. Auslagen von CHF 309.65 sowie MwSt. von CHF 176.70 zu 8 % und CHF 122.60 zu 7.7 %) zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.

6.    An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 2'290.00, hat A.___ CHF 596.55 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 500.00, womit sich die Kosten auf total CHF 1'790.00 belaufen und A.___ CHF 429.90 zu bezahlen hat.

6. Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 125). Mit Berufungserklärung vom 25. April 2018 verlangte die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Der Beschuldigte verzichtete am 23. Mai 2018 sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf das Stellen von Beweisanträgen.

7. Das Obergericht erliess am 1. März 2019 im schriftlichen Verfahren folgendes Berufungsurteil:

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Januar 2018 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich A.___ der Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig gemacht.

2.    A.___ hat sich weiter der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht.

3.    A.___ wird verurteilt:

zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;

zu einer Busse von CHF 550.00, ersatzweise zu 11 Tagen Freiheitsstrafe.

4.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ zu Lasten des Staates eine Genugtuung von CHF 100.00 zugesprochen, auszahlbar durch die Zen-trale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.

5.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00, total CHF 1‘789.70, hat A.___ zu bezahlen.

6.    Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'040.00, hat A.___ zu bezahlen.

8. Gegen das Berufungsurteil liess der Beschuldigte am 8. April 2019 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht führen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 12. September 2019 teilweise gut, hob das Berufungsurteil auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück.

Den Erwägungen des Bundesgerichts ist zu entnehmen, dass es die Beschwerde in Bezug auf den Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit abgewiesen hat (Erwägungen 2.1.1 bis 2.2.2). Gutgeheissen wurde die Beschwerde dagegen hinsichtlich der Strafzumessung mit folgenden Erwägungen:

3.2. Vorliegend geht auch die Vorinstanz von einer unverhältnismässig langen Verfahrensdauer aus, wobei sie ausführt, das Verfahren habe zwischen dem 1. März 2016 und dem 18. Juli 2016 sowie vom 17. August 2016 bis zum 20. September 2017, also während rund eineinhalb Jahren, ohne nachvollziehbaren Grund geruht. Indes unterlässt es die Vorinstanz, sowohl eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen, als auch, aufzuzeigen, wie und in welchem Ausmass sie diesem Umstand Rechnung trägt. Entgegen ihrer Auffassung erscheint zudem nicht nur die hievor dargestellte Zeitlücke im Rahmen des Einspracheverfahrens als zu lang. Dies gilt ebenso für das gesamte, auf Widerhandlungen gegen das SVG vom 21. März 2015 basierende Verfahren. Das angefochtene Urteil datiert vom 1. März 2019, erging mithin knapp vier Jahre später. Eine derart lange Verfahrensdauer bis zum Abschluss des kantonalen Verfahrens ist angesichts der Vorwürfe, der gänzlich fehlenden Komplexität der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie der Geständigkeit des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und diesem schlechterdings unzumutbar. Dies nicht zuletzt deshalb, weil offenbar ein administrativer Führerausweisentzug im Raum steht, und die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer sei auf sein Fahrzeug angewiesen. Indem sie der Verfahrensdauer mit einer Strafreduktion von weniger als einem Viertel (von 40 auf 30 Tagessätze) Rechnung trägt, wobei sie auch die zu gewärtigende Administrativmassnahme berücksichtigt, verletzt sie das ihr zustehende Ermessen.  

Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Strafzumessung zu Recht, dass das Verhalten der Anklagebehörde widersprüchlich und - jedenfalls aufgrund der Erwägungen des angefochtenen Urteils - nicht nachvollziehbar ist. Wie daraus erhellt, stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens hinsichtlich des strittig gebliebenen Vorwurfs der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit die Verfahrenseinstellung in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dieser zugestimmt hatte, erhob die Staatsanwaltschaft dennoch Anklage, wobei sie hierfür über ein Jahr benötigte. Abgesehen davon, dass die Ankündigung des beabsichtigten Verfahrensabschlusses im Sinne von Art. 318 StPO im Strafbefehlsverfahren, noch dazu nach einer Einsprache, nicht vorgesehen und deren Rechtsnatur im vorliegenden Verfahren daher unklar ist, verletzt die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, wenn sie ihn über ein Jahr nach der in Aussicht genommenen Verfahrenseinstellung zur Anklageerhebung nicht anhört (vgl. SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 318 StPO). Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zustimmung zur Verfahrenseinstellung nicht mehr mit einer Anklage rechnen musste. Ferner bleibt unerfindlich, aufgrund welcher Umstände die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangte, entgegen dem ursprünglichen Strafbefehl nicht 10, sondern 40 Tagessätze Geldstrafe als angemessene Sanktion zu betrachten. Diesen Widersprüchen bzw. der daraus resultierenden Belastung für den Beschwerdeführer ist bei der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen. 

9. Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 28. Oktober 2019, es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche gemäss Ziffern 1 und 2 des Urteils des Obergerichts vom 1. März 2019 in Rechtskraft erwachsen seien. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der bundesgerichtlichen Erwägungen zu mindestens 25 Tagessätzen in richterlich festzusetzender Höhe zu verurteilen.

10. Der Beschuldigte lässt am 19. November 2019 folgende Anträge stellen:

1.    Es sei das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verurteilung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit einzustellen.

2.    Es seien dem Beschuldigten Parteientschädigungen für die Verfahren vor erster Instanz (2/3), vor Obergericht (100%) sowie für das vorliegende Verfahren (100%) gemäss Kostennoten zuzusprechen.

3.    Es seien die Verfahrenskosten (erste Instanz zu 2/3, Obergericht zu 100%, vorliegendes Verfahren zu 100%) auf die Staatskasse zu nehmen.

II. Strafzumessung

1. Vorweg ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Januar 2018 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) der Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig gemacht hat. Ebenso ist der Schuldspruch des Berufungsgerichts vom 1. März 2019 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom Bundesgericht geschützt worden und im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen. Er ist zu bestätigen. Neu vorzunehmen ist die Strafzumessung, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Verletzung des Beschleunigungsgebots als ultima ratio auch die vom Beschuldigten beantragte Verfahrenseinstellung möglich ist.

2. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Anträge aus, das Verfahren gegen den Beschuldigten habe in der Tat insgesamt zu lange gedauert. Dabei müsse mitberücksichtigt werden, dass er durch die Bestreitung seiner Täterschaft zwar die ihm zustehenden prozessualen Rechte wahrgenommen habe, damit aber gleichzeitig auch selbst zur Verfahrensverlängerung beigetragen habe, umso mehr, als er betreffend die Schuldsprüche vollständig unterlegen sei. Bei den Hauptvorwürfen habe es sich um Vergehenstatbestände mit 10-jähriger Verjährungsfrist gehandelt, womit die Verfahrensdauer noch nicht in grosse Nähe zur Verjährung komme. Das Bundesgericht dürfte betreffend die angeblich unerklärliche Differenz zwischen der Sanktion gemäss Strafbefehl und Anklage einem erheblichen Irrtum unterlegen sein, habe doch der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft auf einem versuchten Delikt basiert, während die Anklage auf das zweifach vollendete Delikt gelautet habe, nämlich in der Form des Sich-Entziehens und des Nachtrunks. Darauf basiere auch die Verurteilung.

3. Der Beschuldigte lässt zur Begründung seiner Anträge am 19. November 2019 folgendes vorbringen: Das Beschleunigungsgebot sei vorliegend massiv verletzt worden, indem das Verfahren zwischen dem 1. März 2016 und dem 18. Juli 2016 sowie vom 17. August 2016 bis zum 20. September 2017, also während rund anderthalb Jahren, ohne Grund geruht habe. Darüber hinaus habe das Verfahren mit knapp vier Jahren insgesamt zu lange gedauert. Es handle sich vorliegend aus folgenden Gründen um eine extreme Verletzung des Beschleunigungsgebots:

-       Es gehe um eine SVG-Widerhandlung, namentlich um einen einfachen Parkschaden, und somit um einen einfachen Tatvorwurf.

