Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, DE-[Ort 1], vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 4. März 2020 um 8:30 Uhr:
1. Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Konrad Jeker, privater Verteidiger des Beschuldigten.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15. November 2018 zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung und die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung ergriff. Er legt dar, in welchen Punkten das erstinstanzliche Urteil von den Parteien angefochten wird und teilt mit, welche Abänderungen im Berufungsverfahren verlangt werden (vgl. hierzu ausführlich nachfolgende Ziff. I.15. und 16.). Er skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorbemerkungen und Vorfragen der Parteivertreter;
2. Einvernahme des Beschuldigten;
3. etwaige weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes Wort des Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung, vorgesehen um 16:30 Uhr.
Der Vorsitzende richtet sich mit den folgenden einleitenden Bemerkungen an die Parteien:
- Er eröffnet den Parteien, dass sich das Berufungsgericht im Sinne von Art. 344 StPO vorbehalte, den Sachverhalt gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift vom 31. Oktober 2017 (Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis) rechtlich abweichend als Führen eines Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzugs zu würdigen.
- Des Weiteren weist der Vorsitzende darauf hin, dass die vom Kraftfahrt-Bundesamt [Ort 3] (D) via Bundesamt für Justiz zugestellten Unterlagen über die Eintragungen des Beschuldigten im deutschen Fahreignungsregister (FAER) unmittelbar nach deren Eingang am 2. März 2020 an die Parteien weitergeleitet worden seien. Erst nach dem Versand dieser Unterlagen sei festgestellt worden, dass das Kraftfahrt-Bundesamt versehentlich zwei Eintragungen eines französischen Staatsbürgers mitgeteilt habe, die für das vorliegende Verfahren selbstverständlich unbeachtlich seien. Zudem sei aufgefallen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt der Vorinstanz diverse weitere Eintragungen im FAER gemeldet habe. Das Berufungsgericht sehe vor, sich auf die aktuell vom Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilten Eintragungen sowie auf die vom Bundesamt für Justiz (D) eingeholte Auskunft aus dem Zentralregister zu beschränken.
Die Parteivertreter könnten sich zu beiden Aspekten äussern.
Staatsanwalt B.___ wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.
Rechtsanwalt Konrad Jeker reicht in Kopie Steuerunterlagen des Beschuldigten ein. Die Steuerbescheide betreffend Einkommenssteuer für die Jahre 2016 und 2017 seien zwar noch nicht rechtskräftig, strittig seien aber nur noch Details. Ebenso reicht er eine (nicht amtliche) Zusammenstellung über das Vermögen des Beschuldigten (erworbene Wohnung in [Ort 1] und privates Vermögen) ein. Beide Dokumente werden zu den Akten genommen.
Des Weiteren gibt Rechtsanwalt Konrad Jeker bekannt, dass er für seinen Mandanten die Einstellung des Strafverfahrens beantragen werde, da eine rechtskräftig abgeurteilte Strafsache vorliege und der Grundsatz «ne bis in idem» greife. Er schlage vor, dass er diesen Antrag nicht vorab, sondern nach dem Beweisverfahren im Rahmen des Parteivortrages ausführlich begründen werde.
Staatsanwalt B.___ erklärt sich mit diesem Vorgehen ausdrücklich einverstanden.
Nachdem der Beschuldigte auf sein Recht, die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, wird er vom Gericht zur Sache und Person befragt (vgl. Audio-Dokument und separates Einvernahmeprotokoll vom 4.3.2020).
Da keine weiteren Beweisanträge gestellt werden, schliesst der Vorsitzende das Beweisverfahren.
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch Audio-Dokument vom 4.3.2020):
« 1. Der Beschuldigte A.___ sei gemäss Anklage zu verurteilen wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG gemäss Ziff. 1 der Anklage sowie wegen Führens eines Personenwagens trotz Entzugs des Führerausweises nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG gemäss Ziff. 2 der Anklage.
2. Der Beschuldigte A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, davon 9 Monate bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren.
3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Konrad Jeker stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. auch Audio-Dokument vom 4.3.2020):
« 1. Das Strafverfahren gegen A.___ sei einzustellen; eventualiter sei A.___ von den Vorwürfen gemäss Anklageschrift vom 31. Oktober 2017 freizusprechen.
2. Der Beschlagnahmebefehl vom 2. Juli 2015 sowie allfällige weitere Zwangsmassnahmen seien aufzuheben.
3. Die Auslagen für das Privatgutachten seien A.___ zu ersetzen.
4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
5. A.___ seien die Aufwendungen der Verteidigung gemäss Kostennote für beide Instanzen zu ersetzen.»
In der Folge halten Staatsanwalt B.___ und Rechtsanwalt Konrad Jeker je einen zweiten Parteivortrag.
Der Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort.
Zum Schluss erklärt der Vorsitzende die unterschiedlichen Modalitäten der schriftlichen und mündlichen Urteilseröffnung.
Der Beschuldigten spricht sich für eine schriftliche Urteilseröffnung aus. Staatsanwalt B.___ erklärt hierauf, er schliesse sich dem Wunsch des Beschuldigten an.
Der Vorsitzende erklärt, dass das Urteil des Berufungsgerichts schriftlich eröffnet und die Gerichtsschreiberin im Anschluss an die Urteilsberatung den Parteivertretern die wesentlichen Urteilspunkte telefonisch bekanntgeben werde.
Um 10:40 Uhr erklärt der Vorsitzende die Hauptverhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 8. April 2014 reichte die Polizei Kanton Solothurn eine Strafanzeige gegen den Lenker des PW Porsche mit dem deutschen Kontrollschild […] wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ein. Auf der Autobahn A1 (Gemeindegebiet Oberbuchsiten, Fahrtrichtung Bern) wurde am 3. April 2014, 23:40 Uhr, bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 7 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 110 km/h festgestellt (AS 1 ff.).
2. Die Polizei Kanton Solothurn gelangte am 7. Mai 2014 schriftlich an die Halterin des gemessenen PWs, die Firma C.___ GmbH, D-[Ort 5], zwecks Bezeichnung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers (AS 12; 23). Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist der Beschuldigte (AS 220). Auf der Webseite www.[…] (besucht am 11.2.2020) ist der Beschuldigte als «Geschäftsführer» aufgeführt bzw. wird er als «managing director» zitiert.
Mit Datum vom 26. Mai 2014 wurde das Formular mit den Personalien des verantwortlichen Lenkers ausgefüllt an die Polizei Kanton Solothurn gefaxt. Gemäss diesem Formular handelte es sich beim verantwortlichen Lenker um D.___, türkischer Staatsangehöriger, wohnhaft in DE-[Ort 2] (AS 11).
3. Die Polizei Kanton Solothurn stellte in der Folge am 25. Juni 2014 an die Deutschen Behörden das Gesuch um Befragung des Fahrzeuglenkers D.___ (AS 8). Nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass dieser an seiner Wohnadresse in DE-[Ort 2] nicht habe aufgefunden werden können und ein Vergleich des Tatfotos mit den Bildern von D.___ aus dem Ausländerzentralregister (AS 6) keine eindeutige Identifizierung zulasse (vgl. AS 4 und 5), stellte die Polizei Kanton Solothurn am 24. September 2014 ein weiteres Gesuch an die deutschen Behörden (AS 15).
4. Die Erkenntnisse der polizeilichen Abklärungen teilte die Oberstaatsanwaltschaft DE-[Ort 2] der Polizei des Kantons Solothurn am 22. Oktober 2014 wie folgt mit (AS 13): D.___ sei an seiner Wohnanschrift persönlich aufgesucht worden. Nach Meinung des Sachbearbeiters scheide dieser jedoch als Fahrer aus. Herr D.___ habe nach Vorlage des Beweisfotos selbst angegeben, nicht der Fahrer gewesen zu sein. Bei seiner weiteren Befragung habe er erklärt, nur Angestellter der Firma C.___ GmbH zu sein (AS 14).
5. Am 19. Juni 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das SVG gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (AS 231).
6.1 Am 2. Juli 2015 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft [Ort 1] mit den Anträgen, die Geschäftsräumlichkeiten der C.___ GmbH sowie die Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten zu durchsuchen, den Beschuldigten zu befragen sowie von diesem Lichtbilder zu erstellen (AS 283 ff.).
6.2 Die Durchsuchung der Halterfirma erfolgte am 13. Oktober 2015 (vgl. AS 25 ff., sichergestellte Dokumente: AS 157 ff.). Auf eine Durchsuchung der Privatwohnung des Beschuldigten wurde verzichtet (AS 26).
6.3 Am 20. Oktober 2015 teilte der mit der Interessenwahrung des Beschuldigten beauftragte Rechtsanwalt E.___ der Polizeiinspektion [Ort 1] mit, dass sein Mandant derzeit keine Angaben zur Sache machen werde (AS 27). In der Folge meldete sich der Beschuldigte bei der Polizei für einen Termin zur Fertigung der Lichtbilder. Die Aufnahmen konnten in der Folge am 27. Oktober 2015 erstellt werden (AS 135 - 138). Wie dies sein Rechtsanwalt E.___ bereits im Vorfeld angekündigt hatte, machte er bei diesem Termin von seinem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch (AS 27).
7. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 stellte die Staatsanwaltschaft [Ort 1] I das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mangels Tatnachweis ein (T-G 98 f.).
8. Die Anklageschrift datiert vom 31. Oktober 2017 (T-G 2 f.).
9. Der Beschuldigte wurde auf den 5. März 2018 zur Hauptverhandlung vor den Gerichtspräsidenten von Thal-Gäu vorgeladen, zu welcher er unentschuldigt nicht erschien (T-G 4; 41). Der Beschuldigte wurde in der Folge zur Festnahme ausgeschrieben (T-G 45).
10. Am 24. Mai 2018 stellte der Beschuldigte ein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt (T-G 149 ff.). Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 verfügte der Gerichtspräsident, dass die auf den 4. Juni 2018 vorgesehene Hauptverhandlung trotz dieses Gesuches durchgeführt und gegebenenfalls – bei Gutheissung des Gesuches – wiederholt würde (T-G 154).
11. Die zweite Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten wurde auf den 4. Juni 2018 festgelegt (T-G 49). Der Beschuldigte wurde gehörig vorgeladen (vgl. Kopie Vorladung und unterzeichnete Empfangsbescheinigung im Dossier unter «Ballast», nicht paginiert), erschien aber wiederum unentschuldigt nicht (T-G 122).
12. Das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 13. Juni 2018 abgewiesen (T-G 156 ff.). Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde an das Bundesgericht wurde am 18. Oktober 2018 ebenfalls abgewiesen (T-G 190 ff.).
13. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend Ausstand fällte der Gerichtspräsident am 15. November 2018 folgendes Urteil:
« 1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 110 km/h (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG);
des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG);
beides begangen am 3. April 2014 in Oberbuchsiten.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 8 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren.