-       Der Sache sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine gänzlich fehlende Komplexität zu attestieren.

-       Die Staatsanwaltschaft habe weder komplexe noch eine Vielzahl von Ermittlungen vornehmen müssen, sodass keine Gründe für ihr Untätigbleiben ersichtlich seien. Es seien auch keine Geschädigteninteressen zu berücksichtigen gewesen.

-       Die mit einem Strafverfahren verbundene Ungewissheit bringe für jede Person eine nicht unerhebliche Belastung mit sich. Beim Beschuldigten komme hinzu, dass er zur Ausübung seines Berufes unbestrittenermassen auf den Fahrzeugausweis (gemeint: Führerausweis) angewiesen sei. Deswegen hätte die vorliegende Angelegenheit dringlich behandelt werden müssen. Der Beschuldigte werde von der Verfahrensverzögerung überdurchschnittlich hart getroffen.

-       Für die krasse Verschleppung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ergäben sich keinerlei Rechtfertigungsgründe. Der Beschuldigte habe die Verursachung des Parkschadens eingestanden, hätte einen entsprechenden Strafbefehl akzeptiert und habe das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschuldigten liege nicht vor. Die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer habe unabhängig von der Verjährungsdauer zu erfolgen. Die Untätigkeit habe ausschliesslich die Staatsanwaltschaft zu verantworten.

-       Sowohl die ruhenden Phasen von insgesamt 18 Monaten als auch die Gesamtverfahrensdauer von mehr als viereinhalb Jahren seien im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als krass zu lang zu qualifizieren.

-       Insgesamt habe bei dieser extremen Verletzung des Beschleunigungsgebots zwingend eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, umso mehr, wenn das vom Bundesgericht festgestellte widersprüchliche Verhalten der Staatsanwaltschaft berücksichtigt werde. Der Beschuldigte habe nach seiner Zustimmung zur teilweisen Verfahrenseinstellung nicht mehr mit einer Anklage rechnen müssen. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft sei damit doppelt widersprüchlich (Ankündigung Teileinstellung, Strafhöhe). Ein Schuldspruch mit Strafverzicht wäre ungenügend, da es einzig die Staatsanwaltschaft sei, welche mit ihrem widersprüchlichen Verhalten massive Kosten verursacht habe.

4. Die vom Berufungsgericht mit Urteil vom 1. März 2019 festgesetzte Einsatzstrafe für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit – einerseits durch Unterlassung der Meldung an die Polizei gemäss Art. 51 SVG, andererseits durch den nachträglichen Alkoholkonsum – von 40 Tagessätzen Geldstrafe nach dem Tatverschulden ist vom Beschuldigten auch im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten geblieben. Davon kann unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 1. März 2019 (US 11) weiterhin ausgegangen werden. Zu betonen ist, dass der Beschuldigte gleich zwei Mal Handlungen begangen hat, mit denen er die Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt hat. Auch wenn beim Unfall mit rund CHF 1'500.00 kein besonders grosser Sachschaden verursacht wurde, liegt bezüglich Tatverschulden hinsichtlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kein ganz leichter Fall vor. Keinen Einfluss darauf hat eine allfällige Strafzumessung der Staatsanwaltschaft in einem vorausgehenden Strafbefehl, da das Berufungsgericht die Strafzumessung nach den gesetzlichen Vorgaben unabhängig von Vorinstanzen vorzunehmen hat (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.2 und 6B_707/2010 vom 4. Februar 2011 E. 1.5). Dabei ist mit der Staatsanwaltschaft zu vermerken, dass das Bundesgericht ganz offensichtlich einem Versehen unterlegen ist, wenn es die im Strafbefehl vorgesehenen 10 Tagessätze Geldstrafe für eine versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit dem Antrag auf Ausfällung von 40 Tagessätzen für eine vollendete Vereitelung verglichen hat.