3. Die Gerichtskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 2'000.00, hat A.___ zu bezahlen.»
Dem damaligen Vertreter des Beschuldigten wurde das Urteilsdispositiv am 16. November 2018 schriftlich eröffnet (T-G 207). Am 19. November 2018 liess der Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung anmelden (T-G 209).
14. Das begründete Urteil ging dem vormaligen Verteidiger des Beschuldigten am 21. August 2019 zu (T-G 231).
15. Am 10. September 2019 liess der Beschuldigte durch seinen neuen Privatverteidiger, Rechtsanwalt Konrad Jeker, die Berufungserklärung einreichen. Diese richtet sich gegen das gesamte Urteil, beantragt wird ein Freispruch des Beschuldigten und eine Kostenauflage zu Lasten des Staates.
16. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung gegen Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils (Strafzumessung). Verlangt wird die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.
17. Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht fand am 4. März 2020 statt. Zu Beginn der Hauptverhandlung gab der Vorsitzende den Parteien bekannt, dass sich das Berufungsgericht in Anwendung von Art. 344 StPO vorbehalte, Ziff. 2 der Anklageschrift (Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis) rechtlich abweichend als Führen eines Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzugs zu würdigen. Der Beschuldigte, dem mit Verfügung vom 20. November 2019 freies Geleit i.S. von Art. 204 StPO zugesichert worden war, leistete der Vorladung Folge und wurde zur Sache und zur Person befragt (vgl. nachfolgende Ziff. III.2.1.2).
II. Prozessuales
1.1 Der Beschuldigte lässt vor Obergericht mit seinem Hauptantrag die Einstellung des Strafverfahrens mit zusammengefasst folgender Begründung verlangen: Die Staatsanwaltschaft [Ort 1] I habe mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 aus materiellen Gründen (mangels Tatnachweis) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig eingestellt. Es liege folglich eine abgeurteilte Strafsache vor, welche nach dem Grundsatz von «ne bis in idem» Sperrwirkung für andere Strafverfahren entfalte. Dies gelte auch im zwischenstaatlichen Bereich gestützt auf Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni (SDÜ) sowie Art. XII Abs. 6 lit. a des Vertrages vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61). Entscheidend sei gemäss der hierzu ergangenen Rechtsprechung, ob es derselbe Lebenssachverhalt sei. Gegenstand des deutschen Ermittlungsverfahrens sei zwar nur der Vorhalt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gewesen. Wenn aber gar nicht bewiesen sei, wer das Fahrzeug gelenkt habe, dann falle nicht nur eine Bestrafung des Beschuldigten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, sondern zwangsläufig auch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausser Betracht; denn das eine gehe nicht ohne das andere: Es gehe um denselben Lebenssachverhalt und es liege eine Tateinheit vor.
1.2 Es ist aktenkundig, dass das deutsche Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis von der Staatsanwaltschaft [Ort 1] I mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 rechtskräftig eingestellt worden ist (vgl. T-G 98 f.). Diese Einstellung entfaltet jedoch für das Schweizer Strafverfahren, wie nachfolgend darzulegen ist, keine Sperrwirkung.
1.3 Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ, nicht in der SR veröffentlicht, abrufbar unter dem Link: https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue.html), auf welchen sich die Verteidigung beruft, hält folgenden Grundsatz fest:
Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.
Art. 55 SDÜ sieht aber im Sinne einer Ausnahme vom Verbot der Doppelbestrafung vor, dass eine Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens erklären kann, dass sie in einem oder mehreren der folgenden Fälle nicht an Art. 54 SDÜ gebunden ist:
a) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde; im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;
b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit des Staates oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen dieser Vertragspartei gerichtete Straftat darstellt;
c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Bediensteten dieser Vertragspartei unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.
Von dieser Möglichkeit im Sinne von Art. 55 SDÜ (Ausnahmen vom Verbot der Doppelbestrafung) hat die Schweiz Gebrauch gemacht: Im Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes (SR 0.362.31), abgeschlossen am 26. Oktober 2004, von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 2004, in Kraft getreten am 1. März 2008, gab die Schweizerische Eidgenossenschaft im Sinne von Art. 55 SDÜ die Erklärung ab, in den vorgenannten Fällen (Art. 55 lit. a - c SDÜ) nicht an Artikel 54 SDÜ gebunden zu sein.
Da die dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren vorgehaltenen Taten ausschliesslich im Hoheitsgebiet der Schweiz begangen wurden, liegt ein Anwendungsfall von Art. 55 lit. a SDÜ vor. Aufgrund der von der Schweiz hierzu abgegebenen Erklärung war sie folglich nicht an Art. 54 SDÜ gebunden.
1.4 Zu keinem abweichenden Schluss führt der ebenfalls von der Verteidigung herangezogene Art. XII Abs. 6 lit. a des Zusatzvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen (SR 0.351.913.61). Diese Bestimmung regelt den Verzicht auf weitere Verfolgungs- oder Vollstreckungsmassnahmen durch die Behörden des ersuchenden Staates gegen den Beschuldigten wegen derselben Tat, wenn das Verfahren von einem Gericht oder einer Strafverfolgungsbehörde aus materiell-rechtlichen Gründen endgültig eingestellt worden ist. Die Bestimmung setzt stets voraus, dass ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Straftat verübt wurde, den anderen Staat um Übernahme der Strafverfolgung ersucht hat. Im vorliegenden Fall ersuchten die Behörden der Schweiz jedoch nie die deutschen Behörden, die Strafverfolgung für die vorgehaltenen Delikte zu übernehmen, sondern diese leisteten lediglich auf Ersuchen der Schweiz Amtsund Rechtshilfe, so dass auch diese Bestimmung keine Anwendung findet.
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft [Ort 1] I vom 12. Oktober 2016 entfaltete folglich für das vorliegende Strafverfahren keine Sperrwirkung. Der Antrag des Beschuldigten auf Einstellung des Strafverfahrens ist deshalb abzuweisen.
2.1 Die Verteidigung macht vor Obergericht in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des Spezialitätsprinzips im Rechtshilfeverfahren geltend: Die beiden Rechtshilfegesuche vom 25. Juni 2014 und 24. September 2014 seien im Strafverfahren gegen den Beschuldigten D.___ gestellt worden. D.___ sei nämlich ins Visier der Ermittler geraten, nachdem dieser das polizeiliche Formular betreffend Lenkerermittlung selber unterzeichnet habe. Im Rechtshilfeverfahren gelte das Spezialitätsprinzip. Die gelieferten Informationen dürften nur für das Strafverfahren, welches diesem Ersuchen zu Grunde liege, verwertet werden, folglich betreffend D.___. Eine Verwertung zu Lasten des Beschuldigten verletze dagegen internationales Recht und sei unzulässig.
Zudem sei sein Mandant während des Beweisverfahrens nicht gehörig vertreten gewesen. Der Beschuldigte sei erst ab dem 21. März 2017 durch Rechtsanwalt F.___ vertreten gewesen. Da es sich aber genau genommen nur um einen Korrespondenzanwalt gehandelt habe, sei auch zu diesem Zeitpunkt die erforderliche notwendige Verteidigung nicht sichergestellt gewesen.
2.2 Beide Einwände halten einer Überprüfung nicht stand: Es ist einerseits zwischen der polizeilichen Amtshilfe und der Rechtshilfe zu differenzieren. Die von der Verteidigung genannten Gesuche vom 25. Juni 2014 (AS 8) und 24. September 2014 (AS 15) richtete die Polizei Kanton Solothurn im Rahmen des polizeilichen Amtshilfeverkehrs an die zuständigen Stellen in Deutschland (vgl. Ziff. I.3.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte aber, nachdem sie am 19. Juni 2015 eine Untersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet hatte (AS 231), mit Datum vom 2. Juli 2015 ausdrücklich in Sachen A.___ (AS 283 ff.) ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft [Ort 1] (vgl. Ziff. I.6.1). Die in der Folge in Deutschland erhobenen Beweismittel stützen sich auf dieses Gesuch und sind demnach ohne Weiteres verwertbar.
Hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte ist festzuhalten, dass mit Schreiben vom 21. März 2017 der Staatsanwaltschaft lediglich der Wechsel des Korrespondenzanwaltes (bislang RA G.___, neu: RA F.___) angezeigt wurde (T-G AS 263). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte jedoch schon in ihrem Rechtshilfeersuchen vom 2. Juli 2015 klar, dass der Beschuldigte bei einer Befragung gestützt auf Art. 130 lit. b StPO notwendigerweise anwaltlich vertreten sein müsse (AS 285) und die erforderliche Verteidigung des Beschuldigten war aktenkundig bereits ab dem 20. Oktober 2015 sichergestellt. Der vom Beschuldigten in Deutschland mit der Interessenwahrung beauftragte Rechtsanwalt E.___ verlangte an jenem Tag Einsicht in die Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn betreffend Fertigung von Beweisfotos und teilte mit, dass sein Klient im Moment keine Aussagen zur Sache machen werde (AS 27). Er nahm die Vertretung des Beschuldigten auch im weiteren Untersuchungsverfahren wahr (vgl. die diversen Eingaben von Rechtsanwalt E.___: AS 247 ff.). Der Vorwurf einer nicht gehörigen Vertretung des Beschuldigten erweist sich deshalb als unbegründet.
III. Sachverhalt
1. Vorhalte
Dem Beschuldigten werden folgende Vorhalte in der Anklageschrift vom 31. Oktober 2017 zur Last gelegt:
« 1. Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG i.V. mit Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG) durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV)
begangen am 3. April 2014 um 23:40 Uhr auf der Autobahn A1 in Oberbuchsiten Fahrtrichtung Bern, indem der Beschuldigte A.___ als Lenker des Personenwagens Porsche mit deutschem Kontrollschild […] die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf Autobahnen nach Abzug der Toleranz von 7 km/h um 110 km/h überschritt.
Durch die krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verletzte der Beschuldigte vorsätzlich eine elementare Verkehrsregel und ging damit bewusst das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein.
2. Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG)
begangen am 3. April 2014 um 23:40 Uhr auf der Autobahn A1 in Oberbuchsiten Fahrtrichtung Bern, indem der Beschuldigte A.___ den Personenwagen Porsche mit deutschem Kontrollschild […] lenkte, obwohl er nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügte. Dieser war ihm von der zuständigen deutschen Behörde für die Zeit vom 23. Juli 2013 bis am 12. Mai 2015 entzogen worden.»
2. Aussagen
2.1 Aussagen des Beschuldigten
2.1.1 Wie bereits dargelegt (Ziff. I.6.3), machte der Beschuldigte anlässlich der Erstellung von Lichtbildern durch die Polizei am 27. Oktober 2015 zur Sache keine Aussagen (AS 27 unten). Der Beschuldigte wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft Solothurn zwei Mal zur Einvernahme vorgeladen (vgl. 269, 276), blieb diesen Terminen aber unter Hinweis auf seine fehlende Kooperationspflicht fern (vgl. hierzu die Eingaben von Rechtsanwalt E.___: AS 255 ff.). Trotz zweimaliger Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschien er auch nicht vor der Vorinstanz (T-G 41, 122).
2.1.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht machte der Beschuldigte zur Sache folgende Aussagen (vgl. Audio-Dokument sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 4.3.2020): Die Firma C.___ GmbH, welche Halterin des PW Porsche 911 Turbo sei, gehöre ihm. Er halte 100 % der Gesellschaftsanteile und sei deren Geschäftsführer. Auf die Frage, wer alles berechtigt gewesen sei, das Tatfahrzeug zu nutzen, welches erst ca. 3 Wochen vor der Radarmessung im Kanton Solothurn für den Verkehr zugelassen worden sei, antwortete er: «vermutlich meine Frau». (Auf die entsprechende Nachfrage) Nein, neben ihm und seiner Frau sei niemand sonst dazu berechtigt gewesen. In der Folge kam der Beschuldigte auf diese Fragestellung zurück und führte aus, er habe sie womöglich falsch verstanden: Seine Frau habe damals das Auto angemeldet, es habe sich um ein Firmenauto gehandelt, das von allen Mitarbeitenden (6 Personen) sowie auch von den Subunternehmern der Firma (knapp 10 Personen) habe gefahren werden dürfen. Auch sehr gute Freunde hätten es nutzen dürfen. (Auf entsprechende Frage) Ja, auch H.___, der ein sehr guter Freund von ihm sei, habe das Fahrzeug ein paar Mal gefahren. Er bestätigte zudem, zum Autofahren jeweils eine Brille zu tragen, wobei er das Brillenmodell etwa alle zwei bis drei Jahre wechsle. Vor 4, 5 oder 6 Jahren sei es mit Sicherheit nicht die Brille gewesen, die er heute trage. Am 3. April 2014 (= Tattag) sei der Porsche geschäftlich unterwegs gewesen. Auf dem Messfoto seien im hinteren Teil des Autos Grafiken zu erkennen. So wie er dies beurteile, sei das Fahrzeug auf dem Weg von [Ort 1] nach Genf gewesen, um Grafiken für die Stände an einer Messe in Genf zu liefern. Er wisse, wer das Fahrzeug gelenkt habe, wolle hierzu aber keine Aussage machen. Ebenso wenig könne und wolle er sich dazu äussern, weshalb auf dem Formular, welches die Firma C.___ GmbH der Polizei Kanton Solothurn retourniert habe, Herr D.___ als Lenker bezeichnet worden sei.
2.2 Einvernahmen von Drittpersonen (insbesondere von Angestellten der C.___ GmbH)
Rechtshilfeweise wurden folgende Personen aus dem beruflichen und privaten Umfeld des Beschuldigten befragt:
- H.___, Freund des Beschuldigten ohne berufliche Verbindung zur C.___ GmbH (AS 41 ff., 29);
- I.___, Angestellter der C.___ GmbH (AS 64 ff., 29);
- N.___, Angestellter der C.___ GmbH (AS 90 ff., 29);
- J.___, Angestellter der der C.___ GmbH (AS 98 ff., 28);
- K.___, Projektleiterin bei der C.___ GmbH und zugleich Schwester des Beschuldigten, sie machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch (AS 140);
- L.___, Architektin bei der der C.___ GmbH (AS 141 ff.);
- M.___, Teamassistentin bei der C.___ GmbH (AS 145 ff.).
Sämtliche befragten männlichen Personen gaben auf Vorlage des Beweisfotos zu Protokoll, den Wagen am 3. April 2014 nicht gelenkt zu haben. Die Angestellten I.___ und J.___ führten aus, alle Mitarbeiter hätten Zugriff auf den Porsche bzw. auf den Fahrzeugschlüssel gehabt (AS 66 f., 100), alle dürften dieses Auto nutzen (so auch die Aussagen der Mitarbeiterinnen L.___ und M.___: vgl. AS 142 und 146). Im Grundsatz bestätigte dies auch der Mitarbeiter N.___, der jedoch hinzufügte, er fahre normalerweise einen Lkw oder einen Sprinter, wenn er für die Firma unterwegs sei (AS 91 f.). Eine tatsächliche Nutzung des Porsches räumten nur J.___ (AS 99) und H.___ (AS 46, Unterzeichnung des Protokolls verweigert) ein.
3. Sachliche Beweismittel
3.1 Messgerät und Messfoto
Die Geschwindigkeitsmessung vom 3. April 2014 wurde mit dem stationären Messsystem Traffi Star S 330 durchgeführt. Die letzte Eichung des Geräts erfolgte am 17. Juni 2013 und war gültig bis zum 30. Juni 2014 (Eichzertifikat Nr. 258-18527: AS 213). Die vom stationären Messsystem festgestellte Fahrgeschwindigkeit betrug (vor Berücksichtigung der Sicherheitsmarge) 237 km/h (vgl. Ausdruck auf Fotopapier gemäss AS 214).
Die Funktionstüchtigkeit des Messgeräts und die Richtigkeit der Messung wurden anlässlich des Berufungsverhandlung von der Verteidigung erstmals in Frage gestellt. Die geltend gemachten Einwände werden im Rahmen der Beweiswürdigung unter nachfolgender Ziff. III.4.12 behandelt.
Auf dem Messfoto ist neben dem männlichen Lenker des Fahrzeuges zu erkennen, dass auf dem Beifahrersitz und Hintersitz Material transportiert wurde (Ausdruck auf Fotopapier: AS 214, in digitaler Form: AS 215, 225 sowie in stark vergrösserter Version unter AS 246).
3.2 Tatfahrzeug
Beim Tatfahrzeug handelt es sich um einen Porsche 911 Turbo. Das Fahrzeug der Luxusklasse mit einem Wert von EUR 140'000.00 wurde am 14. März 2014, mithin also ca. 3 Wochen vor der Messung, erstmals für den Verkehr zugelassen. Halterin des Fahrzeugs ist die C.___ GmbH in D-[Ort 5] (AS 28, 36, 159).
Gemäss Versicherungsschein der AXA Versicherungen AG vom 31. Juli 2014 besteht betreffend Nutzung des Fahrzeugs einzig die Einschränkung, dass ein Mindestalter des Nutzers von 23 Jahren vorgesehen ist. Aus dem Versicherungsschein geht zudem hervor, dass es sich beim Fahrzeug um ein Leasingobjekt handelt und die jährliche Fahrleistung auf maximal 15'000 km beschränkt wurde (AS 159).
3.3 Durchsuchungen
Die Staatsanwaltschaft [Ort 1] veranlasste in Erledigung des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Solothurn am 13. Oktober 2015 die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der C.___ GmbH in [Ort 1] (AS 153 ff.). Es wurden Versicherungsunterlagen für das Tatfahrzeug (vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. III.3.2) sowie Dokumente der Führerscheinstelle [Ort 1] betreffend Fahreignungsüberprüfung des Beschuldigten sichergestellt.
Es handelt sich im Einzelnen um folgende Belege:
- Gemäss Bestätigung der verkehrspsychologischen Praxis […] vom 16. Dezember 2014 über die Teilnahme des Beschuldigten an einer verkehrstherapeutischen Massnahme wurde diesem die Fahrerlaubnis im September 2009 nach einem früheren Entzug wieder erteilt. Nach diversen begangenen Verstössen gegen Verkehrsvorschriften, welche mit 21 Punkten bewertet wurden (vgl. AS 1084), musste die Fahrerlaubnis jedoch im Juni 2013 wieder entzogen werden (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff. III.3.7.2 und 3.7.3).
- Am 10. Januar 2014 wurde der Beschuldigte zu einer Begutachtung seiner Fahreignung aufgefordert. Der Beschuldigte wirkte an der Erstellung des entsprechenden Gutachtens, wie aus einem Schreiben der Hauptabteilung III Strassenverkehr [Ort 1] vom 26. Mai 2014 geschlossen werden muss, nicht mit (AS 182). Am 2. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte erneut aufgefordert, ein Gutachten beizubringen (AS 194).
- Der Beschuldigte führte zwischen dem 12. November 2014 und 16. Dezember 2014 während insgesamt 8 Stunden Einzelgespräche für verkehrsrechtlich auffällige Fahrer (AS 202).
- Auszüge eines verkehrspsychologischen Gutachtens wurden beschlagnahmt, wobei das Datum der Erstellung dieses Gutachtens unklar ist (AS 184 ff.).
- Beschlagnahmt wurden schliesslich diverse Auszüge des Kraftfahrt-Bundesamtes (AS 168 ff., es wird hierzu auf die weiteren Ausführungen unter Ziff. III.3.7.1 und 3.7.2 verwiesen).
3.4 Lichtbilder des Beschuldigten
Am 27. Oktober 2015 erstellte die Polizei von [Ort 1] in Erledigung des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Solothurn vom Beschuldigten vier Lichtbilder, zwei mit, zwei ohne Brille (AS 27; 135 ff.).
3.5 Aufnahmen von Drittpersonen
In den Akten befinden sich auch fotografische Aufnahmen folgender Personen:
- D.___: AS 6;
- H.___: AS 51;
- I.___ : AS 75 - 77;
- N.___: AS 82 f.;
- J.___: AS 101.
3.6 Belege/Abrechnungen
Der Beschuldigte legte der Polizei [Ort 1] anlässlich der Erstellung der Lichtbilder seiner Person vom 27. Oktober 2015 diverse Belege und Abrechnungen der Buchhaltung der C.___ GmbH vor. Diesen Belegen kann Folgendes entnommen werden:
- Kreditkartenabrechnung
Für die Kreditkarte Visa (Inhaber: A.___ C.___ GmbH) existieren für den Tattag (= 3.4.2014) sowohl Buchungen in Düsseldorf als auch in Istanbul (vgl. die Buchungsdaten gemäss AS 115). Zudem belegt die Visa-Monatsabrechnung vom April 2014, dass die Karte am 2. und 3. April 2014 in Düsseldorf sowie am 2. April 2014 in Istanbul als Zahlungsmittel eingesetzt wurde (vgl. die Belegdaten gemäss AS 115). Diese Tatsachen weisen darauf hin, dass von der Kreditkarte offenbar mehrere Exemplare mit der gleichen Kreditkartennummer existieren und sie dementsprechend von mehreren Personen genutzt wird (AS 28). Die Belege lassen deshalb keine Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort des Beschuldigten am 3. April 2014 zu.
- Tankbelege
Die diversen Tankquittungen belegen eine Betankung am 3. April 2014 in Österreich und Deutschland mit dem Treibstoff Super 98 Add (AS 116, 117), der für den Porsche 911 Turbo üblicherweise verwendet wird. Die Betankung wurde jeweils bar bezahlt, so dass sich daraus kein Hinweis auf die Person, welche tankte, ergibt (AS 28, 116).