Bei den Täterkomponenten ist weiterhin zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er beruflich auf den Führerausweis angewiesen ist, was sich im Rahmen der Beachtung des Sanktionenpakets strafmindernd auszuwirken hat. Im Übrigen ist mit dem Urteil vom 1. März 2019 festzuhalten, dass sich die Täterkomponenten nicht auf die Strafzumessung auswirken, was unbestritten blieb. Eine Reduktion der Strafe um 20% zur Abgeltung dieses Umstandes auf nunmehr noch 32 Tagessätze Geldstrafe erscheint angemessen.

5.

5.1 Zu berücksichtigen ist nunmehr noch die lange Verfahrensdauer bzw. Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dass Bundesgericht hat in BGE 143 IV 373 E. 1.3 f. ausgeführt:

1.3.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).

1.3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Die Vorinstanz erachtet die Dauer zwischen der Verhaftung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2010 und der Anklageerhebung am 19. Mai 2014 zu Recht als zu lang (vgl. oben, E. 1.1).

1.4.1 Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 135 IV 12 E. 3.6 S. 26; BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; BGE 130 I 312 E. 5.3 S. 333; BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55; BGE 117 IV 124 E. 4d S. 129; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 369; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (Urteil 6B_660/2016 vom 23. November 2016 E. 1.2.4).

1.4.2 Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Strafreduktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine Verfahrenseinstellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170 mit Hinweis). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich aus der vorinstanzlichen Formulierung, die Verfahrensverzögerung sei «enorm belastend» gewesen, nicht herauslesen, ihm sei ein solcher Schaden in aussergewöhnlicher Schwere erwachsen.

5.2 Das vorliegende Verfahren lief wie folgt ab (vgl. dazu insbesondere das «Journal Verfahrensschritte» der Staatsanwaltschaft auf AS 052 ff.):

Die nach dem Vorgang vom 21. Mai 2015 erstellte polizeiliche Strafanzeige ging am 1. Juli 2015 bei der Staatsanwaltschaft ein. Nach einem entsprechenden Beweisantrag des Beschuldigten vom 13. August 2015 gab die Staatsanwaltschaft bei der Kantonspolizei St. Gallen ein Forensisches Gutachten bezüglich der sichergestellten Mikrospuren in Auftrag, welches am 18. September 2015 den Kontakt des Fahrzeugs des Beschuldigten mit dem Fahrzeug der Geschädigten nachwies (AS 45 ff.). Dazu wurde dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme eingeräumt, worauf er nach Fristerstreckung am 30. Oktober 2015 verzichtete. Darauf wurde dem Beschuldigten der Abschluss des Verfahrens mittels Strafbefehl in Aussicht gestellt, wozu dieser nach zweimaliger Fristerstreckung am 3. Dezember 2015 Stellung nahm und Anträge stellte. Am 16. Januar 2016 erging der Strafbefehl, gegen den am 8. Februar 2016 Einsprache erhoben wurde. Die Einsprache wurde mit Eingabe vom 1. März 2016 näher begründet. Am 28. Juli 2016 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, es sei vorgesehen, das Verfahren in Bezug auf den Vorhalt der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit einzustellen. Weiter sei vorgesehen, bezüglich der beiden anderen Vorhalte (Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) einen neuen Strafbefehl zu erlassen. Mit Schreiben vom 16. August 2016 erklärte der Beschuldigte sein Einverständnis mit der Teileinstellung des Verfahrens und reichte eine entsprechende Kostennote ein. Am 8. November 2016 erfolgte bei der Staatsanwaltschaft zufolge Pensionierung der bisher fallführenden Staatsanwältin eine Neuzuteilung des Verfahrens. Am 19. Juli 2017 erkundigte sich der Verteidiger nach dem Stand des Verfahrens. Am 20. September 2017 erging die Anklageschrift an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt. Es kann damit eine Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während einem Jahr festgestellt werden, die jedenfalls nur zu einem geringen Teil durch die Pensionierung der fallführenden Staatsanwältin erklärt werden kann. Eine weitere Verzögerung hatte das Verfahren auch mit dem Ablauf von viereinhalb Monaten zwischen der schriftlichen Einsprachebegründung vom 1. März 2016 und der Mitteilung vom 28. Juli 2016 erfahren, was aber in einem nicht gänzlich einfachen Verfahren (vgl. dazu die divergierenden Beurteilungen durch die erste und zweite Instanz) wegen SVG-Widerhandlungen für sich alleine von eher untergeordneter Bedeutung wäre. In Bezug auf die Verfahrensführung vor der ersten und zweiten Instanz wurden zu Recht keine Einwände erhoben. Mit dem Bundesgericht ist schliesslich festzuhalten, dass die Verfahrensdauer von dreidreiviertel Jahren bis zum zweitinstanzlichen Urteil insgesamt unangemessen lang war.

Zusammenfassend wurde das Beschleunigungsgebot durch eine nicht begründete Untätigkeit der Staatsanwaltschaft von knapp anderthalb Jahren und der sich daraus ergebenden zu langen Gesamtverfahrensdauer verletzt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist gemäss E. 3.1 des Bundesgerichtsentscheides vom 12. September 2019 im Urteilsdispositiv festzuhalten.

Ergänzend anzufügen ist, dass das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte durch sein Bestreiten die Verfahrensverzögerung mitverursacht habe, nichts an der Verletzung des Beschleunigungsgebotes ändert. Erstens ist fraglich, ob die Ausübung eines prozessualen Rechts – Bestreiten – die Verletzung des Beschleunigungsgebotes überhaupt tangieren kann, was aber vorliegend offen bleiben kann, weil – zweitens – nicht ersichtlich ist, inwiefern das Verfahren durch das Bestreiten des Beschuldigten verzögert worden ist. Die Staatanwaltschaft begründet dies nicht und es sind keine Verfahrenshandlungen ersichtlich, welche durch das Bestreiten des Beschuldigten nötig geworden wären (z.B. Einvernahme von weiteren Zeugen).

5.3 Offensichtlich ist, dass diese Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht derart ist, dass sie als «Extremfall» mit der «ultima ratio», einer Einstellung des Verfahrens, zu sanktionieren wäre. Das bestätigt auch ein Blick in die bundesgerichtliche Rechtsprechung:

-       Urteil 6B_606/2016 vom 23. November 2016: Die Vorinstanz hatte bei einem Schuldspruch wegen falschem Zeugnis und Begünstigung eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen ausgesprochen und dabei die Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots um einen Drittel reduziert. Die genauen Umstände werden nicht dargelegt, die Verfahrensdauer bis zum zweitinstanzlichen Urteil dürfte rund achteinhalb Jahre betragen haben. Das Bundesgericht wies den Antrag auf Einstellung des Verfahrens ab und schützte das Urteil der Vorinstanz.

-       BGE 143 IV 373: Bei einem Fall von gewerbsmässigem Diebstahl etc. vergingen zwischen Verfahrenseröffnung und Anklageerhebung fast vier Jahre. Das Kantonsgericht stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und reduzierte die Strafe um 20% auf zwei Jahre Freiheitsstrafe. Die vom Beschuldigten zusätzlich verlangte Reduktion der Kostenauflage wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots lehnte das Bundesgericht ab.