- Spesenauflistungen
Die Firma C.___ GmbH führte an der Messe […] in Genf, welche vom 8. - 11. April 2014 stattfand, Aufund Abbauarbeiten durch. Vom 31. März - 8. April 2014 waren die Angestellten J.___, D.___ und I.___ in Genf tätig. Ab dem 11. April 2014 erfolgte der Abbau durch die Angestellten O.___, N.___ und P.___ (AS 28, 120 ff.).
3.7 Administrativakten
3.7.1 Im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens edierte die Polizei in [Ort 1] bei der zuständigen Administrativbehörde für den Strassenverkehr die Administrativakten des Beschuldigten. Diese umfassen insgesamt zwei Bundesordner (AS 401 ff. sowie AS 1000 ff.), darunter eine Vielzahl von Verstössen gegen Verkehrsvorschriften, welche im Fahreignungsregister (FAER) festgehalten wurden.
3.7.2 Gemäss der vom Obergericht beim Kraftfahrt-Bundesamt in [Ort 3] (D) eingeholten Auskunft vom 21. Februar 2020 (eingegangen am 2.3.2020) ist der Beschuldigte aktuell mit den folgenden zwei Eintragungen im FAER erfasst:
- Entziehung der Fahrerlaubnis mit Entscheid vom 12. Juli 2013 gestützt auf § 4 Abs. 3 Ziff. 3 StVG (Erreichen von 18 oder mehr Punkten);
- Mitteilung der Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis am 12. Mai 2015 nach vorangegangener Negativ-Entscheidung.
Aus den auf dem Rechtshilfeweg erlangten Unterlagen gehen diverse weitere Einträge hervor, die aber zwischenzeitlich zufolge Zeitablaufes getilgt worden sind und nach deutschem Recht dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden dürfen. Diese Einschränkung ist auch für das vorliegende Strafverfahren massgeblich. Dementsprechend dürfen Entscheide, die aktuell weder aus dem FAER noch aus dem Zentralregister des deutschen Bundesamtes für Justiz (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. V.2.3 [Vorstrafen]) hervorgehen, nicht mehr zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden.
3.7.3 Die Administrativakten enthalten mehrere Fahreignungsgutachten, welche über den Beschuldigten erstellt wurden. Am 6. Juli 2005 stellte die Begutachtungsstelle für Fahreignung, [Ort 1], dem Beschuldigten in Bezug auf die Frage, ob dieser in Zukunft erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche und/oder andere allgemeine Strafbestimmungen verstossen werde, insgesamt eine ungünstige Prognose (AS 564 ff., insbesondere AS 576). Ihm wurde in der Folge die Wiedererteilung des damals entzogenen Führerausweises verweigert (AS 578).
Am 4. September 2009 wurde – nach mehreren SVG-Widerhandlungen (mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, begangen am 3. und 24.5.2005, 18.8.2007 und 29.5.2008, vgl. hierzu den Auszug aus dem Zentralregister des deutschen Bundesamtes für Justiz sowie nachfolgende Ziff. V.2.3 [Vorstrafen]) – ein medizinisch-psychologisches Gutachten über den Beschuldigten erstellt (AS 737 ff.). Die Frage nach einer weiteren zukünftigen verkehrsrechtlichen oder anderen Delinquenz des Beschuldigten wurde in diesem Gutachten verneint. In der Folge wurde dem Beschuldigten mit Schreiben vom 23. September 2009 mitgeteilt, dass der Führerschein abholbereit sei (AS 754).
Die Einschätzung des Gutachters bestätigte sich nicht: Mit Entscheid vom 12. Juli 2013 wurde dem Beschuldigten das Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen verboten. Aus der Begründung des Entscheides (AS 1082 ff.) geht hervor, dass gemäss § 4 Abs. 3 Ziff. 3 StVG der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, wenn sich Eintragungen im Verkehrszentralregister ergeben, die mit 18 oder mehr Punkten zu bewerten sind. Die vom Beschuldigten begangenen Verstösse gegen Verkehrsvorschriften seien mit 21 Punkten zu bewerten, so dass dessen fehlende Eignung feststehe (AS 1084).
Am 12. Mai 2015 wurde ein erneutes medizinisch-psychologisches Gutachten erstellt (AS 1396 ff.). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Angaben des Beschuldigten auf eine noch ausreichend selbstkritische Analyse seines Fehlverhaltens hinweisen würden. Er betone zwar die äusseren ungünstigen Faktoren, sehe jedoch auch seinen Anteil am Zustandekommen der Auffälligkeiten. Es sei deshalb zusammenfassend nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte zukünftig gegen verkehrsrechtliche und/oder strafrechtliche Bestimmungen verstossen werde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Am 12. Mai 2015 wurde ihm deshalb die allgemeine Fahrerlaubnis wieder erteilt (vgl. Ziff. III.3.7.2).
3.8 Foto-anthropologisches Gutachten
Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 reichte der Verteidiger des Beschuldigten ein foto-anthropologisches Gutachten von Q.___ von der R.___ GmbH vom 28. Dezember 2017 ein, welches sich zur Identität der auf dem Messfoto abgebildeten Person mit dem Beschuldigten äussert. Gemäss diesem Gutachten wird die Nichtidentität der beiden Personen auf 90 - 95 % mit Tendenz zum höheren Wert eingeschätzt (T-G 10 ff.).
4. Beweiswürdigung
4.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
4.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
4.3 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Der Führerausweis wird erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht. Der Führerausweis wird ihm nur unter der Bedingung des gesetzeskonformen Verhaltens ausgestellt. Es treffen ihn deshalb neben den Verhaltenspflichten vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden. Weigert er sich, kann er dazu nicht gezwungen werden. Er muss aber trotzdem die Konsequenzen tragen. Die Behörden haben den Sachverhalt abzuklären und gesetzmässig in einem fairen Verfahren zu entscheiden. Verzichtet der Betroffene auf jegliche Mitwirkung, begibt er sich der Möglichkeit, auf sein Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv wahrzunehmen. Das kann aber die Behörden nicht an ihrer gesetzlichen Aufgabe hindern. Zu prüfen ist dann insoweit nur noch, ob die Behörden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig verwendet haben (6B_439/2010 vom 29.6.2010 E. 5.4 und 5.6). Diese Rechtslage ist Ausdruck der allgemein anerkannten Praxis, dass Schweigen (oder Bestreiten) die Annahme der Täterschaft nicht ausschliesst, wenn diese nicht zweifelhaft ist (6B_515/2014 vom 26.8.2014 E. 3).
4.4. Gemäss dem Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist nicht zur Aussage verpflichtet, sein Schweigen darf aber im Rahmen der Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden (6B_1064/2015 vom 6.9.2016 E. 2.4.1). Der betroffene Halter muss demnach, um einer Bestrafung zu entgehen, den Rückschluss auf seine Urheberschaft auf Grund seiner Haltereigenschaft und der Tatsache, dass die weitere Beweislage ihn nicht ausschliesst, irgendwie entkräften (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrs- und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, nachfolgend zit. Kommentar SVG, Art. 90 SVG N 32).
Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht in mehreren Entscheiden betont. Beispielhaft wird auf folgende Urteile verwiesen:
Mit Urteil 6B_812/2011 vom 19. April 2012 führte das Bundesgericht aus (E.1.5), die Vorinstanz erwäge zutreffend, dass sich der Beschwerdegegner als Angeklagter grundsätzlich nicht selbst belasten müsse und nicht zur Mitwirkung bei seiner Überführung verpflichtet sei. Gleichwohl hätte sie sein Aussageverhalten in ihrer Beweiswürdigung mitberücksichtigen müssen, da aufgrund seiner Haltereigenschaft eine Situation vorliege, die einer Erklärung bedürfe (mit Hinweis auf Urteil 6B_628/2010 vom 7.10.2010 E. 2.3). Wenn sich ein Halter auf das Aussageverweigerungsrecht berufe oder die Möglichkeit ins Spiel bringe, nicht gefahren zu sein, hindere dies das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (mit Hinweis auf die Urteile 6B_439/2010 vom 29.6.2010 E. 5.1 und 6B_41/2009 vom 1.5.2009). Aufgrund der frappanten und nicht bloss gewissen Ähnlichkeit des Beschwerdegegners mit dem auf den Radarbildern abgelichteten Lenker verblieben bei objektiver Betrachtung keine vernünftigen Zweifel an dessen Täterschaft. Das Bundesgericht hob deshalb das vorinstanzliche Urteil auf, welches den Beschwerdegegner und materiellen Halter des auf den Radaraufnahmen abgebildeten Personenwagens vom Vorwurf der Missachtung der Höchstgeschwindigkeit «in dubio pro reo» freigesprochen hatte.
Mit Urteil 6B_41/2009 vom 1. Mai 2009 bestätigte das Bundesgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit). Der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge, die Vorinstanz habe eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, hielt das Bundesgericht Folgendes entgegen: Die Vorinstanz habe nicht verkannt, dass die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers nur ein Indiz für die Täterschaft darstelle, und sie habe auch nicht übersehen, dass die Radarfotos nicht deutlich genug seien, um darauf Gesichtszüge unterscheiden zu können. Vielmehr habe die Vorinstanz festgehalten, der Beschwerdeführer habe bestritten, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, ohne den Rückschluss auf seine Urheberschaft auf Grund seiner Haltereigenschaft und der Tatsache, dass die Radaraufnahmen ihn nicht ausschliessen würden, irgendwie zu entkräften. Eine solche Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden (E. 5).
4.5 Halterin des Tatfahrzeugs ist die C.___ GmbH und somit nicht der Beschuldigte als natürliche Person. Vor Obergericht wendete sein Verteidiger denn auch ein, die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche an die Haltereigenschaft anknüpfe (vgl. hierzu vorstehende Ziff. III.4.3 und 4.4), sei im Zusammenhang mit einer natürlichen Person als Halterin entwickelt worden und lasse sich deshalb nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Eine GmbH als juristische Person ist ein rechtliches Konstrukt und fällt als tatsächliche Lenkerin eines Fahrzeuges immer ausser Betracht. Es ist deshalb zu prüfen, welche natürliche Person für diese juristische Person steht und dies ist vorliegend zweifellos allein der Beschuldigte: Er war zum Tatzeitpunkt und ist auch heute noch Geschäftsführer und Inhaber der C.___ GmbH. Wie er vor Obergericht ausführte, hält er 100 % der Gesellschaftsanteile. Die zitierte Rechtsprechung ist demzufolge auch auf den Beschuldigten anwendbar: Seine faktische Haltereigenschaft ist als Indiz dafür zu werten, dass er das Fahrzeug auch selber gebraucht hat (6B_439/2010 vom 29.6.2010 E 5.7). Als weiteres Indiz tritt die Tatsache hinzu, dass das von der Polizei Kanton Solothurn an die C.___ GmbH gerichtete Formular vom 7. Mai 2014 (Mitteilung der Personalien des verantwortlichen Lenkers) anlässlich der Durchsuchung der Firma in einem persönlichen Ordner des Beschuldigten sichergestellt werden konnte (vgl. AS 26 und AS 164 f.).