-       BGE 133 IV 158: Das Bundesgericht schützte den vorinstanzlichen Entscheid, den Beschuldigten schuldig zu sprechen und (aus mehreren Gründen, darunter der Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot) auf eine Bestrafung zu verzichten. Die genauen Umstände der Verfahrensverzögerung sind im Entscheid nicht dargelegt, der Vorfall hatte sich am 27. Oktober 1999 ereignet, am 12. Oktober 2006 erging das erstinstanzliche Urteil des Bundesstrafgerichts. Das Bundesgericht befand, es seien keine derart aussergewöhnlichen Umstände zu erkennen, welche eine Verfahrenseinstellung erforderlich machen würden (E. 8).

-       BGE 117 IV 124: Das Bundesgericht hob die von der Vorinstanz verfügte Verfahrenseinstellung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots auf. Dem Urteil lagen Ereignisse aus den Jahren 1976 bis 1978 zugrunde (Wirtschaftskriminalität). Die Strafuntersuchung war im Juli 1977 eröffnet worden, das zweitinstanzliche Urteil war am 28. Juni 1989 ergangen.

Zum gleichen Schluss führt auch ein Blick in das jüngste einschlägige Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019, bei dem das Bundesgericht das Verfahren wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots eingestellt hat. Die Verjährungsfrist war bereits um weit mehr als das 1 ½-fache überschritten, das erstinstanzliche Verfahren hatte rund 20 Monate und das Rechtsmittelverfahren knapp 30 Monate ohne nachvollziehbare Gründe still gestanden. Zudem sei der Beschuldigte wegen des Verfahrens seit Jahren in seiner beruflichen Tätigkeit betroffen. Dieses Ausmass wird im vorliegenden Fall nicht annähernd erreicht.

Zu berücksichtigen ist neben dem Ausmass der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Bezug auf die für den Beschuldigten resultierende Belastung auch der im Verfahren erhobene Vorhalt, der im vorliegenden Fall nicht besonders schwer wiegt. Aber es stand für den Beschuldigten mit dem drohenden Führerausweisentzug eine weitere Massnahme in Aussicht, die ihn nicht leicht getroffen hätte, was zu einer etwas höheren Belastung des Beschuldigten durch die unbegründete Verfahrensverzögerung führt. Andererseits ist auch zu bemerken, dass sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einem Beschuldigten, der sich in Haft befindet oder gegen den Ersatzmassnahmen angeordnet wurden, erheblich stärker auswirkt. Im vorliegenden Fall liegt somit weder eine extreme Verletzung des Beschleunigungsgebots vor noch hat die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursacht. Der vorliegenden Verletzung des Beschleunigungsgebots ist – neben der Erwähnung im Urteilsdispositiv – mit einer Reduktion der Strafe um einen guten Drittel auf nunmehr 20 Tagessätze Geldstrafe Rechnung zu tragen.

Das Bundesgericht postuliert bei der Strafzumessung eine Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschuldigten vor Erlass der Anklageschrift das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Zur Abgeltung dieses Umstandes ist die Geldstrafe um einen weiteren Viertel auf nunmehr 15 Tagessätze zu reduzieren.

Gegen die Tagessatzberechnung von CHF 50.00 wurden keine Einwände erhoben. Dem Beschuldigten ist für die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 50.00 die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.

An dieser Beurteilung ändern auch die vom Beschuldigten zitierten Bundesgerichtsurteile nichts:

-       Im Urteil 1B_3/2011 vom 20. April 2011 führte das Bundesgericht in E. 2.5.3 aus, im Fall der Beschwerdeführerin, welche sich gegen einen Einstellungsentscheid (mangels Straftatbestandes) wehrte, dürfe bei der Prüfung der prozessualen Beschwer im Übrigen auch mitberücksichtigt werden, dass gegen sie lediglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG) und damit wegen einer strafrechtlichen Bagatelle untersucht worden sei. Eine Relevanz dieses Entscheides für den vorliegenden Fall ist nicht erkennbar. Entgegen dem entsprechenden Vorbringen des Beschuldigten geht es vorliegend auch nicht bloss um einen einfachen Parkschaden (also eine einfache Verkehrsregelverletzung), sondern – neben dem Vorhalt von mehreren SVG-Übertretungen – um den Vorhalt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.