4.6 Es liegen keinerlei Hinweise auf eine Dritt-Täterschaft vor: D.___, der auf dem der C.___ GmbH zugestellten Formular noch als verantwortlicher Lenker genannt worden war (AS 11), kam als Fahrer nicht in Frage (vgl. vorstehende Ziff. I.4.). Er (D.___) sowie die beiden weiteren Angestellten I.___ und J.___ trafen bereits am 31. März 2014 in Genf ein, wo sie für die C.___ GmbH den Aufbau für die […]-Messe erledigten und bis zum Messebeginn (= 8.4.2014) blieben (es sind auf der Reisekostenabrechnung acht Übernachtungen vermerkt, vgl. AS 120 f.). Die Annahme, dass einer dieser drei Mitarbeiter am 3. April 2014 tagsüber zum Firmensitz in Deutschland aufgebrochen und noch gleichentags wiederum nach Genf zurückgefahren und unterwegs in Oberbuchsiten in eine Radarkontrolle geraten wäre, ist mit Blick auf die Fahrdistanz (Genf - [Ort 1], je ca. 650 km) derart unwahrscheinlich, dass sie zu verwerfen ist. Dies muss erst recht geltend, wenn man berücksichtigt, um was für ein Tatfahrzeug es sich handelte (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. III.4.7). Es kommt hinzu, dass sich die in den Akten liegenden Fotoaufnahmen der drei Mitarbeiter (vgl. AS 6, 75 – 77, und 101) deutlich vom Messfoto unterscheiden. Die vernehmenden Beamten, die einen unmittelbaren visuellen Eindruck der Befragten gewinnen konnten, schlossen denn auch gestützt auf das Messfoto alle drei Mitarbeiter als Fahrzeugführer aus (vgl. AS 14, 29 sowie AS 64). Gleiches gilt auch für N.___, der sich gemäss Reisekostenabrechnung zum Abbau der Messe vom 11. bis 14. April 2014 in Genf aufhielt. Auch er wurde aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes als verantwortlicher Fahrzeugführer von der vernehmenden Polizeimeisterin ausgeschlossen (AS 78, Bild: AS: 82).
Gegen die Täterschaft von H.___, der in seiner Einvernahme angab, den Porsche auch schon einige Male benutzt zu haben (AS 46) und den der Beschuldigte als sehr guten Freund bezeichnete (vgl. vorstehende Ziff. III.2.1.2), sprechen ebenfalls mehrere Gründe: H.___ weist keine berufliche Verbindung mit der Firma auf, währenddem im Tatzeitpunkt eine geschäftliche Nutzung des Autos als erstellt zu betrachten ist: Der Beschuldigte führte vor Obergericht aus, dass das Fahrzeug am Tattag geschäftlich unterwegs gewesen sei und auch die konkreten Umstände (Aufbauarbeiten der C.___ GmbH für die Messe in Genf am Tattag, Radarmessung in Oberbuchsiten, das auf dem Weg von [Ort 1] nach Genf liegt, im Auto mitgeführtes grossformatiges Material, das nach Genf geliefert werden sollte) lassen diesen Schluss ohne Weiteres zu. Schliesslich stellte auch in diesem Fall der vernehmende Beamte fest, dass das äussere Erscheinungsbild von H.___ nicht mit dem abgebildeten verantwortlichen Fahrzeugführer korrespondiere (AS 41).
4.7 Beim Tatfahrzeug handelt es sich um einen Porsche 911 Turbo, dessen Wert gemäss Versicherungsschein der Axa-Versicherungen EUR 140'000.00 betrug. Das Fahrzeug wurde ca. 3 Wochen vor der Geschwindigkeitsmessung erstmals für den Verkehr zugelassen. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass der Firmeninhaber der Halterin dieses teure und noch ganz neue Luxusfahrzeug, das zugleich ein Leasingobjekt war, sämtlichen Mitarbeitern und auch den Subunternehmern zum Gebrauch überlässt. Die Angestellten verwiesen anlässlich der rechtshilfeweise durchgeführten Befragungen auf die Möglichkeit des Zugriffs auf das besagte Fahrzeug und die Berechtigung zur Nutzung (vgl. hierzu vorstehende Ziff. III.2.2). Eine tatsächliche Nutzung gab von den Angestellten jedoch nur J.___ an, wobei dieser als Lenker für die vorgehaltene Fahrt vom 3. April 2014 nicht in Frage kommt (vgl. vorstehende Ziff. III.4.6). Besonders unwahrscheinlich erweist sich die vom Beschuldigten behauptete Nutzung des Luxusautos von allen Angestellten über lange Distanzen, was aber vorliegend gerade der Fall war: Der Porsche wurde in Oberbuchsiten in einer Fahrdistanz von annähernd 400 km zum Firmensitz in [Ort 5] geblitzt.
4.8. Der Beschuldigte hat, wie bereits erwähnt, keinerlei Aussagen dazu gemacht, wer das Tatfahrzeug gelenkt hat (vgl. hierzu ausführlich vorstehende Ziff. III.2.1.1 und 2.1.2). Vor Obergericht sagte er zwar erstmals zur Sache aus, begnügte sich aber damit, auf die geschäftliche Nutzung des Fahrzeuges zu verweisen, und auszuführen, dass er selber den Porsche am 3. April 2014 nicht gefahren sei, ihm der Lenker dieser Fahrt bekannt sei, er aber zu diesem keine Aussagen machen wolle. Als faktischer Halter wäre aber von seiner Seite zu dieser Thematik eine Aussage zu erwarten gewesen. Eine Erklärung drängte sich auf, um die ihn belastende Beweislage zu entkräften. Das diesbezügliche Schweigen des Beschuldigten bzw. sein Bestreiten sprechen für seine Täterschaft.
4.9 In den Akten finden sich vier Fotos des Beschuldigten, die am 27. Oktober 2015, somit ca. 1 ½ Jahre nach der Geschwindigkeitsmessung, erstellt wurden (AS 135 ff.). Das Referenzfoto, welches der Privatgutachter mit dem Messfoto verglich, findet sich auf AS 135. In vergrösserter Form findet es sich im Ordner T-G 23 (S. 14 des Privatgutachtens von Q.___) sowie unter AS 246, AS 214, in digitaler Version unter AS 215.
Nachfolgend sind diese Fotos zu vergleichen, dies unter Berücksichtigung des foto-anthropologischen Gutachtens von Q.___ vom 28. Dezember 2017 (T-G 10 ff.), welches ein Parteigutachten darstellt, dessen Ergebnisse lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zukommt (vgl. hierzu ausführlich BGE 141 IV 369 E. 6.2). Nicht belegt ist, dass der vom Beschuldigten beauftragte Gutachter über eine spezifische forensisch-anthropologische Ausbildung verfügt, welche für die Erstellung eines solchen Gutachtens erforderlich ist; es kann hierzu auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 6 f./T-G 217 f.).
4.9.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf dem vom Privatgutachter beigezogenen Referenzfoto den Kopf leicht nach hinten neigt, während die Person auf dem Messfoto den Kopf gerade hält. Wie der Privatgutachter ausführt (T-G 25), wurden die beiden Bilder zudem mit verschiedenen Brennweiten aufgenommen, was die Gesichter unterschiedlich breit wirken lassen könne. Zudem wurde das Messbild aus einem erhöhten Blickwinkel aufgenommen, auch dies ein Umstand, der gemäss Privatgutachter Gesichtsmerkmale leicht verändern könne.
4.9.2 Der Privatgutachter führt aus, dass der Hals des Beschuldigten «breiter» sei (T-G 27). Es trifft zu, dass auf dem Referenzbild (T-G 135) der Hals dominant und damit breit wirkt, weil der Beschuldigte den Kopf auf diesem Bild leicht nach hinten neigt. Auf dem Bild AS 136 hält der Beschuldigte den Kopf gerade, so dass der Hals auf diesem Bild schmaler wirkt. Auf dem Messfoto (T-G 23) ist der Hals zu Folge Schatten gar nicht sichtbar, so dass Form und Breite des Halses des Beschuldigten nicht gegen dessen Täterschaft spricht.
4.9.3 Der Privatgutachter führt aus, die buschigen Augenbrauen sollten trotz Brille auf dem Messfoto ebenso sichtbar sein wie die stark ausgeprägten Nasen-Lippen-Furchen (T-G 27).
Im Bereich des oberen Randes der Brille sind die Augenbrauen bei beiden Augen ersichtlich. Auf dem Messfoto trägt die abgebildete Person einen Bart. Dieser verläuft zwischen Nasenwurzel und Oberlippe und beidseitig des Mundes nach unten. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte auf dem Referenzbild stark ausgeprägte Nasen-Lippen-Furchen aufweist; ob auch die Person auf dem Messbild solche Furchen aufweist, ist vor allem wegen des Bartes, aber auch wegen der schlechten Bildqualität und der Dunkelheit nicht bestimmbar.
4.9.4 Der Privatgutachter führt im Weiteren aus, dass die Nase des Beschuldigten wesentlich breiter sei, nach unten einen breiten Nasenrückenlauf aufweise und eine irreguläre Formgebung im Bereich der Nasenwurzel bestehe (T-G 27).
Auf dem Messfoto wirkt die Nase der abgebildeten Person tatsächlich schmaler als auf dem Referenzfoto. Auf dem Referenzfoto neigt der Beschuldigte aber, wie bereits erwähnt, den Kopf leicht nach hinten. Auf dem Bild AS 136, wo der Beschuldigte den Kopf gerade hält, wirkt auch die Nase schmaler. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass die Nase des Beschuldigten wesentlich breiter ist als bei der Person auf dem Messfoto. Was dagegen auffällt, ist der breite Nasenrücken sowohl des Beschuldigten als auch der Person auf dem Messfoto.
4.9.5 Der Privatgutachter führt weiter aus, der Winkel des Kinns sei bei der Person auf dem Messfoto wesentlich steiler (T-G 27).
Ein Vergleich mit dem Referenzbild bestätigt diese Aussage nicht. Soweit zu Folge Schatten und Bartwuchs überhaupt vergleichbar, erscheint der Winkel des Kinns auf den beiden Bildern durchaus ähnlich. Es lassen sich im Verlauf der unteren Gesichtspartien keine Unterschiede feststellen. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich, inwiefern der Kopf und die Kinnlinie des Beschuldigten «markanter» sein sollen als bei der Person auf dem Messfoto, wie dies der Privatgutachter ausführt (T-G 27). «Markant» heisst «einprägsam», «charakteristisch» oder «auffallend». Da der Privatgutachter auf keine weiteren Unterschiede hinweist bzw. die besondere Charakteristik oder Auffälligkeit beim Beschuldigten nicht beschreibt, sind seine diesbezüglichen Feststellungen nicht nachvollziehbar.