-       Im BGE 124 I 139 führt das Bundesgericht aus, der EGMR habe eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Strafuntersuchung oder eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für das Weiterleiten eines Falles an die Rechtsmittelinstanz als «carences choquantes» bezeichnet. Wie oben ausgeführt, wird die Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörde von knapp anderthalb Jahren im vorliegenden Fall denn auch als Verletzung des Beschleunigungsgebots qualifiziert.

5.4 Zur Abgeltung der beiden SVG-Übertretungen (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) ist eine Busse auszusprechen. Bei beiden Vorhalten handelt es sich nicht um reine Bagatellen: der Beschuldigte hat beim Einparkieren – und damit ohne jede Not – einen Schaden von rund CHF 1'500.00 am Fahrzeug der Geschädigten verursacht und hat die Unfallstelle verlassen, ohne seine gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass bezüglich der Übertretungen die ordentliche Verjährungsfrist von drei Jahren bereits abgelaufen ist. Dabei ist von einem Wohlverhalten des Beschuldigten auszugehen: zwar wurde im Jahr 2018 gegen ihn eine neue Strafuntersuchung wegen Fahrens mit einem Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Atemalkoholkonzentration) eingeleitet und am 12. September 2018 sistiert, dieses neue und noch hängige Strafverfahren ist aber im Rahmen der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27. November 2011). Damit sind die Übertretungsbussen gemäss Art. 48 lit. e StGB zu mildern. Ebenfalls ist bei der Bemessung der Bussen der Verletzung des Beschleunigungsgebots Rechnung zu tragen. Für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall wäre unter diesen Umständen eine Busse von CHF 250.00, für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs eine Busse von CHF 100.00 angemessen. Unter Beachtung des Asperationsprinzips ist eine Gesamtbusse von CHF 300.00, ersatzweise sechs Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung, auszusprechen.

III. Kosten und Entschädigungen

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 1'789.70 und die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'040.00 zu bezahlen. Für diese beiden Verfahren ist ihm dementsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens erliegen auf dem Staat. Dem Beschuldigten ist gemäss der eingereichten Kostennote eine Parteientschädigung von CHF 1'320.95 auszurichten.

Die zugesprochene Parteientschädigung von CHF 1'320.95 ist mit der Busse von CHF 300.00 und den vom Beschuldigten zu bezahlenden Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu verrechnen, sodass der Beschuldigte dem Staat noch CHF 1’808.75 schuldet.

Demnach wird in Anwendung der Art. 31 Abs. 1, Art. 51 Abs. 3, Art. 90 Abs. 1, Art. 91a Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 SVG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Januar 2018 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich A.___ der Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig gemacht.

2.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des Urteils des Obergerichts vom 1. März 2019 hat sich A.___ weiter der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht.

3.    A.___ wird verurteilt:

zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;

zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe.

4.    Es wird festgestellt, dass im Verfahren STA.2015.2385 das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

5.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ zu Lasten des Staates eine Genugtuung von CHF 100.00 zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.

6.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00, total CHF 1‘789.70, hat A.___ zu bezahlen.

7.    Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens STBER.2018.33 mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'040.00, hat A.___ zu bezahlen.

8.    Es wird weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das obergerichtliche Verfahren STBER.2018.33 eine Parteientschädigung zugesprochen.

9.    Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.  

10.  Dem Beschuldigten ist für das Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'320.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

11.  Die Parteientschädigung von CHF 1'320.95 ist mit der Busse von CHF 300.00 und den vom Beschuldigten zu bezahlenden Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu verrechnen, sodass der Beschuldigte dem Staat noch CHF 1’808.75 schuldet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Ramseier

STBER.2019.65 — Solothurn Obergericht Strafkammer 09.01.2020 STBER.2019.65 — Swissrulings