4.9.6 Der Privatgutachter führt aus, die Person auf dem Messfoto verfüge entgegen dem Beschuldigten über leicht vorstehende Wangenknochen (T-G 27).
Entgegen diesen Ausführungen ist auf dem Messfoto im Wangenbereich kein Unterschied zum Referenzfoto festzustellen. Wie erwähnt, wirkt der Beschuldigte auf dem Referenzfoto (AS 135) zwar etwas breiter im Gesicht als die Person auf dem Messfoto. Dieser Eindruck wird aber auf dem Bild AS 136, wo der Beschuldigte den Kopf gerade hält, nicht bestätigt. Das Gesicht wirkt auf diesem Referenzbild in gleichem Masse schmal wie auf dem Messfoto, im Bereich der Wangen sind ebenfalls keine Unterschiede feststellbar.
4.9.7 Der Privatgutachter beschreibt die Mundpartie der Person auf dem Messfoto mit «generell schmale geradlinige Mundwinkelorientierung. Oberes und unteres Lippenrot mittelmässig ausgeprägt» (T-G 24)
Die Lippen der Person auf dem Messfoto sind trotz Dunkelheit und Bart, welcher sie umrundet, deutlich erkennbar. Es handelt sich nicht um schmale Lippen. Im Gegensatz zum Referenzbild, wo die Lippen seitlich leicht nach unten weisen, verlaufen sie auf dem Messfoto in gerader Linie. Allerdings ist auf dem Messfoto zu Folge Bartwuchs und Schatten der genaue seitliche Verlauf der Lippen nicht erkennbar.
Die Lippen des Beschuldigten sind ebenfalls nicht schmal. Es ist kein Merkmal feststellbar, welches seine Lippen deutlich von den Lippen auf dem Messfoto unterscheiden würde.
4.9.8 Wie auf den Bildern AS 136 und 137 ersichtlich, trägt der Beschuldigte in bestimmten Situationen eine Brille, so insbesondere auch zum Lenken eines Fahrzeuges, was der Beschuldigte vor Obergericht ausdrücklich bestätigt hat und sich auch aus der anlässlich der Durchsuchung bei der C.___ GmbH sichergestellten Sehtestbescheinigung ergibt (vgl. AS 26 und 136). Auch die Person auf dem Messfoto trägt eine Brille. Es handelt sich bei den Brillen auf AS 136 und AS 214 /T-G 25 zwar offensichtlich nicht um dieselben Brillen. Dies lässt aber keine Rückschlüsse zu, die gegen eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen, denn die beiden Bilder wurden in einem Zeitabstand von über 18 Monaten gemacht und der Beschuldigte gab vor Obergericht zu Protokoll, die Brille in regelmässigen Abständen zu wechseln.
Die Tatsache, dass der Lenker auf dem Messfoto – wie der Beschuldigte – Brillenträger ist, ist aber andererseits auch nicht mehr als ein Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten.
4.9.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussage des Privatgutachters, wonach zwischen Referenzbild und Messfoto keine Übereinstimmungen bestehen würden (T-G 26), nicht zutrifft. Sowohl der Beschuldigte als auch die Person auf dem Messfoto weisen einen breiten Nasenrücken und eine insgesamt eher schmale Gesichtsform auf. Die Kinnpartie und die Lippen sind vergleichbar und es lässt sich kein Merkmal feststellen, welches bei den beiden abgebildeten Personen einen wesentlichen Unterschied ausmacht.
Als Fazit ist damit festzuhalten, dass ein Vergleich des Referenzfotos mit dem Messfoto die Identität der darauf abgebildeten Personen nicht ausschliesst. Das Radarbild schliesst somit die Täterschaft des Beschuldigten nicht aus.
4.10 Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung konnte das Berufungsgericht einen unmittelbaren optischen Eindruck des Beschuldigten gewinnen. Zwischen dem wahrgenommenen äusseren Erscheinungsbild des Beschuldigten und dem auf dem Messfoto abgebildeten Lenker ist eine grosse Ähnlichkeit festzustellen.
4.11 Bei einer Gesamtbetrachtung sprechen alle Umstände für eine Täterschaft des Beschuldigten: Halterin des Fahrzeugs ist die im Eigentum des Beschuldigten stehende Firma C.___ GmbH, beim Tatfahrzeug handelte es sich um einen neuen Luxuswagen der Marke Porsche 911 Turbo mit einem Versicherungswert von EUR 140'000.00, der nur kurze Zeit vor der Tat für den Verkehr erstmals zugelassen wurde (14.3.2014). Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Geschäftsführer einer Firma für diese ein Luxusfahrzeug erwirbt und dieses in der Folge den Angestellten zur Benutzung überlässt; vielmehr wird ein solches Fahrzeug in aller Regel vom Firmeninhaber und Geschäftsführer selbst gefahren. Eine Drittperson, die als Lenker in Frage kommt, ist nicht in Sicht; entsprechende Abklärungen der deutschen Behörden bei den Angestellten der Firma C.___ GmbH begründeten keinen Tatverdacht, sondern entlasteten diese.
Der Beschuldigte machte als faktischer Halter des Fahrzeuges keinerlei Aussagen zur Person des Lenkers, obwohl bei dieser Ausgangslage von seiner Seite Erklärungsbedarf bestanden hätte. Das Messfoto schliesst angesichts der übereinstimmenden physionomischen Erscheinungsmerkmale eine Täterschaft des Beschuldigten nicht aus. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschuldigte gestützt auf den an der Berufungsverhandlung gewonnenen optischen Eindruck dem auf dem Radarfoto abgebildeten Lenker gleicht. Dies hatte schon die Polizei in Deutschland festgestellt (AS 29 f.).
Aus all diesen Gründen ist erstellt, dass der Beschuldigte am 3. April 2014, 23:40 Uhr, auf der Autobahn A 1, Gemeindegebiet Oberbuchsiten, Fahrrichtung Bern, den PW Porsche 911 Turbo mit dem Kontrollschild […] gelenkt hat.
4.12 Der Beschuldigte liess durch seinen Verteidiger vor Obergericht erstmals die durchgeführte Radarmessung mit den folgenden Ausführungen in Zweifel ziehen: Es liege zwar ein Eichzertifikat zum verwendeten Messgerät vor, doch dieses enthalte einen Gültigkeitsvorbehalt. Es werde verlangt, dass das Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspreche, keine Sicherungsmechanismen verletzt oder messrelevante Teile repariert worden seien. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft lediglich darauf vertraut, dass diese Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt seien, ohne aber den geforderten Nachweis zu erbringen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe die Staatsanwaltschaft zu tragen. Es sei nicht die Aufgabe der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft auf ihre Versäumnisse, d.h. die unvollständige Beweiserhebung, hinzuweisen. Es könne nicht als bewiesen erachtet werden, dass die Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt worden seien und der Messapparat richtig gemessen habe. Der Beweis, dass der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 110 km/h überschritten habe, sei folglich nicht erbracht.
Dieser Einwand überzeugt aus folgenden Gründen nicht: Das betreffende Messgerät (Traffi Star S 330, METAS Nr .90230-0) wurde gemäss dem Eichzertifikat in den Akten (AS 213) am 17. Juni 2013 geeicht. Die Eichung war gemäss dem Eichzertifikat bis am 30. Juni 2014 gültig. Im Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle vom 3. April 2014 lag damit eine gültige Eichung vor. Daran vermag der Hinweis der Verteidigung auf den Vermerk zur Gültigkeit im Eichzertifikat nichts zu ändern (so ausdrücklich Urteil des Bundesgerichts 6B_197/2016 vom 7.7.2016 E. 1.2). Es handelt sich hierbei um einen standardisierten Hinweis, der auf Art. 24 Abs. 1 Satz 2 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) zurückzuführen ist. Diese Bestimmung hält fest, dass die Messbeständigkeit zusätzlich zu den vorgeschriebenen periodischen Prüfungen (vgl. hierzu Art. 24 Abs. 1 Satz MessMV) immer dann geprüft werden muss, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Im vorliegenden Fall liegen keine Hinweise vor, dass das verwendete Radar-Geschwindigkeitsmessgerät den rechtlichen Anforderungen nicht mehr genügt. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass Sicherungsmechanismen verletzt oder nach der Eichung messrelevante Teile des Geräts repariert wurden (vgl. auch den polizeilichen Nachtragsrapport vom 29.6.2016, AS 211). Auch die Verteidigung vermochte solche Anhaltspunkte nicht zu nennen, sondern begnügte sich damit, auf die Möglichkeit solcher Unregelmässigkeiten hinzuweisen und verzichtete vor Obergericht darauf, in diesem Zusammenhang Beweisanträge zu stellen. Bei dieser Ausgangslage war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, von sich aus weitere Beweise im Zusammenhang mit dem verwendeten Messgerät abzunehmen. Es durfte vielmehr gestützt auf das gültige Eichzertifikat und angesichts fehlender Anzeichen für Unregelmässigkeiten die Funktionstüchtig- bzw. Messbeständigkeit des Gerätes als erstellt betrachten. Die mit dem zugelassenen und gültig geeichten stationären Messsystem Traffi Star S 330, METAS-Nr. 90230 erhobene Geschwindigkeit von 237 km/h (AS 2) ist folglich rechtsgenüglich nachgewiesen.
Der Beschuldigte hat demnach am 3. April 2014, 23:40 Uhr, auf der Autobahn A 1, Gemeindegebiet Oberbuchsiten, Fahrtrichtung Bern, den PW Porsche 911 Turbo mit dem Kontrollschild […] gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 7 km/h um 110 km/h überschritten.
Dieser Sachverhalt ist der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.
IV. Rechtliche Subsumtion
1. Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG i.V. mit Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG)
1.1 Nach Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), in Kraft seit 1. Januar 2013, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Abs. 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 80 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG).
Die Raser-Strafnorm droht eine obligatorische Freiheitsstrafe von ein bis vier Jahren an und ist somit als Verbrechen ausgestaltet. Die Bestimmung ist eine qualifizierte Form der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Sie ist mit anderen Worten die Qualifikation der Qualifikation. Angesichts der im Raser-Straftatbestand verwendeten unscharfen Rechtsbegriffe, der unklaren Abgrenzungen zu anderen Strafbestimmungen und der für ein Gefährdungsdelikt ausserordentlich hohen Strafandrohung ist die Norm sehr restriktiv auszulegen. Der Gesetzgeber wollte nur für krasse Fälle verantwortungsloser Fahrzeuglenker die Strafen empfindlich verschärfen (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 90 SVG N 107 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet die Verwendung des Begriffes «krass» durch den Gesetzgeber, dass eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nur dann unter Art. 90 Abs. 3 SVG fallen kann, wenn sie im Vergleich mit anderen Verkehrsregelverletzungen einen Ausnahmefall darstellt. Damit Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt ist, muss die Geschwindigkeitsüberschreitung im Vergleich mit anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit besonders gefährlich sein, namentlich aufgrund besonders schwieriger Strassen- und Verkehrsverhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2.10.2018 E. 2.1).
1.2 Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG verlangt vorab die Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Dazu gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Normen betreffend die Geschwindigkeit (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 90 SVG N 116).
Der Täter muss ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sein. Das in Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss somit ein qualifiziertes Ausmass annehmen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise naheliegen; gefordert ist ein «hohes» Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte «ernstliche» Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein. Für die Erfüllung von Art. 90 Abs. 3 SVG ist die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die allgemeine Möglichkeit einer Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahelag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat. Wird eine krasse Verkehrsregelverletzung i.S. von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG objektiv bejaht, folgt daraus nahezu zwangsläufig, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten angenommen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2.10.2018 E. 2.1).
1.3 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 110 km/h überschritten hat. Damit hat er den Schwellenwert gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG überschritten und es muss eine Verletzung einer elementaren Verkehrsregel in Form einer krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bejaht werden.
1.4 In Anwendung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Ziff. IV.1.2 hiervor) führt die Bejahung einer krassen Verkehrsregelverletzung «nahezu zwangsläufig» auch zur Annahme eines dadurch geschaffenen hohen Risikos von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten.
Der Beschuldigte überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn. Es ist zu Gunsten des Beschuldigten von guten Strassenverhältnissen und angesichts der Tatzeit (23:40 Uhr, an einem Werktag) von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen. Diese Annahmen ändern aber nichts daran, dass der Beschuldigte mit seiner Fahrweise das hohe Risiko eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten geschaffen hat. Der Beschuldigte überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um nahezu 100 % (nämlich um 91 %). Es ist offensichtlich, dass die Gefahr eines Unfalls mit zunehmender Geschwindigkeit steigt: Einerseits verbleibt dem Lenker beim Auftreten einer unvorhergesehenen Situation (z.B. überraschender Fahrspurwechsel eines PW-Führers) weniger Zeit für eine Reaktion, andererseits verlängert sich der Bremsweg mit zunehmender Geschwindigkeit exponentiell. So beträgt der Bremsweg bei doppelter Geschwindigkeit das Vierfache. Zudem herrschte um 23:40 Uhr Dunkelheit, was die Sicht sehr stark einschränkte. Und schliesslich muss der Fahrzeugführer, der sich rechtskonform verhält und die vorgeschriebenen Geschwindigkeitsvorschriften einhält, nicht mit einem PW-Führer rechnen, der die Verkehrsvorschriften derart krass verletzt. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG muss deshalb bejaht werden.
1.5.1 In subjektiver Hinsicht setzt Art. 90 Abs. 3 SVG eine «vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln» voraus; es handelt sich um ein Vorsatzdelikt. Für eine Verurteilung nach der Raser-Strafnorm gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG ist sowohl nach Philippe Weissenberger (Kommentar SVG, Art. 90 SVG N 159, 163) wie auch nach Gerhard Fiolka (in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, nachfolgend zit. «BSK-SVG», Art. 90 SVG N 149) ein doppelter Vorsatz erforderlich, der sich auf die Verkehrsregelverletzung und die tatbestandsmässige Risikoschaffung bezieht. Für beide Autoren ist klar, dass ein Eventualvorsatz genügt.
1.5.2 Fiolka fordert, dass der Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG in subjektiver Hinsicht nur auf besonders verwerfliche, rücksichtslose Verhaltensweisen angewandt werden soll, in welchen eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer erblickt wird. Diese Gleichgültigkeit entspreche dem Tatbestandsmerkmal der «Skrupellosigkeit» i.S. von Art. 112 und 129 StGB (BSK-SVG, Art. 90 SVG N 151).
1.5.3 Im Rahmen eines Meinungsaustauschverfahrens gemäss Art. 23 Abs. 1 BGG hat die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Frage, ob die Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine unwiderlegbare Vermutung hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes beinhalte, einhellig negativ beantwortet. Im Entscheid BGE 142 IV 137 (Pra Nr. 42/2017) hat sich das Bundesgericht sodann einlässlich mit dem subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG auseinandergesetzt.
Das Bundesgericht kam in Anwendung der historischen, systematischen und teleologischen Auslegungsmethode sowie unter Berücksichtigung der Lehre zum Schluss, dass keine Auslegungsmethode es erlaube, bezüglich Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung zu Gunsten der Erfüllung der subjektiven Tatbestandselemente von Abs. 3 im Falle einer der in Abs. 4 lit. a-d vorgesehenen Geschwindigkeitsüberschreitungen anzunehmen (E. 11.1).
Das Bundesgericht führt in der Folge (E. 11.2) aus, dass derjenige, welcher eine von Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begehe, objektiv den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG erfülle und im Grundsatz die subjektiven Tatbestandselemente der Widerhandlung verwirkliche. Es gelte (aber) vom Gedanken Abstand zu nehmen, der Lenker habe durch Erreichen eines der in schematischer Art durch Art. 90 Abs. 4 SVG festgelegten Schwellenwertes eine krasse Geschwindigkeitsmissachtung begangen und einerseits mit dem Vorsatz gehandelt, elementare Verkehrsregeln zu verletzen, sowie andererseits das grosse Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern akzeptiert. Gemäss der einhelligen Meinung der Doktrin müsse der Richter einen gewissen, sehr beschränkten Spielraum behalten, um in besonderen Konstellationen die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bei der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG auszuschliessen.
1.5.4 Der Beschuldigte hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h um 110 km/h, d.h. um nahezu 100 %, überschritten. Es ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigte diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bemerkt hat. Bezüglich des objektiven Tatbestandsmerkmals der krassen Verletzung einer elementaren Verkehrsregel hat der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht somit vorsätzlich gehandelt.
1.5.5 Bezüglich des objektiven Tatbestandsmerkmales der Eingehung eines hohen Risikos eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten ist zum Vorsatz Folgendes festzuhalten:
Der klare und ausdrückliche Wille des Gesetzgebers zielt darauf, die krassen Überschreitungen der Geschwindigkeitslimiten im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG streng zu bestrafen und den Ermessensspielraum des Richters bezüglich der Definition des Rasers und der Strafe einzuschränken (142 IV 137 = Pra Nr. 42/2017 E.11.1). Aus diesem historischen Willen des Gesetzgebers hat das Bundesgericht den vorstehend (Ziff. IV.15.3) erwähnten, sehr beschränkten Spielraum abgeleitet, welcher dem Richter bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG zustehen soll.
Worauf sich dieser Spielraum genau bezieht und wie weit er geht, wird im erwähnten Entscheid nicht näher ausgeführt. Das Bundesgericht verneinte in diesem Entscheid die Möglichkeit eines Irrtums des dortigen Beschuldigten über die gültige Signalisation und die bestehenden Geschwindigkeitslimiten und bejahte in der Folge den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG, ohne aber zum Vorsatz bezüglich dem Eingehen eines Risikos für einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten weitere Ausführungen zu machen.
Im vorliegenden Fall machte der Beschuldigte keine besonderen Umstände geltend und es sind auch keine solchen ersichtlich, welche gegen eine Inkaufnahme eines hohen Unfallrisikos mit Todesopfern oder Schwerverletzten sprechen würden. Der Beschuldigte fuhr bei Nacht auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 230 km/h. Die Einschätzung von Distanzen und Geschwindigkeit ist bei Nacht ungleich schwerer als bei Tag. Die Gefahr einer Falscheinschätzung der Fahrweise des Beschuldigten durch einen anderen Verkehrsteilnehmer oder die Gefahr einer Falscheinschätzung einer Verkehrssituation durch den Beschuldigten selbst war deshalb ausserordentlich gross. Ein Spurwechsel eines PW-Führers, der Distanz und Geschwindigkeit des Beschuldigten falsch einschätzen würde, wäre deshalb mit einem hohen Risiko eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten verbunden gewesen. Dieses Risiko hat der Beschuldigte mit der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit zumindest in Kauf genommen; anders kann sein Verhalten angesichts der damit verbundenen Gefahren nicht interpretiert werden. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist damit erfüllt.
1.5.6 Zusammenfassend ist der Beschuldige gestützt auf Art. 90 Abs. 3 und Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG schuldig zu sprechen.
2. Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)
2.1 Dem Beschuldigten wurde am 12. Juli 2013 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen (AS 1082 ff. und FAER-Eintrag im obergerichtlichen Dossier). Vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte auf die entsprechende Frage ausdrücklich, er habe am 3. April 2014 keine Fahrerlaubnis gehabt (Einvernahmeprotokoll vom 4.3.2020, S. 4). Am 12. Mai 2015 wurde ein medizinisch-psychologisches Gutachten betreffend der Fahreignung des Beschuldigten erstellt. Die Fahreignung wurde in diesem Gutachten bejaht (AS 1396 ff.). Die Fahrerlaubnis wurde ihm ebenfalls mit Datum vom 12. Mai 2015 wieder erteilt (vgl. ebenfalls den FAER-Eintrag sowie vorstehende Ziff. III.3.7.2).
Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte den PW Porsche mit deutschem Kontrollschild […] am 3. April 2014 um 23:40 Uhr auf der Autobahn A1 in Oberbuchsiten (Fahrtrichtung Bern) lenkte, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt der Führerausweis bereits entzogen war. Der Beschuldigte unternahm diese Fahrt willentlich und im Wissen um die fehlende Fahrerlaubnis.
2.2 Die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift genannte Strafnorm von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis) erfasst nur Fälle, in denen jemand ein Motorfahrzeug führt, obschon er gar nie im Besitz eines Führerausweises war (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 95 SVG N 5 mit Hinweis auf BGE 98 IV 55 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 6A.6/2004 vom 8.6.2004 E. 2.4), was vorliegend nicht zutrifft. Eine Verurteilung des Beschuldigten im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG fällt somit ausser Betracht.
Das Berufungsgericht hat sich die Anwendung von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises) zu Beginn der Hauptverhandlung ausdrücklich vorbehalten (vgl. vorstehendes Verfahrensprotokoll). Der in Ziff. 2 der Anklageschrift umschriebene Lebenssachverhalt nennt ausdrücklich die Dauer des gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Führerausweisentzugs sowie die in diese Periode fallende und dem Beschuldigten zur Last gelegte Fahrt (vgl. vorstehende Ziff. III.1.1). Damit enthält der Vorhalt alle Elemente, die eine Subsumtion unter die Tatbestandsvariante von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erlauben. Der Beschuldigte hat sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente dieser Bestimmung erfüllt und ist demnach des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, begangen am 3. April 2014, schuldig zu sprechen.
V. Strafzumessung
1. Grundsätze der Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a/aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters betreffen.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1 E. 2.6) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007 E. 5.3.2). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5).
Auch bei der Aussprechung einer teilbedingten Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe) ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280).
2. Konkrete Strafzumessung
Das schwerste Delikt ist die qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Abs. 4 lit. d SVG) mit einem ordentlichen Strafrahmen von einem bis vier Jahren Freiheitsstrafe.
2.1 Tatkomponenten
- Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Der Beschuldigte beging eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, die allerdings vorausgesetzt ist, damit Art. 90 Abs. 3 SVG überhaupt zur Anwendung gelangt. Der Grenzwert im Sinne von Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG (80 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h) ist jedoch erheblich überschritten worden, was im Rahmen der Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen ist.
Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung bei geringem Verkehrsaufkommen und guten Strassenverhältnissen auf der Autobahn beging. Die im Tatzeitpunkt herrschende Dunkelheit erhöhte demgegenüber das Gefährdungspotential. Eine konkrete Gefährdung Dritter– die allerdings Art. 90 Abs. 3 SVG auch nicht voraussetzt – ist jedoch nicht erstellt.
- Willensrichtung des Täters, Intensität des verbrecherischen Willens
Bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung liegt direkter Vorsatz vor, bezüglich des hohen Risikos eines Unfalls ist zumindest von Eventualvorsatz auszugehen.
- Beweggründe des Täters
Es ist nicht klar, ob der Beschuldigte in Eile und unter Druck war oder ob er einfach das neue Auto austesten wollte.
- Vermeidbarkeit des deliktischen Handelns
Der Beschuldigte hätte sich ohne weiteres rechtskonform verhalten können.
Unter Berücksichtigung des gesamten Tatspektrums, das unter die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung fällt, sowie der Tatsache, dass die äusseren Bedingungen während der Fahrt überwiegend günstig waren, ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen, welches im untersten Drittel des Strafrahmens, d.h. zwischen 12 bis 24 Monaten Freiheitsstrafe, anzusiedeln ist. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe.
2.2 Asperation
Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Angesichts der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen – der Beschuldigte wurde bislang fünf Mal wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. trotz Fahrverbot strafrechtlich zur Verantwortung gezogen (vgl. hierzu die Auflistung unter nachfolgender Ziff. V.2.3 [Vorstrafen]) – kommt für dieses Delikt eine Geldstrafe nicht in Frage. Vielmehr ist die Einsatzstrafe aufgrund dieser weiteren Tat in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine lange Fahrtstrecke trotz Führerausweisentzugs zurückgelegt hat mit Abfahrt in der Region [Ort 1] und Ankunft in Genf, wo seine Firma für den Messeaufbau der […] verantwortlich war. Angemessen erweisen sich für dieses Delikt 4 Monate Freiheitsstrafe. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um zwei Monate auf 18 Monate zu erhöhen.
2.3 Täterkomponenten
- Vorleben
Der Beschuldigte, geboren […], ist deutscher und […] Doppelbürger. Er wuchs mit seinen Eltern und drei Schwestern in [Ort 1] auf und schloss nach dem Abitur ein Bauingenieurstudium ab. In der Folge arbeitete er drei Jahre als Bauingenieur in einem Planungsbüro in [Ort 1]. Darauf machte er sich mit einer Messebauagentur selbständig. Die C.___ GmbH, eine Messebaugesellschaft, gründete er im Jahre […] (vgl. Audio-Dokument und separates Einvernahmeprotokoll vom 4.3.2020, S. 6).
- Vorstrafen und Eintrag im FAER
Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (AS 299).
Im Zentralregister der Bundesrepublik Deutschland ist der Beschuldigte aktuell wie folgt verzeichnet (vgl. eingeholte Auskunft vom 10.2.2020 im obergerichtlichen Dossier):
- Entscheid vom 5. April 2002 des Amtsgerichts [Ort 1]: vorsätzliches Fahren trotz Fahrverbot, begangen am 13. Dezember 2001, Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je EUR 50.00;
- Entscheid vom 18. Januar 2006, Amtsgericht [Ort 1]: falsche Versicherung an Eides statt in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, begangen am 24. Mai 2005, Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 20.00 sowie Sperre für die Fahrerlaubnis bis 22. Mai 2007;
- Entscheid vom 16. März 2006, Amtsgericht [Ort 4]: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, begangen am 3. Mai 2005, Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je EUR 40.00;
- Entscheid vom 27. September 2007, Amtsgericht [Ort 1]: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung, begangen am 18. August 2007, Freiheitsstrafe von 5 Monaten mit einer Bewährungszeit bis 26. September 2009 (mit mehrmaliger Verlängerung), Erlass der Strafe mit Wirkung vom 2. April 2013, Sperre für die Fahrerlaubnis bis 26. September 2008;
- Entscheid vom 27. November 2008, Amtsgericht [Ort 1]: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, begangen am 29. Mai 2008, Freiheitsstrafe von 4 Monaten mit einer Bewährungszeit bis 4. Dezember 2011, Erlass der Strafe mit Wirkung vom 20. April 2012;
- Entscheid vom 25. Februar 2010, Amtsgericht [Ort 1]: vorsätzliche Insolvenzverfahrensverschleppung und Bankrott, begangen am 28. Januar 2008, Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 15.00.
Der letzte Führerausweisentzug datiert vom 12. Juli 2013: Der Beschuldigte erreichte für (nicht im deutschen Strafregister eintragungspflichtige) Verkehrsregelverstösse 21 Punkte, was von Gesetzes wegen zum Entzug der Fahrerlaubnis führte (vgl. AS 1084).
- Nachtatverhalten
Der Beschuldigte hat nach dem positiven Gutachten betreffend seiner Fahreignung den Führerausweis am 12. Mai 2015 wiederum ausgehändigt erhalten. Rund einen Monat später, am 19. Juni 2015, wurde das vorliegend Strafverfahren gegen ihn eröffnet. Seit dem 3. April 2014 und damit bereits seit rund 6 Jahren sind keine weiteren Widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften oder andere Strafbestimmungen bekannt. Während des laufenden Strafverfahrens ist der Beschuldigte demzufolge nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten.
Der Beschuldigte machte im Rechtshilfeverfahren vor den deutschen Behörden von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und verhielt sich im Untersuchungsverfahren und vor erster Instanz nicht kooperativ. Vor Obergericht bestritt er die ihm vorgehaltenen Taten, was sein gutes Recht ist.
Sein Nachtatverhalten ist insgesamt neutral zu werten.
- Aktuelle Verhältnisse
Der Beschuldigte ist Geschäftsführer und alleiniger Inhaber der C.___ GmbH, eine auf Messebau spezialisierte Firma.
Gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen erzielt er ein Einkommen von jährlich EUR 100'750.00.
Er ist verheiratet und Vater von zwei Söhnen im Alter von […] und […] Jahren.
- Folgenberücksichtigung
Der Beschuldigte führte vor Obergericht aus, das Autofahren sei ihm nicht mehr so wichtig wie vor fünf oder sechs Jahren. Sofern ihm der Führerausweis entzogen werden sollte, würde er einen weiteren Mitarbeiter anstellen, der ihn dann chauffieren würde. Es wäre nicht dramatisch (separates Einvernahmeprotokoll vom 4.3.2020, S. 7).
Mit diesen Ausführungen stellte der Beschuldigte klar, dass ihn ein allfälliger Führerausweisentzug, der aber gemäss seinem Verteidiger aufgrund der deutschen Rechtslage nicht erwartet werde, nicht hart treffen würde.
Die Täterkomponenten wirken sich angesichts der Vielzahl von Vorstrafen und des belasteten automobilistischen Leumunds insgesamt straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafe ist deshalb um zwei Monate zu erhöhen, so dass – vor Berücksichtigung des staatlichen Verhaltens (Verletzung des Beschleunigungsgebots) – eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten resultiert.
2.4 Beschleunigungsgebot
2.4.1 Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Frist, deren Angemessenheit zu beachten ist, beginnt mit der offiziellen amtlichen Mitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass ihm die Begehung einer Straftat angelastet wird (BGE 117 IV 124 E. 3 S. 126).
Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).
2.4.2 Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde am 19. Juni 2015 eröffnet. Die Anklageschrift datiert vom 31. Oktober 2017. Die staatsanwaltschaftliche Strafuntersuchung nahm somit rund 2 1/3 Jahre in Anspruch. Die Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn konnte eine Vielzahl von Untersuchungshandlungen (Befragungen, Durchsuchungen) nicht selbst am ausländischen Wohnsitz des Beschuldigten und am ausländischen Sitz der Halterfirma vornehmen, sondern musste hierfür die deutschen Behörden um Rechtshilfe ersuchen und war auf deren Mitwirkung angewiesen. Der Beschuldigte verweigerte zudem die Kooperation, indem er mehreren Vorladungen der Staatsanwaltschaft Solothurn keine Folge leistete. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Dauer der Strafuntersuchung noch nicht als unangemessen lang zu qualifizieren.
Zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Urteilsfällung am 15. November 2018 vergingen 12 ½ Monate. Auch diese Dauer ist nicht zu beanstanden, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass der Beschuldigte die massgeblichen Verzögerungen in diesem Verfahrensstadium selbst zu verantworten hat: Er blieb zum einen der ersten Hauptverhandlung, welche auf den 5. März 2018 angesetzt worden war, unentschuldigt fern. Zum anderen stellte er kurz vor der zweiten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Juni 2018, nämlich am 24. Mai 2018, ein Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Staatsanwalt B.___, mit der Folge, dass die Vorinstanz ihr Urteil erst fällen konnte, nachdem das Ausstandsbegehren letztinstanzlich vom Bundesgericht Ende Oktober 2018 abgewiesen worden war (vgl. Ziff. I.10. und 12.).
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist jedoch in Bezug auf die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung festzustellen. Nach der schriftlichen Urteilseröffnung vergingen über 9 Monate bis dem vormaligen Vertreter des Beschuldigten am 21. August 2019 das begründete Urteil zugestellt wurde. Damit wurde die das Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO, welche eine Zustellung des begründeten Urteils grundsätzlich innert 60 Tagen und ausnahmsweise innert 90 Tagen vorsieht, massiv überschritten. Der Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist mit einer Reduktion der Strafe um 2 Monate Rechnung zu tragen.
Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
2.5 Vollzugsform
- Sozialisationsbiographie
Der Beschuldigte wuchs in geordneten und stabilen Verhältnissen mit seinen Eltern und drei Schwestern in Deutschland auf, wo er in der Folge die Schulen besuchte und erfolgreich ein Bauingenieurstudium abschloss.
- Strafrechtliche Vorbelastung
Der Beschuldigte ist im Strafregister von Deutschland mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das deutsche Strassenverkehrsgesetz verzeichnet (vgl. die ausführliche Darstellung unter Ziff. V.2.3 [Vorstrafen]). R